Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2019 Achter Senat - 8 AZR 1073/12 - ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 19. August 2011 - 7 Ca 141/11 - II. Landesarbeitsgericht - Anhalt Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 - Entscheidungsstichwort e: Gesetzlicher Übergang eines Arbe itsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II - Voraussetzungen - Referenzzeitraum - Wahrnehmung von Au f- gaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeit suchende - Unte r- brechungen der Tätigkeit - Vereinbarkeit von § 6c Abs. 1 SGB II mit dem Grundgesetz - Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 410/13 - ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 1073/12 6 Sa 434/11 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Januar 2019 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Bek lagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 31. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarb eitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtliche Richterin Dr. Schimmer und den ehrenamtlichen Richter Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Sachsen - An halt vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete A r- beitsverhältnis über den 31. Dezember 201 0 hinaus fortbesteht. Die Klägerin war seit dem 1 6 . Juli 199 0 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2005 war en ihr Aufgaben der Grundsic herung für Arbeit s u- chende nach dem SGB II übertragen , und zwar zunächst in der Tätigkeit ei ner Fachassistentin im Bearbeitungsservice SGB II . Mit Schreiben vom 23. März 2007 übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf Dauer die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewäh rung im Bereich SGB II in der Agentu r für Arbeit H . Vom 18. September 2008 bis 26. März 2010 war die Klägerin durchg e- hend arbeitsunfähig erkrankt . Dabei bezog sie - nach dem Ende des Kranke n- geldbezugs - im Zeitraum vom 19. bis zum 26. März 2010 Leis tungen nach dem SGB III . Nach ihrer G enesung kam es nur zu geringe n Fehlzeiten von insg e- samt zwölf Tagen im Jahr 2010 . So war die Klägerin im August 2010 an einem Tag, i m September 2 010 an vier Tagen sowie vom 22. bis zum 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt . Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin u n- Gesetzlicher Übergang zum Landkreis S a olge n des mit: nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicher ung für Arbeits uchende vom 03. August 2010 gehen alle Beschäftigten der Bu ndesagentur für A r- 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 4 - beit, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der BA als Träger der Grundsicherung wahrneh men und insgesamt mindestens 24 Monate so l- che Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetz in den Dienst des kommunalen Trägers über. Sie erfüllen die vom Gesetzgeber festgelegten Übe r- gangskriterien. Ihr Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit endet daher mit Ablauf des 31.12. 201 0 . Ab 01.01. 201 1 wird Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis Sa als Arbeitgeber fortgesetzt. Nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Tr ä- ge r der Grundsicherung für Arbeit suchende (im Folgenden Kommunalträger - Zulassungsverordnung) vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) war der Landkreis M als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zug e- lassen und insoweit an die Stelle der für dieses Gebiet zuständigen Age n tur für Arbeit getreten. Nachdem der Landkreis M im Zuge der Kreis gebiets r e form mit Wirkung zum 1. Juli 2007 mit dem ehemaligen Landkreis S zum Landkreis Sa zusammengefasst worden war, bestimmte die Verordnung zur Änd e rung der Kommunalträger - Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl . I S. 1758) den Sa als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Mit der am 14 . Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen den gesetzlichen Übergang ihres Arbeitsverhältni s- ses auf den Landkreis Sa gewandt und geltend gemacht, dass das zw i schen den Parteien begründete Arb eitsverhältnis über den 31. Dezember 201 0 hinaus fortbesteht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II seien nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung sei es erforderlich, dass sie in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang ihre Aufgaben auf dem Gebiet des SGB II tatsächlich - aktiv - ausgeübt habe. Hieran habe es gefehlt. I m Zeitraum der letzten 24 Monate unmittelbar vor dem Übergang habe sie mit der krankheitsbedingten Fehlzeit vom 18. September 2008 bis zum 26. Mä rz 2010 im Ergebnis zu zwei Drittel des Referenzzeitraums ihre Tätigkeit nicht ausgeübt. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse nicht Beschäftigte wie sie, die zu 5 6 7 - 4 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 5 - mehr als 50 % des Referenzzeitraums durchgängig arbeitsunfähig erkrankt g e- wesen seien. Zu berücksi chtigen sei auch, dass das Arbeitsverhältnis m it dem Auslaufen der Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten geruht habe . Zudem sei die Vereinbarkeit von § 6c SGB II mit Art. 12 GG zweifelhaft. Durch die B e- stimmung werde in ein Arbeitsverhältnis und damit i n die Berufsausübungsfre i- heit eingegriffen, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit eines Wide r- spruchs habe. Soweit ein den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigender Gr und des Gemeinwohls in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Grundsicher ung für Arbeit suchende bei Übernahme der Aufgaben nach dem SGB II durch den kommunalen Trä ger liegen sollte , bedinge dies zwangsläufig, dass die se Aufgaben von den betroffenen Beschäftigten tatsächlich ohne gr ö- ßere zeitliche Unterbrechung im Referenzzeitra um unmittelbar vor dem Übe r- gang wahrgenommen worden seien . Andernfalls würden die für die Funktion s- fähigkeit erforderlichen aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen . D urch den in § 6c SGB II angeordnete n Personalübergang ergäben sich in ihrem Fall zudem erhebliche negative Auswirkungen für ihr Arbeitsverhältnis, insbesond e- re wegen eines Wechsel s der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen und der zu erwartenden Verschlechterung der Arbeitsbedin gungen nach Au s- laufen des Be sitz stands schutzes . Die Kläg erin hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- gründete Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 201 0 hinaus zwischen den Parteien zu unverände r- ten Arbeitsbedingungen fortbesteht . Die Beklagte hat Klageabwe isung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Übertritt in den Dienst des Landkre i- ses Sa nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II seien im Fall der Klägerin erfüllt. Di e se habe zum Zeitpunkt der Zulassung des Landkreises Sa seit de m 1. Januar 2005 und damit mehr als 24 Monate Aufgaben im Rechtskreis des SGB II wahrgenommen . Die Langzeiterkrankung der Klägerin stehe dem Übe r gang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Durch die Erkrankung habe die Kläg e- rin ihre erworbenen Kenntnisse nicht verlo ren. 8 9 - 5 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. D ie Beklagte beantragt die Zurückwei sung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist un begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat d ie Berufung der Klägerin zu R echt zurückgewiesen . Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag ist unbegründet. Zwischen den Parteie n besteht über den 31. Dezember 201 0 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nämlich mit Wirkung zum 1. Januar 2 011 auf den Landkreis Sa übergegangen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht a n- genommen, dass die tatbestan dlichen Voraussetzungen für einen Übe r gang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SGB II auf den Landkreis Sa erfüllt sind . Di e se Regelung ist auch wirksam; sie verstößt weder gegen Ver fassungsrecht noch gegen Unionsrecht. I. D ie zulässige Klage ist unbegründet . 1. D ie Klage ist zulässig . Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32 , BAGE 146, 353 ) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die B e- klagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Klägerin übe r den 31. Dezember 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis best eht (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 23 ; 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 12 ) . 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 7 - II. D ie Klage ist jedoch nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. Dezember 201 0 hinaus kein Arbeitsverhältnis m ehr. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 1. Januar 201 1 gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SGB II - jeweils in der hier maßgeblichen Fassung vom 3 . August 201 0 (BGBl. I S . 1112 ) - von der Beklagten auf den Landkreis Sa übergegangen. Im Fall der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für einen Übergang ihres A r- beitsverhältnisses auf den Landkreis Sa erfüllt. Die für den Übergang des A r- beitsverhältnisses der Klägerin auf den Landkr eis Sa maßgeblichen Besti m- mungen des SGB II begegnen weder verfassungsrechtlichen noch unionsrech t- lichen Bedenken. 1. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten ua. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines w eiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetz es in den Di enst des kommunalen Trägers über. Diese Bestimmung ist nach § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II ua. bei einer Erweiterung der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II entsprechend anwendbar. Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob der Landkreis Sa mit dem 1. Januar 2011 als Träger nach § 6a Abs. 2 SGB II neu zugelassen oder ob eine bereits bestehende Zulassung des Landkreises Sa mit dem 1. Januar 2011 nach § 6a Abs. 7 SGB II erweitert wurde. Dabei könnte für Letzteres spr e chen, dass die Kommunalträ ger - Zulassun gsverordnung vom 24. September 2004 bereits den Landkreis M, also einen Teil des späteren Landkreises Sa , als Tr ä- ger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II bestimmt ha t te und dass (offenbar) erst durch die Verordnung zur Änderung der Kommuna l träg er - Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 der gesamte Landkreis Sa - ohne jede Einschränkung - Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wurde. 2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht im Fall der Klägerin die V o- raussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für einen Übergang ihres Arbeit s- 15 16 17 18 - 7 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 8 - verhältnisses auf den Landkreis Sa als erfüllt angesehen . Die Klägerin ha t te am 31. Dezember 201 0 , dem Tag vor der Zulassung bzw. der Erweiterung der Z u- lassung des Landkreises Sa , und seit dem 1. Januar 2005 und damit minde s- tens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dh. Aufgaben der Grundsicherung für Ar beit suche n de, im Gebiet des Landkreises Sa wahrgenommen. a) Entgegen der A uffassung der Klägerin be schränkt sich der Referen z- zeitraum iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht auf die letzten 24 Kalendermona te vor dem T ag der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des kommunalen Trägers . Das folgt bereits aus der in der Bestimmung enthaltenen Formulierung . Erforderlich ist da nach eine insgesamt zumi n- dest 24 - monatige Wahrnehmung von Tätigkeit en im Bereich der Grundsich e- rung für Arbeit suchende, die nicht vor dem Tag der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des kommunalen Träge rs beendet worden ist. Damit können auch Zeiten der Tätigkeit zu berücksichtigen sein, die vor den letzten 24 Mon a- ten vor dem og. Zeitpunkt liegen. b) Der Klägerin waren seit dem 1. Januar 2005 durchgängig Aufgabe n der Grundsicherung für Arbeit suchende i m Gebiet des Landkreises Sa übertr a gen . aa) Die Klägerin war seit dem 1. Januar 2005 mit Aufgaben der Bundes - agentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II betraut. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Aufgaben der Klägerin als F achassiste n- tin im Bearbeitungsservice SGB II und als Fachassistentin Leistungsgewäh rung im Bereich SGB II in der Agentu r für Arbeit H auf das Gebiet des Landkre i ses Sa bezogen waren. bb) Der Klägerin waren auch im erforderlichen zeitlichen Umfang Aufgaben auf dem Gebie t der Grundsicherung für Arbeit suchende übertragen , denn sie war ausschließlich mit Tätigkeiten in diesem Bereich betraut. (1) Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt der Übertritt von Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmern in den Dienst eines kom munalen Trägers grundsätzlich voraus, dass diese ausschließlich mit Tätigkeiten im Bereich der Grundsich e- 19 20 21 22 23 - 8 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 9 - rung für Arbeitsuchende betraut sind. Von diesem Grundsatz ist für den Fall, dass Mischtätigkeiten übertragen wurden, nur dann eine Ausnahme geboten, w enn die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für A rbeit suchende nicht nur überwiegen, sondern den eindeutigen Schwerpunkt bilden (zu dieser Problematik vgl. Wieser in Adolph SGB II , SGB XII u. AsylbLG Stand Dezember 2018 § 6c SGB II Rn. 3; Marx in Estelmann SGB II Stand Nov ember 2018 § 6c Rn. 6 , die eine ausschließliche Be trauung mit entsprechenden Aufga ben fo r- dern ; auf eine überwiegende Tätigkeit abstellend dagegen Gagel/Luik SGB II Stand Dezember 2018 § 6c Rn. 14; Weißenberger in Eicher/Lui k SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 3) . (2) Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut, der insoweit keine Ei n- n- wahrnehmung in bestimmtem Umfang genügt. (3) Für eine Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II dahin, dass die T ä- tigkeiten auf dem Gebie t der Grundsicherung für Arbeit suchende zumindest den eindeutigen Schwerpunkt bilden müssen, spricht auch das gesetzgeberische Ziel der Überleitung. Der Gesetzgeber wollte mit der vom ihm in § 6c Abs . 1 Satz 1 SGB II getroffenen Bestimmung die Qualität der Aufgabenerfüllung beim kommunalen Träger durch eingearbeitetes Personal sicherstellen und deshalb nicht zu viele Personen mit nur geringer einschlägiger Berufserfahrung überle i- ten (vgl. BVerfG 21. M ärz 2018 - 1 BvL 1/14 - Rn. 14 mwN , BVerfGE 148, 64 ) . § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II soll sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Insoweit sind die kommunalen Träger auf person elle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur ang e- wiesen ( BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Vor diesem Hintergrund soll die Regelung in § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Referenzzeitraum, wonach die Beschäftigten der Bundesag entur mindestens 24 Monate vor dem Tag der Zulassung bzw. Erwe i- terung der Zulassung des kommunalen Trägers Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleisten, dass die übertretenden B e- schäftigten eine hinreichende einschlägige Fachkompete nz und Berufserfa h- rung aufweisen. Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das 24 25 - 9 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 10 - gründlich eingearbeitet ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BA GE 151, 263 ; 26. September 2013 - 8 AZR 775 /12 (A) - Rn. 27) . (4) Für das Erfordernis eines zumindest eindeutigen Aufgabenschwe r- punkts auf dem Gebiet der Grundsicherung fü r Arbeit suchende sprechen z u- dem Gründe der Praktikabilität. (a) Die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist bei de r Gese t- zesauslegung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 14. Januar 1986 - 1 BvR 209/79 ua. - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 71, 354; 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 21, 209; BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402/14 - Rn. 31, BAG E 155, 61; 11 . Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 21, BAGE 139, 269) . Bestehen bei Anwendung der für die Gesetzesausl e- gung anwendbaren Kriterien Zweifel, wie eine Norm auszulegen ist, gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sach gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zu einer T a- rifauslegung : BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; 24. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15) . (b) Würde bereits eine teilweise oder nur überwiegende Wahrnehmu ng von Aufgaben im Bereic h der Grundsicherung für Arbeit suchende für einen Übe r- gang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ausreichen, wü r- de bei einer erheblichen Anzahl von Be schäftigten mit Mischtätigkeit en mö g- licherweise eine vie l höher e Anzahl von Beschäftigten übergehen, als es dem tatsächlichen Bedarf bei dem kommunalen Träger entspräche. Auf der anderen Seite hätte dies zur Folge, dass bei der Bundesagentur eine im Verhältnis zum Wegfall von Aufgaben überpro portionale Zahl von Beschä ftigten ausschiede. Beide Effekte könnten mit der auf 10 Prozent begrenzten Rückkehrquote § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB II ggf. nicht - dem Ziel der Regelung en t- sprechend - hinreichend kompensiert werden . Um die Zulassung zu erreichen, muss sic h ein kommunaler Träger nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bund e- 26 27 28 29 - 10 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 11 - sagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet d es kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Age n- tur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II tätig war en, vom Zeitpunkt der Zu lassung an dauerhaft zu beschäftigen . Deshalb besteht für ihn nach § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB II die Möglichke it, der Bundesagentur bis zu 10 Prozent des zunächst vol l- ständig übergegangenen Personals wieder zur Verfügung zu s tellen. Dies e r- folgt bei Beamten/Beamtinnen durch Rückversetzung nach den geltenden Vo r- schriften des Beamtenstatusgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist. Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist die Bundesage ntur zu einer Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingu n- gen verpflichtet. Da es sich bei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Tr ä- gers, sondern um die vertragliche Neubegr ündung eines Arbeitsverhältnisses handelt (vgl. etwa BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 21 ff.) , setzt die Wiedereinstellung allerdings die Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbei t- nehmerin voraus (vgl. auch BT - Drs. 17/1555 S. 20). Zudem wirkt sich aus, dass dem kommunalen Träger durch die langfri s- tige Begrenzung der Übernahmeverpflichtung auf 90 Prozent des Personals der Bundesagentur die Möglichkeit verbleiben soll, die personelle Ausstattung au s- reichend selbst zu bestimmen. Insoweit soll durch di e getroffenen Regelungen sichergestellt werden, dass der kommunale Träger bis zu 10 Prozent von ihm selbst ausgebildetes bzw. von ihm selbst eingestelltes Personal einsetzen und so die Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz von eigenen personellen Ressource n bestimmen kann. Auch soll gewährleistet werden, dass der ko m- munale Träger eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung bzw. eigene Führungskräfte einse t- zen kann, um sich für eine erfolgreiche Träge rschaft auszustatten (BT - Drs. 17/1555 S. 17) . Dieses Ziel würde bei einer Anknüpfung an eine nur tei l- weise oder nur überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben im Bereic h der Grundsicherung für Arbeit suchende verfehlt, weil in einem solchen Fall nicht von vornhe rein auszuschließen ist, dass eine deutlich höhere Anzahl von B e- 30 - 11 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 12 - schäftigten überge ht , als es dem tatsäch lichen Bedarf bei dem kommunalen Träger entspricht . (5) Sofern die Entscheidung des Senats vom 26. September 2013 ( - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 17) dahin z u verstehen sein sollte, dass es ausreicht, wenn der/die betreffende Arbeitnehmer/in überhaupt eine Tätigkeit iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeübt hat, hält der Senat hieran nicht fest. cc) Die Klägerin hatte die Aufgaben der Bundesagentur als Träger n ach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II am 31. Dezember 201 0 , dem Tag vor der Zulassung bzw. der Erweiterung der Zulassung des Landkreises Sa und seit dem 1. Januar 2005 , dh. mindestens seit 24 § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II. (1) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bedeutet - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen ha t - eine tatsächliche Täti g- keit, weshalb die bloße Übertragung entsprechender Aufgaben durch die Bu n- desagentur nicht ausreicht (offengelasse n von BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) . Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzessystematik sowie dem Zweck der Bestimmung. Der Wortlaut von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt mit der Formulierung f eine von dem/ der Beschäftigten ausgeübte Tätigkeit ab. nä m- lich ein aktives Tun im Sinne einer Nutzung einer Möglichkeit ( vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 1624 ) . Zudem untersch eidet § 6 c SGB II selbst zwischen einer Wahrnehmung von Aufgaben durch die Beschäftigten und einer blo ßen Übertragung von Aufgaben. So ist in § 6c Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II ausdrücklich von einer Übertragung eines A m- tes bzw. einer T ätigkeit die Rede . Darüber hinaus spricht das Gesetz in Bestimmungen, die in einem u n- mittelbaren Kontext zu der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung es in § 6c Abs. 2 SGB II, der die Folgen des Endes der Trägerschaft eines kommunalen Trägers regelt, dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehm e- 31 32 33 34 35 - 12 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 13 - rinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Bee n- digung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesage ntur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i- gung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur überg e- hen. Und nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist Voraussetzung für die Zula s- sung v on kommunalen Trägern, dass diese sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemei n- schaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufg a- benbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Zeitpunkt der Z u- lassung an dauerhaft zu beschäftigen. Die Annahme, dass für eine Aufgabe n- wahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II die Übertrag ung der Tätigkeit au s- reicht, ist vor diesem Hintergrund fernliegend. Dass Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsät z- lich ein tatsächliches Tätigsein erfordert, folgt auch aus dem mit der Besti m- mung verfolgten Zweck. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II soll - wie unter Rn. 25 au s- geführt - sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Z u- lassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Insoweit sind die kommunalen Träger auf pers onelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fac h- kompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen (B T - Drs. 17/1555 S. 19) . Erfahrungen und Fachkompetenz können allerdings nur durch eine ta t- sächliche Aufgabenwahrnehmung und nicht durch die bloße Übert ragung en t- sprechender Aufgaben erworben werden. (2) Dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zur Zulassung bzw. bis zur Erweiterung der Zulassung des Landkreises Sa als kommun a ler Träger tatsächlich Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Ar beit s u chende wahrgenommen hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. (3) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 6c Abs. 1 Satz 1 bzw. nach § 6c Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 6 SG B II nicht der Umstand entgegen steht , dass diese während der letzten 24 Monate vor der Zulassung des Landkreises 36 37 38 - 13 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 14 - Sa bzw. der Erweiterung dessen Zulassung etwas mehr als 18 Monate w e gen eine r Erkrankung keine aktiven Tätigkeiten für die Bundesagentur au s geü bt hat. Nicht nur die üblichen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, die typ i- scherweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkrankungen, sondern auch Unterbrechu n- gen in der Aufgabenwahrnehmu ng, die nicht typischerweise in jedem Arbeit s- verhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen w e- gen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedin g- ten Beschäftigungsverbots, wegen Mutterschutzes und wegen Inanspruchna h- me von Elternzeit , sind grundsätzlich rechtlich unerheblich und stehen deshalb der Annahme einer durchgängigen Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht entgegen. Derartige Unterbr e chungen in der tatsächlichen Tätigkeit sind g rundsätzlich unschädlich. Dies ergibt die Ausl e- gung von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II. (a) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung von § 6c Abs. 1 SGB II davon ausgegangen, dass die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer, die bei der Bundesa gentur mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen haben, eine Einheit bilden, deren Funktionsfähigkeit grundsätzlich weder durch die üblichen Täti g- keitsunterbrechungen, die typischerweise in jedem Dienst - oder Ar beitsverhäl t- nis vorkommen oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurz - erkrankungen, in Frage gestellt wird, noch durch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die nicht typischerweise in jedem Dienst - oder Arbeitsverhältnis vo r- kommen bzw. vor kommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer lan g- andauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäft i- gungsverbots, wegen Mutterschutzes und infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit. Der Gesetzgeber wollte mit der in § 6c Abs. 1 S atz 1 SGB II getroffenen Bestimmung - wie unter Rn. 25 ausgeführt - sicherstellen, dass die Funktion s- fähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. soll den kommunalen Trägern nur objektiv qualifiziertes Personal, das gründlich 39 40 - 14 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 15 - eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263 ; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) . Dabei trägt § 6c Abs. 1 SGB der übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für A r- beit suchende zuständig ist, geht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB I I auch das g e- samte Personal, das diese Aufgaben seit mindestens 24 Monaten wahrg e- nommen hat, zunächst zum zugelassenen Träger über (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 19) . der Bundesagentur die Au fgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) . Es kommt hinzu, dass der G e- setzgeber es nicht für erforderlich erachtet hat, die Auswirkungen einer etwa i- gen Unterbrechung der aktiven Tätigkeit in § 6c SGB II oder in e iner anderen, mit § 6c SGB II im Zusammenhang stehenden Bestimmung ausdrücklich zu regeln, und dass er den Referenzzeitraum, in dem die Beschäftigten einschl ä- gige Fachkompetenz und Berufserfahrun g erworben haben müssen, mit mi n- destens 24 Monaten großzügig bemessen hat. Nach alledem ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei der Einheit, die die unter Rn. 39 aufgeführte Anforderung e r- füllt, um eine Einheit handelt, deren Funktionsfähigkeit bei typisierender B e- trachtung grundsätzlich weder durch die üblichen Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, die typischerweise in jedem Dienst - oder Arbeitsverhältnis vorko m- men oder vorkommen können, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkranku n- gen, noch durch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit, di e nicht typische r- weise in jedem Dienst - oder Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Unterbrechungen wegen einer langandauernden Erkrankung, wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, wegen Mu t- terschutzes und infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit, in Frage gestellt wird. Auch solche Zeiten der Unterbrechung in der aktiven Tätigkeit, die ohn e- hin typischerweise nur bei einzelnen Beschäftigten und bei diesen typische r- weise nicht zeitgleich vorkommen, sind grundsätzlich unschädlich. Derartige Unterbrechungen hindern den Erwerb ausreichender Fachkompetenz und B e- rufserfahrung bei typisierender Betrachtung grundsätzlich nicht. Sie wurden 41 - 15 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 16 - vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs der einschläg i- gen Tätigkeiten bereits berücksichtigt. (b) Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es in Fällen der krankheit s- bedingten Abwesenheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch nicht darauf an, ob im Einzelfall der Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG überschritten wurde oder ob Leistungen nach dem SGB III b e- zogen wurden, da das Arbeitsverhältnis während dieser Zeiträume nicht bee n- det ist. (c ) Die Einschätzung des Gesetzge bers, dass die oa. Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit grundsätz lich unschädlich sind, korrespondiert auch mit der Einschätzung , die die jeweiligen Tarifvertragsparteien des TV - BA und des TVöD - V/VKA für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Laufzeit in den Entwicklungsstufen getroffen haben. So hab en die Tarifve r- tragsparteien des TV - BA in § 19 Abs. 6 TV - BA abschließend festgelegt, welche Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die Stufenlaufzeit und damit für den Fortbestand der Berufserfahrung allgemein als unschädlich anzusehen sind. Insow eit tritt kraft Fiktion kein Verlust an Erfahrungswissen ein. Dies gilt nicht nur für kurze Unterbrechungen, die infolge der Inanspruchnahme von E r- holungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit eintreten, sondern auch für Unterbr e- chungen aufgrund einer langandauernd en Erkrankung, aufgrund eines schwa n- gerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, aufgrund Mutterschutzes und au f- grund der Inanspruchnahme von Elternzeit (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) . Für die beim kommunalen Träger Beschäftigten enthält § 1 7 Abs. 3 TVöD/VKA eine vergleichbare Regelung. (d ) Eine Ausnahme von Vorstehendem ist allerdings dann geboten, wenn der/die Beschäftigte im R eferenzzeit raum überhaupt keine aktive Tätigkeit im Bereic h der Grundsicherung für Arbeit suchende ausgeübt hat. In einem solchen Fall fehlt es an der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderten Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Gru ndsicherung für Arbeit suchende . In e i- nem solchen Fall würde dem Regelungsziel von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dem kommunalen Träger eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit 42 43 44 - 16 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 17 - dem diese Aufgaben ohne Unterbrechung fortgeführt werden können, nicht hi n- reichend Rechnung getragen (vgl. hierzu BAG 1 7. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13 ; Gagel/Luik SGB II Stand Dezember 2018 § 6c Rn . 15; Münder in LPK - SGB II 6. Aufl. § 6c Rn. 2; Luthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Dez ember 2018 K § 6c Rn. 8; aA Weißenberger in Eicher/Luik SGB II 4. Aufl. § 6 c Rn. 4, der eine tatsächliche Tätigkeit im Umfang von 50 % fordert; noch weitergehend Marx in E stelmann SGB II Stand Nov ember 2018 § 6c Rn. 6) . Eine solche Au s- nahme ist im Fall der Klägerin allerdings nicht veranlasst, da es ab Ende März 2010, nachdem die Klägerin von ihrer langandauernden Erkrankung genesen war, im weiteren Verlauf des Jahres 2010 nur zu geringen Fehlzeiten von in s- gesamt zwölf Arbeitsta gen gekommen ist . So war die Klägerin im August 2010 an einem Tag, im September 2010 an vier Tagen und im Dezember 2010 an sieben Tagen arbeitsunfähig erkrankt. (4) Einem Übergang des Arbeitsverhältn isses der Klägerin auf den Lan d- kreis Sa steht auch nicht entgegen, dass diese am Tag vor der Zula s sung des Landkreises Sa bzw. der Erweiterung dessen Zulassung als kommunaler Tr ä- ger, nämlich am 31. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt war und de s halb kein e aktive Tätigkeit ausgeübt hat. Zwar heißt es in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass ua. die Arbeitnehmer/innen der Bundesagentur, die am Tag vor der Zula s- s tens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als T räger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft G e setzes in den § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt allerdings nicht die Bedeutung zu, dass a n diese m Tag tats ächlich T ä- tigkeiten ausgeübt worden sein müssen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser R e- gelung nur sicherstellen, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet der Grunds i cherung für Arbeits uchende a n diese m Tag noch nicht beendet war. Damit reicht es i n- soweit aus, wenn dem/der Beschäftigten am Tag vor der Zulassung eines we i- teren kommunalen Trägers bzw. am Tag vor der Erweiterung dessen Zulassung Aufgabe n der Grundsicherung für Arbeit su chende übertr a gen sind, sofern nur innerhalb des Mindestreferenzzeitraums von 24 Monat en Aufgaben auf dem Gebie t der Grundsicherung für Arbeit suchende wahrgenommen wu r den. 45 - 17 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 18 - Wie unter Rn. 38 ff. ausgeführt, stehen nicht nur übliche Unterbrechu n- gen der aktiven Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vo r- kommen oder vorkommen k önnen, wie zB infolge von Urlaub und Kurzerkra n- kungen, sondern auch Unterbrechungen der aktiven Tätigkeit einzelner B e- schäftigter, die nicht typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, wie zB Abwesenheitszeiten aufgrund einer langandauer n- den Erkrankung, aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigung s- verbots, aufgrund Mutterschutzes und aufgrund der Inanspruchnahme von E l- ternzeit, der Annahme einer Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II im Referenzzeitraum g rundsätzlich nicht entgegen. Dabei kommt es auf die zeitliche Lage einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit innerhalb des Referenzzeitraums nicht an. Schon aus diesem Grund ist es nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erforderlich, dass der/die einzeln e Beschäftigte gerade am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers die Aufgaben der Grundsicherung aktiv wahrgenommen hat. Zudem würde ein Erfordernis einer aktiven Tätigkeit gerade an diesem Tag dazu führen, dass der Übergang des Arbeitsver hältnisses eines/einer B e- schäftigten auf ei nen kommunalen Träger im Einzelfall von Zufälligkeiten abhi n- ge. Dass der Gesetzgeber den Übertritt der Beschäftigten nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II von derartigen Unwägbarkeiten abhängig machen wollte, kann schlec hterdings nicht angenommen werden. Ein anderes Verständnis von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II hat im Wort laut der Bestimmung keinen Anklang gefu n- den . Auch in der Gesetzesbegründung finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Dort heißt es hierzu lediglich, die kom Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der (BT - Drs. 17/1555 S. 19) bzw. es werde davon l- fe (BT - Drs. 17/1555 S. 19 f. ) . 3. Die für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Landkreises Sa zum 1. Januar 201 1 maßgebliche Bestimmung in § 6c SGB II verletzt nicht das Grundgese tz. Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der § § 6a bis 46 47 48 - 18 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 19 - 6c SGB II ist kein verfassungswidriges Verfassungsrecht. Weder das Geset z- gebungsverfahren noch die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskomp e tenz durch den Bund unterliegen verfassungsrechtliche n Bedenken. Die Vo r schriften über den Übertritt von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmern kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers ve r stoßen weder gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG) fo l gende Gebot der Normenklarheit, noch, soweit sie den Übertritt von Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regeln, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. An seiner im Beschluss vom 26. September 2013 ( - 8 AZR 775/12 (A) - ) geäußerten Ansicht, § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei wegen Verst o- ßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig, hält der Senat nicht fest. S o weit die Bestimmungen den Übertritt von Beamtinnen und Beamten kraft G e setzes in den Dienst des kommunalen Trägers regeln, sind sie mit Art. 33 Abs. 5 GG ve r- einbar. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a) Die Bestimmungen über den Übertritt von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten kraft Gesetzes in den Dienst eines zuge lassenen kommunalen Trägers bilden nach ihrem Wor t- laut, ihrem Zweck und der erkennbaren Intention des Gesetzgebers eine u n- trennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigung s- wegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intentio n aufgelöst werden könnte. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der für die Beamten und Beamti n- nen getroffenen Regelungen würde deshalb zur Verfassungswidrigkeit der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer getroffenen Bestimmungen führen und umgekehrt (vg l. hierzu BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 29 , BVerfGK 18, 308 ) . Gegen die in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffene Besti m- mung bestehen weder im Hinblick auf die Beamtinnen und Beamten noch im Hinblick auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfassungsrechtliche Bedenken. b) Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der § § 6a bis 6c SGB II ist kein verfassungswidriges Verfassungsrecht. 49 50 - 19 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 20 - Art. 91e GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 ( BGBl. I S. 944) in das Grundgesetz eingefügt. Die dort geregelte Mischverwaltung verletzt nicht Art. 79 Abs. 3 GG und ist de s- halb kein verfassungswidriges Verfassungsrecht ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 80 bis 84, BVerfGE 137, 108) . c ) Das Gesetzgebungsverfahren unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführu n- gen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1. 14 - Rn. 8; 20. September 2018 - 2 C 12. 18 - Rn. 15) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt. d) Auch die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. aa) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. bb) Der Bund hat auch die Kompetenz, den Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Diens t des kommunalen Trägers kraft Gesetzes ei n- schließlich der beim kommunalen Träger geltenden Arbeitsbedingungen nach § 6c SGB II zu regeln. Soweit die in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Übertritt der Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des komm unalen Trägers getroffene Regelung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Bundesagentur b e- wirkt, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, wonach der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhäl tnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen hat. Im Übrigen kann dahinstehen, ob Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG auch insoweit die Gesetzg e- bungskompetenz des Bundes begründet, als § 6c SGB I I einen Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen kommunalen Träger anordnet und hieran weitere Folgen - wie beispielsweise zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen ( § 6c Abs. 3 51 52 53 54 55 56 - 20 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 21 - Satz 3 SGB II) , zur Übertragung tarifrechtlich gleichwertiger Tätigkeiten ( § 6c Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB II) und zur Zahlung von Ausgleichszahlungen ( § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II) - knüpft ( so zB Uhle in Maunz/Dürig GG Stand November 2018 Art. 73 Rn. 186 mwN; aA Sann wald in Schmidt - Bleibtreu/Hof mann/ Henneke GG 14. Aufl. Art. 73 Rn. 119) ; die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgt insoweit j e- denfalls als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (vgl. BVerfG 27. März 1979 - 2 B vL 2/77 - zu B I 1 b der Gründe, BVerfGE 51, 43) . cc) Im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Tr ä- ger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger ( § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II) und die Regelung der Finanzkontrol le gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern durch den Bund ( § 6b Abs. 4 SGB II) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 91e Abs. 3 GG ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 152 und 174, BVerfGE 137, 108; BVerwG 26. Febru ar 2015 - 2 C 1. 14 - Rn. 11) . Dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach der Antrag eines weiteren kommunalen Trägers auf Z u- lassung in seinen dafür zuständigen Vertretungskörperschaften einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 131 ff., BVerfGE 137, 108) , ist im vorli e- genden Zusammenhang unerheblich. Dies wirk t sich nach dem Grundsatz der Normerhaltung auf die Wirksamkeit der hier entscheidungserheblichen Reg e- lungen in § 6c SGB II nicht aus (vgl. BVerwG 20. September 2018 - 2 C 10. 18 - Rn. 20 ; 20. September 2018 - 2 C 11. 18 - Rn. 20 ; 20. September 2018 - 2 C 12 . 18 - Rn. 21 ; 20. September 2018 - 2 C 13. 18 - Rn. 2 0 ; 20. September 2018 - 2 C 14. 18 - Rn. 20 ) . § 6a A bs. 2 Satz 3 SGB II bildet mit den weiteren Bestimmungen des Gesetzes keine untrennbare Einheit, die ledi g- lich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigu ngswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1. 14 - Rn. 12) . 57 58 - 21 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 22 - dd) Der Bund hat schließlich auch die Kompetenz, den Übertritt der Bea m- tinnen und Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes nach § 6c SGB II zu regeln. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1. 14 - Rn. 9 ff.; 20. September 2018 - 2 C 12. 18 - Rn. 16 ff.) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt. e) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt nicht gegen das aus dem Recht s- staatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG) folgende G ebot der Normenklarheit. aa) Danach muss ein Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck mö g- lich ist. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung b e- dürftige Beg riffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatl i- chen Grundsatz der Norm en klarheit und Justiz iabilität. Unvermeidbare Ausl e- gungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hi n- zunehmen. Erforderlich ist allerdings, das s die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerfG 3. September 2014 - 1 BvR 3353/ 13 - Rn. 16; 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - zu C II der Gründe mwN , BVerfGE 103, 332 ) . bb) Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 6c SGB II gerecht. Aus ihr ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, welche Beamtinnen und Beamten und welche Arbeitnehmer innen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertreten und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt ihrer Dienst - bzw. Arbeitsverhältnisse hat. Insbesondere ergibt die Ausl e- gung von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II - wie unter Rn. 33 ff., 38 ff. ausgeführt - , dass es auf die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende innerhalb eines Mindestreferenzzeitraums von 24 Monaten vor dem Tag der Zulassung bzw. der Erweiterung der Zulassung des kommun a- len Träge rs ankommt und dass nicht nur Unterbrechungen in der Aufgabe n- 59 60 61 62 - 22 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 23 - wahrnehmung, die typischerweise in jedem Arbeits - oder Dienstverhältnis vo r- kommen bzw. vorkommen können, sondern auch solche Unterbrechungen, die nicht typischerweise in jedem Arbeits - oder Diens tverhältnis vorkommen bzw. vorkommen können, grundsätzlich rechtlich unerheblich sind und deshalb der Annahme einer Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grun d- sätzlich nicht entgegenstehen. Die Auslegung von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt - wie unter Rn. 23 ff. ausgeführt - ferner, dass die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeits uchende zumindest den eindeutigen Schwerpunkt bilden müssen. Damit ist auch der zeitliche Umfang der Aufg a- benwahrnehmung hinreichend bestimmt. f) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt, soweit er den Übertritt von Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regelt, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar räumt das Gesetz den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhä ltnisse nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den kommunalen Träger übergehen, kein Widerspruchs - oder Rückkeh r- recht ein. Dies ist jedoch mit dem Grundrecht der Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Neben Art. 12 Abs. 1 GG sche i- det Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der Ve r- tragsfreiheit aus (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 70, BVerfGE 128, 157) . aa) Das Gesetz räumt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse na ch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den kommunalen Träger übergehen, kein Widerspruchs - oder Rückkehrrecht ein. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten die Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer der Bundesagentur unter den weiter in der Bestimmung genannten Vorau ssetzungen kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers, dh. ihre Arbeitsverhältnisse gehen auf den kommunalen Träger über, ohne dass sie dem Übergang widersprechen könnten oder dass ihnen ein Rückkehrrecht ei n- geräumt würde. Ein Widerspruchsrecht si eht § 6c SGB II nicht vor. Auch ein Rückkehrrecht ist dort nicht vorgesehen. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, dass die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a SGB II endet. Hierzu bestimmt § 6c Abs. 2 SGB II, dass die Beamtinnen und Beamten, A r- 63 64 65 - 23 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 24 - b eitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraf t Gesetzes in den Dienst der Bund e- sage n tur übertreten. Eine Einflussnahmemöglichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einen etwaigen Arbeitgeberwechsel sieht das Gesetz ausschließlich für den Fall vor, dass eine Rückkehr zur Bundesagentur au f- grun d Vorschlags des kommunalen Trägers gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II erfolgt. Nach dieser Bestimmung ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung von bis zu 10 Prozent der nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergetretenen A r- b eitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpf lichtet, die auf Vorschlag des komm u- Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Fall des Übertritts nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Bestehen eines Wide r- spruchs - oder Rückkehrrechts ausging. Im Gege nteil, der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 6c Abs. 1 SGB II getroffenen Regelung das Ziel, die Funktionsf ä- higkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erweiterung deren Zulassung weiter zu gewährleisten. Dies sollte na ch dem Willen des Gesetzgebers durch Überleitung des gesamten Personals erfolgen, das bei der Bundesagentur in dem in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehenen zeitlichen Umfang Aufgabe n der Grundsicherung für Arbeit suchende im Gebiet des kommunalen Trägers w ahrgenommen hatte. Dem kommunalen Träger sol l- te demnach in ausreichendem Umfang qualifiziertes und hinreichend einschl ä- gig berufserfahrenes Personal, dh. insoweit eine funktionsfähige Einheit zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Dami t wäre es schlec h- terdings unvereinbar, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Wide r- spruchs - oder Rückkehrrecht einzuräumen. bb) Ein Widerspruchs - oder Rückkehrrecht folgt auch nicht aus § 613a Abs. 6 BGB in analoger Anwendung. Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Arbei t- nehmer im Fall eines Betriebs - oder Betriebsteilübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. 66 67 - 24 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 25 - (1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Reg e- lung slücke enthält. Die Lücke muss sich demnach aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsve r- fahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Dabei muss die Planwi d- rigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv fest gestellt werden können. A n- dernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke au f- gefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachver halt in rechtlicher Hinsicht so w eit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, z um gleichen Abwägungsergebnis g e- kommen (vgl. etwa BGH 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15 - Rn. 22 ; 17. Oktober 2017 - VI ZR 477/16 - Rn. 19 mwN , BGHZ 216, 174 ; 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 mwN; BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 64, BAGE 161, 378; 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19 ; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 26 mwN; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34 , BAGE 152, 147 ) . Der gesetzlich ungeregelte Fall muss demnach nach Maßgabe des Gleichheit s- satzes und zur Vermeidung von Wertun gswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - aaO; 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - aaO; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - aaO; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/1 4 - aaO) . (2) Daran gemessen kommt eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB auf Fälle des Übergangs von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen, positiv festzustellenden pla nwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Frage einer etwaigen Einwirkungsmöglichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer auf den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse gesehen, ein arbeitsrechtliches Erfordernis für eine solche Einwirkungsmöglichke it aber ausschließlich für den Fall der Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II geregelt (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 20) und damit zum Ausdruck gebracht, dass in anderen Fällen 68 69 - 25 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 26 - des Arbeitgeberwechsels eine solche Einwirkungsmöglichkeit nicht bestehen soll . cc) § 6c SGB II verstößt, soweit er den Übertritt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Dienst des kommunalen Trägers regelt, ohne ihnen ein Widerspruchs - oder Rückkehrrecht einzuräumen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. (1) Art. 12 Abs. 1 S atz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes ( vgl. BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 58, BVerfGE 139, 19; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 39, BAGE 161, 9; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - Rn. 29 , BAGE 160, 345 ) . Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, BVerfGE 128, 157; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 85, 360; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 35, BAGE 160, 70) . Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die F or t- setzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeit s- platzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG 15. Januar 201 5 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, aaO ; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - aaO) . Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - aaO ) . Dies gilt in gleicher Weise für Arbeit s- plätze im öffentlichen Dienst (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO ; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 21) . (2) § 6c Abs. 1 Satz 1 S GB II, nach dem die betroffenen Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmer kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über treten, bewirkt einen Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl. Dabei liegt ein Eingriff bereits in dem durch das Gesetz unmitte lbar vollzogenen Übergang 70 71 72 - 26 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 27 - der Arbeitsverhältnisse auf den kommunalen Träger. Denn schon dadurch wird den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne ihre Zustimmung ein anderer als der gewählte Arbeitgeber zugewiesen. Hierin erschöpft sich der Ein griff allerdings nicht. Die Regelung bewirkt vielmehr zugleich , dass mit dem Eintritt des kommunalen Trägers das bis dahin mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis beendet wird. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmern wird also der von ih nen gewählte Arbeitgeber entzogen (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 75 f., BVerfGE 128, 157) . (3) Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bewirk te Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehme r ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismäßig, dh. geeignet, e r- forderlich und angemessen ist . (a) Bei Eingriffen in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl können d ie Prüfung s- maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht zu Eingriffen in die Berufswahl - bzw. in die Berufsausübungsfreiheit entwickelt hat (vgl. hierzu grundlegend BVerfG 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - zu B IV 3 d der Gründe , BVerfGE 7, 377, 405 ff. Apothe ) , nicht schematisch angewandt werden. Es kommt vielmehr darauf an, wie sich der Eingriff in die Arbeitsplatzwahlfreiheit konkret auswirkt. Wirkt sich der gesetzliche Eingriff wie eine objektive Zula s- sungsschranke aus, so ist dieser nur gerechtfe rtigt, wenn er zur Sicherung zwingender Gründe des Gemeinwohls erfolgt (vgl. BVerfG 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 1 a der Gründe , BVerfGE 85, 360 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 3 der Gründe , BVerfGE 84, 133 ) . Kommt der Eingriff dag egen einer Regelung der Berufsausübungsfreiheit unter Aufrechte r- haltung der Arb eitsverhältnisse gleich, so ist diese r schon dann verfas sung s- gemäß, wenn er durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismä ßig ist . Der Eingriff in die Berufsfreiheit darf dabei nicht weiter g e- hen, als es die ihn rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. st. Rspr. des BVerfG 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - zu B I 1 b der Gründe mwN, BVerfGE 111, 10 ; BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 33, BAGE 11 7, 184) . 73 74 - 27 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 28 - (b) Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelte Übertritt der Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer zu einem kommunalen Träger wirkt sich nicht wie eine objektive Zulassungsschranke aus, sondern kommt einer Regelung der Beruf s- ausübungsfreiheit unter Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse gleich. Die Berufswahlentscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch den gesetzlich angeordneten Übertritt von einem öffentlich - rechtlichen Arbei t- geber zu einem anderen öffentlich - rechtlichen Arbeit geber weniger stark berührt als bei einem Wechsel von einem öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber, weil die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine A b- wägung der typischen Vor - und Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlich - rechtlich geprägten Arbeitsverhältnis mit den typischen Vor - und Nachteilen der Beschäftigung durch einen privaten Arbeitgeber vornehmen müssen ( vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 96, BVerfGE 128, 157 ) . Deshalb darf der Gesetzgeber bei der A usgestaltung der gesetzlichen Regelung berüc k- sichtigen, dass dem Arbeitnehmer bei Fortbestand der übrigen arbeitsvertragl i- chen Rechte und Pflichten nicht nur der Arbeitsplatz erhalten bleibt, sondern er leibt (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94, aaO ) . (4) Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bewir kte Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls g erechtfertigt. Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II in Ausfüllung des ihm durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG geschaffen, wonach als Ausnahme von der in Art. 91e Abs. 1 GG als Regelfall vorgesehenen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gemeinsamen Einrichtungen ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 155, BVerfGE 137, 108; BT - Drs. 17/ 1554 S. 4) ausdrücklich die Verwaltungsform der alleinigen kommun a- len Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist (vgl. dazu BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Die Chance der kommunalen Träger, die Aufgaben der Grundsicherung im W e- ge der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung auszuführen und zu di e- sem Zweck als Optionskommune nac h Art. 91e Abs. 2 GG zugelassen zu we r- 75 76 77 - 28 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 29 - den, wird durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 113, aaO ) . Damit die kommunalen Träger grundsätzlich die Mö g- lichkeit haben, von dieser Chance Gebrauch zu machen, ist der Bundes geset z- geber gehalten, die hierfür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Dabei weist Art. 91e Abs. 3 GG dem Bund nicht lediglich eine au s- schließliche Gesetzgebungskompetenz zu, vielmehr enthält die Vorschrift z u- gleich einen umfassenden u nd weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., aaO ) . Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Au s- gestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen groß en Spielraum e r- öffnen (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 121, aaO ) . Mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grunds i- cherung bei Zulassung weite rer kommunaler Träger gewährleistet bleibt (vgl. BT - Drs. 17/15 55 S. 19) . Um dieses Ziel zu erreichen, tritt nach dem Grundsatz der des kommunalen Trägers, das dieser zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe unmittelbar nach seiner Zulassung benötigt. Damit wird dem besonderen öffen t- lichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung Rechnung g e- tragen (vgl. BT - Drs. 17/15 55 S. 19) . Die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung stellt ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Mi t der Grundsicherung für Arbeit suchende sind Arbeitslosen - und Sozialhilfe als Basisabsicherung für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammengeführt. Zur Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsber echtigten werden staatliche Transferleistu n- gen gewährt, die unabhängig von einer Vorleistung des Leistungsberechtigten bedarfsorientiert aus Steuermitteln als Leistungen der sozialen Fürsorge g e- währt werden, um ein menschenwürdiges Existenzminimum iSv. Art . 1 Abs. 1 GG zu gewährleisten. Dieses überragende Ziel macht auch § 1 Abs. 1 SGB II deutlich, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende es den Leistungsb e- rechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263) . 78 - 29 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 30 - (5) Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bewirkte Eingriff in das Recht der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf freie Arbeitsplatzwahl ist auch verhältnismäßig. Er ist zur Erreichung de s Ziels, dem kommunalen Träger eine sachgerechte Erfüllung der Aufgab e der Grundsicherung für Arbeit suche n- de unmittelbar nach seiner Zulassung zu ermöglichen, geeignet und hierfür auch erforderlich. Er ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. (a) Der du rch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Arbeitgeberwechsel ist zur Erreichung des Ziels geeignet. Zwar kann das Ziel, den kommunalen Trägern nach ihrer Zulassung das zur Aufgabenerfüllung erforderliche sachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, auc h bei Ausschluss eines Widerspruchs - oder Rückkehrrechts nicht mit Gewissheit gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer realisiert werden. Diese haben nämlich bei einem aus ihrer Sicht unerwünschten Vertragspartnerwechsel die Mögl ichkeit, das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 BGB auch außerordentlich zu kündigen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind damit unabhängig von einem Widerspruchs - oder Rüc k- kehrrecht rechtlich davor geschützt, für einen Arbeitgeber arbeiten zu müssen, mi t dem sie arbeitsvertraglich nicht verbunden sein wollen ( vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 88, BVerfGE 128, 157, unter Hinweis auf BAG 25. Januar 2 001 - 8 AZR 336/00 - ) . Das stellt die Eignung der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Re gelung jedoch nicht in Frage. Insoweit kommt zum Tragen, dass eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses neben dem vorrangig zu berücksichtigenden Verlust von Erwerbseinkommen nicht zuletzt auch negative sozialrechtliche Konsequenzen hat. Der in § 6c Abs . 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übertritt in den Dienst des kommunalen Träge r s übt damit wegen der sozialrechtlichen Folgen einer Eigenkündigung und der fe h- lenden Rückkehrperspektive zur Beklagten einen erheblichen Druck auf die A r- beitnehmerinnen und Arbeitn ehmer aus, trotz des Arbeitgeberwechsels auf i h- rem Arbeitsplatz zu verbleiben (vgl. zu einer ähnlich ausgestalteten Regelung BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 89, aaO ). (b) Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Arbeitgeberwechsel ist zur Erreichung des Ziels auch erforderlich. 79 80 81 82 - 30 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 31 - (aa) Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark ei n- schränkendes Mittel hätte wählen können (st. Rspr., vgl. etwa B VerfG 12. Ja - nuar 2016 - 1 BvL 6/13 - Rn. 53, BVerfGE 141, 82; 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 - Rn. 80, BVerfGE 135, 90, jeweils mwN) . (bb) Zwar würde eine um ein Widerspruchs - oder Rückkehrrecht ergänzte Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SG B II ein das Recht auf freie Arbeitsplat z- wahl weniger stark einschränkendes Mittel darstellen. Da es im Fall der Ei n- räumung eines Widerspruchs - oder Rückkehrrechts aber letztlich in der freien Wahl der von einem Übergang auf einen zugelassenen kommunalen T räger betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen würde, ob sie bei der Beklagten verbleiben bzw. zu dieser zurückkehren oder ob sie tatsächlich ihr Arbeitsverhältnis bei dem kommunalen Träger fortsetzen, wäre eine solche R e- gelung allerdings deut lich weniger wirksam als die vom Gesetzgeber gewählte, weil nicht im Voraus mit ausreichender Sicherheit absehbar wäre, ob einem kommunalen Träger im Fall seiner Zulassung in ausreichendem Umfang qualif i- ziertes Personal für die Erfüllung seiner Aufgaben de r Grundsicherung zur Ve r- fügung stünde. Die Möglichkeit, statt eines Übergangs von Arbeitsverhältnissen eine Personalgestellung durch die Bundesagentur kraft Gesetzes anzuordnen (vgl. etwa die der Entscheidung BAG 23. März 2011 - 10 AZR 374/09 - zugrunde liegende Fallgestaltung) , bestand für den Gesetzgeber nicht. Eine Personalg e- stellung wäre kein milderes Mittel iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, weil die kommunalen Träger in einem solchen Fall faktisch dauerhaft gehalten wären , Aufgaben, die ihnen im Wege der - dur ch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten - alleinigen komm u- nalen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, durch fremdes Personal wahrnehmen zu lassen. (c) Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II gesetzlich angeordnete Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum kommunalen Träger ist auch ve r- hältnismäßig im engeren Sinne. Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die 83 84 85 86 - 31 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 32 - Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer demnach nicht übermäßig belastet werden. (aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung auch für den Fall sicherzustellen, dass die damit verbundenen Aufgaben künftig in einem begrenzten Umfang - wie von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehen - allein durch kommunale Träger wah r- genommen werden. Wenn und soweit der Gesetzgeber die mit der Schaffung des Art. 91e GG verfassungsrechtlich eröffnete Möglichkeit nutzt, folgt daraus zwangsläufig da s Bedürfnis, die kommunalen Träger in die Lage zu versetzen, unmittelbar nach ihrer Zulassung die Aufgaben der Grundsicherung für Arbei t- suchende sachgerecht wahrnehmen zu können. Diesem Zweck dient der Übe r- tritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bislang bei der Bundesage n- tur in ausreichendem zeitlichen Umfang die Aufgabe n der Grundsicherung für Arbeit suchende auf dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen h a- ben. Die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung stellt - wie unter Rn. 78 ausg e- führt - e in besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar. (bb) Das Maß der Belastung der von einem Übergang ihrer Arbeitsverhäl t- nisse auf den kommunalen Träger betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer steht in einem angemessenen Verhältnis zu den der Allgemeinh eit e r- wachsenden Vorteilen. Die Rechtsstellung der in den Dienst des kommunalen Trägers übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird größtmöglich gewahrt. (aaa) Dies ergibt sich zunächst aus § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach der neue Träger unbes chadet des Satzes 3 des § 6c Abs. 3 SGB II in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Zudem ist in § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II bestimmt, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, d ie nach Ab s atz 1 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über treten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden soll ( Satz 1 ) und dass ihnen nur dann, wenn eine derartige Verwendung nicht möglich ist, eine niedri ger bewe r- tete Tätigkeit übertragen werden kann ( Satz 2 ) . 87 88 89 - 32 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 33 - (bbb) Nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II wird zudem der Besitzstand der übe r- getretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Arbeitsen t- gelts sowohl im Fall der Übertragung einer tarifre chtlich gleichwertigen als auch im Fall der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit gewahrt. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II sieht für den Fall, dass sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2 verringert, die Zahlung einer Ausgleich s zahlung in Höhe des Un terschiedsbetrag s zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt beim aufne h- menden Träger vor. Zwar ist die Ausgleichszulage bei Entgelteinbußen der übergetretenen Beschäftigten auch zu gewähren, wenn diesen eine tariflich gleichwertige Täti g- keit übertragen wird. Allerdings sichert sie das vor dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45 f. , BAGE 151, 263) . Es ist nur der Unte r- h- menden Träger zu zahlen, weshalb spätere Erhöhungen des Grundge halts beim aufnehmenden kommunalen Träger anzurechnen sind (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 18; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46, aaO ; 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19 ) . Dies ist für die betroffenen Arbeitne h- merinnen und Arbeitnehme r unter Berücksichtigung des Gewichts des mit § 6c SGB II verfolgten Gemeinwohlziels aber grundsätzlich hinnehmbar. (ccc) Der Gesetzgeber hat mit der in § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II getroffenen Bestimmung, wonach den Arbeitnehmerinnen und Arbeitne hmern, die nach Ab s atz 1 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers treten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden soll und dass ihnen nur dann, wenn eine derartige Verwendung nicht möglich ist, eine niedriger b ewertete Tätigkeit übertragen werden kann, allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass der tarifvertragliche Status der übergetretenen B e- schäftigten abgesichert werden soll. Durch den Übergang sollen den Beschä f- tigten auch insoweit in ihrem Besitzstand gru ndsätzlich keine Nachteile entst e- hen (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263) . 90 91 92 - 33 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 34 - Zu dem durch § 6c SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers g e- schützten Besitzstand gehört aber auch und gerade die bei der Bundesagentur erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die von ihnen übernommene Aufgabe zu erfüllen, und damit auch das an diese Erfahrung anknüpfende höhere Entgelt (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 43, BA GE 151, 263) . Die nach § 6c Abs. 5 SGB II zu gewährende Ausgleichszulage allein schützt diesen Besitzstand nicht hinreichend. Sie kann den Verlust, der durch eine Stufenzuordnung eintritt, die die erworbene Berufserfahrung nicht vollstä n- dig abbildet, nic ht dauerhaft ausgleichen. Demgegenüber kommt diese Erfa h- rung dem kommunalen Träger weiterhin uneingeschränkt zugute. Deshalb sind die übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stufenzuor d- nung jedenfalls dann so zu stellen, als habe ihr Arbe itsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ununterbr o- chen verrichtet, wenn sie nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses we i- terhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263) . (ddd) Die übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auch nicht dadurch übermäßig belastet, dass nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II vom Zeitpunkt des Übertritts an die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind. Dabei kann dahinstehen, ob § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach der neue Träger in die Rechte und Pf lichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen, dahin auszulegen ist, dass - sofern die Arbeitsverträge der übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine dynamische Verweisung auf den TV - BA enthalten - die Rech te und Pflichten aus diesem Tarifvertrag zum geschützten Besitzstand zählen oder ob einer so l- chen Auslegung die in § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II getroffene Regelung entg e- gensteht, und in diesem Zusammenhang insbesondere, welche Bedeutung der Formulierung in § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB dem Begriff in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB (offengela s- 93 94 95 96 - 34 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 35 - sen auch von BAG 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23) . Auch dann, wenn vom Zeitpunkt des Übertritts an auch für die übertr etenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf den TV - BA enthält, nur die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollten, b e- gegnet d ies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Etwaige Einbußen im Entgelt, die sich infolge der Ablösung des bei der Bundesagentur bestehenden Entgeltsystems ergeben, werden - wie unter Rn. 90 ff. ausgeführt - durch die Ausgleichszulage und die entsprechen de B e- handlung bei der Stufenzuordnung hinreichend ausgeglichen. Soweit der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers geltende TVöD - V/VKA gegenüber dem TV - BA eine um eine Stunde höhere wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, führt dies nu r zu einer unwesentlichen Veränderung des Besitzstandes, die den übertretenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Bedeutung des mit § 6c SGB II verfolgten Gemei n- wohlziels zuzumuten ist. Im Übrigen wirkt sich aus, dass Art. 12 Ab s. 1 GG schon keinen Vertrauensschutz in einen Fortbestand tariflicher Regelungen o- der in eine bestimmte Tarifentwicklung beim bisherigen Arbeitgeber gewährt. Zudem lassen sich etwaige künftige Tarifänderungen beim kommunalen Träger und damit die Vor - und Nachteile des Tarifwechsels für die Zukunft ohnehin nicht beurteilen. (eee) Der Gesetzgeber hat den sich kraft Gesetzes vollziehenden Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Tr ä- gers zudem durch eine Regelung flankier t, die einen erneuten unfreiwilligen Arbeitgeberverlust in dem Fall vermeidet, dass der kommunale Träger der Bu n- desagentur die von ihm zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicheru ng für Arbeit suchende nicht benötigten Beschäftigten nach § 6 c Abs. 1 Satz 3 bis Satz 5 SGB II wieder zur Verfügung stellt, wobei den Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmern insoweit ein Anspruch auf ermessensfehle r- freie Ausübung des dem kommunalen Träger zustehenden Ermessens zuko m- men dürfte (für die Beamtinnen und Bea mten vgl. BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1. 14 - Rn. 25) . In einem solchen Fall ist die Bundesagentur zu einer Wi e- 97 98 - 35 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 36 - dereinstellung verpflichtet. Diese setzt - wie unter Rn. 29, 65 ausgeführt - die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraus. Ob § 6c Abs. 2 SGB II, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung dessen Träge r- schaft Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeit suchende durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Been digung der Trägerschaft kraft G e- setzes in den Dienst der Bundesagentur übertreten, den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 GG genügt, bedurfte keiner Entscheidung. Zwar schützt § 6c Abs. 2 SGB II die nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergetret enen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den in § 6c Abs. 2 SGB II genan n- ten Bedingungen vor einem erneuten Arbeitsplatzverlust. Allerdings vollzieht sich auch im Fall der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers der Übertritt zur Bundesagen tur kraft Gesetzes, ohne dass den Beschäftigten ein Widerspruchs - oder Rückkehrrecht zustünde. Ob § 6c Abs. 2 SGB II ins o- weit einer Prüfung anhand der Maßstäbe des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, kann dahinstehen. Die Vorschrift des § 6c Abs. 2 SGB II bildet mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Bestimmung schon keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfä l- schung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (vg l. BVerfG 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 29 , BVerfGK 18, 308 ) . (fff) Auch im Übrigen werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Übertritt zum kommunalen Träger nicht unzumutbar betroffen. Der Wechsel von einem bundesweit tätigen Arbe itgeber zu einem kommunalen Arbeitgeber stellt für sich genommen keinen erheblichen Nachteil für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar. Der damit ve r- bundene Wegfall einer bundesweiten Einsatzmöglichkeit wird durch den We g- fall einer bundesw eiten Versetzbarkeit kompensiert. Die Bundesagentur hat gegenüber ihren Beschäftigten grundsätzlich die Befugnis, diese - soweit keine vertragliche Festlegung eines bestimmten Tätigkeitsortes erfolgt ist - unter Wahrung der Grenzen billigen Ermessens ( § 10 6 Satz 1 GewO) zu versetzen (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 18 ff., BAGE 145, 341) . Dem R i- 99 100 101 - 36 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 37 - siko bundesweiter Versetzung sind die Beschäftigten der kommunalen Gebiet s- körperschaften, auf die der Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt, dagegen von vornherein nicht ausgesetzt. Ebenso werden die Entwicklungschancen der betroffenen Beschäftigten durch den Wechsel zu einem kommunalen Träger nicht unverhältnismäßig b e- einträchtigt. Eine geringere Anzahl an Beförderung sdienstposten beim komm u- nalen Träger wird dadurch ausgeglichen, dass bei der Bundesagentur für en t- sprechende Stellen mehr potentielle Bewerber in Betracht kommen. Es kommt hinzu, dass die kommunalen Gebietskörperschaften eine thematisch breiter gefächerte Bandbreite von Aufgabengebieten zu betreuen haben , was die En t- wicklungschancen der Beschäftigten grundsätzlich erweitert . dd) Soweit die in § 6c SGB II getroffene Regelung den Übertritt von Bea m- tinnen und Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunale n Trägers regelt, verstößt sie nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie Urteilen vom 20. Sep - tember 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1. 14 - Rn. 20 ff.; 20. September 2018 - 2 C 12. 18 - Rn. 33 ff.) , denen der Senat sich vollumfän g- lich anschließt. ee) § 6c SGB II verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Eine Norm verletz t den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht b estehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 ua. - Rn. 76 mwN, BVerfGE 133, 377) . (2) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass die Bezüge und das Entgelt der übergetretenen Beamtinnen und Bea mten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Umständen über Jahre hinweg nicht erhöht werden. 102 103 104 105 106 - 37 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 38 - Denn dies ist eine Folge der hinsichtlich ihrer Höhe grundsätzlich besitzstand s- wahrend ausgestalteten Zulage nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis Satz 7 SGB II und nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II (wegen der Stufenzuordnung der Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer vgl. Ausführungen unter Rn. 94 ) . (3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht daraus, dass A r- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Betriebs( - teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang ihrer Arbeitsve r- hältnisse widersprechen können, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mern, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gese t- zes auf einen zugelas senen kommunalen Träger übergehen, ein solches W i- derspruchsrecht nicht zusteht. Zwischen beiden Gruppen bestehen Unterschi e- de von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Behan d- lung gerechtfertigt ist. D er Gesetzgeber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II in Ausfüllung des ihm durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG geschaffen . Dabei war er - wie unter Rn. 70 ff. ausgeführt - vor dem Hintergrund des von ihm mit der Besti mmung verfolgten bedeutsamen Ziels sicherzustellen, dass die Grundsicherung für A r- beit suchende auch nach Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt, von Verfassungs wegen nicht gehalten, den übertretenden Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmern ein Widerrufs - oder Rückkeh r recht einzuräu men. (4 ) Schließlich verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers ü bertreten, die bei der Bundesagentur mindestens seit 24 Monaten ausschließlich bzw. schwerpunktmäßig Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeits u- chende wahrgenommen haben, während die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm er, die diese Voraussetzungen nicht erfü l- len, von dem gesetzlich angeordneten Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers nicht erfasst werden. 107 108 109 - 38 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 39 - Wie unter Rn. 77 ausgeführt, weist Art. 91e Abs. 3 GG dem Bund nicht lediglich eine ausschließliche Gesetzg ebungskompetenz zu, vielmehr enthält die Vorschrift zugleich einen umfassenden und weit zu verstehenden Geset z- gebungsauftrag (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., BVerfGE 137, 108). Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem Bundesg e- setz geber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für A r- beitsuchende einen großen Spielraum eröffnen (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 121, aaO ) . Damit ist dem Gesetzgeber ein großer Spie l- raum bei der Bestimmung derjenigen Sachv erhalte eingeräumt, an die er di e- selben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 6c Abs. 1 SGB II getroffenen R e- gelung - wie unter Rn. 25 ausgeführt - das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger bzw. bei der Erwe i- terung deren Zulassung weiter zu gewährleisten. Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch Überleitung des gesamten Personals erfolgen, das bei der Bundesagentur in dem in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgesehenen zeitl i- chen Umfang Aufgabe n der Grundsicherung für Arbeit suchende auf dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen hatte. Dem kommunalen Träger sol l- te in ausreichendem Umfang qualifiziertes und hinreichend einschlägig beruf s- erfahrenes Personal zur Verfügung gestellt werden (vgl. BT - Drs. 17/1555 S. 19) . Dass er insoweit mit der von ihm getroffenen Regelung, wonach nur die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trä gers übertreten, die bei der Bundesagentur mindestens seit 24 Monaten ausschließlich bzw. schwerpunktmäßig Aufgaben auf dem Gebie t der Grundsicherung für Arbeit suchende wahrgenommen haben, seinen weiten Spielraum in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vere inbarenden Weise überschritten hätte, ist indes nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Unterbrechungen in der tatsächlichen Aufgabenwah r- nehmung - wie unter Rn. 38 ff. ausgeführt - vom Gesetzgeber grundsätzlich als unschädlich a ngesehen wurden und deshalb bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs der einschlägigen Tätigkeiten berücksichtigt wurden. Zwischen der Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer, die nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in de n Dienst des kommunalen 110 111 - 39 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 40 - Trägers treten und der Gruppe von Beschäftigten, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bestehen demnach wegen des Erfordernisses ausre i- chender einschlägiger Berufserfahrung ausreichend gewichtige Unterschiede, die eine unter schiedliche Behandlung rechtfertigen. Dass insbesondere die zei t- lichen Vorgaben des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringen, ist hinzunehmen. Bei der Voraussetzung, dass die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung mindestens 24 Monate wahrgenommen haben n- den der Praktikabilität zur Abgrenzung der betroffenen Personenkreise grun d- sätzlich zulässig, wenn sie sich am gegebenen Sachverhalt orientiert und d a- nach sachlich vertretbar ist (st. Rspr., vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe, BVerfGE 117, 272 ; zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen vgl. etwa B AG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42 , BAGE 150, 36 ) . Dies ist hier der Fall. 4. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt auch nicht gegen Unionsrecht. a) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt nicht gegen die Vorgaben der Rich t- linie 2001/23/EG. Der Anwe ndungsbereich dieser Richtlinie ist nicht eröffnet. Zwar steht der Anwen dung der Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen, dass der Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar durch Gesetz erfolgt (vgl. dazu EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 63 f.) . Als Teil der Übe r- tragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bundesagentur auf den zugelassenen kommunalen Tr ä- ger jedo ch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG von dieser nicht erfasst (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 20 ff., BAGE 151, 263) . aa) Die Richtlinie 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben sowie Unternehmens - und Betriebste i- len anzuwenden. , Betriebe sowie Unternehmens - und Betrieb s- tei in diesem Sinne sind nur solche wirtschaftlichen Einheiten, die eine wir t- 112 113 114 - 40 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 41 - schaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Dazu zählen auch Dienste, die in allgemeinem Interesse und ohne Erwerb s- zweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen. Dagegen sind Tätigkeiten in Au s- übung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ( EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 44) . bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union h at bisher nicht im Einzelnen ausgeführt, was unter hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG zu verstehen ist. Er hat jedoch im Zusammenhang mit dem Verg a- berecht klargestellt, dass Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausüb e- Art. 45 Abs. 1 iVm. Art. 55 EG anzusehen sind. Erforderlich dafür ist eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen ( EuGH 29. April 2010 - C - 160/08 - [Kommission/ Deutschland] Rn. 78 f.) . Solche Tätigkeiten fallen nicht in den Schutzbereich von Bestimmungen des Unionsrechts, die der Durchführung der Vertragsb e- stimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstle istungsve r- kehr dienen. Diese Definition kann für das Verständnis, welche Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen und auf die deshalb die Richtlinie 2001/23/EG keine Anwendung findet, herangezogen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 ( - C - 108/10 - [Scattolon]) in Bezug g e- nommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 ( - C - 49/07 - [MOTOE]) nicht die Rich t linie 2001/23/EG , sondern das Wettbewerbsrecht betr ifft (zur Heranzi e- hung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der Richtlinie 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C - 343/98 - [Collino und Chiappero]; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 34 bis 36 , BAGE 148, 168 ; vgl. im Übrigen grundlegend BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 22, BAGE 151, 263 ) . 115 - 41 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 42 - cc) Danach ist die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die zum 1. Januar 201 1 auf den Landkreis Sa übergegangen ist, eine h o hei t l i che Tätigkeit iSd. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG . (1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des Grundgesetzes. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grunds icherung für Arbeitsuchende als ko m- munale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die G a- rantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77 , 101 , BVerfGE 137, 108; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 24, BAGE 151, 263 ) . (2) Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Arbeitslosen - und die Sozialhilfe für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammeng e- führt ( vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 2 , BVerfGE 137, 108 ) . Zentrales Ziel des SGB II ist es, durch Fördermaßnahmen die Leistungsberec h- tigten zu einer Lebensführung unabhängig von der Grundsicherung zu befäh i- gen. Hinter diesem Ziel steht das Konzept des aktivierenden Sozialstaats. Der Leistungs berechtigte soll aktiv dabei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 25, BAGE 151, 263 ) . (a) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Basisabsicherung für die Personen, die objektiv noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, weil sie nicht voll erwerbsgemindert sind (vgl. BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 2 , BVerfGE 125, 175 ) . Sie stellt die materielle Versorgung und Eingl iederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der mit ihnen in B e- darfsgemeinschaft lebenden Personen sicher (Voelzke in Hauck/Noftz SGB II Stand Dezember 2018 E 010 Rn. 234) . (b) Zugleich hat der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem SGB II den von Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach vorgegebenen Leistungsanspruch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gesetzlich ges i- chert und als subsidiäres System ausgestaltet, das nach seiner Zielrichtung sämtlichen Bedarfslagen, die zur Gewährlei stung eines menschenwürdigen D a- 116 117 118 119 120 - 42 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 43 - seins gedeckt werden müssen, Rechnung tragen soll ( vgl. BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 136 , 138, 147, BVerfGE 125, 175 ) . Dieses überr a- gende Ziel des Leistungsrechts des SGB II macht § 1 Abs. 1 SGB II deutlich ( BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263) . (c) Im Gegensatz zu dem im SGB III geregelten Recht der Arbeitsförd e- rung verfolgt das SGB II keine arbeitsmarktpolitische Zielsetzung. Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistun gsberechtigte im Mitte l- punkt des Gesetzes (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 28, BAGE 151, 263) . Er soll von den Transferleistungen des SGB II vollständig oder mindestens teilweise unabhängig werden. Gelingt dies nicht, werden (au s- schließlich) s taatliche Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten gewährt. Damit gehört das SGB II wie die im SGB XII geregelte Sozialhilfe zum Recht der Fürsorge. Die Leistungen des SGB II werden unabhängig von einer Vorleistung de s Leistungsberechtigten aus Steuermitteln gezahlt. Die Höhe der Leistungen richtet sich nicht nach dem zuvor erzielten Arbeitsentgelt im Sinne einer Lebensstandardsicherung, so n- dern maßgebend nach dem individuellen Bedarf. Dem entspricht es, dass die Grund sicherung im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) als Ar t. 70 Abs. 2 dieser Verordnung au f- geführt ist ( BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - aaO ) . (d) Verletzen die nach dem SGB II Leistungsberechtigten die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verhaltenspflichten, führt dies zu den in § § 31 ff. SGB II geregelten Sanktionen, soweit dadurch nicht das Existenzminimum u n- terschritten wird (vgl. BVerfG 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - zu II 1 c bb der Gründe , BVerfGK 5, 237 ) . In diesem Rahmen ziehen die in § 31 SGB II aufg e- führten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfü llung der in der Eingliederung s- vereinbarung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, stufenweise Sanktionen nach sich ( vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 29, BAGE 151, 263) . 121 122 - 43 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 - 44 - (3) In dieser Ausgestaltung ist di e Grundsicherung für Arbeitsuchende - anders als die in Form von Beratung und Vermittlung erbrachte Arbeitsvermit t- lung (zu deren Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. EuGH 23. April 1991 - C - 41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 20 ff.; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 37 ff. , BAGE 148, 168 ) - keine wirtschaftliche Tätigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachsende Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilne h- mern, die eine n Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht erbracht werden kann (vgl. ausführlich BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 30, BAGE 151, 263) . (4) In der Gesamtschau erfolgt die Tätigkeit der Bundesagentur und de r kommunalen Träger bei der ihne n obliegenden Durchführung der Grundsich e- rung für Arbeitsuchende nach Wesen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und weist keinen wirtschaftlichen Charakter auf (vgl. EuGH 19. Januar 1994 - C - 364/92 - [SAT Fluggese l l- schaft /Eurocontrol ] Rn. 30; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 31, BAGE 151, 263 ) , sondern betrifft den Bereich der öffentlichen Finanzen (vgl. EuGH 11. November 2014 - C - 333/13 - [Dano] Rn. 63) . dd) Im Übrigen würde der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB I I angeordnete Übe r- tritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum kommunalen Träger, ohne dass diesen ein Widerspruchsrecht zusteht, auch bei Anwendbarkeit der Rich t- linie 2001/23/EG keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegen. Denn aus der Richtlinie 20 01/23/EG folgt - auch unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), w o- nach jede Person das Recht hat, zu arbeiten und einen frei gewählten oder a n- genommenen Beruf auszuüben, mithin auch bei der Wahl des Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt wurde (vgl. etwa EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32 ) - nicht, dass den bet roffenen Arbeitnehmern zwingend ein Widerspruchsrecht einzuräumen ist. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeit s- vertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, 123 124 125 - 44 - 8 AZR 1073/12 ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.8AZR1073.12.0 dass der A rbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 35 ; 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 und C - 139/91 - [ Katsikas ua.] Rn. 35 ; BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 700/16 - Rn. 15) . b) § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt auch nicht gegen Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, und damit kraft Ges etzes ang e- ordnete Übertritt der Beschäftigten in den Dienst des kommunalen Trägers ist nicht an Art. 15 Abs. 1 GRC zu messen. Da der Anwendungsbereich der Rich t- linie 2001/23/EG nicht eröffnet ist, unterfällt der Übertritt nicht der Charta der Grundrechte d er Europäischen Union. Deren Bestimmungen gelten gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht (EuGH 7. September 2017 - C - 177/17 - [Demarchi Gino] Rn. 17; 16. Mai 2017 - C - 682/15 - [Berlioz Investment Fund] Rn. 33; 30. April 2014 - C - 390/12 - [Pfleger ua.] Rn. 31; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 21) . Schlewing Winter Vogelsang Dr. Ronny Schimmer Soost 126 127
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