Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juni 2015 Achter Senat - 8 AZR 345/14 - ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR345.14.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 18. September 2012 - 2 Ca 277/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2014 - 2 Sa 370/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR345.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 345/14 2 Sa 370/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juni 2015 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie den ehrenamtlichen Richter Eimer und die ehrenamtliche Richterin Gothe für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 345/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR345.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2014 - 2 Sa 370 /12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen in Folge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhäl t- nis besteht. Die Klägerin ist seit 1992 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Tele kommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete sie zuletzt in der Kundenniederlassung Spezial in G . Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 ) über. Da r über war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert wo r den. Die Klägerin hat diesem Übergang ihres A r beitsve r hältnisses zunächst nicht wide r- sprochen und arbeitete nach dem B e tr iebsübe r gang für die V . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T ). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde die Kl ä g e- rin darüber unterrichtet. Die Klägerin hat di e sem Übergan g ihres A r beit s ve r häl t- nisses zunächst nicht widersprochen. Sie arbeitete fortan für die T . 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 345/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR345.14.0 - 4 - Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 8. November 2011 widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsve r- hältniss es von der Beklagten auf die V . Mit weiterem Schreiben vom selben Tag widersprach sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T . Ihre diesbezügliche Klage wurde zurückgenommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften U n- terrichtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der B e- klagte n auf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Ihr Widerspruch vom 8. November 2011 sei rechtze i- tig erfolgt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klag eabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht der Klägerin sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte die Klägerin, deren Arbeitsve rhältnis mittlerweile mit T bestand, nicht einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 345/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR345.14.0 - 5 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Nach - wie hier - mehr als vier Jahren sei das Zeitmoment erfüllt. Durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit der T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsve r häl t nis auf eine völli g neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Eine sp ä ter erklä r te Anfechtung des Vertrags sei nicht wirksam. Das Wissen über den Ve r trag s- schluss sei der Beklagten zuzurechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sion srechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der R echtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtsp r e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeit sverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mit gliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- be r fortzusetzen (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) . 12 13 14 - 5 - 8 AZR 345/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR345.14.0 - 6 - II. Der Widerspruch der Klägerin vom 8. November 2011 gegen den Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz Novem ber 2011 die T Novem ber 2011 die V ), so n dern gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Wide r- spruchsmöglichkeit besteht nach d em Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwi r- kung kommt es nach allem nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch spruchsrecht gegenüber einem ehemal i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) ä- gerin im Novemb er 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Be trieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die T 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht die Klägerin im Zeitpunkt der Erklärung ihres Wide r sp ruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte t- te diese Eigenscha ft am 1. Dezember 2008 durch den Betrieb s übergang von V auf T (an V ) verloren. V verlor durch diesen weiteren B e trieb s übe r gang ihren r beitg e b e e- gen den Übergang ihres Arbeitsverhäl tnisses von der V auf die T gerichteter Widerspruch der Klägerin vom 8. November 2011 änderte daran nichts. Ihre diesbezügliche Klage blieb ohne Erfolg . Die Erklärung im November 2011 g e- 15 16 - 6 - 8 AZR 345/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR345.14.0 - 7 - genüber der Beklagten als einer früheren A r beitgeberin ging n ach allem ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwa hl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . 613a BGB immer um das eine, nicht u m mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder (wie hier) nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer V erpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber). Bezogen auf den Widerspruch vom 8. November 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 v on der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine A r- beits pflicht der Klägerin für die V ankommen. Eine solche bestand jedoch am 8. November 2011 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis infolge des weiteren Betriebsübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mi t der T bestand. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 345/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.8AZR345.14.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter Eimer C. Gothe 20
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