Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. September 2016 Achter Senat - 8 AZR 351/15 - ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Co burg - Endurteil vom 23. Juli 2014 - 3 Ca 947/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 14. April 2015 - 7 Sa 615/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Sch a- dens - Entschädigung - Gesundheitsverletzung - Verletzung des allg e- meinen Persönlichkeitsrechts - vermögenswerter Bestandteil des allg e- meinen Persönlichkeitsrechts - ideeller Bestandteil des allgemeinen Pe r- sönlichkeitsrechts Bestimmung en : BGB § § 133, 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 278 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1, § 831; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; § § 286, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 351/15 7 Sa 615/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. September 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbe klagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin a m Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Nürnberg vom 14. April 2015 - 7 Sa 615/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen verpflichtet ist . Die Klägerin war vom 18. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2011 bei der B e- klagten , deren Gesellschafter ua. die R - Stiftung in D ist, b e schä f tigt . Nach § 2 des zwischen den Parteien unter dem 24. Juli 2001 g e schloss e nen Diens t ve r- s vertr ä ge in den (AVR) in ihrer j e weils ge l te n- den Fassung. Na ch § 23 AVR verfallen Ansprüche aus dem Diens t verhäl t nis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs M o naten nach Fälli g- keit schriftlich geltend gemacht werden. Jedenfalls ab Januar 2008 betreute die Klägerin eine Gruppe von b e- hinderten Mens ch en in der Werkstatt in M . Unter dem 28. April 2009 ve r ei n ba r- ten die Parteien, dass die Klägerin in der Zeit vom 22. Juni 2009 bis zum 21. Januar 2011 auf Kosten der Beklagten die sonderpädagogische Z u satzqu a- - und Berufsförderung in Werkstä t- Es war beabsichtigt, die Klägerin nach dem Erwerb der Zusatzqualifikation als Gruppenleiterin einzuse t zen. In der von der Klägerin mitunterzeichneten Ausbildungsvereinbarung zw i schen der Beklagten und der L heißt es ua . : 1 2 3 - 3 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 4 - I. Ausbildung Der Landesverband führt die oben bezeichnete Bildung s- maßnahme entsprechend der im Lehrplan festgelegten Stundentafel durch. Ausbildungsstätte: J . II. Rücktritt/Kündigung Eine Kündigung ist mit einer Frist von 6 Wochen erstmalig zum Ende der ersten 6 Monate nach Maßnahmebeginn und danach zum Ende der jeweils nächsten 3 Monate o h- ne Angabe von Gründen möglich. Die bis zu m Inkrafttr e- ten der Kündigung anfallenden Kursgebühren sind zu en t- richten. Bestätigung Hiermit erkenne ich diese Vereinbarung und die Teilna h- mebedingungen (s. Rückseite) an und bin bereit, sie zu Die Klägerin nahm in der Folgezeit an der Bildungsmaßnahme teil. E n- de 2009/Anfang 2010 entstanden Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzen, dem Werkstattleiter N , die insbe sondere die Fr a ge nach der Vertretung der Klägerin während deren Teilnahme an der Bi l dung s ma ß nahme zum Gegenstand hatten . Ab dem 23. Februar 2010 sollte die Klägerin für eine Woche im Fah r- dienst in der Werkstatt für Behinderte in B eingesetzt werden. Zu i h ren do r t i gen Aufgaben gehörte es, das Mittagessen zu holen. Hierzu mussten E s sen s wagen in eine n Bus hinein - und aus dem Bus her ausgeschoben werden. Die Klägerin brach diese Arbeit bereits am ersten Tag als zu schwer ab. Ab dem näch sten Tag wurde sie wieder in der Werkstatt in M beschäftigt. Anfang März 2010 kündigte Herr N die mit der L g e schlo s s e ne Au s bi l- dungsvereinbarung . Mit Schreiben vom 21. April 2010 wandte sich die Kläg e rin an die Direktion der R - Stiftungen . In d ies em Schre i ben stellte sie den Ko n flikt mit Herrn N aus ihrer Sicht dar und bat um Mithilfe, um die Z u sat z au s bi l dung wi e der au f nehmen zu kö n nen. 4 5 6 - 4 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 5 - U nter dem 18. Mai 2010 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abma h- nung. Hierin heißt es: am 19.01.2010 führten wir mit Ihnen ein Gespräch bezü g- lich Ihrer Anschuldigungen (Unstimmigkeiten) gegen Mi t- arbeiter der Werkstätte M . Daraus resultierend bot Ihnen die Geschäftsführung die Möglichkeit einer Arbeitsprobe in B an. Dies sche i te r te laut Ihrer eigenen Aussage bereits am 1. Tag. Am 08. März 2010 erhielten die Werkstattleitungen Herr G , Herr N und Frau H (Sozia l dienst) per Ei n schre i ben e i- nen Brief von Ihnen mi t der Bi t te um Ve r se t zung in die Werkstätte nach L . Am 19. März 2010 haben wir Ihr Arbeitstagebuch über die Wf b M L erhalten. Am 24.03.2010 führten wir mit Ihnen bezüglich des A r- beitstagebuch e s ein weiteres Gespräch. Die darin entha l- tenen Anschuldigungen gegen Mitarbeiter der Werkstätte M haben zu einer erheblichen Verschlechterung des B e- triebsklimas geführt. Wir erklärten Ihnen, dass b e reits seit dem 2. Dezember für Sie eine Gruppenleitun g und eine SP Z nicht mehr in Frage kommt. Hierbei boten wir Ihnen Ihrem Wunsch entsprechend, die Versetzung nach L an. .. . In der darauffolgenden Woche zeigten Sie sich einsichtig und erklärten Herrn N , dass Sie sich dennoch für de n Standort M entscheiden würden. Somit war die Stan d or t- frage und der besprochene Arbeitsplatz für Sie und die Werkstätten St. J geklärt. .. . Sie haben am 21. April 2010 einen Beschwerdebrief an die R - Stiftung D geschrieben, ohne den Diens t weg ei n z u- halten. Sie haben durch Ihr Verhalten das Arbeitsklima und den Betriebsfrieden nachhaltig gestört, vor allem durch Ihre einseitigen zum Teil auch beleidigenden Aussagen und Verdächtigungen gegenüber Kollegen und I hrem Vorg e- setzten Herrn N . Wir mahnen Sie ab und fordern Sie zukünftig auf: 1. Den Betriebsfrieden nicht mehr zu stören 7 - 5 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 6 - 2. Sich nicht mehr in der Öffent lichkeit über Arbeitskollegen negativ zu äußern 3. Den Beschwerdeweg über die Geschäft s- führung einzuhalten. Die Klägerin griff diese Abmahnung mit einer Klage vor dem Arbeitsg e- richt an und verlangte zudem ihre Beschäftigung als Grup penleiterin sowie die Ü bernahme der Fortbil dungskosten und ihre Freistellung durch die Beklagte . Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 4 Ca 1051/10 - geführt. Unter dem 27. Mai 2010 mahnte die Beklag te die Klägerin erneut ab, diesmal mit der Begründung, sie habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich mitge teilt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis mit der Klägerin fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst mögl i- chen Termin. Die Klägerin griff diese Kündigung mit einer Kündigungsschut z- k lage an. Dieses Verfahren wur de vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenze i- chen - 4 Ca 1201/10 - geführt . Am 5. April 2011 schlossen die Partei en vor dem Arbeitsgericht in dem Verf ahren - 4 Ca 1201/10 - zur Erledigung dieses Verfa h- rens sowie des Verfahrens - 4 Ca 1051/10 - einen Verglei ch, mit dem das A r- beitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro mit Ablauf des 30. Juni 2011 beendet wurde. Zudem verpflichtete sich die Beklagte, die Abmahnung vom 18. Mai 2010 mit Rechtskraft des Vergleichs aus der Pe r- sonalakte der Klägerin zu entfernen. Mit Schreiben vom 4. April 2013 und 23. April 2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB geltend . Zur Begründung führte sie aus , sie sei über einen langen Zeitraum Anfeindungen und Mobbing ausgesetzt gewe sen, infolgedessen sie erkrankt sei. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Mit ihrer am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht ein gegangenen Klage sowie der am 12. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klag e- 8 9 10 11 12 - 6 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 7 - erw eiterung verfolgt die Kläge rin gegenüber der Beklagten Ansprüche auf E r- satz materiellen sowie immateriellen Schadens. Sie hat die zum Schadensersatz verpflichtet . Sie sei systematischen Anfeindun gen und Zermürbungen ausgesetzt gewesen, aufgrund derer sie ausweislich der vorg e- legten ärztlichen Atteste an Depressionen erkrankt sei. Herr N habe ihr je g l i che Unterstützung bei der Organisation einer Vertretung für die Zeit ihrer Tei l nahme an d er Bildungsmaßnahme verweigert. Er sei wegen der von ihr in der Mitarbe i- terversammlung offen geäußerten Kritik an seinem diesbezüglichen Verhalten persönlich gekränkt und beleidigt gewesen und habe diese Kritik o f fenbar zum durch den Entzug der Grup pe als auch durch den Abbruch der Fortbildung s- maßnah me habe abstrafen wollen . A ls weitere zentrale Bestandte i b- bing s seien ua. insbesondere die unberechtigten Abmahnungen und d ie a u- ßerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bekla g te sowie ihre Versetzung nach B zu nennen. Dort sei ihr mit Absicht eine A r beit z u g e wi e- sen worden, für die sie offenkundig und für jedermann e r sichtlich kö r pe r lich vö l- lig ung eeignet gewesen sei. Sie sei zudem mehrfach g e drängt wo r den, das A r- beitsver hältnis durch eine Aufhebungsvereinbarung zu beenden. Die B e kla g te müsse sich d as Verhalten von Herrn N sowie das ihres G e schäft s fü h rers z u- rechnen lassen. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechts hängigkeit zu zah len, 2. festzustellen , dass die B eklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Sch a- den zu ers etzen, der ihr aufgrund der streitgege n- ständlichen Mobbinghandlungen (des Entzugs der sonderpädagogischen Zusatzausbildung, der Verse t- zung auf einen anderen Arbeitsplatz, den Abma h- nungen sowie der Kündigung) noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Versicherung s- träger oder andere Dritte übergegangen ist. 13 14 - 7 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 8 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach § 23 AVR verfallen. Die außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 4. April 2013 und 23. April 2013 wahrten die Ausschlussfrist sch on deshalb nicht, weil nicht erkennbar sei, in welcher Höhe Ansprüch e geltend gemacht würden . Im Übrigen sei nicht e r- sichtl ich, inwie weit etwaige Depressionen der Klägerin auf Schwierigkeiten im Betrieb oder aber auf sonstige Lebenssituationen zurückzuführen seien. Die Entscheidung, die Klägerin aus der Fortbildung herauszunehmen, beruhe au s- schließlich auf der mangelnden Eignu ng der Kläge rin als Leiterin einer Gruppe behinderter Mensche n . So sei sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen, für die Dauer ihrer Abwesenheit eine Vertretung für die Gruppe zu unterweisen , und habe in diesem Zusammen hang Herrn N in der Mita rbeiterve r sam m lung verbal attackiert und bloßgestellt. Zudem sei es aufgrund der sprac h lichen Pro b leme der Klägerin seit Ende 2009 vermehrt zu Reklamationen des Auftra g- gebers Sch gekom men. Der Klägerin seien bei Bestellungen und Di s p o s i t i o nen h äufig Fehler unterlaufen, für die sie unberechtigterweise andere Mita r be i ter verantwortlich gemacht habe. Nach Beendigung der Fortbi l dung und dem En t- zug der Gruppenleitung sei in mehreren Gesprächen mit Herrn N und dem G e- schäftsführer versucht wor den, einvernehmlich andere Ei n satzg e biete für die Klägerin zu fin den. Zu dem Einsatz der Klägerin im Fah r dienst der Wer k statt in B sei es gekommen, weil diese den Wunsch geäußert habe, in einer a n d e ren Werk statt tätig zu werden. Entgegen der Au f fassung der Kl ä gerin seien die dort zu verrichtenden Arbeiten nicht u n zumutbar gewesen. Im Rahmen des Künd i- gungsschutz verfahrens habe die Klägerin schließlich meh r fach versucht, Ei n- fluss auf die ihr zur Betreuung z u gewiesenen behind e r ten Menschen zu ne h- men und diese unter Druck gesetzt. Zudem habe die Kl ä gerin am 24. März 2011 den psychisch behinderten B e schäftigten P beim priv a ten Einkauf a n g e- sprochen und ihm mitgeteilt, dass sie einen Recht s streit mit der Werkstatt führe . Dabei habe sie abfällig über Herrn N g e spr o chen. Dies habe zu e i nem en d gü l t i- gen Vertrauen s ve r lust geführt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der 15 16 - 8 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 9 - Revision verfolgt die Kläger in ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist i n der gebotenen Auslegung zwar zulässig; sie ist aber unbegründet. I. Die Klage anträge sind in der gebo tenen Auslegung zulässig. 1. Die Klageanträge bedü rf en der Auslegung. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verk örperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei si nd die schut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18 , BAGE 152, 108 ; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34 ) . b) Di e Auslegung der Klageanträge ergibt, dass d ie Klägerin mit dem A n- trag zu 1. von der Beklagten ausschließlich Ersatz eines immateriellen Sch a- dens iHv. 5.000,00 Euro wegen einer Verletzung ihrer Gesundheit und mit dem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, d ass die Beklagte ihr allen weiteren m a- teriellen und immateriellen Schaden zu ers etzen hat, der ihr aufgrund des von Mob (des Entzugs der sonderpäd a- gogischen Zusatzausbildung, der Versetzung auf einen anderen Arbeit splatz, 17 18 19 20 21 - 9 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 10 - den Abmahnungen sowie der Kündigung) an ihrer Gesundheit noch entstehen wird . aa) Die Klägerin hat sich in den Instanzen ausschließlich darauf berufen, r- den zu sein und ih re Klage zu keinem Zeitpunkt auf eine Verletzung ihres Pe r- sönlichkeitsrechts gestützt. So hat sie beispielsweise ausgeführt , sie sei infolge der von ihr vorgetragenen Mobbingtatbestände psychisch erkrankt, ihre G e- sundheit sei erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Zudem hat sie darauf hingewiesen, wie sich ihre finanziellen Verhältnisse infolge ihrer Arbeitsunfähi g- ur B e- gründung der Besorgnis zukünftiger - materieller und immate riel ler - Schäden hat sie sich ausschließ lich auf bezogen und dabei lediglich die aus den behaupteten Mobbinghandlungen resultiere n- den gesundheitlichen Folgen be schrieben . In gleicher Weise knüp fen ihre Au s- führun gen zum Beginn der Ausschlussfrist in § 23 AVR allein an ihre Kenntnis von ihren Gesundheitsschä den an. Vor d ies em Hintergrund und unter Berüc k- sichtigung des Umstands , dass es Sache der klagenden Par tei ist, darzulegen, welcher Schaden ersetzt werden soll , insbesondere , ob Ersatz ei nes materie l- len oder immateriellen Scha den s begehrt wird , bestand für das Landesarbeit s- gericht - entge gen der in der Revision geäußerten Recht s auffassung der Kläg e- rin - auch keinerlei Veranlas sung , auf eine Erläuterung der Klagean träge durch die Klägerin hinzuwirken . bb) D ass die Klägerin mit dem Antrag zu 1. von der Beklagten ausschlie ß- lich Ersatz eines immateriellen S chadens nach § 253 Abs. 2 BGB und nicht E r- satz eines materiellen Schadens verlangt, ergibt sich bereits daraus , dass es an jeglichen Darlegungen der Klägerin zur Höhe eines materiellen Schadens fehlt. Wollte man materielle Schäden als vo n dem auf Zahlung gerichteten Klagea n- trag zu 1. erfasst ansehen, bli ebe unklar, in welchem Umfang welche - materiel - len oder imma teriellen - Schäden jeweils ersetzt werden sollen, sodass es an der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) fehlen würde mit der Folge, dass die Klage insoweit als unzulässig abz u- 22 23 - 10 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 11 - weisen wäre . Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen A n- spruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so g e- nau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung ( § 322 ZPO ) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11) . Im Übrigen verdeutlicht auch die Fassung des Klag e- antrags zu 2., in dem materielle Schäden ausdrücklich erwähnt werden und der insoweit einen etwaigen Anspruchsübergang auf einen Versicheru ngsträger ode r andere Dritte berücksichtigt, dass der Klageantrag zu 1. ausschließlich auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet ist . Weshalb ein etwaiger A n- spruchsübergang bei m Klageantrag zu 1. , sollte er sich auch auf den Ersatz materieller Schäden erstrecken, keine Berücksichtigung fin den sollte, hat die Klägerin nicht im Ansatz erklärt . Auch im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. war das Landesarbeitsgericht - entgegen der Recht s auffassung der Klägerin - de s- halb nicht gehalten, weiter aufzuklären, ob und ggf. welcher materielle Schaden mit diesem Zahlungsantrag geltend gemacht werden sollte. 2. In dieser Auslegung sind die Klageanträge zulässig, insbesondere ist d as für den Klageantrag zu 2. erforderliche Fe ststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben . a) Wird - wie hier - Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden erhoben, die aus der Verletzung eines absoluten Rechtsguts - hier: der Gesundheit - resultieren, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn zukünftige Sch adensfolgen möglich , ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. etwa BGH 26. Februar 2013 - XI Z R 445/10 - Rn. 31; 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - Rn. 27, BGHZ 166, 84 ; 16. Januar 2001 - V I ZR 381/99 - zu I I 2 der Gründe ) . Gleiches gilt im Hinblick auf die - auch von der Klägerin begehrte - Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden , die aus einer Gesundheitsverletzung resultieren . 24 25 - 11 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 12 - Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ist dann gegeben, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten wei terer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. etwa BGH 2. Dezember 1966 - VI ZR 88/66 - zu II der Gründe) . b) Vorliegend steht zwar nicht fest, ob und welche Kosten aufgrund der Behandlung der von der Klägerin behaupteten ps ychischen Erkrankung noch entstehen werden und ob und welche Verdiensteinbu ßen d ie Klägerin dauerhaft erleiden wird. A llerdings sind derartige künftige Schadensfolgen auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Gleiches gilt im Hin blick auf eine etwaige Ersa t z- pflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden. Nach dem Vorbringen der Klägerin dauert ihre psychische Erkrankung an , sodass die nicht nur en t- fernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadens ersatzpflicht durch Auftreten weiterer , bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Lei den besteht . c) D er grundsätzliche Vorrang der Leistungskla ge steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags auch dann nicht entgegen, wenn die Klage wegen eines Teils des sich entwickelnden Schadens schon bei Klageerhebung hätte beziffert werden können. Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Lei s- tungs - und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstan den und mit der Entstehung eines weiteren Schadens nach ihrem Vortrag noch zu rechnen ist (vgl. BGH 6. März 2012 - VI ZR 167/11 - Rn. 3 ; 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - zu II 1 der Gründe) . II. Die Klage ist jedoch nicht begründe t. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin rechtsfehlerfrei mit der selbständig tragenden Begrü n- dung zurückgewiesen, die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle seien - so - wohl für sich gesehen als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - im Ergebnis nicht geeignet, Schadensersatz - oder Entschädigungsansprüche auszulös en, weil sich insbesondere weder feststellen lasse, dass die Beklagte gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen habe, noch , dass ihr Verhalten einen recht s- widrigen und vorw erfbaren Angriff auf die Gesundheit der Klägerin darstelle. Auf 26 27 28 - 12 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 13 - die vom Berufungsgericht gegebene weitere selbständig tragende Begründung, es sei nicht feststellbar, ob die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden erli t- ten habe und dass das Verhalten der B eklagten dafür ursächlich gewesen sei, kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, ob etwaige Ansprüche der Kl ä- gerin verfallen oder verwirkt waren. 1. Das Landes arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin gege nüber zum Schadense rsatz b- bing s nur verpflichtet wäre, wen n sie arbeitsvertr agliche Pflichten (§ 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB ) oder die Gesundheit der Klägerin , die ein besonders geschütztes Rechtsgut iSv. § 823 Abs. 1 BGB ist, verletzt hätte . a) g- licher Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Sch a- dens ver langen . Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs - , sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. D anach ist der Arbeitgeber verpfli chtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rück sicht zu nehmen, ihn vor G e- sundheitsgefahren, auch psy chischer Art , zu schützen und ihn keinem Verha l- ten aus zusetzen , das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld ge schaffen wird. I n diesem Zusa m- menhang ist der Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers v erpflichtet ( BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 18; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - Rn. 78, BAGE 124, 295 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 70, BAGE 122, 304 ) . Der Arbeitgeber haftet dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber g e- mäß § 278 Satz 1 BGB auch für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die für ihn als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begehen . 29 30 31 32 - 13 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 14 - Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des als Erfü l- lungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden Mitarbeiters in einem engen sachl i- chen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm als Erfü l- lungsgehilfen zugewiesen ha t. Ein solcher Zusammenhang ist regelmäßig a n- zunehmen, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitne h- mer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert oder wenn er ihm gege n- über Weisungsbefugnis besitzt (vgl. etwa BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 46 mwN) . b) deliktischer Anspruch insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB - bzw. § 831 BGB (vgl. etwa BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 115, BAGE 122, 304) - fo l- gen. Dabei verbietet § 823 Abs. 1 BGB nicht nur eine widerrechtliche Verle t- zung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschüt z- ten Rechtsgüter, ua. der Gesundheit. Auch das durch A rt . 2 Abs . 1 iVm . Art . 1 Abs . 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine P ersönlichkeitsrecht 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. etwa BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 98 mwN, BAGE 122, 304; BGH 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79 - zu B I I 1 b der Gründe , BGHZ 80, 311) . Auch s eine w i- derrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. A llerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlic h- ke itsrechts wegen seiner Eigenart a ls Rahmenrecht nicht absolut fest liegt , so n- dern grundsätz lich erst durch eine A bwägung der widerstreitenden grundrech t- lich geschützten Belange bestimmt werden muss . Der Eingriff in das Persö n- lichkeitsrecht ist deshalb nur d ann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa BGH 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - Rn. 30; 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 - Rn. 35; 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - Rn. 107 mwN, BGHZ 166, 84 ) . 33 - 14 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 15 - c ) Stützt der Arbeitnehmer - wie hier - seinen Schadensersatzanspruch e- schäd igt, so kann er nach § 253 Abs. 2 BGB auch eine billige Entschädi gung in Geld fordern . Stützt d e r Arbeitnehmer hingegen seinen Schadensersatza nspruch d a- r auf , der Arbei tgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Pers önlic h- keits recht verletzt , so kann er zwar ebenfalls eine billige Entschädi gung in Geld fordern. Dieser Anspruch folgt aber nicht aus § 253 Abs. 2 BGB, weil das al l- gemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, so n- dern unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. etwa BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 14; BGH 17. Dez ember 2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 40, BGHZ 199, 237; 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 298) . Entschädigungsklagen nicht der v ermögenswerte, sondern der ideelle Bestan d- teil des allgemeinen Persönlic hkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch a l- lerdings voraus , dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allg e- mein e Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in a n- derer Weise befriedigend aufgefangen werden kann . Ob eine so schwerwi e- gende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfall e s beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweit e des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 1 6; BGH 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 38 mwN, aaO ; 20. März 2012 - VI ZR 123/ 11 - Rn. 15; zur Verfassungsg e- mäßheit dieser Anforderungen BVerfG 19. Oktober 2006 - 1 BvR 152/01, 1 BvR 160/04 - Rn. 31, BVer f GK 9, 317) . 2. Das Landes arbeitsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass n icht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht g e- rechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (zB Abmahnung , Versetzung, Künd i- gung) eine rechtswid rige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des A r- 34 35 36 - 15 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 16 - beitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen d ie Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar stellen und dass im Arbeit s- leben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zei t- raum erstrecken, nicht geeignet sind, derartige Tatbestände zu erfüllen , we s- halb es gilt, sog. f olgen loses bzw. sozial - und rechtsadäquates Verhalten au f- grund einer objektiven Betrachtungsweise, dh. ohne Rücksicht auf das subjekt i- ve Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers , von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn . 30 , BAGE 153, 111 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85, BAGE 122, 304) . Bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kommt es typischerweise zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten, ohne dass die dabei zutage tretenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder der Vorge set z- ten bzw. Kollegen des Arbeitnehmers zwangsläufig zu einer widerrechtlichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers führen oder einen Ve r- stoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht bedeuten ( vgl. B AG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 30 , BAGE 153, 111 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85, BAGE 122, 304) . Die Grenze zum nicht rechts - bzw. sozialadäqua ten Verhalten ist allerdings dann überschritten, wenn Verhalten s- weisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürd i- gungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in we l- chen einzeln e - vom Arbeitnehmer darzulegende - Handlungen oder Verha l- tens weisen von Arbeits kollegen, Vorgesetzten oder d es Arbeitgebers für sich allein betrachtet zwar noch keine Rechtsverlet zungen darstellen, allerdings die Gesamtschau der einzelnen Handlunge n oder Verhaltensweisen zu r Annahme einer Vertrags - oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchti gung eines geschützten Recht s des Arbeitnehmers führt . Da nn sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen, einzelne zurückliegende Handlun gen oder Verhaltensweisen 37 38 - 16 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 17 - dürfen bei der Beurteilung nicht un berücksichtigt gelassen werden ( vgl. etwa BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 17; 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 29 ; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - Rn. 59, BAGE 124, 295 ) . 3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von der Klägerin vorg e- tragenen Vorfälle seien im Ergebnis nicht geeignet, Ansprüche auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens auszulösen, da sich weder feststellen lasse, dass die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hätten , n och, dass deren Verhalten einen rechtswidrigen und vorwerfbaren Angriff auf die Gesundheit der Klägerin darstelle, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des Arb eitnehmers zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur ei n- geschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigun g. Ob Rechte des Arbei t- nehmers verletzt worden sind, muss von den Tatsachengerichten aufgrund e i- ner Güter - und In teressenabwägung unter umfassender Würdigung aller U m- stände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese Würdigung darf dem Ber u- fungsgericht nicht entzogen werden ( vgl. etwa BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 20 ; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 63, BAGE 122, 304 ) . Daher kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Den k- gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt hat und ob es in die vorz u- nehmende Güter - un d Interessenabwägung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles in nachvollziehbarer Weise mit einbezogen hat, sowie , ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist ( vgl. et wa BAG 28. Oktober 2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 20; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - Rn. 61, BAGE 124, 295 ; 16 . Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 124, aaO ) . b) D as Urteil des Lan desarbeitsgerichts hält dieser eingeschränkten rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. 39 40 41 - 17 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 18 - aa ) Das Berufungsgericht hat ange nommen, die von der Klägerin vorgetr a- genen Vorwürfe stellten weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit Ve r- haltens weisen dar, die die geltend gemachten Ansprüche begründen könnten. Im Arbeitsverhältnis der Parteien sei Ende 2009/Anfang 2010 eine Konfliktsitu a- tion aufgetreten, die von den Beteiligten nicht in angemessener Weise habe aufgelöst werden können. S oweit die Beklagte die verbalen Angriffe der Kläg e- rin auf Herrn N sowie die Beanstandungen in der Art und Weise der Au f g a- benerledigung durch die K lägerin zum Anlass genommen ha be, dieser die Ei g- nung für die ursprünglich vorgesehene Position als Gruppenleiterin abz u spr e- chen, stehe ihr ein Beurteilungs spielraum zu. S ie sei daher berechtigt g e wesen, die Klägerin nicht mehr auf dieser Position zu beschä ftigen und die Fortbi l- dungsmaßnahme , die die hierfür notwendige fach liche Eignung erst ve r mitteln sollte, abzubrechen . O b die erteilten Abmahnungen formal und inhaltlich in j e- der Hinsicht den rechtlichen Anforderungen genügten , sei unerheblich . Ma ß- ge b lich sei allein, dass die Beklagte sie nicht als Mittel eingesetzt habe, die Klägerin in ungerechtfertigter Weise zu disziplinieren und sie damit zu schik a- nieren. Die Abmahnung vom 18. Mai 2010 beruhe darauf, dass die Klägerin den Abbruch der Fortbildung nicht akzeptiert, den Beschwerdeweg über die G e- schäftsführung nicht eingehalten und sich gegenüber Dritten negativ über die Beklagte geäußert habe, womit sie den Arbeitsfrieden und das Betriebsklima gestört habe. Auch die weitere Abmahnung vom 27. Mai 2010 könne nicht als Teil einer schikanösen Behandlung gewertet werden, da die Beklagte jedenfalls aus ihrer Sicht von einem Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Kran k- meldung ausgegan gen sei. D as Landesarbeitsgericht hat ferner die einzelnen Gespräche gewürd igt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass in diesen G e- sprächen der bestehende Grundkonflikt der Parteien nicht habe gelöst werden können. D abei hat es d ie Äußerungen von Herrn N nicht als unz u lä s s i gen A n- griff auf die Gesundheit der Klägerin be wertet . Wegen der vorübe r g e henden Versetzung der Klägerin nach B hat das Berufungsg e richt auf das D i re k t i on s- recht des Arbeitgebers verwiesen und ausgeführt, d ie Bekla g te ha be mit der nur für eine Woche geplanten Versetzung auf die Äuß e rung der K lägerin re a giert, die Vert zudem habe man die Maßnahme auf Bea n- 42 - 18 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 19 - standung durch die Klägerin sofort rückgängig g e macht. Dass Herr G die b e- stehenden Probleme nicht mit der Klägerin habe besprechen wo l len, ste l le sich ebenfal ls nicht als Teil einer gegen die Kl ä gerin gerichteten Kampagne dar. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten, wie die Klägerin b e haupte, Herrn G verboten habe, sich in die Angelege n heit einzum i schen, sei dies nicht zu bea n- standen, weil der Arbeitgebe r nicht ve r pflichtet sei, ein Vermit t lungsa n g e bot eines anderen Mitarbeiters anzune h men. Soweit die Klägerin ge l tend m a che, Herr N habe angeordnet, dass Kontrollzettel auszufüllen se i en, sei nicht e r sich t- lich, inwieweit sich dies gegen die Klägeri n gerichtet h a be. Die Durchfü h rung einer Leistungskontrolle sei nicht zu bea n standen, aus dem Vo r bringe n der Klägerin ergebe sich auch nicht, dass au s schließ lich sie von der Anordnung betroffen gewesen sei. In der Äußerung von Herrn N , die Klägeri n kö n ne die Fortbildung weiter besuchen, alle r dings nur auf eigene Ko s ten, liege ebe n falls kein Angriff auf die Klägerin. Dies sei vielmehr die kons e quente Folge der En t- scheidung der B e klagten, die Kläg e rin nicht we i ter auf ihre Kosten au s bilden zu lassen. Es sei auch nicht zu bea n standen, wenn die B e klagte der Kl ä gerin, die aus ihre r beitsve r häl t- nis einverneh m lich zu bee n den. Ebenso wenig stelle die Äußerung von Herrn N , die Klägerin solle se lbst kl ä ren, was mit ihrem Lohn sei, einen A n griff auf die Kläg e rin dar. Es könne auch nicht festg e stellt werden, dass die B e klagte sie schik a niert h a be, indem sie ihr unberechti g terweise die A r beitsverg ü tung vo r- enthalten habe. Das Vorbringen der Klägerin, auf ihrem A r beitstisch seien ihre Arbeitss a chen durc h einander gewesen, nac h dem Herr N dag e wesen sei, sei u n substant i iert und beschränke sich darauf, zu behaupten, ein Dritter habe di e- se Behau p tung au f gestellt. Das Ve r halten von Herrn L sei der Bekla g ten nicht zuz u rechnen, weil dies er nicht Vorgeset z ter der Klägerin gew e sen sei. Die a u- ßero r dentliche Kündigung sei zwar der Endpunkt der Esk a lation gew e sen , sie stelle aber u n abhängig davon, ob sie rechtmäßig gewesen sei, keinen recht s- widrigen An griff gegen die Kläg e rin dar. bb) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen revisible Recht s- fehler nicht erkennen . Das Berufungsgericht hat weder Denkgesetze noch al l- gemeine Erfahrungssätze verletzt, es hat auch - in sich widerspruchsfrei - alle 43 - 19 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 20 - w esentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt sowie in nachvollziehb arer Weise in die Güter - und Interessenabwägung mit einbezogen . Die von der Klägerin hiergegen erhobenen R ü gen greifen nicht durch . (1 ) Soweit die Klägerin rügt , das Landesarbeitsgericht habe nicht beach tet, dass ihre Fortbildung zur Fachkraft zur Arbeits - und Berufsförderung in Wer k- stätten für behinderte Menschen aufgrund einer Vereinbarung durchge führt wurde, weshalb die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, diesen Vertrag auf einseitige Weise , dh. ohne ihr Einverständnis zu kündigen , übersieht sie bereits , dass die von ihr mitunterzeichnete Vereinbarung eine solche Kündigungsmö g- lichkeit ausdrücklich vorsieht. (2) Soweit sich die Klägerin i m Hinblick au f ih Versetzung in den Fah r- dienst d er Werkstatt in B darauf beruft , das Landesarbeitsgericht h a be ihr B e- weisan gebot für ihre Behauptung übergan gen, sie sei aufgrund ihrer kö r pe r l i- chen Konstituti on offenkundig nicht in der Lage gewesen , die Essen s wagen zu transportieren, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der gerü g ten G e- hörsverletzung. Das Landesarbeitsgericht hat zwar geprüft, ob sich der Versuch der Beklagten, die Klägerin für eine Woche in den Fahrdienst in B zu ve r se t zen, al s unzulässiger Angriff auf die Gesundheit der Klägerin darstellt, dies aber mit der Begründung verneint, die Versetzung sei von vornh e rein auf eine W o che befristet gewesen und nicht ohne Anlass erfolgt, zudem sei der Einsatz der Kl ä- gerin in B so fort abgebrochen worden, n achdem di e se sich b e schwert ha t t e, dass die Arbeit für sie zu schwer sei. Da mit kam es für die En t scheidung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob eine etwa i ge Übe r fo r derung der Kl ä- gerin von vornherein offenkundig war oder nicht. Di e se Würd i gung ist jede n falls im Rah men der unter Rn. 40 dargestellten eing e schränkten revisionsrech t lichen Kontrolle nicht zu beanstan den. Insoweit wirkt sich aus, dass nicht nur Weisu n- gen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehe n den Direktion s rechts bewegen und die nicht auf einer schikanösen Tendenz be ruhen, rege l mäßig keine Rechtsgutsv erlet zung darstel len, sondern dass d ies auch gilt für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende We i sun gen, sofern ihnen sac h- 44 45 - 20 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 21 - lich nachvollziehbar e Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen ( vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 85 f., BAGE 122, 304) , was das La n desa r- beitsgericht angenommen hat . (3 ) Soweit die Klä gerin geltend macht , das Landesarbeitsgericht habe ihren Beweisan tritt für ihr e Behauptung übergangen, Herr N habe sich durch ihre Ä u- ße rung in der Personalversammlung gekränkt und beleidigt g e fühlt und aus diesem Grund den Plan geschmie det bleibt auch diese Rüge erfolglos. Die Rüge ist unzulässi g. Es fehlt an der Da r legung der Erheblichkeit des Beweisantritts. Die Klägerin hat insow eit nur ihre eigenen Schlussfolgerungen aus Äußerungen des Herrn N wiede r gegeben . Sie hat i n- des weder erläuter t , welche Zeugen anlässlich des von ihr in der B er u fung s b e- gründung in Bezug genommenen Gesprächs zwischen ihr und Herrn N am 20. Janu ar 2010 zugegen wa ren , noch hat sie dargetan, we l cher der von ihr benannten Zeugen zu welchen konkreten Tatsachen und ko n kreten Ä u ßeru n- gen des Herrn N was genau be kundet hätte . (4 ) Soweit die Klägerin geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe ihr Vorbringen übergangen, wonach sie sich in einem Gespräch am 23. Januar 2010 bei Herrn N entschuldigt habe, bleibt ihre Rüge ebenfalls e r fol g los. A uch d ie se Rüge ist unzulässig . Eine Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt auch für eine auf § 286 ZPO gestützte Rüge, das Tatsachengericht habe einen bestim m- ten Sachvortrag übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb fehlerhafte Feststellungen getroffen. Es muss genau angegeben we r den, au f- grund welchen Vortrags das Berufungsgeri cht zu welchen Tats a che n festste l- lungen hätte gelangen müssen . Außerdem ist darzulegen, dass das U r teil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Ver fa h- ren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich dies nicht aus de r Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt ( vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 17; 16. Oktober 2007 - 9 AZR 321/06 - Rn. 37) . An einer entsprechenden Darlegung fehlt es vorliegend. 46 47 - 21 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 22 - (5) Dasselbe gilt für die pauschalen Rügen der Klägerin, das Landesa r- beitsgericht sei ihren Beweisangeboten zu den einzelnen Mobbinghandlungen nicht nachgegangen, es habe verkannt, dass ihr Beweiserleichterungen bzw. Beweislastum kehrungen zugutekommen müssten und es habe den Sachverhalt auch wege n we iterer von ihr vorgebrachter Umstände unzureichend aufgeklärt . (6 ) Soweit die Klägerin e inwendet, das Landesarbeitsge richt habe ve r- kannt, dass die Abmahnungen rechtswidrig gewesen seien und sei deshalb rechtsfehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, in den Abmahnungen liege kein rechtswidriger An griff gegen sie , übersieht sie, dass es für einen Schadense r- nicht darauf ankommt, ob eine Abmahnung formal und inhaltlich in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen en t- spricht (v gl. BAG 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - Rn. 51) , sonder n dass en t- scheidend ist, ob die Abmahnun gen mit der Zielrichtung erfolgten, die Kl ägerin zu schikanieren und deshalb als Angriff auf ihre Gesundheit gewertet werden können. A uf eben diesen Ge sichtspunkt hat das Landesarbeitsgericht zutre f- fend ab gestellt und mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung eine entsprechende Zielsetzung verneint . (7 ) Soweit die Klägerin geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe in seinem Urteil nur einen Bruch andlun gen aufgeführt, ist auch diese Rü ge unzulässig. Es fehlt an der konkreten Darlegung, welchen Vortrag das Berufungsgericht übergangen haben soll un d warum das Urteil hierauf b e- ruht. Die Klägerin legt auch keine besonderen Umstände dar, aus denen sich ergibt, dass ihr Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. G rundsätzlich ist davon au s- zugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis geno m- men und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbri n- gen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich behandeln (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 114, 157 ) . Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmte n G e- sichtspunkt nicht auseinandergesetzt haben, rechtfertigt daher nicht die A n- nahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht 48 49 50 - 22 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 - 23 - erwogen. Hierfür bedarf es vielmehr besonderer Umstände (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe) . (8 ) Soweit die Klägerin geltend macht, das Landesarbeitsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sich ihrem Sachvortrag nichts Konkretes für die Frage entnehmen lasse, ob Herr N sie durch den Entzug der Fortbi l dung s ma ß- na hme schikaniert habe, bleibt auch diese Rüge erfolglos. Auch di e se R ü ge ist unzulässig. Will der Revisionskläger geltend machen, das Lande s arbeit s ge richt sei seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachg e kom men , muss er konkret vortragen, welchen Hinweis das Landesarbeitsg e richt hätte geben müssen und wie er auf einen entsprechenden Hinweis re a giert, insb e sondere welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die En t scheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte (vgl. B AG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 10; 19. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - Rn. 22, BAGE 117, 14) . Daran fehlt es vorliegend. (9) A us demselben Grund sind auch alle weitere n Rüge n der Klägerin , mit denen sie eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht beanstandet, unzuläs sig. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, das La n- desarbeitsgericht habe nicht ohne vorherigen Hinweis annehme n dürfen , es sei nicht als An griff auf sie zu werten , wenn der Geschäftsführer der Beklagten es Herrn G verboten habe, sich in die Sache einzumischen, und dass es nicht ve r- ständlich sei, inwiefern die Klägerin dadurch schikaniert worden sein soll e , dass man ihr die Vergütung vorenthalten ha be und dass Herr N g e äußert h a be, sie solle s elbst klären, was mit dem Lohn sei. (10) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam gewesen sei , und deshalb zu Unrecht einen rechtswidrig en Angriff gegen ihre Person ve r- neint , übersieht sie, dass es nicht allein auf die Wirksamkeit der Kündigung, sondern vor allem darauf ankommt, ob diese mit der Zielrichtung ausgespr o- chen wurde, die Klägerin zu schi kanieren und damit als An griff auf ihre G e- sund heit gewer tet wer den könnte . Es fehlt zudem an der Darlegung, dass die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht nur die von der Kläg e- 51 52 53 - 23 - 8 AZR 351/15 ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR351.15.0 rin angenommene Rechtsunwirksamkeit der Kündigung , sondern darüber hi n- aus hätte erkennen kön nen , dass die Klägerin (auch) au fgrund dieser Künd i- gung erkranken würde (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - Rn. 34) . III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Schlewing Vogelsang Roloff Mallmann Andreas Henniger 54
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