Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Achter Senat - 8 AZR 271/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR271.14.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012 - 1 Ca 210/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2014 - 2 Sa 273/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR271.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 271/14 2 Sa 273/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Be klagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 271/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR271.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Kläge rs gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2014 - 2 Sa 273/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwisch en ihnen nach zwei B e- triebsübergängen in Folge eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsve r- hältnis besteht. Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt in der Kundenniederlassung Spezial in G . Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von (V ) über. Darüber war der Kläger durch ein Unterricht ungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 info r miert worden. Der Kl ä ger hat diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses z u nächst nicht wide r sprochen und arbeitete nach dem Betri ebsübergang für die V . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T ). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde der Kl ä ger darüber unterrichtet. Der Kläger hat diesem Übergang seines A r beit s ve r hältni s- ses zunächst nicht widersprochen. Er arbe i t e te fort an für die T . Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleiche n Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 271/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR271.14.0 - 4 - aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 5. Dezember 2011 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses von der Beklagten auf die V . Mit weiterem Schreiben vom selben Tag widersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die T . Seine di esbezügliche Klage blieb ohne Erfolg . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften Unte r- richtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der Bekla g- ten auf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB n icht zu laufen begonnen. Sein Widerspruch vom 5. Dezember 2011 sei rech t zeitig erfolgt. D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T bestand, nicht einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 271/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR271.14.0 - 5 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch s ei zum Zei t- punkt se iner Ausübung verwirkt gewesen. Nach - wie hier - mehr als vier Jahren sei das Zeitmoment erfüllt. Durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit der T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsve r häl t nis auf eine vö llig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Eine sp ä ter erklä r te Anfechtung des Vertrags sei nicht wirksam. Das Wissen über den Ve r trag s- schluss sei der Beklagten zuzurechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- s ionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zw a r in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Re chtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das A rbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet d ie Richtlinie di e Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Er we r- ber fortzusetzen ( EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 3 5, aaO ) . 12 13 14 - 5 - 8 AZR 271/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR271.14.0 - 6 - II. Der Widerspruch des Klägers vom 5. Dezember 2011 gegen den Übe r- gang seines Ar beitsverhältnisses am 1. Septem ber 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz die T ezember 2011 die V ), so n dern gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Wide r- spruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwi r- kung kommt es nach allem nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch n Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemal i- gen Arbeitgeber ist danach n icht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) der Kl ä- ger im Dezember 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wär e im Sinne des Gesetzes die V gewesen. (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) ; (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Bet rieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die T 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht der Kläger im Zeitpunkt der Erklärung seines Wide r spru chs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betrieb s übergang von V auf T (an V ) verloren. V verlor durch diesen weiteren B e trieb s übe r gang ihren r beitg e b e e- gen den Übergang seines Arbeitsverhält ni s ses von der V auf die T g e ric h t e ter Widerspruch des Klägers vom 5. Dezember 2011 ä n derte daran nichts. Se i ne diesbezügliche Klage blieb ohne Erfolg. Die Erkl ä rung im Deze m ber 2011 g e- 15 16 - 6 - 8 AZR 271/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR271.14.0 - 7 - genüber der Beklagten als einer früheren Arbeitg e berin ging nach allem ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der lärt werden kann (näher BAG 24 . April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn . 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um m ehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder (wie hier) nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verp flichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber). Bezogen auf den Widerspruch vom 5. Dezember 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine A r- bei tspflicht des Klägers f ür die V ankommen. Eine solche bestand jedoch am 5. Dezember 2011 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis infolge des weiteren Betrieb sübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mit de r T bestand. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 271/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR271.14.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. H auck Breinlinger Winter F. Avenarius Wroblewski 20
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