- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 805/12 21 Sa 173/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - 2 - 8 AZR 805/12 - 3 - Streithelferin des Klägers und Berufungsklägerin , hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes a r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 5. Juli 2012 - 21 Sa 173/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der S trei t- helferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen und diese verpflichtet ist, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Der Kläger war seit dem 31. August 1995 bei der S AG, ab dem 1. Juli 2005 bei der Streithelferin beschäftigt. Er war zuletzt Betriebs - und Objek t- schutzleiter des Bewachungsobjekts der Beklagten - Standort der A AG (im Folgenden: A) in der L in S. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss A einen Dien stleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- 1 2 3 - 3 - 8 AZR 805/12 - 4 - gen hinsichtlich der Bereiche Betriebsschutz, Betriebsfeuerwehr sowie der Sicherheitssyste me für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. Die Arbeitnehmer umfasste, beinhaltete die Betreuung der Notrufzentrale, des Pforten - und Streifendienstes, des Besucherempfangs, des Schließwese ns, der Parkplat z- r- sich in den vorbeugenden und den abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. Die dritte Funktio r- s- teme. Anlässlich einer V erlängerung des zwischen A und der Streithelferin bestehenden Dienstleistungsvertrags waren sich di e Parteien einig, dass der abwehrende Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabenübertragung sein sollte. r- Zur Durchführung der Dienstle istungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Geräte und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building Integration System) , welches von der Firma B erworben worden war. Das System di ente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgescha l- teten Adressen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalt e- ten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das Grund modul stammt von der Firma B und ist im Handel frei erhältlich. Das System befand si ch in einem von A zur Verfügung gestellten Raum auf dem Betriebsgelände, den die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. SOC - Leitstelle war stets mit mindestens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen. Daneben setzte die Streithelferin da s s og. BS - Info system zur zentralen Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsystemen) ein. 4 5 - 4 - 8 AZR 805/12 - 5 - Zur Durchführung des Dienstleistungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche Arbeitsanweisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen seien. Im April 2010 schrieb A den Dienstleistungsauftrag über die Bewachung des Betriebsgeländes neu aus. A und die Beklagte, ebenfalls ein Unternehmen des Si cherheitsgewerbes, schlossen unter dem 12./22. November 2010 einen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise (wörtliche Wiedergabe) : 1. Vertragsgegenstand und Überleitungsregelung 1.1. Der Auftraggebe r beauftragt den Auftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - r- - und S i- cherheitsdienstleistungen im Rahmen des Betrieb s- schutzes, des Brandschutzes und der Sicherheit s- systeme für den Betriebsschutz und Bran d schutz. 1.2. Der Auftragnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, der Gebäude, der Einrichtungen und der A r- beitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlungen zu m Nachteil des Unternehmens und seiner Mitarbe i- ter sicherstellen. Er wird Firmenangehörige und Dri t- te vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum schützen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und 4. Verantwortlichkeit en und Organisation 4.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit e i- genem Pers o nal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der Auftra g ne h mer g a- rantiert für die Erfüllung seiner Aufgaben nur Mita r- beiter einzusetzen, die mit dem vom Auf traggeber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten Anford e rungspr o- fil für Sicherheitsmitarbeiter, Werkschutzk o ordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter im Em p- 6 7 - 5 - 8 AZR 805/12 - 6 - 4.6. Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eing e setzte Personal durch das Fü h rung s zeu g- nis des Bundesamtes für Justiz (einf a ches Fü h- rungszeugnis) für die Leistungserbringung g e eignet ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Führung s zeugnis 4.7. Der Auftra g nehmer is t darüber hinaus verpflichtet, durch geei g nete Fort - und Weiterbildung die Mita r- be i ter, die beim Auftraggeber eingesetzt sind, auf e i- gene Kosten auf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Auftra g g e ber vorzubereiten und auch wä h- rend der Vertrag s laufzeit Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anforderungsprofile. Auszugsweise heißt es in diesen : Zu 2 . : Anforderungsprofil der Funktion Security Op e- rating Cen ter (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Verständnis für die bereitgestellten technische Anl a- gen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t system BIS - B, Videoanlage BOVIS, Run d spruch, Sprinkler, BS - Info Zu 2 . : Aufgabenschwerpu nkte der Funktion Se curity Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Bedienung der technischen Sicherheitsinfrastruktur sowie administr a tive und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folge n der Anl a- gen BIS Managementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT , Zuko, Videoei n richtungen, Rundspruchanlage, Betriebsfunk - Zutritts - und Zufahrtsübe r wachung sowie Bedienung der techn i schen Z u gangskontro l leinrichtungen - Durchführung von Schließdiensten 8 - 6 - 8 AZR 805/12 - 7 - - Aufna h me und Bearbeitung von Schadensfällen und sonst i ger b e sonderer Vorkommnisse - Alarmi n tervention - Übernahme der Tel e fonve r mittlung und Hotline St ö- - Besucherempfang ab 18:00 - Funds a che n verwaltung - Übernahme sonstiger Aufgaben im Rahmen des Pfortendien s tes - Mobile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der T o re/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - führen des Wachbuches/Wachmeldung (BS - - Einsatzunterstützung bei b e sond e ren Vorkommni s- sen wie beispielsweise: - Bedr o hung von Personen und Objekten Zu 7. : Anforderungsprofil der Funktion S treifen - und Kontrol l dienst (Schließdienst) - Verständnis für die bereitgestellten technische Anl a- gen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t system BIS - B, Videoanlage BOVIS, Run d spruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - 7 - 8 AZR 805/12 - 8 - - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontr ollsy s- tem, BIS, BS - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A s- nicht mehr von der Beklagten weitergeführt. Diese Funktion wurde von der Firma B übernommen. Die Betreuung der Sprinkleranlage wurde an die Firma F fremdvergeben. Zuletzt hatte die Streithelferin für den Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer beschäftig t, die Beklagte setzte dann nur noch 14,5 Arbeit - nehmer ein. Arbeitnehmer der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- s- Streithelferin eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die technisc he Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortgeführt habe, schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der Anlage nur eine dienende Funktion zur Ermöglichung der beiden Bereiche Er ha t ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Betrachtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachungsa uftrags aus. Ohne dieses hochkomplexe System könnte der Bewachungsauftrag, so wie vom Kunden gewünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier zu erbringende Dienstleistung sei nicht mit einer traditionellen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei de r Streifengänge etc. im Vordergrund stünden. Durch den Einsatz der modernen Technik trete der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft in den 9 10 11 12 - 8 - 8 AZR 805/12 - 9 - Hintergrund. Das System sei, so wie es konkret eingesetzt werde, am freien Markt nicht erhältlich. Es habe auch ein T ransfer des bei der Streithelferin vorhandenen Know - hows auf die Beklagte stattgefunden. Diese habe das Benutzerhandbuch zum BIS - System übernommen, Gleiches gelte für die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen. Auch habe sich der Zweck der Tä tigkeit nicht geändert. Der Bewachungsauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche Unterbrechung von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die Beklagte keine Arbeitnehmer übernommen habe, schließe einen Betriebsübergang nicht aus. Der Kläger hat zulet zt beantragt festzustellen, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der Bekla g ten fortbesteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertrete n, dass die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nicht vorli e- gen. Ein Dienstleistungsauftrag im Bewachungsgewerbe sei typischerweise durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zentrale Alarmmanagementsystem BIS nichts. Bei dies em handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Videokamera vergleichbar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem Alarm zu den entsprechenden Stellen begeben müssten, um vor Ort die erf o r- derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das System sei auch am Markt frei erhäl t- lich. Nach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 mal - Viele der von den Wachleuten zu erbringenden Tätigkeiten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Empfangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchgeführt werden. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags zum 1. Jan uar 2011 auch wesentliche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbart worden. Anstelle des bislang genutzten BS - Infosystems werde nunmehr das System SOC - Tool genutzt. Die SOC - Leitstelle werde nicht mehr an jedem Tag 24 Stunden b e- 13 14 15 - 9 - 8 AZR 805/12 - 10 - setzt, sondern nur noch montags bis samstags von 6:00 bis 22: 00 Uhr. Anstatt eines Dreischicht - gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mitarbeiter, der im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt gewesen sei, werde anstatt 40 nur noch 20 Stunden wöchentlich eingesetzt. Auch seien d ie von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden. Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachungsauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt werde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewie sen. Auf die teilweise erfol g- reiche Berufung des Klägers und der Streithelferin hat das Landesarbeitsgericht durch Teilurteil festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 mit der Beklagten fortbesteht; außerdem hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger weiterzubeschäftigen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter, während der Kläger die Zurückweisung der R evision beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entsche idung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Betriebsteilübergang von der Streithelferin auf die Beklagte, die Dienstleistung am Bewachungsobjekt A AG betreffend, habe stattgefunden. Bei der Streithelferin. Dieser sei auf die Beklagte übergegangen. Der Zweck des übe r- gegangenen Betriebsteils sei unverändert geblieben. Die wesentlichen materie l- len Betriebsmittel, insbesondere das BIS, seien auf die Beklagte übergegangen. 16 17 18 19 20 - 10 - 8 AZR 805/12 - 11 - Die Bewachungstätig keit sei betriebsmittelgeprägt. Außerdem habe die Bekla g- te auch eine maßgebliche Zahl immaterieller Betriebsmittel übernommen. Die Tätigkeiten seien gleich oder in wesentlichen Bereichen ähnlich geblieben. Zu einer Betriebsunterbrechung sei es nicht gekomm en. Die Kundschaft sei ide n- tisch geblieben. Wenn die Beklagte keine Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen habe, sei dies unbeachtlich. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei begründet, weil ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtb e- schäftigu ng des Klägers nicht ersichtlich sei. Hingegen sei die das Informat i- onsschreiben betreffende Feststellungsklage unzulässig. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht ist zu Rec ht von einem Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I. Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftlic he Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamthe neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkr e- ten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglic her Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inh a- ber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Über gang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit 21 22 23 - 11 - 8 AZR 805/12 - 12 - und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches G e- wicht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. De zember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit d auerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentl i- chen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. Mai 20 12 - 8 AZR 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung d er übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- chen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die Beibeha i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen 24 25 - 12 - 8 AZR 805/12 - 13 - Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue , andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 2009, I - 803 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4 = Ez A EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs ode r Betriebsteils gehabt haben, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 1 6, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum übergegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135) . II. Nach diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von der Streithelf e- rin auf die Beklagte stattgefunden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Streithelferin zur Durchführung des Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im Sinne e ines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unterhalten hat. Um den Bewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- lich, dass vor Ort Arbeitnehmer und Betriebsmittel eingesetzt wurden. Sie eugender fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen 26 27 28 29 - 13 - 8 AZR 805/12 - 14 - statt. Das Objekt stand zudem unter der Leitung eines bestimmten Objektle i- ters. 2. Die erford erliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einhergegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines B ewachungsdienstleisters durch die menschliche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem Betriebs(teil)übergang führt, wenn nicht ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine andere Be trachtung angezeigt. a) Der bei der Streithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durchgeführt hat, war durch die zum Einsatz kommenden B e- triebsmittel geprägt. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näheren Konkretisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsgericht Kriterien entwickelt. Maßgebend kann es sein , da ss die Betriebsmittel unve r- zichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . b) Bei dem im Stre it stehenden Alarmmanagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags 30 31 32 33 - 14 - 8 AZR 805/12 - 15 - durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch nagementsystem BIS ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das BIS - System eigenwir t- schaftlich nutzt (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Einsatz des Alarmmanagementsystems BIS durch die Beklagte war auch von A verlangt worde n. Nach Ziff. 1.1. des zwischen A und der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 12./22. November 2010 war Gegenstand des Vertrags die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheit s- dienstleistungen im Rahmen des Betriebsschutzes, des Brandschutz es und der Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz. Nach Ziff. 1.2. sollte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Einrichtungen und der Arbeitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Die b- stahl und sonstigen unerl aubten Handlungen zum Nachteil des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsystems BIS. Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdien stleistungen vom 12./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1. dieses Vertrags sind die Vertragsanlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion [Leitstell e/Werkschutzzentrale] bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte [Leitstelle/Werkschutz z entrale] heißt es: adminis t rative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldungen an folgenden Anlagen BIS Man a- 34 35 - 15 - 8 AZR 805/12 - 16 - Auch die Anlage 3.2a zu 7 . (Anforderungs - und Kontrolldienst [ Schließdienst ] technischen Anlagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagementsystem BIS - In der Anlage 3.2d ( Ge stellte B etriebsmittel Standort S ) wird unter Damit war vereinbart, dass das Alarmmanagementsystem BIS, welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse angepasst worden war, auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt werden sollte. Dass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende Bedeutung dieses Betriebsmittels für die durchgeführten Sicherungstätigkeiten. Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meldungsbearbeitun g von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalteten Adress en handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der technikunterstützten Überwachung des Gebäudes und des Geländes von der Leitstelle aus. Damit war es ein wichtiges Hilfsmittel, um die geschuldete Diens t leistung der Gewährung von Schutz und Sicherheit zu erbringen. Une r- heblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das BIS - System hätte durchgeführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Betrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Auftraggeber die Durchführu ng des Auftrags konkret vorstellt. Erwartet der Auftraggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragnehmer die Bewachung nicht etwa durch Streifendienste ersetzen. Der Umstand, dass A erwartete, dass die Beklagte das bisher eingesetzte Alarmmanagementsystem BIS weiterhin nutzt, spricht für die Bedeutung dieses Betriebsmittels. Hätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PCs bzw. 36 37 38 - 16 - 8 AZR 805/12 - 17 - Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde al lein daraus allerdings noch nicht zu folgern sein, es handle sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 zum Bewachungsauftrag bei einem Truppenü bungsplatz ) . Die geforderte Weiterverwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanagementsystems BIS ist damit aber nicht vergleichbar. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma B erhältlich. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung darf aber nich t unberücksichtigt bleiben, dass dieses System auf die individuellen Bedürf nisse der A angepasst worden war, um einen sinnvollen Einsatz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei einer wertenden Betrachtungsweise hat zwar be i einem Bew a- chungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche Arbeitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung. Das Alarmman a- gementsystem BIS ist allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden Wachb e- diensteten bei ihrer Kontrolltätigkeit von entscheidender Bedeutung. Sie anal y- sieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeldung anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen Entscheidungen. Der Einsatz dieser technischen Überwachungsvor richtung macht mithin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus. Die von A geforderte Sicherheit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmm a- nagementsystems BIS. Auch dass mit dem Alarmmanagementsystem BIS unmittelbar stet s nur diejenigen Wachbediensteten arbeiten, die in der Leitstelle anwesend sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dies waren nach Angaben der Beklagten sowohl bei der Streithelferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der Beschäftigten. Di e anderen Arbeitnehmer arbeiteten in den Bereichen des vorbeugenden Brandschutzes, im Streifen - oder Schlüsseldienst, in der Au s- weisbetreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. Aber auch diese Tätigke i- ten waren zumindest teilweise durch das BIS - System ge prägt, weil sie aufgrund 39 40 - 17 - 8 AZR 805/12 - 18 - Im Streitfall war das Alarmmanagementsystem BIS nicht nur für die unmittelbar mit diesem System in der Leitstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprägender Bedeutung. Ein entsche idender Teil der Tätigkeit des übrigen Personals erfolgte aufgrund der durch das Alarmsicherungssystem gewonnenen Erkenntnisse. Wenn das Alarmsystem Störungen oder Probleme gemeldet hatte, wurde der Einsatz des übrigen Wachpersonals zu deren Bese i- tigung od er Aufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den betriebsprägenden Aufgaben eines Sicherheits - und Überwachungsunterne h- mens zählen, hatte das Alarmmanagementsystem BIS, welches 7.500 Im Ra hmen der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konste l- lationen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten Betriebsmittels geprägt wird, obwohl nicht alle Arbeitnehmer direkt an diesem Betriebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betrieb s- teil, den die Streithelferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für die wirtschaftliche W ertschöpfung des Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der Beklagten entsprechend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung übernommen worden. e) Damit setzt der Senat seine Rechtsprechun g in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betriebsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten , auf dem freien Markt nicht erhältlichen Geräte , wie To r- bogen, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen hatte (BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall h- chverhalt vergleichbar (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschlachtung ohne die sich in den Räumlichkeiten befindlichen Einrichtungen 41 42 43 - 18 - 8 AZR 805/12 - 19 - wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die i- ebenso identitätsstiftend wie das im Streitfall durch das B I S - System der Fall ist . f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines Betri e bsteilübergangs sprechen. Die Art des Unternehmens und der verfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Beklagte betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Siche r- heitsgewerbe. D derselbe geblieben. Es kam auch zu keiner zei tlichen Unterbrechung, sondern der neue Dienstleistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Beklagte übertragen. Diese hat das Handbuch für die Benutzung des B I S - Systems übernom men. Eine Einarbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht stattgefunden , das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die existierenden Arbeitsanweisungen weiter genutzt hat . g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die Beklagte keine Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen hat. Die N e u- vergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht lediglich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. h) Es stellt k eine wesentliche Organisationsänderung dar, welche einen Betriebsübergang ausschließen könnte, da ss die Beklagte die Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Tätigkeit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftraggeberin schuldete sie zwar noch die Betreuung des Systems, erbringt diese aber nicht m ehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter n . D ass die Betreuung und 44 45 46 47 - 19 - 8 AZR 805/12 Pflege des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewachungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mit i- che Änderung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und der Strukturen gekommen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZ R 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III. - die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helferin ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da der Kläger in diesen Betriebsteil eingegliedert war, ist sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R evision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfelder C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 48 49
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