Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2016 Achter Senat 8 AZR 454/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14. November 2014 - 14 Ca 4050/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 9. Juni 2015 - 16 Sa 1279/14 - Entscheidungsstichwort e : - Rechtfertigung Leitsa tz: Die Darlegungs - und Beweislast für die die Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber. ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 454/15 16 Sa 1279/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Dezember 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Dezember 2016 du rch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter von Schuckmann und Reiners für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 3 - Di e Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2015 - 16 Sa 1279/14 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteil i- gungsverbot des AGG zu zahlen. Der Kläger, der zum Zeitpunkt sein er Bewerbung bei der Beklagten 36 Jahre alt war, verfügt über eine Ausb ildung zum Industriekaufmann und über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung; er übte Tätigkeiten als Buchhalter, Finanzbuchhalter und Debitorenbuchhalter aus. Die Beklagte betreibt ein Reiseinformationsportal im Internet. Sie hat rund 400 Beschäftigte , deren Durchschnittsalter bei 27 Jahren liegt. Zu Beginn des Jahres 2 014 veröffentlichte sie die folgende Stellenanzeige: Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w) Für unseren Hauptsitz in D suchen wir eine Pe r son, die gerade frisch gebacken aus einer kaufmänn i schen Ausbi l- dung kommt und Freude daran hat, gelerntes Wi s sen in einem einzigartigen Unternehmen einzubringen. In dieser Funktion unterstützt du das Finance Team in der Kredit o- renbuchhaltung und erhältst dadurch spannende Einblicke in die Buchhaltungsprozesse eines internation a len Unte r- nehmens. Deine Aufgaben: Zu deinen Aufgaben gehört das Kontieren und B u- chen von Rechnungen sowie das Einholen von Fre i- gaben. Buchungen werden im Buchhaltungssystem Di nach HGB durchgeführt. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 4 - Du unterstützt bei der Vorbereitung & Durchführung des wöchentlichen Zahllaufes. Du übernimmst die Stammdatenpflege der Kredit o- ren. Du stellst sicher, dass Zahlungsfristen für Kreditoren eingehalten werden. Du unterstützt beim Buchen der Zahlungsausgänge der Bankauszüge. Du wirkst bei der Erstellung von Monats - und Ja h- resabschlüssen mit. Du unterstützt das Team durch Übernahme von Sonderprojekten im Finanz - und Rechnungswesen. Dein Profil: Du hast gute Englischkenntnisse. Du hast eine kaufmännische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und konntest dadurch erste Erfa h- rungen im Bereich Rechnungswesen sammeln. Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle online . Seinem Bewerbungsschr eiben vom 11. Februar 2014 fügte er ein en tabellarischen L e- benslauf bei . Mit E - Mail vom 19. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Hallo P , wir freuen uns, dass Du gerne Teil des t - Teams we r den möchtest. Für die r- ber gemeldet, daher hat es etwas gedauert, bis wir uns entschieden haben. Leider ist D eine Bewerbung nicht in die nähere Auswahl gekommen. Diesmal hat es n icht geklappt, aber wir sind regelmäßig auf der Suche nach qualifizierten Bewerbern und verö f- fentlichen alle freien Stellen auf unserer Homepage. Schau bei Gelegenheit doch wieder vorbei. Viel Erfolg für Deine weitere Suche! 4 5 - 4 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 5 - Freundliche Grüße Mit Schreiben vom 17. April 2014, der Beklagten zugegangen am 19. April 2014, machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos einen A n- spruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 7.500,00 Euro geltend. Mit seiner am 3. Juli 2014 beim Arbeitsgeri cht eingegangenen und der Beklagten am 10. Juli 2014 zugestellten Klage hat der Kläger sein Begehren nach Zah lung einer Entschädigung iHv. 7.500,00 Euro weiter verfolgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entg e- gen den Vorgaben von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Alters benachteiligt. Dies folge bereits daraus, dass die Beklagte mit ihrer Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung gesucht habe a- cken aus einer kaufmännischen Ausbil kommt . T ypischerweise seien d ies Personen im Alter bis zu ca. 26 Jahren . Hierdurch würden ä ltere Pe rsonen - wie er - benachteiligt . Insgesamt zeige die Stellenanzeige der Beklagten, dass di e- se ihre junge Unternehmensstruktur mit einem Durchschnittsalter vo n 27 Jahren beibehalten wolle. Eine Rechtfertigung für die in der Stellenausschreibung g e- nannten Anforderun gen sei nicht gegeben. D er Kläger hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.750,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpu nkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten , der Kläger könne die Vermutung, dass er wegen seines Alters b e- nachteiligt worden sei, nicht auf die Stellenausschreibung stützen. Diese ve r- stoße nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Mit der lediglich eine Ebene in der unternehmensinternen Hierar im Verhältnis zu ei nem , den sie im Übrigen auch b e- schäftige, eine geringere Verantwortung. Die Anforderung, wonach die gesuc h- 6 7 8 9 10 - 5 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 6 - l- te, könne auch ein Quereinsteiger erfüllen, der erst in höherem Alter eine en t- sprechende Ausbildung absolviert habe. Desungeachtet seien die Anforderu n- gen in der Stellenausschreibung gerechtfertigt. Sie habe ein rechtlich geschüt z- tes Interesse daran, die bei ihr vorhandene Unternehmenshierarchie aufrecht zu erhalten. Dies rechtfertige es, zwischen erfahrenen und weniger erfahrenen Mitarbeitern zu differenzieren. Eine solche Differenzierung sei erforderlich , um der weitergehenden Veran twortung und Entscheidungskompetenz Rechnung zu tragen, die mit übergeord neten Positionen verbunden sei und für die rege l- mäßig eine durch längere Tätigkeit im Betrieb erworbene Kenntnis der betriebl i- chen Abläufe vorausgesetzt werde. Bese tze sie die Stelle Sac h- bearbeiters mit einem Bewerber, der - wie der Kläger - über eine mehrjährige Berufserfahrung verfüge , w ü rde die se hierarchische Ordnung im Unternehmen h- und Rangordnungskämpfe zwischen den in der Buchhaltung b e- schäf n n wären zu befürchten . Zu dem bestünde die Gefahr triert werde. Demgege n- über spreche ein erst kürzlich erfolgter Ausbildungsabschluss - bei mittel - /lang - fristiger Aufstiegschance - für eine bessere Unterordnung und Formbarkeit nach ihren eigenen unternehmerischen Vorstellungen und für eine größere Nähe zu den in der Ausbildung erworb enen theoretischen Kenntnissen. Im Übrigen sei d er Klä ger mit einer mehr als zehnjährigen Berufserfa h- rung in der Buchhaltung , die die ihrer Senior Sachbearbeiter übersteige, für eine Ste lle als Junior Sachbearbeiter objekt iv ungeeignet. Es komme hinzu, dass er mit dem von ihm genannten Jahreseinkommen iHv. 42.000,00 Euro völlig überzogene Gehaltsvorstellungen geäußert habe. Tatsächlich belaufe 28.000,00 Euro. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Bekla g- te zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 2.750,00 Euro zuzüglich Zinsen veru r- 11 12 - 6 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 7 - teilt. D as Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der B e- klagten zurückgewiesen. Mit der R evision verfolgt die Beklagte ih ren Antrag auf vollständi ge Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung d er Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Es hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte nach § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung iHv. 2.750,00 Euro hat. Die Stellenausschreibung der Beklagten enthält eine Anfor derun g , durch die ältere Personen - wie der Kläger - gegenüber jüngeren Personen mittelbar b e- nachteiligt werden iSv. § 3 Abs. 2 AGG und begründet deshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG , dass der Klä ger, der durch die Absage der Beklagten eine u n- günstigere Behandlun g iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat als der letztlich eing e- stellte Bewerber , entgegen § § 1, 7 Abs. 1 AGG wegen seines Alters unmittelbar diskrimi niert wurde. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Die B e- klagte hat auch nicht dargetan, dass die un mittelbare Diskriminierung , die der Klä ger wegen seines Alters erfahren hat, ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1, § 10 AGG zulässig ist . Über die Höhe der Entschädigu ng streiten die Parteien nicht. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass d er persö n- liche Anwendungsbereich des AGG eröffnet ist . Für den Kläger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäft i- gungsverhältnis Beschäftigter iSd. AGG ( § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG) . Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat . § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff (vgl. näher ua. BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 62 ) . Die Beklagte ist Arbeitgeber iSv. § 6 Abs. 2 AGG. 13 14 - 7 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 8 - II. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist - und formg e- recht geltend gemacht und eingeklagt ( § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG) . III. D er Klä ger wurde dadurch, dass er von der Beklagten nicht eingestellt wurde, auch iSv. § 3 AGG benachteiligt. Allerdings wurde er durch die Nichtei n- stellung - entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG, sondern unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG b e- nachteiligt. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligun g vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vo r- schriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich . Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen ein es in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Letzteres ist der Fall, denn der Kläger hat durch die Nichte i n- stellung eine ungünstigere Behandlung erfahren als der letztlich von der B e- kla g ten eingestellte Bewerber. I V. Der Kläger hat die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG auch wegen seines Alters erfah ren . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht a n- genommen, dass die Formulierung in der Stellenausschreibung, mit der eine mangels einer Rechtfertigung ( § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG) ältere Personen - wie den Kläger - gegenüber jüngeren Personen mittelbar b e- nachteiligt iSv. § 3 Abs. 2 AGG und deshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG b e- gründet, dass der Kläger entgegen § § 1, 7 Abs. 1 AGG wegen seines Alters unmittelbar diskriminiert wurde iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Ebenso revisio nsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die B e- klagte diese Vermutung nicht widerlegt ha t. 15 16 17 18 - 8 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 9 - 1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteili gungsverbot v o- raus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachte i- ligungen verbietet . a) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusamme n- hang bestehen. Für den Kausalzusammen hang ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein w e- sentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; es muss nicht - bf e- - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen m o- tiviert ist, wobei die bloße Mitur sächlichkeit genügt (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 62; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 53; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 34 mwN) . b ) § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine A b- senkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist , die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die a n- dere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 5 4 mwN ) . aa) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit d a- rauf schließen lassen, dass eine Benach teiligung wegen eines in § 1 AGG g e- 19 20 21 22 - 9 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 10 - nannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN ) . Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksicht igen ( vgl. EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 50; vgl. auch EuGH 19. April 2012 - C - 415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.; BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 31 mwN) . bb) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 20 13 - C - 81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - C - 54/07 - [Feryn] Rn. 32 , Slg. 2008, I - 5187; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 AZR 47 0/14 - Rn. 54 mwN ) . Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Voll beweises . Der Arbeitg e- ber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünst i- geren Behandlung geführt haben (vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 mwN ) . c) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus, so kann dies die Vermutun g iSv. § 22 AGG b e- gründen, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl - /Stellenbesetzungs - verfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde. Zwar ve r- weist § 11 AG G nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 AGG, allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteil i- gungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit ein Verstoß gegen § 11 AGG nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG oder eine unmittelbare Benachteiligung nach § § 8, 9 oder § 10 AGG zulässig ist ( näher etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 55 ) . d ) Sowohl die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die vom jeweiligen Kläger/von der jeweiligen Klägerin vorgetragenen und unstreit igen oder bewi e- 23 24 25 - 10 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 11 - senen Haupt - und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, als auch deren Würdigung, ob die von dem Arbeitgeber sei nerseits vorg ebrachten T atsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benac h- teilig ungen vorgelegen hat, sind nur eing eschränkt revisib el . In beiden Fällen beschränkt sich die revis ionsrechtliche Kontrolle darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht sich den Vorgaben v on § 286 ZPO entsprechend mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vol l- ständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st . Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 33 mwN ) . 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass Indizien vorliegen, die eine unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters vermuten lassen . Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Formulierung in der Stelle n- h- en wurde, wegen der Verwendung des Begriffs inierung wegen des Alters bewirkt oder ob es sich - wie die Beklagte meint - um eine altersunabhängige branchentypische Stellenbeschreibung handelt, mit der lediglich die konkrete Stellung in der Betriebs - bzw. Unternehmen shierarchie bezeichnet wird. Die A nnahme des Landesarbeitsgericht s , dass die Formulierung in der Stellenau s- n- geren Personen mittelbar benachteil igen kann iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG un d dass diese Anforderung nicht nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG gerechtfertigt ist , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . a) D ie Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Formulierung in der e- 26 27 28 - 11 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 12 - genüber jüngeren Personen mittelbar benachteiligen kann iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG, hält einer revisions rec htlichen Überprüfung stand. aa) Die Auslegung veröffentlichter Stellenanzeigen durch das Landesa r- beitsgericht unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserklärungen bzw. Allgemeiner Geschäftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung. Unter einer Ausschreibung iSv. § 11 AGG ist die an eine unbekannte Vie l- zahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben (vgl. Suckow in Schleus e- ner/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. § 11 Rn. 13; Stein in Wendeling - Schröder/Stein AGG § 11 Rn. 10) . Danach ist die Stellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interes sen der no r- malerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird , wobei die Verständni s- möglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 16 . Dezember 2015 - 5 AZR 567 /1 4 - Rn. 1 2 ) . bb) Die in der Stellenausschreibung ent haltene Anforderung kann ältere Personen gege n- über jüngeren Personen in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG . Sie bewirkt, soweit es an einer Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG fehlt, eine mittelbare Diskriminierung wegen des höheren L e- bensalters. (1) frisch m- men typischerweise Bewerber/innen, die keine bzw. kaum Berufserfahrung h a- ben. Zu dem heißt es im Absch der Stellenausschreibung, dass b- dadurch erste Erfahrungen im Bereich Rechnungswesen unterstrichen , dass Bewerb er/innen ohne E rfahrung in dem Ausbildungsberuf gesucht werden . (2) Die , ist - entgegen der Auffassun g der Beklagten - mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG mit dem 29 30 31 32 - 12 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 13 - in § 1 . Denn bei der Berufserfahrung handelt es sich um ein Kriterium, das dem Anschein nach neutral ist iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG. Unmittelbar wird damit nicht auf ein bestimmtes Alter B e- zug genommen. Jedoch ist das Krit erium der Berufserfahrung mittelbar mit dem in § bunden . Bewerber/innen mit einer ( lä n- geren ) Berufserfahrung weisen gegenüber Berufsanfänger/innen und gege n- über Bewerber/innen mit erster oder kurzer Berufserfahrung typische rweise ein höheres Lebensalter auf (vgl. nur BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 73; 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 33, BAGE 131, 342) . (3 ) Da die Beklagte mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anfo r- i- siert, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter/innen zu haben, ist diese Anforderung geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. Typischerweise w erden ält e- re Personen allein wegen dieser Anforderung häufig von vornherein von einer Bewerbung absehen. Daran ändert es nichts, dass es gelegentlich - aber nicht typischerweise - Quereinsteiger gibt. (4 ) Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 201 3 ( - 8 AZR 429/11 - Rn. 41) folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nichts A b- weichendes. In diesem Urteil hat der Senat eine Stellenausschreibung, die n e- ben den Kriterien i- ione nicht dahin gewürdigt, dass die Anforderu n- e- rung iSv. § 3 Abs. 2 AGG bewirken können, sondern angenommen, dass die Formulierungen in ihrer Zusammenschau eine unmittel bare Diskriminierung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen des Alters bewirkten. b) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Anforderung in einer kaufmännischen gerechtfertigt ist iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 33 34 35 - 13 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 14 - aa) Nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG läge eine mittelbare Benachteiligung dann nicht vor, wenn das dem Anschein nach neut rale Anforderungskriterium d er Stellenanz l- dung kommend , das Personen - wie den Kläger - wegen des in § 1 AGG g e- benachteiligen kann, durch ein rechtmäßiges Ziel sachli ch gerechtfertigt wäre und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels an gemessen und erforderlich wären . (1) § 3 Abs. 2 AGG dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2000/78/EG - und entsprechend er Bestimmungen weiterer Richtl i- nien - in das nationale Recht. § 3 Abs. 2 AGG ist unionsrechtskonform in Übe r- ein stimmung mit den Richtlinie n unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisc hen Union auszulegen. Danach ist bereits der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminie rung nicht erfüllt , wenn diejenigen Vo r- schriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Sie entgeh en dann der Qualif i- kation als Diskriminierung ( so ausdrücklich EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 , Slg. 2009, I - 1569) . (2 ) Das mit das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss zwar kein § 10 Satz 1 AGG sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtl i- nie 2000/78/EG insbesondere aus den Bereichen Beschä ftigungspolitik, A r- beitsmarkt und berufliche Bildung sein, sondern schließt andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriter i- ums ein. Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskri minierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat (vgl. etwa EuGH 20. März 2003 - C - 187/00 - [Kutz - Bauer] Rn. 50 mwN, Slg. 2003, I - 2741; 17. Juni 1998 - C - 243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 34 mwN, Slg. 1998 , I - 3739) . Rech tmäßige Ziele in diesem Sinne können also nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind und die auch a n- sonsten legal sind (vgl. BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 19; 36 37 38 - 14 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 15 - 20. Juni 2013 - 6 AZR 907/12 - Rn. 49; 28. Januar 2010 - 2 AZR 764/08 - Rn. 19 , BAGE 133, 141 ) . Wird ein wirtschaftlicher Grund als objektives Ziel a n- geführt, kommt nur ein objektiv gerechtfertigter wirtschaftlicher Grund in Frage (EuGH 31. März 1981 - C - 96/80 - [Jenkins] Rn. 12, Slg. 1981, 911) . Der für die Ungleichbehandlung a ngeführte Grund muss einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entsprechen (EuGH 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 67, Slg. 2001, I - 4961) . (3) Zudem müssen die differenzierenden Vorschriften, Kriterien oder Ve r- fahren zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels erforderlich und angemessen sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen ( vgl. ua. EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 1 13 ff.; zu den gleichlautenden Begrif fen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 9. Septembe r 2015 - C - 20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund ] Rn. 55 f. ; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 62, Slg. 2005, I - 9981 ) . Dabei sind in union s- rechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedl i- chen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen , sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und w e- niger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann , und wenn die Mittel fe r- ner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benac h- teiligt werden ( EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 1 18 ff. , 122 ff. ; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtl i- nie 2000/78/EG vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 20/ 13 - [Unland] aaO ; 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [ Ingeniørforeningen i Danmark ] Rn. 25 ff . , 44; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Økonomforbund ] Rn. 56, 59 ff. ; 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [ Hörnfeldt ] Rn. 38 ff.; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I - 9981 ) . 39 - 15 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 16 - (4) Die Darlegungs - und Beweislast für die die Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begründenden Tatsachen trägt entgegen der - sich auf einzelne Stimmen in der Literatur (Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. § 3 Rn. 94 mwN; Bauer/Kriege r AGG 4. Aufl. § 3 Rn. 37) stütze n- den - Auffassung des Landesarbeitsgerichts allerdings nicht der Beschäftigte , sondern der Arbeitgeber (vgl. ua. EuGH 16. Juli 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 1 16 f.; BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 477/14 - Rn. 80 ff.) . Bei § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG handelt es sich um eine für den Arbeitg e- ber günsti ge B estimmung , weshalb diesen bereits nach den allgemeinen R e- geln des nationalen Rechts die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliege n der in dieser Regelung enth altenen Voraussetzungen trifft. Für eine solche Au s- legung von § 3 Abs. 2 Halbs. - wortgleich mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Halbs. 2 Ziff. i der Richtl i- nie 2000/78/EG - eine Ausnahme von dem in § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG niede r- gelegten Grundsatz eingeleitet wird. Entscheidend kommt hinzu, dass der Ta t- bestand einer mittelbaren Diskriminierung nicht erfüllt ist, wenn diejenigen Vo r- schriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bew irken können, durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 2 AGG. Zwar ist der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass der sehr weite Anwendungsbereich, der von § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG eröffnet werde, nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG einer Ei n- schränkung bedürfe, für die der Anspruchstell er die Darlegungs - und Beweislast trage (BT - Drs . 16/1780 S. 33). Diese Vorstellung des nationalen Gesetzgebers ist jedoch unbeachtlich ( ebenso BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 477/14 - Rn. 8 1 ) . Eine Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG dahin, dass der Arbeitnehmer, der de n Grund für die neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren iSv. § 3 Abs. 2 AGG regelmäßig nicht kennt, darzulegen und zu beweisen hätte, dass die V o- raussetzungen für eine Rechtfertigung nicht vorliegen, wäre unvereinbar mit 40 41 42 - 16 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 17 - den Vorgaben des Unionsrec hts, wonach dem Arbeitnehmer die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: die Richtlinie 2000/78/EG - verliehenen Rechte nicht übermäßig erschwert werden darf (vgl. etwa EuGH 16. Januar 2014 - C - 429/12 - [Pohl] Rn. 23) . Im Übr igen trägt auch nur eine Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG dahin, dass den Arbeitgeber d ie Darlegungs - und B e- weislast für die die Rechtfertigung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG begründenden Tatsachen trifft, dem Art. 8 der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 10 der Richtl i- nie 2000/78/EG sowie Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG zugrundeliegenden Rechtsgedanken Rechnung, wonach stets der Beklagte zu beweisen hat, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [ Asoci atia ACCEPT ] Rn. 55; 17. Juli 2008 - C - 303/06 - [ Coleman ] Rn. 54, Slg. 2008 , I - 5603 ) . bb) Danach hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Anford e- i- schen Ausbildung komm § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. (1) Die Be klagte hat nicht dargetan, dass die Anforderung in der Stelle n- ausschreibung zur möglichst optimalen Erledigung der Ar beit erforderlich und a n- gemessen war. (a) Zwar kann das Kriterium der Berufserfahrung b eim Zugang zu unsel b- ständiger und selbständiger Erwerbstä tigkeit (Art. 3 Abs. 1 a der Richtl i- nie 2000/78/EG) - einschließlich der Auswah lkriterien - für eine möglichst opt i- male Erledigung der anfallenden Arbeit von Bedeutung sei n . Setzt der Arbei t- geber eine gewisse Berufserfahrung voraus, fordert er n- an Berufserfahrung, kann dies, obwohl dadurch regelmäßig jüngere Personen benachteiligt werden, für viele Tätigkeiten gerechtfertigt sein. Größ e- re Berufserfahrung befähigt den Arbeitnehmer nämlich in der Regel, seine A r- beit besser zu verrichten (vgl. zur mittelbaren Entgeltdiskriminierung bezogen auf das Oktober 2006 - C - 17/05 - [Cadman] Rn. 34 f., 43 44 45 - 17 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 18 - Slg. 2006, I - 9583) . Allgemein wird es als Vorteil angesehen, wenn Bewerber bereits über Berufserfahrung verfügen, da sie diese Kenntnisse dem neuen A r- beitgeber zur Verfügung stellen können (BAG 2 4. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 58 ) . Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn o bwohl eine größere B e- rufserfahrung regelmäßig dazu befähigt, die Arbeit besser zu verrichte n, sucht die Beklagte Bewerber/innen ohne Be rufserfahrung. (b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen , dass die Bekla g- te mit ihrer lediglich pauschale n und nicht belegte n Bezugnahme ä- i- torenbuch sowie mit ihrem Hinweis auf eine größere Nähe zu den in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenn t- nissen die mögliche mittelbare Diskriminierung älterer Personen gegenü ber jüngeren Personen nicht gerechtfertigt hat iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG . Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das von der Beklagten verfolg te Ziel in der bestmöglichen Verrichtung der Arbeit liegt , obwohl sie Bewe r- ber/innen ohne Berufserfahrung such t . Insoweit könnte a ktuelles Spezialwissen , das außerhalb der Ausbildung nicht erworben werden kann und über das Pe r- sonen, die die entsprechende Ausbildung bereits länger abgeschlossen haben, mithin nicht verfügen kön nen, für eine bessere Verrichtung der A rbeit erforde r- lich sein. Hierzu hat die Beklagte allerdings schon nicht hinreichend substant i- iert vorgetragen. (2) D ie Beklagte kann sich zur Rechtfertigung einer möglichen mittelbaren Diskriminierung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe ein re chtlich g e- schütztes Interesse daran, die bei ihr vorhandene Unternehmenshierarchie au f- recht zu erhalten. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es auch insoweit an einem hinreichend substantiierten Vorbringen der Beklagten. Soweit die Beklagte sich darauf beruft , sie habe ein berechtigtes Interesse, in der betrieblichen Ordnung zwischen erfahrenen und weniger erfahrenen Mita r- beitern zu unter scheiden, ist die s eine allgemeine Behauptung ohne weiterg e- 46 47 48 49 - 18 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 19 - henden Erklärungswert. Dasselbe gi lt für das Vorbringen der Beklagten, eine Differenzierung zwischen verschiedenen Hierarchieebenen sei regelmäßig e r- forderlich, um der weitergehenden Verantwortung und Entscheidungskomp e- tenz Rechnung zu tragen, die mit übergeordneten Positionen verbunden se i und für die regelmäßig eine durch längere Tätigkeit im Betrieb erworbene Kenntnis der betrieblichen Abläufe vorausgesetzt werde. Im Übrigen hat d ie Beklag te weder vorgetragen, dass dem Erwerb einer gewissen Berufse rfah rung automati sch e- ar ansatzweise erklärt, warum sich die Notwendigkeit e- r bei einer Neueinstellung, nicht hingegen Junior (3) D ie Beklagte kann sich zur Rechtfertigung einer möglichen mittelbaren Diskriminierung vorliegend auch nicht mit Erfolg auf personalpolitische Erw ä- gungen berufen, die die Mitarbeiterzufriedenheit, eine nachhaltige Personalpl a- nung und die Aufrechterhaltung einer hierarchischen Ordnung zum Ziel haben. (a) Insoweit hat die Beklagte in erster Linie lediglich Behauptungen, B e- fürcht ungen und Vermutungen geäußert. Das reicht indes nicht aus. Bloße Vermutun gen oder Befürchtungen des Arbeitgebers können eine AGG - widrige Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. ua. BAG 2 4. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 46; 29. September 2011 - 2 A ZR 17 7/10 - Rn. 17; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 62; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 55, BAGE 129, 181) . (b) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, ein erst kür z- lich erfolgter Ausbildungsabschluss stehe für eine bessere Fähigkeit zur Unte r- ordnung und eine bessere Formbarkeit des/der Beschäftigten bzw. seiner/ihrer beruflichen Persönlichkeit und Prägung nach ihren eigenen unternehmerischen Vorstellungen , führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Abgesehen da von , dass es insoweit an jeglichem Vorbringen der Beklagten zur Erforderlichkeit und 50 51 52 - 19 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 20 - Angemessenheit der Anforderung fehlt, ist bereits die Grundannah me, dass zwischen einem kürzlich erfolgte n A bschluss einer kaufmännischen Ausbildung und einer bessere n Unterordnung u nd Formbarkeit eine Wechselwirkung i m S inne einer kausalen Beziehung besteht, durch nichts belegt . (c) D ie Beklagte kann sich zur Rechtfertigung einer möglichen mittelbaren Diskriminierung vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen , bei einer Ei n- ste llung von Personen mit vorhandener Berufserfahrung auf Junior - Positionen seien F rustrati on wegen mangelnder Auslastung und Rangordnungskämp fe zu befürchten . Abgesehen davon, dass die Beklagte auch insoweit nicht zur Erfo r- derlichkeit und Angemessenheit vorgetragen hat, behauptet sie eine Regelha f- tigkeit , für die sie keinerlei Beleg vorträgt . Allgemeine Annahmen reichen zur Rechtfertigung nicht aus. (4) Soweit sich die Beklagte auf ihre durch Art. 16 der Charta der Grun d- rec hte der Europäischen Union und Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische F reiheit beruft, führt auch dies zu ke i- nem anderen Ergebnis. Die grundrechtlich geschützte unter nehmerische Han d- lungsfreiheit (zur Berufsfreihe it insoweit ua. BVerfG 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - Rn. 88, BVerfGE 132, 99) hindert ent gegen d er Au f- fassung der Beklagten nicht dar an , die Vorschriften des AGG anzuwenden und ihre Ausschreibung an den Vorga ben dieses Gesetzes zu messen und gebietet bereits deshalb keine andere Bewer tung . c c ) D ie Beklagte kann sich schließlich zur Rechtfertigung der durch die Stellenausschreibung bewirkten mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters auch nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 AGG und § 10 AGG be rufen. Sowohl § 8 Abs. 1 AGG als auch § 10 AGG stellen an die Rechtfertigung einer Benachteil i- gung keine geringeren, sondern strengere Anforderungen als § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG. 3 . D anach besteht die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger die u n- günstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen seines Alters erfahren hat . 53 54 55 56 - 20 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 21 - Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger gehöre mit seinen 36 Jahren bei typisierender Betrachtung noch in die Gruppe der Bewerber , we s- halb eine ggf. diskriminierende Stellen ausschreibung kein Indiz für eine B e- nachteiligung des Klägers wegen seines Alters sei. D ie Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkte oder Umstände vorgetragen, die geeignet wären, ihre Behau p- tung zu belegen. Tatsächlich spricht auch nichts dafür , dass der Kläger noch zur Gruppe derjenigen Bewerber gehört, die die Beklagte mit ihrer Ausschre i- bung ansprechen wollte . Die tatsächlichen Daten zum Alter von Auszubilde n- den in Deutschland - wie e twa die vom Kläger vorgelegten sowie weitere aus öffentlich zugänglichen Analysen - zeigen ein anderes Bild. Berufsausbildun gen werden in der Regel bis Mitte zwanzig abgeschlossen und Beschäftigte im Alter des Klägers ha ben - wie dies er - typischer w eise e ine ca. zehnjährige Berufse r- fah rung. Im Übrigen hat d ie Beklagte insoweit auch widersprüchlich vor getr a- gen, als sie an ande rer Stelle ausdrücklich den Standpunkt vertritt, dass eine Berufserfahrung von einer sol chen Dauer keine sei . 4 . Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der Kläger die ungünstigere B e- handlung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen seines Alters erfahren hat, nicht widerlegt hat. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich erg ibt , dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe, hier: das Alter, zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben , dh. dass in ihrem Motivbündel das Alter weder als negatives noch als positives Kriterium entha l- ten war (zu dieser Anforderung vgl. etwa BAG 20. J anuar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 27 mwN ; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 35 mwN ) . a) Andere als die in § 1 AGG genannten Gründe können im Einzelfall zwar da rin liegen, dass das entsprechende Auswahlverfahren aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen, zB weil zwischenzeitlich das Erfordernis, die Stelle überhaupt (neu) zu besetzen, entfallen ist, abgebrochen wurde, bevor die B e- werbung der klagenden Partei eingegangen ist, o der dass das Auswahlverfa h- ren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei e i n- 57 58 59 - 21 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 22 - gegangen ist , oder dass die klagende Partei eine formale Qualifikation nicht aufweist oder eine formale Anforderung nicht erfüllt, die unverzichtbare Vorau s- setzung für die Ausübung der Tätigkeit/des Berufs an sich ist ( näher dazu vgl. ua. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 89 ff.; 19 . Mai 2016 - 8 AZR 4 70/14 - Rn. 87 ff. ; 19 . Mai 2016 - 8 AZR 477/ 14 - Rn. 83 f f . ; 19 . Mai 2016 - 8 AZR 583/ 14 - Rn. 79 f f. ) . Derartige Umstände hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. b ) Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen , dass die Bewer bung des Kl ä- gers aufgrund eines bestimmten Verfahrens ausgeschieden wurde , das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließt . aa) Der Arbeitgeber kann die Vermutung, er habe die klagende Partei w e- gen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt, auch dadurch widerl e- gen, dass er substantiiert dazu vorträgt und im Bestreitensfall beweist, dass er bei der B ehandlung aller Bewerbungen nach einem bestimmten Verfahren vo r- gegangen ist, das eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließt. Dies kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn der A r- beitgeber ausnahmslos alle Bewerbungen in einem e rsten Schritt darauf hin sichtet, ob die Bewerber/innen eine zulässigerweise gestellte Anforderung erfü l- len und er all die Bewerbungen von vornherein aus dem weiteren Auswahlve r- fahren ausscheidet, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Arbeitgeber, der sich hierauf beruft, muss dann allerdings nicht nur dar legen und ggf. beweisen, dass ein solches Verfahren praktiziert wurde, sondern auch, dass er das Verfahren konsequent zu Ende geführt hat. Deshalb muss er auch substantiiert dartun und im Bestreitensfall b eweisen, wie viele Bewerbungen eingegangen sind, welche Bewerber/innen aus demselben Grund ebenso aus dem Auswahlverfahren ausgenommen wurden, welche Bewerber/innen, weil sie die Anforderung erfül l- ten, im weiteren Auswahlverfahren verblieben sind und dass der/die letztlich ausgewählte Bewerber/in die Anforderung, wegen deren Fehlens die klagende Partei aus dem weiteren Auswahlverfahren vorab ausgenommen wurde, erfüllt ( näher zu den Vorgaben ua. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 92 f. ; 60 61 - 22 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 23 - 19 . Mai 2016 - 8 AZR 470/ 14 - Rn. 89 f . ; 19 . Mai 2016 - 8 AZR 477/ 14 - Rn. 84 f. ; 19 . Mai 2016 - 8 AZR 583/ 14 - Rn. 81 f. ) . bb) Soweit die Beklagte anführt, sie habe den Kläger wegen seiner r- wegen seiner überzogenen Gehaltsvorstellung nicht weiter im Bewerbungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle als Junior Sachbea r- bei ter berücksichtigt , fehlt es nicht nur an jeglichem Vort rag dazu, dass alle Bewerbungen dement sprechend behandelt wurden; die von der Beklagten i n- soweit genannten Gründe für die Herausnahme des Klägers aus dem weiteren Auswahlverfahren sind selbst nicht frei von Diskriminie rung . S oweit die Beklagte sich darauf beruft , sie habe den Kläger allein w e- , geht es ihr dabei nicht um eine Überqualifizierung durch eine höhere formale Berufsqualifikation als sie für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist (im Hinblick auf Universitätsa b- stes vgl. BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 46 f.) , sondern ausschließlich um die aus ihrer Sicht zu umfangreiche Berufserfahrung des Klägers . Anders als eine Differenzierung nach einem formale n Ausbildungsabschluss ist eine Differenzierung nach der Berufserfahrung jedoch vorliegend typischerweise mi t- telbar mit dem Alter verbunden und deshalb selbst nicht frei von Diskrimini e- rung . Auch soweit die Beklagte das Ausscheiden des Klägers aus dem Au s- wahlverfahren damit begründet, dieser habe eine überzogen e Gehaltsvorste l- lung geäußert, hat sie dies mit seiner Berufserfahrung und damit mittel bar mit seinem Alter verknüpft. c ) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, zum Zeitpunkt des streitgege n- ständlichen Auswahlverfahrens seien i n ihrer Buchhaltungsabteilung acht B e- schäftigte tätig gewesen, davon drei mit Ende 30 und insgesamt fünf mit über fünfjähriger Berufserfahrung, ist dieses Vorbringen von vornherein nicht geei g- net, die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 22 AGG zu widerlegen. Dieser Umstand sagt nichts über das den vorliegenden Rechtsstreit betreffende Auswahlverfahren aus. 62 63 64 - 23 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 24 - V . D ie unmittelbare Benachteiligung, die der Kläger durch seine Nichtb e- rücksichtigung im Auswahlverfahren wegen seines Alters erfahr en hat, ist auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 oder § 10 AGG zulässig . 1. § 8 Abs. 1 AGG dient der Umsetzung von ua. Art. 4 Abs. 1 der Richtl i- nie 2000/78/EG in das nationale Recht , § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG i n das nationale Recht (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 78, 82 ) . Beide Bestimmungen des AGG sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni on auszulegen. a) Sowohl § 8 Abs. 1 AGG als auch § 10 AGG stellen sich als für den A r- beitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier des Alters, dar (vgl. hierzu etwa EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Pr igge ua.] Rn. 72 , 81, Slg. 2011, I - 8003; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I - 1569) , weshalb den Arbeitgeber bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen der in den Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs - und B e- weislast nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 83, Slg. 2011, I - 6919) . Im Übrigen trägt auch nur e ine Auslegung von § 8 Abs. 1, § 10 AGG dahin, dass den Arbeitgeber d ie Darlegungs - und Beweislast für die die Rechtfertigu ng b e- gründenden Tatsachen trifft, dem Art. 8 der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 10 der R ichtlinie 2000/78/EG sowie Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG zugrundeliege n- den Rechtsgedanken Rechnung, wonach stets der Beklagte zu beweisen hat, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (vgl. etwa EuGH 25. April 2013 - C - 81/12 - [ Asociatia ACCEPT ] Rn. 55; 17. Juli 2008 - C - 303/06 - [ Coleman ] Rn. 54, Slg. 2008 , I - 5603) . Der Arbeitgeber hat hierzu substantiierten Sachvortrag zu leisten . b) Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen e i- nes in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Ar t 65 66 67 68 - 24 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 25 - der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine w e- sen t liche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 8 Abs. 1 AGG nur gerechtfertigt, wenn sämtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und en t- scheidende berufliche Anforderung dar, kann eine unterschiedliche Behandlung zudem nur unter sehr begrenzten Bedingungen gerechtfertigt sein (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 71, Slg. 2011, I - 8003) . Bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 AGG , der demnach eng auszulegen ist, ist zu beachten , dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann und dass ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG ist, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. etwa EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 66, 71 f. , aaO ; 12. Januar 2010 - C - 229/08 - [Wolf] Rn. 35, Slg. 2010, I - 1; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 34, BAGE 148, 158) . c) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung di e- ses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche B e- handlungen wegen des Alters iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 20 09 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40 , BAGE 129, 181 ) . Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. näher etwa BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 81 ff. ) , dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Au s- 69 70 - 25 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 26 - nahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Rich t- linie 2000/78/EG enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend ist (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 80, Sl g. 2011, I - 8003) - w e- gen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem A r- beitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur recht mäßige Ziele aus dem Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik (vgl. EuGH 21. Januar 2015 - C - 529/13 - [Felber] Rn. 30 ; 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81, aaO; dazu auch BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36, BAGE 152, 134; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89) . Ziele, die als legitim iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie i- ie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Ve r- besserung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozia l- p o litis chen Ziele einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I - 1569) . Ein unabhängig von Allgemeininteres sen verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - aaO) . 2. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die unmittelbare Diskriminierung, die der Kläger wegen seines Alters erfahren hat, ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1, § 10 AGG zulässig ist. Sie kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen , der Kläger habe annähernd doppelt so viel Berufserfahrung wie der potentielle direkte Vorge setzte . D ies er Umstand ist schon keine berufliche A n- forderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG . Zu einem legitimen Ziel iSv. § 10 AGG fehlt es an jeglichem Vorbringen der Beklagten . 71 - 26 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 - 27 - VI. Die Beklagte kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kl ä- ger sei - entgegen der An n ahme des Landesarbeitsgerichts - wegen seiner Überqualifizierung für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet und könne bereits aus diesem Grun d keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen . Zwar hat der Senat in früherer Rechtspre chung angenommen, dass sich eine Person nur dann in einer vergleichbaren Situation bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG befindet , wenn sie für die ausgeschrieb e- ne Stelle ist (vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - Rn. 18 ; 14. November 2 013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 29 ; 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - Rn. 20 ff.; 21. Februar 2013 - 8 AZR 180/12 - Rn. 28 , BAGE 144, 275 ; 16. Fe bruar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26 ; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37 ; ausdrücklich offengelassen neuerdings von BAG 20. Januar 2016 - 8 AZR 194/14 - Rn. 19 ff.; 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 21 ; 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 29 ) . Dies hat der Senat im Wesentlichen damit begründet, dass eine Benachteiligung nur angenommen werden könne, wenn eine Person, d ie an sich für die Tätigkeit geeignet sei, nicht ausgewählt oder nicht in Betracht gezogen worden sei. Könne hingegen auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stehe dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des AGG, das nur vor ungerechtfertigter B e- nachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des (potentiellen) Arbeitgebers sanktio nieren wolle. Diese Rechtsprechung ha t der Senat aller dings mit Urteilen vom 19. Mai 2016 ( - 8 AZR 470/14 - Rn. 22 ff .; - 8 AZR 477/14 - Rn. 58 ff.; - 8 AZR 583/14 - Rn. 55 ff.) aufgegeben, weshalb die objektive Eignung nicht mehr V o- raussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 A GG ist und es demnach dahinstehen kann, ob das Landesarbeitsgericht die objektive Eignung des Klägers zu Recht bejaht hat. 72 73 74 - 27 - 8 AZR 454/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.8AZR454.15.0 VII . Die von der Beklagten an den Kläger nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahle n- de Entschädigung beläuft sich auf 2.750,00 Euro. Über die Höhe der Entsch ä- digung besteht unter den Parteien kein Streit mehr . VIII . Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Schlewing Winter Vogelsang Schuckmann N. Reiners 75 76
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