- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 2 36 /12 1 7 Sa 63 /11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, Streithelferin des Klägers, - 2 - 8 AZR 236/12 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck , die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen d a s U rteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 20. Januar 2012 - 1 7 Sa 63 /11 - wird zurückgewiesen . Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu t r agen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Strei t- helferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit der Pflicht zur B e- schäftigung des Klägers ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte überg e gangen ist. Der Kläger war seit 19 8 9 bei der S AG beschäftigt. Er war zuletzt Mita r- beiter im Security Operating Center (SOC). Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A) . Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss A einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen hinsichtlich der Bereiche Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr sowie der S i- cherheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. Die Fun k- itnehmer u m fasste, beinhaltete die Betreuung der Notrufzentrale, des Pforten - und Streife n dienstes, des Besucherempfangs, des Schließwesens, der Parkplat z verwaltung und des 1 2 3 - 3 - 8 AZR 236/12 - 4 - r i- gen Zeitpu nkt vier Arbeitnehmer umfasste, untergliederte sich in den vorbe u- genden und den abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. Die dritte Funktion r n- richtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssysteme. Anläs s lich einer Verlängerung des zwischen A und der Streithelferin bestehenden Dienstlei s- tungsvertrags waren sich die Parteien einig, dass der abwehrende Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabe n übertragung sein sollte. In den drei Funk tionsb e- e noch 25 Arbeitnehmer tätig. Zur Durchführung der Dienstleistungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Geräte und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum d er A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building I n tegration System) , welches von der Firma B erworben worden war. Das System diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgescha l- teten Adressen aus den Bereichen Brand, E inbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalt e- ten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rau chmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das Grundmodul stammt von der Firma B und ist im Handel frei erhältlich. Dieses Grundmodul wurde auf die Bedürfnisse des Bewachungsobje k tes einschl. der Systempflege und der Ausarbeitung einer Bedieneranleitung angepasst. Das System befand sich in einem von A zur Verfügung gestellten Raum auf dem Betriebsge lände, den die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. SOC - Leitstelle war stets mit mi n- destens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen. Dane ben setzte di e Streithelferin das sog. BS - Infosystem zur zentralen Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsyst e men) ein. 4 5 - 4 - 8 AZR 236/12 - 5 - Zur Durchführung des Dienstleistungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche Arbeitsanweisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen seien. Im April 2010 schrieb A den Dienstleistungsauftrag über die Bew a chung des Betriebsgeländes neu aus. A und die Beklagte , ebenfalls ein Unternehmen des Sicherheitsgewerbes, schlossen unter dem 12./22. November 2010 einen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheit s dienstleistungen ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise (wörtliche Wiede r gabe) : 1. Vertragsgegenstand u nd Überleitungsregelung 1.1 . Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - r- - und S i- cherheitsdienstleistungen im Rahme n des Betrieb s- schutzes, des Brandschutzes und der Sicherheit s- systeme für den Betriebsschutz und Bran d schutz. 1.2 . Der Auftragnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, der Gebäude, der Einrichtungen und der A r- beitsergebnisse vor Zerstörung , Beschädigun g , D iebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zum Nachteil des Unternehmens und seiner Mita r- beiter sicherstellen. Er wird Firmenangehörige und Dritte vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und E i- gentum schützen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung s icherstellen. 4. Verantwortlichkeit en und Organisation 4.1 . Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit eigenem Personal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der Auftragnehmer g a- rantiert für die Erfüllung seiner Aufgab en nur Mita r- beiter einzusetzen, die mit dem vom Auftra g geber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten Anford e- rungsprofil für Sicherheitsmitarbeiter, Werkschut z- koordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbe i- ter im Empfang etc. gerecht werden. 4.6 . Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetzte Personal durch das Führungszeu g- nis des Bundesamtes für Justiz (einfaches Fü h- rungszeugnis) für die Leistungserbringung geeignet 6 7 - 5 - 8 AZR 236/12 - 6 - ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Fü h rungszeugnis 4.7 . Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Fort - und Weiterbildung die Mita r- beiter, die beim Auftraggeber eingesetzt sind, auf eigene Kosten auf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Auftraggeber v orzubereiten und auch wä h- Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anforderungsprofile. Auszugsweise heißt es in di e- sen : 3.2a Zu 2 . : A n Security Op e- rating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Verständnis für die bereitgestellten technischen A n- lagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsy s- tem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - In fo Zu 2 . : Aufgabenschwerpu Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Bedienung der technischen Sicherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folge nder Anl a- gen BIS Managementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT, Zuko, Videoeinrichtungen, Rundspruchanl a ge, Betriebsfunk - Zutritts - und Zufahrtsüberwachung sowie Bedi e nung der technischen Zugangskontrolleinrichtu n gen - Durchführung von Schließdiensten - Aufn ahme und Bearbeitung von Schadensfällen und sonstiger besonderer Vorkommnisse - Alarmintervention - Übernahme der Telefonvermittlung und Hotline St ö- - Besucherempfang ab 18 : 00 8 - 6 - 8 AZR 236/12 - 7 - - Fundsachenverwaltung - Übernahme sonstiger Aufgab en im Rahmen des Pfortendienstes - M obile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - Führen des Wachbuch es/W achmeldung (BS - - Einsatzunterstützung bei besonderen Vorkommni s- sen wie beispielsweise: - Bedrohung von Personen und Objekten Zu 7 . : A S treifen - und Kontrolldienst (Schließdienst) - Verständni s für die bereitgestellten technischen A n- lagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsy s- tem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontrollsy s- tem, BIS, BS - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A g e- golten hatten. Allerdings w e- Firma B übernommen. Die Betreuung der Sprinkleranlage wurde an die Firma F fremdvergeben. 9 - 7 - 8 AZR 236/12 - 8 - Zuletzt hatte die Streithelferin für de n Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer beschäftigt, die Beklagte setzte dann nur noch 14,5 Arbeit - nehmer ein. Arbeitnehmer der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege ein es Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- s- Streithelferin eine abgrenzbare wirtschaft liche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die technische Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortgeführt habe, schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der e- tr Er hat ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Betrachtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachungsauftrags aus. Ohne dieses hoc h- komplexe System könnte der Bewachungsauftrag, so wie vom Kunden g e- wünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier zu erbringende Dienstlei s tung sei nicht mit einer traditionelle n Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei der Streifengänge etc. im Vordergrund stünden. Durch den Einsatz der m o- dernen Technik trete der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft in den Hinte r- grund. Das System sei, so wie es konkret eingesetzt werd e, am freien Markt nicht erhältlich. Es habe auch ein Transfer des bei der Streithelferin vorhandenen Know - hows auf die Beklagte stattgefunden. Diese habe das Benutzerhandb uch zum BIS - System übernommen, G leiches gelte für die von der Streithelferin e r- stel lten Arbeitsanweisungen. Auch habe sich der Zweck der Tätigkeit nicht g e- ändert. Der Bewachungsauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche Unte r- brechung von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die Beklagte keine A r- beitnehmer übernommen habe, schließe ei nen Betriebsübergang nicht aus. 10 11 12 13 - 8 - 8 AZR 236/12 - 9 - Soweit für die Revision von Bedeutung, hat d er Kläger zuletzt bea n- tragt: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Streit he l- feri n und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist und die Beklagte damit in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Kläger und der Strei t- helferin bestehende n Arbeitsverhältnis ses eingetr e- ten ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, d en Kläger zu den bis zum 31. Dezember 2010 bei der Streit helferin ge l- tenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Secur i- ty Operating Center (SOC) bzw. in der B e triebs - und Objektschutz - Leitstelle bei der A AG am Standort S, weiterzubeschäftigen, insbesonde re zu den Bedi n- gungen des zwischen dem Kläger und der Streit he l- feri n vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - Aktenzeichen: 20 Ca 220/07 - g e- schlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 22. Mai 2007. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht vorli e- gen . Ein Dienstleistungsauftrag im Bewachungsgewerbe sei typische r weise durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale Alarmmana gementsystem BIS nichts. Bei diesem handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Videokamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem Alarm zu den entsprechenden Stellen be geben müssten, um vor Ort die erfor - derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das BIS - System sei auch am Markt frei erhältlich . N ach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 EDV - n- den Tätigkeiten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Empfangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchgeführt werden. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags zum 1. Januar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbart worden. A nstelle 14 15 - 9 - 8 AZR 236/12 - 10 - des bislang genutzten B S - Infosystems werde nunmehr das System SOC - Tool genutzt. Die SOC - Leitstelle werde nicht mehr an jedem Tag 24 St unden b e- setzt, sondern nur noch montags bis samstags von 6 : 00 bis 22: 00 Uhr . A nstatt eines Dreischicht - gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im B e- reich des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt gewesen sei , werde anstatt 40 nur noch 20 Stund en wöchentlich eingesetzt. Auch seien die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden . Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachungsauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt werde. Durch Teilurteil hat da s Arbeitsgericht den Klageanträgen überwi e gend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb insoweit erfolglos. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr en Klageabweisungsantrag weite r . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte liege vor. Der B e- s- i- nen Über gang dieses Teilbetriebs auf die Beklagte spreche, dass der Betrieb s- zweck unverändert geblieben sei. Auch die maßgeblichen materiellen B e- triebsmittel wie Diensträume, Umklei deräume, Spinde, PC s, technische Hilf s- mi t tel und insbesondere das Alarmmanagementsy stem BIS der Firma B seien auf die Beklagte übergegangen. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich um Betriebsmittel der Auftraggeberin handele, welche diese der Beklagten zur Ve r- 16 17 18 19 - 10 - 8 AZR 236/12 - 11 - fügung stelle. Bei wertender Betrachtungsweise machten diese Betriebsmi t tel den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusa m- men hang s aus, wobei insbesondere auf die zur Verfügung gestellte Hard - und Software abzustellen sei. Der vorliegende Sachverhalt sei vergleichbar mit den Entscheidungen des Bundesarbe it s gerichts zur Personenkontrolle an Flughäfen und zum Bodenpersonal einer Fluglinie. Die Beklagte habe auch immaterielle Betriebsmittel wie das Objekthandbuch und eine erhebliche Anzahl von A r- beitsanweisungen der Auftraggeberin übernommen. Ebenso sei die d- t lichen Bereichen ähnlich geblieben. Demgegenüber sei es unerheblich, dass die B e- klagte keinen Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen habe, ein anderes Zeitfenster bediene als zuletzt die Streithelferin und die Beklagte anstelle des B S - Infosystems nunmehr das System SOC - T ool nutze. Eine Unterbrechung der Tätigkeit des Betriebsschutzes habe es nicht gegeben. Der Kläger sei als Mi t- arbeiter im Security Operating Center auch einem übergang e nen Betriebsteil wegen seiner tatsächlichen Eingliederung dort zuzuordnen gewesen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I . Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf e ine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkr e- ten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie b e- weglicher Güter und Gebäude, der We rt immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inh a ber, 20 21 22 - 11 - 8 AZR 236/12 - 12 - der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Äh n- lichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Fü h- rungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehend en Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übe r- gangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches G e wicht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, ein e wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentl i- c hen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser T ä- tigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie die reine Auftragsn achfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a N r. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen 23 24 - 12 - 8 AZR 236/12 - 13 - den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- n i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue, andere Organisationsstruk tur eingegliedert werden, zur Verfolgung de r- selben oder einer gleichart i gen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 2009, I - 803 = AP Rich t- linie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlini e 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder Betriebsteils gehabt hab en, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können ( vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen B e- triebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs s owie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übe r- gegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ) . II . Nach diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von de r Streithelf e- rin auf die Beklagte stattgefunden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die Streithelferin zur Durchführung des Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 25 26 27 28 - 13 - 8 AZR 236/12 - 14 - BGB unterh alten hat . Um den Bewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- lich, dass vor Ort Arbeitnehmer und Betriebsmittel eingesetzt wurden. Sie die n- d- zu erledigen . Ein Personalaustausch fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen statt. Das Objekt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektle i- ters. 2. Die erforderliche Gesamtbetracht ung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einherg egangen ist . D as Bundesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines Bewachungsdienstleister s durch die menschliche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem B e triebs(teil)übergang führt, wenn nicht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. De zember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine andere Betrachtung angezeigt. a) Der bei der Streithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durch ge führt hat , war durch die zum Einsatz kommenden B e- triebsmittel geprägt. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrac htungsweise den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näh e ren Konkretisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsgericht Kr i- terien entwickelt. Maßgebend kann es sein , dass die Betriebsmitte l unverzich t- bar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorg e- schrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 29 30 31 - 14 - 8 AZR 236/12 - 15 - § 613a Nr. 64 ; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . b) Bei dem im Streit stehenden Alarmm anagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch BIS ausführt und ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107). Dabei kommt es nicht darauf an , ob die Beklagte das BIS - System eigen wir t- schaftlich nutzt (vgl. EuGH 15. Dez ember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [G ü- ney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Einsatz des Alarmmanagementsystems B I S durch die Beklagte w ar auch von A verlangt worden . Nach Ziff. 1.1 . des zwischen A und der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 12./22. Novem - ber 2010 war Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheits dienst leistungen im Rahmen des Betriebsschutzes, des Brandschu t- zes und der Sich erheitssysteme für den Betriebsschutz und Bran d schutz. Nach Ziff. 1.2 . sollte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebä u- de, der Einrichtungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstigen unerlaubten Handlung en zum Nachteil des Unterne h- mens oder seiner Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsystems BIS . Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen vo m 12 ./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1 . dieses Vertrags sind di e Vertragsa nlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion [Leitstelle/Werkschutzze ntrale] bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte 32 33 34 - 15 - 8 AZR 236/12 - 16 - [Leitstelle/Werkschutz - zentrale] he ißt es: infrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldungen an folgenden Anlagen BIS Ma n a- gementsystem, .. . Auch die Anlage 3.2a zu 7 . (Anforderungsprofil der F unktion - und Kontrolldienst [Schließdienst] te chnischen Anlagen wie zum Beispie l Sicherheitsmanagement sy s tem BIS - In der Anlage 3.2d (Gestellte Betriebsmittel Standort S) f Damit war vereinbart , dass das Alarmmanagements ystem BIS , welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse angepasst worden war , auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt werden sollte. D ass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende Bedeutung d ieses Betriebsmittels für die durchgeführten Sicherungstätigkeiten . Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der tec h- nikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Lei t- stelle aus. Damit war es ein wichtiges Hilfsmitte l, um die geschuldete Dienstlei s- tung der Gewährung von Schutz und Sicherheit zu erbringen. U ne r heblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das BIS - System hätte durc h- geführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Betrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Au f- traggeber die Durchführung des Auf trags konkret vorstellt. Erwartet der Au f- 35 36 37 - 16 - 8 AZR 236/12 - 17 - traggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragnehmer die Bewachung nicht etwa durch Streifendienste ersetzen. Der Umstand, dass A erwartete, dass die Beklagte das bisher eingesetzt e Alar m- managementsystem BIS weiterhin nutzt, spricht für die Bedeutung dieses B e- triebsmittels. H ätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PC s bzw. Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde allein darau s allerdings noch nicht zu folgern sein, es hand e le sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 zum Bewachungsauftrag bei einem Truppenübungsplat z ) . Die geforderte Weiterverwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanag e- mentsystem s BIS ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma B erhältlich. Bei der erforderlichen Ges a m tb etrac h- tung darf a ber nicht unberüc ksichtigt bleiben , dass dieses System auf die ind i- viduellen Bedürfnisse de r A angepasst worden war, um einen sinnvollen Ei n- satz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei einer wertenden Betrachtungsweise hat zwar bei eine m Bew a- chungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche A r- beitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung . Das Alarmman a- gementsystem BIS ist allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden Wachb e- diensteten bei ihrer Kontroll tätigkeit von entscheidender Bedeutung . Sie anal y- sieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeldung anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Entscheidungen. Der Einsatz diese r technischen Überwachungs vorrichtung macht mithin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachung s betrieb aus . D ie von A geforderte Sicherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmm a- nagementsystems BIS. Auch da s s mit dem Alarmmanagementsystem BIS unmittelbar stets nur d iejenigen Wachbediensteten arbeiten , die in der Leitstelle anwesend sind , ä n- dert an dieser Beurteilung nichts . Dies waren nach Angaben der Beklagten s o- wohl bei der Streithel ferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der Beschäftigten . Die ander en Arbeitnehmer arbeiteten in den Bereichen des vo r- 38 39 - 17 - 8 AZR 236/12 - 18 - beugenden Brandschutzes, i m Streifen - oder Schlüsseldienst , in der Auswei s- betreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. Aber auch diese Tätigke i t en waren zumindest teilweise durch das BIS - System geprägt , wei l sie aufgrund von Meldungen des u r d en . Im Streitfall war das Alarmman agements ystem BIS nicht nur fü r die unmittelbar mit diesem System in der Leitstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprägender Bedeutung. Ein entscheidende r Teil der Tätigkeit des übr i- gen Personals erfolgte aufg rund der durch das Alarmsicherungssystem gewo n- nenen Erkenntnisse. W enn das Alarmsystem Störungen o der Probleme geme l- det hatte, wurde der Einsatz des übrigen Wachpersonals zu deren Bese i tigung oder Auf klärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den betrieb s- prägenden Aufgaben eines Sicherheits - und Überwachungsunternehmen s zä h- len, hatte das Alarmmanagement system BIS, welches 7.500 r- wachte, betriebsprägenden Charakter. Im Rahmen d er erforderlichen werte n- den Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konste l lationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten B e- triebsmittels geprägt wird, obwohl nicht alle Arbeitnehmer direkt an diesem B e- trie bsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betriebsteil, den die Streithe l- ferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Wertsc höpfung des Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der Beklagten entspr e chend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung übernommen w orden. e) Damit setzt der Senat seine Rechtsprechung in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betriebsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutsc h land zur Verfügung gestellten , auf dem freien Markt nicht erhältliche n Geräte , wie To r- boge n, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen hatte (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall h- 40 41 42 - 18 - 8 AZR 236/12 - 19 - rhalt vergleichbar (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschlachtung ohne die sich in den Räumlichkeiten befindlichen Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die i- ebenso identitätsstiftend wie das im Streitfall dur ch das B I S - System der Fall ist . f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vo r- liegen eines Betri e bsteilübergangs sprechen. Die Art des Unternehmens und der ve rfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Bekla g- te betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Sicherheitsg e- werbe. D d er selbe gebli e- ben. Es kam auch zu keiner zeitli chen Unterbrechung, sondern der neue Dienstleistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Beklagte übertragen. Diese hat das Handbuch für die Benutzung des B I S - Systems übernomm en. Eine Ei n- arbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht stattg e funden , das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die existi e- renden Arbeitsanweisungen weiter genutzt hat . g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die B e- klagte keine Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen hat. Die N e u vergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht ledi g- lich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. h) Es stellt k eine wesentliche Organisationsänderung dar, welche einen Betriebsübergang ausschließen könnte, d ass die Beklagte die Betreuung des 43 44 45 46 - 19 - 8 AZR 236/12 Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Täti g- keit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftraggeberin schuldete sie zwar noch die Betreuung des Systems, erbringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter n . D ass die Betreuung und Pflege des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewachungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mit eigenem ist keine wesentliche Änd e- rung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer w e- sentlic hen Änderung der Tätigkeit aufg rund von Änderungen des Konzepts und der Strukturen gekommen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 A ZR 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III . - und durch die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helferi n ab dem 1. Januar 20 11 übernommen worden. Da der Kläger in diesen B e triebsteil eingegliedert war, ist sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen , die ihn daher auch ve r- tragsgemäß zu beschäftigen hat . C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfelder C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 47 48
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