Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2015 Achter Senat - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 I. Arbeitsgericht Reutlingen Urteil vom 20. März 2012 - 2 Ca 16/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 13. November 2012 - 8 Sa 40/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunte r- nehmen - Sozialauswahl - Betriebsübergang Bestimmungen: BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Weitgehende Parallel entscheidung zu - 8 AZR 409/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 618 /13 8 Sa 40 /12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2015 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 3 - hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesar beitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Burr und Dr. Bl oe singer für Recht erkannt: Auf die Revision de s Kläger s wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 13 . November 201 2 - 8 Sa 40 /12 - aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1. erklärten ordentlichen Kündigu ngen sowie um die Frage, ob das Arbeitsverhäl t- nis de s Kläger s auf die Beklagte zu 2 . übergegangen ist . De r 19 68 geborene, verheiratete und zwei Kind ern unterhaltsverpflic h- tete Kläger war bei der Beklagten zu 1. seit 19 84 beschäftigt, zuletzt als Disp o- nent und Abteilungsleiter. Sein letztes Brutto monatsgehalt betrug 5.424,10 Euro. Die Beklagte zu 1. betreibt ein Unternehmen des Speditions - und Transportgewerbes und ist Teil der - , daneben unterhielt sie Standorte in M , P und W . Die B e klagte zu 1. b e schäftigte zuletzt regelmäßig 280 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war für ihren B e trieb in R , dem auch de r Kläger angehörte, nicht gebi l det. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 4 - Bis 30. Septemb er 2010 unterhielt die Beklagte zu 1. folgende sog. - Ladungsverkehre nur einen Kunden zu verstehen sind. Diesen G e- schäftsbereich unterteilte die Beklagte zu a- dungsverkehre R - Gebietsspedition/Nahversorgung und Werksverso r- gung , worunter die Beklagte zu 1. die Abholung von Materialien von Lieferanten für einen Produktionsb e- trieb bei Umschlag an einem Kons o lidierungspunkt versteht. - Spezial verkehre mit Silofahrze u- gen, Tankfahrzeugen und Kipperfahrzeugen. - Nationale Stückgutverkehre/Systemverkehre o- runter eine besondere Art des Stückguttransports zusammengefasst wurde, bei dem von unterschiedl i- chen Mitgliedern eines Zusammenschlusses Sy s- temverkehre verschiedenartige Güter zu abgespr o- chenen Kons o lidierungspunkten verbracht und von dort wieder verteilt wurden. - Hafenverkehre Hafen P . Hier beschäftigte die Beklagte zu 1. kein e Kraftfahrer. Kostenstelle. Jedem Geschäftsbereich waren ein oder mehrere Disponenten zur Planung der Verkehre zugewiesen. die Beklagte zu 1. zum 30. September 20 10 ein. Am 4. November 2010 veräußerte die Beklagte zu 1. durch Outsou r- cing - i- GmbH ( L ). Ve r- kauft wurden Anlagevermögen und Kundenve r träge, jedoch keine Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1. und L gingen im Vertrag davon aus, dass es sich um e i nen Betriebsteilübergang iSd. § 613a BGB ha n dele. In einer Anlage zum Kau f v e r- trag wurden diejenigen Arbeitnehmer b e nannt, die dem Speditionsbereich di e- ses Geschäftsbereichs zugeordnet gew e sen sein sollen, wobei die L e r klärte, in 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 5 - diese Arbeitsverhältnisse eintreten zu wollen. Sodann schlossen die Beklagte zu 1. und L mit Wirk ung ab 1. Dezember 2010 einen Rahmenve r trag über die Erbringung von Frachtführe r leistungen durch die B e klagte zu 1. Dieses Ve r- tragsmodell ging also von einer Trennung der von L erworbenen Spedition s lei s- tungen und der von der B e klagten zu 1. im Auftrag du rchgefüh r ten Frach t führe r- leistungen aus. Am 6. Dezember 2010 fand eine Gesellschafterversammlung der B e- klagten zu 1. statt. Gesellschafterin der Beklagten zu 1. ist die B Holding GmbH & Co. KG. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die B Holding G m bH, die vertreten wird durch den Geschäftsführer Bö . Auswei s lich des vo r gele g ten Pr o- tokolls hat die Gesellschafterversammlung beschlo s sen: und Beendigung des Geschäftsbetrieb e s der B I GmbH zum 31. Dezember 2010 an sämtlichen Stan d orten. Soweit bis zur Beendigung noch bestehender Kundenve r- träge eine Abwicklung über den 31.12.2010 hinaus no t- wendig sein sollte, ist dem im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Ve rpflichtung Rechnung zu tragen. Die Geschäftsführung wird mit der Durchführung aller hierzu erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Dies u m- fasst insbesondere die vorzeitige Beendigung von Ku n- denverträgen zu vertretbaren wirtschaftlichen Konditionen sowie di e Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit allen Daraufhin hoben die Beklagte zu 1. und L am 10. Dezember 2010 i h ren gerade geschlossenen Rahmenvertrag über Frachtführerleistungen zum 31. Dezember 2010 wieder auf. Die L übertrug nunmehr ihre Frachtführerlei s- tungen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf die ebenfalls der B - Gruppe zug e h ö- rige Beklagte zu 2. 1. ihre b e- stehenden Verträge zur Erbringung von Speditions - und Frachtführerleistungen I Dezember 2010 auf. Auch die Spezialverkehre sollten ab dem 1. Januar 2011 durch die Beklagte zu 2. durchgeführt werden. Dazu bot d ie Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2. am 8 9 10 - 5 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 6 - 13. h mevereinb a e klagte zu 2. am 28. Dezember 2010 annahm. Diese lautet ua. wie folgt: 1. Vorbemerkungen (1) B ist ein Unternehmen der Speditions - und Tran s- portbranche und auf nationale so wie internationale Verkehre spezialisiert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 6.12.2010 wurde die Betriebsstilllegung von B beschlossen, woraufhin mit den größten Ku n den für r- keh o e- Einstellung der Transporte zum 31.12.2010 abg e- schlossen wurde. (2) M wird die vorgenannten Transporte des G e schäft s- r sorgung r kehre dem 1.1.2011 durchführen. Um die hierfür erforderl i- che Transportkapazität bereitstellen zu kö n nen, mi e- tet M von B , bzw. dem jeweiligen Eigent ü mer die bi s- e bietssped it i on, Na h ve r- kehrsversorgung und Werk s e set z- ten L KW und Zug maschinen und übe r nimmt das di e- sem Bereich zugeordnete Fahr - und Disposition s pe r- sonal. 3. Arbeitnehmer (1) Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei dem in diesem Vertrag geregelten Sachverhalt um die Übertragung von Betriebsteilen gemäß § 613a A b- s atz (1) S . 1 BGB handelt. Die Käuferin tritt daher mit Wirkung zum 01.01.2011 gemäß § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten aus den am 01.01.2011 best e- henden Arbeitsverhäl tnissen mit Arbeitnehmern, die de m r- sind, ein. Diejenigen Arbeitnehmer, die diesem G e- schäftsbereich zuzuordnen sind, sind in Anlage 4 Nach einem der Üb ernahmevereinbarung beigefügten Rahmenmietve r- trag sollte die Beklagte zu 1. laufend Kraftfahrzeuge, insbesondere Zugmasch i- nen, Sattelaufl i eger, Anhänger, Pkw und Lastkraftwagen an die Beklagte zu 2. 11 - 6 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 7 - vermieten. Dabei solle sich der Bestand an vermieteten Fa hrzeugen von Monat zu Monat ändern können . In der Anlage 4 war de r Kläger unter de n diese m G e- schäftsbereich zuzuordnenden Arbeitnehmern nicht aufgeführt. Dezember 2010 zum 24. Dezember 2010 an die I GmbH & Co. KG veräußert. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte die Beklagte zu 1. de m Kläger mit, dass e r seit dem 1. h- zu 1. erhielten ein solches Schreiben, mit dem ihnen ihre Zuordnung zu den Geschäftsbereichen mitgeteilt wurde. Die Beklagte zu 1. zeigte am 20. Dezember 2010 gegenüber der Age n- tur für Arbeit R die Entlassung von 251 der insgesamt 280 Arbeitne h m er des Hauptbetriebs R l lung des operativen e stätigte den Eingang dieser Anzeige mit Schreiben vom 20. Dezember 2010. Mit zwei Kündigungsschreiben, die auf den 23. Dezember 2010 datiert wurden und welche de m Kläger am 27. Dezember 2010 zugingen, kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit de m Kläger ordentlich zum 31. Juli 2011. Das eine Kündigungsschreiben wurde durch Einwurfeinschreiben, das z weite durch Einschreiben gegen Rückschein zugestellt. Vergleichbare Kündigungsschreiben erhielten alle Mitarbeiter der B e- klagten zu 1. Die in der Anlage 4 der Übernahmevereinbarung mit der Bekla g- ten zu 2. aufgeführten Arbeitnehmer erhielten jedoch zusätzl ich ein Unterric h- tungsschreiben zum Betriebsübergang. Darin wurde ua. mitgeteilt, dass die B e- klagte zu 2. unwiderruflich erkläre, aus der von der Beklagten zu 1. ausgespr o- chenen Kündigung nach dem Betriebsübergang keine Rechte her zu leiten und das Arbeitsve rhältnis zu den bislang bestehenden Bedingungen so weiter zu fü h- ren, als ob die Kündigung nicht ausgesprochen worden sei. Die betroffenen A r- in der sie das Angebot zur Weiterfü h- 12 13 14 15 16 - 7 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 8 - rung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. annehmen und gleichze i- tig auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB verzichten sollten. Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 13. Januar 2011 erhob der Kläger K ündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 kündigte die Beklagte zu 1. das A r- beitsverhältnis mit de m Kläger nochmals ordentlich zum 29. Februar 2012. Auch diese Kündigung griff de r Kläger mit einer am 17. August 2011 erhobenen Kündigungsschutzk lage an. De r Kläger hat die Auffassung vertreten , eine vollständige Stilllegung zum 31. Dezember 2010 habe die Beklagte zu 1. nicht beschlossen. Bereits der Stilllegungsbeschluss der Gesellschafter vom 6. Dezember 2010 sei wide r- sprüchlich. Im Schreiben vom 17. Dezember 2010 werde dann mitgeteilt, eine - und Zuständigkeitsbereiche sei notwendig, ohne von einer Einstellung des Betriebs zu sprechen. Die Beklagte zu 1. habe auch nach Ende 2010 noch Frac htaufträge ausgeführt. Der Übergang von 143 Arbeitnehmern auf die Beklagte zu 2. sowie von 85 auf die L und der Ra h- menmietvertrag mit der Beklagten zu 2. spr ä che n gegen eine vollständige Stil l- legung. In Wahrheit habe es sich um einen Betriebs - , jedenfall s aber um einen Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2. gehandelt. Daher sei sein Arbeit s- verhältnis zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Die von der Beklagten zu r schi e- denen Geschä ftsbereichen sei teils zufäl lig, teils willkürlich erfolgt. Jede n falls sei eine Sozialauswahl erforderlich gewesen, die nicht stattgefunden habe. Auch die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft gewesen. Soweit für die Revision von Bedeutung hat de r Kläge r beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1. nicht durch die per Einwurf - einschreiben zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2010 mit Wirkung zum 31. Juli 2011 beendet werde, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1. nicht durch die per Ei n- schreiben mit Rückschein zugegangene ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 17 18 19 20 - 8 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 9 - 2010 mit Wirkung zum 31. Juli 2011 beendet werde, 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28. Juli 2011 zum 29. Februar 2012 ende, 4. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 . seit 1. Januar 2011 ein ungekü ndi g- tes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des A r- beitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der B e- klagten zu 1 . bestehe. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Zur Begrü n- dung hat die Beklagte zu 1. darauf verwiesen, unternehmerisch ent schieden zu haben, selbst keine operativen Tätigkeiten mehr durchzuführen. Während sich nach dem Gesellschafterbeschluss vom 6. Dezember 2010 die Möglichkeit e i- zu 2. ergeben habe, se i es für den Restbetrieb bei der beschlossenen Stilll e- gung geblieben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. noch bis in den April 2011 hinein Aufträge zur Reduzierung von Leer fahrten angenommen habe. Diese Aktivitäten hätten in der Größenordnun g von einem Prozent des bisherigen Umsatzes gelegen. Die Geschäftsbereiche seien durch die Bildung von Profitcentern mit eigenen Kostenstellen klar gegeneinander abgegrenzt gewesen. Im Falle von Unterbeauftragungen anderer Geschäftsbereiche sei eine Verrec hnung zwischen den Kostenstellen erfolgt. Die Zuordnung der A r- beitnehmer zu den einzelnen Geschäftsbereichen sei daher nicht willkürlich e r- folgt. um einen Betriebs(teil - )übergang gehan delt habe, müsse von einer vollständ i- gen Stilllegung des Betriebs der Beklagten zu 1. ausgegangen werden. Nach dem 30. April 2011 seien nur noch wenige Mitarbeiter mit Abwicklungsaufgaben betraut gewesen. Anfang Mai 2011 sei auch das letzte Fahrzeug des St andorts R zum Verkauf gestellt worden. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen zum 31. Juli 2011 für unwir k- sam gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der B e- klagten zu 1. hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. 21 22 23 - 9 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 10 - Mit der vom Senat durch Beschluss vom 20. Juni 2013 zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein e Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegeb e- nen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den gesamten Betrieb der Beklagten zu 1. könne die Beklagte zu 2. auch in Ansehung des Übernahmevertrages vom 13./28. Dezember 2010 nicht übernommen haben, da Gegenstand des Übernahmevertrages nicht die Geschäftsbereiche gewesen seien. Dem entspreche es, dass die Beklagte zu 2. ledi glich 113 von 280 Mitarbeitern und 124 von 252 L kw übernommen habe. Von einer Wahrung der wirtschaftlichen Einheit könne daher nicht gesprochen werden. Auch ein l- lagte zu 2. liege nicht vor. Organisatorisch selbständige Einheiten stellten die von der Beklagten zu 1. geführten Geschäftsbereiche nicht dar. Der Geschäftszweck aller Geschäftsbereiche sei bei der Beklagten zu 1. die Erbringung von Fuhrdienstleistungen a ller Art gewesen. Die Aufteilung in Profitcenter habe der Klärung von Kosten - und Ertragsstrukturen gedient. Dies sei für die Annahme abgrenzbarer Betriebsteile jedoch ohne Belang , z u- mal bei der Beklagten zu 1. jeder Fahrer grundsätzlich in der Lage gewese n sei, jedes Fahrzeug jedes Geschäftsbereichs ohne zusätzliches Anlernen zu b e- herrschen. In Ermangelung abgrenzbarer Betriebsteile sche ide daher auch ein Betriebsteil übergang aus. Bei Ausspruch der Kündigung am 23. Dezember 2010 habe die erns t- hafte Stilll egungsabsicht der Beklagten zu 1. noch bestanden. Diese werde auch nicht dadurch widerlegt, dass nach Kündigungsausspruch noch einzelne Aufträge zur besseren Auslastung bis zur endgültigen Stilllegung angenommen 24 25 26 - 10 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 11 - worden seien. Einer Sozialauswahl habe es in Anbetracht der gänzlichen B e- triebsstilllegung nicht bedurft. B. Dem folgt der Senat im Ergebnis nicht. I. Die Revision ist zulässig. Sie ist gemäß § 72 Abs. 1 , § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG statthaft, nachdem sie durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 zugelassen wurde . Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und genügt insoweit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG. II. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen. B ei den beiden Kündigungsschreiben der Beklagten zu 1. vom 23. Dezember 2010, die auf unterschiedliche n Wege n zugestellt wurden , ha n- delt es sich um eine Kündigung. Auch wenn de r Kläger aus prozessualer Vo r- sicht beide Schreiben mit formal getrennten Anträgen angegriffen hat, ist dies als einheitlicher Antrag gegen eine einheitliche Kündigung der Beklagten zu 1. auszulegen (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 12 , BAGE 133, 28 ; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 38) . III. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehle r- haft angenommen, eine Sozialauswahl sei entbehrlich gewesen. Mangels hi n- reichender Feststellungen kann der Senat über die Wirksamkeit der Künd i- gungsentscheidung der Beklagten zu 1. nicht selbst entscheide n. 1. Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) durch das Landesarbeitsgericht handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich w ide r- spruchsfrei ist (st. Rspr., BAG 16. Febru ar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 35 ) . Di e- sem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. 27 28 29 30 31 - 11 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 12 - 2. Zur Begründung der Kündigung beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, diese sei in Verfolgung ihre r Absicht, den gesamten Betrieb stillzulegen, also aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG e r- folgt. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Behauptung einer beabsichtigten Stilllegung vorliegend weder ein Betr iebs - noch ein Betriebstei l- übergang entgegensteht. a) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich system a- tisch aus (st. Rspr., BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39) . Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nic ht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Ve r- äußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung we r- tet (BAG 28. Mai 200 9 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30 mwN ) . An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, so n- dern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28 ) . Wird ein Betriebsteil verä u- ßert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, kommt es darauf a n, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem auf einen Erwerber übergehenden Betriebsteil zugeordnet war (vgl. BAG 30. Oktob er 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 41 ) . Ist dies nicht der Fall, so kann die Stilllegung des Restbetriebs einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn die Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zug e- ordnet waren (vgl. ErfK/Oetker 1 5 . Aufl. KSchG § 1 Rn. 283) . b) Der Betrieb der Beklagten zu 1. ist nicht auf die Beklagte zu 2. überg e- gangen. aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i Sv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 32 33 34 35 - 12 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 13 - vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine best e- hende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39 mwN) . (1) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren T ä- tigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6 . März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; vgl. auch BAG 10. November 2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17) . (2) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betr ieb s- methoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35 mwN , Slg. 2005, I - 11237; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN) . Bei der Pr ü- fung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den b e- treffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güt er, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übe r- gang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tät igkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert b e- trachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [ CLECE ] Rn. 34 mwN , Slg. 2011, I - 95 ; BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39) . 36 37 - 13 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 14 - (3 ) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens ne nnen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Ver mögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue B e- triebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Pers onals übernimmt (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff. , Slg. 2011, I - 7491 ; vgl. auch 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN , Slg. 2011, I - 95 ; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31) . (4) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41 , Slg. 2011, I - 95; BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30) . b b) Danach ist vorliegend ein Betriebsübergang zu verneinen. Auch wenn man unterstellt, dass zumindest für die Funktion des Sped i- teurs dem Personal im Sinne eines Dienstleistungsunternehmens besondere Bedeutun g zukommt, hat die Beklagte zu 2. keine n nach Zahl und Sachkunde so wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1. übernommen, dass von einem vollständigen Betriebsübergang auszugehen wäre. Mit 113 übernomm e- nen Mitarbeitern hat die Beklagte zu 2. weni ger als die Hälfte der Arbeitsve r- hältnisse fortgeführt. Ob sich unter den übernommenen Mitarbeitern solche mit besonderer Sachkunde befanden, wurde von de m Kläger nicht vorgetragen und ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Beklagte zu 2. hat nur zwei der vormals fünf Geschäftsbereiche übernommen, verfügt also über ein vergleichsweise deutlich eingeschränktes Tätigkeitsfeld. 38 39 40 41 42 - 14 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 15 - Materielle Betriebsmittel, die früher von der Beklagten zu 1. genutzt wurden, hat die Beklagte zu 2. teilweise ü bernommen, insbesondere 124 (von insgesamt 252) L kw . Trotz des hohen finanziellen Wertes dieses Betriebsmittels handelt es sich bei den L kw um leicht auszutauschende oder schnell zur Verf ü- gung stehende Betriebsmittel, die zudem für die Speditionsfunktion beide r B e- klagten nicht prägend sind. Entscheidend spricht daher gegen die Annahme des Übergangs des gesamten Betriebs der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2., dass nur zwei von fünf Geschäftsbereichen und weniger als die Hälfte des Personals von der B eklagten zu 2. übernommen wurde n und dass der Übergang wesentlicher i m- materieller oder materieller Betriebsmittel - abgesehen von den leicht ersetzb a- ren L kw - nicht festzustellen ist. c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter auch das Vorliegen e i- nes Betriebsteilübergangs verneint, sodass die Kündigung der Beklagten zu 1. nicht wegen § 613a Abs. 4 BGB oder wegen einer auch in diesem Fall erforde r- lichen Sozialauswahl, die unterblieben ist , unwirksam gewesen ist (§ 1 Abs. 3 KSchG) . aa) Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorrause t- zungen ( siehe oben B III 2 b aa ) des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang e i- nes Betriebsteils gleich. Dabei ist nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit inne rhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 50, Slg. 2009, I - 803) . Es g e- nügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produkt i- onsf aktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen T ä- tigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53, aaO; BAG 7. April 2011 - 8 AZR 7 30/09 - Rn. 16) . bb) Die von der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. abgegebenen Täti g- keiten erfüllen nicht die og. Voraussetzungen einer im Sinne des § 613a BGB 43 44 45 46 47 - 15 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 16 - übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit, sodass kein Betriebsteilübergang vorliegt. Die Beklagte zu 1. grenzt ihre Geschäftsbereiche und angeblichen B e- triebsteile nach Kundenbeziehungen, Art der zu erbringenden Dienstleistung (§§ 407, 453 HGB) und Personaleinsatz ab. Beim Personaleinsatz räumt sie ein, dass Personal eines Geschäftsbereichs au ch für einen anderen Geschäft s- bereich tätig sein könne, dies werde dann intern verrechnet, da jeder G e- trägt zwar vor, dass in jedem Bereich Disponenten eingesetzt werden, die nur für diesen Bereich zuständig seien. Eine einheitliche Leitung folgt daraus jedoch ebenso wenig wie eine funktionelle Autonomie. Die Zuordnung bestimmter T ä- Kosten usw. bestimmten Tätigkeitsfeldern zugeordnet werden können. Das führt aber nicht dazu, dass dadurch eine bestimmte Struktur entst ü nde, die auf eine wirtschaftliche Einheit schließen ließe. Auch dass bestimmte Fahrer oder Disponenten nur für bestimmte Kunden planen oder fa hren, führt nicht bereits zu einer strukturierten Gesamtheit von Personen. Das wäre anders, wenn für bestimmte Kunden spezielle organisatorische Zuständigkeiten best ü nden . Dafür fehlen Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass die Identität einer wirtschaftlichen Einheit sich nicht allein aus der bloßen Tätigkeit ergibt, sondern aus mehreren zusammenhä n- genden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitso r- ganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betr iebsmitteln (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 41 mwN , Slg. 2011, I - 95 ) . Ein solcher Zusammenhang ist hier nicht fes t- stellbar. Führungs - und Organisationsstrukturen der einzelnen Geschäftsbere i- che sind nicht in hinreichendem Maße vorhanden. Zwar zeigen die von der B e- klagten zu 1. vorgelegten Organigramme solche Strukturen. Allein das Organ i- gramm sagt aber noch nichts darüber aus, ob und inwieweit die behauptete O r- ganisationsstruktur auch tatsächlich existiert . Gegen eine Trennung d er G e- schäftsbereiche spricht, dass Fahrer nach eigenem Vortrag der Beklagten zu 1. bis zu 30 % ihrer Tätigkeit für andere Geschäftsbereiche erbracht haben - ohne 48 49 - 16 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 17 - näher zu quantifizieren, für wie viele ihrer Fahrer das gilt. Es fehlt jeder Vortrag zur Sachk unde der den Geschäftsbereichen zugeteilten Personen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch die Ausführung ihrer Aufgaben irgendeine besondere Sachkunde in Bezug auf die Tätigkeit in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich e r- worben hätten. Mit Ausnahme der S pezialverkehre ist nicht ersichtlich, dass bestimmte Fahrzeuge für bestimmte Aufträge eingesetzt werden mussten. G e- trennte Leitungs - und Personalstrukturen sind ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Die Beklagte z u 1. beruft sich dazu auf ihre Absicht, den gesamten Betrieb endgültig stillzulegen. a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG , die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Künd i- gung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25; 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 28) . Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitne hmer bestehenden Betriebs - und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wir t- schaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unb e- stim m te, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37 ) . Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchfü h- rung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stil l- legung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in B e- tracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22) . Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zei t- punkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. 50 51 52 - 17 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 18 - BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37 ) . Der Ernsthaftigkei t der Stilll e- gungsabsicht steht dabei nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlo s- sen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenü ber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht (BAG 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 20 ) . An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wen n der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des B e- triebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23) . Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erford erlich, dass die geplanten (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40 ) . Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen A r- beitnehmern kündigt, etwaige Miet - oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollstä ndig einstellt (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26 ) . Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die en t- sprechende Einheit, entsprechend (BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - aaO ) . b) Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, d ie Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zu dem Kläger vom 23. Dezember 2010 seien in Befolgung der Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1. ausgesprochen worden, gründeten also auf ein em dringende n betriebliche n Erfordernis, revisionsrechtlich nicht zu bean standen. Die Handlungen der Beklagten zu 1. lassen eine Stilllegungsa b- sicht erkennen. aa) Die Beklagte zu 1. hat alle Fahrzeuge an die Vermieter zurückgegeben, an Konzerngesellschaften weitervermietet oder zum Verkauf gestellt. Nach Freistellung des letzt en beschäftigten Arbeitnehmers noch vor Ablauf der Kü n- digungsfrist hatte die Beklagte zu 1. keine Kunden, keine Betriebsmittel und 53 54 55 - 18 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 19 - kein Personal mehr, sodass von einer vollständigen Stilllegung ausgegangen werden kann. bb) Dass die Beklagte zu 1. einzelne Zusatzaufträge für Touren angeno m- men hat, die ohnehin zur Erfüllung bestehender Aufträge notwendig waren, spricht nicht gegen die Stilllegungsabsicht, auch wenn die Auftragsannahmen erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgt sind. Dadurch wurden Leerfahrte n vermieden oder reduziert. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Stilll e- gungsabsicht ist, dass bis zum Ende der Kündigungsfristen keine Tätigkeiten mehr ausgeführt werden; nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber bis dahin ineffizient arbeitet oder es unterlässt, mögliche Geschäfte zu tätigen. Gleiches gilt für die Begegnungsfahrten in Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. und der L . Auch hier wurde kein neues Geschäft generiert, sondern die Arbeitsa b- läufe zwischen drei Unternehmen einer Unte rnehmensgruppe wurden effizient gestaltet. Dies ist schon deswegen möglich, um die noch nicht freigestellten Arbeitnehmer während ihrer Kündigungsfrist sinnvoll zu beschäftigen. 4. Rechtsfehlerhaft ist aber das Landesarbeitsgericht davon ausgega n- gen, eine r Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG habe es nicht bedurft. Die Sozialauswahl entfiel nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1. allen Arbeitnehmern ihres Betriebs gekündigt hat. a) Zwar ist es richtig, dass der Arbeitgeber grundsätzlich keine Sozialau s- wahl vornehmen muss, wenn er allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt (vgl. BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 447/04 - zu II 3 a der Gründe) . Dem liegt aber die Überlegung zugrunde, dass eine Sozialauswahl keinen Sinn mehr macht, wenn - wie bei einer vollständig en Betriebsstilllegung - keine Weiterbeschäft i- gungsmöglichkeit mehr besteht. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1. bei Ausspruch der Kündigung de s Kläger s jedoch nicht mehr geplant, den g e- samten Betrieb stillzulegen, sondern es sollte ein Teil der Belegschaft auf die Beklagte zu 2. übertragen werden. Eine Sozialauswahl war in einem solchen Fall nicht entbehrlich, da dem Arbeitnehmer auf diesem Weg sein Arbeitsve r- hältnis erhalten bleiben konnte (BAG 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 41) . Den in der /28. Dezember 2010, dort Anl a- 56 57 58 - 19 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 20 - ge 4, aufgeführten Arbeitnehmern - aber nicht de m Kläger - stellte sich die e r- haltene Kündigung als Erklärung dar, die nicht auf die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses gerichtet war. Denn entwede r - darauf deutete das begleitende Unterrichtungsschreiben zu einem angeblichen Betriebsübergang hin - verstieß diese Kündigung wegen eines Betriebsteilübergangs gegen § 613a Abs. 4 BGB oder - wenn sich die Übertragung des Geschäftsbereichs nicht als Betri ebstei l- übergang herausstellen sollte - die Beklagte zu 2. erklärte verbindlich und unw i- derruflich, dass sie aus der ausgesprochenen Kündigung der Beklagten zu 1. keine Rechte herleiten werde und die erhaltene Kündigung durch die zu unte r- geräumt werde - was einem gewillkürten Eintritt der Beklagten zu 2. in die A r- beitsverhältnisse der entsprechenden Arbeitnehmer gleichkommt. Beide B e- klagten ging en nicht davon aus, dass alle Arbeits verhältnisse beendet werden sollten. Damit wurde eine Sozialauswahl erforderlich. b ) Auf die mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 von der Beklagten zu 1. s Kläger s zum Bereich Ladungsverkehre kommt es in diesem Zusammenhang nic ht an. Das Berufungsgericht hat ins o- weit im Anschluss an die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG Baden - Württemberg 24. Oktober 2012 - 4 Sa 37/12 - ) festgestellt, dass die als des betrieblichen Gesamtzwecks zur Durchführung von Frachtführerleistungen da r- stellen. Sowohl bei der Frachtführertätigkeit als auch bei der Speditionstätigkeit, also der Tätigkeit der Disponenten, handelt es sich im Kern in sämtlichen Bere i- chen um dieselb en anfallenden Arbeitsaufgaben, wobei die Arbeitnehmer u n- tereinander austauschbar waren und es keine betriebliche Teilorganisation gab. 5. Die Kündigung ist aber nicht allein deshalb unwirksam, weil die Bekla g- te zu 1. die notwendige Sozialauswahl unterlas sen hat. a) Eine Kündigung ist dann nicht unwirksam, wenn mit der Kündigung des Arbeitnehmers eine - zufällig - vertretbare Auswahlentscheidung getroffen wu r- de (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 48 mwN) . Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien kommt dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu. Die sozi a- 59 60 61 - 20 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 21 - len Gesichtspunkte muss der Arbeitgeber nur ausreichend berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die Auswahlentscheidung muss vertretbar sein und nicht unbedingt der Entsche i- dung entsprechen, die das Gericht getroffen hätte, wenn es eigenverantwortlich soziale Erwägungen hätte anstellen müssen. Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbe itnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - aaO ; 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 64 , BAGE 123, 1 ) . b) Für die abgestufte Darlegungslast zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer im Bereich der sozialen Auswahl gelten folgende Grundsätze: Bei Un kenntnis der für die Sozialauswahl rechtserheblichen Tatsachen genügt der Ar beitnehmer zunächst seiner Darlegungslast, wenn er pauschal die soziale Aus wahl beanstandet und den Arbeitgeber aufford ert, die Gründe mitzuteilen, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben. Im Umfang seiner materiell - rechtlichen Auskunftspflicht geht damit die Darlegungslast auf den Arbeitgeber über. Als auskunftspflichtige darlegungsbelastete Partei hat der Arbeitgeber sod ann die Gründe darzulegen, die ihn (subjektiv) zu der von ihm getroffenen Auswahl ver anlasst haben. Kommt der Arbeitgeber der ihm hinsichtlich seiner subjektiven Auswahlüberlegungen obliegenden Darlegungslast vollständig nach, so hat der Arbeitnehmer wie der die volle Darlegungs - und Beweislast für eine objektiv feh lerhafte Auswahlentscheidung. Es kann sich aber unter Umständen bereits aus den Angaben des Arbeitgebers ergeben, dass das Auswahlverfahren objektiv nicht den gesetzlichen Anforderungen der so zialen Auswahl entsprochen hat (zB Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises). Bei einer derartigen Fallgestaltung braucht der Arbeitnehmer zunächst nichts weiter darzulegen, vielmehr spricht eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass auch die Auswahlentscheidung objektiv fehlerhaft und damit die Kündigung sozialwidrig ist. Der Arbeitgeber muss dann näher darlegen, dass trotz Durchführung eines gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Auswahlver fahrens gleichwohl der gekündigt e Arbeitnehmer nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 KSchG nicht fehlerhaft ausgewählt worden ist (BAG 31. Mai 2007 62 - 21 - 8 AZR 618/13 ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR618.13.0 - 2 AZR 276/06 - Rn. 34, BAGE 123, 1 ) . Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilt, welche anderen Arbeitnehmer er für vergleichbar hält und in die Sozialauswahl miteinbezogen hat. Wenn alle n diese n Arbei t- nehmer n gekündigt und keinem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ang e- boten wurde , hat er bereits durch Nennung der Namen und den Hinweis darauf, dass alle anderen Ar beitnehmer nicht vergleichbar sind, dem Kläger Auskunft über die von ihm zugrunde gelegten Auswahlkriterien, deren Gewichtung und die Namen der seiner subjektiven Auffassung nach in die Auswahl einzubezi e- henden Arbeitnehmer erteilt (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 28) . Das Landesarbeitsgericht wird bei den nachzuholenden Feststellungen zur Sozialauswahl diese Fragen zu behandeln haben. Hauck Breinlinger Winter Burr Bl oe singer
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