Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. März 2019 Achter Senat - 8 AZR 366/16 - ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 9. Oktober 2012 - 2 Ca 298/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Schlussurteil vom 27. November 2015 - 14 Sa 800/15 - Entscheidungsstichwort e : Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit Leitsatz : Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung einer kartel l- rechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB auch dann nicht zuständig, wenn sich die Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt. Die mit § 87 Satz 2 GWB bezweckte Verfahrensbeschleunigung ist eine spezifisc h kartellrechtliche, die vor den Kartellgerichten zum Tragen kommen soll. ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 366/16 14 Sa 800/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, Beteiligter: hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. März 2019 beschlossen: Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2015 - 14 Sa 800/15 - wird im Koste n- punkt insgesamt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Widerklageanträge zu 1. bis 6. abgewiesen wurden. - 2 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 3 - Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen v om 9. Oktober 2012 - 2 Ca 298/12 - wird im Kostenpunkt insgesamt und im Ü b- rigen insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewi e- sen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund als Kartellgericht verwiesen. Gründe I . Die Parteien streiten noch über die Frage, ob der Kläger und Widerb e- klagte (im Folgenden Kläger) der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden B eklagten) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger war bei der Beklagten als Prokurist und Leiter des Ve r- kaufsbüros in E beschäftigt. Er war zuständig für den Vertrieb, die technische Beratung und den Materialeinkauf. Die Beklagte vertrieb deutschlandweit Obe r- baumaterialien wie Schienen, Schwellen und Weichen. Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 setz te das Bu ndeskartellamt gegen die Beklagte als Nebenbetroffene ein Buß geld iHv. 88 Millionen Euro fest. Das Bundeskartellamt stellte in d ies em Bescheid fest, dass die Beklagte im Zei t- raum von 2001 bis Mai 2011 an Preis - , Quoten - und Kundenschutzabsprachen der Herst eller bzw. Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt an Nahverkehrsunternehmen, Privat - bzw. Regionalbahnen sowie an Industriebahnen und Bauunter nehmen beteiligt war. Im Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2013 heißt es ferner: An der Absprache beteiligt waren die Leiter der regionalen Verkaufsbüros, die regional zuständigen Vertriebsleiter, die Vertriebsverantwortlichen bzw. die Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen . Im Einzelnen: - Nebenbetroffene: 1 2 3 - 3 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 4 - H (Prokurist und Leiter Verkaufsbüro E, von 11/20 0 3 bis 1 0 /2012 ). Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei an den wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt gewe sen. Dies fol ge bereits aus dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013, dieser habe insoweit Bindungswi r- kung auch im vorliegenden Verfahren. Im Übrigen habe der Kläger vorsätzlich gegen kartellrechtliche Vorschriften sowie gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Er sei ihr deshalb zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflic htet, die ihr infolge seiner Beteiligung an den rechtswidrigen Kartellabsprachen entsta n- den seien und in der Zukunft entstünden. Eine Vorteilsausgleichung finde nicht statt, da der Kläger hierdurch unbillig entlastet würde. Daher schulde der Kläger ihr nic ht nur Ersatz der mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Aufklärungs - und Rechtsverfolgungskosten iHv. insgesamt 69.422,22 Euro , sondern auch Ersatz ei nes Teil s der vom Bundeskartellamt mit Bescheid vom 18. Juli 2013 verhängten und von ihr gezahl ten Geldbuße . Dieser Teil belaufe sich der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem mit dem Widerklag e antrag zu 1. insgesamt geforderten Betrag iHv. 430.000,00 Euro und dem als Ersatz für die Aufklärungs - und Rechtsverfolgungskosten geforderten Betrag iHv. 69.422,22 Euro, mithin auf 360.577,78 Eu ro. Bei der Geldbuße handle es sich nicht um eine höchstpersön liche B uße , weshalb sie vom Kläger deren teilwe i- se n Ersatz verlangen könne. Die mit den weiteren Widerklageanträgen geltend gemachte n Schäden entwickelten sich fort und könnten noch nicht abschli e- ßend beziffert werden. Folglich sei sie auf eine die Verjäh rung hemmende Fes t- stellungsklage angewiesen. Die Bek lagte hat - soweit für die Revision von Belang - widerklagend z u letzt beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, an sie 430.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in 4 5 - 4 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 5 - den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/ 15 und Arbeitsg e- richt Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die D AG oder die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die E AG oder die R h AG oder durch die eines Wettbewe r- bers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit Herrn G, Mitarbeiter der v GmbH, über die Preise in den jeweil i gen Angeboten der Beklagten und der v GmbH für die Lieferung von Oberbauprodukten an die D AG, die M VerkehrsGesellschaft mb H, die R AG, die E AG und die Rh AG für die in der nachfolgenden Tabelle genan n- ten Projekte sowie darüber, dass in diesen Projekten nicht die Beklagte, sondern die v GmbH Vertragspartner der D AG, der M VerkehrsGesellschaft mbH, der R AG, der E AG und der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht: Nr. Projekt/Auftrag Auftraggeber 1. Linie M bis R D AG 18. Jahresbedarf Rillenschienen Rh AG, D 3. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsg e- richt Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH, D H und Herr N, Mitarbeiter der T S GmbH , über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Bekla g- ten, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die Rh AG für das Projekt Jahresbedarf Rillenschienen und Vignolschienen der Rh AG und darüber, dass in diesem P rojekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, en t- standen ist oder entsteht; 4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsg e- - 5 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 6 - richt Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die H K AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH, F jr. (H GmbH), E H (E H GmbH), Sch (Gleisbau Sch) und J H (Sch GmbH) über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Bekla gten, der v GmbH, der H GmbH, der E H GmbH, der Gleisbau Sch und der Sch GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberba u- produkten an die H K AG für das Projekt V der H K AG und darüber, dass die E H GmbH in diesem Projekt Ve r- tragspartner der H K AG werden soll, entstanden ist oder entsteht; 5. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf A z.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsg e- richt Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagte n aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH und N, Mitarbeiter der T S GmbH, über die Pre i- se in den jeweiligen Angeboten der Beklagten, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 für die Lief e- rung von Oberbauprodukten an die Rh A G für das Projekt D für das Zentrallager der Rh AG und darüber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht; 6. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußge ldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsg e- richt Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 55 9/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die B AG (B) oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren F u (v B GmbH), Dr. E (Sch GmbH), B (Vo GmbH), H B und H H über das je weilige Bieterverhalten und die Zuteilung der Lose der Ausschreibung der B im Jahr 2003 zum Pr o- jekt E für die Lieferung von Weichen an die B entstanden ist oder entsteht. - 6 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 7 - Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat die Au f- fassung vertreten, die Feststellungsanträge seien , da die Beklagte ihre Sch a- densersatzansprüche beziffern könne, mangels Fes tstellungsinteresses unz u- lässig . Auch in der Sache habe die Widerklage keinen Erfolg. Er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten n icht verletzt . Dies ergebe sich schon daraus, dass er die Geschäftspolitik des Verkaufsbüros nicht bestimmt habe . Er habe sich auch nicht kartellrechtswid rig verhalten. Etwas anderes folge nicht aus dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013. Die dort getroff e- nen Feststellungen reichten für den Nachweis, er habe einen konkreten kaus a- len Tatbei trag geleistet, nicht aus. Der Bußgeldbescheid begründe auch weder einen Anscheinsbeweis zu seinen Lasten noch ein Indiz dafür, dass er sich ka r- tell rechtswidrig v erhalt en habe . Im Übrigen treffe die Beklagte an der Sch a- densentstehung ein erhebliches Mitverschulden; die Geschäftsführer der B e- klagten hätten die Absprachen konkret gefördert und verdeckt. Jedenfalls müs s- ten die Grundsätze der privilegiert en Arbeitnehmerhaftung z ur Anwendung kommen. Ersatz der von ihr gezahlten Geldbuße könne die Beklagte ohnehin nicht - auch nicht teilweise - verlangen. Insoweit verstoße seine Inanspruc h- nahme gegen den Sanktionscharakter der Geldbuße . Die Vorinstanzen ha ben die Widerklageanträge abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge zu 1. bis 6. weiter. II. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung über die W i- derklageanträge zu 1. bis 6. nicht zuständig. Diese Entscheidung hängt zumi n- dest teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, für die gemäß § 87 Satz 2 GWB die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte besteht. Dies führt zur teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Urteils, soweit über die Widerklag e anträge erkannt wurde, und insoweit zur Verweisung an das zuständige Landgericht Dortmund als Kartellgericht. 1. Hängt die Entscheidung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, für die gemä ß § 87 Satz 2 GWB die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte besteht, sind die Gerichte 6 7 8 9 - 7 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 8 - für Arbeitssachen für eine Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeit nicht zustä n- dig. a) Nach § 87 Satz 1 GWB in der vom 30. Juni 2013 bis zum 8. Juni 2017 ge ltenden Fassung (BGBl. I S. 1750) waren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europä ischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. Diese Bestimmung ist durch Gesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) mit Wirkung zum 9. Juni 2017 geändert worden und lautet nunm i- che Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrau m betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgege n- t- sachen im engeren Sinne). Der hier maßgebliche Satz 2 des § 87 GWB, w o- nach Satz 1 auch gilt, wenn die Entscheidung ein es Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die A r- beitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abko m- mens ü ber den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt (im Folgenden Streiti g- keiten mit kartellrechtlichen Vorfragen), ist durch diese letzte Gesetzesänd e- rung inhaltlich nicht verändert worden (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 17, BAGE 159, 316) . b) Was unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB zu verstehen ist, erschließt sich durch Abgrenzung zu den Kartellstreitsachen iSv. § 87 Satz 1 GWB. Zu den Kartellstreitsachen im engeren Sinne gehören vo r- nehmlich die Klagen, mit denen kartellre chtliche Ansprüche geltend gemacht werden, sowie Klagen, die ihre Grundlage allein im nationalen oder europä i- schen Kartellrecht haben. Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inziden ter zur 10 11 - 8 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 9 - Beantwortung einer nicht - kartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 18, BAGE 159, 316) . Die kartellrechtliche Vorfrage muss sich demnach auf eine Vorschrift aus dem GWB bzw. einen aus diesem Gesetz folgenden Grundsatz beziehen (vgl. OLG Düsseldorf 9. Mai 2018 - VI - U (Kart) 1/18 - Rn. 34 ) . a a ) Die Annahme einer die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründenden kartellrechtlichen Vorfrage ist nach dem Zweck des GWB allerdings nur g e- rechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen ka r- tellrechtlich relev anten Sachverhalt darlegt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 19, BAGE 159, 316) . b b ) Nach § 87 Satz 2 GWB muss die Entscheidung des Rechtsstreits z u- dem ganz oder teilweise von d er kartellrechtlichen Vorfrage abhängen. Die Vo r- frage muss sich demnach in einem Rechtsstreit in der Weise stellen, dass die Entscheidung von ihrer Beantwortung abhängt. Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne ei ner Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif, sind die Ka r- tellgerichte nicht zuständig (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 159, 316) . c) § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerh alb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich - rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Recht s- wegzuständigkeit der Kartell - Landgerichte , die von Amts wegen zu beachten ist (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 159, 316) . a a ) Die in den §§ 87 ff. GWB getroffenen Verfahrensbestimmungen bewi r- ken eine Konzentration kartellrechtlicher Fragen innerhalb der ordentlichen G e- richtsbarkeit bei einigen wenigen, auf diesem Gebiet besonders sachkundigen Spruchkörpern. Dies sind die Kartellspruchkörper bei den Kartell - Landgerichten und in den Rechtsmittelinstanzen die bei den Oberlandesgerichten und dem Bun desgerichtshof nach § 91 GWB und § 94 GWB zu bildenden Kartellsenate. Nach § 91 GWB entscheidet der bei den Oberlandesgerichten gebildete Kartel l- 12 13 14 15 - 9 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 10 - senat ua. über Berufung en gegen Endurteile und Beschwerde n gegen sonstige Entsc heidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB , und nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 GWB entscheidet der beim Bundesgerichtshof g e- bildete Kartel lsenat über die unter Buchst. a ) bis c ) aufgeführten Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 GWB . Diese Zusammenfa s- sung der Rechtspflege in Kartellsachen dient der Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB ) . Mit der Zuständigkeitsregelung in den §§ 87 ff. GWB ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömmlichen Or d- nung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widerspr ü- che zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege au s- zuschließen und da durch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 22 mwN, BAGE 159, 316 ) . bb) Dies findet seine Bestätigung in der in § 8 8 GWB getroffenen Regelung , wonach mit der Klage nach § 87 GWB die Klage wegen eines anderen A n- spruchs verbunden werden kann, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelb a- ren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 GWB zuständigen Gericht geltend zu ma chen ist. D ies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Z u- ständigkeit gegeben ist. Dabei liegt die wesentliche Bedeutung die ser Besti m- mung nicht darin, dass sie die Verbindung von nicht - kartellrechtlichen mit ka r- tellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, so n- dern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 23 mwN, BAGE 159, 316 ) . d) Dies hat zur Folge, dass auch die Gerichte für Arbeitssachen, soweit sie über bürgerlich - rechtliche Streitigkeiten entscheiden, für die Entscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht zuständig sind ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 2 4 mwN, BAGE 159, 316 ) . 16 17 - 10 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 11 - aa) Aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG , wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten ent scheidet, ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar hat das Gericht nach dieser Bestimmung eine rechtswe gfremde, entscheidungserhebl i- che Vorfrage zu prüfen und hierüber zu ent scheiden . Allerdings stellt sich § 87 Satz 2 GWB als Ausnahme von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass die in der Hauptsache zuständigen Gerichte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurteilen können. Dem für Kartellrechtsfragen n icht zuständigen Nicht - Kartellgericht wird mit § 87 GWB damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 25 mwN, BAGE 159, 316 ) . bb) Die s gilt auc h dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartel l- rechtliche Vorfrage erst im laufenden Verfahren erster Instanz oder in der Rechtsmittelinstanz stellt . Dabei kommt es nicht darauf an , ob sich die Vorfrage aus dem Sachv orbringen der klagenden oder der beklagten Partei ergibt . Ebe n- so wenig von Bedeutung ist, welche Rechtsansi cht die Parteien im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidungserheblichen kartellrech t- lichen Vorfrage vertreten , weshalb das an gerufene Nicht - Kartellgericht a n übe r- einstimmende Rechtsansichten der Parteien nicht gebunden ist. Entscheidend ist allein , dass das angerufene Nicht - Kartellgericht zu der Annahme gelangt, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits ohne die Beurteilung kartellre chtl i- cher Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht mög lich ist . In diesen Fällen entfällt nachträglich die Zuständigkeit des Nicht - Kartellgerichts; der in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG - ebenso in § 261 Abs. 3 Nr. 2 Z PO - statuierte Grundsatz der (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 29 mwN, BAGE 159, 316 ) . cc) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine ein heitliche Rechtsprechung auf di e- sem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings dann erha l- ten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zwe ifel s- 18 19 20 - 11 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 12 - frei beantworten lässt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30, BAGE 159, 316) , wenn also die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage ei n- deutig ist (vgl. BT - Drs. 13/9720 S. 46 ; vgl. auch BGH 4. April 1975 - KAR 1/75 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 64, 342 ) . Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Kartellgerichte und der Nicht - Kartellgerichte nicht zu erwa r- ten sind , sondern insbesondere auc h dann, wenn die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits g e- klärt wurde (vgl. zu dieser Frage auch BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 159, 316) . 2. Ist in einem bürgerlichen Rechtsstreit der Rechtsweg zu dem angeruf e- nen Nicht - Kartellgericht nach § 87 Satz 2 GWB nicht gegeben, weil die En t- scheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfr a- gen iSv. § 87 Satz 2 GWB abhängt, so hat dieses den gesamten Rec htsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Kartell - Landgericht mit Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verweisen (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 28 mwN, BAGE 159, 316) . Dies gilt in den Rechtsmittelinstanzen auch dann, wenn das Arbeitsg e- richt stillschweigend seine Zuständigkeit durch Erlass eines Urteils bejaht hat , ohne dass es darauf ankäme, ob aufgrund der Rüge einer Partei eine Vo r- abentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gew esen wäre (zu dieser Au s- nahme von § 17a Abs. 5 GVG vgl. etwa BAG 25. Januar 2005 - 1 AZR 657/03 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 230) . Aus § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG sowie § 17a Abs. 5 GVG folgt nichts A b- weichendes ( vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 31, 32, BAGE 159, 316; vgl. zur Kritik: Lotze/Heyers NZKart 2018, 29, 31 f.; ErfK/Koch 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 3 ; dem Senat zustimmend: Bauer ArbRAktuell 2017, 374; Bunte NJW 2018, 123, 124; ders. Anm. EWiR 2017, 735, 736; Haus/Herb/ Schlupkothen ZWH 2018, 134 , 136 ; HWK/Kalb 8. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 14 Fn. 5; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Dezember 2018 ArbGG § 65 Rn. 3; Kissel/Mayer 21 22 23 - 12 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 13 - GVG 9. Aufl. § 13 Rn. 22, § 17 Rn. 10; Thelen WuW 2018, 17 , 19; Windeln ArbRB 2018, 5, 6; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 16. Aufl. § 17 GVG Rn. 6) . a) Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschri t- tene Rechtsweg zulässig ist. Gleiches gilt nach § 65 ArbGG für das Landesa r- beitsgericht und über die Regelun g des § 73 Abs. 2 ArbGG für das Bundesa r- beitsgericht. § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Fr a- ge der Recht s wegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Ve r- fahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko e ines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (vgl. BT - Drs. 11/7030 S. 36 f.) . Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdrücklich oder stillschweigend bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen (vgl. BT - Drs. 11/7030 S. 36 und 38) . b) Diese Bestimmungen , die der Verfahrensbeschleunigung und der En t- lastung der Rechtsmittelgerichte dienen, greifen im Anwendungsbereich des § 87 Satz 2 GWB nicht ein. Die Ve rfahrensverzögerung, die sich aus einer ggf. erst vom Berufungs - oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Ka r- tellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 87 Satz 2 GWB bewusst in Kauf genommen. aa ) Da sich kartellrechtliche V orfragen häufig noch nicht in erster I nstanz st ellen , würde eine Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG sowie von § 65 ArbGG dazu führen, dass die Bestimmung des § 87 Satz 2 GWB über die ausschließl i- che Rechtswegzuständigkeit der Kartellgerichte in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde. D ass der Gesetzgeber d ies gewollt hat, kann schon vor dem Hinter grund, dass er in der Gesetzesbegründung betont hat, dass die kartel l- rechtli che Problematik häu fig erst in der Berufungsi nstanz aufgeworfen wird (vgl. BT - Drs. 13/9720 S. 46) , indes nicht angenommen werden. bb ) Dass es dem Gesetzgeber mit § 87 Satz 2 GWB darum ging, kartel l- rechtliche Vorfragen auch dann bei den Kartellgerichten zu konzentrieren, wenn 24 25 26 27 - 13 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 14 - sich diese Fragen erst in der Rechtsmittelinstanz als en tscheidungserheblich herausstellen, wird auch durch die Gesetzesbegründung im Übrigen bestätigt. (1 ) Das GWB in der bis zum 31. Deze mber 1998 geltenden Fassung ( im Folgenden GWB aF) sah im Hinblick auf die Zuständigkeit von Kartellgerichten eine klare Trennung zwi schen kartel lrechtlicher Hauptfrage und kartellrechtl i- cher Vorfrage vor . Wäh rend nach § 87 GWB aF f ür bürgerliche Rechtsstreiti g- keiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartel l- beschlüssen erg e ben, ohne Rüc ksicht au f den Wert des Streitgegenstand s die Landgerichte ausschließlich zuständig sind , und § 96 Abs. 1 GWB aF bestimmt , dass die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ausschließlich ist , ordnet § 96 Abs. 2 GWB aF an, dass das angeruf e- ne Nicht - Kartellgericht in dem Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung ab hängt , die nac h dem GWB aF zu tref fen ist , das Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zust ändigen Behörden und Gerichte auszusetzen hat . Hierdurch sollte den Pa r- teien Gele genheit ge geben werden , die kartellrechtliche Vorfrage durch Anrufen der Kartell - Landgerichte klären zu lassen . (2 ) D a sich d iese Trennung zwischen den Kartellrechtsstreitig keiten im e n- geren Sinne und den Streitigkeiten m it kartellrechtlichen Vorfragen nach Au f- fassung des Gesetzgebers als wenig praktikabel erwie sen hatte , wurde sie au f- gegeben und durch eine Gesamtzuständigkeit der Kartellgerichte für Kartel l- rechtsfragen erset zt (vgl. BT - Drs. 13/9720 S. 46) . Ausweislich der Gesetzesbegründung spra chen dabei für die Neureg e- lung zunächst proze ss öko nomische Grün de: Nach der K onzeption der §§ 87 und 96 GWB aF musste der Kläger, der einen zivilrechtlichen Anspruch mit ka r- tellrecht licher Vorfrage geltend ma chen wollte , zunächst das allgemei ne Zivilg e- richt anrufen. Dieses musste dann für die kartellrechtli che Vor frage den R echt s- streit aussetzen. Nach Klä rung der Kartell rechtsfrage durch maximal drei Instanzen ent schied sodann das Ziv ilgericht un ter Berücksichti gung der recht s- kräftig ent schiedenen K artellrechtsfrage über den übri gen Rechtsstreit. Dieser Str eit ging ggf. er neut durch drei Instanzen. Soweit von Anfang an er sichtlich 28 29 30 - 14 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 15 - war, dass der zu verhandelnde Fall kartellrechtli che Vo rf ragen aufwarf, konnte der Kläger zwar di rekt das Kartellgericht anrufen. D a sich die kartellrechtliche Pro blematik allerdings nicht selten erst in der Berufungsin stanz zeigte , war der Rechtsstreit in der Berufungs instanz auszu setzen und der Instanzenweg hi n- sichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage begann erneut beim Landge richt (vgl. BT - Drs. 13/9720 S. 46) . Eine Abkehr vom Zuständigkeitssystem nach §§ 87 und 96 GWB aF durch Begründung einer Gesamtzuständigkeit der Kartellgerichte für sämtliche Kartellrechtsfragen war aus Sicht des Gesetzgebers aber auch deshalb geb o- ten, weil die Gerichte selbst nach - aus Sicht des Gesetzgebers zweifelhaften - Auswegen ge such t hab en, um den Partei en den mit § 96 GWB aF einherg e- henden umständlichen, kos ten intensiven und zeitraubenden Parallelpro zess zu ersparen , indem die Berufungsgerichte beispielsweise einen Rechtsstreit hi n- sicht lich der kartellrechtlichen Vorfrage an den Kartellsenat des Oberlandesg e- richts verwiesen und so den Rechtsstreit zerteilt en oder aber die Gerichte die kartellrechtliche Vorfrage selbst entschieden, weil sie - in sehr weiter Ausl e- gung - da von ausgingen , die Rechts lage hin sichtlich der kartellrechtli chen Vo r- f rage sei eindeutig. Dies fü e i- ne nicht unerhebliche Zahl von kartellrechtlichen Streitigkeiten vor an sich u n- zuständigen Gerichten entschieden wurde (vgl. BT - Drs. 13/9720 S. 46) . Dies e Praxis hatte zudem zur Folge , dass eine Benach richtigung des Bundeskartel l- amts gemäß § 90 GWB aF unterblieb u nd häufig erst in der Revisions instanz durch den Kartellse nat des Bundes gerichtshofs erfolgt e. Hierdurch wurde die in die ser Instanz durchweg er folgende Stellungnah me des Bundeskartellamts in d er mündlichen Verhandlung erschwert , da die vorinstanzlichen Schriftsätze nicht vorlagen (vgl. BT - Drs. 13/9720 S. 46) . Auch um diesen Problemen zu b e- gegnen, hat der Gesetzgeber mit § 87 GWB die Gesamtzuständigkeit der Ka r- tellgerichte für sämtliche Kartellr echtsfragen angeordnet. cc ) Nach alledem dient die mit § 87 Satz 2 GWB bewirkte Konzentration kartellrechtli cher Vorf ragen bei den Kartellgerichten neben dem Ziel, eine ei n- heitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige 31 32 - 15 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 16 - Spruchkörper sicherzustellen , zwar auch der Verfahrensbeschleunigung . Diese Verfahrensbeschleunigung ist allerdings eine spezifisch kartellrechtliche, die im dafür vorgesehenen Rechtsweg stattfinden soll. Aus diesem Grund muss weder das Landesarbeitsgericht noch das B undesarbeitsgericht die ausdrücklich oder stillschweigend seine Zuständigkeit bejahende Entschei dung des Arbeitsg e- richts nach § 17a Abs. 5 GVG bzw. § 65 ArbGG als bindend hin nehmen . Wie unter Rn. 24 ausgeführt, verfolgt der Gesetzgeber mit den in § 17a Abs. 5 GVG un d § 65 ArbGG getroffenen Regelungen den Zweck , die Frage der Recht s wegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfa h- rens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (vgl. BT - Drs. 11/7030 S. 36 f.) . Diese Erwägung kann von vornherein nicht zum Tragen kom men, wenn sich - was nicht selten vo r- kommt - die Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage ohn e- hin erst nach Ab schluss der ersten Instanz heraus stellt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 32, BAGE 159, 316) und ein Ausschluss der Pr ü- fungskompetenz des Rechtsmittelgerichts im Hinblick auf den Rechtsweg dazu führen würde, dass die in § 87 Satz 2 GWB getroffene Regelung in einer Vie l- zahl von Fällen leerlaufen würde. D enn dann würde das grundlegende Ziel der mit § 87 GWB begründeten Gesamtzuständigkeit der Kartellgerichte , für alle Kartellrechtsfra gen eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet d urch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen und auch dem Bunde s- kartellamt die Möglichkeit zu ge ben , den Kartellsenat beim Bundesgerichtshof durch sachkundige Stellungnahmen zu unterstützen , von vornherein nicht e r- reicht. Damit liegt der Ausgestaltung der §§ 87 ff. GWB erkennbar die grundl e- gende Entscheidung des Gesetzgebers zu grunde , von der herkömmlichen Or d- nung der Rechtswege abzuweichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widerspr ü- che zwischen Entscheidungen von G erichten verschiedener Re chtswege au s- zuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/ 15 - Rn. 22 mwN, aaO ) . A n- haltspunkte dafür, d ass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Entsche i- 33 - 16 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 17 - dung zugunsten einer weiteren Verfahrensbeschleunigung abweichen wollte, gibt es nicht. Die Verfahrensverzögerung, die sich aus einer ggf. erst vom Ber u- fungs - oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Kartellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei Schaffung von § 87 Satz 2 GWB damit bewusst in Kauf genommen. Da die Verweisung des Rechtsstreits durch das Nicht - Kartellgericht an das Kartellgericht nicht nur voraussetzt, dass die kartellrechtl i- che Vorfrage - wie unter Rn. 13 ausgeführt - entscheidungserheblich ist, so n- dern auch, dass sie sich nicht zweifelsfrei beantworten lässt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30 mwN, aaO ) , hat d er Gesetz geber die Fälle einer notwendigen Verweisung ohnehin auf das zur Zweckerrei chung Erforderliche beschränkt. 3 . D anach sind d ie Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über die Widerklageanträge zu 1. bis 6. nicht zuständig. Diese Entscheidung hängt zumindest teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen ab, für die gemäß § 87 Satz 2 GWB die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte besteht. Die entscheidungserheblichen kartellrechtlichen Vorfragen lassen sich auch nicht zweifelsfrei beantworten. a) Im Hinblick auf den mit dem Widerklag e antrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf teilweisen Ersatz der von der Beklagten aufgrund des Bußgel d- bescheids des Bundeskartellamts vom 18. Juli 20 1 3 gezahlten Geldbuße dur ch den Kläger stellen sich zunächst die folgenden kartellrechtlichen Vorfragen: Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Wertun gen der kartellrechtl i- chen Bestimmun gen des § 81 GWB sowie des Art. 23 der VO 1/2003/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsre geln eine r H aftung des Klägers für die vom Bu n- deskartellamt ge gen die Beklagte verhängten Geldbußen überhaupt entgege n- stehen und deshalb eine Inanspruchnahme des Klägers von vornherein au s- scheidet. Diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartel lrechts und ist deshalb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 36, BAGE 159, 316; vgl. Bunte Anm. EWiR 2017, 735, 736; ausführlich Baur/Holle ZIP 2018, 459 ff. ; Hauff Der 34 35 36 - 17 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 18 - Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaftsrecht S. 244 ff. zu den Sanktionszwecken ) . Diese Fra ge lässt sich - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 ( - 8 AZR 189/15 - Rn. 35, 36, BAGE 159, 316) ausg e- führt hat - nicht zweifelsfrei beantworten. Darüber hina us würde sich für den Fall, dass die unter Rn. 36 angefüh r- te Frage im Sinne einer grundsätzlich möglichen Haftung des Klägers zu en t- scheiden sein sollte, die kartellrechtliche Vorfrage stellen , ob die in § 81 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 GWB für die Bebußung von natürlichen Personen bestim m- te n Haftungsoberg renze n von 100.000,00 Euro bzw. eine r Million Euro auch in dem Fall gelten, dass das bebußte Unternehmen einen oder mehrere Arbei t- nehmer auf Ersatz der gezahlten Geldbuße in Anspruch nimmt (vgl. Thelen WuW 2018, 17, 18 mwN) . Ferner könnte sich im Hinblick auf eine etwaige Ha f- tung des Klägers auf teilweisen Ersatz der von der Beklagten gezahlten Gel d- buße die kartellrechtliche Vorfrage stellen, ob es einen Unterschied macht, ob das Bundeskar tellamt von der in § 81 Abs. 5 GWB vorgesehenen Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung Gebrauch gemacht hat oder ob die Geldbuße allein der Ahndung dient ( vgl. hierzu Binder/Kraayvange r BB 2015, 1219, 1228) . b ) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die unter Rn. 36 f. dargestellt en kartellrechtlichen Vorfragen letztlich entscheidungserheblich sind. Jedenfalls hängt die Entscheidung über sämtliche Widerklageanträge ganz überwiegend vom Bedeutungsgehalt des § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB idF vom 26 . Juni 2013 (im Folgenden § 33 Abs. 4 GWB a F 2013 ) ab . Die Vorschrift entspricht § 33b Satz 1 GWB in der seit dem 27. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) . § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB aF 2013 lautet: Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen A r- tikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als so l- che handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde . 37 38 - 18 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 19 - aa) Ins oweit stellt sich zunächst die kartellrechtliche Vorf rage, ob die in § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB aF 2 013 normierte Bindungswirkung sich auch auf im Bu ß- geldbescheid genannte Personen erstreckt, die nicht Adressaten des Bußgel d- bescheids oder Be teiligte des Verfahrens waren. Sollte diese Frage zu bejahen sein, müsste die Beklagte jedenfalls nicht beweisen, d ass der Kläger an den kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war. Diese Vorfra ge ist auch nicht zweifelsfrei zu beantworten . Zwar wird im Schrifttum eine Bindungswirkung gegenüber im Bescheid genannten Personen , die nicht Adressaten des Bußgeldbescheids waren, mit der Begründung abg e- lehnt, dass diese Personen nicht die Möglichkeit hätten, sich durch die Einl e- gung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung zu wehren ( Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. § 33 Rn. 50; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte 13. Aufl. Kartel l- recht Bd. 1 § 33b GWB Rn. 17; Immenga/Mestmäcker/Emmerich 5. Aufl. GWB § 33 Rn. 97; Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker Kartellverfahren und Kartel l- prozess § 26 Rn. 110; Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Kersting/Meyer - Lindemann Kartellrecht 3. Aufl. § 33 GWB Rn. 75 ; Staebe in Schulte/Just KartellR 2. Aufl. § 3 3 GWB Rn. 51; vgl. zur Anfechtungsberecht i- gung einer als Nebenbetroffene genannten Leitungsperson BGH 12. Juli 2016 - KRB 16/15 - Rn. 2 ) . Das soll auch dann gelten , wenn ihn en in der fragl i- chen Entscheidung ein Kartellrechtsverstoß zur Last gelegt wird (Ollerdißen in Wiedemann Kartellrecht 3. Aufl. § 61 Rn. 21) . Auch hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil en vom 9. April 2014 ( - VI - U (Kart) 10/12 - Rn. 36) sowie vom 29. Januar 2014 ( - VI - U (Kart) 7/13 - Rn. 43) entschie den, dass die Bi n- auf Sch a- densersatz in Anspruch G enommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör g e- funden hat . Die Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 ist hingegen noch nicht durch höchstrichterliche Rech t- sprechung der Kartellgerichte geklärt. Insbesondere ist nicht geklärt , ob die Bindungswirkung auch eine möglicherweise an den kartellrechtswidrigen A b- sprachen beteiligte natürliche Per son erfasst . Aus dem Urteil des Bundesg e- richtshofs vom 12. Juli 2016 ( - KZR 25/14 - BGHZ 211, 146) ergibt sich nichts 39 40 - 19 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 20 - Anderes. Dieses Urteil ist insow eit nicht einschlägig. In dieser Entscheidung ging es ausschließlich um die Haftung der bebußten Gesellschaft und nicht um die ei ner natürlichen, an dem Geschehen beteiligten Person (vgl. hierzu Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaf tsrecht S. 63) . bb) Ebenso nicht z weifelsfrei zu beantworten und durch die Rechtspr e- chung der Ka rtellgerichte nicht geklärt ist die kartellrechtliche Vorfrage, ob sich eine Bindungswirkung des Bußgeldbescheids auch auf das Verschulden der in Anspruch gen ommenen Person beziehen kann (vgl. Scheffler NZKart 2015, 223, 225) . Im Schrifttum wird e ine Bindungswirkung in Bezug auf das Verschu l- den - wie auch eine Erleichterung der Darlegungs - und Beweislast - teilweise ver neint (Ohlhoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker Kartellverfahren und Kartellpr o- zess § 26 Rn. 116) . cc ) Nic ht zweifelsfrei zu beantworten und auch nicht durch die Rechtspr e- chung der Kartellgerichte geklärt ist bislang zudem die Frage nach dem sachl i- che n Anwendungsbereich des § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 . Di eser soll sich nach im Schrifttum vertretenen Auffassungen im Ausgang - - Klagen nach § 33 Abs. 3 GWB aF 2013 beziehen (Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. § 33 Rn. 44 ; Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalg e- sellschaftsrecht S. 60 f. ) . Danach können An sprüche iSd. § 33 GWB nur von denselben Betroffenen geltend gemacht werden, die auch die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach § 33 Abs. 1 GWB haben (Staebe in Sch ulte/Just KartellR 2. Aufl. § 33 GWB Rn. 29) . Dementsprechend k ann A n- spruchsgegner nur derjenige sein, dem ein in § 33 Abs. 1 GWB definierter Ka r- tellverstoß zur Last gelegt wird (vgl. Staebe in Sch ulte/Just aaO Rn. 32) . Unklar soll (so Scheffler NZKart 2015, 223, 224; vgl. BT - Drs. 15/3640 S. 54) . Dazu dürfte die bebußte Gesellschaft selbst wohl nicht gehören. Für diese Annahme spricht auch , dass die Bindungswirkung systematisch vor dem Hintergrund des An spruchs aus § 33 Abs. 3 GWB aF 2013 angelegt ist (vgl. Bornkamm /Tolkmitt in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 13. Aufl. § 33 b GWB Rn. 1 1 f. ) , was auch § 33 Abs. 5 GWB aF 2013 (Ver jährung) zeigt. 41 42 - 20 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 21 - c) Für den Fall, dass - auch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägu n- gen - eine Bindungswi rkung nach § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 im Hinblick auf die Feststellung einer (schuldhaften) Beteiligung des Klägers an kartellrechtswidr i- gen Absprachen ausscheiden sollte, würde sich die F rage stellen, ob sich aus dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 - ggf. iVm. den Wertungen des § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 - der Beweis eines ersten Anscheins für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Kläger , nämlich einer Bete i- ligung des Klägers an den kartellrechtswidrigen Absprachen und/ oder eine m Verschulden des Klägers , ergeben kann . Dies wird im kartellrechtlichen Schrif t- tum erwogen ( vgl. Binder/Kraayvange r BB 2015, 1219, 1224; Bechtold/Bosch GWB 9. Aufl. § 33 Rn. 50: indizielle und faktische Vorgreiflichkeit; Galle NZKart 2016, 214, 215; ableh nend Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im K a- pitalgesellschaftsrecht S. 64; vgl. grds. zum Anscheinsbeweis : BGH 11. D e- zember 2018 - KZR 26/17 - ) . aa) Bei der Frage nach einem möglichen, aus dem Bußgeldbescheid - ggf. iVm. den Wertungen des § 33 Abs. 4 GWB aF 2013 - folgenden Anscheinsb e- weis , der auch am Bußgeldv erfahren nicht beteiligte , aber im Bescheid genan n- te Perso nen erfasst, handelt es sich um eine kartellrechtliche Vorfrage . Es geht um spezifisch kartell rechtli ch e Wertun gen, d ie Auswirkungen a uf die prozessu a- le Darle g ungslast haben . Die se Vorfrage ist auch entscheidungserheblich. Sie hat - wie auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zeigt - unmittelbare Auswirkungen auf die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Gerichts . Sollten die Grunds ätze des Anscheinsbeweis es zur Anwendung kommen , müsste die Beklagte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen, dass der Kläger an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt war. Vielmehr müsste der Kläger den Anschein durch einen vereinfachten Ge genbeweis erschüttern . bb) Die Vorfrage ist auch weder zweifelsfrei zu beantworten, noch in der Rechtsprechung der Kartellgerichte hinreichend geklärt . Insbesondere hat d er Kartellsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage für die vorliegende Konstell a- tion noch nicht entschieden. Es geht auch - anders als der Klä ger meint - bei der Annahme eines Anscheinsbeweises nicht um eine unzulässige Bewei s- 43 44 45 - 21 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 - 22 - lastumkehr aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (vgl. hierzu BGH 17. D ezember 1996 - XI ZR 41/96 - zu II 1 der Gründe) , sondern um allgemeine Grundsätze des Beweisrechts, die hier kartellrechtlich determiniert sind . d ) Der Senat konnte es offenlassen, ob die Widerklageanträge zu 2. bis 6. mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) bzw. mangels de s erforderlichen Feststellun gsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig sind. Eine etwaige Unzulässigkeit dieser Anträge würde a n der Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Entschei dung über die Widerklageanträ ge zu 1. bis 6. nichts ändern . aa) Dies folgt bereits daraus, dass der auf Zahlung gerich tete Widerklag e- antrag zu 1. zuläs sig ist. E r ist - nachdem die Beklagte die genaue Zusamme n- setzung der eingeklagten Gesamtforderung vor dem Senat erläutert hat (kon - kret bezifferte Kosten nebst A nteil des Klägers an der Geldbuße) - hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Auch die Bezifferung des Zahlungsa n- trags auf 430.000,00 Euro begegnet keinen durchg reifenden Zulässigkeitsb e- denken. Unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht zut reffend über einen Zahlungsantrag iHv. 300.000 ,00 Euro entschieden hat, ist jedenfalls die entsprechende Erweiterung des Antrags zu 1. auf insgesamt 430.000,00 Euro in der Revisionsinstanz - entgegen der Auffas sung des Klägers - zulässig (vgl. zu den Anfor derungen : BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 55, BAGE 159, 92; 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 44 , BAGE 157, 153 ) . Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zumindest teilweise iSd. § 87 Satz 2 GWB von einer kartellrechtlichen Vorfrage ab. bb) Desungeachtet dürfte sich auswirken , dass die Verweisung an das Landgericht als Kartellgericht den vollen Instanzenzug für den gesamten noch anhängigen Rechtss treit vor den Kartellgerichten eröffnet. Di e etwai ge Unz u- lässigkeit von Klageanträgen dürfte vor dem Hintergrund des durch Art. 19 Abs . 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes und wegen der Vorgreiflic h- keit kartellrechtlicher Vorfragen wohl nur dann der Annahme der Entsche i- dungserheblichkeit ka rtellrechtlicher Vorfragen entgegenstehen , wenn die A n- träge absehbar und endgültig unzulässig wären, weil etwaige Zulässigkeit s- 46 47 48 - 22 - 8 AZR 366/16 ECLI:DE:BAG:2019:280319.B.8AZR366.16.0 mängel beim Landgericht als Kartell gericht durch Antragsänderungen oder Klarstellungen nach den §§ 263, 264 ZPO nicht behoben wer den könnten . 4 . Danach waren das Schluss u rteil des Landesarbeitsgerichts und das Urteil des Arbeitsgerichts im Kostenpunkt insgesamt und im Übrigen teilweise aufzuheben, soweit die Widerklageanträge abgewiesen wurden. Im Umfang der Aufhebung war der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund als Kartellgericht zu verweisen . a ) Das Schlussu rteil des Landesarbeitsgerichts und das Urteil des A r- beitsgerichts waren wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen Stand 1. März 2019 ZPO § 97 Rn. 23) im Kostenpunkt insg e- samt und im Übrigen insoweit auf zuheben, als die Widerklage abgewiesen wu r- de. Im Übri gen sind das Schlussu rtei l des Landesarbeitsgerichts und das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig. b) Nach § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 (GVBl. NRW S. 469) ist die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund als Kartellgericht be gründet. Das Landgericht Dortmund ist als Kartellgericht örtlich zuständig für den Oberla n- desgerichtsbezirk Hamm . Der Kläger und die Beklagte haben ihren Sitz in E und damit im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Hamm . Schlewing Vogelsang Rol off F. - E. Volz Wroblewski 49 50 51
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