Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 3. Juli 2019 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2019:030719.B.8AZN233.19.0 Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 28. Juni 2018 - 23 Ca 16343/17 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 15. Januar 2019 - 7 Sa 1264/18 - Entscheidungsstichwort e : Fristenkontrolle - elektronischer Kalender Leitsatz : Anwaltliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fri s- tenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine ve r- sehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfol- gen, die später nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt auch für gewer k- schaftliche Prozessbevollmächtigte. ECLI:DE:BAG:2019:030719.B.8AZN233.19.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZN 233/19 7 Sa 1264/18 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger zu 1. und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 3 . Juli 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 15. Januar 2019 - 7 Sa 1264/18 - wird - unter Zurückweisung seines Antr ags auf Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde - als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. - 2 - 8 AZN 233/19 ECLI:DE:BAG:2019:030719.B.8AZN233.19.0 - 3 - Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.542,64 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen . Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet. Gegen die Versäumung dieser Frist ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. I. Der Kläger hat die Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG, wonach die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständ iger Form abgefassten Urteils zu begründen ist, versäumt. Das anz u- fechtende Urteil ist dem Kläger am 26. Februar 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründung ist erst am 7. Ma i 2019 und damit nach Ablauf der bis zum 26. April 2019 laufenden Beschwerdeb egründungsfrist beim Bundesa r- beitsgericht eingegangen. II. De m Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren. Er war nicht ohne sein Verschulden ver hindert, die se Frist einzuhalten (§ 233 ZPO) . Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozes s- bevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu gewähren, wenn ein e Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, ua. die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhal ten. Dabei steht g e- mäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschul den d es Prozessbevollmächtigten der Partei ihrem Verschulden gleich. Das gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevol l- mächtigte ( vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - Rn. 14) . Wurde ein Pr o- zessbevollmächtigter tätig, muss der Antragsteller einen Geschehensablauf 1 2 3 4 - 3 - 8 AZN 233/19 ECLI:DE:BAG:2019:030719.B.8AZN233.19.0 - 4 - vortragen, der ein Verschulden seines Pro zessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (BAG 11. August 2011 - 9 AZN 806/11 - Rn. 6 ) . 2. Dies ist nicht erfolgt. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu en t- nehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor einer fe h- lerhaften Eintragung und der irrtümlichen Löschung der Fristen, wie sie hier nach der eidesstattlichen Versi cherung der Mitarbeiterin S vom 7. Mai 2019 e r- folgt ist, geschützt hat. a) Ein elektronische r Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet, wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Ei n- tragungen oder Löschungen erfolgen (BGH 27. März 2012 - II ZB 10/11 - Rn. 7; 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10 - Rn. 9) , die später nicht mehr erkennbar sind . Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. aa) Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender b e- stehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Dazu zählen nicht nur Datenverarbe i- tungsfehler der EDV, sondern auch Eingabefehler, insbesondere durch Verti p- pen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwa lt, der laufende Fristen in einem elek t- ronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss (BGH 28. Februar 2019 - III ZB 96/18 - Rn. 13 ; 12. April 2018 - V ZB 138/17 - Rn. 7) . Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV - Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge übe r den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein anwaltliches Organisat i- onsverschulden zu sehen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforde r- li ch, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV - Programms, sondern auch Eingabefehler oder - versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erke n- 5 6 7 8 - 4 - 8 AZN 233/19 ECLI:DE:BAG:2019:030719.B.8AZN233.19.0 - 5 - nen und zu beseitigen (BGH 28. Februar 2019 - III ZB 96/18 - Rn. 13; 12. April 2018 - V ZB 138/17 - Rn. 9 ) . bb ) Da für die Ausgangskontrolle ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also g e- fertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fr istwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen dem Weg zum Adressaten ist (BGH 27. März 2012 - II ZB 10/11 - Rn. 9) . b ) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entneh men, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor einer unbeabsichtigten Fehleintragung von Fristen und einer irrtümlichen Löschung bzw. Eintragung von Erledigungen im elektronischen Fristenkalender hinreichend geschützt hat. D er Umstand, dass es sich um Massenverfahren handelt, ändert nichts an den den Prozes s- bevollmächtigten des Klägers treffenden Organisationsverpflichtunge n. Denn gerade in Massenverfahren trifft den Bevollmächtigten - wegen der gefahrg e- neigten routineartigen Tätigkeit gerade für seine Beschäftigten - eine besondere Organisationspflicht, die das Kontrollieren von Fehlern ermöglicht. Eine Wi e- dereinsetzung in die versäumte Frist zur Be schwerde begründung kommt de s- halb nicht in Betracht. 3. E ines vorherigen Hinweises an den gewerkschaftlich durch eine Rechtsanwältin vertretenen Kläger auf den vorerwähnten Mangel des Wiede r- einsetzungsantrags bedurfte es nicht. Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (vgl. hierzu BGH 12. April 2018 - V ZB 138/17 - Rn. 12) . Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorisc hen Maßna h- 9 10 11 - 5 - 8 AZN 233/19 ECLI:DE:BAG:2019:030719.B.8AZN233.19.0 men bei der elektronischen Kalenderführung stellt, sind bekannt und müssen einem Prozessbevollmächtigten auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hin weis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organ i- satorische Maßnahmen gefehlt haben . III . Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen des Klägers wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Kl ä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG) . Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301) . IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestse t- zung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Schlewing Winter Roloff 12 13
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