ECLI:DE:BAG:2015:180615.B.8AZN881.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZN 881/14 7 Sa 121/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Beschwerdegegner, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18. Juni 201 5 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbei tsgerichts vom 29. August 2014 - 7 Sa 121/14 - aufgehoben . 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen . 3 . Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 188.838,20 Euro festgesetzt. - 2 - 8 AZN 881/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.B.8AZN881.14.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das U r- teil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. An der mündl i- chen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 1 . August 20 14 hat Richter am Arbeitsgericht als ständiger Vertreter des Direktors T als Vorsitzender mit g e- wirkt , der das anzufechtende Urteil auch unterschrieben hat. Die Beklagte we n- det sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht. Sie hat ua. gerügt, es liege der B eschwerdegrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts vor ( § 547 Nr. 1 ZPO iVm . § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) . Ihr Recht aus Art. 101 Abs. 1 GG auf den gesetzlichen Richter sei verletzt. Die Mitwirkung des Richters am Arbeitsgericht als ständiger Vertreter des Direktors T in der erke n- nenden Kammer d es Landesarbeitsgerichts führe zu deren ordnungswidriger Besetzung, da seine Abordnung nicht den in der Rechtsprechung vorgegeb e- nen Grenzen gerecht werde. Die Abordnung sei weder zur Erprobung erfolgt noch wegen einer nicht vorhersehbaren Überlastung des L andesarbeitsg e- richts . II. Die Besetzungsrüge ist begründet. Der geltend gemachte absolute R e- visionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts liegt vor (§ 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) . Dies führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 1. Die Verfahrensrüge ist zulässig. Die Beklagte hat die nicht vorschrift s- mäßige Besetzung des Landesarbeitsgerichts, die sie bereits ohne Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht gerügt hatte, innerhalb der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde unter Darlegung der entsprechenden Tatsachen ordnungsgemäß erhoben . Einer Darlegung, dass das Berufungsurteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht, bedurfte es nicht, weil das Gesetz davon 1 2 3 - 3 - 8 AZN 881/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.B.8AZN881.14.0 - 4 - ausgeht, dass in einem solchen Fall die Entscheidung stets als auf einer Verle t- zung des Rechts beruhend angesehen wird (§ 547 Nr. 1 ZPO) . 2. Die Verfahrensrüge ist begründet. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s (BVerfG 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 - ; 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 - ; 8. Juli 1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 - zu C III 2 a der Gründe mwN, BVerfGE 87, 68; 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 2 47/61 - zu B I der Gründe, BVerGE 14, 156 ) , des Bundesgerichtshofs (ua. BGH 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 - zu II 2 b der Gründe , BGHZ 162, 333; 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 - zu III 1 b aa der Gründe, BGHZ 130, 304; 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 95, 22; 15. November 1956 - III ZR 84/55 - BGHZ 22, 142, 145) , des Bundesverwaltungsgericht s ( BVerwG 23. August 1996 - 8 C 19 . 95 - BVerwGE 102, 7 ) und des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 34, BAG E 123, 46 ; 25. März 1971 - 2 AZR 187/70 - ) s ehen das Grundgesetz und die Gerichtsverfassung im Interesse der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor , dass ihr A mt grundsätzlich von bei dem betreffenden Gericht planmäßig und auf Lebenszeit ernan nten Richtern ausgeübt wird. Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; ihre sachliche Unabhängigkeit wird durch die Gara n- tie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall R ichter voraus, die unversetzbar und u n- absetzbar sind (BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I der Gründe , BVerfGE 14, 156) . Der Einsatz von nicht planmäßigen Richtern bei einem Gericht ist de s- halb auf das zwingend gebotene Maß zu beschrä nken. Die Notwendigkeiten, die eine solche Verwendung rechtfertigen, können in den einzelnen Gericht s- zweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und zeitlich verschieden sein; daher hängt es von den jeweiligen beso n- deren Umständen ab, ob und in welchem Maß im Einzelfall die Besetzung der erkennenden Gerichte mit nicht planmäßigen Richtern zulässig ist. In jedem Fall muss es sich um unum gängliche Bedürf nisse der Rechtspflege handeln. Das 4 5 6 - 4 - 8 AZN 881/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.B.8AZN881.14.0 - 5 - Grundgesetz beschränkt eine solche Verwendung auf das zwingend gebotene Maß (BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I der Gründe , BVerfGE 14, 156) . Ein z wingende r Gr u nd für den Einsatz planmäßige r Richter unterer G e- richte in Abordnung an obere Gerichte ist die Eignungserprobung (BVerfG 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - Rn. 7 mwN; 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I 1 der Gründe , BVerfGE 14, 156) . Die Notwendigkeit, Nac h- wuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein ric hterliches Beförd e- rungsamt zu schaffen, erlaubt die Heranziehung auch solcher Richter an ein Gericht, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (BVerfG 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - Rn. 7 mwN; 13. November 1997 - 2 BvR 2269/93 - ; 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 - ; 9. November 1955 - 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/52 - zu IV 2 b der Gründe, BVerfGE 4, 331) . Zudem liegen zwingende Gründe für einen Einsatz nicht planmäßiger Richter an obere n Gerichte n vor , wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, d eren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertr e- tern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten we r- den müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufz u- arbeiten ist. Auch in solchen Fällen ist d ie Verwendung von nicht planmäßigen Richtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planst ellen binnen angemessener Frist zu besetzen (BVerfG 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - zu B I 1 der Gründe , BVerfGE 14, 156) . b) Danach war, wie sich aus der vom Revisionsgericht eingeholten diens t- lichen Auskunft des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ergibt, d ie Kammer 7 des Landesarbeitsgericht s im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 1 . August 2014 sowie im Verkündungstermin am 29. August 2014 , in de m das anzufechtende Urteil ergangen ist, nic ht ordnungsgemäß besetzt. a a ) Aus der dienstlichen Auskunft des Sächsischen Landesarbeitsgerichts geht hervor, dass das Sächsische Landesarbeitsgericht grundsätzlich nach den 7 8 9 10 - 5 - 8 AZN 881/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.B.8AZN881.14.0 - 6 - Berechnungen des Personalbedarfsberechnungssystems (PEBB§Y) mit sieben Vorsitzen d en einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten ausre i- chend besetzt ist. Die Geschäftsverteilungspläne 2007 bis 2014 weisen de m- entsprechend bei neun Kammern jeweils mindesten s sieben als planmäßig mit Vorsitzenden Richter n/Richterinnen besetzte Kammern aus. Danach spricht nichts dafür , dass die Arbeitslast des Landesarbeitsg erichts im Geschäftsverte i- lungszeitraum 2014 wegen fehlender oder offener Planstellen nicht bewältigt werden k onnte und die hier zu beurteilende Abordnun g vor dem Hintergrund eines derartigen Mangels aufzufassen wäre . b b ) Aus der dienstlichen Auskunft des Sächsischen Landesarbeitsgerichts geht weiter hervor, dass Richter am Arbeitsgericht als stän diger Vertreter des Direktors T vom 1. Januar 2013 bis zum 3 1. Dezember 2013 mit seiner vollen Arbeitskraft (1,0 AKA) an das Sächsische Landesarbeitsgericht abgeordnet war. Seine Abordnung wurde zum 1. Januar 2014 zunächst bis zum 31. Dezember 2014 mit seiner halben Arbeitskraft (0,5 AKA) verlängert. Im Übrigen (0, 5 AKA) nimmt er seine Aufgaben als ständiger Vertreter des Direktors beim Arbeitsg e- richt C wa h r. Aus dem Geschäftsverteilungsplan 2015 ergibt sich, dass eine weitere Verlängerung mit halber Arbeitskraft (0,5 AKA) bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt ist. Ric hter am Arbeitsgericht als ständiger Vertreter des Direktors T war nach den jährlichen Geschäftsverteilungsplänen 2013 bis 2014 und den dazu ergangenen Änderungsbeschlüssen zunächst der Kammer 7 zugeordnet, mit Wirkung vom 6. September 2013 (auch) der Kamm er 8 , in den Jahren 2014 und 2015 der Kammer 7. In der dienstlichen Auskunft des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ständiger Vertreter des Direktors T zum 1. Januar 2014 erfolgte, um zeitgleich auch der Richterin am Arbeitsgericht M eine Erprobungsabordnung zu ermögl i- laut der dienstlichen Auskunft für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 20 d- 11 12 13 - 6 - 8 AZN 881/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.B.8AZN881.14.0 - 7 - nung des Herrn T erfolgte ebenfalls zur Erprobung. Jedenfalls ab Juli 2014 b e- stand sie auch aufgrund einer befürchteten vorübergehenden Überlastung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, so dass Herr n T s Abordnung zum Sächs i- schen Landesarbeitsgericht zu 0,5 AKA heißt es, ab April 2014 habe sich eine unvorhergesehene Überbelastung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts abgezeichnet, weil zwei Vorsitzende kran k- heitsb edingt auszufallen drohten, was bei nur sieben Vorsitzenden Richterste l- len nicht durch die Vertreter ausgeglichen werden könne. Vor diesem Hinte r- r- dings hätten sich die Befürchtungen län gerfristiger Ausfälle der beiden Kollegen bis zum Jahresende 2014 als unbegründet erwiesen. An anderer Stelle heißt es, Herrn T, der aufgrund seiner positiven Entwicklung für eine Stelle als Vorsi t- zender Richter am Landesarbeitsgericht in Betracht komme, h- keit der Erprobung, insbesondere einer weiteren Bewährung in der zweiten I n- c c ) Zwingende Gründe für einen Einsatz des Richters am Arbeitsgericht als ständiger Ver treter des Direktors T am Sächsischen Landesarbeits gericht ab dem 1. Januar 2014 sind nicht dargelegt worden. (1 ) Aus der dienstlichen Auskunft des Sächsischen Landesarbeitsgerichts geht für die Verlängerung ab dem 1. Januar 2014 der zuvor bereits ein Jahr in Vollzeit zur Erprobung erfolgten Abordnung nic ht hervor, dass auch sie zur E r- probung er folgt ist. Bezogen auf den Verlängerungszeitraum reicht allein ein j edenfalls ab Juli 2014 bestand sie auch aufgrund einer befürchteten nicht aus, um mit der gebotenen Eindeuti gkeit von einer Eignungserprobung ausgehen zu können. Auch sind tatsächliche Umstände dafür nicht aufgezeigt worden. - , für die ebenfalls keine tatsächlichen Umstände angeführt worden sind, kann nicht als zwin gender Grund iSd . Vorgaben angesehen werden. (2 ) Auch ein anderer zwingender Grund ist für die Verlängerung ab dem 1. Januar 2014 nicht erkennbar. 14 15 16 - 7 - 8 AZN 881/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.B.8AZN881.14.0 ( a ) Eine Erprobungsabordnung eines anderen Richters, auch wenn d ie se in Teilzeitbeschäftigung erfolgt, ist an sich kein zwingender Grund, d er eine B e- setzung in Abordnung der anderen Hälfte der Vorsitzendenstelle tragen kann. ( b ) Allein die Befürchtung, es werde vermutlich zu einem vorübergehenden Ausfall planmäßiger Richt er kommen, deren Arbeit von den im Geschäftsverte i- lungsplan bestimmten Vertretern dann neben den eigenen Aufgaben nicht b e- wältigt werden könnte, reicht nicht aus. Abgesehen davon, dass sich eine so l- che Situation nach der dienstlichen Auskunft (erst) ab Apr il 2014 abzeichnete, während der Geschäftsverteilungsplan für 2014 mit der durchgängigen Bese t- zung der Kammer 7 durch Richter am Arbeitsgericht als ständiger Vertreter des Direktors T bereits im Dezember 2013 beschlossen worden ist, ist allein die B e- fürcht ung eines durch die regelmäßige Vertretung nicht auffangbaren Ausfalls planmäßiger Richter k ein zwingender Grund, sondern erst eine solcherart ei n- getretene Situation. ( c ) Ein aufzuarbeitender - also bereits tatsächlich bestehender - zeitweil i- ger außergewö hnlicher Arbeitsanfall ist nicht dargelegt worden . dd) Auf d en mit der Beschwerde gerügten Gesichtspunkt der Teila bordnung kommt es nach allem nicht mehr an . III. Wegen der im Jahre 2015 fortbestehenden Abordnung des Richters am Arbeitsgericht als ständi ger Vertreter des Direktors T, für die ein zwingender Abordnungsgrund nicht erkennbar ist, mach t der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts G e- brauch. Hauck Breinlinger Winter Eimer C. Gothe 17 18 19 20 21
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