Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Achter Senat - 8 AZR 920/13 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR920.13.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 6. Mai 2013 - 11 Ca 2318/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2013 - 6 Sa 414/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Wide r- spruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Bestimmung: BGB § 613a Abs. 6 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 369/13 - vom 24. April 2014 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR920.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 920/13 6 Sa 414/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Förster , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufun gsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitze nden Richter am Bundesa r- beitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Breinlinger, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 920/13 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR920.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen da s Urteil des Sächs i- sche n Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 - 6 Sa 414/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen nach zwei B e- triebsübergängen in Folge eines Widerspruchs der Klägerin gegen den Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses im ersten Betriebsübergang ei n Arbeitsverhäl t- nis besteht. Die Klägerin ist seit 1979 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, und ihren Rechtsvorgängerinnen beschä f- tigt. Bei der Beklagten arbeitete sie zuletzt in der Kundenniederlassung Spezial in C . Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin ging am 1. September 2007 V ) über. Da r über war die Klägerin durch ein Unterrichtungssch reiben der V vom 26. Juli 2007 informiert wo r den. Die Klägerin hat diesem Übergang ihres A r beitsve r hältnisses zunächst nicht wide r- sprochen und arbeitete nach dem B e triebsübe r gang für die V . Am 1. März 2008 erfolgte ein weiter er Betriebsübergang, von der V auf die a C GmbH (a ). Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 wurde die Kl ä g e rin da r- über unterrichtet. Die Klägerin hat diesem Übe r ga ng ihres A r beit s ve r häl t ni s ses nicht widersprochen. Sie arbeitete fort an für die a . 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 920/13 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR920.13.0 - 4 - Mit Urteil vom 26. Mai 2011 ( - 8 AZR 18/10 - ) entschied der Senat zu einem wortgleiche n Unterrichtungsschreiben der V , ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend, dass die Unterrichtung fe h lerhaft war. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, wegen der fehlerhaften U n- terrichtung vom 26. Juli 2007 über den ersten Betriebsübergang von der B e- klagten a uf die V habe die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen. Ihr Widerspruch vom 20. Februar 2012 sei rechtzeitig erfolgt. D ie Klägerin hat zuletzt im Wesentlichen beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 1. September 2007 beend et wurde, sondern fortbesteht. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte vor allem damit b e- gründet, das Widerspruchsrecht der Klägerin sei verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung d er Kläg e- rin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Einen wirksamen Widerspruch gegen den früheren Übergang ihres Arbeitsverhältnis ses von der Beklagten auf die V konnte die Klägerin, deren Arbei tsve rhältnis mittlerweile mit a bestand, nicht einlegen, § 613 Abs. 6 Satz 2 BGB. 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 920/13 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR920.13.0 - 5 - A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Recht zum Widerspruch sei zum Zei t- punkt seiner Ausübung verw irkt gewesen. Nach - wie hier - mehr als vier Jahren sei das Zeitmoment erfüllt. Durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit der a sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da damit das Arbeitsverhäl t nis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestel lt worden sei. Das Wissen über den Vertragsschluss sei der Beklagten zuzurechnen. B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Das Widerspruchsrecht bezüglich des Über gangs des Arbeitsverhäl t- nisses bei Betriebsübergang ist zwar in der Richtlinie 200 1 / 23/EG des Rates vom 1 2 . März 200 1 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arb eitnehmer beim Übergang von U n- ternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16 ) nicht ausdrücklich geregelt, jedoch in der Rechtspr e- chung des EuGH anerkannt (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 u nd C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich nicht ausgestaltet; d ie Rechtsfolgen e i- nes Widerspruchs für das Arbeitsverhältnis richten sich nach nationalem Recht (ua. EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 37 , aaO ) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nichts anderes. Zudem verpflichtet d ie Richtlinie die Mitgliedstaaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbe itsverhältnisses mit dem Veräußerer für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwe r- ber fortzusetzen ( EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [K atsikas ua.] Rn. 3 5, aaO ) . 12 13 14 - 5 - 8 AZR 920/13 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR920.13.0 - 6 - II. Der Widerspruch der Klägerin vom 20. Februar 2012 gegen den Übe r- gang des Ar beitsverhältnisses am 1. September 2007 erfolgte nicht gemäß § 613a Abs. 6 Satz die a ) ), so n dern g e- genüber der Beklagten als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Wide r- spruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz nicht. Auf die Frage einer Verwi r- kung kommt es nach allem nicht an. 1. Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch i- gen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben (v gl. auch BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - ) ä- gerin im Februar 2012 nach zwei Betriebsübergängen befand, w äre im Sinne des Gesetzes die V (Brockhaus - Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980]) t- (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607) (Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116) derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Seit dem letzten Betriebsübergang ist die a . § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, da sie bei diesem zweiten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. Zur Beklagten steht die Klägerin im Zeitpunkt der Erklärung ihres Wide r spruchs nicht mehr in ein er, auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB ve r mittelten ar beitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Die Beklagte n ha t- te diese Eigenschaft am 1. März 2008 du rch den Betriebsübergang von V auf a (an V ) verloren. V verlor durch diesen weiteren B e triebsübe r gang ihren Status r beitgeb e ä rung im Februar 2012 gegenüber der Beklagten als einer früheren Arbei t geberin ging nach allem ins Leere. 15 16 - 6 - 8 AZR 920/13 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR920.13.0 - 7 - Auch systematisch e Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der lärt werden kann (näher BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn . 19 ff.) . 2. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/7760 S. 20) für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie En t- faltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vergleichbar zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I - 6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) . es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhält nisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer I n- haber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber). Bezogen auf den Widerspruch vom 20. Februar 2012 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses am 1. September 2007 von der Beklagten zur V kann es insofern nur auf eine Arb eitspflicht der Klägerin für die V a n ko m- men. Eine solche bestand jedoch am 20. Februar 2012 nicht mehr, da das A r- beitsverhältnis infolge des weiteren Betriebsübergangs seit dem 1. März 2008 mit der a bestand. 17 18 19 - 7 - 8 AZR 920/13 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.8AZR920.13.0 C. Die Kostenentscheidung beru ht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Breinlinger Winter F. Avenarius Wroblewski 20
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