- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 645/10 3 Sa 81/10 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Mai 2012 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und - 2 - 8 AZR 645/10 Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Säch-sischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2010 - 3 Sa 81/10 - aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Leipzig vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 2416/09 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und Revi-sion zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hauck Böck Breinlinger F. Avenarius Wroblewski
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