Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 2015 Achter Senat - 8 AZR 918/13 - ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 7. Mai 2012 - 1 Ca 263/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juni 2013 - 4 Sa 186/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - Widerspruch Bestimmungen: GG Art. 12 Abs. 1, Art. 7, Art. 80 Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 aF , Art. 87f und Art. 143b; Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIII Sachgebie t A Postverfassungsrecht Abschnitt III Ziff. 1 Buchst. a ; BGB § 613a Abs. 6; PostVerfG § 1 Abs. 2, § § 5, 46 Abs. 1 Satz 1; PostUmwG § § 1, 2 Abs. 1; PostPersRG § 21; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 266/13 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 918/13 4 Sa 186/12 Th374ringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 16. Juli 2015 URTEIL F366rster, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionskl344ger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeits-gericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Henniger und L374ken f374r Recht erkannt: Vermerk Das Urteil wurde durch Beschluss vom 7. Januar 2016 berichtigt. Ertl Regierungsamtsr344tin als Urkunds-beamte der Gesch344ftsstelle Erfurt, 8. Januar 2016 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 2 - - 2 - 8 AZR 918/13 1. Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Th374rin-ger Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2013 - 4 Sa 186/12 - wird zur374ckgewiesen. 2. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsver-h344ltnis besteht. Die beklagte Bundesrepublik f374hrte fr374her die Bundespost in bundesei-gener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG aF). Im Zuge der sog. Postreform I wurden auf der Grundlage des Postverfas-sungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (PostVerfG, BGBl. I S. 1026) die hoheitlichen von den betrieblich-unternehmerischen Aufgaben getrennt. Die Unternehmens-aufgaben der Deutschen Bundespost wurden ab 1990 in drei Teilbereiche ge-gliedert, die als sog. 366ffentliche Unternehmen mit den Bezeichnungen Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK und Deutsche Bundespost TELEKOM teilrechtsf344hige Teilsonderverm366gen des Bundes bilde-ten (247 1 Abs. 2, 247 5 PostVerfG). Laut 247 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG standen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost im Dienst des Bundes. Auf der Grundlage ihrer Teilrechtsf344higkeit konnte die Deutsche Bun-despost TELEKOM unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden (247 5 PostVerfG). Am 19. April 1991 hat der Kl344ger mit der Deutschen Bundespost TELEKOM einen Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 1991 geschlossen, in dem diese als Arbeitgeberin bezeichnet ist. Der Arbeitsvertrag sieht die Fortgeltung von Arbeitsbedingungen aus der Zeit der DDR vor. 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 3 - - 3 - 8 AZR 918/13 Im Zuge der sog. Postreform II wurde eine neue Verfassungsordnung f374r das Postwesen durch die 304nderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einf374gung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet (Gesetz zur 304nderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245; dazu auch BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2, BVerfGE 130, 52). Die im Rahmen der sog. Postreform I geschaffenen Teilson-derverm366gen, darunter die Deutsche Bundespost TELEKOM, wurden in Aktien-gesellschaften umgewandelt. Dazu hei337t es in Art. 87f GG: 204(1) Nach Ma337gabe eines Bundes gesetzes, das der Z u- stimmung des Bundesrates bedarf, gew344hrleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekom-munikation fl344chendeckend angemessene und aus-reichende Dienstleistungen. (2) Dienstl eistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwi rtschaftliche T344tigkeiten durch die aus dem Sonderverm366gen Deutsche Bundespost hervor- gegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgef374hrt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 f374hrt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des 366ffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sonderverm366gen Deutsche Bun- despost hervorgegangenen Unternehmen nach Ma337gabe eines Bundesgesetzes aus.223 In Art. 143b GG hei337t es: 204 (1) Das Sonderverm366gen Deutsche Bundespost wird nach Ma337gabe eines Bundesgesetzes in Unterneh- men privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschlie337liche Gesetzgebung 374ber alle sich hie-raus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschlie337l i- chen Rechte des Bundes k366nnen durch Bundesge- setz f374r eine 334bergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bun-despost TELEKOM herv orgegangenen Unternehmen verliehen werden. ... 4 5 6 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 4 - - 4 - 8 AZR 918/13 (3) Die bei der Deutschen Bundespost t344tigen Bunde s- beamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den pri- vaten Unternehmen besch344ftigt. Die Unternehmen 374ben Dienstherrenbefugnisse aus. Das N344here be-stimmt ein Bundesgesetz.223 Am 1. Januar 1995 trat das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) in Kraft. Darin enthalten war das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechts-form der Aktiengesellschaft (Postumwandlungsgesetz - PostUmwG, BGBl. I S. 2339). Nach 247 1 PostUmwG wurde die Deutsche Bundespost TELEKOM in die Deutsche Telekom AG (DT AG) umgewandelt. Nach 247 2 Abs. 1 PostUmwG sind die Aktiengesellschaften Rechtsnachfolger des Sonderverm366gens; das Teilsonderverm366gen Deutsche Bundespost TELEKOM ging auf die DT AG 374ber. Im Rahmen des PTNeuOG wurde das Personalrecht der Besch344f-tigten der fr374heren Deutschen Bundespost im Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG, BGBl. I S. 2353) geregelt. Der damals geltende 247 21 PostPersRG bestimmte zur 334berleitung der Arbeitnehmer: 204 (1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt Post und Tele- kommunikation Deutsche Bundespost 374bergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des 334ber-gangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unter- nehmen geschlossenen Arbeitsverh344ltnisse wie folgt ein: - Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POSTDIENST, - Deutsche Postbank AG in Deutsche Bunde s- post POSTBANK, - Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost TELEKOM. 205 223 Ab dem 1. Januar 1995 war der Kl344ger f374r die DT AG t344tig. Am 1. September 2007 ging sein Besch344ftigungsbetrieb von der DT AG auf die 7 8 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 5 - - 5 - 8 AZR 918/13 204V GmbH223 (V) 374ber. Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebs374ber-gang, von der V auf die T G GmbH (T). Mit Schreiben vom 8. November 2011 widersprach der Kl344ger gegen-374ber der Beklagten dem 204334bergang des Arbeitsverh344ltnisses von der Deut-schen Bundespost 205 zur Deutschen Telekom AG223 unter Hinweis auf die Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts zum 334bergang der Arbeitsverh344lt-nisse nichtwissenschaftlich besch344ftigter Mitarbeiter vom Land Hessen auf das Universit344tsklinikum Gie337en und Marburg (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - BVerfGE 128, 157). Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, Art. 12 Abs. 1 GG sei durch 247 21 PostPersRG verletzt, da weder ein Recht zum Widerspruch gegen den 334bergang des Arbeitsverh344ltnisses noch ein R374ckkehrrecht vorgesehen sei. Der Kl344ger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverh344ltnis mit der Beklagten 374ber den 1. Januar 1995 hinaus fortbesteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte im Wesentlichen damit begr374ndet, sie sei nicht passivlegitimiert. Die Entscheidung des Gesetz-gebers, zu 247 21 PostPersRG kein Widerspruchsrecht einzur344umen, entspreche der Verfassung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision des Kl344gers ist unbegr374ndet. Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf die Darlegung einer Aktivlegitimation der Beklagten. Je-denfalls ist 247 21 PostPersRG nicht verfassungswidrig. 9 10 11 12 13 14 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 6 - - 6 - 8 AZR 918/13 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Das Arbeitsverh344ltnis der Parteien sei durch 247 21 PostPersRG wirksam beendet worden. Der damit einhergehende Grund-rechtseingriff sei mit der Privatisierung der Telekommunikationsdienste im Auf-trag des Verfassungsgebers einhergegangen und damit im Interesse der Post-reform gerechtfertigt und auch verh344ltnism344337ig gewesen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts h344lt der revisionsrechtli-chen 334berpr374fung im Ergebnis stand. I. Bereits die Passivlegitimation der Beklagten ist fraglich. 1. Der Kl344ger hat nicht dargelegt, zur Beklagten durch Vertrag eine Rechtsbeziehung begr374ndet zu haben. Nach dem Wortlaut des von ihm vorge-legten Arbeitsvertrages hat sein Arbeitsverh344ltnis am 1. Januar 1991 mit der Deutschen Bundespost TELEKOM begonnen. Diese konnte nach 247 5 PostVerfG auf der Grundlage ihrer Teilrechtsf344higkeit handeln, also auch den Arbeitsvertrag mit dem Kl344ger schlie337en. Die Beklagte wurde 1991 nicht die vertragliche Arbeitgeberin des Kl344gers. 2. Der Kl344ger hat nichts daf374r vorgetragen, dass er in einem Arbeitsver-h344ltnis zur Beklagten gestanden h344tte. a) Im Fall einer Vorbesch344ftigung bei der Deutschen Bundespost TELEKOM ergibt sich ein solches nicht nach dem am 1. Juli 1989 in Kraft getre-tenen 247 46 Abs. 1 Satz 1 PostVerfG. Diese Vorschrift bestimmte lediglich, dass die Angestellten und Arbeiter - wie auch die Beamten - 204im Dienst223 des Bundes standen. Damit wurde keine bundesunmittelbare Arbeitnehmereigenschaft de-kretiert. Die Bestimmung legitimierte vielmehr das fr374here 366ffentlich-rechtliche Handeln auch als privatrechtlich besch344ftigte Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost TELEKOM (vgl. Abs344tze 1 bis 3 der Gesetzesbegr374ndung zum - gleichlautenden - Art. 1 247 38 des Entwurfes zum Poststrukturgesetz, BT-Drs. 11/2854 S. 51), weil nach Art. 87 Abs. 1 GG aF die Deutsche Bundes-post in 366ffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben wurde. Nur die Beamten 15 16 17 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 7 - - 7 - 8 AZR 918/13 standen wegen der fehlenden Dienstherrneigenschaft der Unternehmen der Deutschen Bundespost in einem bundesunmittelbaren Dienstverh344ltnis, 247 46 Abs. 1 Satz 2 PostVerfG. Arbeitgeber konnten die Unternehmen jedoch durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsvertr344ge - wie dem des Kl344gers - werden. b) Bei einer 334bernahme am 3. Oktober 1990 aus dem Dienst der Deut-schen Post (DDR), worauf der formularm344337ige Hinweis im Arbeitsvertrag auf fortgeltende Bestimmungen des Arbeitsrechts der DDR hindeutet, ergibt sich nichts anderes. Nach Anl. I Kap. XIII Sachgebiet A Postverfassungsrecht Ab-schnitt III Ziff. 1 Buchst. a des ab 29. September 1990 g374ltigen Vertrages zwi-schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 374ber die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) war 247 59 des PostVerfG vom 8. Juni 1989 mit der Ma337gabe anzuwenden, dass die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Einigungs-vertrag 374berf374hrten Einrichtungen der Deutschen Post 204zu den einzelnen Unter-nehmen der Deutschen Bundespost223 als gemeinsame Aufgabe den Vorst344nden dieser Unternehmen oblag. Mit anderen Worten: Die Besch344ftigten der Deut-schen Post kamen zu den drei teilrechtsf344higen Unternehmen der Deutschen Bundespost. Dem entspricht es, dass nach 247 21 PostPersRG 1994 die 204Aktien-gesellschaften223 in die Rechte und Pflichten 204der mit den Unternehmen ge-schlossenen Arbeitsverh344ltnisse223 (hier in die der Deutschen Bundespost TELEKOM) eingetreten sind, nicht in Arbeitsverh344ltnisse mit der Beklagten. II. Selbst bei Unterstellung einer bestehenden Passivlegitimation der Be-klagten besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung. 1. Der Anspruch des Kl344gers ergibt sich nicht aus unionsrechtlichen Ge-sichtspunkten. Das Unionsrecht sieht die vom Kl344ger angestrebte Rechtsfolge nicht vor. a) Es kann dahinstehen, ob und ggf. auf welchem Weg bei dem 334bergang eines Arbeitsverh344ltnisses von der Deutschen Bundespost TELEKOM auf die 21 22 23 24 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 8 - - 8 - 8 AZR 918/13 DT AG (darauf bezieht sich der Widerspruch des Kl344gers) die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zu beachten waren. aa) Dazu m374sste ein 334bergang 204auf einen anderen Inhaber223 vorliegen, wovon im Fall einer 304nderung der Rechtsform (f374r Umwandlungen nach 247 2 PostUmwG bejahend BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 32, BAGE 128, 73) nicht ohne Weiteres auszugehen ist (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 660/07 - Rn. 40). bb) Dahinstehen kann, ob mit R374cksicht auf die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG (zur Frage eines 334bergangs beruhend auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen: EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 14 ff., 29, 45, 63 f. mwN, Slg. 2011, I-7491; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 24 f. mwN, Slg. 2010, I-7591) und angesichts des Umstands, dass keine davon ausgenommene T344tigkeit in Aus374bung hoheitli-cher Befugnisse vorliegt (vgl. zum Betrieb 366ffentlicher Telekommunikations-dienste EuGH 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 26 ff. mwN, Slg. 2000, I-6659), 247 21 PostPersRG richtlinienkonform ausleg-bar ist. Denn letztlich w344re die Richtlinie 2001/23/EG, sofern die in ihr bestimm-ten Voraussetzungen erf374llt sind, gegen374ber dem Staat als Arbeitgeber (ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-297/03 - [Sozialhilfeverband Rohrbach] Rn. 30, Slg. 2005, I-4305) jedenfalls unmittelbar anzuwenden. b) Darauf kommt es hier nicht an, denn die Richtlinie 2001/23/EG st374tzt einen Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverh344ltnisses nicht. Der Inhalt des Wi-derspruchsrechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs f374r das Arbeitsverh344ltnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, Slg. 1992, I-6577). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverh344ltnisses mit dem Ver344u337erer f374r den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei daf374r ent-scheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverh344ltnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (EuGH 7. M344rz 1996 - C-171/94 und C-172/94 - [Merckx und 25 26 27 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 9 - - 9 - 8 AZR 918/13 Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I-1253; 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 22, BAGE 148, 90). Der Schutz, den die Richtlinie bieten soll, ist gegenstandslos, wenn der Betroffene selbst, aufgrund seiner eigenen, freien Entscheidung darauf verzichtet und das Arbeitsverh344ltnis nach dem 334bergang nicht mit dem neuen Inhaber fortsetzt. In einem solchen Fall findet Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG keine Anwendung (EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, aaO; 11. Juli 1985 - 105/84 - [Danmols Inventar] Rn. 16, Slg. 1985, 2639). 2. Der Anspruch des Kl344gers ergibt sich nicht aus weitergehendem natio-nalem Recht. a) Eine direkte, analoge oder entsprechende Anwendung von 247 613a BGB scheidet aus, da der Gesetzgeber mit 247 21 PostPersRG eine spezielle Rege-lung erlassen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass diese und nicht 247 613a BGB bei der Privatisierung im Zuge der sog. Postreform II Anwendung finden soll. Auch hat der Gesetzgeber anders als in 247 324 UmwG f374r 247 21 PostPersRG nicht bestimmt, dass 247 613a Abs. 6 BGB unber374hrt bleibt. b) 247 21 PostPersRG, der zwar unionsrechtskonform einem Widerspruchs-recht nicht entgegensteht, jedoch nicht weitergehend einen Anspruch auf Fort-bestand des Arbeitsverh344ltnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber enth344lt, steht im Einklang mit der Verfassung. aa) Der Staat hat eine Schutzpflicht im Hinblick auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzte Interesse des Arbeitnehmers auf Achtung der ausge374b-ten Arbeitsplatzwahl (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, 72, BVerfGE 128, 157). Allerdings unterscheidet sich die vorliegende Situation grundlegend von der beim 204Betriebs374bergang Universit344tsklinikum Gie337en und Marburg223 (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO) oder der im Fall 204Jobcenter223 (Vorlage des Senats nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) -). 28 29 30 31 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 10 - - 10 - 8 AZR 918/13 bb) Vorliegend war es der Verfassungsgeber selbst, der durch die 304nde-rung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einf374gung von Art. 87f und Art. 143b GG eine neue Verfassungsordnung f374r das Postwesen errichtet hat (vgl. BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 2, BVerfGE 130, 52). Im Zuge dessen wurde der Verfassungsauftrag durch einfa-ches Gesetz, n344mlich das PTNeuOG einschlie337lich 247 21 PostPersRG erf374llt. Dieses wurde vom Bundestag gleichzeitig mit der neuen Verfassungsordnung f374r das Postwesen am 29. Juni 1994 verabschiedet; auch im Bundesrat ist die Zustimmung f374r beide synchron am 8. Juli 1994 beschlossen worden (BR-Drs. 676/94 [Beschluss]). 3. Der vom Kl344ger verfolgte Anspruch besteht aus einem weiteren Grund nicht. Ist das Arbeitsverh344ltnis zwischenzeitlich im Rahmen weiterer Betriebs-374berg344nge auf weitere Erwerber 374bergegangen und sind dagegen Widerspr374-che nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die verfassungs-rechtliche Frage einer Verpflichtung, f374r einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gew344hlt worden ist, nicht mehr in Bezug auf den 204Ersterwerber223. Der Kl344ger kann sich aus seiner heutigen Position heraus nicht r374ckwirkend darauf beru-fen, f374r die DT AG als nicht frei gew344hlter Arbeitgeberin arbeiten zu m374ssen, weil diese Arbeitspflicht schon seit dem 1. September 2007 f374r ihn nicht mehr besteht (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90). Der Rechtsprechung des BVerfG zum Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ist weder eine Bestandsgarantie f374r den einmal gew344hlten Arbeitsplatz zu entneh-men (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 72, BVerfGE 128, 157) noch eine Garantie, gegen374ber einem durch weitere Betriebs(teil)374berg344nge 204entfernten223 fr374heren Arbeitgeber ein R374ckkehrrecht oder ein ungeachtet des-sen fortbestehendes Widerspruchsrecht geltend machen zu k366nnen. 32 33 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 - 11 - - 11 - 8 AZR 918/13 C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Andreas Henniger L374ken 34 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.8AZR918.13.0 ECLI:DE:BAG:2016:070116.B.8AZR918.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 918 /1 3 4 Sa 186/12 Thüringer Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger , Berufun gskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bu ndesarbeitsgerichts am 7 . Januar 2016 b e schlo s- sen: Das Urteil vom 16. Juli 2015 - 8 AZR 918 /1 3 - wird in Satz 2 der Rn. 14 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es heißt: - 2 - 8 AZR 918 /1 3 ECLI:DE:BAG:2016:070116.B.8AZR918.13.0 Schlewing Winter Vogelsang
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