Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. August 2016 Achter Senat - 8 AZR 56/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 18. Februar 2013 - 4 Ca 1284/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. November 2014 - 4 Sa 254/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Bestimmung en : BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2001/23/EG; RettDVO - LS 15. November 1994 §§ 2, 3; RettDG LSA vom 21. März 2006 §§ 3, 12; ZPO § 256 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führende r Sache - 8 AZR 53/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 56/15 4 Sa 254/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. August 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklag ter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. August 2 016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Ur teil des Landesa r- beitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. November 2014 - 4 Sa 254/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältn is de s Kläger s zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs von de m J e . V . (im Folgenden J ) auf den Beklagten übergegangen ist. Der Beklagte ist im Zuge der Kreisgebietsneuregelung nach § 4 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelu ng vom 11. November 2005 (LKGebNRG - GVBl. LSA S. 692) aus den Landkreisen M und S hervorgega n gen. Der J führte bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettung s- dienst im Altkreis S durch. Er betrieb Rettungswachen in den G e mei n den S , R , Sch sowie in A . Über die Räu m lichkeiten der Re t tungswachen in R , Sch und A b e standen zwischen dem J und dem B e klagten U n termie t ve r träge, über di e Räumlichkeiten der Re t tung s wache in S , die im Eigentum des B e kla g ten st e- hen, ha t ten dieser und der J einen Mie t vertrag geschlo s sen. Der J b e schä f ti g te in den Re t tungsw a chen insg e samt 41 Arbeitnehmer. Die Re t tung s leitstelle wu r- de vom Beklag ten betrieben. Der J führte den Rettungsdienst zuletzt mit fünf Rettungstranspor t w a- gen (im Folgenden RTW), einem Krankentransportwagen (im Folgenden KTW) sowie einem Notarzteinsatzfahrzeug (im Folgenden NEF) durch. Er hatte säm t- liche Fahrzeuge im Jahr 2 006 erworben. Entsprechend dem Rettung s dienstb e- reichsplan des Beklagten (zum Rettungsdienstbereichsplan des B e klagten vom 9. Dezember 2010 vgl. Amtsblatt des Landkreises Mansfeld - Südharz vom 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 4 - 31. Dezember 2010 S. 1 ) waren die Rettungswache S mit einem KTW, zwei RTW sowie einem NEF und die Rettungswachen R , Sch und A mit j e weils e i- nem RTW ausgestattet. D er Kläger war seit dem 1. Oktober 1999 bei dem J als Rettungs s a n i t ä- ter beschäftigt. Im Dienstvertrag de s Kläger s heißt es ua.: § 2 Vertragsgrundlage Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtl i- nien des Diakonischen Werk e s der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweil igen gültigen Fassung § 5 Altersversorgung Als zusätzliche Altersversorgung (§ 27 AVR ) hat die J e.V. eine Direktversicherung in Form eines Gruppenvers i ch e- rungsvertrages mit der A - AG a b g e Ende 2010 entschloss sich der Beklagte, den bodengebundenen Re t- tungsdienst ab dem 1. Juni 2011 auf der Grundlage einer verwaltungsinternen der Folgezeit kündigte er die Unter - /Mietverhältnisse mit dem J übe r die Re t- tungswachen zum 31. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt endete auch die Gene h- migung des J zur Durchführung der Notfallrettung. Anfang 2011 erteilte der Beklagte einen Auftrag für die Lieferung und den Ausbau von Neufahrzeugen für den Betrieb der Rett ungswachen mit zum Teil veränderter medizintechnischer Ausstattung, und zwar für fünf RTW, einen KTW und ein NEF. Die Fahrzeuge wurden im Mai 2011 an den Beklagten au s- geliefert. Der Beklagte hatte sich entschlossen, den für den Betrieb der Re t- tungswachen ab dem 1. Juni 2011 erforderlichen Personalbedarf durch Neuei n- stellungen abzudecken, und hatte zu diesem Zweck bundesweit Stellen von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern ausgeschrieben. Da er beabsic h- tigte, den Rettungsdienst in einem Zweischichtmod ell mit einer 40 - Stunden - 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 5 - woche zu betreiben, suchte er insgesamt mehr als 50 Beschäftigte. Auf die Ste l lenausschreibung gingen beim Beklagten etwa 70 Bewerbungen ein. Hi e- raus wählte er in einem Auswahlverfahren mehr als 50 Bewerber aus, darunter alle zuvo r beim J beschäftigten 41 Mitarbeiter. Ende Mai 2011 schloss er mit diesen neue Arbeitsverträge, in denen es auszugsweise heißt: § 1 (1) ... wird ab 01.06.2011 auf unbestimmte Zeit eingestellt. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchg e- schriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentl i- chen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD - V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tari f- verträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gelte n- den Fassung .. . § 3 Die Probezeit beträgt sechs Monate. Ab dem 1. Juni 2011 übernahm der Beklagte die Rettungswachen an den Standorten S , R , Sch s o wie A ei n schlie ß lich der Einrichtung s g e ge n stä n de vom J und betrieb dort den Re t tungsdienst mit den von ihm a n g e sch af f ten Ei n- satzfahrzeugen. Für den E r werb des Inve n tars der Rettung s w a chen zahlte er im Juni 2011 an den J insg e samt 10.000,00 Euro. Die Re t tung s fahrzeuge des J übernahm er nicht. Anfang Juni 2011 versahen die Beschäftigten ihren Dienst noch in der bisherigen Dienstkleidung des J . Darüber hinaus fand in den ersten Tagen noch der bisherige, beim J gültige Dienstplan Anwendung. D er Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung be gehrt, dass zw i- schen ih m und dem Beklagten infolge eines Betriebsübergangs seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem hat er den Beklagten auf Za h- 9 10 11 - 5 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 6 - lung - auf der Basis der AVR errechneter - rückständiger Differenzvergütung sowie Erstattung v on ihm für die betrieblich e Altersversorgung an die A - AG g e- zahlter Beiträge in Anspruch genomme n . Er hat die Auffassung vertreten, der Rettungsdienst sei zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den Be klagten übergegangen. Nach der gebotenen Gesamtschau aller Umstände sei von e i- nem identitätswahrenden Übergang des Betriebs auszugehen. Der Beklagte habe die Rettungswachen nebst Inventar sowie alle ehemaligen Mitarbeiter des J übernommen und setze diese in ihren bisherigen Funktionen ein. Ebenso sei die Kundschaft übergegangen. Die Art des Betriebs sei auch über den 31. Mai 2011 hinaus gleich geblieben. Dass der Beklagte nicht die beim J vorhand e nen Fahrzeuge übernommen habe, stehe der Annahme eines B e triebsübe r gangs nicht entgegen. Beim Rettungsdienst komme es im Wesentl i chen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die Fahrzeuge nebst ihrer techn i schen Aussta t- tung seien - anders als die Mitarbeiter, die von Gesetzes wegen über eine b e- stimmte Qualifikation verfügen müssten - ohne Weiteres kurzfristig austausc h- bar. Sie stünden dem jeweiligen Betreiber des Rettungsdienstes z u dem nur abgeschrieben. Danach finanzierten die Krankenkassen n eue Fahrze u ge. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur davon auszugehen, dass der Bekla g te, sofern er von den Krankenkassen keine Finanzierungszusage für die von ihm neu b e- schafften Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des J übe r nommen hä t te. Auch der J hätte Neuanschaffungen vorgenommen, wenn er den Re t tung s- dienst fortgeführt hätte. Der Umstand, dass er mit dem Beklagten einen A r- beitsvertrag geschlossen habe, spreche nicht gegen einen Betrieb s übergang. Dieser Vertrag sei nach § 134 BGB wegen Umgehung v on § 613a BGB nichtig. D er Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem J e. V. zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübe r- gangs nach § 613a BGB auf den Beklagten überg e- g angen ist ; 2. den Beklagten zu verurt eilen, an ihn für die Monate Jun i 2011 bis Oktober 2012 insgesamt 12 13 - 6 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 7 - 10 . 515,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 669,46 Euro seit dem 1. Juli 2011, aus 805,80 Euro seit dem 1. August 2011, aus 353,26 Euro seit dem 1. September 2011, aus 526,78 Euro seit dem 1. Oktober 2011, aus 607,90 Euro seit dem 1. November 2011, aus 722,03 Euro seit dem 1. Dezember 2011, aus 586,86 Euro seit dem 1. Januar 2012, aus 551,14 Euro seit dem 1. Februar 2012, aus 413,07 Euro seit dem 1. März 2012, aus 647,65 Euro seit dem 1. April 2012, aus 696,75 Euro seit dem 1. Mai 2012, aus 726,99 Euro seit dem 1. Juni 2012, aus 1.512,71 Euro seit dem 1. Juli 2012, aus 307,46 Euro seit dem 1. August 2012, aus 429,30 Euro seit dem 1. September 2012, aus 540,95 Euro seit dem 1. Oktober 2012 und aus 417,33 Euro seit dem 1. November 2012 zu zahlen ; 3. d en Beklagten zu verurteilen, an ihn 714,04 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisun g beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, beim Rettungsdienst handele es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb, bei dem insbesondere die Rettungsfahrzeuge mit der darin befindlichen Medizintechnik identitätsprägend seien. Er habe indes - was un streitig ist - w e- der die Fahrzeuge des J noch die darin befindliche Medizintechnik übe r no m- men, sondern - was ebenfalls unstreitig ist - neue Fahrzeuge mit einer zum Teil anderen medizintechnischen Ausstattung angeschafft. Dass die Fahrzeuge a b- geschrieben gewesen seien, sei unerheblich. Sie hätten noch Verwendung fi n- den können und seien vom J - wenn auch an anderer Stelle - weiterhin zum Zwecke des Rettungsdienstes eingesetzt worden. Auch dies ist unstreitig. Da § 613a BGB an die tatsächliche Fortführung anknüpfe, komme es auch nicht darauf an, warum er die Fahrzeuge des J nicht übernommen habe. Im H i n b l ick auf die zuvor beim J beschäftigten Mitarbeiter, mit denen er neue A r beitsve r tr ä- ge geschlossen habe, müsse berücksichtigt werden, dass diese sich a uf die bundesweite Stellenausschreibung beworben hätten und von ihm in e i nem Auswahlverfahren nach Bestenauslesegesichtspunkten ausgewählt wo r den seien. Zudem wirke sich aus, dass er ein anderes Schichtmodell praktizi e re, 14 - 7 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 8 - weshalb seine Arbeitsorganisation grundverschieden sei. Das Inventar der Re t- tungswachen sei nicht identitätsprägend. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Antr äge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision d es Kläger s ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist. I. Der auf Fes t stellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Klageantrag zu 1. bedarf der Auslegung. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen d es bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu ber ücksichtigen (vgl. etwa BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18 , BAGE 152, 108 ; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34 ) . 15 16 17 18 19 - 8 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 9 - b) Di e Auslegung des Klageantrags zu 1. ergibt, dass d er Kläger - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem ausdrücklich klargestellt hat - die Festste llung begehrt, dass zwischen ihm und dem Bekla g- ten seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverh ältnis zu den Bedingungen seines mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Zwar ist der Antrag de s Kläger s seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass sein A rbeitsverhältnis mit dem J zum 1. Juni 2011 im W e ge des Betriebsübergan gs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergega n gen ist. Vor dem Hintergrund, dass d er Kläger mit dem Beklagten einen neuen A r beit s- vertrag geschlossen hatte und geltend macht, dieser sei wegen Umg e hung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig, beschränkt sich d as Recht s schut z bege h- ren allerdings erkennbar nicht auf die Feststellung, dass es zu e i nem B e trieb s- übergang auf den Beklagten gekommen ist; vielmehr geht es de m Kläger auch um die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu b e stim m- ten Arbe itsbedingungen, nämlich zu den Arbeitsbedingungen seine s mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Bereits aus diesem Grund kann d a hi n- stehen, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses als solcher ein Recht s ve r- hältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist und G egenstand einer Festste l lungsklage sein kann (ablehnend BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 320/01 - zu B II 1 der Gründe; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 206; bejahend wohl BAG 24. September 2015 - 2 AZR 593/14 - Rn. 22) . 2. Der Klageantrag ist in dieser A uslegung zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte stellt eine Verpflichtung, d en Kläger zu den Bedingungen des mit dem J g e- schlossenen Arbeitsvertrags zu beschäftigen, in Abrede. Auch der grundsätzl i- che Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Da die auf den unveränderten Bestand eines Arbeitsverhältni s- ses gerichtete Feststellungsklage nicht nur Grundlage für Zahlungsansprüche ist , sondern auch für eine Reihe weiterer verschiedener gegenseitiger Anspr ü- che relevant sein kann, kann sie auch neben einem Leistungsantrag erhoben werden (vgl. etwa BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 22) . 20 21 22 - 9 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 10 - II. Die Klageantrag zu 1. ist ist - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht im Wege des Betriebsübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen, weshalb der Arbeitsvertrag zwischen de m Kläger und dem Beklagten ni cht wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig sein kann. 1. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person , die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wec h- selt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit g e- hen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens b e- schränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. Se p- tember 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I 7301; 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 23 3/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I - 11237; 10. Dezember 1998 - C - 127/96, C - 229/96 und C - 74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I 8179; 19. September 1995 - C - 48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I - 2745) . Um eine solche Einhe it handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN) . Die Kontinuität der i m Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entsche i- dend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die b e- treffende Einheit ihre Identität bewa hrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird 23 24 25 - 10 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 11 - (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN) . b) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriteri en kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der au s- geübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unte r- schiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I - 11237; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören nam entlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbele g- schaft durch den neuen I nhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verricht e- ten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigke i- ten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorz unehmenden G e- samtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I - 95; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - aaO; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 , BAGE 148, 168 ) . aa) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswe rte eine wirtschaftliche Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wi rtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übe r- 26 27 - 11 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 12 - nimmt ( vgl. EuGH 6. September 2011 - C - 10 8/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7491; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 22 , BAGE 148, 168 ) . bb) Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebs mittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C - 172/99 - [ Liikenne ] Rn. 39, Slg. 2001, I - 745) . Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betri ebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [ Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 29) . cc) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein B e- triebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I - 95; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23 , BAGE 148, 168 ) . 2. Danach ist die wirt h- rung ihrer Identität vom J auf den Beklagten übergegangen. a) Zwar führt der Beklagte seit dem 1. Juni 2011, dh. ohne zeitliche Unte r- brechung, den bodengebundenen Rettungsdienst selbst durch und nutzt hierfür die zuvor vom J genutzten Rettungswachen samt Inventar. Auch beschäftigt der Beklagte all die Personen, die zuvor für den J tätig waren. Dabei kann vo r l i e- gend dahinstehen, ob diesem Umstand bereits deshalb kein besonderes G e- wicht zukommt, weil der Beklagte sich entschlossen hatte, den Personalb e darf durch Neueinstellungen abzudecken und ob er seine Auswahlentscheidung den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend nach dem Grundsatz der Be s- tenauslese getroffen hat mit der Folge, dass er nicht mehr frei war in der En t- scheidung, die ursprünglich beim J Beschäftigten einzustellen. Ebenso kann offen bleiben, ob und ggf. wie sich im Rahmen der Gesamtbewertung der U m- stand auswirken kann, dass der Beklagte mehr Personal im Rettungsdienst b e- 28 29 30 31 - 12 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 13 - schäftigt als zuvor beim J zum Einsatz kam und dass er die Dienstpläne a n ders gestaltet. b) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB scheitert vorliegend d a- ran, dass der Beklagte sämtliche Fahrzeuge, mit denen der J bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettungsdienst durchführte, nämlich die fünf RTW, den KTW sowie das NEF, nicht übernommen hat. Diesen Fahrze u gen kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung neben dem Pers o- nal und den Rettungswachen eine identitätsbestimmende Wirkung zu. Sie sind f aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind zwar nicht (ausschließlich) die materiellen Betriebsmittel - insbesondere die Fahrzeuge - bestimmend. Vielmehr wird die Ident i- tät des Rettungsdienstes ebenso durch das Rettungspersonal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes unverzichtbar ist, über eine bestimmte Ausbildung/Qualifizierung verfügen muss und nicht ohne Weiteres durch anderes Rettungspersonal ersetzt werden kann. Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 10. Mai 2012 ( - 8 AZR 434/11 - Rn. 36 ff. ; - 8 AZR 639/10 - Rn. 36 ff. ; - 8 AZR 433/11 - Rn. 33 ff. und - 8 AZR 436/11 - Rn. 37 ff.) etwas ande res ergibt, hält der Senat hieran nicht fest. Nach § 3 Abs. 1 RettDVO - LSA vom 15. November 1994 (im Folgenden RettDVO - LSA) müssen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungswagen und Krankentransportwagen im Einsatz mit mindestens zwei Personen besetzt sein, von denen zumindest in der Notfallrettung mindestens eine die Erlaubnis zur haben muss, während die Ü brigen mindestens die Ausbildung zu Rettungssan i- tätern erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Auch der Rettungsdienstb e- reichsplan des Beklagten enthält klare - auch zeitliche - Vorgaben für die B e- setzung der Fahrzeuge. Danach müssen der KTW in S von Mo n tag bis Fre i tag in der Zeit von 7 : 00 Uhr bis 17 : 00 Uhr mit zwei Rettungssanit ä tern, die RTW in S , A , R und Sch durc h gä n gig mit je e i nem Re t tung s a s si s te n ten und e i nem Re t- 32 33 34 - 13 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 14 - tung s sanitäter und das NEF in S - ebenfalls durc h gä n gig - mit e i nem Re t tung s- sanitäter und e i nem Notarzt besetzt sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rettungspersonal auch nicht ohne Weiteres durch anderes ersetzbar. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich auf die Ausschreibung des Beklagten, mit der dieser mehr als 50 Rett ungssanitäter/innen und Rettungsassistenten/innen suchte, über die 41 zuvor beim J Beschäftigten hinaus lediglich 29 Personen beworben haben und der Beklagte mit diesen allein die offenen Stellen nicht hätte besetzen und d a- mit den Rettungsdienst nicht hä tte durchführen können. bb) Allerdings verbleibt es dabei, dass vorliegend die Identität des Re t- tungsdienstes auch durch die Fahrzeuge, die der Beklagte nicht übernommen hat, entscheidend mitgeprägt wird. Auch diese sind für die Durchführung des Rettungs dienstes unverzichtbar. Die Fahrzeuge müssen zudem bestimmten Vorgaben im Hinblick auf die medizintechnische Ausstattung genügen. Nach § 2 Abs. 1 RettDVO - LSA sollen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettung s- mittel dem Stand der Technik entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 RettDVO - LSA sind die Fahrzeuge für die Notfallrettung bzw. für den qualifizierten Krankentransport auszustatten. Dies schließt die Ausstattung mit der erforderlichen medizintec h- nischen Ausrüstung mit ein. Bereits aus diesem Grund kommt die Einhei t- - entgegen der Rechtsauffas sung des Klägers - nicht ohne ne n- nenswerte materielle Vermögenswerte aus, es kommt beim Rettungsdienst (1) Aus dem von de m Kläger angeführte n Umstand, dass die Fahrzeuge Zwar haben Abschreibungen die Funktion, Wertminderungen zu erfa s- sen und zu verrechnen, die bei Vermögensgegenständen des Umlauf - oder A n- lagevermögens eintreten (vgl. etwa Baumbach/Hopt/Merkt HGB 37. Aufl. § 253 Rn. 10) . Die Abschreibung besagt aber nichts darüber, ob der entsprechende Vermögensgegenstand tatsächlich noch verwendbar und damit werthaltig ist. g der Rettungsfahrzeuge nichts darüber, ob diese noch funktions - und einsatzfähig waren. Nur hierauf 35 36 37 38 - 14 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 - 15 - kommt es vorliegend aber an. § 613a Abs. 1 BGB macht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2001/23/EG - den Übergang der Arbeitsverhältnisse davon abhängig, dass der Betrieb unter Wahrung seiner Identität übernommen wurde, wobei im Rahmen der Gesamtbewertung auch der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmi t- tel zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hätt e die Fahrzeuge, die noch funktions - und einsatzfähig waren und die vom J ab dem 1. Juni 2011 in einem and e ren Rettungsdienstbereich eingesetzt wurden, übernehmen können. Er hat dies aber nicht getan, sondern neue Fahrzeuge mit einer zum Teil veränderten m e- dizintechnischen Ausstattung angeschafft. (2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fahrze u- e- wiesen, was sich daraus ergebe, dass diese über einen Zeitrau m von sechs Jahren abgeschrieben würden und die Krankenkassen danach neue Fahrzeuge finanzierten. Abgesehen davon, dass der J letztmalig im Jahr 2006 Neufahrzeuge beschafft hatte und der Abschreibungszeitraum von sechs Jahren weder zum Zeitpunkt der B estellung der Neufahrzeuge durch den Beklagten Anfang 2011 noch am 1. Juni 2011, ab dem der Beklagte den Rettungsdienst selbst durc h- führte, abgelauf en war, rechtfertigt die von dem Kläger e- icht die Annahme, die Fahrzeuge, die vom J auf eigene Rechnung angeschafft worden waren, se i en diesem nur temporär bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums zugewi e sen worden. Zwar gehören die Abschreibungen auf die Fahrzeuge zu den b e trieb s- wirtschaftlic hen Kosten des Rettungsdienstes, die die Träger des bode n gebu n- denen Rettungsdienstes iSv. § 3 Abs. 1 RettDG LSA vom 21. März 2006 (im Folgenden RettDG LSA) und ggf. die Lei stungserbringer iSv. § 3 Abs. 2 RettDG LSA nach § 12 Abs. 1 RettDG LSA für ihren jew eiligen Bereich unter Berüc k- sichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ermitteln und auf deren Grundlage sie nach § 12 Abs. 2 RettDG LSA mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) ko s tendeckende 39 40 - 15 - 8 AZR 56/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR56.15.0 Ben utzungsentgelte vereinbaren, die vom Träger des Rettung s dienstes gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA in der so festgesetzten Höhe durch Satzung gege n- über allen Nutzern des Rettungsdienstes bestimmt werden. Di e se mittelbare Refinanzierung der Anschaffungskosten de r Fahrzeuge über die Benutzung s- entgelte, die ihrerseits letztlich von den Kostenträgern, dh. den Krankenkassen bzw. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, ändert allerdings nichts daran, dass die vom J angeschafften Re t tungsfahr zeuge auch nach Ablauf des Abschreibungszeitraums weiter genutzt werden konnten. Der J hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und die Fahrze u ge - wenn auch in einem anderen Rettungsdienstbereich - ei n gesetzt. (3) Letztlich ist es auch unerheb lich, ob der Beklagte, sofern er von den Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des JUH übernommen hätte und ob der J , wenn er den Rettungsdienst fortgeführt hätte, Neufahrzeuge a ng e schafft hätte. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inh a- ber tatsächlich ihre Identität bewahrt. Danach ist hier für eine hyp o thetische B e- trachtung kei n Raum. III. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht im Wege des Betriebsübe r- gangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist, sind auch die übrigen Klageanträge unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Vogelsang Roloff Volz R. Kandler 41 42 43
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