Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2014 Achter Senat - 8 AZR 45/13 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 14. September 2011 - 4 Ca 2868/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. August 2012 - 8 Sa 1346/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Insolvenz - persönliche Haftung von Organmitgliedern für nicht zur Auszahlung gekommene Abfindungen Bestimmung en : AktG § § 93, 116; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § § 282, 311 Abs. 3, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 iVm. § 263 Abs. 1 StGB, § 823 Abs. 2 iVm. § 64 Abs. 1 GmbHG aF (bis 31. Oktober 2008) und § 15a Abs. 1 InsO (ab 1. November 2008) ; GmbHG § 13 Abs. 2; ZPO § 564 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 45/13 8 Sa 1346/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0. März 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagter zu 1. , Berufungsbeklagter zu 1. und Revisionsbeklagter zu 1., 2. Beklagter zu 2. , Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2., 3. Beklagter zu 3. , Berufungsbeklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3., - 2 - 8 AZR 45/13 - 3 - 4. Beklagter zu 4. , Berufungsbeklagter zu 4. und Revisionsbeklagter zu 4., 5. Beklagter zu 5. , Berufungsbeklagter zu 5. und Revisionsbeklagter zu 5., 6. Beklagter zu 6. , Berufungsbeklagter zu 6. und Revisionsbeklagter zu 6., hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 0. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, d ie Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Henniger für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 2 8. August 2012 - 8 Sa 1346/11 - wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch im Zusa m- menhang mit der Insolvenz der K GmbH, den der Kläger gegen die Beklagten 1 - 3 - 8 AZR 45/13 - 4 - zu 1. - 5. als ehemalige Geschäftsführer dieser Gesellschaft und den Beklagten zu 6. als ehemalige n Vorstandsvorsitzenden und spä tere n Aufsichtsratsvorsi t- zenden der früheren Muttergesellschaft A AG als Gesamtschuldner richtet. Der 1951 geborene Kläger ist Architekt und war seit dem 1. Januar 1996 bei der K GmbH, der vormaligen Beklagten zu 7. , mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4.065,00 Euro beschäftigt. Die K GmbH befand sich spätestens seit 2006 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Herbst 2006 veräu ßerte die Gesellschaft Teile ihres Imm o- bilienbesitzes und mietete diese anschließend an. Am 1 2. Juni 2007 gewährten die L, die R und die D der K GmbH sowie deren Muttergesellschaft zwei g e- meinsame Darlehen iHv. mehreren 100 Mio. Euro. Die Jahresabschlüsse der K GmbH wiesen für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2007 bis zum 3 0. September 2007 und für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2007 bis zum 3 0. September 2008 jeweils eine ausgeglichene Bilanz aus. Die Wirtschaftspr ü- fung sgesellschaft B erteilte für die Abschlüsse am 7. Januar 2008 und am 5. Dezember 2008 uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. Im Sommer 2008 arbeiteten die K GmbH und ihre Muttergesellschaft - oder Effizienzprogramm zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage bei der Unte rnehmen aus. Hierbei war a uch der Abbau von rund 450 Arbeitsplätzen bei der K GmbH vorgesehen. Davon war der in der Zw i- schenzeit durch eine Änderung der Organisationsstruktur in der Zentrale in Wegfall geratene Arbeitsplatz des Klägers betroffen. Im Zuge d ieser Maßna h- men richteten die Beklagten zu 1. - 5. als damalige Geschäftsführer der K GmbH ein von ihnen unterzeichnetes Schreiben vom 1 3. August 2008 an die Mitarbeiter. Es lautete: das neue Team der K - G eschäftsführung steht und wir ve r- sprechen Ihnen, in unserer persönlichen Verantwortung alles Notwendige zu tun, um unser Traditionsunternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen. Daran werden wir uns messen lassen! Wir teilen eine Überzeugung, für die wir gemeinsam stre i- ten werden: Das Warenhaus mit Innenstadtlage hat Z u- 2 3 4 - 4 - 8 AZR 45/13 - 5 - kunft - auch in Deutschland! K hat die besten Chancen, sich als Marktführer in der je t- zigen Wettbewerbssituation weiter durchzusetzen. Voraussetzungen dafür, die Führungsrolle zu festigen und das Unternehmen auch angesichts konjunktureller Eintr ü- - e- meinsam gesteuert und in den kommenden Mon aten u m- gesetzt werden wird. Dies wird uns zum Teil auch schwierige Entscheidungen abverlangen. Wir werden die Mitbestimmungsgremien selbstverständlich informieren, in Entscheidungen einb e- ziehen und regelmäßig über das Programm und seine Umsetzung bericht en. Es ist uns wichtig, dass wir uns zukünftig noch mehr mit unseren Kunden beschäftigen. Auch das ist ein Ziel des Fitness - Programms. Wir wollen unseren täglich mehr als zwei Millionen Kunden noch mehr Aufmerksamkeit sche n- ken, Stammkunden erhalten und n eue gewinnen. Das ve r- langt attraktive Sortimente und einen exzellenten Vertrieb. An dieser Front wird der Wettbewerb entschieden, und wir sind mit Ihnen fest entschlossen, diesen für uns zu en t- scheiden. Wir bitten Sie, uns Ihr Vertrauen zu schenken und mit uns die vor uns liegenden Herausforderungen kraftvoll und engagiert anzupacken. Nutzen wir unsere Chancen! Die Kreditverträge mit den drei Hausbanken wurden am 2 9. September 2008 iHv. rd. 650 Mio. Euro bis zum 1 2. Juni 2009 prolongiert. Mit einem M ita r- beiterbrief vom 3 0. September 2008 wandte sich der Beklagte zu 6. an sämtl i- che Beschäftigte und teilte ihnen mit: bei der Lektüre Ihrer Tageszeitung wird Ihnen in den ve r- gangenen Wochen die kritische Berichterstattung über A und seine Finanzsituation nicht verborgen geblieben sein. Hier wurde viel spekuliert und orakelt. Das hat sicherlich auch bei vielen Mitarbeitern zu Verunsicherung über die Lage unseres gemeinsamen Unternehmens beigetragen. Heute möchte ich Sie über die Fakten informieren: 5 - 5 - 8 AZR 45/13 - 6 - Sonntagabend hat der A - Aufsichtsrat getagt und das Refinanzierungskonzept des Vorstandes gebilligt. Damit steht die langfristige Finanzierung des Ko n- zerns. A und seine Unternehmen sind damit in der fü r das Geschäft so wichtigen Weihnachtssaison und darüber hinaus voll handlungsfähig. Mit der jetzt abgeschlossenen Refinanzierung ist auch endgültig klar, dass wir von allen Warenkredi t- versicherern die Absicherung für das Weihnachtsg e- schäft und die weit ere Zukunft erhalten werden. Ein weiteres gutes Signal ist: A wird sein ertrag s- stärkstes Unternehmen T nicht verkaufen. Die am Mittwoch letzter Woche angekündigte Prüfung hat ergeben, dass ein Verkauf derzeit wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Eine erneute Prüfung erfolgt zu geg e- bener Zeit, falls sinnvoll und erforderlich. Außerdem wird sich im Rahmen einer Kapitalerh ö- hung ein neuer Großaktionär an A beteiligen. Auch das ist ein klares Vertrauenssignal in die Zukunft des Unternehmens. Damit konnte eine schwierige Situation mit Unterstützung aller Beteiligten abgewendet und gelöst werden. Heute und in den kommenden Monaten ist unsere Fähigkeit g e- fragt, näher zusammen zu rücken und uns wie in einer guten Familie gegenseitig zu helfen. Wir brauc hen in der jetzigen Lage die Kraftanstrengung aller Beteiligten, um die Zukunft des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze abzusichern. Die gestrige Verständigung zeigt, dass Vo r- stand, Großaktionäre, Arbeitnehmervertreter, Gewer k- schaft und Banken bereit sin d, an einem Strang zu ziehen. Das ist ein wichtiges Signal! Dass die Refinanzierung des Konzerns mit dem Be i trag aller erfolgreich abgeschlossen werden konnte, ist umso bemerkenswerter, als wir derzeit die schwerste Finanzkrise der vergangenen Jahrzehnte e rleben. Auch deshalb brauchen wir jetzt den festen Wi l- len aller Beteiligten zusammenzustehen. Die K GmbH vereinbarte am 2 2. Oktober 2008 mit dem für die Haup t- verwaltung gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan des K - Dies sollte einem Personalabbau und der Reduzierung der Personalkosten in der Haup t- 6 - 6 - 8 AZR 45/13 - 7 - Transfergesellschaft im Sinne von § 216 b SGB III 9. November 2008 schloss der Kläger mit der K GmbH sowie der Transfergesellschaft R GmbH mit Sitz in B (R - GmbH ) einen dreiseitigen Vertrag, dem zufolge das Arbeitsverhäl t- nis des Klägers mit der K GmbH zum 3 1. Dezember 2008 endete und für die Zeit vo m 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Dezember 2009 ein befristetes Arbeitsve r- hältnis zur R - t- gehalten: Herr G folgende Sozialleistungen gemäß Sozialplan vom 22.10.2008: 1. Abfindungszahlung Zum Austritt aus der K GmbH erhält Herr G eine Abfi n- dung nach § 3 des o. g. Sozialplans in Höhe von 61.788,00 brutto nach den geltenden steuerlichen Richtlinien. 2. Fälligkeit der Abfindung Die Abfindung nach Punkt 1 wird nach § 4 des o. g. Soz i- Dies bedeutete, dass die Abfindung am 3 0. Juni 2009 fällig werden sol l- te, weil zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bei einer fiktiven Kündigung durch die K GmbH ge endet hätte. Die Höhe der vorgesehenen Abfindung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Eine weitere Prolongation der zum 1 2. Juni 2009 fällig gestellten Fi r- menkredite scheiterte ebenso wie Bemühungen, Finanzierungshilfen des Bu n- des und der Europäis chen Union zu erlangen. Die K GmbH war mit ihrer Mu t- - sichergestellt wurde. Als die Muttergesellschaft am 9. Juni 2009 Insolvenza n- trag stellte, wurde die K GmbH zahlungsunfähig und stellte ihrerseits am gle i- 7 8 - 7 - 8 AZR 45/13 - 8 - chen Tag Insolvenzantrag. Bis dahin war sie ihren laufenden Zahlungsverpflic h- tungen nachgekommen. Die erst am 3 0. Juni 2009 fällig werdende Abfindung für den Kläger g e- langte nicht zur Auszahlung. Mit Beschluss vom 1. September 2 009 eröffnete das Amtsgericht Essen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH ( - 160 IN 107/09 - ) . Der Kläger meldete seine Abfindungsforderung am 2. November 2009 zur Insolvenztabelle an. Nach Zustandekommen eines I n- solvenzplans hob das Amtsgeri cht Essen mit Wirkung zum 3 0. September 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH auf. Der Kläger erhielt schließlich 3 % seiner angemeldeten und festgestellten Abfindungsforderung, also 1.853,64 Euro , am 5. Ju l i 2011 ausbezahlt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten den Ve r- lust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes auszugleichen, wobei er den Schaden in Höhe der nicht zur Auszahlung g e- langten Abfindung beziffert. Der Kläger meint, die Beklagten hafteten unter dem Gesichtspunkt d er Vertrauenshaftung, der Verletzung erhöhter Information s- pflichten sowie wegen unerlaubter Handlungen, insbesondere durch gemei n- sam begangene schuldhafte Insolvenzverschleppung und wegen Eingehung s- betrugs. Mit den appellhaften Rundschreiben der Beklagten vom 1 3. August und 3 0. September 2008 hätten sie ihn, den Kläger , dazu gebracht, auf die Auszahlung der zugesicherten Abfindung zu vertrauen. Die K GmbH sei späte s- tens Ende 2007 insolvenzreif gewesen. Schon dama ls hätten sowohl Übe r- schuldung als auch Zahlungsunfähigkeit vorgelegen, jedoch hätten die Bekla g- ten einen Insolvenzantrag nicht gestellt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 59.934,36 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 61.788,00 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 5. Juli 2011 sowie aus 59.934,36 Euro seit dem 6. Juli 2011 zu zahlen. Ihren Antrag auf Klageabweisung haben die Beklagten damit begrü n- det, weder bei Abschluss des Sozialplans noch im Zeitpunkt der Vereinbarung 9 10 11 12 - 8 - 8 AZR 45/13 - 9 - des dreiseitigen Vertrages mit dem Kläger habe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der K GmbH vorgelegen. Vielmehr habe die Gesellschaft eine ausgeglichene Bilanz vorweisen könn en, die uneingeschränkt bestätigt worden sei. In seinem Prüfbericht vom 4. November 2009 habe der Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines Sanierungsgutachtens festgestellt, dass die Geschäft s- führung nicht wegen Insolvenzverschleppung hafte. Eine Übersch uldung oder Zahlungsunfähigkeit sei schon wegen des Cash - Pooling - Systems der Mutte r- gesellschaft ausgeschlossen gewesen. Die Fortführungsprognose sei 2008 p o- sitiv gewesen. Herangezogene externe Unternehmensberatungen hätten ke i- nen Grund oder Anlass für eine n Insolvenzantrag gesehen. Das Gleiche gelte für den Insolvenz berater Rechtsanwalt P, der ab März 2009 die K GmbH begle i- tet und vor dem 9. Juni 2009 nicht die Notwendigkeit gesehen habe, einen I n- solvenzantrag zu stellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage a bgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg, das die Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 7., die K GmbH , als unzulässig verworfen hat. Mit der gegen die anderen Beklagten zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurüc k- gewiesen. Die Klage ist unschlüssig, weil der Kläger keine Tatsac hen vortragen konnte, die die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erfüllen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertragliche r oder vorvertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB oder den § 311 Abs. 3, § 2 4 1 Abs. 2, §§ 282, 280 Abs. 1 BGB seien schon in Ermangelung einer dargelegten 13 14 15 16 - 9 - 8 AZR 45/13 - 10 - Pflichtverletzung der Beklagten abzulehnen. Vertragliche Beziehungen zw i- schen den Prozessparteie n hätten nicht bestanden. Ebenso wenig g e be es A n- haltspunkte für ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis iSd. § 311 Abs. 3 BGB. Beim Abschluss des dreiseitigen Aufhebungsvertrages für den Kläger hätten die Beklagten selbst kein besonderes Vertrauen d es Klägers in Anspruch genommen. Sie seien auch nicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen aufgetreten. Solches könne aus den Run d- schreiben vom August und September 2008 nicht abgeleitet werden. Ein Schadensersatzanspruch a us § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass ein absolutes Recht im Sinne des Gesetzes nicht verletzt worden sei. Ein Recht des Klägers am Arbeitsplatz im Sinne eines räumlich - gegenständlichen Bereichs oder ein Recht am Arbeitsverhältnis im Sinne eines allein igen Ver f ü- gu ngsrechts gebe es nicht im Sinne eines absoluten Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB . Das Arbeitsverhältnis begründe Rechte und Pflichten lediglich im Verhäl t- Nichts deute auf einen vors ätzlichen Eingehungsbetrug der Beklagten bei Abschluss des dreiseitigen Vertrages hin, weswegen ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB ausscheide. Ebenso wenig habe der Kl ä- ger Tatsachen für eine Insolvenzverschleppung durch die Beklagten zu 1. - 5. vorgetragen, sodass auch k ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 64 Abs. 1 GmbHG aF , § 15a Abs. 1 InsO in Betracht ko m- me. Für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenzve r- schleppung trage der Kläger die Darlegungs - und Beweislast als Gläubiger. J e- doch sei die K GmbH unstr eitig bis zum Tag der Insolvenz a ntragstellung za h- lungsfähig gewesen. Bis dahin habe sie alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ob der Kläger das Cash - Pooling - System für unzuläss ig halte, sei unerheblich. Denn es komme für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht darauf an, aus welchen Quellen die Einnahmen des Schuldners stammten. Ebenso habe der Kläger nicht eine Überschuldungsbilanz oder eine Handelsbilanz vorgelegt. E i- ne Um kehr der Darlegungs - und Beweislast zu Lasten der Beklagten komme nicht in Betracht, da auch diese mittlerweile seit Längerem aus dem Unterne h- men der Schuldnerin ausgeschieden seien und zudem die Beklagten zu 17 - 10 - 8 AZR 45/13 - 11 - 1. - 5. die wirtschaftliche Lage der Muttergese llschaft, von der die K GmbH f i- nanziell abhängig war, nicht exakt einschätzen konnten. Hinsichtlich des B e- klagten zu 6. i- r- l egungsdefizit auch nicht durch bruchstückhafte Bezugnahme auf für sich b e- trachtet dramatisch klingende Zahlen zur wirtschaftlichen Lage der nachmaligen Schuldnerin ausgleichen. Die E inholung eines Sachverständigengutachtens wäre daher auf die Erhebung eine s unzulässigen Ausforschungsbeweises hi n- ausgelaufen. B. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält im E r- gebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, wobei der Senat dem B e- rufungsgericht in weiten Teilen seiner Begründung folgt. Der Kläger kann die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt persönlich auf Schadense r- satz in Anspruch nehmen, da es für alle in Betracht kommenden möglichen A n- spruchsgrundlagen bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag zum obje k- tiven Ta tbestand der anspruchsbegründenden Normen seitens des Klägers fehlt. I. Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, seien es so l- che aus dem Arbeitsvertrag, § § 611 ff. BGB , oder solche aus dem Aufhebung s- vertrag , nach § § 280 ff., § 241 Abs. 2 BG B scheiden schon deswegen aus, weil es zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu keinen Vertragsbeziehungen gekommen ist, § 311 Abs. 1 BGB. Seinen Arbeitsvertrag hat der Kläger mit der K GmbH geschlossen, den dreiseitigen Vertrag vom 1 9. November 2008 mit der R - i- e . Der Kläger hat also weder mit den Beklagten zu 1. - 5. als ehemalige n Geschäftsführer n der K GmbH noch mit dem Beklagten zu 6. als Vorstandsvorsitzendem der Muttergesellschaft kontrahiert . Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass einer der Beklagten im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag eine persönliche Haftung übernehmen wollte. Die Beklagten haben an dem Vertragssc hluss nicht persönlich mitgewirkt oder hierauf unmittelbar Einfluss genommen. Eine 18 19 - 11 - 8 AZR 45/13 - 12 - persönliche Einstandspflicht oder auch nur ein Wille dazu lässt sich auch nicht aus den Rundschreiben vom 1 3. August 2008 und vom 3 0. September 2008 ableiten. Sie stellen ke in selbständiges Garantieversprechen dar, was eine E i- genhaftung ausnahmsweise hätte herbeiführen könn en ( vgl. BGH 1 8. Juni 2001 - II ZR 248/99 - ) . II. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht eine persönliche Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 BGB abgelehnt. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB richten sich nach den Grundsätzen, die die zivil - und arbeitsgerich t- liche Rechtsprechung für die sogenannte Sachwalterhaftung aufgestellt ha t ( vgl. BAG 1 8. Au gust 2011 - 8 AZR 220/10 - ; 1 3. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - ; 2 4. November 2005 - 8 AZR 1/05 - ) . Danach sind zwar Sachwalter und Vertr e- ter in der Regel nur aus Delikt in Anspruch zu nehmen ( vgl. BGH 4. Juli 1983 - II ZR 2 20/82 - BGHZ 88, 67) . Ausnahmsweis e kann aber ein Sachwalter auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch geno m- men werden, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmitte l- barem eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt oder dadurch, dass er ein be sonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat ( vgl. BGH 3. April 1990 - XI ZR 206/88 - ; 2 4. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - ) . Nach dem mit der Schuldrechtsreform 2002 eingeführten § 311 Abs. 3 BGB kann, entsprechend diesen G rundsätzen, ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind. Das in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB aufgeführte Beispiel für einen Haftungsgrund des in beso nderem Maße in Anspruch genommenen Vertrauens stellt jedoch keine abschließende Regelung dar. Es bleibt bei den bisher von der Rechtsprechung angewandten Grundsätzen (Palandt/Grüneberg 7 3 . Aufl. § 311 BGB Rn. 60) . 2. Tatsachen, die eine Sachwalterhaftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB schlüssig erscheinen ließen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Keiner der Beklagten war am konkreten Vertragsschluss selbst beteiligt. Für die K GmbH erfolgten die Verhandlungen und der Vertragsschluss 20 21 22 - 12 - 8 AZR 45/13 - 13 - durch die Personalabteilung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die beklagten Geschäftsführer hierauf in irgendeiner Weise Einfluss g e- nommen hätten oder von dem konkreten Vertragsschluss mit dem Kläger auch nur Kenntnis gehabt hätten ( vgl. B AG 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - Rn. 26; BGH 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03 - Rn. 27) . Sie haben auch keine Erklärung dahin gehend abgegeben, auch nicht in den Rundschreiben, dass sie selbst in eigener Person für die im Sozialplan niedergelegten Abfindungsa n- sprüche einstehen wollten. Das allgemeine Interesse als Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzender am Erfolg des Unternehmens begründet keine Eigenha f- tung ( vgl. BGH 3. Oktober 1989 - IX ZR 157/88 - ; 2 7. März 1995 - II ZR 136/94 - ; BAG 1 3. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - ) . Daher vermag die mit der Revision vorgetragene Ansicht : hinsichtlich einer Vertrauenshaftung liege das eigenwirtschaftliche Interesse der Beklagten auf der Hand. Es sei um den Erhalt ihrer Vorstands - bzw. Geschäftsführerposten gegangen , nicht zu überzeugen Haftung des Geschäftsführers oder des Vorstandsvorsitzenden der Mutterg e- sellschaft zu begründen. Rechtsfehlerfrei hat in diesem Zusammenhang das Landesarbeitsg e- richt erkannt, dass auf die allgemein gehaltenen Rundschreiben vom 1 3. August 2008 und 3 0. September 2008 der Kläger kein Vertrauen stützen konnte. Es fehlt schon an einem Hinweis auf die - erst mit dem Interessenau s- gleich und Sozialplan vom 2 2. Oktober 2008 beg ründeten - Abfindungsanspr ü- che und damit an einem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte n im Sinne einer Garantiezusage im Vorfeld des kollektiv zu verhandelnden Interessenau s- gleich s für derartige Ansprüche persönlich geradestehen wollten. Zudem richt e- ten s ich jene Rundschreiben an die gesamte Belegschaft und weder an Mita r- beiter in der Situation des Klägers noch an den Kläger selbst. Auch haben die Beklagten unstreitig angesichts der ungewissen Prolongation der Unterne h- menskredite wenige Monate später den I nsolvenzfachmann P beratend beig e- zogen und zudem diverse Gutachten zur Frage der Sanierungsfähigkeit oder einer etwaigen Insolvenzreife eingeholt. In den Rundschreiben ist von Zielen, Chancen, Herausforderungen aber zugleich auch von den notwendigen V o- 23 - 13 - 8 AZR 45/13 - 14 - raus setzungen für ein Gelingen die Rede, ohne dass ein solches zugesagt wo r- den wäre. III . Als Geschäftsführer einer GmbH haften die Beklagten zu 1. - 5. grundsätzlich nicht, § 13 Abs. 2 GmbHG. E ine persönliche Haftung des Beklagten zu 6. als Vorstandsmitglied nach § 93 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 2 und Abs. 3 AktG oder als Aufsichtsratsmitglied nach § 116 AktG kommt hier nicht in Betracht . IV . Seinen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht auf D e- liktsrecht stützen. 1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB - Eingehungsbetrug - oder auf § 823 Abs. 1 BGB - Verletzung eines abs o- / kommen Ansprüche schon deswegen nicht in Frage, weil es, ebenso wie bei vertraglichen Anspruchsgrundlagen , insoweit an jedwedem substan z iierten Vo r- trag des Klägers für eine zurechenbare Verletzungshan dlung der Beklagten fehlt. E inen zielgerichteten rechtswidrigen Eingriff hat der Kläger nicht vo rgetr a- gen. s- güter des Klägers darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Beklagten haben auch nicht im Sinne einer Täuschung gegen ihre Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB oder eine we itest gefasste Fürsorgepflicht dadurch verstoßen, dass sie den Kläger oder die K GmbH nicht vom Abschluss des dreiseitigen Vertrages am 1 9. November 2008 abgehalten haben, der durch die damals gültige n B e- triebsvereinbarungen vorstrukturiert war. Es ist auc h nicht zu entscheiden, ob e- steht, denn selbst wenn man dies bejahte , wäre ein solches Recht ähnlich dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und auch ähnlich dem allg emeinen Persönlichkeitsrecht tatbestandsmäßig offen, sodass die Rechtswidrigkeit der besonderen Begründung anhand der Verletzungshandlung bedürfte ( BAG 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 89, 80) . Auch daran fehlt es vorliegend, sodas s dahinstehen kann, ob ü berhaupt - gegenständlichen Bereichs 24 25 26 - 14 - 8 AZR 45/13 - 15 - g en Verfügung s- rechts des Arbeitnehmers als absolutes Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB anzu e r- kennen ist (BAG 1 4. Februar 2002 - 8 AZR 175/01 - zu B I 2 c der Gründe ; vgl. auch 1 8. Januar 2007 - 8 AZR 234/06 - Rn. 11; sowie 2 6. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 - Rn. 32, BAGE 123, 301) . 2. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a Abs. 1 InsO , § 64 Abs. 1 GmbHG aF bi l- det keine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. a) Selbst wenn man die vom Kläger behauptete, aber nicht mit Tatsachen untersetzte Insolvenzreife schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt des A b- schlusses des dreiseitigen Vertrages im Nove mber 2008 unterstellt , gibt es ke i- ne Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diese hätten erkennen können oder erkennen müssen. Zwar wird bei feststehendem - hier: u nterstelltem - objekt i- ven Tatbestand der Insolvenzverschleppung ein Verschulden vermutet, w ofür e- schäftsführer obliegenden Darlegungs - und Beweislast dafür, dass er die obje k- tiv bestehende Antragspflicht nicht schuldhaft verletzt hat, kann er aber schon dadurch genügen, dass er seiner ständigen Prüfungs - und Beobachtungspflicht nachgekommen ist, etwa unabhängigen, fachlich qualifizierten Rat eingeholt hat, auf den er sich verlassen durfte (BGH 1 4. Mai 2007 - II ZR 48/06 - Rn. 14 ff.; vgl. BAG 1 0. Februar 1999 - 5 AZR 677/ 97 - zu III 1 der Gründe ) . Solchen Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten sind die Beklagten nachgeko m- men, da sie zumindest ab März 2009 den Insolvenz berater Rechtsanwalt P hi n- zugezogen hatten und weitere unabhängige Gutachter mit der Beobachtung des Untern ehmens betraut worden waren. Zudem verletzen Geschäftsführer Fortbestehensprognose darstellen lässt (BAG 1 0. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - zu III 2 der Gründe ) . 2008 war noch ni cht absehbar, dass die Bankkr e- dite - anders als bisher - 2009 nicht mehr prolongiert werden würden. b) Außerdem k ö nn te eine Insolvenzreife schon 2008 oder im Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrages durch den Kläger nicht zu dem von ihm nunmehr geltend gemachten Schaden führen. Es fehlt e an der haftung s- 27 28 29 - 15 - 8 AZR 45/13 - 16 - ausfüllenden Kausalität. Denn bei eine m Insolvenzantrag 20 08 vor Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans, jedenfalls aber vor Abschluss des dreiseitigen Vertrages , der Mitteilung der Abfindungssumme gekommen . Vielmehr wäre der Kläger der Gefahr eine r Insolvenzkündigung mit kurzer Kündigungsfrist ( § 113 InsO) au s- gesetzt gewesen. c) Davon abgesehen hat das Landesarbeitsgericht auch rechtsfehlerfrei erkannt, dass mangels entsprechende n Vortrags des Klägers nicht von einer Insolvenzreife vor dem 9. Juni 2009 auszugehen ist, als die K GmbH zahlung s- unfähig wurde und noch am gleichen Tag Insolvenzantrag stellte. aa) Nach § 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 3 1. Oktober 2008 geltenden Fassung hatten die Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern spätestens bis drei Wochen nach deren Eintritt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das galt sinng e- mäß bei sich ergebender Überschuldung der Gesellschaft. Mit Wirkung zum 1. November 2008 wurde diese Be stimmung durch den für alle juristischen Pe r- sonen geltenden § 15a InsO ersetzt, nach dessen Abs. 1 Satz 1 eine § 64 Abs. 1 GmbHG aF Daher kann offen bleiben, welche Vo rschrift im vorli e- genden Fall zur Anwendung kommt. bb) Es ist seit L angem anerkannt, dass sowohl § 64 Abs. 1 GmbHG aF als auch § 15a InsO Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, bei deren schuldhafter Verletzung der Geschäftsführer wegen I nsolvenzverschle p- pung den Gläubigern Schadensersatz schuldet (für § 64 Abs. 1 GmbHG aF e t- wa BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - zu IV 2 der Gründe , BAGE 89, 349; 1 0. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - zu III 1 der Gründe ; für § 15a InsO LAG Nürnberg 6. März 2012 - 7 Sa 341/11 - ) . Der Anspruch setzt voraus , dass ein Insolvenzverfahren nicht beantragt worden ist, obwohl entweder Zahlungsunf ä- higkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO oder Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorlag. Nur drohende Zahlungsunfähigk eit genügt nicht. 30 31 32 - 16 - 8 AZR 45/13 - 17 - (1) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt, an den das Revisionsgericht gebunden ist ( § 559 Abs. 2 ZPO) , trat die Zahlungsunf ä- higkeit der K GmbH erst am 9. Juni 2009 ein, woraufhin sofort Insolvenzantrag gestellt wu rde. (2) Für die Feststellung, dass die Gesellschaft insolvenzrechtlich übe r- schuldet ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der Au f- stellung einer Überschuldungsbilanz, in der die Vermögenswerte der Gesel l- schaft mit ihren aktuellen Verk ehrs - oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Hingegen kommt einer Handelsbilanz für die Frage, ob die Gesellschaft übe r- schuldet ist, lediglich indizielle Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller für seine Behauptung, die Gesellschaft sei überschuldet gewe sen, nur eine Handelsb i- lanz vor, aus der sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt, hat er jedenfalls die Ansätze dieser Bilanz darauf zu überprüfen und zu erlä u- tern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus ihr nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind. Ist der Anspruchste l- ler diesen Anforderungen nachgekommen, ist es Sache des beklagten G e- schäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsb i- lanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind (BGH 1 5. März 2011 - II ZR 204/09 - Rn. 33 ; 2 7. April 2009 - II ZR 253/07 - Rn. 9) . Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen, er hat nicht ei n- mal - eine zu seinen Gunsten abgesenkte Darlegungslast unterstellt - eine u m- fassende und nachvollziehbare Einschätzung der Unternehmenslage darg e- stellt. Zu Recht hat das Berufungsger icht die Beweiserhebung auf der Grundl a- ge bloßer Vermutungen oder bruchstückhafter Bezugnahmen auf nicht näher erläuterte oder belegte Zahlen zur wirtschaftlichen Lage abgelehnt. (3) Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Darlegungs - und Bewei s- last z utreffend angewendet. Die Annahme, es habe an einem schlüssigen Vo r- trag des Klägers zu den Voraussetzungen der Insolvenzverschleppung gefehlt, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Auch liegt keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen für eine ausnahmsweise Beweise r- 33 34 35 - 17 - 8 AZR 45/13 leichterung vor ( vgl. Mü nch Ko mm InsO/Klöhn 3. Aufl. § 15a Rn. 267) . Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 1. - 5. ihrer Pflicht zur Fü h- rung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nicht hinreichend nachg e- k ommen wären. Der spätere Insolvenzverwalter hat in dem Insolvenzbericht eine ordnungsgemäße Verwaltung festgestellt. Die vom Kläger insoweit erh o- bene Verfahrensrüge ist, ungeachtet ihrer Zulässigkeit, jedenfalls offensichtlich unbegründet ( § 564 ZPO) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck B reinlinger W inter N. R einers Andreas Henniger 36
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