- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 816 /12 2 Sa 118 /11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, Streithelferin des Klägers und Berufungsklägerin , - 2 - 8 AZR 816/12 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger und Rei n- felder sowie die ehrenamtlichen Richter innen Gothe und Dr. Schimmer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen d a s Teilurteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. August 2012 - 2 Sa 118 /11 - wird zurückgewiesen . Die Beklage hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu t r agen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Strei t- helferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis und die Pflicht zur B e- schäftigung des Klägers ab 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen sind. Der Kläger war seit 198 4 bei der S AG beschäftigt. Er war zuletzt Mita r- beiter im Werkssicherheitsdienst. Die S AG firmierte später unter der Firma A S AG und danach unter A AG (im Folgenden: A) . Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 schloss A einen Dienstleistungsvertrag mit der Streithelferin, einem Unternehmen des Bewachungs - und Sicherheit s- gewerbes, über die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheitsdienst - 1 2 3 - 3 - 8 AZR 816/12 - 4 - leistungen hinsichtlich der Bereiche Betriebsschutz, Betriebsfe uerwehr sowie der Sicherheitssysteme für den Betriebsschutz und die Betriebsfeuerwehr. Die m- fasste, beinhaltete die Betreuung der Notrufzentrale, des Pforten - und Streife n- dienstes, des Besucherempfangs, des Schließwesens, der Parkplat z verwaltung r damaligen Zeitpunkt vier Arbeitnehmer umfasste, untergliederte sich in den vorbeugenden und den abwehrenden Brand - und Gefahrenschutz. Die dritte r der Ei nri chtung, Wartung und Instandhaltung der Sicherheitssy s teme. Anläs s- lich einer Verlängerung des zwischen A und der Streithelferin bestehenden Die nstleistungsvertrags waren sich die Parteien einig, dass der abwehrende Brandschutz nicht mehr Teil der Aufgabenübertragung sein sollte. In den drei r heitssyst e- tig. Zur Durchführung der Dienstleistungsaufträge setzte die Streithelferin verschiedene Geräte und DV - Systeme ein. Hierzu gehörte ua. das im Eigentum der A stehende zentrale Alarmmanagementsystem BIS (Building Integration System) , welches von der Firma B erworben worden war. Das System diente zur Zustandsüberwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgescha l- teten Adressen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalt e- ten Adressen handelte es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das Grundmodul stammt von der Firma B und ist im Handel fre i erhältlich. Dieses Grundmodul wurde auf die Bedürfnisse des Bewachungsobjektes einschl. der Systempflege und der Ausarbeitung einer Bedieneranleitung angepasst. Das System befand sich in einem von A zur Verfügung gestellten Raum auf dem Betriebsgelände, d en die Streithelferin als Leitstelle nutzte. Diese sog. SOC - Leitstelle war stets mit mi n- destens zwei Mitarbeitern der Streithelferin zu besetzen. 4 - 4 - 8 AZR 816/12 - 5 - Daneben setzte die Streithelferin das sog . BS - Info s ystem zur zentra len Steuerung und Verwaltung von Tätigkeitsdaten (zB Wachbuch, Besucherdate n- speicherung, Aufzeichnungen von Meldungen, Tagesprotokollsystemen) ein. Zur Durchführung des Dienstleistungsvertrags erließ die Streithelferin in der Folgezeit zahlreiche Arbeitsan weisungen, wie die Bewachungstätigkeiten im Einzelnen auszuführen seien. Im April 2010 schrieb A den Dienstleistungsauftrag über die Bewachung des Betriebsgeländes neu aus. A und die Beklagte, ebenfalls ein Unternehmen des Sicherheitsgewerbes, schlossen un ter dem 12./22. November 2010 einen Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistungen ab. In dem Vertrag heißt es auszugsweise (wörtliche Wiedergabe) : 1. Vertragsgegenstand und Überleitungsregelung 1.1. Der Auftraggeber beauftragt den A uftragnehmer durch den vorliegenden Vertrag über Bewachungs - r- - und S i- cherheitsdienstleistungen im Rahmen des B e trieb s- schutzes, des Brandschutzes und der Siche r heit s- sys teme für den Betriebsschutz und Bran d schutz. 1.2 . Der Auftragnehmer wird den Schutz des Unterne h- mens, der Gebäude, der Einrichtungen und der A r- beitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl und sonstiger unerlaubter Handlun gen zum Nachteil des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sicherstellen. Er wird Firmenangehörige und Dritte vor Eingriffen in Leben, Gesundheit und Eigentum schützen und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sicherstellen. 4. Verantwortlichke it en und Organisation 4.1 . Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit eigenem Personal, unter eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Der Auftragnehmer g a rantiert für die Erfüllung seiner Aufgaben nur Mi t a r beiter einzusetzen, die mit de m vom Auftragg e- ber für jeweilige Tätigkeiten abgestimmten Anford e- rungspr o fil für Sicherheitsmitarbeiter, Werkschutzk o- ordinator, Objektleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter 5 6 7 - 5 - 8 AZR 816/12 - 6 - im Em p fang etc. gerecht werden. 4.6 . Der Auftragnehmer garantiert und weist nach, dass das eingesetzte Personal durch das Führungszeu g- nis des Bundesamtes für Justiz (einfaches Fü h- rungszeugnis) für die Leistungserbringung geeignet ist. Dies ist nur gegeben, wenn im Führungszeugnis 4.7 . Der Auf tragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Fort - und Weiterbildung die Mita r- be i ter, die beim Auftraggeber eingesetzt sind, auf eigene Kosten auf die verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Auftraggeber vorzubereiten und auch wä h- rend der Vert Dem Vertrag waren mehrere Anlagen beigefügt, ua. nähere Beschre i- bungen der verschiedenen Anforderungsprofile. Auszugsweise heißt es in di e- sen : 3.2a Zu 2 . : Security Op e- rating Center - Verständnis für die bereitgestellten technischen A n- lagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t sy s- tem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Zu 2 . : Aufgabenschwerpu nkte der Funktion Security Operating Center (Leitstelle/Werkschutzzentrale) - Bedienung der technischen Sicherheitsinfrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehenden Alarme/Meldungen an folgender Anl a- gen BIS Managementsystem, BMA, EMA, ÜMA, GLT, Zuko, Videoeinrichtungen, Rundspruchanlage, Betriebsfunk - Zutritts - und Zufahrtsüberwachung sowie Bedienung der technischen Zugangskontrolleinrichtungen - Durchführung von Schließdiensten - Aufnahme und Bearbeitung von Schadensfällen und 8 - 6 - 8 AZR 816/12 - 7 - sonstiger besonderer Vorkommnisse - Alarmintervention - Übernahme der Telefonvermittlung und Hotline St ö- - Besucherempfang ab 18 : 00 - Fundsachenverwaltung - Übernahme sonstiger Aufgaben im Rahmen des Pfortendienstes - M obile Aufgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle des Zaunes und der Tore/Drehkreuze auf - Hilfeleistungen im Rahmen von Notfällen - Ausgabe besonderer Schlüssel - Führen des Wachbuch e s/Wachmeldung (BS - - Einsatzunterstützung bei besonderen Vorkommni s- sen wie beispielsweise: - Bedrohung von Personen und Objekten Zu 7. : S treifen - und - Verständnis für die bereitgestellten technischen A n- lagen wie zum Beispiel Sicherheitsmanagemen t sy s- tem BIS - B, Videoanlage BOVIS, Rundspruch, Sprinkler, BS - Info Anlage 3.2d Gestellte Betriebsmittel Standort S - Software auf den PC´s (Standard: z. B. MS Office, Mailsystem; spezielle Software Ausweiskontrollsy s- tem, BIS, BS - Info) Die Leistungsbeschreibungen stimmten im Wesentlichen mit den Lei s- tungsbeschreibungen überein, die zuvor zwischen der Streithelferin und A 9 - 7 - 8 AZR 816/12 - 8 - g e golten s- t e der Firma B übernommen. Die Betreuung der Sprinkleranlage wurde an die Firma F fremdvergeben. Zuletzt hatte die St reithelferin für den Überwachungsauftrag noch 21 Arbeitnehmer beschäftigt, die Beklagte setzte dann nur noch 14,5 Arbeit - nehmer ein. Arbeitnehmer der Streithelferin übernahm die Beklagte nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sein Arbeitsverh ältnis im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- s- Streithelferin eine abgr enzbare wirtschaftliche Einheit gebildet. Dass die B e- kla g te die technische Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht selbst fortgeführt habe, schade nicht, da die Betreuung und Entwicklung der Anlage nur eine dienende Funktion zur Ermöglichung der bei e- Er hat ferner gemeint, dass der von der Streithelferin unterhaltene B e- trieb oder Teilbetrieb als betriebsmittelgeprägt anzusehen sei. Das Alarmman a- gementsystem BIS mache bei wertender Betra chtungsweise den für die Wer t- schöpfung wesentlichen Teil des Bewachungsauftrags aus. Ohne dieses hoc h- komplexe System könnte der Bewachungsauftrag, so wie vom Kunden g e- wünscht, nicht ausgeführt werden. Die hier zu erbringende Dienstleistung sei nicht mit ei ner traditionellen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe zu vergleichen, bei der Streifengänge etc. im Vordergrund stünden. Durch den Einsatz der m o- dernen Technik trete der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft in den Hinte r- grund. Das System sei, so wie es konkre t eingesetzt werde, am freien Markt nicht erhältlich. Es habe auch ein Transfer des bei der Streithelferin vorhandenen Know - hows auf die Beklagte stattgefunden. Diese habe das Benutzerhandbuch zum BIS - System übernommen, G leiches gelte für die von der Streithelferin e r stellten Arbeitsanweisungen. Auch habe sich der Zweck der Tätigkeit nicht 10 11 12 13 - 8 - 8 AZR 816/12 - 9 - g e ändert. Der Bewachungsauftrag sei nahezu identisch und ohne zeitliche U n- te r brechung von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die Beklagte keine A r- beitnehmer über nommen habe, schließe einen Betriebsübergang nicht aus. Der Kläger hat , soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt bea n- tragt 1. festzustellen, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit der Beklagten for t- besteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu den bis zum 31. Dezember 2010 bei der Streithelferin geltenden Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Security Op e- ratin g Center (SOC) bzw. in der Betriebs - und O b- jektschutzabteilung bei der A AG am Standort S, we i- terzubeschäftigen. Die Streithelferin hat in der Berufungsinstanz inhaltlich entsprechende Anträge gestellt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Au f fassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Betrieb s übergang nicht vorliegen . Ein Dienstleistungsauftrag im Bewachungsgewerbe sei typ i- sche r weise durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Daran ändere auch das zen t rale Alarmmanagementsyst em BIS nichts. Bei diesem handele es sich l e diglich um ein Hilfsmittel, etwa einem Rauchmelder oder einer Videok a mera vergleic h bar. Trotz aller Technik seien es letztendlich die Wachleute, die sich bei einem Alarm zu den entsprechenden Stellen begeben müss ten, um vor Ort die erfo r derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das System sei auch am Markt frei erhäl t lich . N ach Angaben von B sei es bislang deutschlandweit 500 bis 1.000 EDV - Anlage n ge n- den T ä tigkeiten, wie zB der Streifendienst oder die Betreuung des Em p fangs, müssten völlig losgelöst von dem Alarmsystem durchgeführt werden. Es seien anlässlich der Neuvergabe des Dienstleist ungsauftrags zum 1. Januar 2011 auch wesen t liche Änderungen im Vertragsinhalt vereinbart worden. 14 15 - 9 - 8 AZR 816/12 - 10 - Anstelle des bislang genutzten BS - Infosystems werde nunmehr das System SOC - Tool genutzt. Die SOC - Leitstelle werde nicht mehr an jedem Tag 24 Stunden besetzt, sondern nur noch montags bis samstags von 6 : 00 bis 22 : 00 Uhr . A nstatt eines Dreischicht - gebe es ein Zweischichtmodell. Der Mita r- beiter, der im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt gew e sen sei , werde anstatt 40 nur noch 20 Stunden wöchentlich eingesetzt. Auch seien die von der Streithelferin erstellten Arbeitsanweisungen nicht weiter genutzt worden . Im Übrigen sei es im Sicherheitsgewerbe üblich, dass der Bewachungsauftrag nach den Vorgaben des Auftraggebers durchg e- führt werde. Das Arbeitsgeri cht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil h a- ben der Kläger und die Streithelferin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsg e- richt hat durch Teilurteil festgestellt, dass das zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestandene Arbeitsverhältnis mit W irkung vom 1. Januar 2011 mit der Beklagten fortbesteht und diese verurteilt, den Kläger weiterzubeschäftigen. Die Berufung des Klägers im Übrigen blieb wie der we iter gehende Antr ag b e- züglich des Laufs der Widerspruchsfrist ohne Erfolg, ü ber eingeklagte V erg ü- tungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht noch keine Entscheidung getro f- fen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Beklagte übergegangen. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt beg ründet: Ein Betriebs(teil)übergang von der Streithelferin auf die Bekla g- te sei bei der Neuvergabe des Dienstleistungsauftrags anzunehmen. Der Kläger habe dargelegt, dass die zur Durchführung des Dienstleistungsauftrags erfo r- 16 17 18 19 - 10 - 8 AZR 816/12 - 11 - derlichen Betriebsmittel identit ätsprägend seien. Die Prüfung der für die G e- samtwürdigung der maßgebenden sieben Teilaspekte ergebe: Bei der von der Beklagten von der Streithelferin übernommenen Dienstleistung handele es sich rbringung u m- fassender Sicherheitsdienstleistungen. An der Art dieser Dienstleistung habe sich durch die Neuvergabe des Auftrags nichts Grundlegendes geändert. Die Beklagte habe materielle Betriebsmittel übernommen, deren Einsatz bei we r- tender Betrachtungsw eise den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erfo r- derlichen Funktionszusammenhangs ausmache. Dies betreffe die eingesetzten DV - Systeme, insbesondere das auf die Bedürfnisse von A zugeschnittene BIS - System. Auch habe die Beklagte immaterielle Betriebsmi ttel übernommen, die nach der Ausgestaltung der Dienstleistungsverträge erhebliche Bedeutung hä t- ten. Die Beklagte habe nicht konkret bestritten, die Arbeitsanweisungen der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach der Auftragsneuvergabe verrichteten T ä- tigkeiten sei beträchtlich. Eine Unterbrechung der Tätigkeit sei nicht eingetr e ten. Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte kein en nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals überno m men habe. dem BIS - System, so n- übertragenen Betriebsteil angehört. Die Beklagte sei auc h zur Weiterbeschäft i- gung verpflichtet, da ein überwiegendes Interesse des Arbeitg e bers an der Nichtbeschäftigung des Klägers im Streitfall nicht ersichtlich sei. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung sta nd. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem Betriebsübergang von der Streithelferin auf die Beklagte ausgegangen. I . Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine auf Dauer angelegte o r ganisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung 20 21 22 - 11 - 8 AZR 816/12 - 12 - einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen u n verä ne u en Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkr e- ten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Üb ergang materieller Betriebsmittel wie b e- wegl i cher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übe r gangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inh a ber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Äh n- lic h keit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Fü h- rung s kräften, ihrer Arbeits organisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übe r- gangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschie dliches G e wicht zu ( st. Rspr., vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130 ) . In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeit s- kraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeit nehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende T ätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentl i- chen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser T ä- tigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktions nachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübe r- gang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn . 40, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130) . Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ( EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I - 95 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 8 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6) . 23 - 12 - 8 AZR 816/12 - 13 - Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Ko n- zept der betrieblichen Tätigkeit können einer Id entitätswahrung entgegenstehen ( BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 26, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135 ; vgl. auch 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107; 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/0 5 - Rn. 34, BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51) . Ein Betriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Untern ehmer verloren geht. Bei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen Betriebsübergang maßgebl i- che i- ons - und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlau bt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung de r- selben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, Slg. 200 9, I - 803 = AP Rich t- linie 2001/23/EG Nr. 4 = EzA EG - Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2 ) . Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder B e- triebsteils gehabt haben, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können ( vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 37, BAGE 139, 309 = AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124) . Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen B e triebsübern ehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines B e- triebs(teil)übergangs sowie ggf. seiner organisatorischen Zuordnung zum 24 25 26 - 13 - 8 AZR 816/12 - 14 - übe r gegangenen Betriebsteil darlegen und beweisen (BAG 10 . Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 135 ) . II . Nach diesen Grundsätzen hat ein Betriebsübergang von der Streithelf e- rin auf die Beklagte stattgefunden. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass die Streithelferin zur Durchführung des Bewachungsauftrags bei A eine abgrenzb a- re wirtschaftliche Einheit im Sinne eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unterh alten hat . Um den Bewachungsauftrag zu erfüllen, war es erforde r- lich, dass vor Ort Arbeitnehmer und Betriebsmittel eingesetzt wurden. Sie die n- ten da d- zu erledigen . Ein Personalaustausch fand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen statt. Das Objekt stand zudem unter der L eitung eines bestimmten Objektle i- ters. 2. Die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass mit der Neuvergabe des Auftrags auch ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a BGB einherg egangen ist . D as Bundesarbeitsgericht hat in einigen Fällen angenommen, dass die Tätigkeit eines Bewachungsdienstleisters durch die menschliche Arbeitskraft geprägt war und deshalb die Neuvergabe eines Bewachungsauftrags dann nicht zu einem Betriebs(teil)übergang führt, wenn nicht ein nach Zahl und S achkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übe r- nommen wird ( vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 51 ff., AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98) . Im Streitfall ist jedoch eine andere Betrachtung angezeigt. a) Der bei der Streithelferin vorhandene Betriebsteil, der den Bew a- chungsauftrag durch ge führt hat , war durch die zum Einsatz kommenden B e- triebsmittel geprägt. 27 28 29 30 - 14 - 8 AZR 816/12 - 15 - Entscheidendes Kriteri um ist, ob der Einsatz der s ächliche n Betrieb s- mittel bei wertender Betrachtungsweise den eigentlichen Kern des zur Wer t- schöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht . Zur näheren Konkretisierung, wann dies anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsger icht Kr i- terien entwickelt. Maßgebend kann es sein , dass die Betriebsmittel unve r zich t- bar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind , auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorg e- schrieben ist (BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 426 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 135; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 21, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64 ; 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr . 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . b) Bei dem im Streit stehenden Alarmmanagementsystem BIS handelt es sich um ein Betriebsmittel, welches zur Durchführung des Bewachungsauftrags durch die Streithelferin eingesetzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch BIS ausführt und ( vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107). Dabei kommt es nicht darauf an , ob die Beklagte das BIS - System eigen wir t- schaftlich nutzt (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [G ü- ney - Görres] Rn. 42, Slg. 2005, I - 11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41) . c) Der Einsatz des Alarmmanagementsystems B I S durch die Beklagte w ar auch von A verlangt worden . Nach Ziff. 1.1 . des zwischen A und der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 12./22. November 2010 war G e genstand des Vertrags die Erbringung von Bewachungs - und Sicherheit s- diens t leistungen im Rahmen des Betriebsschutzes, des Brandschutzes und der S i cherheitssysteme für den Betriebsschutz und Brandschutz. Nach Ziff. 1.2 . sollte der Auftragnehmer den Schutz des Unternehmens, der Gebäude, der Ei n ric h tungen und der Ar beitsergebnisse vor Zerstörung, Beschädigung, Die b- stahl und sonstigen unerlaubten Handlungen zum Nachteil des Unterneh - 31 32 33 - 15 - 8 AZR 816/12 - 16 - mens oder seiner Mitarbeiter sicherstellen. Unmittelbarer Vertragsgegenstand war auch die Bedienung des Alarmmanagementsystems BIS . Dies ergibt sich aus den Anlagen zum Vertrag über Bewachungs - und Sicherheitsdienstleistu n- gen vom 12./22. November 2010 zwischen A und der Beklagten. Nach Ziff. 12.1 . dieses Vertrags sind di e Vertragsa nlagen Vertragsbestandteile. So wird in der Anlage 3.2a zu 2 . (Anforderungsprofil für die Funktion [Leitstelle/Werkschutzzentrale] bereitgestellten technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanag e- mentsystem BIS - , verlangt. In der Anlage 3.2a zu 2 . (Aufgabenschwerpunkte [Leitstelle/Werkschutzzentrale] heißt es: infrastruktur sowie administrative und operative Bearbeitung aller eingehe n- den Alarme/Meldungen an fo lgenden Anlagen BIS Ma n a- gementsystem , .. . Auch die Anlage 3.2a zu 7 . - und Kontrolldienst [ Schließdienst ] technischen Anlagen wie zum Beispi e l Sicherheitsmanagem ent system BIS - In der Anlage 3.2d (Gestellte Betriebsmittel Standort S) Damit war vereinbart , dass das Alarmmanagements ystem BIS , welches A angeschafft hatte und das auf seine Bedürfnisse ang epasst worden war , auch von dem neuen Sicherheitsdienstleister genutzt werden sollte. D ass das BIS - System vom Auftraggeber obligatorisch zur Verfügung gestellt wurde, spricht für eine entscheidende Bedeutung d ieses Betriebsmittels für die durchgeführten S icherungstätigkeiten . Das System diente zur Zustand s- überwachung und Meldungsbearbeitung von ca. 7.500 aufgeschalteten Adre s- sen aus den Bereichen Brand, Einbruch, Notruf, Videosensoren, Zaunsensoren, Haustechnik, Gebäudeleittechnik sowie Steuerung von Türen , Toren, Schra n- ken, Drehkreuzen und Videosprechstellen. Bei den aufgeschalteten Adressen handelt es sich zB um Türkontakte, Handmelder, automatische Rauchmelder, Bewegungsmelder und Fremdkontakte. Das DV - System diente damit der 34 35 36 37 - 16 - 8 AZR 816/12 - 17 - tec h nikunterstützten Überwac hung des Gebäudes und des Geländes von der Lei t stelle aus. Damit war es ein wichtiges Hilfsmittel, um die geschuldete Diens t lei s tung der Gewährung von Schutz und Sicherheit zu erbringen. U ne r- heblich ist, ob der Bewachungsauftrag theoretisch auch ohne das B IS - System hätte durc h geführt werden können. Denn es kommt stets darauf an, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Tätigkeit im Betrieb tatsächlich durchgeführt worden ist (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) bzw. wie sich der Au f traggeber die Durchführung des Auftrags konkret vorstellt. Erwartet der Au f traggeber die Erbringung von technischen Überwachungsleistungen, darf der Auftragne hmer die Bewachung nicht etwa durch Streifendienste ersetzen. Der Umstand, dass A erwartete, dass die Beklagte das bisher eingesetzte Alar m managementsystem BIS weiterhin nutzt, spricht für die Bedeutung dieses B e triebsmittels. H ätte A nur den Raum für die Leitstelle oder einfache PC s bzw. Videokameras zur Verfügung gestellt und deren Einsatz (zwingend) vorgeg e- ben, so würde allein daraus allerdings noch nicht zu folgern sein, es hand e le sich um eine betriebsmittelgeprägte Tätigkeit (vgl. BAG 25. September 20 08 - 8 AZR 607/07 - Rn. 49 ff., AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98 zum Bewachungsauftrag bei einem Truppenübungsplatz ) . Die geforderte Weiterverwendung und Zurverfügungstellung des Alarmmanag e- mentsystem s BIS ist damit aber nicht vergleichba r. Dieses ist zwar auf dem freien Markt von der Firma B erhältlich. Bei der erforderlichen Ges a m tb etrac h- tung darf a ber nicht unberücksichtigt bleiben , dass dieses System auf die ind i- viduellen Bedürfnisse de r A angepasst worden war, um einen sinnvollen Ei n- s atz sowohl durch die Streithelferin als auch die Beklagte zu ermöglichen. Bei einer wertenden Betrachtungsweise hat zwar bei eine m Bew a- chungsauftrag die Erbringung von Tätigkeiten, die durch die menschliche A r- beitskraft geprägt sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung . Das Alarmman a- gementsystem BIS ist allerdings für die in der Leitstelle arbeitenden Wachb e- diensteten bei ihrer Kontrolltätigkeit von entscheidender Bedeutung . Sie anal y- sieren die Situation, wenn das System eine Alarm - oder Fehlermeld ung 38 - 17 - 8 AZR 816/12 - 18 - anzeigt, und treffen aufgrund dieser Meldungen dann die notwendigen En t- scheidungen. Der Einsatz diese r technischen Überwachungs vorrichtung macht mithin den eigentlichen Kern der Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus . D ie von A geforderte Sicherh eit gewährleistet das Wachpersonal mittels des Alarmmanagementsystems BIS. Auch da s s mit dem Alarmmanagementsystem BIS unmittelbar stets nur diejenigen Wachbediensteten arbeiten , die in der Leitstelle anwesend sind , ä n- dert an dieser Beurteilung nichts . Die s waren nach Angaben der Beklagten s o- wohl bei der Streithel ferin als auch bei ihr deutlich weniger als die Hälfte der Beschäftigten . Die anderen Arbeitnehmer arbeiteten in den Bereichen des vo r- beugenden Brandschutzes, i m Streifen - oder Schlüsseldienst , in der Au s wei s- betreuung, Parkplatzverwaltung oder Rezeption. Aber auch diese Tätigke i t en waren zumindest teilweise durch das BIS - System geprägt , wei l sie aufgrund von Meldungen des u r d en . Im Streitfall war das Alarmman agements ystem BIS nicht nur fü r die unmittelbar mit diesem System in der Leitstelle arbeitenden Beschäftigten von tätigkeitsprägender Bedeutung. Ein entscheidender Teil der Tätigkeit des übr i- gen Personals erfolgte auf g rund der durch das Alarm sicherungssystem gewo n- nenen Erkenntnisse. W enn das Alarmsystem Störungen o der Probleme geme l- det hatte, wurde der Einsatz des übrigen Wachpersonals zu deren Bese i tigung oder Aufklärungen erforderlich. Da gerade diese Tätigkeiten zu den betrieb s- prägenden Auf gaben eines Sicherheits - und Überwachungsunterne h men s zä h- len, hatte das Alarmmanagement system BIS, welches 7.500 r- wachte, betriebsprägenden Charakter. Im Rahmen der erforderlichen werte n- den Gesamtbetrachtung ist zu beachten, dass es Konste l la tionen geben kann, bei denen eine betriebliche Tätigkeit durch den Einsatz eines bestimmten B e- triebsmittels geprägt wird, obwohl nicht alle Arbeitnehmer direkt an diesem B e- triebsmittel zum Einsatz kommen. Damit war der Betrieb s teil, den die Streithe l- ferin betrieben hatte, betriebsmittelgeprägt. d) Dieses Betriebsmittel (Alarmmanagementsystem BIS) , welches in der Gesamtschau die entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Wertschöpfung 39 40 41 - 18 - 8 AZR 816/12 - 19 - des Betriebs der Streithelferin gespielt hat, ist von der Beklagten entsp rechend der mit A getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 12./22. November 2010 zur weiteren Verwendung übernommen w orden. e) Damit setzt der Senat seine Rechtsprechung in früheren Entscheidu n- gen fort hatte der Senat einen Betrie bsübergang bejaht , nachdem der neue Dienstleister die von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten , auf dem freien Markt nicht erhältliche n Geräte , wie To r- bogen, Gepäckbänder mit automatischer Röntgensichtung etc. übernommen hatte (BAG 13. J uni 2006 - 8 AZR 271/05 - Rn. 24, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) . Der Streitfall h- (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 22, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . Dort konnte die angestrebte Masse n- tierschlachtung ohne die sich in den Räumlichkeiten befindlichen Einrichtungen wie Förderbänder, Hebeeinrichtungen, Fellabzugsmaschine etc. allein durch die mensch i- ebenso identitätsstiftend wie das im Streitfall durch das B I S - System der Fall ist . f) Zutreffen d hat das Landesarbeitsgericht auch e rkannt, dass weitere Gesichtspunkte im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung für das Vo r- liegen eines Betri e bsteilübergangs sprechen. Die Art des Unternehmens und der verfolgte Betriebszweck sind weitgehend gleich geblieben. Auch die Bekla g- te betreibt ebenso wie die Streithelferin ein Bewachungs - und Siche r heitsg e- werbe. D d er selbe gebli e- ben. Es kam auch zu keiner zeitlichen Unterbrechung, sondern der neue Diens t leistungsauftrag wu rde von der Beklagten ab dem 1. Januar 2011 nahtlos übernommen . Auch das Know - how wurde zum Teil auf die Beklagte übertragen. Diese hat das Handbuch für die Benutzung des B I S - Systems übernommen. Eine Ei n arbeitung durch Mitarbeiter der Streithelferin hat zwar nicht st attgefunden , 42 43 44 - 19 - 8 AZR 816/12 - 20 - das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beklagte auch die existi e renden Arbeitsanweisungen weiter genutzt hat . g ) Handelt es sich demnach bei der Erbringung der Sicherheits dienst lei s- tungen um einen Betrieb steil , bei dem die menschliche Arbeitskraft nicht im Vordergrund steht, so fällt bei der Gesamtschau nicht ins Gewicht, dass die B e- klagte keine Arbeitnehmer der Streithelferin übernommen hat. Die Ne u vergabe des Dienstleistungsauftrags stellt sich vor diesem Hintergrund somit nicht ledi g- lich als bloße Tätigkeits - und Funktionsnachfolge dar. h) Es stellt k eine wesentliche Organisationsänderung dar, welche einen Betriebsübergang ausschließen könnte, dass die Beklagte die Betreuung des Alarmmanagementsystems BIS nicht mehr selbst erbringt, sondern diese Täti g- keit auf die Firma B übertragen hat. Im Verhältnis zur Auftraggeberin schuldete sie zwar noch die Betreuung des Systems, erbringt diese aber nicht mehr mit eigens dafür qualifizierten Mitarbeiter n . D ass die Betreuung und Pfleg e des Alarmmanagementsystems BIS, das den Kern der Wertschöpfung bei dem übernommenen Bewachungsauftrag ausmacht, künftig nicht mehr mit eigenem ist keine wesentl i che Änd e- rung der Betriebsorganisation. Eine solche läge nur vor, wenn es zu einer w e- sentlichen Änderung der Tätigkeit auf g rund von Änderungen des Konzepts und der Strukturen gekommen wäre (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 28, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64) . III . - und durch die Beklagte im Wege eines Betriebsteilübergangs von der Streit helferin ab dem 1. Januar 2011 übernommen worden. Da der Kläger in diesen Betriebs teil eingegliedert war, ist sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen , die den Kläger vertragsg e- mäß zu beschäftigen hat . 45 46 47 - 20 - 8 AZR 816/12 C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R evision zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die der Nebenintervention, § 101 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger W. Reinfelder C. Gothe Dr. Ronny Schimmer 48
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