Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 777/13 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012 - - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2013 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zwei Betriebsübergänge - Widerspruch gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses auf den Ersterwerber Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Satz 2 Hinweis e des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 ; weitere teilweise Parallelsachen - 8 AZR 859/13 und - 8 AZR 776/13 - vom 13. November 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 777/13 3 Sa 278/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Brei nlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 777/13 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2013 - 3 Sa 278/12 - wird zurückge wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsve r- hältnis nach mehreren Betriebsübergängen und einem Widerspruch de r Kläg e- r in gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht. D i e Kläger in war zum 1. September 199 2 in die Dienste der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten getreten. Zuletzt arbeitete sie bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, i n der K (K ) S in G . Der Beschäftigungsbetrieb de r Kläger in ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die V GmbH (V ) über. Da r über war d i e Kläger in durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Jul i 2007 informiert wo r den. D i e Kl ä g e- r in erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeit s ve r- hältnisses. Sie arbeitete nach dem Betriebsübe r gang für die V we i ter. Mit Schreiben vom Oktober 2008 wurde d i e Kläger in darüber informiert, dass eine T G GmbH (T ) den Betrieb G am 1. Dezember 2008 übe r ne h men werde. Diesem weiteren Übergang ihres A r beitsverhältnisses auf die T w i de r- sprach d i e Kläger in nicht. Sie unte r schrieb sodann am 22 . Dezember 2009 e i- nen ih r von T vorgelegten neuen Arbeitsvertrag, demzufolge sich ihre A r beit s- bedingungen ab dem 1. Januar 2010 verschlec h te r ten. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungssch reiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 777/13 - 4 - aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Anwaltsschreiben vom 6 . Oktober 2011 ließ d i e Kläger in gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses v on der Beklagten auf die V , der am 1. September 2007 stattgefunden hatte, widersprechen. Mit einem weiteren Schreiben vom 6 . Oktober 2011, gerichtet an die T , erklärte d i e Kläger in die Anfechtung des Arbeitsvertrags vom 22 . Dezember 2009. D i e Kläg er in hat die Auffassung vertreten, am 6 . Oktober 2011 noch dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die V im Sommer 2007 wide r- s prechen gekonnt zu haben. Die damalige Unterrichtung über den Betrieb s- übe r gang sei fehlerhaft gewesen und habe die Monatsfri st zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 hat d i e Kläger in im Revisionsve r- fahren die Behauptung vortragen lassen, sie habe dem zweiten Betriebsübe r- gang wirksam widersprochen, bevor sie den Widerspruch zum ersten Betrieb s- übergang erklärte. Insoweit behauptet sie , dass auch bei der Unterrichtung zum zweiten Betriebsübergang Fehler gemacht worden seien. Sie ist zudem der Au f- fassung, in Ansehung der EU - Richtlinie vom 12. März 2001 (RL 2001/23/EG ) müsse der Senat den Sachverhalt dem Eu GH vorlegen. D i e Kläger in hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklag te damit begründet, dass d i e Kläger in jedenfalls ein etwa noch bestehendes Recht zum Wide r- spruch verwirkt habe. Von einem verwirklichten Zeitmoment sei unproblem a- tisch auszugehen. Mit dem von de r Kläger in bei T abgeschlossenen A r beit s ve r- trag habe sie zudem auch das Umstandsmoment verwirklicht. 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 777/13 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung de r Kläg e- r in hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d i e Kläger in ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte d i e Kläger in , de r en Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T b e stand, nicht mehr einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten a uf V habe d i e Kl ä- ger in am 6 . Oktober 2011 verwirkt gehabt. Nach mehr als vier Jahren sei das Zeitmoment erfüllt. Durch den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags mit T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsverhältnis auf eine vö l- lig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Auf die Anfec h tung dieses Arbeitsvertrags könne sich d i e Kläger in nicht berufen, da ih r ein Anfec h tung s- grund nicht zur Verfügung stehe und der Vertrag einer Inhaltsko n trolle standha l- te. Das Wissen über den Ve rtragsabschluss sei der Beklagten zuz u rechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis einer r e- visionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsve rhältnisses bei Betriebsübergang ist in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wa h- rung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, B e- trieben oder Unterneh mens - und Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht geregelt. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des EuGH a n- erkannt (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - 12 13 14 15 16 - 5 - 8 AZR 777/13 - 6 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt dieses Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Wide r spruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts a n deres. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Au f rechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräuß e rer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsve r- trag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzuse t zen (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) . Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu bes timmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Veräuß e- rer und dem Widersprechenden geschieht (EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35 , Slg. 1996, I - 1253; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO ) . Geht es somit um die Frage eines möglichen Widerspruchs gegen früh e re Betrieb s- übergänge oder um die Frage, ob ein Widerspruch nach Ablauf der F rist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB noch erklärt werde n kann oder ob diese Frist übe r- haupt zu laufen begonnen hat, so geht es nicht um die Frage union s rechtlich geregelter Unterrichtungen. Für ein an den EuGH zu richtendes Vo r abentsche i- dungsersuchen besteht kein Anlass. II. Der Widerspruch vom 6 . Oktober 201 1 gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz ), sondern gegenüber der B e kla g ten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Widerspruchsmöglic h keit b e steht nach dem Gesetz nicht. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 17 18 - 6 - 8 AZR 777/13 - 7 - 2014 - 8 AZR 369/13 - ) i e Kläger in im Oktober 2011 nach zwei Betriebsüber gängen befand, wäre im Si n- ne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen A rbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die T 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht d i e Kläger in im Zeitpunkt der Erklär ung ihres Wide r spruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte t- t e diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betrieb s übergang von V auf T (an V ) - also lange vor dem Wide r spruch - verloren. V verlor durch di e sen zweiten Betriebsübergang ihren St a s- herigen ä rung im Oktober 2011 g e ge n über der B e kla g- ten als einer früheren Arbeitgeb e rin ging damit ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der neuen werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würd e des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Deze m- ber 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, 19 20 - 7 - 8 AZR 777/13 I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union) . Bezogen auf den Widerspruch vom 6 . Oktober 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arbeitspflicht der Klägerin für die V a n ko m- men. Eine solche bestand jedoch am 6 . Okt ober 2011 nicht mehr, da das A r- beitsverhältnis infolge des weiteren Betriebsübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mit der T bestand. III. D i e Kläger in kann sich vorliegend nicht darauf berufen, auch dem zwe i ten Betriebsübergang wirksam widersprochen ( zu haben ) , bevor sie den Widerspruch zum ersten Betriebsübergang erklärte . Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass d i e Kläger in dem erneuten Übergang ihres Arbeitsverhäl t- nisses von V auf die T nicht widersprochen hat. Diese Feststellung dur ch das Berufungsgericht hat d i e Kläger in im Revisionsverfahren mit keiner Verfa h ren s- rüge angegriffen, weswegen sie den Senat bindet (§ 559 Abs. 2 ZPO) . S o weit d i e Kläger in nunmehr - unsubstanziiert - das Gegenteil behauptet, handelt es sich um neuen Tatsac henvortrag, den der Senat nicht berücksicht i gen darf (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dies gilt auch für die Behauptung der Kl ä gerin, ein solcher Widerspruch sei noch möglich gewesen, weil eine fehlerhafte Unterric h- tung auch zum zweiten Betriebsübergang die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt habe. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter N. Reiners Andreas Henniger 21 22
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