Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2014 Achter Senat - 8 AZR 838/13 - I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 20. Juli 2011 - 7 Ca 8046/10 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - 5 Sa 525/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung Bestimmung en : BGB §§ 195, 199, 242 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 838/13 5 Sa 525/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 1. Dezember 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 1. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die eh renamtlichen Richter Dr. Mal l mann und Kan d ler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 838/13 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 2 5. Juli 2013 - 5 Sa 525/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen ehemaligen Vorgesetzten, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Zum Ersatz immateriellen Schadens sei der Beklagte verpflichtet, weil er den Kläger von 2006 bis Anfang Der 1958 geborene Kläger, der das Erste juristische Staatsexamen a b- gelegt hat, war bei der P GmbH und deren Recht s vo r gä n g e ri n nen seit dem 2 3. Ju l i 1990 beschäftigt, zuletzt als Persona l fachb e r a ter/Fachberater A r beit s- recht mit einem monatlichen Bruttoarbeitsen t gelt von 4.500,00 Euro . Die P GmbH war die Dachgesel l schaft aller Versan d ha n del s ma r ken der 2009 in I n- solvenz geratenen A AG, vormals K AG. Einem Zw i sche n zeu g nis vom 3 1. Mai 2006 zufolge führte der Kläger die ihm übertr a genen Au f t geb e rin aus, in den Ja h ren 2001 und 2006 e r- hielt er fü r herausragende Lei s tungen Sonde r prämien. Anfang Juni 2006 wurde die bisherige Abteilung des Klägers mit einer weiteren zu einer neuen Abteilung zusammengelegt, in der nur noch Volljuris ten S achbearbeiter sein sollt en. Die Abteilungsleiterin der neu gebil deten Abteilung war dem Beklagten unterstellt. In die neue Abteilung wurde der Kläger nicht aufgenommen, vielmehr wurde auch er dem Beklagten als Vorgesetzten unmi t- telbar unterstellt. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 838/13 - 4 - Der Beklagte teilte dem Kläger am 1 7. Juli 2006 mit, dass er sich - ext ern im Wege des Outplacements - eine andere Stelle suchen solle, in der neu gebildeten Abteilung könne er nicht mehr beschäftigt werden. Bewe r- bungen des Klägers auf andere Stellen im Unternehmen blieben erfolglos. In der Folgezeit leitete der Beklagte als direkter Vorgesetzter des Klägers eine Reihe von Maßnahmen ein, die dies Herabwürdigung, Schikane wertete. Nachdem der Kläger in zwei E - Mails den Vorwurf des Mobbings erhob e n hatte , wurde er mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. März 2007 abgemahnt, eine weitere, vom Beklagten unterzeichnete Abmahnung wurde unter dem 2 5. Mai 2007 wegen Nichterledigung eines Au f- trages ausgesprochen. In dem dazu geführten Rechtsstreit einigten sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszugs am 2 1. Juli 2009 darauf, beide Abmahnungen als gegenstandslos zu betrachten. 2007 erkrankte der Kläger an einem chronischen Überlastungssyndrom und Depression . E r war an insgesamt 52 Tagen in drei Krankheitszeiträumen arbeitsunfähig. 2008 konnte der Kläger an 216 Tagen nicht arbeiten, im Jahre 2009 durchgängig bis zum August. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsve r- hältnis, das schließlich endgültig am 2 8. Februar 2010 endete. Der K läger hat behauptet, die letzte Einzelhandlung des Mobbings habe am 4 . Februar 2008 stattgefunden, durch sein Vorgehen habe der Beklagte die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und die zugrunde liegende schwere Erkrankung ausgelöst. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen Mobbings ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i n Höhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mindestens jedoch 10.000,00 Euro . Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat der Beklagte a b- gestritten, gegenüber de m Kläger Mobbinghandlungen vorgenommen zu h a- ben. Die den Kläger betreffenden Maßnahmen seien der Umstrukturierung g e- schuldet gewesen. Der Beklagte hat im Übrigen die Einred e der Verjährung e r- 4 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 838/13 - 5 - hoben und im Berufungsrechtszug zudem die Auffassung vertret en, ein etwa i- ger Schmerzensgeldanspruch sei jedenfalls verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da dem Beklagten Mo b- bing im Sinne der Rechtsprechung nicht vorgewo rfen werden könne. Die Ber u- fung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, das seine Entscheidung ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Verwirkung gestützt hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe einen etwaigen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verwirkt. A. Das Landesarbeit sgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Wie bei vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen beginne der eine Verwirkung auslösende Zeitraum mit der zeitlich letzten behaupteten Mobbinghandlung. Mit der Geltendmachung seine s Schmerzensgeldanspruchs durch die am 2 8. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage h a- Dadurch habe der Kläger unter Verstoß gegen Treu und Glauben das Interesse des Beklagten missac h- tet, nicht me hr in Anspruch genommen zu werden. Das Interesse des Beklagten als Anspruch s gegner, dem Dokumentationserfordernis zu genügen, falle ins Gewicht. Die Dokumentationserfordernis - und Beweisprobleme seien der Situ a- tion vergleichbar, die den Gesetzgeber für Schadensersatz - oder Entschäd i- gungsforderungen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG zu einer zweimonatigen Geltendmachungsfrist ( § 15 Abs. 4 AGG) veranlasst hätte . Der Kläger habe nach Abschluss des Verfahrens um die beiden Abmahnungen am 2 1. Juli 2009 von eine Erhalt der Kündigung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm ö- 9 10 11 - 5 - 8 AZR 838/13 - 6 - gen der Unternehmensgruppe der Arbeitgeberin sei der Kläger nicht aktiv g e- worden. B. Die Revision des Klägers ist be gründet. Die Begründung des Ber u- fungsurteils hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die V o- raussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . I. Die Klage ist schlüssig. Den Vortrag des Klägers als zutreffend unte r- stellt, kommt ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB in Betracht. 1. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings setzt eine hinre i- chend schwere Verletzung des allgemeinen P ersönlichkeitsrechts voraus (vgl. BAG 2 8. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 19 und 30, AP BGB § 611 Mo b- bing Nr. 7) . Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des al l- g emeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürd i- gende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Ge l- tungsanspruchs gerichtet ist (ErfK/Schmidt 1 5. Aufl. GG Art. 2 Rn. 48, 84) . 2. Dabei ist der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Mobbinghandlungen , aus denen er seinen Schmerzensgeldanspruch herleitet, darlegungs - und beweispflichtig. Dass die behaupteten Äußerungen und Verhaltensweisen des Beklagten als seines Vo r- gesetzten tatsächlich getätigt worden sind, muss der Kläger - soweit stre i- tig - beweisen (vgl. BAG 1 4. November 2013 - 8 AZR 813/12 - Rn. 11; 2 4. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 41, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 42) . 3. Angesichts des gesamten - unstreitigen wie streitigen - Tatsachenvo r- trags des Klägers lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass eine G e- samtabwägung sämtlicher vom Kläger behaupteter und ggf. zu bewe isender Tatsachen - Handlungen des Beklagten - eine hinreichend schwere Persönlic h- 12 13 14 15 16 - 6 - 8 AZR 838/13 - 7 - keitsrechtsverletzung ergibt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage daher nicht unschlüssig . II. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines immateriellen Schad ens ist nicht verjährt. 1. Für einen Schmerzensgeldanspruch gilt die regelmäßige Verjährung s- frist von drei Jahren, § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelm ä- ßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem zum einen der A n- spruch entstand en ist, und in dem zum anderen der Gläubiger von den den A n- spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In Mobbingfä l- len ist daher der verjährungsrelevante Zeitpunkt rege lmäßig auf den Abschluss der zeitlich letzten vorgetragenen Mobbing h andlung festzusetzen (BAG 1 6. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 60, BAGE 122, 304) . 2. Nach dem Vortrag des Klägers hat sich die letzte angebliche Mobbing - handlung im Februar 2008 ereignet. Die Verjährungsfrist begann demnach mit Ablauf des 3 1. Dezember 2008 und endete mit de m 3 1. Dezember 201 1. Die Klage ging per Fax am 2 8. Dezember 2010 bei Gericht ein. Die Einrede der Ve r jährung ist unbehelflich. III. Anhaltspun kte für das Eingreifen tariflicher oder gesetzlicher Au s- schlussfristen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch liegen nicht vor. 1. Eine arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfrist, die auch im Falle von auf Mobbing gestützten Ansprüchen gel ten und zu deren von Amts wegen zu beachtendem Verfall führen könnte (vgl. zuletzt zu derartigen Ausschlussfri s- ten bei Mobbingfällen : BAG 2 6. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 204; 2 0. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - ) , ist weder vorgetr a- gen noch ersichtlich. 2. e- steht nicht. Eine analoge Anwendung anderer gesetzlicher Ausschlussfristen, etwa die des § 15 Abs. 4 AGG, kommt nicht in Betracht, da es an den Vorau s- 17 18 19 20 21 22 - 7 - 8 AZR 838/13 - 8 - setzun gen einer Analogiebildung fehlt. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht gesehen. Bei § 15 Abs. 4 AGG handelt es sich um eine B estimmung, die eng auszulegen und grundsätzlich nicht analogiefähig is t. Weiter fehlt es sowohl an einer planwidrigen Regelungslüc ke als auch an einer vergleichbaren Intere s- se n lage. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass dem durch Mobbing Geschädigten grundsätzlich keine Beweiserleichterungen wie dem Diskrimini e- rungsopfer nach § 22 AGG zugute kommen. Es existiert auch keine so nstige gesetzliche Frist zur Rechtsausübung wie zB in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB. IV. Zwar wird auch bei einem Anspruch wegen behaupteten Mobbings die Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht von vornherein au s- geschlossen, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (vgl. BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 28) . Das Landesarbeitsgericht hat jedoch sowohl verkannt, dass vorliegend bereits die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht gegeben sind, als es auch die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen selbst nicht angewendet hat. 1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB) . Mit ihr wird d ie illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient - wie die Verjährung - dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Recht s- klarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwisc hen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wir k- lichkeit angeglichen (vgl. BAG 1 2. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 17 mwN ) . a) Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von sein er Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend ma chen wolle, sodass der Verpflichtete sich d a- rauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (U m- standsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Se i- 23 24 25 - 8 - 8 AZR 838/13 - 9 - ten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwieg en, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (so die vom Senat zur Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergängen aufgestellten Grundsätze; s . etwa aktuell BAG 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) . b) Zudem hat das Rechtsinstitut der Verwirkung Ausnahmecharakter. U n- terliegt ein geltend gemachter Anspruch nach § § 195, 199 BGB der kurzen r e- gelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann im Rahmen der Verwirkung eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist nur bei Vorlieg en ganz besonderer Umstände angenommen werden (BGH 2 0. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22; vgl. 1 3. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - BGHZ 103, 62 ; 1 7. Februar 1969 - II ZR 30/65 - BGHZ 51, 346 ) . 2. Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt gru ndsät z- lich den Tatsachengerichten, die den ihnen zur Begründung des Verwirkung s- einwandes vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen haben. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsacheng e- richt die von der Rechts prechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 1 7. Oktob er 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 448; 1 1. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 2 0. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) . 3. Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen der Verwi r- kung verkannt. a) Im Zuge einer Gesamtwürdigung hat das Landesarbeitsgericht en t- scheidend auf r- e- stellt. Etwaige Beweisschwierigkeiten stellen jedoch als solch e keinen G e- sichtspunkt dar, der - alleine oder in Zusammenschau mit weiteren Gesicht s- punkten - die Annahme der Verwirkung rechtfertigte. Dies würde im praktischen 26 27 28 29 30 - 9 - 8 AZR 838/13 - 10 - Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Verjährungsfristen, insbesondere lange Verjährungsfris ten , kaum noch ausgeschöpft werden könnten. Das durch Ric h- terrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht d a- zu führen, dass die gesetzlich e Verjährungsregelung in weite m Maße unterla u- fen wird. Überdies ist der Gläubiger in gleicher Weise den Beweisschwierigke i- ten ausgesetzt, die durch Zeitablauf auftreten. Dem Beweisargument könnte allenfalls dann Bedeutung zukommen, wenn der Schuldner im Vertrauen d a- rauf, dass der Gläubiger nach Ablauf eines längeren Zeitraums mit Ansprüche n nicht mehr hervortreten werde, Beweismittel vernichtet hat (BGH 2 6. Mai 1992 - VI ZR 230/91 - zu II 1 b der Gründe , zur 30 - jährigen Verjährungsfrist; bestätigt durch BVerfG 1 4. Dezember 2005 - 1 BvR 2874/04 - Rn. 27) . Dies muss erst recht gelten, nachdem vom Gesetzgeber die regelmäßige Verjä h- rungsfrist auf drei Jahre festgesetzt wurde, § 195 BGB. Zudem hat sich vorli e- gend der Beklagte im Verfahren nicht au f ihm drohend e Beweisschwierigkeiten berufen. Das Berufungsgericht hat mithin nicht den Einzelfall un d die konkreten Beweisantritte umfassend gewürdigt, sondern rein abstrakte Überlegungen a n- gestellt. b) vor Gerich t auf den Gedanken der Rechtskla rheit und Rechtssicherheit abg e- stellt werde n, ohne dass dies eine normative oder vertragliche Grundlage hätte. Der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen bereits die Verjährungsvo r- schriften, vor allem diejenigen mit kurzer Verjährungsfrist. Solche sollen mö g- lichst rasch Rechtssicherheit und Rec htsfrieden herstellen, den verspätet in A n- spruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der erhobenen Ansprüche herbeiführen. Diese, bereits im Verjährungsrecht berücksichtigten Gesichtspunkt e dürfen herangezogen werden. 4. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung im vorliegenden Fall erkennbar nicht vor. 31 32 - 10 - 8 AZR 838/13 - 11 - a) Es kann dahingestellt bleiben, ob das - der Ablauf einer gewissen längeren Zeitspanne - erfüllt war. Auch in Ansehung der knapp bemessenen, jedoch unionsrechtskonformen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG können die Anforderungen an das Zeitmoment bei der Verwirkung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mobbinghandlungen nicht he r- abgesetzt werden. b) Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Der Ei n- wand der Verwirkung ist nur dann begründet, wenn zu dem Zeitablauf im Ve r- halten des Berechtigten beruhe nde , im Falle einer kurzen V erjährung besond e- re Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH 1 8. Juli 2014 - V ZR 291/13 - Rn. 22) . Ein derartiges spezifisch es Verhalten des Klägers ist weder ersichtlich, noch wurde es vom Berufungsgericht angeführt oder belegt. aa) und als treuwidrig bezeichnet, geht dies fehl, weil es vorliegend keine Rech t s- pflicht oder auch nur Obliegenheit des Klägers gab, zu bestimmten Zeitpunkten seine Ansprüche gegen den Beklagten aktiv durchzusetzen. Das bloße Unte r- e- gründete Erwartung hervorrufen , er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn es eine von dem Beklagten wahrnehmbare Pflicht zum Handeln gab. Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. bb) Weder die bloße Tatsache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch diejenige der Insolvenz der Arbeitgeberin stellen ein Umstandsmoment für sich genommen dar, das zur Verwirkung führen könnte. Das vom Berufungsg e- richt in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil zur Verwirkung des A n- spruchs auf Zeugniserteilung ist schon wegen der nich t vergleichbaren Sac h- verhalte unbehelflich (BAG 1 7. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329) . Zudem lagen jenem Urteil besondere Umstände zugrunde, aufgrund derer sich eine Pflicht zur zeitnahen Anforderung eines Zeugnisses ergeben hatte. 33 34 35 36 - 11 - 8 AZR 838/13 C. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und der Recht s- streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO) , weil der Senat in der Sache nicht a b- schließend entscheiden kann ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Da das Berufungsgericht die Verwirkung eines eventuell bestehenden Schmerzensgeldanspruchs ang e- nommen hat, hat es - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, ob die mater i- ellen Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer Gesundheits - oder Pe r- sönlichkeitsrec htsverletzung gegeben sind. Ob die Rechte des Klägers au f- grund der von ihm behaupteten Mobbinghandlungen verletzt worden sind, muss das Landesarbeitsgericht aufgrund einer Güter - und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfal les beurteilen. Diese Würd i- gung darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden (vgl. BAG 2 0. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 26; 2 8. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 7; 1 6. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 63, BAGE 122, 304) . Ha uck Breinlinger Winter Mallmann R. Kandler 37
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