Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. August 2016 Achter Senat - 8 AZR 59/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 7. März 2013 - 1 Ca 936/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. November 2014 - 4 Sa 154/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung Bestimmung en : BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2001/23/EG; RettDVO - LSA vom 15. November 1994 §§ 2, 3 ; RettDG LSA vom 21. März 2006 §§ 3, 12; ZPO § 256 Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führende r Sache - 8 AZR 53/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 5 9 /15 4 Sa 15 4 /13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. August 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bunde sarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. November 2014 - 4 Sa 154/13 - wird zurückgewie sen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis de s Kläger s zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs von de m J e . V . (im Folgenden J) auf den Beklagten übergegangen ist. Der Beklagte ist im Zuge der Kreisgebietsneuregelung nach § 4 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (LKGebNRG - GVBl. LSA S. 692) aus den Landkreisen M und S hervorgegangen. Der J führte bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettung s- dienst im Altkreis S durch. Er betrieb Rettungswachen in den Gemein den S , R, Sch sowie in A. Über die Räumlichkeiten der Rettungswa chen in R , Sch und A bestanden zwischen dem J und dem Beklagte n Untermietverträge, über die Räumlichkeiten der Rettungswache in S, die im Eigentum des Beklagten st e- hen, hat ten dieser und der J einen Mietvertrag geschlossen. Der J beschäftigte in den Rettungswachen insgesamt 41 Arbeitnehmer. Die Rettungsleitstelle wu r- de vom Beklagten betrieben. Der J führte den Rettungsdienst zuletzt mit fünf Rettungstransportw a- gen (im Folgenden RTW), einem Krankentransportwagen (im Folgenden KTW) sowie einem Notarzteinsatzfahrzeug (im Folgenden NEF) durch. Er hatte säm t- liche Fahrzeug e im Jahr 2006 erworben. Entsprechend dem Rettungsdienstb e- reichsplan des Beklagten (zum Rettungsdienstbereichsplan des Beklagten vom 9. Dezember 2010 vgl. Amtsblatt des Landkreises Mansfeld - Südharz vom 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 4 - 31. Dezember 2010 S. 1 ) waren die Rettungswache S mit einem KTW, zwei RTW sowie einem NEF und die Rettungswachen R , Sch und A mit jeweils e i- nem RTW ausgestattet. D er Kläger war seit dem 1 . Mai 2000 bei dem J als Rettungssanitäter beschäftigt. Im Dienstvertrag de s Kläger s heißt es ua.: § 2 Vertragsgrundlage Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtl i- nien des Diakonischen Werk e s der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweil igen gültigen Fassung § 5 Altersversorgung Als zusätzliche Altersversorgung (§ 27 AVR ) hat die J e.V. eine Direktversicherung in Form eines Gruppenversich e- rungsvertrag es mit der A - Ende 2010 entschloss sich der Beklagte, den bodengebundenen Re t- tungsdienst ab dem 1. Juni 2011 au f der Grundlage einer verwaltungsinternen der Folgezeit kündigte er die Unter - /Mietverhältnisse mit dem J über die Re t- tungswachen zum 31. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt endete auc h die Gene h- migung des J zur Durchführung der Notfallrettung. Anfang 2011 erteilte der Beklagte einen Auftrag für die Lieferung und den Ausbau von Neufahrzeugen für den Betrieb der Rettungswachen mit zum Teil veränderter medizintechnischer Ausstattung, und zwar für fünf RTW, einen KTW und ein NEF. Die Fahrzeuge wurden im Mai 2011 an den Beklagten au s- geliefert. Der Beklagte hatte sich entschlossen, den für den Betrieb der Re t- tungswachen ab dem 1. Juni 2011 erforderlichen Personalbedarf durch Neuei n- stellunge n abzudecken, und hatte zu diesem Zweck bundesweit Stellen von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern ausgeschrieben. Da er beabsic h- tigte, den Rettungsdienst in einem Zweischichtmodell mit einer 40 - Stunden - 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 5 - woche zu betreiben, suchte er insgesamt mehr als 50 Beschäftigte. Auf die Ste l lenausschreibung gingen beim Beklagten etwa 70 Bewerbungen ein. Hi e- raus wählte er in einem Auswahlverfahren mehr als 50 Bewerber aus, darunter alle zuvor beim J beschäftigten 41 Mitarbeiter. Ende Mai 2011 schloss er mit die sen neue Arbeitsverträge, in denen es auszugsweise heißt: § 1 (1) ... wird ab 01.06.2011 auf unbestimmte Zeit eingestellt. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchg e- schriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentl i- chen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD - V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tari f- verträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gelte n- den Fassung .. . § 3 Die Probezeit beträgt sechs Monate. Ab dem 1. Juni 2011 übernahm der Beklagte die Rettungswachen an den Standorten S, R, Sch sowie A einschließlich der Einr ichtungsgegenstände vom J und betrieb dort den Rettungsdienst mit den von ihm angeschafften Ei n- satzfahrzeugen. Für den Erwerb des Inventars der Rettungswachen zahlte er im Juni 2011 an den J insgesamt 10.000,00 Euro. Die Rettungs fahrzeuge des J übernahm er nicht. Anfang Juni 2011 versahen die Beschäftigten ihren Dienst noch in der b isherigen Dienstkleidung des J . Darüber hinaus fand in den ersten Ta gen noch der bisherige, beim J gültige Dienstplan Anwendung. 9 10 - 5 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 6 - D er Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass zw i- schen ih m und dem Beklagten infolge eines Betriebsübergangs seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem hat er den Beklagten auf Za h- lung - auf der Basis der AVR errechneter - rückständ iger Dif ferenzvergütung sow ie auf Freistellung von seiner Verpflichtung, Beiträge für die betrieblich e Altersversorgung an die A - AG zu zahlen , in Anspruch genomme n . Er hat die Auffassung vertreten, der Rettungsdienst sei zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen. Nach der gebotenen Gesamtschau aller Umstände sei von e i- nem identitätswahrenden Übergang des Betriebs ausz ugehen. Der Beklagte habe die Rettungswachen nebst Inventar sowie alle ehemaligen Mitarbeiter des J übernommen und setze diese in ihren bisherigen Funktionen ein. Ebenso sei die Kundschaft übergegangen. Die Art des Betriebs sei auch über den 31. Mai 2011 h inaus gleich geblieben. Dass der Beklagte nicht die beim J vorhandenen Fahrzeuge übernommen habe, stehe der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Beim Rettungsdienst komme es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die Fahrzeuge nebs t ihrer technischen Aussta t- tung seien - anders als die Mitarbeiter, die von Gesetzes wegen über eine b e- stimmte Qualifikation verfügen müssten - ohne Weiteres kurzfristig austausc h- bar. Sie stünden dem jeweiligen Betreiber des Rettungsdienstes zudem nur abgeschrieben. Danach finanzierten die Krankenkassen neue Fahrzeuge. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur davon auszugehen, dass der Beklagte, sofern er von den Krankenkassen keine Finan zierungszusage für die von ihm neu b e- schafften Fahrzeuge erhal ten hätte, die Fahrzeuge des J übernommen hätte. Auch der J hätte Neuanschaffungen vorgenommen, wenn er den Rettung s- dienst fortgeführt hätte. Der Umstand, dass er mit dem Beklagten einen A r- beits vertrag geschlossen habe, spreche nicht gegen einen Betriebsübergang. Dieser Vertrag sei nach § 134 BGB wegen Um gehung von § 613a BGB nichtig. 11 12 - 6 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 7 - D er Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem J e . V. zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübe r- gangs nach § 613a BGB auf den Beklagten über g e- gangen ist ; 2. den Beklagten zu verurt eilen, an ihn für die Monate Juni 2011 bis Juni 2012 insgesamt 6.297 ,73 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz aus 435,87 Euro s eit dem 1. Juli 2011, aus 610,20 Euro sei t dem 1. August 2011, aus 279,58 Euro seit d em 1. September 2011, aus 187,06 Euro seit dem 1. Oktober 2011, au s 409,63 Euro seit dem 1. November 2011, aus 795,20 Euro seit dem 1. Dezember 2011, aus 178,35 Euro sei t dem 1. Januar 2012, aus 478,21 Euro seit dem 1. Februar 2012, aus 296,00 Euro s eit dem 1. März 2012, aus 218,11 Euro se it dem 1. April 2012, aus 451,51 Euro seit dem 1. Mai 2012, aus 382,22 Euro sei t dem 1. Juni 2012 und aus 1. 575,79 Euro seit dem 1. Juli 2012 zu za h- len ; 3. den Beklagten zu verurteilen , ihn von der Verpflic h- tung zur Zahlung des Beitrags an die A - AG zur A Direktversicherung, Versicherungs schein - Nr. , für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2011 iHv. 714,04 Euro freizustellen . Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, beim Rettungsdienst handele es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb, bei dem insbesondere die Rettungsfahrzeuge mi t der darin befindlichen Medizintechnik identitätsprägend seien. Er habe indes - was unstreitig ist - w e- der die Fahrzeuge des J noch die darin befindliche Medizintechnik überno m- men, sondern - was ebenfalls unstreitig ist - neue Fahrzeuge mit einer zum Teil anderen medizintechnischen Ausstattung angeschafft. Dass die Fahrzeuge a b- geschrieben gewesen seien, sei unerheblich. Sie hätten noch Verwendung fi n- den können und seien vom J - wenn auch an anderer Stelle - weiterhin zum Zwecke des Rettungsdienstes eingese tzt worden. Auch dies ist unstreitig. Da § 613a BGB an die tatsächliche Fortführung anknüpfe, komme es auch nicht darauf an, warum er die Fahrzeuge des J nicht übernommen habe. Im Hin blick auf die zuvor beim J beschäftigten Mitarbeiter, mit denen er neue A rbeitsvertr ä- 13 14 - 7 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 8 - ge geschlossen habe, müsse berücksichtigt werden, dass diese sich auf die bundesweite Stellenausschreibung beworben hätten und von ihm in einem Auswahlverfahren nach Bestenauslesegesichtspunkten ausgewählt worden seien. Zudem wirke sich aus, da ss er ein anderes Schichtmodell praktiziere, weshalb seine Arbeitsorganisation grundverschieden sei. Das Inventar der Re t- tungswachen sei nicht identitätsprägend. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Beruf ung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision d es Kläger s ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist. I. Der auf Fes t stellung gerichtete Klageantrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Klageantrag zu 1. bedarf der Auslegung. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen d es bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu ber ücksichtigen (vgl. etwa BAG 15 16 17 18 19 - 8 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 9 - 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18 , BAGE 152, 108 ; 2. September 2014 - 3 AZR 951/ 12 - Rn. 34 ) . b) Die Auslegung des Klageantrags zu 1. ergibt, dass d er Kläger - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem ausdrücklich klargestellt hat - die Festste llung begehrt, dass zwischen ihm und dem Bekla g- ten seit dem 1. Juni 2011 ein Arbe itsverhältnis zu den Bedingungen seines mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Zwar ist der Antrag de s Kläger s seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass sein A rbeitsverhältnis mit dem J zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsüber gangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen ist. Vor dem Hintergrund, dass d er Kläger mit dem Beklagten einen neuen Arbeit s- vertrag geschlossen hatte und geltend macht, dieser sei wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig, beschränkt sic h das Rechtsschutzbege h- ren allerdings erkennbar nicht auf die Feststellung, dass es zu einem Betrieb s- übergang auf den Beklagten gekommen ist; vielmehr geht es de m Kläger auch um die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu bestim m- ten A rbeitsbedingungen, nämlich zu den Arbeitsbedingungen seine s mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Bereits aus diesem Grund kann dahi n- stehen, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses als solcher ein Rechtsve r- hältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist und Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (ablehnend BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 320/01 - zu B II 1 der Gründe; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 206; bejahend wohl BAG 24. September 2015 - 2 AZR 593/14 - Rn. 22) . 2. Der Klageantrag zu 1. ist in d ieser Auslegung zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte stellt eine Verpflichtung, d en Kläger zu den Bedingungen des mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags zu beschäftigen, in Abrede. Auc h der grun d- sätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellung s- antrags nicht entgegen. Da die auf den unveränderten Bestand eines Arbeit s- verhältnisses gerichtete Feststellungsklage nicht nur Grundlage für Zahlung s- ansprüche ist , son dern auch für eine Reihe weiterer verschiedener gegenseit i- 20 21 22 - 9 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 10 - ger Ansprüche relevant sein kann, kann sie auch neben einem Leistungsantrag erhoben werden (vgl. etwa BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 22) . II. De r Klagea ntrag zu 1. ist unbegründet. Der Betr ist - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht im Wege des Betriebsübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen, weshalb der Arbeitsvertrag zwischen de m Kläger und dem Beklagt en nicht wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig sein kann. 1. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische P erson, die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wec h- selt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit g e- hen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens b e- schränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. Se p- tember 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I - 11237; 10. Dezember 1998 - C - 127/96, C - 229/96 und C - 74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I - 8179; 19. September 1995 - C - 48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I - 2745) . Um eine sol che Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN) . Die Kontinui tät der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entsche i- dend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die b e- 23 24 25 - 10 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 11 - treffende Einheit ihre Ident ität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN) . b) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebende n Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der au s- geübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unte r- schiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - G örres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I - 11237; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu ge hören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbele g- schaft durch de n neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verricht e- ten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigke i- ten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden G e- samtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I - 95; BAG 18. September 2014 - 8 AZ R 733/13 - aaO; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 , BAGE 148, 168 ) . aa) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Ident ität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der 26 27 - 11 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 12 - neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übe r- nimmt ( vgl. EuGH 6. Septem ber 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7491; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 22 , BAGE 148, 168 ) . bb) Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materiell e Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C - 172/99 - [ Liikenne ] Rn. 39, Slg. 2001, I - 745) . Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materie ller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [ Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 29) . cc) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein B e- triebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I - 95; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23 , BAGE 148, 168 ) . 2. Danach ist h- rung ihrer Identität vom J auf den Beklagten übergegangen. a) Zwar führt der Beklagte seit dem 1. Juni 2011, dh. ohne zeitliche Unte r- brechung, den bodengebundenen Rettungsdienst selbst durch und nutzt hierfür die zuvor vom J genutzten Rettungswachen samt Inventar. Auch beschäftigt der Beklagte all die Personen, die zuvor für den J tätig waren. Dabei kann vorli e- gend dahinstehen, ob diesem Umstand bereits deshalb kein besonderes G e- wicht zukommt, we il der Beklagte sich entschlossen hatte, den Personalbedarf durch Neueinstellungen abzudecken und ob er seine Auswahlentscheidung den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend nach dem Grundsatz der Be s- tenauslese getroffen hat mit der Folge, dass er nich t mehr frei war in der En t- sche idung, die ursprünglich beim J Beschäftigten einzustellen. Ebenso kann offenbleiben, ob und ggf. wie sich im Rahmen der Gesamtbewertung der U m- 28 29 30 31 - 12 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 13 - stand auswirken kann, dass der Beklagte mehr Personal im Rettungsdienst b e- schäftigt als zuvor beim J zum Einsatz kam und dass er die Dienstpläne anders gestaltet. b) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB scheitert vorliegend d a- ran, dass der Beklagte sämtli che Fahrzeuge, mit denen der J bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettungsdienst durchführte, nämlich die fünf RTW, den KTW sowie das NEF, nicht übernommen hat. Diesen Fahrzeugen kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung neben dem Pers o- nal und den Rettungswachen eine ide ntitätsbestimmende Wirkung zu. Sie sind aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind zwar nicht (ausschließlich) die materiellen Betriebsmittel - insbesondere die Fahrzeuge - fü i- tät des Rettungsdienstes ebenso durch das Rettungspersonal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes unverzichtbar ist, über eine bestimmte Ausbildu ng/Qualifizierung verfügen muss und nicht ohne Weiteres durch anderes Rettungspersonal ersetzt werden kann. Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 10. Mai 2012 ( - 8 AZR 434/11 - Rn. 36 ff. ; - 8 AZR 639/10 - Rn. 36 ff. ; - 8 AZR 433/11 - Rn. 33 ff. und - 8 AZR 436/11 - Rn. 37 ff.) etwas anderes ergibt, hä lt der Senat hieran nicht fest. Nach § 3 Abs. 1 RettDVO - LSA vom 15. November 1994 (im Folgenden RettDVO - LSA) müssen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungswagen und Krankentransportwagen im Einsat z mit mindestens zwei Personen besetzt sein, von denen zumindest in der Notfallrettung mindestens eine die Erlaubnis zur haben muss, während die Ü brigen mindestens die Ausbildung zu Rettungssan i- tätern erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Auch der Rettungsdienstb e- reichsplan des Beklagten enthält klare - auch zeitliche - Vorgaben für die B e- setzung der Fahrzeuge. Danach müssen der KTW in S von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 : 0 0 Uhr bis 17 : 00 Uhr mit zwei Rettungssanitätern, die RTW in S, A, R und Sch durchgängig mit je einem Rettungsassistenten und einem Re t- 32 33 34 - 13 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 14 - tungssanitäter und das NEF in S - ebenfalls durchgängig - mit einem Rettung s- sanitäter und einem Notarzt besetzt sein. En tgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rettungspersonal auch nicht ohne Weiteres durch anderes ersetzbar. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich auf die Ausschreibung des Beklagten, mit der dieser mehr als 50 Rettungssanitäter/innen und Rettungsassis tenten/innen su chte, über die 41 zuvor beim J Beschäftigten hinaus lediglich 29 Personen beworben haben und der Beklagte mit diesen allein die offenen Stellen nicht hätte besetzen und d a- mit den Rettungsdienst nicht hätte durchführen können. bb) Allerding s verbleibt es dabei, dass vorliegend die Identität des Re t- tungsdienstes auch durch die Fahrzeuge, die der Beklagte nicht übernommen hat, entscheidend mitgeprägt wird. Auch diese sind für die Durchführung des Rettungsdienstes unverzichtbar. Die Fahrzeuge m üssen zudem bestimmten Vorgaben im Hinblick auf die medizintechnische Ausstattung genügen. Nach § 2 Abs. 1 RettDVO - LSA sollen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettung s- mittel dem Stand der Technik entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 RettDVO - LSA sind die Fahrzeug e für die Notfallrettung bzw. für den qualifizierten Krankentransport auszustatten. Dies schließt die Ausstattung mit der erforderlichen medizintec h- t- - entgegen der Recht sauffas sung des Klägers - nicht ohne ne n- nenswerte materielle Vermögenswerte aus, es kommt beim Rettungsdienst (1) Aus dem von de m Kläger angeführten Umstand, dass die Fahrzeuge 35 36 37 - 14 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 15 - Zwar haben Abschreibungen die Funktion, Wertminderungen zu erfa s- sen und zu verrechnen, die bei Vermögensgegenständen des Umlauf - oder A n- lagevermögens eintreten (vgl. etwa Baumbach/Hopt/Merkt HGB 37. Aufl. § 253 Rn. 10) . Die Abschreibung besagt aber nichts darüber, ob der entsprechende Vermögensgegenstand tatsächlich noch verwendbar und damit werthaltig ist. ge nichts darüber, ob diese noch funktions - und einsatzfähig waren. Nur hierauf kommt es vorliegend aber an. § 613a Abs. 1 BGB macht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2001/23/EG - den Übergang der A rbeitsverhältnisse davon abhängig, dass der Betrieb unter Wahrung seiner Identität übernommen wurde, wobei im Rahmen der Gesamtbewertung auch der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmi t- tel zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hätte die Fahrzeuge, die noch funktions - und einsatzfähig waren und die vom J ab dem 1. Juni 2011 in einem anderen Rettungsdienstbereich eingesetzt wurden, übernehmen können. Er hat dies aber nicht getan, sondern neue Fahrzeuge mit einer zum Teil veränderten m e- dizintechnischen Aus stattung angeschafft. (2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fahrze u- e- wiesen, was sich daraus ergebe, dass diese über einen Zeitraum von sechs Jahren abge schrieben würden und die Krankenkassen danach neue Fahrzeuge finanzierten. Abgesehen davon, dass der J letztmalig im Jahr 2006 Neufahrzeuge beschafft hatte und der Abschreibungszeitraum von sechs Jahren weder zum Zeitpunkt der Bestellung der Neufahrzeug e durch den Beklagten Anfang 2011 noch am 1. Juni 2011, ab dem der Beklagte den Rettungsdienst selbst durc h- führte, abgelauf en war, rechtfertigt die von dem Kläger e- ahme, die Fah rzeuge, die vom J auf eigene Rechnung angeschafft worden waren, seien diesem nur temporär bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums zugewiesen worden. Zwar gehören die Abschreibungen auf die Fahrzeuge zu den betrieb s- 38 39 40 - 15 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 - 16 - wirtschaftlichen Kosten des Rettungsdien stes, die die Träger des bodengebu n- denen Rettungsdienstes iSv. § 3 Abs. 1 RettDG LSA vom 21. März 2006 (im Folgenden RettDG LSA) und ggf. die Leistungserbringer iSv. § 3 Abs. 2 RettDG LSA nach § 12 Abs. 1 RettDG LSA für ihren jeweiligen Bereich unter Berüc k- sichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ermitteln und auf deren Grundlage sie nach § 12 Abs. 2 RettDG LSA mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) kostendeckende Benutzungsentgelte vereinbaren , die vom Träger des Rettungsdienstes gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA in der so festgesetzten Höhe durch Satzung gege n- über allen Nutzern des Rettungsdienstes bestimmt werden. Diese mittelbare Refinanzierung der Anschaffungskosten der Fahrzeuge über die Benutz ung s- entgelte, die ihrerseits letztlich von den Kostenträgern, dh. den Krankenkassen bzw. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, ändert allerdings nichts daran, dass die vom J angeschafften Rettungsfahrzeuge auch nach Ablauf des Ab schreibungszeitraums weiter genutzt werden konnten. Der J hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und die Fahrzeuge - wenn auch in einem anderen Rettungsdienstbereich - eingesetzt. (3) Letztlich ist es auch unerheblich, ob der Beklagte, sofern e r von den Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des J übernommen hätte und ob der J , wenn er den Rettungsdienst fortgeführt hätte, Neufahrzeuge angeschafft hä t- te. Ein Betriebs(teil )übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber tatsächlich ihre Identität bewahrt. Danach ist hier für eine hypothetische B e- trachtung kein Raum. III. Da das Arbeitsverhäl tnis des Klägers nicht im Wege des Betriebsübe r- gangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist, sind auch die ü brigen Klageanträge unbegründet. 41 42 - 16 - 8 AZR 59/15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR59.15.0 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Vogelsang Roloff Volz R. Kandler 43
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