Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Achter Senat - 8 AZR 273/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR273.14.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 27. September 2012 - 4 Ca 144/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2014 - 2 Sa 386/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR273.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 273/14 2 Sa 386/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklag te, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsger icht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 273/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR273.14.0 - 3 - 1. Die Revision de r Kläger in gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesar beitsgerichts vom 27. März 2014 - 2 Sa 386 /12 - wird zurückgewiesen. 2. D ie Kläger in hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen in Folge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhäl t- nis besteht. Die Klägerin ist seit 1993 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete sie zuletzt in der Kundenniederlassung Spezial in G . Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 V ) über. D arüber war die Klägerin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert wo r den. Die Kl ä gerin hat diesem Übergang ihres A r beitsverhältnisses zunächst nicht wide r- sprochen und arbeitete nach dem B e triebsübergang für die V . Am 1. Deze mber 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T ). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 wurde die Kl ä g e- rin darüber unterrichtet. Die Klägerin hat di e sem Übergang ihres A r beit s ve r häl t- nisses zunächst nicht widersprochen. Sie arbeitete fortan für die T . Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 273/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR273.14.0 - 4 - aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 13. Oktober 2011 widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhäl t- nisses von der Beklagten auf die V . Mit weiterem Schreiben vom selben Tag widersprach sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T . Ihre diesbezügliche Klage wurde zurückgenommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften U n- terrichtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsü bergang von der B e- klagt en auf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Ihr Widerspruch vom 13. Oktober 2011 sei rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht der Klägerin sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung d er Kläg e- rin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt di e Klägerin ihr Klageziel weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige R evision der Klägerin ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte die Klägerin, deren Arbeitsve rhältnis mittlerweile mit T bestand, nicht einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 273/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR273.14.0 - 5 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Nach - wie hier - mehr als vier Jahren sei das Zeitmoment erfüllt. Durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit der T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsve r häl t nis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Eine sp ä ter erklä r te Anfechtung des Vertrags sei nicht wi rksam. Das Wissen über den Ve r trag s- schluss sei der Beklagten zuzurechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arb eitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 u nd C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet d ie Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbe itsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen ( EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [K atsikas ua.] Rn. 3 5, aaO ) . 12 13 14 - 5 - 8 AZR 273/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR273.14.0 - 6 - II. Der Widerspruch vom 13. Oktober 2011 gegen den Übergang ihres A r- beitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz ) o der bisherigen Arbei ), sondern gege n über der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Wide r spruchsmö g lic h- keit besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwi r kung kommt es nach allem nicht an. 1. Nach de m Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch i- gen Arbeitgeber ist danach n icht gegeben (vgl. auch B AG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) ä- gerin im Oktober 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig De utsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs L exikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die T 613a A bs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht die Klägerin im Zeitpunkt der Erklärung ihres Wide r spruchs nicht mehr in ein er, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrecht lichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte n ha t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betrieb s übergang von V auf T (an V ) verloren. V verl or durch diesen weiteren B e trieb s übergang ihren r beitg e e- gen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T g e ric h t e ter Widerspruch der Klägerin vom 13. Oktober 2011 änd erte daran nichts. Ihre 15 16 - 6 - 8 AZR 273/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR273.14.0 - 7 - diesbezügliche Klage blieb ohne Erfolg. Die Erkl ä rung im O k tober 2011 gege n- über der Beklagten als einer früh e ren Arbeitgeb e rin ging nach allem ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch lärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn . 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 1 4/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen A rbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder (wie hier) nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bez ug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber). Bezogen auf den Widerspruch vom 13. Oktober 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverh ältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine A r- beits pflicht der Klägerin für die V anko mmen. Eine solche bestand jedoch am 13. Oktober 2011 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis infolge des weiteren B e- triebsüberga ngs seit dem 1. Dezemb er 2008 mit der T bestand. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 273/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR273.14.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlin ger Winter F. Avenarius Wroblewski 20
Full & Egal Universal Law Academy