Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2014 Achter Senat - 8 AZR 269/13 - I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 23. Mai 2012 - 3 Ca 3709/11 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. Januar 2013 - 3 Sa 380/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ( § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) - vertragliche Vereinbarung zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung - Ausschluss der Rückzahlung ( § 814 Alt. 1 BGB ) Bestimmungen : ZPO § 717 Abs. 2 Satz 1; BGB § § 133, 157, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 , § 814 Alt. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 3 Sa 380/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter, Revisionskläger, Anschlussrevisionsbeklagter und Revisionsbeklagter , pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte, Anschlussrevisionsklägerin und Revisions klägerin, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und die - 2 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Henniger für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2013 - 3 Sa 380/12 - aufgehoben, soweit darin auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben worden ist. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Dresden vom 23. Ma i 2012 - 3 Ca 3709/11 - wird auch insoweit zurückgewiesen. 3. Die Revision und die Anschlussrevision der Klägerin werden zurückgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand D ie Parteien streiten über Schadensersatzansprüche für abgerechnete und gezahlte Bruttovergütungen. D er Beklagte war seit April 2006 bei der Klägerin, einer Sparkasse, b e- schäftigt. Im Oktober 2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2 009. Das dagegen angerufene Arbeitsgericht Gera stellte im Vorprozess mit Urteil vom 8. Juni 2010 fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund dieser Kündigung beendet worden sei. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens wurde dazu verurteilt , den B e- klagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. 1 2 - 3 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 4 - Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 erfolglos seine Arbeitsleistung angeboten hatte, ließ er mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 2 010 mitteilen: Im Rahmen des titulierten Weiterbeschäftigungsanspr u- ches fordere ich Sie auf, Herrn B bis zum 15.07.2010 Ort und Zeit einer Tätigkeitsaufnahme zuzuweisen, in j e- dem Fall ihn auch rückwirkend seit Verkündung des U r- Soweit Sie eine Freistellung vornehmen wollen, bitte ich um Bestätigung, daß die Zahlung der Vergütung ab di e- Im Anwaltsschreiben der Klägerin vom 26. Juli 2010 h ei ß t es : g keine Einsatzmöglichkeit für I hren Mandanten gefunden. Die Sparkasse wird je doch, ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, Ihren Mandanten bis auf Weit e- res von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortza h- lung der Vergütung freistellen. Die Agent ur für Arbeit, der die Klägerin unter dem 28. Juli 2010 mitg e- teilt hat te , sie zahle nach erstinstanzlichem Urteil und trotz eingelegter Berufung die Bezüge des Beklagten ab 1 . August 2010 weiter, stellte sodann ihre Za h- lungen an den Beklagten ein. Das Anwaltsschreiben des Beklagte n vom 18. August 2010 lautet ua. : h- rer Ankünd igung vom 26.07.2010 wurde Herr B bisher nicht in die Vergütungsabrechnung mit aufgenommen. Vor diesem Hintergrund haben wir nunmehr eine vol l- streckbare Ausfertigung des Urteils abgef ordert. Wir fo r- dern Sie letztmalig auf, Ihre Mandantschaft zur angekü n- digten Abrechnung und Zahlung der Vergütung seit Ve r- kündungstermin zu veranlassen. Ansonsten müsste die Vollstreckung nach § 888 ZPO erfolgen. 3 4 5 6 - 4 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 5 - Mit Anwaltsschreiben vom 20 . August 2010 ließ die Klägerin mit teilen: genommen. Dort wurde mir versichert, dass Ihr Mandant mit der Zusage der bezahl ten Freistellung ab dem 0 1. 08. 2010 in den Lohnlauf der Sparkasse mit a uf g e- nommen F ür die Monate August bis November 2010 erteilte d ie Klägerin dem Beklagten jeweils Entgeltabrechnungen und zahlte ihm die darin ausgewies e- nen Nettobeträ ge . Am 8. Dezember 2010 wurden dem Beklagten vier auf d iesen Tag d a- tierte außerordentliche Kündigungen übergeben. Für den Monat Dezember 2010 wurde ihm eine auf den gesamten Monat bezogene Entgeltabrechnung erteilt. Der sich daraus ergebende Nettobetrag wurde am 30. Dezember 2010 ausgezahlt. Im Schreiben der Klägerin vom 20. Januar 2011 heißt es: wegen technischer Umstellung des Personalverwa l- tungsprogramms war es nicht möglich, die Gehaltsa b- rechnung auf den Kündigungstermin abzustellen. Daher wurde das Arbeitsentgelt Dezember 2010 für den Zei t- raum 01.12.2010 bis 31.12.2010 berechne t und der B e- Wir fordern Sie auf, den überzahlten Betrag von 3.360,33 Euro (anteiliges Arbeitsentgelt vom 9.12.2010 bis Im Vorprozess änderte d as Thüringer Landesarbei tsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2011 das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 8. Juni 2010 ab. Die Klage des jetzigen Beklagten wurde abgewiesen. Seine gegen die Nichtzula s- sung der Revision zum Bundesarbeitsgericht erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg . M it der vorliegenden Klage hat die Klägerin, nach erfolgloser Gelten d- machung ua. mit Schreiben vom 18. Mai 2011 , Schadensersatz für abgerec h- n e te und gezahlte Bruttovergütungen nebst Arbeitgeberanteilen zur Verm ö- 7 8 9 10 11 12 - 5 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 6 - gensb ildung und zur freiwilligen Kranken - und Pflegeversicherung für die Mon a- te August bis einschließlich Dezember 2010 gefordert. G emäß § 717 Abs. 2 ZPO sei d er Beklagte verpflichtet, ihr die zur A b- wendung angedrohter Zwangsvollstreckung geleisteten Z ahlunge n zu erstatten. Der Beklagte habe Zahlung unter Freistel lung gefor dert und erhalten . Der Glä u- biger bestimme, wodurch der Schuldner eine Vollstreckung abwenden könne. Arbeitsleistungen habe er nicht erbracht . Ein vertragliches Prozessarbeitsve r- hältnis sei n icht entstanden. Sie habe keine Willenserklärung zum Abschluss eines Ver trag s abgegeben , sondern im Schreiben vom 26. Juli 2010 ausdrüc k- lich darauf hingewiesen, dass die Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvo llstre ckung erfolge. Es sei lediglich e in e Prozessbeschäftigung unter Freistellung als gesetzliches Schuldverhältnis erfolgt. Für den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010 sei zudem eine A b- rechnung und Zahlung nur erfolgt, weil es wegen einer technischen U mstellung des Personalverwaltungsprogramms nicht möglich gewesen sei, bei der G e- haltsabrechnung für Dezember 2010 auf den Termin der fristlosen Kün digungen vom 8. Dezember 2010 abzustellen . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.543,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.787,80 Euro seit dem 31. August 2010 , 30. September 2010 , 29. Oktober 2010 und 30. November 2010 sowie aus 4.392,53 Euro seit dem 30. Dezember 2010 zu zahlen. Der Bekla gte hat Klageabweisung beantragt. D ie gezahlte Vergütung sei bereits kein erstattungsfähige r Schaden im Sinne von § 717 Abs. 2 ZPO, da der titulierte Anspruch keine Zahlung, sondern die tatsächliche Beschäftigung be treffe. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheide aus. Die streitg e- genständliche Vergütung sei nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden , sondern aufgrund eines Vertragsverhältnisses, für das die Klägerin ihre Erkl ä- rung mit Schreiben vom 26. J uli 2010 abgege ben habe . A uch die Freistellung von der Arbeitsleistung spreche für das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses , 13 14 15 - 6 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 7 - da sie denknotwendig eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus setze. J e- denfalls sei hilfsweise zu berücksichtigen, dass der Be klagte nur in Höhe der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeldanspruch und der gezahlten Verg ü- tung bereichert sei , da er infolge der Wiederaufnahme in den Gehaltslauf kein Arbeitslosengeld mehr erhalten habe. Für den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010 bestehe nach § 814 BGB kein Rückzahlungsanspruch , da die Klägerin nach den von ihr ausgespr o- chenen außerordentlichen Kündigungen in Kenntnis ihrer Nichtschuld geleistet habe. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und d en Beklagte n , bezogen auf Entgeltzahlungen in Höhe von 21.047,48 Euro für den Zeitraum vom 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 , zur Rückz ahlung nebst gestaffelten Zinsen verurteilt. Mit der - vom La n- desarbeitsgericht für ihn zugelassenen - Revision erstrebt d er Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Für die Klägerin hatte das La n- desarbeitsgericht die Revision nicht zugelasse n. Sie will mit ihrer Anschlussr e- vision und mit ihrer - nach teilweise erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde insoweit eingelegten - Revision die Verurteilung in Höhe der gesamten Klag e- forderung erreichen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet , die zulässige Rev i- sion und die zulässige Anschlussrevision (zu den gemäß § 554 Abs. 1 ZPO e r- forderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung vgl. ua. BGH 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 74 f. mwN ) der Klägerin si nd es nicht . Die Klage ist insgesamt unbegründet. A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne für den Zeitraum 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 - für den sie die Rüc k- 16 17 18 19 - 7 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 8 - zahlung eines Gesamtentgeltbetrags von 24.694 ,61 Euro gefordert hatte - ihre Klage in Höhe von 21.047,48 Euro auf § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 ArbGG stützen. Die Zahlungen seien - im Hinblick auf mit den Schreiben vom 14. Juni 2010 und 7. Juli 2 010 erzeugten Vollstreckungsdruck - zur A b- wendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 8. Juni 2010 erbracht worden. Es komme nicht darauf an, dass dieses U r- teil keinen Zahlungs - , sondern einen Weiterbeschäftigungstitel enthalte, der trotz einer Zahlung habe durchgesetzt werden können. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlange nicht, dass der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung die im Urteil genannte Leistung erbringe. Die Klägerin habe nach dem Schreiben des Beklagten vom 18. August 2010 von der Prognose ausgehen dürfen, dass bei Zahlung des vertraglichen Entgelts eine Vollstreckung aus dem Titel unte r- bleiben werde. Der Beklagte habe nicht substan z iiert besondere Umstände vo r- getragen, nach denen eine vertragliche Vereinbarung der Parteien als Recht s- grund für die Zahlung bestehe. Be züglich eines weiter beanspruchten Betrags von 3.647,13 Euro für den genannten Zeitraum vom 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 sei die Klage abzuweisen, da Erstattungen von Sozialvers i- cherungsträgern auf das für August 2010 gezahlte Entgelt anzu rechnen seien und abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung keinen Schaden iSv. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO darstellten. Bezüglich des Zeit raums vom 9. bis 31. Dezember 2010 sei die Klage unbegründet . Wegen der fristlosen Kündigungen habe nach de m 8 . Dezember 2010 kein Vollstreckungsdruck mehr bestanden. Diese Rechtslage habe die Klägerin nach ihrem Prozessvorbringen auch zutreffend beurteilt. Auch e in He r- ausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheide aus. Nach den Kündigungen vom 8 . Dezember 2010 sei die Zahlung für die Zeit ab dem 9 . Dezember 2010 zwar ohne Rechtsgrund erbracht worden. Jedoch sei die Klägerin nach § 814 BGB gehindert, die Rückzahlung zu verlangen , d a sie im Zeitpunkt der Leistung am 30. Dezember 2010 selbst gewusst habe , dass keine Verpflichtung zur Leistung bestehe . Dies ergebe sich bereits aus dem Rückfo r- derungsschreiben vom 20. Januar 2011. 20 - 8 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 9 - B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung zum Großteil nicht stand. Für den Zeitraum 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 kann die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ihre Ford e- rung nicht auf § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO stützen. Im Gegenteil ist die Zahlung mit Recht s grund erfolgt. Soweit die Anschluss revision und die Revision der Klägerin diesen Zeitraum betreffen, sind sie deshalb unbegründet. Unbegründet ist auch die Anschlussrevision bezogen auf den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010. Die Au ffassung des Landesarbeitsgerichts , wonach die Klägerin wegen § 814 BGB gehindert ist , die Rückzahlung für diesen Zeitraum zu verlangen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. I. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihr 24.694 ,61 E u- ro bezogen auf den Zeit raum vom 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 zurückzahlt. 1. D ie Klägerin kann ihre Forderung nicht au f § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO stützen . a) Nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird , der Kl äger zum Ersatz desj e- nigen Schadens verpflichtet, welcher dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Lei s- tung entstanden ist. Die Regelung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgeda n- ken, dass die V ollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auf G e- fahr des Gläubigers erfolgt. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO umfasst alle Schäden, die dem Beklagten durch die vorzeitige Lei s- tung entstanden sind und die im Einzelfall den Wert des Klagegegenstandes übersteigen können . Diese weit reichenden, verschuldensunabhängigen Ha f- tungsfolgen des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO hängen von strengen Anspruchsv o- raussetzungen ab ( vgl. BGH 5. Mai 2011 - IX ZR 176/10 - Rn. 10, 18 f., BGHZ 189, 32 0) . 21 22 23 24 25 - 9 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 10 - Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ist nur anzunehmen, wenn sich der Schuldner einem gegen ihn ausgeübten Vollstreckungsdruck beugt (st. Rspr., ua. vgl. BGH 16. Dezember 2010 - Xa ZR 66/10 - Rn. 19 mwN; 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96 - BGHZ 136, 199; BAG 25. September 2003 - 8 AZR 427/02 - zu II 1 a aa der Gründe mwN ; P G / Kroppenberg ZPO 5. Aufl. § 717 Rn. 11 ; Zöller/Herget ZPO 30 . Aufl. § 717 Rn. 7 ) . Der vollstreckungsa b- wendende Zweck der Leistung kann sich im Hinblick auf die Erfüllun g eines tit u- lierten Anspruchs aus den Umständen ergeben (BAG 25. September 2003 - 8 AZR 427/02 - aaO ) . Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung konkret droht ( BGH 16. Dezember 2010 - Xa ZR 66/10 - aaO ) , der Schuldner also damit rechnen muss, dass die Voll streckung demnächst beginnt (BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 39; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 25 mwN) . B ei einem Feststellungsurteil ist eine Lage, die den Schuldner veranlassen ( Zwangs ) V ollstreckung im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO zu leisten, mangels eines darin enthaltenen Leistungsbefehls nicht gegeben und eine in diesem Zusammenhang erfolgte Zahlung nicht b- wendung der ( Zwangs ) V ollstreckung erfolgt ( vgl. BAG 4. April 1989 - 8 AZR 427/87 - zu I I 3 b der Gründe, BAGE 61, 243) . Ob aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet worden ist, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (ua. BGH 24. Mai 2012 - I X ZR 96/11 - Rn. 2; 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - zu II 3 der Gr ünde ) . b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Die Zahlungen für den Zeit raum vom 1. August bis einschließlich 8. Dezember 2010 erfolgten nicht zur Abwendung drohender Zwangsvollstr e- ckung. Sie waren entgegen der Auffassung des Landesarbei tsgerichts, das eine auf Verhaltensannahmen gestützte Prognose hat ausreichen lassen, aus der objektivierten Sicht der Klägerin als Schuldnerin nicht geeignet, die Zwangsvol l- streckung wegen des Weiterbeschäftigungsanspruchs abzuwen den. Ein auf eine Zahlung gerichteter Vollstreckungsdruck herrschte ohne einen entspr e- die auferlegte Leistung ( vgl. auch BAG 19. März 2003 - 10 AZR 597/01 - zu II 1 b aa (1) der 26 27 28 - 10 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 11 - Gründe ) . Der Beklagte hätte trotz dieser Leistu n- gen seine tatsächliche Beschäftigung im Vollstreckungsweg durchsetzen kö n- nen, wenn er dies gewollt hätte ( vgl. auch BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 483/89 - BAGE 67, 88) . bb) Soweit die Klägerin meint, dem Vollstreck ungsgläubiger sei es unb e- nommen, die Art der Erfüllung eines Vollstreckungstitels zu bestimmen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine solche, den Parteien selbstverstän d- lich freistehende Vereinbarung nach Titelerwerb - dass etwas anderes geleistet werden soll als tituliert - entspricht nicht den Vorgaben des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO. cc) Im Übrigen wäre die Klägerin nicht schutzlos, falls ihr eine Beschäft i- gung in der Art, wie es sich aus dem Titel ergibt ( die allein Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahmen h emm en kann, dazu ua. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - insb. Rn. 21, BAGE 130, 195) unmöglich wäre. Falls schwerwiegende Gründe einer Weiterbeschäftigung entgegenstanden, hätte im Erkenntnisve r- fahren bis zum Erlass des Titels dargelegt werden können , dass die Beschäft i- gung unmöglich sei . Zudem kann im Vollstreckungsverfahren gemäß § 719 und § 707 ZPO iVm. § 62 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG vorgegangen und ge l- tend gemacht werden, die Zwangsvollstreckung führe zu einem nicht zu erse t- zenden Nachteil (ua. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 25 f., aaO ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zudem übersehen, dass die Vergütung s- zahlungen der Klägerin für den Zeitraum August 2010 bis einschließlich 8. Dezember 2010 nicht ohne rechtlichen Grund ( iSd. § 812 Abs. 1 Sa tz 1 Alt. 1 BGB) , sondern im Hinblick auf eine vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt sind. Da her erweist sich das angefochtene Urteil bezogen auf diesen Zeitraum auch nicht aus anderen Gründen als r ichtig (§ 561 ZPO) . a) für die Entgeltzahlungen, beispielsweise in Form einer Vereinbarung, vorgel e- gen habe . Dabei ist es ua. auf eine Passage des Schreibens der Klägerin vom 29 30 31 32 - 11 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 12 - 26. Juli 2010 ausschließlich zur A b- wendung der Zwangsvollstre b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung sui generis der Freistellung unter For t- zah lung der Vergütung durch Angebot des Beklagten im Schreiben vom 7. Juli 2010 und Annahme der Klägerin im Schreiben vom 26. Juli 2010 geschlossen worden. aa) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen ist regelmäßig den Tats a- chengerichten vorbehalten. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist lediglich, ob g e- setzliche Auslegungsregeln iSd. §§ 133, 157 BGB, Denkgesetze oder allgeme i- ne Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht ge lassen worden ist. Für die revisionsrechtliche Überprüfung kommt es daher nur darauf an, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer nichttypischen Erklärung rechtlich möglich ist, nicht aber, ob sie tatsächlich richtig ist (vgl. ua. BAG 12. N ovember 2013 - 1 AZR 475/12 - Rn. 15 ; 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 18 ; 22. Oktober 2009 - 8 AZR 889/08 - Rn. 57 mwN; 22. Juni 2005 - 7 AZR 363/04 - zu II 2 a bb der Gründe ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat es - trotz entsprechenden Vortrags des Be klagten - unterlassen, das Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 2010 im Hi n- blick auf eine eventuelle Willenserklärung insgesamt auszulegen und dabei in zeitlichem Zusammenhang erfolgte Erklärungen des Beklagten miteinzubezi e- hen. cc) Die vertragliche Verein barun g der Parteien zur Freistellung unter For t- zahlung der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Beklagten im Schre i- ben vom 7. Juli 2010 ( Soweit Sie eine Freistellung vornehmen wollen, bitte ich um Bestätigung, daß die Zahlung der Vergütung hiervon nicht berührt wü r- de ) , welches die Klägerin (jedenfalls) mit dem Schreiben vom 26. Juli 2010 durch die darin abgegebene, inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende E r- Sparkasse wird Ihren Mandanten bis auf Weiteres von der E r- 33 34 35 36 - 12 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 13 - bringun g der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freistellen e- nommen hat. Diese Erklärung der Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung hat die Klägerin mit Schreiben vom 20 . August 2010 bekräftigt. Eine Anfechtung ist nicht erfolgt. Im Übrig en geht die Klägerin selbst von einer Freistellung im Rahmen Prozessbeschäftigung u- 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezogen a n- sich jedoch bereits nach der von der Klägerin benutzten Begrifflichkeit um Fre i- n- t worden ist. dd) jedoch ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvol l- stre Rechtsfolgewillen zum Ausdruck , dessen Fehlen den Vertragsschluss hindern würde . ee) Die vo n der Klägerin angezogene Entscheidung des Bundes arbeitsg e- richts (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 597/01 - ) betrifft einen völlig anderen Titel ( Zahlungstitel statt Weiterbeschäftigungstitel ) und besagt nichts ande res . II. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, da ss der Beklagte ihr abg e- rechnete und gezahlte Bruttovergütungen bezüglich des Zeitraums vom 9. bis 31. Dezember 2010 zurückzahlt. D as Berufungsurteil hält insoweit einer re - visionsrechtli chen Prüfung stand . 1. Ansprüche nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen bereits aus den unter I. genannten Gründen nicht. 2. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) scheidet aus. I n revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landesarbeitsgericht von einer n ach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 37 38 39 40 41 42 - 13 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 14 - BGB grundsätzlich bestehenden Rückzahlung sverpflichtung überzahlter Verg ü- tung ausgegangen, die jedoch nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. a) Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich die Klägerin selbst auf eine Rückzah lungs pflicht des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB berufen h- n- digungstermin. Jedenfalls hat das Gericht Ans prüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen von sich aus zu prüfen . b) Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Ve r- bindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende g e- wusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehle n einer rechtlichen Verpflic h- tung ergibt. Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlo s- sen, wenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, aus den ihm möglicherweise bekannten Umstände n mithin im Rahmen e i- ner Para llelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat ( ua . BGH 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 - Rn. 1 3 ; BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 mwN, BAGE 136, 54 ) . c) Das Landesarbeitsgericht hat nach den Umständen des Einzelfalls den Anspruchsausschluss nach § 814 BGB bejaht, was einer rechtlichen Überpr ü- fung standhält. aa) Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Leist ung am 30. Dezember 2010 selbst wusste , zu dieser nach eigenem Ausspruch der fristlosen Kündigungen jedenfalls ab dem 9. Dezember 2010 nicht mehr verpflichtet zu sein und dass sie insoweit - nach dem eigenen Prozessvorbringen - die Rechtslage auch zutreffe nd beurteilt ha t- te. Dabei hat das Landesarbeitsgericht insbesondere auf den zeitlichen Z u- sammenhang der Kündigungen vom 8. Dezember und der Zahlung am 43 44 45 46 - 14 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 15 - 30. Dezember 2010 abgestellt und neben dem Prozessvorbringen der Klägerin auch den Inhalt des Schreibens vom 20. Januar 2011 berücksichtigt. bb) Ohne Erfolg greift die Revision dies an. Die einzelfallbezogene Würd i- gung der die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 814 Alt. 1 BGB Umstände durch die Tatsachengerichte ist, wie auch die tatrichterliche Auslegung des Schreibens vom 20. Januar 2011 ( vgl. oben unter B I 2 b aa zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Auslegung nich t- typischer Erklärungen ) nur beschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (vgl. ua. BAG 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 20 mwN; 16. Oktober 2012 - 9 AZR 183/11 - Rn. 25 mwN ) . Eine Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen und die Außerachtlassung wesentlichen Tatsachenstoffs hat die Revision nicht auf ge zeigt . (1) Ve rgeblich macht die Klägerin im Revision sverfahren geltend, im Zei t- gehabt zu haben. D iese Rüge steh t im Zusammenhang mit § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der hier jedoch nicht eingreift (vgl. oben unter B I 1 ) . Zudem hat die Kl ä- gerin selbst mehrfach im Revisionsverfahren an anderer Stelle - wie auch in den Vorinstanzen - i- gungen vom 8. Dezember 2010 habe sie weitere Zahlungen an den Beklagten eingestellt. Dieser Vortrag entspricht dem Ausgangspunkt der Begründung des Landesarbeitsge richts zur Klageforderung für den Zeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2010 . Wäre in den außerordentliche n Kündigungen vom 8. Dezember 2010 keine Zäsur zu sehen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis , weil dann w e- gen fortbestehender vertraglicher Freistellungsv ereinbarung auch für den Zei t- raum vom 9. bis 31. Dezember 2010 ( vgl. oben unter B I 2 ) geleistet worden wäre. 47 48 49 - 15 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 - 16 - (2) Auch die Revisionsrüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag übergangen, trägt nicht . Einerseits bleibt unklar, welcher Teil des umfangreich zitierten Sachvortrags konkret betroffen sein soll, da das meiste davon unschwer im Urteil des Landesarbeitsgerichts gefunden werden kann (ua. Abrechnungspositionen, fristlose Kündigungen, Umstellung des Persona l- verwaltungssystems). Andererseits gilt auch hier, dass die Rüge den Zusa m- menhang des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO betrifft, der hier jedoch nicht eingreift (vgl. oben unter B I 1 ) . (3) Die weitere Verfahrensrüge, mit der d ie Kläger in die Berücksic htigung von in den Vorinstanzen noch nicht vorgetragenen Umstände n im Zusamme n- hang mit der Zahlung am 30. Dezember 2010 erreichen will, ist zwar zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen ua. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 39) , aber unbegründet. (a ) D ie Kläger in macht geltend, das Landesarbeitsgericht hätte sie dar auf hinweisen müssen, dass es wegen des Rückforderungsschreibens vom 20. Januar 2011 von einer Leistung iSd. § 814 BGB ausgehe. Bei einem so l- chen Hinweis hätte sie ergänzen d zu den Umständ en des Wechsels des Loh n- abrechnungsprogramms und zur Kenntnis ihres Vorstands von der Zahlung vorgetragen (dazu hat die Klägerin in der Revisionsinstanz näher ausgeführt). (b) Diese Verfahrensrüge ist unbegründet. Spätestens seit der Entsche i- dung des Arbe itsgerichts, das unter I 2 in seiner Begründung Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB einschließlich § 814 BGB geprüft und darüber inhaltlich wie sp ä- ter das Landesarbeitsgericht entschieden hat, musste d ie rechtskundig vertr e- tene Klägerin keinen (weiteren) gerichtlichen Hinweis erhalten , dass d as g e- set z liche Bereicherungsrecht einschließlich § 814 BGB zur Anwendung ko m- men kann. Dass das Landesarbeitsgericht das Rückforderungsschreiben vom 20. Januar 2011 - welches die Klägerin selbst bereits mit der Klagesc hrift in den Prozess eingeführt hatte - in seine Würdigung einbezieht, bedarf keines beso n- deren Hinweises. 50 51 52 53 54 - 16 - 8 AZR 269/13 8 AZR 560/13 (4) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin die Beweislast zu § 814 BGB weder verkannt noch unz u- t reffend angewendet. Es hat ohne ausdrückliche Ausführungen dazu die B e- Inhalt des eigenen Schreibens der Klägerin vom 20. Januar 2011 zur Tatb e- standsausfüllung ausreichen lassen. Diese tatrichterliche Auslegung ist nur b e- schränkt revisionsrechtlich überprüfbar ( vgl. oben unter B I 2 b aa zur revision s- rechtlichen Überprüfung der Auslegung nicht typischer Erklärungen ) . Eine Ve r- letzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen oder allgemein en Erfahrungssä t- zen und die Außerachtlassung (rechtzeitig vorgetragenen) wesentlichen Tats a- chenstoffs hat die Revision nicht aufzeigt . C. Die Klägerin hat nach § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der B e- ru fung und der Revision zu tragen . Hauck Breinlinger Winter N. Reiners Andreas Henniger 55 56
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