Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. August 2016 Achter Senat - 8 AZR 55/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 26. Oktober 2012 - 7 Ca 899/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. November 2014 - 4 Sa 523/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung Bestimmung en : BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2001/23/EG; RettDVO - LSA vom 15. November 1994 §§ 2, 3 ; RettDG LSA vom 21. März 2006 §§ 3, 12; ZPO § 256 Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führende r Sache - 8 AZR 53/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 55/15 4 Sa 523/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. August 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bunde sarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. November 2014 - 4 Sa 523/12 - wird zurückgewie sen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis de s Kläger s zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs von de m J e . V . (im Folgenden J) auf den Beklagten übergegangen ist. Der Beklagte ist im Zuge der Kreisgebietsneuregelung nach § 4 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (LKGebNRG - GVBl. LSA S. 692) aus den Landkreisen M und S hervorgegangen. Der J führte bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettung s- dienst im Altkreis S durch. Er betrieb Rettungswachen in den Gemeinden S, R, Sch sowie in A. Über die Räumlichkeiten der Rettungswachen in R, Sch und A bestanden zwischen dem J und dem Beklagte n Untermietverträge, über die Räumlichkeiten der Rettungswache in S, die im Eigentum des Beklagten st e- hen, hatten dieser und der J einen Mietvertrag geschlossen. Der J beschäftigte in den Rettungswachen insgesamt 41 Arbeitnehmer. Die Rettungsleitstelle wu r- de vom Beklagten betrieben. Der J führte den Rettungsdienst zuletzt mit fünf Rettungstransportw a- gen (im Folgenden RTW), einem Krankentransportwagen (im Folgenden KTW) sowie einem Notarzteinsatzfahrzeug (im Folgenden NEF) durch. Er hatte säm t- liche Fahrzeug e im Jahr 2006 erworben. Entsprechend dem Rettungsdienstb e- reichsplan des Beklagten (zum Rettungsdienstbereichsplan des Beklagten vom 9. Dezember 2010 vgl. Amtsblatt des Landkreises Mansfeld - Sü dharz vom 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 4 - 31. Dezember 2010 S. 1 ) waren die Rettungswache S mit einem KTW, zwei RTW sowie einem NEF und die Rettungswachen R, S ch und A mit jeweils e i- nem RTW ausgestattet. D er Kläger war seit dem 1 . Januar 1999 bei dem J als Rettungssanit ä- ter beschäftigt. Im Dienstvertrag de s Kläger s heißt es ua.: § 2 Vertragsgrundlage Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtl i- nien des Diakonischen Werk e s der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweiligen gültigen Fassung § 5 Altersversorgung Als zusätzliche Altersversorgung (§ 27 AVR ) hat die J e.V. eine Direktversicherung in Form eines Gruppenversich e- rungsvertrages mit der A - Ende 2010 entschloss sich der Beklagte, den bodengebundenen Re t- tungsdienst ab dem 1. Juni 2011 au f der Grundlage einer verwaltungsinternen der Folgezeit kündigte er die Unter - /Mietverhältnisse mit dem J über die Re t- tungswachen zum 31. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt endete auc h die Gene h- migung des J zur Durchführung der Notfallrettung. Anfang 2011 erteilte der Beklagte einen Auftrag für die Lieferung und den Ausbau von Neufahrzeugen für den Betrieb der Rettungswachen mit zum Teil veränderter medizintechnischer Ausstattung, und zwar für fünf RTW, einen KTW und ein NEF. Die Fahrzeuge wurden im Mai 2011 an den Beklagten au s- geliefert. Der Beklagte hatte sich entschlossen, den für den Betrieb der Re t- tungswachen ab dem 1. Juni 2011 erforderlichen Personalbedarf durch Neuei n- stellunge n abzudecken, und hatte zu diesem Zweck bundesweit Stellen von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern ausgeschrieben. Da er beabsic h- tigte, den Rettungsdienst in einem Zweischichtmodell mit einer 40 - Stunden - 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 5 - woche zu betreiben, suchte er insgesamt mehr als 50 Beschäftigte. Auf die Ste l lenausschreibung gingen beim Beklagten etwa 70 Bewerbungen ein. Hi e- raus wählte er in einem Auswahlverfahren mehr als 50 Bewerber aus, darunter alle zuvor beim J beschäftigten 41 Mitarbeiter. Ende Mai 2011 schloss er mit die sen neue Arbeitsverträge, in denen es auszugsweise heißt: § 1 (1) ... wird ab 01.06.2011 auf unbestimmte Zeit eingestellt. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchg e- schriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentl i- chen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD - V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tari f- verträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gelte n- den Fassung .. . § 3 Ab dem 1. Juni 2011 übernahm der Beklagte die Rettungswachen an den Standorten S, R, Sch sowie A einschließlich der Einrichtungsgegenstände vom J und betrieb dort den Rettungsdienst mit den von ihm angeschafften Ei n- satzfahrzeugen. Für den Erwerb des Inventars der Rettungswachen zahlte er im Juni 2011 an den J insgesamt 10.000,00 Euro. Die Rettungsfahrzeuge des J übernahm er nicht. Anfang Juni 2011 versahen die Beschäftigten ihren Dienst noch in der bisherigen Dienstkleidung des J. Darüber hinaus fand in den ersten Ta gen noch der bisherige, beim J gültige Dienstplan Anwendung. D er Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass zw i- schen ih m und dem Beklagten infolge eines Betriebsübe rgangs seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem hat er den Beklagten auf Za h- 9 10 11 - 5 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 6 - lung - auf der Basis der AVR errechneter - rückständ iger Differenzvergütung sowie Erstattung von ihm für die betrieblich e Altersversorgung an die A - AG g e- zahlter B eiträge in Anspruch genomme n . Er hat die Auffassung vertreten, der Rettungsdienst sei zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen. Nach der gebotenen Gesamtschau aller Umstände sei von e i- nem identitätswa hrenden Übergang des Betriebs auszugehen. Der Beklagte habe die Rettungswachen nebst Inventar sowie alle ehemaligen Mitarbeiter des J übernommen und setze diese in ihren bisherigen Funktionen ein. Ebenso sei die Kundschaft übergegangen. Die Art des Betrieb s sei auch über den 31. Mai 2011 hinaus gleich geblieben. Dass der Beklagte nicht die beim J vorhandenen Fahrzeuge übernommen habe, stehe der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Beim Rettungsdienst komme es im Wesentlichen auf die menschliche A rbeitskraft an. Die Fahrzeuge nebst ihrer technischen Aussta t- tung seien - anders als die Mitarbeiter, die von Gesetzes wegen über eine b e- stimmte Qualifikation verfügen müssten - ohne Weiteres kurzfristig austausc h- bar. Sie stünden dem jeweiligen Betreiber d es Rettungsdienstes zudem nur abgeschrieben. Danach finanzierten die Krankenkassen neue Fahrzeuge. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur davon auszugehen, dass der Beklagte, sofern er von den Krankenkassen keine Finanzierungszusage für die von ihm neu b e- schafften Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des J übernommen hätte. Auch der J hätte Neuanschaffungen vorgenommen, wenn er den Rettung s- dienst fortgeführt hätte. Der Umstand, dass er mit dem Beklagten einen A r- beitsvertrag geschlossen habe, spreche nicht gegen einen Betriebsübergang. Dieser Vertrag sei nach § 134 BGB wegen Umgehung von § 613a BGB nichtig. D er Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt b eantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem J e . V . zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen ist. 12 13 - 6 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 7 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, be im Rettungsdienst handele es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb, bei dem insbesondere die Rettungsfahrzeuge mit der darin befindlichen Medizintechnik identitätsprägend seien. Er habe indes - was unstreitig ist - w e- der die Fahrzeuge des J noch di e darin befindliche Medizintechnik überno m- men, sondern - was ebenfalls unstreitig ist - neue Fahrzeuge mit einer zum Teil anderen medizintechnischen Ausstattung angeschafft. Dass die Fahrzeuge a b- geschrieben gewesen seien, sei unerheblich. Sie hätten noch V erwendung fi n- den können und seien vom J - wenn auch an anderer Stelle - weiterhin zum Zwecke des Rettungsdienstes eingesetzt worden. Auch dies ist unstreitig. Da § 613a BGB an die tatsächliche Fortführung anknüpfe, komme es auch nicht darauf an, warum er d ie Fahrzeuge des J nicht übernommen habe. Im Hinblick auf die zuvor beim J beschäftigten Mitarbeiter, mit denen er neue Arbeitsvertr ä- ge geschlossen habe, müsse berücksichtigt werden, dass diese sich auf die bundesweite Stellenausschreibung beworben hätten und von ihm in einem Auswahlverfahren nach Bestenauslesegesichtspunkten ausgewählt worden seien. Zudem wirke sich aus, dass er ein anderes Schichtmodell praktiziere, weshalb seine Arbeitsorganisation grundverschieden sei. Das Inventar der Re t- tungswachen se i nicht identitätsprägend. Das Arbeitsgericht hat, nachdem es die Zahlu ngsanträge abgetrennt hatte, die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Festste l- lungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision d es Kläger s ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der Betr 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist. 14 15 16 - 7 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 8 - I. Der auf Feststellung gerichtete Antrag de s Kläger s ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. a) Das Revisionsgeri cht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdruck s zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der w ohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18 , BAGE 152, 108; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34 ) . b) Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass d er Kläger - wie e r im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem ausdrücklich kla r- gestellt hat - die Feststellung begehrt, dass zwischen ih m und dem Beklagten seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines mit dem J geschlossenen Arbeits vertrags besteht. Zwar ist der Antrag de s Kläger s seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass sein A rbeitsverhältnis mit dem J zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen ist. Vor dem Hinte rgrund, dass d er Kläger mit dem Beklagten einen neuen Arbeit s- vertrag geschlossen hatte und geltend macht, dieser sei wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig, beschränkt sich das Rechtsschutzbege h- ren allerdings erkennbar nicht auf die Feststell ung, dass es zu einem Betrieb s- übergang auf den Beklagten gekommen ist; vielmehr geht es de m Kläger auch um die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu bestim m- ten Arbeitsbedingungen, nämlich zu den Arbeitsbedingungen seine s mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Bereits aus diesem Grund kann dahi n- 17 18 19 20 21 - 8 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 9 - stehen, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses als solcher ein Rechtsve r- hältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist und Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (ablehnend BAG 16. Mai 2 002 - 8 AZR 320/01 - zu B II 1 der Gründe; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 206; bejahend wohl BAG 24. September 2015 - 2 AZR 593/14 - Rn. 22) . 2. Der Klageantrag ist in dieser Auslegung zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erf orderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte stellt eine Verpflichtung, d en Kläger zu den Bedingungen des mit dem J g e- schlossenen Arbeitsvertrags zu beschäftigen, in Abrede. Auch der grundsätzl i- che Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des F eststellungsantrags nicht entgegen. Da die auf den unveränderten Bestand eines Arbeitsverhältni s- ses gerichtete Feststellungsklage nicht nur Grundlage für Zahlungsansprüche ist , sondern auch für eine Reihe weiterer verschiedener gegenseitiger Anspr ü- che rele vant sein kann, kann sie auch neben einem Leistungsantrag erhoben werden (vgl. etwa BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 22) . II. - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenomme n hat - nicht im Wege des Betriebsübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übe r- gegangen, weshalb der Arbeitsvertrag zwischen de m Kläger und dem Bekla g- ten nicht wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig sein kann. 1. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wec h- selt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] R n. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . 22 23 24 - 9 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 10 - a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit g e- hen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens b e- s chränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. Se p- tember 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I 7301; 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I - 11237; 10. Dezember 1998 - C - 127/96, C - 229/96 und C - 74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I - 8179; 19. September 1995 - C - 48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I - 2745) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selb st ändigen Ges amtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN) . Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entsche i- dend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die b e- treffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weiterg eführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN) . b) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der au s- geübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unte r- schiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I - 11237; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - R n. 18) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der mate riellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbele g- schaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zw ischen den vor und nach dem Übergang verricht e- ten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigke i- 25 26 - 10 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 11 - ten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden G e- samtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werde n (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I - 95; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - aaO; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 , BAGE 148, 168 ) . aa) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennensw erte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue B etriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übe r- nimmt ( vgl. EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7491; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1 069/12 - Rn. 22 , BAGE 148, 168 ) . bb) Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alt en auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C - 172/99 - [ Liikenne ] Rn. 39, Slg. 2001, I - 745) . Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsüberg ang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [ Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 29) . cc) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein B e- trieb s(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I - 95; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23 , BAGE 148, 168 ) . 27 28 29 - 11 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 12 - 2. h- rung ihrer Identität vom J auf den Beklagten übergegangen. a) Zwar führt der Beklagte seit dem 1. Juni 2011, dh. ohne zeitliche Unte r- brechung, den bodengebundenen Rettungsdienst selbst durch und nutzt hierfür die zuvor vom J genutzten Rettungswachen samt Inventar. Auch beschäftig t der Beklagte all die Personen, die zuvor für den J tätig waren. Dabei kann vorli e- gend dahinstehen, ob diesem Umstand bereits deshalb kein besonderes G e- wicht zukommt, weil der Beklagte sich entschlossen hatte, den Personalbedarf durch Neueinstellungen abz udecken und ob er seine Auswahlentscheidung den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend nach dem Grundsatz der Be s- tenauslese getroffen hat mit der Folge, dass er nicht mehr frei war in der En t- scheidung, die ursprünglich beim J Beschäftigten einzustelle n. Ebenso kann offen bleiben, ob und ggf. wie sich im Rahmen der Gesamtbewertung der U m- stand auswirken kann, dass der Beklagte mehr Personal im Rettungsdienst b e- schäftigt als zuvor beim J zum Einsatz kam und dass er die Dienstpläne anders gestaltet. b) E in Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB scheitert vorliegend d a- ran, dass der Beklagte sämtliche Fahrzeuge, mit denen der J bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettungsdienst durchführte, nämlich die fünf RTW, den KTW sowie das NEF, nicht übernommen hat. Diesen Fahrzeugen kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung neben dem Pers o- nal und den Rettungswachen eine identitätsbestimmende Wirkung zu. Sie sind aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind zwar nicht (ausschließlich) die materiellen Betriebsmittel - insbesondere die Fahrzeuge - i- tät des Rettungsdienstes ebenso durch das Rettungspers onal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes unverzichtbar ist, über eine bestimmte Ausbildung/Qualifizierung verfügen muss und nicht ohne Weiteres durch anderes Rettungspersonal ersetzt werden kann. Soweit sich aus den Urt eilen des Senats vom 10. Mai 2012 ( - 8 AZR 434/11 - Rn. 36 ff. ; 30 31 32 33 - 12 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 13 - - 8 AZR 639/10 - Rn. 36 ff.; - 8 AZR 433/11 - Rn. 33 ff. und - 8 AZR 436/11 - Rn. 37 ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest. Nach § 3 Abs. 1 RettDVO - LSA vom 15. Nove mber 1994 (im Folgenden RettDVO - LSA) müssen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungswagen und Krankentransportwagen im Einsatz mit mindestens zwei Personen besetzt sein, von denen zumindest in der Notfallrettung mindestens eine die Erlaubnis zur Führung haben muss, während die Ü brigen mindestens die Ausbildung zu Rettungssan i- tätern erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Auch der Rettungsdienstb e- reichsplan des Beklagten enthält klare - auch zeitliche - Vorgaben für die B e- setzung der Fahrzeuge. Danach müssen der KTW in S von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 : 00 Uhr bis 17 : 00 Uhr mit zwei Rettungssanitätern, die RTW in S, A, R und S ch durchgängig mit je einem Rettungsassistenten und ein em Re t- tungssanitäter und das NEF in S - ebenfalls durchgängig - mit einem Rettung s- sanitäter und einem Notarzt besetzt sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rettungspersonal auch nicht ohne Weiteres durch anderes ersetzbar. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich auf die Ausschreibung des Beklagten, mit der dieser mehr als 50 Rettungssanitäter/innen und Rettungsassistenten/innen suchte, über die 41 zuvor beim J Beschäftigten hinaus lediglich 29 Personen beworben haben und der Beklagte mit die sen allein die offenen Stellen nicht hätte besetzen und d a- mit den Rettungsdienst nicht hätte durchführen können. bb) Allerdings verbleibt es dabei, dass vorliegend die Identität des Re t- tungsdienstes auch durch die Fahrzeuge, die der Beklagte nicht übernommen hat, entscheidend mitgeprägt wird. Auch diese sind für die Durchführung des Rettungsdienstes unverzichtbar. Die Fahrzeuge müssen zudem bestimmten Vorgaben im Hinblick auf die medizin technische Ausstattung genügen. Nach § 2 Abs. 1 RettDVO - LSA sollen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettung s- mittel dem Stand der Technik entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 RettDVO - LSA sind die Fahrzeuge für die Notfallrettung bzw. für den qualifizierten Kranke ntransport auszustatten. Dies schließt die Ausstattung mit der erforderlichen medizintec h- 34 35 36 - 13 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 14 - t- - e ntgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht ohne ne n- nenswerte materiell e Vermögenswerte aus, es kommt beim Rettungsdienst (1) Aus dem von dem Kläger angeführten Umstand, dass die Fahrzeuge eres. Zwar haben Abschreibungen die Funktion, Wertminderungen zu erfa s- sen und zu verrechnen, die bei Vermögensgegenständen des Umlauf - oder A n- lagevermögens eintreten (vgl. etwa Baumbach/Hopt/Merkt HGB 37. Aufl. § 253 Rn. 10) . Die Abschreibung besagt aber nichts darüber, ob der entsprechende Vermögensgegenstand tatsächlich noch verwendbar und damit werthaltig ist. nichts darüber, ob diese noch funktions - und einsatzfähig waren. Nur hiera uf kommt es vorliegend aber an. § 613a Abs. 1 BGB macht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2001/23/EG - den Übergang der Arbeitsverhältnisse davon abhängig, dass der Betrieb unter Wahrung seiner Iden tität übernommen wurde, wobei im Rahmen der Gesamtbewertung auch der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmi t- tel zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hätte die Fahrzeuge, die noch funktions - und einsatzfähig waren und die vom J ab dem 1. Juni 2011 in e inem anderen Rettungsdienstbereich eingesetzt wurden, übernehmen können. Er hat dies aber nicht getan, sondern neue Fahrzeuge mit einer zum Teil veränderten m e- dizintechnischen Ausstattung angeschafft. (2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fahrze u- e- wiesen, was sich daraus ergebe, dass diese über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben würden und die Krankenkassen danach neue Fahrzeuge finanzierten. Abgesehen davon, dass der J letztmalig im Jahr 2006 Neufahrzeuge beschafft hatte und der Abschreibungszeitraum von sechs Jahren weder zum Zeitpunkt der Bestellung der Neufahrzeuge durch den Beklagten Anfang 2011 37 38 39 40 - 14 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 - 15 - noch am 1. Juni 2011, ab dem der Beklagte d en Rettungsdienst selbst durc h- führte, abgelaufen war, r echtfertigt die von dem Kläger e- Fahrzeuge, die vom J auf eigene Rechnung angeschafft worden waren, seien diesem nur temporär bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums zugewiesen worden. Zwar gehören die Abschreibungen auf die Fahrzeuge zu den betrieb s- wirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes, die die Träger des bodengebu n- denen Rettungsdienstes iSv. § 3 Abs. 1 Ret tDG LSA vom 21. März 2006 (im Folgenden RettDG LSA) und ggf. die Leistungserbringer iSv. § 3 Abs. 2 RettDG LSA nach § 12 Abs. 1 RettDG LSA für ihren jeweiligen Bereich unter Berüc k- sichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ermitteln un d auf deren Grundlage sie nach § 12 Abs. 2 RettDG LSA mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) kostendeckende Benutzungsentgelte vereinbaren, die vom Träger des Rettungsdienstes gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA in der so festgesetzten Höhe durch Satzung gege n- über allen Nutzern des Rettungsdienstes bestimmt werden. Diese mittelbare Refinanzierung der Anschaffungskosten der Fahrzeuge über die Benutzung s- entgelte, die ihrerseits letztlich von den Kostenträgern, dh. den Kranken kassen bzw. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, ändert allerdings nichts daran, dass die vom J angeschafften Rettungsfahrzeuge auch nach Ablauf des Abschreibungszeitraums weiter genutzt werden konnten. Der J hat von dieser Mögl ichkeit auch Gebrauch gemacht und die Fahrzeuge - wenn auch in einem anderen Rettungsdienstbereich - eingesetzt. (3) Letztlich ist es auch unerheblich, ob der Beklagte, sofern er von den afften Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des J übernommen hätte und ob der J, wenn er den Rettungsdienst fortgeführt hätte, Neufahrzeuge angeschafft hä t- te. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die in Rede stehen de Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber tatsächlich ihre Identität bewahrt. Danach ist hier für eine hypothetische B e- trachtung kein Raum. 41 - 15 - 8 AZR 55/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR55.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Vogelsang Roloff Volz R. Kandler 42
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