Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Achter Senat - 8 AZR 189/15 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 Arbeitsgericht Essen Urteil vom 19. Dezember 2013 - 1 Ca 657/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Teilurteil vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 - Entscheidungsstichwort e Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche Vorfrage Leitsätze: 1. § 87 GWB begründet eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell - Landgerichte, die von Amts wegen auch von den Gerichten für Arbeitssachen zu berücksichtigen ist. 2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich - rechtlichen Streitigkeit ganz ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssac hen an das z u- ständige Kartell - Landgericht zu verweisen. ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 189/15 16 Sa 459/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, Beteiligter: hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- - 2 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 3 - beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Oschmann und Wroblewski für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurtei l des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2015 - 16 Sa 459/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche. Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Sie wurde zum 14. Oktober 2003 als Tochter einer Rechtsvorgängerin der TK M I GmbH g e- gründet. Die Mehrheit ihrer Anteile wird von der T AG gehalten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Beklagte vom 1. März 1999 bis zum 30. Juni 2011 Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstands der T K MI GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen. Seit Grü n- dung der Klägerin bis zur Aufhebung seines Dienstvertrag s mit Wirkung zum 30. September 2009 war er neben Herrn B als ihr (Mit - ) Geschäftsführer tät ig. Vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 wa r er Arbeitnehmer auf der Ebene des Bereichsvorstands der Muttergesellschaft de r Beklagten, der T AG , und berichtete dort unmittelbar dem Vor stand. Er blieb dort zuständig für die Glei s- technik, dh. vor allem für die Klägerin. Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Klägeri n ein Bußgeld iHv. 103 Mio. Eu ro und mit Bescheid vom 18. Juli 2013 ein we iteres Bußgeld iHv. 88 Mio. Euro , jeweils wegen rechtswidriger Ka r- 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 4 - tellabsprachen der Klägerin beim Vertrieb von Schienen und anderen Obe r- baumaterialien. In dem Bescheid des Bundeskartellamts vom 3. Juli 2012, i n dem die Gegen die Nebenbetroffene wird eine Geldbuße gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 4. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durc h- fü hrung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags ni e- dergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG Nr. L 1/1 vom 4. Januar 2003, nachfolgend: VO 1/2003) sowie zugleich im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 und 4 OWiG jeweils in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 2, 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I, S. 2114, nachfolgend: GWB 2005) in Höhe von 103.000.000, - Euro (in Worten: einhundertdrei Millionen Euro) festgesetzt. Die Geldbuße hat ausschließlich ahn de nden Charakter. Das Ermessen nach § 81 Abs. 5 GWB 2005 i.V.m. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (nachfo l- gend: OWiG) wird dahingehend ausgeübt, dass ein wir t- schaftlicher Vorteil nicht abgeschöpft wird. G r ü n d e A. Tatvorwurf Die 12. Beschlussabteilung legt der Nebenbetroffenen zur Last, Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Zur Nebenbetroffenen 2. Art der Absprache, Beteiligte und Quoten Seit mindestens dem Jahr 2001 bis Mai 2011 erfolgten wettbewerbswidrige Absprachen über Quoten und Preise für die Belieferung der D mit Schienen. Dabei wurde ab dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2008 ein Quoten - und Preiskartell praktiziert, an dem bis zuletzt 5 - 4 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 5 - Geschäftsführer und Prokuristen bzw. Handlu ngsbevol l- mächtigte der folgenden Unternehmen beteiligt waren: - Nebenbetroffene (ab 2003, zuvor ihre Muttergesel l- schaft K Technik mbH), Innerhalb dieses Kartells bestand seit 2001 zwischen der Muttergesellschaft der Nebenbetroffenen, der K Technik mbH, und der T TECHNIK GmbH (Vorgängergesellschaft der TS) eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Nebenbetroffene auch Schienen der TS an die D veräußerte. Diese Vertriebsvereinbarung wurde zumindest bis Mai 2011 weiter pr aktiziert. An dem Quoten - und Preiskartell waren u. a. folgende U n- ternehmen und Personen beteiligt: für die Nebenbetroffene, als selbständiger Händler der Schienen der TS und bis 2008 der in dem polnischen Schienenwerk H gefertigten Schienen, die Herre n Dr. S , B und W, Der Beschei d des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013, in dem die folgenden Inhalt: Gegen die Nebenbetroffene wird eine Geldbuße im sel b- ständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 und 4 OWiG j e- weils in Verbindung mit § 81 Abs. 4 S. 2 bis 6 des Gese t- zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( nachfolgend: GWB) in Höhe von 88.000.000, - Euro (in Worten: achtundachtzig Millionen Euro) festgesetzt. Die Geldbuße hat ausschließlich ahn d enden Charakter. Das Ermessen nach § 81 Abs. 5 GWB i.V.m. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend: OWiG) wird dahingehend ausgeübt, dass ein wirtschaftl i- cher Vorteil nicht abgeschöp ft wird. G r ü n d e A. Tatvorwurf 6 - 5 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 6 - Die 12. Beschlussabteilung legt der Nebenbetroffenen zur Last, Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Zur Nebenbetroffenen 2. Art der Absprache, Beteiligte und Funktionsweise 2.1 Art der Absprache Zumindest von 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller bzw. Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis - , Quoten - und Ku n- denschutzabsprachen. Diese Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Strukt ur und Teilnehmer mit den Marktg e- gebenheiten veränderten, erfolgten regional in unte r- schiedlicher Intensität, aber immer mit dem selben Grun d- verständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnl i- cher Umsetzung. Beteiligt waren in allen Regionen und im gesam ten Kartellzeitraum jedenfalls die Unternehmen s- gruppen T über die Nebenbetroffene (Schienen, Schwe l- len und Weichen) und v über V, VA, TS (Schienen, Schwellen) und BW (Weichen). Die Absprachen betrafen den Vertrieb von Schienen, We i- chen und Schwellen an N ahverkehrsunternehmen, Privat - bzw. Regionalbahnen sowie in einer Reihe von Fällen I n- 2.2 Beteiligte Beteiligt an den Absprachen waren nachfolgend aufg e- führte Personen bzw. Unternehmen, wobei nicht alle an den Absprachen beteiligten Unternehmen auch alle b e- troffenen Produkte angeboten haben und / oder bunde s- weit tätig waren. Deshalb erfolgte bei Ausschreibungen eine Absprache zwischen den Unternehmen, die als Bieter für die einzelnen Lose / Produktebereiche in F rage kamen. Im Bereich Schienen und Schwellen waren die Unterne h- men V, VA und TS sowie die Nebenbetroffene als Händ ler der TS in dem gesamten Zeitraum bundesweit an den A b- Im Bereich Weichen wurden Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rand von Sitzungen des Arbeitskreises Marketing innerhalb des Fachverbands W bzw. innerhalb des V B abgesprochen. Beteiligt waren hier neben der Nebenbetroffenen die Unternehmen BW, Kü, S c La sowie Kr. - 6 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 7 - An der Absprache b eteiligt waren die Leiter der regionalen Verkaufsbüros, die regional zuständigen Vertriebsleiter, die Vertriebsverantwortlichen bzw. die Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen. Im Einzelnen: - Nebenbetroffene: Dr. S (Gf. von 1999 bis 30.09.2009) Die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamts sind rechtskräftig. Die Kartellbußen wurden von der Klägerin beglichen. Z udem kam es zu einer Ve r- einbarung mit der D , in d er sich die Klägerin und/oder ein anderes zum Konzern gehörendes Unternehmen zur Zahlung eines Bet rag s iHv. mehr als 100 Mio. Euro verpflichtete. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei ihr zum E r- satz sämtlicher Schäden verpflichtet, die ihr infolge seiner Beteiligung an den rechtswidrigen Kartell absprachen entstanden seien und in der Zukunft entstü n- den. Insbesondere schulde der Beklagte ihr Ersa tz des Schadens, der ihr info l- ge der Zahlung der durch das Bundeskartellamt festgesetzten Geldbußen en t- standen sei. Soweit es um Pflichtverletzungen des Be klagten in seiner Funktion als ihr Geschäftsführer gehe, folge der Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG - ggf. iVm. § 93 Abs. 2 AktG in analoger Anwendung ; soweit es um die Verletzung drittschützender Pflichten aus den Vertragsverhältnissen zur T AG und zur TK MI GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin gehe, sei der Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat behaup tet, der Beklagte sei aktiv an den rechtswidrigen Kartella b- spra chen beteiligt gewesen , zumindes t habe er hiervon Kennt nis gehabt . Er sei seiner Verpflichtung, den Konzernvorstand oder zumindest den Bereich Co m- pliance zu informieren, nicht nachgekommen. Im Übrigen hätten die Bußgel d- bescheide des Bundeskartellamts Bindungswirkung auch im vorliegenden Ve r- fah ren, jedenfalls erg e be sich hieraus ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten. 7 8 - 7 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 8 - Soweit weitere Personen an der Schadensentstehung mitgewirkt hätten, wirke sich dies auf den Umfang der Haftung des Beklagten nicht aus. Dies sei allein eine Frage des Gesamtsc huldnerausgleichs zwischen den an den kartel l- rechtswidrigen Absprachen Beteiligten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 103.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssa tz seit Rechtshängi g- keit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 88.000. 0 00,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Recht s- hängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über das mit Bußgeldbescheid vom 3. Juli 2012 (Aktenzeichen: B 12 - KB - 11/11 - U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bu ß- geld iHv. 103 .000.000,00 Euro sowie über das mit Bußgel dbescheid vom 18. Juli 2013 (Aktenzeichen: B 12 - Ki - 16/12 - U 0 5, B 12 - Ki - 19/12 - U 02) durch das Bundeskartellamt verhängte Bußgeld iHv. 88 .000.000,00 Euro hinausgeht, zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand der beim Bunde skartellamt unter dem Aktenzeichen B 12 - 11/11, B 12 - 12/12, B 12 - 16/12 und B 12 - 19/12 und/oder bei der Staatsanwaltschaft B o unter dem Aktenzeichen 48 Js 3/11 geführten Verfahren D ie Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 103.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängi g- keit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. weiteren 88.000.0 0 0,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesam t- gläubigerin einen Betrag iHv. weiteren 100.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten übe r dem Basiszinssatz seit Rechtshängi g- 9 10 - 8 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 9 - keit zu zahlen. Mit ihren Anträgen zu 4. bis 50. hat die Klägerin - zusammengefasst - sinngemäß die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über den mit den Anträge n zu 1. bis 3. geltend gemachten hinausgeht, zu ersetzen, der ihr infolge der kartellrecht s- widrigen Absprachen aus bestimmten Absprachen, aus Schadensersatzforderungen Dritter sowie durch die Ina n- spruchnahme von Kunden und Lieferanten entstanden ist oder e ntsteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend g e- macht, von rechtswid rigen Quotenabsprachen keine Kenntnis gehabt zu haben . Pflichtverletzungen seien ihm weder in Bezug auf eine aktive Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen noch im Hinblick auf Aufsichts - bzw. O r- ganisationspflichten vorzuwerfen. Ihm gegenüber sei auch k ein Verschulden s- vorwurf - insbesondere Vorsatz vorwurf - zu machen . Jedenfalls stehe einem Schadensersatzanspruch ein überwiegendes Mitverschuld e n der Klägerin en t- gegen, da diese die kartellrechtswidrigen Absprachen über Jahre hinweg z u- mindest geduldet und damit letztlich gefördert habe. Auch habe sie ihrer Sch a- densminderungspflicht nicht genügt. Ein rechtzeitig gestellter Kronzeugenantrag hätte di e Möglichkeit der völligen Sanktions freiheit eröffnet. Die erforderliche Kausalität sei nicht gegeben, weil der geltend gemachte Schaden selbst bei weiteren Überwachungs - und Aufklärungsmaßnahmen eingetreten wäre. Bei den durch das Bundeskartellamt verhäng ten Bußgeldern handele es sich z u- dem nicht um einen im Innenverhältnis ersatzfähigen Schaden. Dies ergebe sich schon aus der Höchs tpersönlichke it der Buße. Zudem verstoße ein R e- gress gegen den Sanktionscharakter der Buße . Die unterschiedlichen Bußgel d- rahmen für natürliche und juristische Personen würden unterlaufen, wenn er im Innenverhältnis für die Unternehmensbuße hafte. Die Weitergabe der sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientierten Buße an eine natürliche Person sei zudem unverhältnismäßig. Ein materieller Schaden sei der Klägerin au f- grund des gebotenen Vorteilsausg leichs ohnehin nicht entstanden . 11 12 - 9 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 10 - Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt mangels Pflichtverletzung des Beklagten abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und ihre Anträge um einen Zahlungsant rag über 100 Mio. Euro sowie um Festste l- lungsanträge wegen Schadensersatzes, der über den mit den Bußgeldbesche i- d en festgesetzten Betrag hi nausgeht, erweitert und geändert. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Kläg erin in Bezug auf die Zahlungsanträge zu 1. und 2. wegen der gegen die Klägerin verhängten Bußgelder durch Teilu r- teil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Im Übrigen hat es mit B e- schluss vom selben Tage den Rechtsstreit bis zur Erledigung des bei de r Staatsanwaltschaft B o gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens ausg e- setzt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Zahlungsa n- sprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt gegebenen Begründung durfte die Berufu ng der Klägerin nicht zurückg e- wiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ang e- nommen und rechtsfehlerhaft ni cht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwo r- tung der kartellrechtlichen Vorfrage spruchreif ist . Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurte i- len, ob die Sache im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens aus anderen - nichtkartellrechtlichen - Gründen entscheidungsreif ist . Zudem hat das Landesarbeitsgericht durch unzulässiges Teilurteil entschieden. Dies führt zur Aufhebung des Teilurteil s ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit zur En t- scheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB angenommen 13 14 15 - 10 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 11 - und rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Bea ntwortung di e- ser Vorfrage spruchreif ist. 1. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich - rechtlichen Streitigkeit iSv. § 13 GVG ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab, sind n ach § 87 Satz 2 GWB die Kartell - Landgerichte ausschließlich zuständig . a) Nach § 87 Satz 1 GWB in der vom 30. Juni 2013 bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung (BGBl. I 2013 1750) waren für bürgerliche Rechtsstreitigke i- ten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des Ve r- trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Diese Bestimmung ist durch Gesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416) mit Wirkung zum 9. Juni 2017 geändert worden und lautet nunmehr: Für bü r- gerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendu ng von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä i- schen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europä i- schen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Strei t- geg ( im Folgenden Ka r- tellstreitsachen im engeren Sinne) . Der hier maßgebliche Satz 2 des § 87 GWB, wonach Satz 1 auch gilt , wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung , die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die A r- beitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abko m- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt ( im Folgenden Streiti g- keiten mit kartellrechtlichen Vorfragen) , ist durch die se letzte Gesetzesänd e- rung inhaltlich nicht verändert worden (vgl. BT - Drs. 18/10207 S. 30) . b) Was unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB zu verstehen ist, erschließt sich durch Abgrenzung zu den Kartellstreitsachen iSv. § 87 Satz 1 GWB. Zu den Kartells treitsachen im engeren Sinne gehören vo r- nehmlich die Klagen, mit denen kartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden , sowie Klagen, die ihre Grundlage allein im nati onalen oder europä i- 16 17 18 - 11 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 12 - schen Kartellrecht haben (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 11 f.) . Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzident er zur Be antwortung einer nicht kartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist (FK/Meyer - Lindemann Kartellrecht Stand April 2017 § 87 GWB Rn. 53) . Kartellrechtliche Vorfragen werden typischerweise durch Einwendungen des Beklagten aufgeworfen. Dabei genügt allerdings nicht jeder - auch noch so abwegige - Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder Einwand ( Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 8; KK - KartR/Voss § 87 GWB Rn. 32) . Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartel l- gerichte für einen Rechtsstreit nach dem Zweck des GWB nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (vgl. OLG Hamm 29. Juli 2011 - I - 32 SA 57/11 - zu B II 2 der Gründe) . Nach § 87 Satz 2 GWB muss die Entscheidung des Rechtsstreits z u- dem ganz oder teilweise von der kartellrechtlichen Vorfrage abhängen. Die Vo r- frage muss sich demnach in einem Rechtsstreit in der Weise stellen, dass die Entscheidung v on ihrer Beantwortung abhängt ( Dicks in Loewenheim/ Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer - Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 87 GWB Rn. 17) . Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder ein es Stattgebens, aus a n- deren Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zuständig ( Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer - Lindemann Ka r- tellrecht 3. Aufl. § 87 GWB Rn. 19 ; FK/Meyer - Lindemann Kartellrecht Stand April 2017 § 87 GWB Rn. 58 ) . Ist etwa Klageabweisung wegen einer kartel l- rechtlichen Vorfrage geboten, kann die Klage aber auch wegen einer für den Kläger unergiebigen Beweisaufnahme abzuweisen sein , hat das angerufene Nicht - Kartellgericht, dem die Prüfung der Entscheidung serheblichkeit der ka r- tellrechtlichen Vorfrage obliegt, di e Beweisaufnahme durchzuführen (KK - KartR/Voss § 87 GWB Rn. 31) . 19 20 - 12 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 13 - 2. § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich - rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Recht s- wegz uständigkeit der Kar tell - Landgerichte (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 2; vgl. zu § 87 Abs. 1 GWB in d er ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung BGH 11. Dezember 2001 - KZB 12/01 - zu II 2 der Grün de; zu § 87 Abs. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 ge l- tenden Fassung : BGH 14. März 2000 - KZB 34/99 - zu II der Gründe ; 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 114, 218; 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - BGHZ 34, 53), die von Amts wegen zu beachten ist (Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 11 ) . a) Die in den §§ 87 ff. GWB g etroffenen Verfahrensb estimmungen bewi r- ken eine Konzentrati on kartellrecht licher Fragen innerhalb der ordentlichen G e- richtsbarkeit bei einigen wenigen, auf diesem Gebiet besonders sachkundigen Spruchkörpern . Dies sind die Kartellspruchkörper bei den Kartell - Landgerichten und in den Rechtsmittelinstanzen bei den Oberlandesgericht en und dem Bu n- desgerichtshof die nach § 91 GWB und § 94 G WB zu bildenden Kartellsenate. Nach § 91 GWB entscheidet der bei den Oberlandesgerichten gebildete Kartel l- senat ua. über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen son s- tige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB , und nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 GWB entscheidet der beim Bundesgericht s- hof gebildete Kartellsenat über die unter Buchst. a) bis c) aufgeführten Recht s- mittel in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB. Diese Z u- sammenfassung der Rechtspflege in Kartellsa chen dient der Qualität und Ei n- heitlichkeit der Rechtsprec hung (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB) . Mit d er Zustä n- digkeitsregelung in den §§ 87 ff. GWB ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömml ichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gese tzes maßgebend sind, abwe i- chende Auffassungen herausbilden (BGH 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 114, 218) . 21 22 - 13 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 14 - b) Dies wird bestätigt durch die Regelung in § 88 GWB, wonach mit der Klage nach § 87 GWB die Klage wegen eines anderen Anspru chs verbunden werden kann, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 GWB zustä n- digen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des ander e n An spruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. D abei liegt d ie wesentliche Bedeutung dieser Be stimmung nicht darin, da ss sie die Verbindung von nicht kartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet , sondern darin, dass sie der Zustä n- digkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zustä n- digkeit eines anderen Gerichts gibt (BGH 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - zu I I 3 der Gründe, BGHZ 34, 53 ) . c) Dies hat zur Folge, dass auch die Gerichte für Arbeitssachen, soweit sie über bürgerlich - rechtliche Streitigkeiten entscheiden, für die Entscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht zuständig sind (Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 8; FK/Meyer - Lindemann K artellrecht Stand April 2017 § 87 GWB Rn. 49; KK - KartR/Voss § 87 GWB Rn. 46; aA Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer - Lindemann K artellrecht 3 . Aufl. § 87 GWB Rn. 18; Schmidt in Immenga/Mestmäcker GWB 5. Aufl. § 87 Rn. 23) . aa) Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet , folgt nichts Abweichendes . Zwar gehört hierzu auch, dass das Gericht eine rechtswegfremde, entschei dungserhebliche Vo r- frage prüft und über sie entscheidet (vgl. BVerfG 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - Rn. 51). Allerdings stellt § 87 Satz 2 GWB eine Ausnahme von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass die in der Hauptsache z u- ständigen Geric hte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurte i- len können. Dem für Kartellrechtsfragen nicht zuständigen Nicht - K artell g ericht wird mit § 87 GWB damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch 23 24 25 - 14 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 15 - die Vorfragenkompetenz genommen (vgl. BGH 12 . März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 114, 218) . (1) Grundsätzlich haben die Arbeitsgerichte b ei der Entscheidung über eine in ihre Zuständigkeit fallende Rechtsstreitigkeit auch über Rechtsfragen zu en t- scheiden, die nicht dem Arbeitsrecht, sondern anderen Rechtsgebieten angeh ö- ren ( BAG 11 . November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9 zum Kirchenrecht) . Der Umstand , dass Fragen in die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit fallen , hindert die Arbeitsgerichte nicht an ihrer Entscheidung ; v ielmehr haben sie - wie jedes andere Gericht - in einem ihr er Zuständigkeit unterliegen den und vor ihnen anhängigen Rechtsstreit alle für die Sachentscheidung erheblichen Vo r- fragen rechtlicher Art zu klären . Die se Vorfragenkompetenz führt zu keiner Ko l- lision mit den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Das die Vorfrage entsche i- dende Gericht greift bereits deshalb nicht in die Kompetenz eines anderen G e- richts ein, weil die Entscheidung über die Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. etwa Kissel/Mayer GVG 8. Auf l. § 13 Rn. 21). Die Vorfragenkompetenz liegt auch im Sinne der Prozessökonomie, da sie hilft, Doppelprozesse zu ve r- meiden (vgl. etwa BGH 28. September 1971 - VI ZR 216/69 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 57, 96). (2 ) Der Gesetzgeber kann der eigentlich zuständigen Gerichtsbarkeit alle r- dings im Einzelfall die Entscheidung über eine Vorfrage ausdrücklich entziehen und einem besonderen Gericht oder Verfahren vorbehalten oder zuweisen . Die hierdurch eintretende Verfahrensv erzögerung wird zur Klärung und Vere inheitl i- chung besonderer - auch verfassungs - oder unionsrechtlicher - Rechtsfragen bewusst in Kauf genommen . Regelungen zur Vorfragenkompetenz hat der G e- setzgeber etwa in §§ 97, 98 ArbGG, Art. 100 Abs. 1 GG oder in Art. 267 AEUV, aber auch in § 87 Satz 2 G WB getroffen. § 87 Satz 2 GWB hat zum Ziel, die Konzentration der Kartellrechtsprechung durch Schaffung einer Gesamtzustä n- digkeit für Vorfragen in sämtlichen bürgerlich - rechtlichen Streitigkeiten zu unte r- stützen (FK/Meyer - Lindemann Kartellrecht Stand April 2017 § 87 GWB Rn. 49) . (3) Liegt die Vorfragenkompetenz bei den Kartellger ichten, greift die B e- stimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach d as G ericht des zulässigen 26 27 28 - 15 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 16 - Rechtsweg s den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt en entscheidet , nicht ein (KK - KartR/Voss § 87 GWB Rn. 1) . Der Gesetzgeber nimmt dabei auch in Kauf, dass sich die Kartellgerichte neben der Vorfrage mit anderen rechtlichen Spezialfragen befassen müssen, die besond e- ren Spruchkörpern zugewiesen sind (KK - Kar tR/Voss § 87 GWB Rn. 8) . Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 87 GWB ist von Amts wegen zu berüc k- sichtigen (vgl. BGH 26. Mai 1987 - KZR 13/85 - zu II der Gründe , BGHZ 101, 72 ; KK - KartR/Voss § 87 GWB Rn. 63) . Ist in einem Rechtss treit nach § 87 GWB der Rechts weg zu dem angerufenen Nicht - Kartellgericht nicht gegeben, so hat dieses den gesamten Rechtsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden A n- trag nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Kartell - Land gericht mit Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verweisen (KK - KartR/Voss § 87 GWB Rn. 47) . (4 ) Das gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartel l- rechtliche Vorfrage erst im laufenden Verfahren oder in der Rechtsmittelinstan z stellt ( Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 3; Dicks in Loewenheim/ Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer - Lindemann Kartellrecht 3 . Aufl. § 87 GWB Rn. 19 ; Wiedemann / Ollerdißen Kartellrecht 3. Aufl. § 59 Rn. 42 ; Bor n- kamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 24; MüKoGWB/Keßler § 87 Rn. 16 ) , wobei es nicht darauf an kommt , ob sich die Vorfrage aus dem Vorbringen der klagenden oder der b eklagten Partei ergibt (Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 25) . In diesen Fällen entfällt nachträglich die Zuständ igkeit des Nicht - Kartellgerichts; der in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG - ebenso in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - statuier te Grundsatz der perpetuatio fori (Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 3; Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 24) . (5) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf di e- sem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings ausnahm s- 29 30 - 16 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 17 - weise dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie durch höchstrichterliche Rec htsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits g e- klärt wurde (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 19; KK - KartR/Voss § 87 GWB Rn. 35, 39; differenzierend wohl Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer - Lindem ann K artellrecht 3 . Aufl. § 87 GWB Rn. 21 ; aA Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 7; MüKoGWB/Keßler § 87 Rn. 23 ) . bb ) Ha t ein Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht entgegen § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage angenommen, so stellt dies einen vom Rechtsmittelge richt von Amts wegen zu beachten den Recht s fehler dar, der nicht nach § 17a Abs. 5 GVG sowie § 65 ArbGG, ggf. iVm. § 73 Abs. 2 ArbGG der Prüfung des Re chtsmittel gerichts en t- zogen ist . Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschri t- tene Rechtsweg zulässig ist. Gl eiches gilt nach § 65 ArbGG für das Landesa r- beitsgericht und über die Regelung des § 73 Abs. 2 ArbGG für das Bundesa r- beitsgericht. Diese Bestimmungen greifen im Anwendungsbereich des § 87 Satz 2 GWB nicht ein. Da die kartellrechtliche Vorfragenproblematik nicht selten erst in der Berufungsinstanz aufgeworfen wird, würde eine Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG sowie von § 65 ArbGG dazu führen, dass die Bestimmung des § 87 Satz 2 GWB über die aus schließliche Rechtswegz uständigkeit der Kartellgerichte in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde. Dies kann insb e- sondere vor dem Hintergrund, dass der Ges etzgeber selbst betont hat, dass sich die kartellrechtliche Vorfrage häufig noch nicht in erster Instanz stellt ( vgl. BT - Drs. 13/9720 S. 46) , indes nicht angenommen werden. § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Frage der Rechtwegzustän digkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz a b- schließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko e i- nes später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (vgl. BT - 31 32 - 17 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 18 - Drs. 11/7030 S. 36 f.) . Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdrücklich oder stillschweigend bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen (vgl. BT - Drs. 11/7030 S. 36 und 38) . Diese Erwägung kann von vornherein nicht zum Trag en kommen , wenn sich die kartellrechtliche Vorfrage erst nach Abschluss der ersten Instanz stellt. 3. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ang e- nommen un d rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwo r- tung dieser Vorfrage spruchreif ist. a) Das Berufung sgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe durch die Zahlung der vom Bundeskartellamt verhängten Bußgelder iHv. insgesamt 191 Mio. Euro zwar einen Schaden er li t- ten. Diesen Schaden könne sie indes nicht vom Beklagten ersetzt verlangen. Der Organvertreter hafte nicht im Innenverhältnis für Bußgelder seiner Gesel l- schaft. Die mangelnde Ersatzfähigkeit des Schadens folge aus den Wertungen des Kartellrechts. Der Gesetzgeber habe in § 81 GWB eine Entscheidung da r- über getroffen, wer die verhängte Geldbuße tragen müsse. Diese Entscheidung liefe ins Leere, wenn die Klägerin als Adressatin der Bußgeldbescheide von dem Beklagten als ih rem Organvertre ter Ersatz verlangen könne. Der Zweck der Unternehmensbuße gehe dahin, das Unternehmen selbst zu treffen. Der darin enthaltene Vorwurf sei der eines Organisationsverschuldens in Form ei ner nicht ausreichenden Kontrolle der Organe. Unternehmen und Unternehmen s- träger sollten durch fühlbare Einbußen zu einer angemessenen Kontrolle ang e- halten werden, d as Unternehmen solle sich nicht aus der Verantwortung ziehen können. Dies gelte auch und ge rade für Kartellbußen, die gegen Unternehmen verhängt würden. Die Funktion der Buße nach § 81 GWB ebenso wie der nach Art. 23 der VO 1/2003/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchfü h- rung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln li ege d a- rin, die Unternehmen als Normadressaten zu veranlassen, diese einzuhalten. Diese Wirkung könne nur eintreten, wenn es dem Unternehmen verwehrt sei, 33 34 35 - 18 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 19 - das Bußgeld im Innenverhältnis auf die für sie handelnden Personen abzuwä l- zen. Diese Auffassung finde ihre Bestätigung auch sowohl in Art. 23 VO 1/2003/EG als auch in § 81 Abs. 5 GWB, wonach Geldbußen auch der A b- schöpfung eines durch die Normverletzung eingetretenen wirtschaftlichen Vo r- teils dienen könn t en. Es komme hinzu, dass im deutschen Kartellrecht zw i- schen Bußgeldern, die gegen natürliche Personen verhängt werden und so l- chen, die gegen Unternehmen verhängt werden - auch im Hinblick auf die Höhe des Bußgeldes - , unterschieden werde. Darüber hinaus machten auch die im europäischen und deutschen Kartellr echt vorhandenen Kronzeugenregelungen deutlich, dass die Verhängung der Geldbuße und deren Höhe ausschließlich auf die Unternehmen zugeschnitten sei. Die Frage, welche Wertungen sich aus den kartellrechtlichen Besti m- mungen im Hinblick auf eine Haftung des Beklagten als O rganvertreter für die vom Bundeskartellamt gegen die Klägerin verhängten Geldbußen ergeben, b e- trifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts und ist de s- halb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB. Diese Fra ge lässt sich auch nicht zweifelsfrei beantworten. b) Das Landesarbeitsgericht hat aus seiner Sicht konsequent, jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Vorfrage spruchreif ist. Es hat insbesondere ungeprüft gela ssen, ob der Bekla g- te der Klägerin gegen über nach § 43 Abs. 2 GmbHG überhaupt dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet i st. Insoweit hat es zwar ausgeführt, von den Grundsätzen des § 43 Abs. 2 GmbHG und dem Sachvortrag der Klägerin ausgehend wäre eine Haftung des Beklagten als ehemaliger Geschäftsführer für alle Schäden zu bejahen, die en t- standen sind, weil er kartellrechtswidrige Absprachen begangen habe. Auch sei aufgrund der Zahlung der Bußgelder iHv. insgesamt 191 Mio. Euro eine Mind e- rung des G esellschaftsvermögens der Klägerin eingetreten. Gleichwohl komme eine Haftung des Beklagten für diesen Schaden - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe berechtigt seien - von vornherein nicht in Betracht, da die Klägerin für die nach § 81 GWB gegen 36 37 38 - 19 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 20 - sie persönlich verhängten Unternehmenskartellbußen den Beklagten im Inne n- verhältnis nicht in Regress nehmen könne. Damit hat das Landesarbeitsgericht die Frage nach der Haftung des Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG dem Grunde nach ausdrücklich offengelassen. II. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Festste l- lungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Sache im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens aus anderen - nichtkartellrechtl ichen - Grü n- den entscheidungsreif ist. Insbesondere kann er nicht entscheiden, ob der B e- klagte, der eine Beteiligung an und eine Kenntnis von kartellrechtswidrigen A b- sprachen bestritten hat, seine Geschäftsführerpflichten verletzt hat und der Kl ä- gerin desh alb ua. nach § 43 Abs. 2 GmbHG überhaupt zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zudem hat das Landesarbeitsgericht durch unzulässiges Teilu r- teil entschieden. Dies führt zur Aufhebung des Teilurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur n euen Verhandlung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Das Landesarbeitsgericht hat über die Klageanträge zu 1. und 2. durch unzulässiges Teilurteil iSv. § 301 ZPO entschieden. a) Der Erlass eines Teilurteils ist na ch § 301 Abs. 1 ZPO nur unter b e- stimmten Voraussetzungen zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander wi dersprechender Entscheidungen , auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Dabei ist e in Teilur teil schon dann unzulä s- sig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu e i- nander widersprechenden Entsc heidungen kommt . Die Gefahr einander wide r- sprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere A n- sprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilseleme n- ten aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO 39 40 41 - 20 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 21 - für das w eitere Verfahren binden . Vor diesem Hintergrund darf e in Teilur teil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entsche i- dung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN ; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29 mwN , BGHZ 210, 30 ; 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 26 mwN ) . Die G e- fahr einander widersprechender Entscheidungen besteht insbesondere dann, wenn im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs - und Feststellungsa n- sprüche n, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche en t- schieden wird (vgl. BGH 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - zu II der Gründe) . Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht § 301 Abs. 1 ZPO allerdings ausnahmsweise dann nicht en t- gegen, wenn die Entscheidung über den weiteren Anspruch lediglich von de r- selben Rechtsfrage abhängt, sofern e s nicht um denselben Anspruchsgrund geht (BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - zu II der Gründe, BGHZ 157, 133; BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - zu I der Gründe, BAGE 114, 194) . Das Teilurteil hat dann hinsichtlich des weiteren Verfahrens die Bedeutung e i- (BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - aaO ) . b) Danach hat das Lan desarbeitsgericht über die Klageanträge zu 1. und 2. durch unzulässiges Teilur teil entschieden. aa) E s ist nicht auszuschlie ßen , dass es im vorliegenden Rechtsstreit zu e i nander widersprechenden Entscheidun gen kommt . Die s folgt dar aus , dass die Klägerin sämtliche Schadensersatzbegehren, die sie mit den Zahlungs - und Feststellungsanträgen zu 1. bis 50. verfolgt, darauf stützt, der Beklagte habe seine Pflic hten als Geschäftsführer dadurch verletzt, dass er aktiv an den rechtswidrigen Kartellabsprachen beteiligt gewesen sei. Zumindest habe er Kenntnis von den Absprachen geh abt; seiner Verpflichtung, den K onzernvo r- stand oder zumindest den Bereich Compliance zu informieren, sei er indes nicht nachgekommen. bb) Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht die Klage mit den Antr ä- gen zu 1. und 2. a usschließlich mit der Begründung abgewiesen hat, aus ka r- 42 43 44 - 21 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 22 - tellrechtlichen Wertungen folge, dass der Beklagte für den Scha den, der der Klägerin infolge der Zahlung der vom Bundeskartellamt festgesetzten Geldb u- ßen entstanden sei, nicht hafte , und dass diese Erwägungen für die Klagea n- trä ge zu 3. bis 50. keine Bedeutung haben , folgt nichts Abweichendes . Insb e- sondere ist nicht en tscheidend, ob der Senat die Rechtsauffassung des La n- desarbeitsgerichts letztlich teilt. Ein Teilurteil ist bereits dann unzulässig, wenn das Rechtsmittelgericht - hier das Revisionsgericht - in einer der insgesamt zu prüfenden Fragen möglicherweise zu einem Ergeb nis komm t , das i n Wide r- spruch zu einer Entscheidung des Vorge richts in dem bei diesem verbliebenen Teil treten kann . Dies ist vorliegend insbesondere im Hinblick auf eine etwaige , eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG begründende Pflichtverletz ung des B e- klagten der Fall . cc) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil das La n- desarbeitsgericht den bei ihm verbliebenen Teil des Rechtsstreits mit Beschluss vom 20. Januar 2015 nach § 149 ZPO bis zur Erledigung des bei der Staatsa n- wa ltschaft Bo gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens ausgesetzt hatte. (1) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist . Diese Ausnahme findet nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ihre Rechtfertigung darin, dass die Unterbrechung des Verfahrens zu e iner fakt i- schen Trennung des Rechts streits führe , weil re gelmäßig nicht voraussehbar sei , ob und gegebenenfalls wann das Ver fahren aufgenommen werde . Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessua le Möglichkeit hätten , die Aufnahme des Verfahrens und da mit den Fortgang des Pr ozesses insgesamt zu bewirken, sei es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig ve r- zögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer wid ersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens bestehe (vgl. BGH 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 29 mwN) . 45 46 - 22 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 - 23 - (2 ) Eine damit vergleichbare Sachlage liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor . Bei der vom La ndesarbeitsgericht angeordneten Aussetzung des bei ihm verbliebenen Teils des Rechtsstreits nach § 149 ZPO fehlt es an einer mit einer Verfahrensunterbrechung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Strei t- genossen vergleichbaren Situation (vgl. BGH 23. September 2015 - I ZR 78 /14 - Rn. 30 mwN) . Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen b e- steht nicht nur abstrakt, sondern konkret. Zum einen kann das Landesarbeit s- gericht nach § 150 ZPO die Aussetzung jederzeit wieder aufheben; zum and e- ren hat das Gericht nach § 149 Abs. 2 S atz 1 ZPO die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist , es sei denn, gewichtige Gründe sprechen ausnahmsweise für die Aufrechterha l- tung der Aussetzung (§ 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO) . 2 . Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Ve r- fahrensmangel dar , der nach § 562 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO iVm. § 563 Abs. 3 ZPO grundsätzlich zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht führt. Gründe, weshalb v on einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht vorliegend ausnahm s- weise ab zusehe n wäre, wurden von den Parteien nicht v orgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Lande sarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob der gesamte Rechtsstreit - einschließlich des vom Teilurteil nicht erfassten, bei ihm verbli e- benen Teils - im Sinne der Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus ander en - nichtkartellrechtlichen - Gründen entscheidungsreif ist. Sofern es zu der Überzeugung gelangen sollte, dass dies nicht der F all ist, weil der Recht s- streit ohne Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht en tschieden werden kann, wird es den gesamten Rechtsstreit unter Auf - 47 48 49 50 - 23 - 8 AZR 189/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 hebung des arbeitsgerichtlichen Urteils an das zuständige Kartell - Landgeri cht (§ 89 GWB) zu verweisen haben. Schlewing Vogelsang Roloff Oschmann Wroblewski
Full & Egal Universal Law Academy