Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 13. Februar 2014 - 8 AZR 144/13 - I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 7. Dezember 2011 - 2 Ca 2330/11 EU - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 20. September 2012 - 7 Sa 77/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung - Auflösung der Gesellschaft - B e- triebsübergang Gesetz e : § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 128 Satz 1 HGB , § 736 Abs. 2 BGB iVm. § 160 HGB , § 2 BGB Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 144/13 7 Sa 77/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Februar 2014 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Februar 2014 durch den Vorsitzenden R ichter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Oschmann und Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 144/13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lan desa r- beitsgerichts Köln vom 20. September 2012 - 7 Sa 77/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte für offene Verg ü- tungsansprüche des Klägers aus dem Jahre 2011 haftet. Der Kläger war ab 1. als Koch beschäftigt. Inhaber und Betreiber der Gaststätte war damals J . Dieser kü n di g te das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. November 2010, weil das Gas t- 11. 2010 unter neuer gewerblicher Ve r antwo r tung we i- u. P dem Beklagten und P b e stand und nicht im Ha n- delsregister eingetragen war. Für diese setzte der Kläger seine Arbeit als Koch fort gegen ein auf rd. 2/3 seines bisherigen Ve r dienstes red u ziertes G e halt. Die K u. P GbR erteilte für Dezember 2010 eine Loh n abrec h nung für den Kl ä ger. Die beiden Gesellschafter der GbR, also der Beklagte und Herr P , fas s- ten auf einer Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 folgenden B e- schluss: Mit heutiger Sitzung wird offiziell beschlosse n, dass die gegründete GbR laut Vereinbarung vom 01.12.2010, zum 31.12.2010 einvernehmlich aufg e- löst wird. 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 144/13 - 4 - 2. Alle Rechte n und Pflichten aus der GbR gelten als erledigt. 3. Es gilt als vereinbart, dass Herr K aus der GbR se i- nen eingebrachten Anteil mit einem Pa u schalb e trag von 1.500 Euro (eintausendfünfhundert) erhält. Di e- ser Betrag ist von Herrn P nach U n terzeic h nung di e- ses Beschlusses Zug um Zug zu zahlen. 4. Für eventuelle Umschreibungen bestehender Vertr ä- ge auf Herrn P , hat dieser alleinig Sorge zu tr a gen und einen entsprechenden Nachweis unaufg e fordert vorzulegen. 5. P führte ab 1. Januar 2011 die Gaststätte in eigener Regie alleine we i- ter. Dem Kläger , der für ihn seine Tätigkeit als Koch fortsetzte, stellte dieser die Lohnabrechnungen ab Januar 2011 aus. P kündigte das Arbeit s ve r hältnis mit dem Kläger unter dem 15. Mai 2011, worauf dieser vor dem A r beit s gericht Bonn Kündigungsschutzklage erh ob ( - 5 Ca 12 74/11 EU - ) . A m 10. Juni 2011 vergl i- chen sich der Kläger und P auf ein Ende des A r beitsve r hältni s ses durch a r bei t- geberseitige, ordentliche, betriebsbedingte Kü n digung mit A b lauf des 9. Juni 2011; P verpflichtete sich zur Z a h lung rüc k ständiger Ve r g ü tung iHv. insg e samt 3.417,94 Euro. Eine Zahlung durch P auf die nach dem rechtskräftigen Ve r gleich g e- schuldeten Beträge erfolgte nicht ; infolge der Zahlungsunfähigkeit von P blieb auch die vom Kläger betrieben e Zwangsvollstreckung erfol g los. Von der Bu n- desagentur für Arbeit erhielt der Kläger 1.730,35 Euro netto Inso l venzgeld nach § § 165 ff. SGB III. Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte als ehemalige r Gesellschafter der K u. P GbR im Wege der sogenannten Nachhaftung für die bei P unei n bringlich g e blieb e nen Vergütungsansprüche vom 1. April 2011 bis zum 9. Juni 2011. Ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers habe nie s tattgefu n den, der B e kla g- te sei lediglich aus der fortbestehenden Gesellschaft ausg e schieden. 5 6 7 - 4 - 8 AZR 144/13 - 5 - Soweit für die Revision von Interesse hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner neben P zu ve r u r te i- len, an ihn 3.417,94 Euro brutto abzüglich e r ha l tenen I n- solvenzausfallgeldes iHv. 1.730,35 Euro netto zu zahlen . Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Antrages auf Klagea b- weisung darauf berufen, dass er nur im Dezember 2010 als Gesellschafter der K u. P GbR Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. Diese sei zum 31. Dez ember 2010 aufgelöst worden, so dass er für später entstandene Verg ü tungsansprüche nicht haftbar gemacht werden könne. Insbesondere scheide eine gesellschaft s- rechtliche Nachhaftung aus. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Vergütungsanspr u- ches stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem Landesarbeit s- gericht Erfolg ; das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Za h- lungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Als Gesellschafter der eh e- maligen, zum 31. u. P e kla g te für 2011 entstandene Lohnansprüche des Klägers nicht nach. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte hafte nicht für die nach Aufl ö- sung der GbR entstandenen Zahlungsansprüche. Ein Fall der gesellschaft s- rechtlichen Nachhaftung nach § 736 Abs. 2 BGB iVm. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB sei nicht gegeben. Die Regelung des § 736 BGB gelte für den Fall, dass der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den dort aufgefüh r- ten Gründen aus der Gesellsch aft ausscheide, während die Gesellschaft selbst als solche aber fortbesteh e . Für eine derartige Fallkonstellation verweise § 736 Abs. 2 BGB auf die für die Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelu n- gen über die Begrenzung der Nachhaftung, insbesondere auf § 160 HGB. Nach 8 9 10 11 12 - 5 - 8 AZR 144/13 - 6 - § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB hafte ein aus der Gesellschaft ausscheidender G e- sellschafter für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten . Zwar komme es bei Dauerschuldverhältnissen für die Begründung einer Verbindlichkeit auf den Zeitpun kt der Begründung des Dauerschuldverhältni s- ses an, nicht darauf, wann die einzelne Forderung entstanden und fällig gewo r- den sei. Bei Arbeitsverhältnissen komme es also auf den Abschluss des A r- beitsvertrages an. Vorliegend liege jedoch weder ein Fall eines Gesellschafte r- wechsels vor, noch ein in § 736 Abs. 1 BGB vorausgesetzter Fall des Au s- scheidens eines Gesellschafters bei gleichzeitigem Fortbestand der Gesel l- schaft. D u. P sei nämlich selbst als solche ersatzlos aufg e löst wo r- den. Dies e rgebe sich aus dem Gesellschafterbeschluss vom 5. Januar 2011. Daher habe die GbR, die bis zum 31. Dezember 2010 Arbeitgeberin des Kl ä- gers war, mit diesem Datum zu existieren aufgehört. Der Beklagte hafte nicht nach § 160 HGB nach. Zudem habe die Rechtspe rsönlichkeit des Betriebsinhabers gewec h- selt, wie es für einen Betriebsübergang kennzeichnend sei. Nach Auflösung der Gesellschaft habe der verbleibende ehemalige zweite Gesellschafter den Gas t- stättenbetrieb in Eigenregie als Einzelunternehmer fortgeführt. Damit liege ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB vor und nach § 613a Abs. 2 BGB hafte die u. P in nur für solche Arbeitg e berve r pflic h tu n- gen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden seien. Dagegen hafte sie nicht für Vergütungsansprüche des Klägers, die erst 2011 entstanden seien und mithin auch nicht der Beklagte, der als ehemaliger G e sellschafter der GbR für Arbeitnehmer der früheren Gesellschaft nicht weiter hafte als die G e sel l- schaft selbst. § 736 Abs. 2 BGB erfasse den Fall der Aufl ö sung einer G e sel l- schaft nicht. B. Die im Hinblick auf die Rüge des Klägers zu § 613a BGB noch zuläss i- ge Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüf ung stand. 13 14 15 - 6 - 8 AZR 144/13 - 7 - I. Der Kläger kann den Beklagten nicht für die Vergütung nach seinem Arbeitsvertrag iVm. § 611 Abs. 1 BGB, § 128 Satz 1 HGB analog in Anspruch nehmen. Der Kläger macht Vergütungsforderungen geltend, die den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 9. Juni 2011 betreffen und die spätestens mit dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 10. Juni 2011 entstanden sind und fällig wurden. Am 1. April 2011 war die GbR, mit der der Kläger im Dezember 2010 ein Arbeitsverhältnis hatte, bereits seit geraumer Zeit aufgelöst. Das Landesa r- u. P Arbeitgeberin des Klägers war und nicht etwa der Beklagte selbst oder sein damaliger Mitgesellschafter P . Ab 1. Januar 2011 war nur noch P alleiniger A r- beitgeber. An diese Feststellungen ist der Senat ma n gels einer e r hobenen Ve r- fahrensrüge gebunden ( § 559 Abs. 2 ZPO) . II. E ine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der gesel l- schaftsrechtlichen Nachhaftung kommt nicht in Be tracht. Auch daraus ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. 1. Eine begrenzte Nachhaftung des Beklagten nach § 736 Abs. 2 BGB iVm. § 160 HGB ist nicht gegeben, da den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts, dem unstreitigen Akteninhal t und auch dem Vorbringen des Klägers Ta t- u. P § 736 Abs. 1 BGB en t hielt. Es wurde weder vorgetragen, dass einer der gesetzliche n Be i spielsfälle des § 736 Abs. s l- schaft vertraglich zwischen den Gesellschaftern, also zwischen dem B e klagten und P geregelt worden ist. Daher ist auch nicht zu en t sche i den, ob es in e i nem solchen Fall überhaupt - Mann - 2. Auch eine entsprechende Anwendung des § 736 Abs. 2 BGB, § 160 HGB kommt nicht in Betracht. Der Sonderfall, dass bei einer zweigliedrigen G e- sellschaft einer der beiden Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen - sämt - liche Aktiva und Passiva - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt, liegt nicht vor (vgl. BGH 27. September 1999 - II ZR 356/98 - BGHZ 142 , 324; OLG Brandenburg 14. Januar 2009 - 3 U 75/08 - ; KG Berlin 22. November 1998 16 17 18 19 - 7 - 8 AZR 144/13 - 8 - - 13 U 5553/98 - ) . Die Feststellung des Berufungsgerichts, vorliegend hätten sich die Gesellschafter nicht über einen Fortbestand der Gesellschaft , sondern mit Beschluss vom 5. Januar 2011 über die ersatzlose Auflösung der Gesel l- schaft geeinigt, ist revisio nsrechtlich nicht zu beanstanden. Bereits in Ziff. 1 des Gesellschafterbeschlusses vom 5. Januar 2011 wird das Einvernehmen der e- Pflichten sollen nach Ziff. werden. Nach Ziff. 4 sollten die Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft von P abgewickelt werden, wobei er bestehende Geschäftsverbindungen auf seine i nen Euro. Die Ziffern 3 und 4 des Auflösungsbeschlusses enthalten somit eine Regelung, wie die einen Monat am Markt werbend aufgetretene Gesel l schaft ab Januar 2011 zu liquidieren ist. Dem Willen der Gesellschafter ist g e rade nicht zu en t nehmen, dass P die Gesellschaftsanteile des B e h G e sel l- schaft im Wege der Gesamtrechtsnachfo l ge weiterführen sollte. Es gibt im Ü b- rigen keine Feststellungen und auch keinen Vortrag des Klägers, dass die au f- gelöste GbR überhaupt nennenswerte Ve r mögensgege n stände oder Aktiva g e- habt hatte. Eine Nachhaftung des Bekla g n s pr ü- che nach § 736 Abs. 2 BGB, § 160 H GB analog kommt daher nicht in B e tracht . 3. Die Lohnansprüche des Klägers für Dezember 2010, für die der Bekla g- te nach § 611 Abs. 1 BGB, § 128 HGB haftete , sind befriedigt und nicht Gege n- stand des Rechtsstreits. Für danach entstandene Lohnansprüche des Klägers haftet e der Beklagte selbst im Falle eines Betriebsübergangs von der GbR auf P nicht nach § 613a Abs. 2 BGB, da solche Verpflichtungen nicht vor dem Zei t- punkt des Übergangs, also vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind . 20 - 8 - 8 AZR 144/13 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Oschmann Soost 21
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