- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 579/11 3 Sa 676/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2012 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und - 2 - 8 AZR 579/11 Breinlinger sowie den ehrenamtlichen Richter Eimer und die ehrenamtliche Richterin Gothe für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 676/10 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hauck Böck Breinlinger Eimer Gothe 1
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