Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 2015 Achter Senat - 8 AZR 493/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 23. Juli 2012 - 1 Ca 710/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2014 - 7 Sa 2/14 (vorher: 6 Sa 287/12) - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Widerspruch Bestimmung en : GG Art. 12 Abs. Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 aF , Art. 87f und Art. 143b; Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIII Sachgebiet A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a; BGB § Abs. 6; PostVerfG § 1 Abs. 2, §§ 5, 46 Abs. 1 Satz 1; PostUmwG § § 1, 2 Abs. 1; PostPersRG § 21; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 266/13 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 493/14 7 Sa 2/14 Th374ringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 16. Juli 2015 URTEIL F366rster, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeits-gericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Henniger und L374ken f374r Recht erkannt: Vermerk Das Urteil wurde durch Beschluss vom 7. Januar 2016 berichtigt. Ertl Regierungsamtsr344tin als Urkunds-beamte der Gesch344ftsstelle Erfurt, 8. Januar 2016 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 49 3 /1 4 1. Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Th374rin-ger Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2014 - 7 Sa 2/14 - wird zur374ckgewiesen. 2. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsver-h344ltnis besteht. Die beklagte Bundesrepublik f374hrte fr374her die Bundespost in bundesei-gener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG aF). Im Zuge der sog. Postreform I wurden auf der Grundlage des Postverfas-sungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (PostVerfG, BGBl. I S. 1026) die hoheitlichen von den betrieblich-unternehmerischen Aufgaben getrennt. Die Unternehmens-aufgaben der Deutschen Bundespost wurden ab 1990 in drei Teilbereiche ge-gliedert, die als sog. 366ffentliche Unternehmen mit den Bezeichnungen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM teilrechtsf344hige Teilsonderverm366gen des Bundes bilde-ten (247 1 Abs. 2, 247 5 PostVerfG). Laut 247 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG standen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost im Dienst des Bundes. Auf der Grundlage ihrer Teilrechtsf344higkeit konnte die Deutsche Bun-despost TELEKOM unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden (247 5 PostVerfG). Der von der Kl344gerin vorgelegte befristete Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1993 weist die Deutsche Bundespost TELEKOM als Arbeitgeberin aus. Der Ar-beitsvertrag sieht die Fortgeltung von Tarifbedingungen f374r die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet vor. Mit 304nderungsvertrag vom 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 49 3 /1 4 20. Dezember 1993 wurde die Kl344gerin in ein unbefristetes Arbeitsverh344ltnis 374bernommen. Im Zuge der sog. Postreform II wurde eine neue Verfassungsordnung f374r das Postwesen durch die 304nderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einf374gung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet (Gesetz zur 304nderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245; dazu auch BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2, BVerfGE 130, 52). Die im Rahmen der sog. Postreform I geschaffenen Teilson-derverm366gen, darunter die Deutsche Bundespost TELEKOM, wurden in Aktien-gesellschaften umgewandelt. Dazu hei337t es in Art. 87f GG: 204(1) Nach Ma337gabe eines Bundesgesetzes, das der Z u- stimmung des Bundesrates bedarf, gew344hrleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekom-munikation fl344chendeckend angemessene und aus-reichende Dienstleistungen. (2) Dienstl eistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche T344tigkeiten durch die aus dem Sonderverm366gen Deutsche Bundespost hervor- gegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgef374hrt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 f374hrt der Bund in der Rechtsform e iner bundesunmittelbaren Anstalt des 366ffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sonderverm366gen Deutsche Bun- despost hervorgegangenen Unternehmen nach Ma337gabe eines Bundesgesetzes aus.223 In Art. 143b GG hei337t es: 204 (1) Das Sonde rverm366gen Deutsche Bundespost wird nach Ma337gabe eines Bundesgesetzes in Unterneh- men privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschlie337liche Gesetzgebung 374ber alle sich hie-raus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschlie337l i- chen Rechte des Bundes k366nnen durch Bundesge- setz f374r eine 334bergangszeit den aus der Deutschen 4 5 6 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 49 3 /1 4 Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bu n- despost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. ... (3) Die bei der Deutschen Bundespost t 344tigen Bunde s- beamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den pri- vaten Unternehmen besch344ftigt. Die Unternehmen 374ben Dienstherrenbefugnisse aus. Das N344here be-stimmt ein Bundesgesetz.223 Am 1. Januar 1995 trat das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) in Kraft. Darin enthalten war das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechts-form der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG, BGBl. I S. 2339). Nach 247 1 PostUmwG wurde die Deutsche Bundespost TELEKOM in die Deutsche Telekom AG (DT AG) umgewandelt. Nach 247 2 Abs. 1 PostUmwG sind die Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sonderverm366gens; das Teilsonderverm366gen Deutsche Bundespost TELEKOM ging auf die DT AG 374ber. Im Rahmen des PTNeuOG wurde das Personalrecht der Besch344ftigten der fr374heren Deutschen Bundespost im Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG, BGBl. I S. 2353) geregelt. Der damals geltende 247 21 PostPersRG bestimmte zur 334berleitung der Arbeitnehmer: 204 (1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Tele- kommunikation Deutsche Bundespost 374bergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des 334ber-gangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unter- nehmen geschlossenen Arbeitsverh344ltnisse wie folgt ein: - Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POSTDIENST, - Deutsche Postbank AG in Deutsche Bunde s- post POSTBANK, - Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost TELEKOM. 205 223 7 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 49 3 /1 4 Ab dem 1. Januar 1995 war die Kl344gerin f374r die DT AG t344tig. Am 1. September 2007 ging ihr Besch344ftigungsbetrieb von der DT AG auf die 204V GmbH223 (V) 374ber. Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebs374ber-gang von der V auf die T G GmbH (T). Das Arbeitsverh344ltnis mit der T wurde wegen Betriebsschlie337ung betriebsbedingt gek374ndigt. Die von der Kl344gerin er-hobene K374ndigungsschutzklage blieb infolge eines von ihr am 9. Juli 2013 ge-schlossenen Abfindungsvergleiches ohne Erfolg. Dem 334bergang ihres Arbeits-verh344ltnisses von der DT AG auf die V hat die Kl344gerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 widersprochen. Die nachfolgend gef374hrte Klage auf Feststel-lung eines Arbeitsverh344ltnisses mit der DT AG blieb in allen Instanzen erfolglos (BAG 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 -). Mit Schreiben vom 8. M344rz 2012 widersprach die Kl344gerin gegen374ber der Beklagten dem 204334bergang des Arbeitsverh344ltnisses von der Deutschen Bundespost 205 zur Deutschen Telekom AG223 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum 334bergang der Arbeitsverh344ltnisse nicht-wissenschaftlich besch344ftigter Mitarbeiter vom Land Hessen auf das Universi-t344tsklinikum Gie337en und Marburg (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - BVerfGE 128, 157). Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 1 GG sei durch 247 21 PostPersRG verletzt, da weder ein Recht zum Widerspruch gegen den 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses noch ein R374ckkehrrecht vorgesehen sei. Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverh344ltnis mit der Beklagten 374ber den 1. Januar 1995 hinaus fortbesteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte im Wesentlichen damit begr374ndet, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Entscheidung des Gesetz-gebers, zu 247 21 PostPersRG kein Widerspruchsrecht einzur344umen, entspreche der Verfassung. 8 9 10 11 12 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 49 3 /1 4 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ge-rin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeits-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet. Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf die Darlegung einer Aktivlegitimation der Beklagten. Je-denfalls ist 247 21 PostPersRG nicht verfassungswidrig. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Es k366nne dahinstehen, ob das Arbeitsver-h344ltnis der Parteien durch 247 21 PostPersRG wirksam beendet worden sei und der damit einhergehende Grundrechtseingriff mit der Privatisierung der Tele-kommunikationsdienste im Auftrag des Verfassungsgebers einhergegangen und damit im Interesse der Postreform gerechtfertigt und auch verh344ltnism344337ig gewesen sei. Jedenfalls seien etwa bestehende Rechte gegen die Beklagte verwirkt. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts h344lt der revisionsrechtli-chen 334berpr374fung im Ergebnis stand. I. Bereits die Passivlegitimation der Beklagten ist fraglich. 1. Die Kl344gerin hat nicht dargelegt, zur Beklagten durch Vertrag eine Rechtsbeziehung begr374ndet zu haben. Nach dem Wortlaut des von ihr vorge-legten Arbeitsvertrages hat ihr Arbeitsverh344ltnis am 1. Juli 1993 mit einer sechsmonatigen Probezeit mit der Deutschen Bundespost TELEKOM begon-nen. Diese konnte nach 247 5 PostVerfG auf der Grundlage ihrer Teilrechtsf344hig-keit handeln, also auch den Arbeitsvertrag mit der Kl344gerin schlie337en. Die Be-klagte wurde 1993 nicht die vertragliche Arbeitgeberin der Kl344gerin. 13 14 15 16 17 18 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 49 3 /1 4 2. Die Kl344gerin hat nichts daf374r vorgetragen, dass sie in einem Arbeitsver-h344ltnis zur Beklagten gestanden h344tte. a) Im Fall einer Vorbesch344ftigung bei der Deutschen Bundespost TELEKOM ergibt sich ein solches nicht nach dem am 1. Juli 1989 in Kraft getre-tenen 247 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG. Diese Vorschrift bestimmte lediglich, dass die Angestellten und Arbeiter - wie auch die Beamten - 204im Dienst223 des Bundes standen. Damit wurde keine bundesunmittelbare Arbeitnehmereigenschaft de-kretiert. Die Bestimmung legitimierte vielmehr das fr374here 366ffentlich-rechtliche Handeln auch als privatrechtlich besch344ftigte Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost TELEKOM (vgl. Abs344tze 1 bis 3 der Gesetzesbegr374ndung zum - gleichlautenden - Art. 1 247 38 des Entwurfes zum Poststrukturgesetz, BT-Drs. 11/2854 S. 51), weil nach Art. 87 Abs. 1 GG aF die Deutsche Bundes-post in 366ffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wurde. Nur die Beamten standen wegen der fehlenden Dienstherrneigenschaft der Unternehmen der Deutschen Bundespost in einem bundesunmittelbaren Dienstverh344ltnis, 247 46 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG. Arbeitgeber konnten die Unternehmen jedoch durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsvertr344ge - wie dem der Kl344gerin - wer-den. b) Bei einer 334bernahme am 3. Oktober 1990 aus dem Dienst der Deut-schen Post (DDR) ergibt sich nichts anderes. Nach Anl. I Kap. XIII Sachge-biet A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a des ab 29. September 1990 g374ltigen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 374ber die Herstellung der Einheit Deutsch-lands (Einigungsvertrag) war 247 59 des PostVerfG vom 8. Juni 1989 mit der Ma337gabe anzuwenden, dass die Zuordnung des Personals der auf der Grund-lage von Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag 374berf374hrten Einrichtungen der Deut-schen Post 204zu den einzelnen Unternehmen der Deutschen Bundespost223 als gemeinsame Aufgabe den Vorst344nden dieser Unternehmen oblag. Mit anderen Worten: Die Besch344ftigten der Deutschen Post kamen zu den drei teilrechtsf344-higen Unternehmen der Deutschen Bundespost. Dem entspricht es, dass nach 247 21 PostPersRG 1994 die 204Aktiengesellschaften223 in die Rechte und Pflichten 19 20 21 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 49 3 /1 4 204der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverh344ltnisse223 (hier in die der Deutschen Bundespost TELEKOM) eingetreten sind, nicht in Arbeitsverh344ltnis-se mit der Beklagten. II. Selbst bei Unterstellung einer bestehenden Passivlegitimation der Be-klagten besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung. 1. Der Anspruch der Kl344gerin ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Ge-sichtspunkten. Das Unionsrecht sieht die von der Kl344gerin angestrebte Rechts-folge nicht vor. a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. auf welchem Weg bei dem 334bergang eines Arbeitsverh344ltnisses von der Deutschen Bundespost TELEKOM auf die DT AG (darauf bezieht sich der Widerspruch der Kl344gerin) die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zu beachten waren. aa) Dazu m374sste ein 334bergang 204auf einen anderen Inhaber223 vorliegen, wo-von im Fall einer 304nderung der Rechtsform (f374r Umwandlungen nach 247 2 PostUmwG bejahend BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 32, BAGE 128, 73) nicht ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 - Rn. 40). bb) Dahinstehen kann, ob mit R374cksicht auf die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG (zur Frage eines 334bergangs beruhend auf einseitigen Entschei-dungen staatlicher Stellen: EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 14 ff., 29, 45, 63 f. mwN, Slg. 2011, I-7491; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 24 f. mwN, Slg. 2010, I-7591) und angesichts des Umstands, dass keine davon ausgenommene T344tigkeit in Aus374bung hoheitlicher Befugnis-se vorliegt (vgl. zum Betrieb 366ffentlicher Telekommunikationsdienste EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 26 ff. mwN, Slg. 2000, I-6659), 247 21 PostPersRG richtlinienkonform auslegbar ist. Denn letztlich w344re die Richtlinie 2001/23/EG, sofern die in ihr bestimmten Voraus-setzungen erf374llt sind, gegen374ber dem Staat als Arbeitgeber (ua. EuGH 26. Mai 22 23 24 25 26 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 49 3 /1 4 2005 - C-297/03 - [Sozialhilfeverband Rohrbach] Rn. 30, Slg. 2005, I-4305) je-denfalls unmittelbar anzuwenden. b) Darauf kommt es hier nicht an, denn die Richtlinie 2001/23/EG st374tzt einen Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverh344ltnisses nicht. Der Inhalt des Wi-derspruchsrechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs f374r das Arbeitsverh344ltnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, Slg. 1992, I-6577). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverh344ltnisses mit dem Ver344u337erer f374r den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei daf374r ent-scheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverh344ltnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 7. M344rz 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx und Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 22, BAGE 148, 90). Der Schutz, den die Richtlinie bieten soll, ist gegen-standslos, wenn der Betroffene selbst, aufgrund seiner eigenen, freien Ent-scheidung darauf verzichtet und das Arbeitsverh344ltnis nach dem 334bergang nicht mit dem neuen Inhaber fortsetzt. In einem solchen Fall findet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG keine Anwendung (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, aaO; 11. Juli 1985 - 105/84 - [Danmols Inventar] Rn. 16, Slg 1985, 2639). 2. Der Anspruch der Kl344gerin ergibt sich nicht aus weitergehendem natio-nalem Recht. a) Eine direkte, analoge oder entsprechende Anwendung von 247 613a BGB scheidet aus, da der Gesetzgeber mit 247 21 PostPersRG eine spezielle Rege-lung erlassen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass diese und nicht 247 613a BGB bei der Privatisierung im Zuge der sog. Postreform II Anwendung finden soll. Auch hat der Gesetzgeber anders als in 247 324 UmwG f374r 247 21 PostPersRG nicht bestimmt, dass 247 613a Abs. 6 BGB unber374hrt bleibt. 27 28 29 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 49 3 /1 4 b) 247 21 PostPersRG, der zwar unionsrechtskonform einem Widerspruchs-recht nicht entgegensteht, jedoch nicht weitergehend einen Anspruch auf Fort-bestand des Arbeitsverh344ltnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber enth344lt, steht im Einklang mit der Verfassung. aa) Der Staat hat eine Schutzpflicht im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Interesse des Arbeitnehmers auf Achtung der ausge374bten Arbeitsplatzwahl (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, 72, BVerfGE 128, 157). Allerdings unterscheidet sich die vorliegende Situation grundlegend von der beim 204Betriebs374bergang Universit344tsklinikum Gie337en und Marburg223 (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO) oder der im Fall 204Jobcenter223 (Vorlage des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -). bb) Vorliegend war es der Verfassungsgeber selbst, der durch die 304nde-rung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einf374gung von Art. 87f und Art. 143b GG eine neue Verfassungsordnung f374r das Postwesen errichtet hat (vgl. BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2, BVerfGE 130, 52). Im Zuge dessen wurde der Verfassungsauftrag durch einfa-ches Gesetz, n344mlich das PTNeuOG einschlie337lich 247 21 PostPersRG erf374llt. Dieses wurde vom Bundestag gleichzeitig mit der neuen Verfassungsordnung f374r das Postwesen am 29. Juni 1994 verabschiedet; auch im Bundesrat ist die Zustimmung f374r beide synchron am 8. Juli 1994 beschlossen worden (BR-Drs. 676/94 [Beschluss]). 3. Der von der Kl344gerin verfolgte Anspruch besteht aus einem weiteren Grund nicht. Ist das Arbeitsverh344ltnis zwischenzeitlich im Rahmen weiterer Be-triebs374berg344nge auf weitere Erwerber 374bergegangen und sind dagegen Wider-spr374che nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die verfassungs-rechtliche Frage einer Verpflichtung, f374r einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gew344hlt worden ist, nicht mehr in Bezug auf den 204Ersterwerber223. Die Kl344ge-rin kann sich aus ihrer heutigen Position heraus nicht r374ckwirkend darauf beru-fen, f374r die DT AG als nicht frei gew344hlter Arbeitgeberin arbeiten zu m374ssen, weil diese Arbeitspflicht schon seit dem 1. September 2007 f374r sie nicht mehr 30 31 32 33 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 49 3 /1 4 besteht (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90). Der Rechtsprechung des BVerfG zum Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist weder eine Bestandsgarantie f374r den einmal gew344hlten Arbeitsplatz zu entneh-men (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, BVerfGE 128, 157) noch eine Garantie, gegen374ber einem durch weitere Betriebs(teil)374berg344nge 204entfernten223 fr374heren Arbeitgeber ein R374ckkehrrecht oder ein ungeachtet des-sen fortbestehendes Widerspruchsrecht geltend machen zu k366nnen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Andreas Henniger L374ken 34 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR493.14.0 BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 493/14 7 Sa 2/14 Th374ringer Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kl344gerin, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 7. Januar 2016 beschlos-sen: Das Urteil vom 16. Juli 2015 - 8 AZR 493/14 - wird in Satz 2 der Rn. 14 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach 247 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es hei337t: ECLI:DE:BAG:2016:070116.B.8AZR493.14.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 49 3 /14 204Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf die Darlegung einer Passivlegitimation der Beklagten.223 Schlewing Winter Vogelsang ECLI:DE:BAG:2016:070116.B.8AZR493.14.0
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