- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 439/11 9 Sa 330/10 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Mai 2012 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und - 2 - 8 AZR 439/11 Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsi-schen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 330/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski 1
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