Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Oktober 2014 Achter Senat - 8 AZR 670/13 - I. Arbeitsgericht Chemnitz - 9 Ca 1835/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2013 - 6 Sa 695/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 6 70 /13 6 Sa 695/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 6. Oktober 2014 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Ach te Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 6. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowi e die ehrenamtlichen Richter Eimer und Dr. Pauli für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 6 70 /13 - 3 - Die Revision de r Kläger in gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 2 0. Juni 2013 - 6 Sa 695 /1 2 - wird zurückgewiesen. D ie Kläger in hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob aufgrund eines Widerspruchs de r Kläger in gegen den Übergang ihr es Arbeitsverhältnisses nach mehreren Betriebsübergängen zwischen i hnen ein Arbeitsverhältnis besteht. D ie Kläger in ist seit 199 1 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt gewesen . Bei der Beklagten arbeitete d ie Kläger in zuletzt als Kundenberate rin in der K (K ) C und verdiente 2.109,93 Euro brutto im Monat. Unter dem 2 6. G mbH ) d ie Kl ä g e r in über die beabsichtigte Veräußerung der K C und den d a mit ei n he r g e he n den Betriebsübergang auf V zum 1. September 200 7. D ie Kl ä ger in w i de r sprach dem Übergang ihr es Arbeitsve r hältnisses auf V z u nächst nicht und a r beitete für di e- se ab dem 1. September 2007 weiter. Am 1. März 2008 erfolgte ein wei terer Betriebsübergang von der V auf eine a C V - A - ) . Be i de i n fo r mie r ten d ie Kl ä g e r in mit Schreiben vom 17. Januar 200 8. Die Kl ä g e rin w i de r sprach dem Übe r gang ihr es Arbeitsverhäl t nisses auf A nicht und a r be i tete für di e se ab dem 1. März 2008 weiter. Zum 1. Oktober 2009 schloss die Kläg e rin mit A e i nen neuen A r- beitsve r trag, der nach seiner Ziffer 13 alle sonst i gen a r beitsve r traglichen R e g e- lungen ersetzte und alle A n sprüche aus den R e gelu n gen der D /V , zB auf Wei h- nachtsgeld, U r laubsgeld, Lei s tungsen t gelt, ergebni s bezogenes En t gelt, Zulagen 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 6 70 /13 - 4 - aller Art, vermögenswirks a me Lei s tungen sowie Jubiläumsza h lungen entfallen ließ. Mit Urteil vom 2 6. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 2 6. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Die Klägerin hat unter dem 9. Februar 2012 gegenüber der Bekl agten dem ersten Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V widersprochen. Die vorliegende Feststellungsklage ging beim Arbeitsgericht am 12. Juli 2012 ein. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, im Februar 2012 noch dem Übergan g ihres Arbeitsverhältnisses auf die V im Sommer 2007 widerspr e chen gekonnt zu haben. Die damalige Unterrichtung über den Betriebsübe r gang sei fehlerhaft gewesen und habe die Monatsfrist zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht in Gang gesetzt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den Betriebsübergang auf die V GmbH zum 1. September 2007 b e e n det wu r de, so n dern zu den am 31. August 200 7 ge l te n den Ve r trag s b e dingu n- gen unverändert fortbesteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass die Klägerin jedenfalls ein etwa noch bestehendes Recht zum Wide r- spruch verwirkt habe. Das Zeitmoment sei in Anbetracht eines 4 - 1/2 - jährigen Zeitraums zwischen der Belehrung und dem Widerspruch der Klägerin verwir k- licht. Mit dem von der Klägerin mit A abgeschlossenen neuen Arbeitsve r trag habe diese auch das Umstandsmoment verwirklicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 5 6 7 8 9 10 - 4 - 8 AZR 6 70 /13 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegrü ndet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang ihr es Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte d ie Kläger in , de r en Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Widerspruchs mit A bestand, nicht einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob das Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang 2007 seitens der V fehlerhaft gewesen sei. Jedenfalls h a be die Klägerin ein etwa noch beste hendes Recht zum Widerspruch verwirkt. Das Zeitmoment sei nach mehr als vier Jahren verwirklicht. Indem die Klägerin mit der A einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen und damit das A r beit s ve r häl t- nis auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt habe - das gesa m te Ve r g ü- tungssystem sei unter Wegfall von Weihnachts - und Urlaubsgeld, ve r m ö gen s- wirksamen Leistungen und Jubiläumszahlungen etc. neu geregelt wo r den - , durfte die Beklagte aus diesem Verhalten den Schluss ziehen, die Kläg e rin h a- be den Bestand ih res Arbeitsverhältnisses mit A bestätigt und en d gültig auf die arbeitsvertragliche Bindung zur Beklagten verzichtet. Der Bekla g ten als Ko n- zernobergesellschaft der an den Betriebsübergängen beteiligten V sei au f grund ihrer Gesellschafterstellung das Wissen der V um die ta t sächlichen G e sche h- nisse zuzurechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 1 2. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- terneh men, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 2 2. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91, 11 12 13 14 - 5 - 8 AZR 6 70 /13 - 6 - C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [ Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen (EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) . II. Der Widerspruch vom 9. Februar 201 2 gegen den Übergang des A r- beitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht nach § 613a Abs. 6 Satz Februar 201 2 die A ) oder Februar 2012 die V ), sondern gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Ein solches Widerspruchsrecht b e- steht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwirkung kommt es nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruc h gegenüber zwei Personen möglich: g i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 2 4. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) ber in der Situation, in der sich d ie Kläger in im Februar 201 2 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Si n- ne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) Zei t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem 15 16 - 6 - 8 AZR 6 70 /13 - 7 - letzten Betriebsübergang ist die A § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zwei ten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten st and d ie Kläger in im Zeitpunkt der Erklärung ihr es Wide r spruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtliche n Beziehung. Die Beklagte t- te diese Eigenschaft am 1. März 2008 durch den Betriebsübergang von V auf A , also lange vor dem Widerspruch , verloren. V verlor i n folge diese s we i t e ren B e- triebsübergang s s h e rigen vom Februar 20 12 gege n über der B e kla g ten als einer früheren Arbeitgeberin ging damit ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu de m Ergebnis, dass der werden kann (näher BAG 2 4. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 2 2. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 1 6. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139 /91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber). Bezogen auf den Widerspruch vom 9. Februar 201 2 gegen den Übe r- 17 18 19 - 7 - 8 AZR 6 70 /13 gang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arbeitspfl icht d er Kläger in für die V a n ko m men. Eine solche bestand jedoch am 9. Februar 201 2 nicht mehr, da das A r beitsve r- hältnis durch den zweiten Betriebsübergang seit dem 1. März 2008 mit der A bestand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Eimer Pauli 20
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