Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. August 2016 Achter Senat - 8 AZR 57/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 18. Februar 2013 4 Ca 1282/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. - 4 Sa 257/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung Bestimmung en : BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2001/23/EG; RettDVO - LSA vom 15. November 1994 §§ 2, 3 ; RettDG LSA vom 21. März 2006 §§ 3, 12; ZPO § 256 Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führende r Sache - 8 AZR 53/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 57/15 4 Sa 257/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. August 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbek lagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. August 2016 durch die Vorsitzend e Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsge richts Sachsen - Anhalt vom 26. November 2014 - 4 Sa 257/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis de s Kläger s zum 1. Ju ni 2011 im Wege des Betriebsübergangs von de m J e . V . (im Folgenden J ) auf den Beklagten übergegangen ist. Der Beklagte ist im Zuge der Kreisgebietsneuregelung nach § 4 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (LKGebNRG - GVBl. LSA S. 692) aus den Landkreisen M und S he r vo r g e ga n gen. Der J führte bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettung s- dienst im Altkreis S durch. Er betrieb Rettungswachen in den G e mei n den S , R , Sch sowie in A . Über die Räu m lichkeiten der Re t tungswachen in R , Sch und A b e standen zwischen dem J und dem B e klagten U n termietve r träge, über die Räumlichkeiten der Re t tung s wache in S , die im Eigentum des B e kla g ten st e- hen, ha t ten dieser und der J einen Mie t vertrag geschlo s sen. Der J b e schä f ti g te in den Re t tungsw a chen insg e samt 41 Arbeitnehmer. Die Re t tung s leitstelle wu r- de vom Beklagten betrieben. D er J führte den Rettungsdienst zuletzt mit fünf Rettungstranspor t w a- gen (im Folgenden RTW), einem Krankentransportwagen (im Folgenden KTW) sowie einem Notarzteinsatzfahrzeug (im Folgenden NEF) durch. Er hatte säm t- liche Fahrzeuge im Jahr 2006 erworben. Ent sprechend dem Rettung s dienstb e- reichsplan des Beklagten (zum Rettungsdienstbereichsplan des B e klagten vom 9. Dezember 2010 vgl. Amtsblatt des Landkreises Mansfeld - Sü dharz vom 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 4 - 31. Dezember 2010 S. 1 ) waren die Rettungswache S mit einem KTW, zwei RTW sowie ei nem NEF und die Rettungswachen R , Sch und A mit j e weils e i- nem RTW ausgestattet. D er Kläger war seit dem 1 . September 200 3 bei dem J als Re t tung s s a- nitäter beschäftigt. Im Dienstve rtrag de s Kläger s heißt es ua.: § 2 Vertragsgrundlage Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtl i- nien des Diakonischen Werk e s der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweil igen gültigen Fassung, § 5 Altersversorgung Im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 AVR sichert die J e.V. eine angemessene zusätzliche Alters - und Hinterblieb e- nenversicherung nach Ablauf einer Wa r tezeit von fünf Die in § 5 des Dienstvertrags zugesagte betriebliche Altersversorgung wurde über die G AG durchgeführt. Ende 2010 entschloss sich der Beklagte, den bodengebundenen Re t- tungsdienst ab dem 1. Juni 2011 auf der Grundlage einer verwaltungs internen der Folgezeit kündigte er die Unter - /Mietverhältnisse mit dem J über die Re t- tungswachen zum 31. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt endete auch die Gene h- migung des J zur D urchführung der Notfallrettung. Anfang 2011 erteilte der Beklagte einen Auftrag für die Lieferung und den Ausbau von Neufahrzeugen für den Betrieb der Rettungswachen mit zum Teil veränderter medizintechnischer Ausstattung, und zwar für fünf RTW, einen KTW und ein NEF. Die Fahrzeuge wurden im Mai 2011 an den Beklagten au s- geliefert. Der Beklagte hatte sich entschlossen, den für den Betrieb der Re t- tungswachen ab dem 1. Juni 2011 erforderlichen Personalbedarf durch Neuei n- 5 6 7 8 9 - 4 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 5 - stellungen abzudecken, und hatte zu di esem Zweck bundesweit Stellen von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern ausgeschrieben. Da er beabsic h- tigte, den Rettungsdienst in einem Zweischichtmodell mit einer 40 - Stunden - woche zu betreiben, suchte er insgesamt mehr als 50 Beschäftigte. Auf die Ste l lenausschreibung gingen beim Beklagten etwa 70 Bewerbungen ein. Hi e- raus wählte er in einem Auswahlverfahren mehr als 50 Bewerber aus, darunter alle zuvor beim J beschäftigten 41 Mitarbeiter. Ende Mai 2011 schloss er mit diesen neue Arbeitsverträge, i n denen es auszugsweise heißt: § 1 (1) ... wird ab 01.06.2011 auf unbestimmte Zeit eingestellt. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchg e- schriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentl i- chen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD - V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tari f- verträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gelte n- den Fassung .. . § 3 Die Probezeit beträgt sechs Monate. Ab dem 1. Juni 2011 übernahm der Beklagte die Rettungswachen an den Standorten S , R , Sch s o wie A einschließlich der Einrichtung s g e ge n stä n de vom J und betrieb dort den Re t tungsdienst mit den von ihm a n g e sch af f ten Ei n- satzfahrzeugen. Für den E r werb des Inventars der Rettung s w a chen zahlte er im Juni 2011 an den J insg e samt 10.000,00 Euro. Die Re t tung s fahrzeuge des J übernahm er nicht. Anfang Juni 2011 versahen die Beschäftigten ihren Dienst noch in der bi sherigen Dienstkleidung des J . Darüber hinaus fand in den ersten Tagen noch der bisherige, beim J gültige Dienstplan Anwendung. 10 11 - 5 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 6 - D er Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass zw i- schen ih m und dem Beklagten infolge eines Betriebsüberga ngs seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem hat er den Beklagten auf Za h- lung - auf der Basis der AVR errechneter - rückständiger Differenzvergütung an sich sowie auf Zahlung von Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung an die G AG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, der Rettungsdienst sei zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen. Nach der gebotenen Gesamtschau aller Umstände sei von e i- nem identitätswahrenden Übergang des Betriebs auszugehen. Der Beklagte habe die Rettungswachen nebst Inventar sowie alle ehemaligen Mitarbeiter des J übernommen und setze diese in ihren bisherigen Funktionen ein. Ebenso sei die Kundschaft übergegangen. Die Art des Betriebs sei auch über den 31. Mai 2011 hinaus gleich geblieben. Dass der Beklagte nicht die beim J vorhand e nen Fahrzeuge übernommen habe, stehe der Annahme eines B e triebsübe r gangs nicht entgegen. Beim Rettungsdienst komme es im Wesentl i chen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die Fahrzeuge nebst ihrer techn i schen Aussta t- tung seien - anders als die Mitarbeiter, die von Gesetzes wegen über eine b e- stimmte Qualifikation verfügen müssten - ohne Weiteres kurzfristig austausc h- bar. Sie stünden dem jewei ligen Betreiber des Rettungsdienstes z u dem nur abgeschrieben. Danach finanzierten die Krankenkassen neue Fahrze u ge. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur davon auszugehen, dass der Be kla g te, sofern er von den Krankenkassen keine Finanzierungszusage für die von ihm neu b e- schafften Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des J übe r nommen hä t te. Auch der J hätte Neuanschaffungen vorgenommen, wenn er den Re t tung s- dienst fortgeführt hätt e. Der Umstand, dass er mit dem Beklagten einen A r- beitsvertrag geschlossen habe, spreche nicht gegen einen Betrieb s übergang. Dieser Vertrag sei nach § 134 BGB wegen Umgehung von § 613a BGB nichtig. D er Kläger hat sinngemäß beantragt 1. festzust ellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem J e. V. zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübe r- 12 13 14 - 6 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 7 - gangs nach § 613a BGB auf den Beklagten über g e- gangen ist ; 2. den Beklagten zu verurt eilen, an ihn für die Monate Jul i 2011 bis August 2012 i nsgesamt 1.060,57 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 210,72 Euro seit dem 1. August 2011, aus 22,22 Euro seit dem 1. September 2011, aus 77,74 Euro seit dem 1. November 2011, aus 300,93 Euro seit dem 1. Dezemb er 2 0 11, aus 81,90 Euro seit dem 1. Januar 201 2 , aus 129,56 Euro seit dem 1. Februar 2012, aus 70,90 Euro seit dem 1. April 2012, aus 122,03 Euro seit dem 1. Mai 2012 und aus 44,57 Euro seit dem 1. September 2012 zu zahlen ; 3. d e n Beklagte n zu verurteilen , an die G AG zur Vers i- cherungsnummer für den Zeitraum von Juni 2011 bis Okt o ber 2012 insgesamt 1 . 713,22 Euro zu zahlen . Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, beim Rettungsdienst handele es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb, bei dem insbesondere die Rettungsfahrzeuge mit der darin befindlichen Medizintechnik identitätsprägend seien. Er habe indes - was unstreitig ist - w e- der die Fahrzeuge des J noch die darin befindliche Medi zintechnik übe r no m- men, sondern - was ebenfalls unstreitig ist - neue Fahrzeuge mit einer zum Teil anderen medizintechnischen Ausstattung angeschafft. Dass die Fahrzeuge a b- geschrieben gewesen seien, sei unerheblich. Sie hätten noch Verwendung fi n- den können und seien vom J - wenn auch an anderer Stelle - weiterhin zum Zwecke des Rettungsdienstes eingesetzt worden. Auch dies ist unstreitig. Da § 613a BGB an die tatsächliche Fortführung anknüpfe, komme es auch nicht darauf an, warum er die Fahrzeuge des J n icht übernommen habe. Im Hi n blick auf die zuvor beim J beschäftigten Mitarbeiter, mit denen er neue A r beitsve r tr ä- ge geschlossen habe, müsse berücksichtigt werden, dass diese sich auf die bundesweite Stellenausschreibung beworben hätten und von ihm in e i n em Auswahlverfahren nach Bestenauslesegesichtspunkten ausgewählt wo r den seien. Zudem wirke sich aus, dass er ein anderes Schichtmodell praktizi e re, weshalb seine Arbeitsorganisation grundverschieden sei. Das Inventar der Re t- tungswachen sei nicht identitäts prägend. 15 - 7 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entsch eidungsgründe Die Revision d es Kläger s ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist. I. Der auf Fes t stellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Klageantrag zu 1. bedarf der Auslegung. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen d es bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu ber ücksichtigen (vgl. etwa BAG 7. Juli 20 15 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18 , BAGE 152, 108 ; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34 ) . b) Die Auslegung des Klageantrags zu 1. ergibt, dass d er Kläger - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem ausdrücklich klargestellt hat - die Festste llung begehrt, dass zwischen ihm und dem Bekla g- 16 17 18 19 20 21 - 8 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 9 - ten seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Zwar ist der Antrag de s Kläger s seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass sein A rbeitsverhält nis mit dem J zum 1. Juni 2011 im W e ge des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergega n gen ist. Vor dem Hintergrund, dass d er Kläger mit dem Beklagten einen neuen A r beit s- vertrag geschlossen hatte und geltend macht, dieser sei wegen Umg e h ung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig, beschränkt sich das Recht s schut z bege h- ren allerdings erkennbar nicht auf die Feststellung, dass es zu e i nem B e trieb s- übergang auf den Beklagten gekommen ist; vielmehr geht es de m Kläger auch um die Feststellung, das s das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu b e stim m- ten Arbeitsbedingungen, nämlich zu den Arbeitsbedingungen seine s mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Bereits aus diesem Grund kann d a hi n- stehen, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses als solcher ein Recht s ve r- hältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist und Gegenstand einer Festste l lungsklage sein kann (ablehnend BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 320/01 - zu B II 1 der Gründe; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 206; bejahend wohl BAG 24. September 2015 - 2 AZR 593/14 - Rn. 22) . 2. Der Klageantrag zu 1. ist in dieser Auslegung zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte stellt eine Verpflichtung, d en Kläger zu den Bedingungen des mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags zu beschäftigen, in Abrede. Auch der grun d- sätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Festste l lung s- antrags nicht entgegen. Da die auf den unveränderten Bestand eines A r beit s- verhältnisses gerichtete Feststel lungsklage nicht nur Grundlage für Za h lung s- ansprüche ist , sondern auch für eine Reihe weiterer verschiedener gege n seit i- ger Ansprüche relevant sein kann, kann sie auch neben einem Leistung s a n trag erhoben werden (vgl. etwa BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - R n. 22) . II. Die Klageantrag zu 1. ist ist - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht im Wege des Betriebsübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf 22 23 24 - 9 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 10 - den Beklagten übergegangen, w eshalb der Arbeitsvertrag zwischen de m Kläger und dem Beklagten nicht wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig sein kann. 1. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wec h- selt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inh aber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . a) D abei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit g e- hen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens b e- schränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. Se p- tember 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua. ] Rn. 31, Slg. 2007, I 7301; 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I - 11237; 10. Dezember 1998 - C - 127/96, C - 229/96 und C - 74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I 8179; 19. September 1995 - C - 48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I - 2745) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN) . Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entsche i- dend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die b e- treffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN) . 25 26 - 10 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 11 - b) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der au s- geübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unte r- schiedliches Gewicht zu (näh er EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I - 11237; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vor gang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Ü bergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbele g- schaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verricht e- ten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung d ieser Tätigke i- ten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden G e- samtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLEC E] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I - 95; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - aaO; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 , BAGE 148, 168 ) . aa) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trot z des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahm e derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wes entlichen Teil des Personals übe r- nimmt ( vgl. EuGH 6. September 2011 - C - 10 8/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7491; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 22 , BAGE 148, 168 ) . 27 28 - 11 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 12 - bb) Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C - 172/99 - [ Liikenne ] Rn. 39, Slg. 20 01, I - 745) . Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [ Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 29) . cc) A llein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein B e- triebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I - 95; BAG 22. Mai 20 14 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23 , BAGE 148, 168 ) . 2. h- rung ihrer Identität vom J auf den Beklagten übergegangen. a) Zwar führt der Beklagte seit dem 1. Juni 2011, dh. ohne zeitliche Unte r- brechung, den bodengebundenen Rettungsdienst selbst durch und nutzt hierfür die zuvor vom J genutzten Rettungswachen samt Inventar. Auch beschäftigt der Beklagte all die Personen, die zuvor für den J tätig waren. Dabei kann vo r li e- gend dahinstehen, ob diesem Umstand bereits deshalb kein besonderes G e- wicht zukommt, weil der Beklagte sich entschlossen hatte, den Personalb e darf durch Neueinstellungen abzudecken und ob er seine Auswahlentscheidung den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend nach dem Gru ndsatz der Be s- tenauslese getroffen hat mit der Folge, dass er nicht mehr frei war in der En t- scheidung, die ursprünglich beim J Beschäftigten einzustellen. Ebenso kann offen bleiben, ob und ggf. wie sich im Rahmen der Gesamtbewertung der U m- stand auswirken kann, dass der Beklagte mehr Personal im Rettungsdienst b e- schäftigt als zuvor beim J zum Einsatz kam und dass er die Dienstpläne a n ders gestaltet. 29 30 31 32 - 12 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 13 - b) Ein Betriebsübergan g iSv. § 613a Abs. 1 BGB scheitert vorliegend d a- ran, dass der Beklagte sämtliche Fahrzeuge, mit denen der J bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettungsdienst durchführte, nämlich die fünf RTW, den KTW sowie das NEF, nicht übernommen hat. Diesen Fah rze u gen kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung neben dem Pers o- nal und den Rettungswachen eine identitätsbestimmende Wirkung zu. Sie sind aa) Entgegen der Annahme des Landesarbei tsgerichts sind zwar nicht (ausschließlich) die materiellen Betriebsmittel - insbesondere die Fahrzeuge - i- tät des Rettungsdienstes ebenso durch das Rettungspersonal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes unverzichtbar ist, über eine bestimmte Ausbildung/Qualifizierung verfügen muss und nicht ohne Weiteres durch anderes Rettungspersonal ersetzt werden kann. Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 10. Mai 2012 ( - 8 AZR 434/11 - Rn. 36 ff. ; - 8 AZR 639/10 - Rn. 36 ff. ; - 8 AZR 433/11 - Rn. 33 ff. und - 8 AZR 436/11 - Rn. 37 ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest. Nach § 3 Abs. 1 RettDVO - LSA vom 15. November 1994 (im Fo lgenden RettDVO - LSA) müssen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungswagen und Krankentransportwagen im Einsatz mit mindestens zwei Personen besetzt sein, von denen zumindest in der Notfallrettung mindestens eine die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezei haben muss, während die Ü brigen mindestens die Ausbildung zu Rettungssan i- tätern erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Auch der Rettungsdienstb e- reichsplan des Beklagten enthält klare - auch zeitliche - Vorgaben für die B e- setzung der Fahrzeuge. Danach müssen der KTW in S von Mo n tag bis Fre i tag in der Zeit von 7: 00 Uhr bis 17 : 00 Uhr mit zwei Rettungssanit ä tern, die RTW in S , A , R und Sch durc h gän gig mit je e i nem Rettungsa s si s te n ten und e i nem Re t- tung s sanitäter und das NEF in S - ebenfalls durchgä n gig - mit e i nem Re t tung s- sanitäter und e i nem Notarzt besetzt sein. 33 34 35 - 13 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 14 - Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rettungspersonal auch nicht o hne Weiteres durch anderes ersetzbar. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich auf die Ausschreibung des Beklagten, mit der dieser mehr als 50 Rettungssanitäter/innen und Rettungsassistenten/innen suchte, über die 41 zuvor beim J Beschäftigten hinaus ledi glich 29 Personen beworben haben und der Beklagte mit diesen allein die offenen Stellen nicht hätte besetzen und d a- mit den Rettungsdienst nicht hätte durchführen können. bb) Allerdings verbleibt es dabei, dass vorliegend die Identität des Re t- tungsdienste s auch durch die Fahrzeuge, die der Beklagte nicht übernommen hat, entscheidend mitgeprägt wird. Auch diese sind für die Durchführung des Rettungsdienstes unverzichtbar. Die Fahrzeuge müssen zudem bestimmten Vorgaben im Hinblick auf die medizintechnische A usstattung genügen. Nach § 2 Abs. 1 RettDVO - LSA sollen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettung s- mittel dem Stand der Technik entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 RettDVO - LSA sind die Fahrzeuge für die Notfallrettung bzw. für den qualifizierten Krankentransport a uszustatten. Dies schließt die Ausstattung mit der erforderlichen medizintec h- t- - entgegen der Rechtsauffas sung des Klägers - nicht ohne ne n- nenswerte materielle Vermögensw erte aus, es kommt beim Rettungsdienst (1) Aus dem von de m Kläger angeführten Umstand, dass die Fahrzeuge Zwar haben Abschreibungen die Funktion, Wertminderungen zu erfa s- sen und zu verrechnen, die bei Vermögensgegenständen des Umlauf - oder A n- lagevermögens eintreten (vgl. etwa Baumbach/Hopt/Merkt HGB 37. Aufl. § 253 Rn. 10) . Die Abschreibung besagt aber nichts darü ber, ob der entsprechende Vermögensgegenstand tatsächlich noch verwendbar und damit werthaltig ist. nichts darüber, ob diese noch funktions - und einsatzfähig waren. Nur hierauf kommt es vorliegend aber an. § 613a Abs. 1 BGB macht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 36 37 38 39 - 14 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 - 15 - 2001/23/EG - den Übergang der Arbeitsverhältnisse davon abhängig, dass der Betrieb unter Wahrung seiner Identität überno mmen wurde, wobei im Rahmen der Gesamtbewertung auch der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmi t- tel zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hätte die Fahrzeuge, die noch funktions - und einsatzfähig waren und die vom J ab dem 1. Juni 2011 in einem and e r en Rettungsdienstbereich eingesetzt wurden, übernehmen können. Er hat dies aber nicht getan, sondern neue Fahrzeuge mit einer zum Teil veränderten m e- dizintechnischen Ausstattung angeschafft. (2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fahrze u- e- wiesen, was sich daraus ergebe, dass diese über einen Zeitraum von sechs Jahren abgeschrieben würden und die Krankenkassen danach neue Fahrzeuge finanzierten. Abgesehen davon, dass der J letztmalig im Jahr 2006 Neufahrzeuge beschafft hatte und der Abschreibungszeitraum von sechs Jahren weder zum Zeitpunkt der Bestellung der Neufahrzeuge durch den Beklagten Anfang 2011 noch am 1. Juni 2011, ab dem der Beklagte den Rettu ngsdienst selbst durc h- führte, abgelauf en war, rechtfertigt die von dem Kläger e- Fahrzeuge, die vom J auf eigene Rechnung angeschafft worden waren, se i en diesem nur te mporär bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums zugewi e sen worden. Zwar gehören die Abschreibungen auf die Fahrzeuge zu den b e trieb s- wirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes, die die Träger des bode n gebu n- denen Rettungsdienstes iSv. § 3 Abs. 1 RettDG LS A vom 21. März 2006 (im Folgenden RettDG LSA) und ggf. die Leistungserbringer iSv. § 3 Abs. 2 RettDG LSA nach § 12 Abs. 1 RettDG LSA für ihren jeweiligen Bereich unter Berüc k- sichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ermitteln und au f deren Grundlage sie nach § 12 Abs. 2 RettDG LSA mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) ko s tendeckende Benutzungsentgelte vereinbaren, die vom Träger des Rettung s dienstes gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA in der so fest gesetzten Höhe durch Satzung gege n- 40 41 - 15 - 8 AZR 57/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR57.15.0 über allen Nutzern des Rettungsdienstes bestimmt werden. Di e se mittelbare Refinanzierung der Anschaffungskosten der Fahrzeuge über die Benutzung s- entgelte, die ihrerseits letztlich von den Kostenträgern, dh. den Krankenkass en bzw. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, ändert allerdings nichts daran, dass die vom J angeschafften Re t tungsfahrzeuge auch nach Ablauf des Abschreibungszeitraums weiter genutzt werden konnten. Der J hat von dieser Mögl ichkeit auch Gebrauch gemacht und die Fahrze u ge - wenn auch in einem anderen Rettungsdienstbereich - ei n gesetzt. (3) Letztlich ist es auch unerheblich, ob der Beklagte, sofern er von den afften Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des J übernommen hätte und ob der J , wenn er den Rettungsdienst fortgeführt hätte, Neufahrzeuge ang e schafft hä t- te. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die in Rede st ehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inh a ber tatsächlich ihre Identität bewahrt. Danach ist hier für eine hyp o thetische B e- trachtung kein Raum. III. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht im Wege des Betriebsübe r- gangs nach § 613a Abs. 1 S atz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist, sind auch die übrigen Klageanträge unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Vogelsang Roloff Volz R. Kandler 42 43 44
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