Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Achter Senat - 8 AZR 294/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR294.14.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 18. September 2012 - 2 Ca 218/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2014 - 2 Sa 376/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR294.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 294/14 2 Sa 376/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 294/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR294.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 27. März 2014 - 2 Sa 3 76 /12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revision sverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen in Folge eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ein Arbeitsve r- hältnis besteht. Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete er zuletzt i m Callcenter G . Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von ) über. Darüber war der Kl ä ger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 info r miert wo r den. Der Kl ä ger hat diesem Ü bergang seines Arbeitsverhältnisses z u nächst nicht wide r sprochen und arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang, von der V auf die T G GmbH (T ) . Mit Schreiben v om 25. Oktober 2008 wu r de der Kl ä ger darüber unterrichtet. Der Kläger hat diesem Übergang seines A r beit s ve r hältni s- ses zunächst nicht widersprochen. Er arbe i t e te fortan für T ; den von der T a n- gebotenen neuen Arbeitsve r trag zu schlechteren A r beit s b edingu n gen unte r- schrieb der Kläger am 17. Dezember 2009 . 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 294/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR294.14.0 - 4 - Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, d ass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 3 . Nove mber 2011 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses von der Beklagten auf die V . Mit weiterem Schreiben vom selben Tag w idersprach er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der V auf die T . Der letztere Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines A r beit s ve r- hältnisses von V auf T ist durch rechtskräftiges U r teil des A r beit s g e richts Gera vom 1. Augus t 2012 für unwirksam befunden wo r den ( ArbG G e ra - 7 Ca 149/12 - ) . Mit Schreiben ebenfalls vom 3. November 2011 erklärte der Kläger die Anfechtung des Arbeitsvertrags mit der T vom 17. Dezember 2009. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften Unte r- richtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der Bekla g- ten auf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Sein Widerspruch vom 3 . Nov ember 2011 sei rech t zeitig erfolgt. D er Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht des Klägers sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 5 6 7 8 9 10 - 4 - 8 AZR 294/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR294.14.0 - 5 - Entscheidungsgr ünde Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V konnte der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis mittlerweile mit T bestand, nicht einlegen, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt se iner Ausübung verwirkt gewesen. Nach - wie hier - mehr als vier Jahre n sei das Zeitmoment erfüllt. Durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit der T sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsve r häl t nis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt worden sei. Eine sp ä ter erklä r te Anfechtung des Vertrags sei nicht wirksam. Das Wissen über den Ve r trag s- schluss sei der Beklagten zuzurechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Wide rspruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehme r beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139 /91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet d ie Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arb eitsverhältnisses mit 11 12 13 14 - 5 - 8 AZR 294/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR294.14.0 - 6 - dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen ( EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [ Katsikas ua.] Rn. 3 5, aaO ) . II. Der Widerspruch des Klägers vom 3 . Nove mber 2011 gegen den Übe r- gang seines Ar beitsverhältnisses am 1. Septem ber 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz Nov ember 2011 die T ) Nov ember 2011 die V ), so n dern gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Wide r- spruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwi r- kung kommt es nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch i- gen Arbeitgeber ist danach n icht gegeben (vgl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) der Kl ä- ger im Nove mber 2011 nach zwei Betriebsübergängen befand, wäre im Sinne des Gesetzes die V gewesen. (Brockhaus - Wahrig D eutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die T 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht der Kläger im Zeitpunkt der Erklärung seines Wide r spruchs nicht mehr in einer, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten arbeitsrecht lichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte t- te diese Eigenschaft am 1. Dezember 2008 durch den Betrieb s übergang von V 15 16 - 6 - 8 AZR 294/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR294.14.0 - 7 - auf T (an V ) verloren. V verl or durch diesen weiteren B e trieb s übe r gang ihren e- gen den Übergang seines Arbeitsverhältni s ses von der V auf die T g e ric h t e ter Widerspruch des Klägers vom 3 . Nov ember 2011 än derte daran nichts. Se i ne diesbezügliche Klage blieb ohne Erfolg. Die Erklärung im Nov e m ber 2011 g e- genüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin ging ins Leere. Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gege lärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn . 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S . 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeb er zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiter werber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder (wie hier) nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf d en Zweiterwerber (neuer Inhaber). Bezogen auf den Widerspruch vom 3 . Nov ember 2011 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine A r- beitspflicht des Klägers für die V ankommen. Ein e solche bestand jedoch am 3 . Nov ember 2011 nicht mehr, da das Arbeitsverhältnis infolge des weiteren Betrieb sübergangs seit dem 1. Dezemb er 2008 mit der T bestand. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 294/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR294.14.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter F. Avenarius Wroblewski 20
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