Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2014 Achter Senat - 8 AZR 919/13 - I. Arbeitsgericht Gera - 1 Ca 214/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. September 2013 - 6 Sa 280/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 919/13 6 Sa 280/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2014 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 3 . November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bund esa rbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Reiners und Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 919/13 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 5. September 2013 - 6 Sa 280/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsve r- hältnis nach mehreren Betriebsübergängen und einem Widerspruch der Kläg e- rin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses besteht. Die Klägerin ist seit 1980 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikati onsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete s ie zuletzt im Callcenter G . Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 (V) über. Darüber war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Klägerin ar beitete nach dem Betriebsübergang für die V . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde die Kläg e- rin darüber unterrichtet. Die Klägerin hat diesem Übergang ihres Arbeitsverhäl t- nisses nicht widerspro chen . Sie arbeitete forthin für die T; den von der T ang e- botenen neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren Arbeitsbedingungen unterschrieb die Klägerin am 12. Dezember 2009. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) ents chied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 919/13 - 4 - aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fehlerhaft war. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 7. Okt ober 2011 widersprach die Klägerin nunmehr dem Übergang ihre s A r- beitsverhältnisses von der Beklagten auf die V. Außerdem erklärte die Klägerin gegenüber der T mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 die Anfechtung des A r- beitsvertrags vom 12. Dezember 2009 . Die T kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. l e- gung mit Ablauf des 30 .06. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Vergleich vom 10. Juli 2 0 13 gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Durch Beschl uss der Gesellschafterversammlung vom 28. August 2013 , was am 3. September 2013 in das Ha n- delsregister eingetragen wurde (HRB des Amtsgerichts H). Über deren Verm ö- gen wurde nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzver walters unter dem 10. Oktober 2013 am 16. Januar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG H ). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften U n- terrichtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der B e- klagten auf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Ihr Widerspruch vom 7. Oktober 2011 sei rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. Sep tember 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht der Klägerin sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 919/13 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den f rüheren Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte die Klägerin, deren Arbeitsverh ältnis mittlerweile mit T bestand, nicht mehr einlegen, § 613 a Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klage abweisen de Entschei dung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. N ach - wie hier - vier Jahren und drei Monaten sei d as Zeitmoment erfüllt . Durch den Abschluss des neuen Arbeit s- vertrags mit der T sei a uch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeit s- verhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Die A n- fechtung des Vertrags sei nicht wirksam. Das Wissen über den Vertragsa b- schluss sei der Beklagten zuzurechnen. B . Die Entsc heidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung s tand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. E G L 82 vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlic h nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrech ts ergibt sich 12 13 14 15 - 5 - 8 AZR 919/13 - 6 - nichts anderes . Zudem verpflichtet d ie Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen ( EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 3 5, aa O ) . I I . Der Widerspruch vom 7. Oktober 2011 gegen den Übergang des A r- beitsv erhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz Beklagten als einer früheren Arbeitgeberi n. Eine solche Widerspruchsmöglic h- keit besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwirkung kommt es nach allem nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch bisher igen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) Klägerin im Oktober 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Si n- (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) ; (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) d erjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht die Kläg erin im Zeitpunkt der Erklärung ihres Widerspruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten 16 17 - 6 - 8 AZR 919/13 - 7 - arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte Arbeitgeberin, sondern ha t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betriebsübergang von V auf T (an V) - also lange vor dem Widerspruch - verloren. V verlor durch diesen Die Erklärung im Oktober 2011 gegenüber der B e- klagten als einer früheren Arbeitgeberin ging damit ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der werden kann ( näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff. ) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG : EuGH 16. Dezem - ber 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 3 2 , Slg. 1992, I - 6577 ; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union ) . (es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen un d dagegen ein Widerspruch nicht erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist , nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber) . Bezogen auf den Widerspruch vom 7. Okt ober 2011 gegen den Übe r- gang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arbeitspflicht der Klägerin für die V ankommen. Eine solche bestand jedoch am 7. Oktober 2011 nicht mehr, da das Arbeitsve r- 18 19 20 - 7 - 8 AZR 919/13 hält nis infolge des weiteren Betriebsübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mit der T bestand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter N. Reiners Andreas Henniger 21
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