Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Achter Senat - 8 AZR 274/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR274.14.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25. Juni 2012 - 1 Ca 212/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2014 - 2 Sa 277/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentschei - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR274.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 274/14 2 Sa 277/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr . Winter sowie d ie ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 274/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR274.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2014 - 2 Sa 277 /12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten de s Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen in Folge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsverhäl t- nis besteht. Die Klägerin ist seit 199 1 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete sie zuletzt im Callcenter G . Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 ) über. Da r über war die Kl ä g e rin durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 i n fo r miert wo r den. Die Kl ä- gerin hat diesem Übergang ihres Arbeit s verhäl t nisses z u nächst nicht widerspr o- chen und arbeitete nach dem Betriebsübe r gang für die V . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T ) . Mit Sch reiben vom 25. Oktober 2008 wu r de die Kl ä g e- rin darüber unterrichtet. Die Klägerin hat di e sem Übe r gang i h res A r beit s ve r häl t- nisses zunächst nicht widersprochen. Sie arbeitete fortan für die T ; den von der T angebotenen neuen A r beitsve r trag zu schle c h teren A r beit s bedi n gu n gen u n- terschrieb die Klägerin am 20. Dezember 2009 . Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, 1 2 3 4 5 - 3 - 8 AZR 274/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR274.14.0 - 4 - aber ein anderes Arbeitsverhäl tnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 16 . November 2011 widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsve r- hältnisses von der Beklagten auf die V . Mit zwei weitere n Sc hreiben vom gle i- ch en Tag e erklärte die Klägerin die Anfechtung des von ihr am 20. Dezember 2009 unterschriebenen neuen Arbeitsvertrags mit T und widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T . Ihre die s b e zü g l i che Klage wurde vom Arbeitsgericht rechtskräftig a b gewiesen (ArbG G e ra - 2 Ca 176/12 - ) . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften U n- terrichtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der B e- klagten auf die V habe die Widers pruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Ihr Widerspruch vom 16 . November 2011 sei rech t- zeitig erfolgt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht der Klägerin sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den frü heren Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 274/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR274.14.0 - 5 - Beklagten auf die V konnte die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T bestand, nicht einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Nach - wie hier - mehr als vier Jahren sei das Zeitmoment erfüllt. Durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit der T se i auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsve r häl t nis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Eine sp ä ter erklä r te Anfechtung des Vertrags sei nicht wirksam. Das Wissen über den Ve r trag s- schluss sei der Beklagten zuzurechn en. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist uni onsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37, aaO) . Für die Voraussetzungen des Wider spruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei daf ür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen (EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35, aaO) . 12 13 14 - 5 - 8 AZR 274/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR274.14.0 - 6 - II. Der Widerspruch der Klägerin vom 16 . November 2011 gegen den Übe rgang ihres Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht g e- mäß § 613a Abs. 6 Satz 2011 die T ), so n- dern gegenüber der Beklagten al s einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwirkung kommt es nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber zwei Personen möglich: geg i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) Kl ä- gerin im November 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- ( Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die T 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Bekl agten steht die Klägerin im Zeitpunkt der Erklärung ihres Wide r spruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte war bei Zugang des Widerspruc t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betrieb s übergang von V auf T (an V ) verloren. V verlor durch diesen weiteren B e trieb s übe r gang ihren erigen A r beitg e b e e- gen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T g e ric h t e ter Widerspruch der Klägerin vom 16 . November 2011 änderte daran nichts. Ihre 15 16 - 6 - 8 AZR 274/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR274.14.0 - 7 - diesbezügliche Klage blieb ohne Erfolg. Die Erkl ä rung im N o vember 2011 g e- genüber der Beklagten als einer früheren Arbeitg e berin ging ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der hältnisses betreffend, erklärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . h im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder (wie hier) nicht erfo lgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber). Bezogen auf den Widerspruch vom 16 . November 2011 gegen den Üb ergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine A r- beitspflicht der Klägerin für die V ankommen. Eine solche bestand jedoch am 16 . November 2011 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis infolge des weit e ren Betriebsübergangs seit dem 1. Dezember 2008 mit der T bestand. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 274/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR274.14.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter F. Avenarius Wroblewski 20
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