- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 663/09 3 Sa 8/09 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. April 2011 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Warnke und Dr. Mallmann für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 663/09 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2009 - 3 Sa 8/09 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 286/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hauck Böck Breinlinger Warnke Mallmann 1
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