Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. August 2016 Achter Senat - 8 AZR 63/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 I. Arbeitsgericht Halle Teilurteil vom 22. Februar 2013 9 Ca 2294/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. November 2014 - 4 Sa 295/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung Bestimmung en : BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2001/23/EG; RettDVO - LSA vom 15. 2, 3 ; RettDG LSA vom 21. März 2006 §§ 3, 12; ZPO § 256 Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führende r Sache - 8 AZR 53/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 63 /15 4 Sa 295 /13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. August 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagter, Berufungs kläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesa rbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Volz und Kandler für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. November 2014 - 4 Sa 295/13 - wird zurückgewiese n. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs - und Revision s- verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis de s Kläger s zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs von de m J e . V . (im Folge n de n J) auf den Beklagten übergegangen ist. Der Beklagte ist im Zuge der Kreisgebietsneuregelung nach § 4 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (LKGebNRG - GVBl. LSA S. 692) aus den Landkreisen M und S hervorgega n gen. Der J führte bi s zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettung s- dienst im Altkreis S durch. Er betrieb Rettungswachen in den Gemein den S , R , Sch sowie in A. Über die Räumlichkeiten der Rettungswachen in R, Sch und A bestanden zwi schen dem J und dem Beklagten Untermietv ertr ä ge, über die Räumlichkeiten der Rettungswache in S, die im Eigentum des Bekla g ten st e- hen, hat ten dieser und der J einen Mietvertrag geschlos sen. Der J beschä f tigte in den Rettungswachen insgesamt 41 Arbeitnehmer. Die Rettung s leitstelle wu r- de vom Bekla gten betrieben. Der J führte den Rettungsdienst zuletzt mit fünf Rettungstransportw a- gen (im Folgenden RTW), einem Krankentransportwagen (im Folgenden KTW) sowie einem Notarzteinsatzfahrzeug (im Folgenden NEF) durch. Er hatte säm t- liche Fahrzeuge im Jahr 200 6 erworben. Entsprechend dem Rettungsdienstb e- reichsplan des Beklagten (zum Rettungsdienstbereichsplan des B e klagten vom 9. Dezember 2010 vgl. Amtsblatt des Landkreises Mansfeld - Südharz vom 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 4 - 31. Dezember 2010 S. 1 ) waren die Rettungswache S mit einem KTW, zw ei RTW sowie einem NEF und die Rettungswachen R , Sch und A mit jeweils e i- nem RTW ausgestattet. D er Kläger war seit Febr uar 2002 bei dem J als Rettungssanitäter b e- schäftigt. Im Dienstvertrag de s Kläger s vom 30. Januar 2007 heißt es ua.: § 3 Ver tragsgrundlage Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtl i- nien des Diakonischen Werk e s der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweil igen gültigen Fassung § 6 Altersversorgung Im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 AVR si chert die J e.V. eine angemessene zusätzliche Alters - und Hinterblieb e- nenversicherung nach Ablauf einer Wartezeit von fünf Jahren zu. Die Eigenbeteiligung der Arbei t nehmerin / des Arbeitnehmers richtet sich nach § Die in § 6 des Dienstvertrags zugesagte betriebliche Altersversorgung wurd e über die G AG durchgeführt. Ende 2010 entschloss sich der Beklagte, den bodengebundenen Re t- tungsdienst ab dem 1. Juni 2011 auf der Grundlage einer verwaltungsinternen der Folgezeit kündigte er die Unter - /Mietverhältnisse mit dem J über die Re t- tungswachen zum 31. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt endete auch die Gene h- migung de s J zur Durchführung der Notfallrettung. Anfang 2011 erteilte de r Beklagte einen Auftrag für die Lieferung und den Ausbau von Neufahrzeugen für den Betrieb der Rettungswachen mit zum Teil veränderter medizintechnischer Ausstattung, und zwar für fünf RTW, einen KTW und ein NEF. Die Fahrzeuge wurden im Mai 2011 an den Be klagten au s- geliefert. 5 6 7 8 - 4 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 5 - Der Beklagte hatte sich entschlossen, den für den Betrieb der Re t- tungswachen ab dem 1. Juni 2011 erforderlichen Personalbedarf durch Neuei n- stellungen abzudecken, und hatte zu diesem Zweck bundesweit Stellen von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern ausgeschrieben. Da er beabsic h- tigte, den Rettungsdienst in einem Zweischichtmodell mit einer 40 - Stunden - woche zu betreiben, suchte er insgesamt mehr als 50 Beschäftigte. Auf die Ste l lenausschreibung gingen beim Beklagten etwa 70 Bewerb ungen ein. Hi e- raus wählte er in einem Auswahlverfahren mehr als 50 Bewerber aus, darunter alle zuvor beim J beschäftigten 41 Mitarbeiter. Ende Mai 2011 schloss er mit diesen neue Arbeitsverträge, in denen es auszugsweise heißt: § 1 (1) ... wird ab 01.06.2011 auf unbestimmte Zeit eingestellt. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchg e- schriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentl i- chen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD - V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tari f- verträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gelte n- den Fassung .. . § 3 Die Probezeit beträgt sechs Monate. Ab dem 1. Juni 2011 über nahm der Beklagte die Rettungswachen an den Standorten S, R, Sch sowie A einschließlich der Einrichtungsgegenstä n de vom J und betrieb dort den Rettungsdienst mit den von ihm angeschafften Ei n- satzfahrzeugen. Für den Erwerb des Inventars der Rettungswachen z ahlte er im Juni 2011 an den J insgesamt 10.000,00 Euro. Die Rettung s fahrzeuge des J übernahm er nicht. 9 10 - 5 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 6 - Anfang Juni 2011 versahen die Beschäftigten ihren Dienst noch in der bisherigen Dienstkleidung des J. Darüber hinaus fand in den ersten Ta gen noch der bisherige, beim J gültige Dienstplan Anwendung. D er Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass zw i- schen ih m und dem Beklagten infolge eines Betriebsübergangs seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem hat er den Beklagten a uf Za h- lung - auf der Basis der AVR errechneter - rückständiger Differenzvergütung an sich sowie auf Zahlung von Beiträgen für die betrieblich e Altersversorgung an die G AG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, der Rettungsdienst sei zum 1 . Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen. Nach der gebotenen Gesamtschau aller Umstände sei von e i- nem identitätswahrenden Übergang des Betriebs auszugehen. Der Beklagte habe die Rettungswachen nebst Inventar sowie alle ehemaligen Mitarbeiter des J übernommen und setze diese in ihren bisherigen Funktionen ein. Ebenso sei die Kundschaft übergegangen. Die Art des Betriebs sei auch über den 31. Mai 2011 hinaus gleich geblieben. Dass der Beklagte nicht die beim J vorhand e nen Fahrzeuge übernommen habe, stehe der Annahme eines Betriebsübe r gangs nicht entgegen. Beim Rettungsdienst komme es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die Fahrzeuge nebst ihrer technischen Aussta t- tung seien - anders als die Mita rbeiter, die von Gesetzes wegen über eine b e- stimmte Qualifikation verfügen müssten - ohne Weiteres kurzfristig austausc h- bar. Sie stünden dem jeweiligen Betreiber des Rettungsdienstes z u dem nur chs Jahren abgeschrieben. Danach finanzierten die Krankenkassen neue Fahrze u ge. Vor diesem Hintergrund sei nicht nur davon auszugehen, dass der Bekla g te, sofern er von den Krankenkassen keine Finanzierungszusage für die von ihm neu b e- schafften Fahrzeuge er ha lten hätte, die Fahrzeuge des J übernommen hä t te. Auch der J hätte Neuanschaffungen vorgenommen, wenn er den Rettung s- dienst fortgeführt hätte. Der Umstand, dass er mit dem Beklagten einen A r- beitsvertrag geschlossen habe, spreche nicht gegen einen Betrieb sübergang. Dieser Ve r trag sei nach § 134 BGB wegen Umgehung von § 613a BGB nichtig. 11 12 13 - 6 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 7 - D er Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bede u- tung - beantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem J e. V. zum 1. Juni 2011 im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten überg e gangen ist. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, beim Rettungsdienst handele es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb, bei dem insbesonde re die Rettungsfahrzeuge mit der darin befindlichen Medizintechnik identitätsprägend seien. Er habe indes - was unstreitig ist - w e- der die Fahrzeuge des J noch die darin befindliche Medizintechnik überno m- men, sondern - was ebenfalls unstreitig ist - neue F ahrzeuge mit einer zum Teil anderen medizintechnischen Ausstattung angeschafft. Dass die Fahrzeuge a b- geschrieben gewesen seien, sei unerheblich. Sie hätten noch Verwendung fi n- den können und seien vom J - wenn auch an anderer Stelle - weiterhin zum Zwecke d es Rettungsdienstes eingesetzt worden. Auch dies ist unstreitig. Da § 613a BGB an die tatsächliche Fortführung anknüpfe, komme es auch nicht darauf an, warum er die Fahrzeuge des J nicht übernommen habe. Im Hi n blick auf die zuvor beim J beschäftigten Mitar beiter, mit denen er neue Arbeitsvertr ä- ge geschlossen habe, müsse berücksichtigt werden, dass diese sich auf die bundesweite Stellenausschreibung beworben hätten und von ihm in einem Auswahlverfahren nach Bestenauslesegesichtspunkten ausgewählt wo r den seie n. Zudem wirke sich aus, dass er ein anderes Schichtmodell praktizi e re, weshalb seine Arbeitsorganisation grundverschieden sei. Das Inventar der Re t- tungswachen sei nicht identitätsprägend. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren durch Teilurteil e n t- sprochen . Das Landesarbeitsgericht hat das Teilurteil auf die Berufung des B e- klagten abgeändert und den Feststellungsantrag abgewiesen . Mit der Revision verfolgt der Kläger sei n Feststellungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der R evision. 14 15 16 - 7 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision d es Kläger s ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Beklagten übergegangen ist. I. Der auf Feststellung gerichtete Antrag des Klägers ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbständig auszuleg en. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die s chut z- würdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18 , BAGE 152, 108 ; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34 ) . b) Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass d er Kläger - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem a usdrücklich kla r- gestellt hat - die Festste llung begehrt, dass zwischen ihm und dem Beklagten seit dem 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Zwar ist der Antrag de s Kläger s seinem Wor tlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass sein A rbeitsverhältnis mit dem J zum 1. Juni 2011 im W e ge des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergega n gen ist. Vor dem Hintergrund, dass d er Kläger mit dem Beklagten einen neuen Arbeit s- 17 18 19 20 21 22 - 8 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 9 - ve rtrag geschlossen hatte und geltend macht, dieser sei wegen Umg e hung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig, beschränkt sich das Rechtsschutzbege h- ren allerdings erkennbar nicht auf die Feststellung, dass es zu einem Betrieb s- übergang auf den Beklagten gekomm en ist; vielmehr geht es de m Kläger auch um die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu bestim m- ten Arbeitsbedingungen, nämlich zu den Arbeitsbedingungen seine s mit dem J geschlossenen Arbeitsvertrags besteht. Bereits aus diesem Grund kann dahi n- stehen, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses als solcher ein Rechtsve r- hältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist und Gegenstand einer Festste l lungsklage sein kann (ablehnend BAG 16. Mai 2002 - 8 AZR 320/01 - zu B II 1 der Gründe; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 206; bejahend wohl BAG 24. September 2015 - 2 AZR 593/14 - Rn. 22) . 2. Der Klageantrag ist in dieser Auslegung zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte stellt eine Verpf lichtung, d en Kläger zu den Bedingungen des mit dem J g e- schlossenen Arbeitsvertrags zu beschäftigen, in Abrede. Auch der grundsätzl i- che Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Da die auf den unveränderten Bestand eines Arbeitsverhältni s- ses gerichtete Feststellungsklage nicht nur Grundlage für Zahlungsansprüche ist , sondern auch für eine Reihe weiterer verschiedener gegenseitiger Anspr ü- che relevant sein kann, kann sie auch neben einem Leistungsantrag erhoben werden (vgl. etwa BAG 10. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 22) . II. Die Klage ist - wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht im Wege des Betriebsübergangs iSv. § 613a Abs. 1 Sat z 1 BGB auf den Beklagten übe r- gegangen, weshalb der Arbeitsvertrag zwischen de m Kläger und dem Bekla g- ten nicht wegen Umgehung von § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig sein kann. 1. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Rich tlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wec h- 23 24 25 - 9 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 10 - selt und die in Rede stehende Einhei t nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. Septem ber 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit g e- hen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens b e- schränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I - 11237; 10. Dezember 1998 - C - 127/96, C - 229/96 und C - 74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg . 1998, I - 8179 ; 19. September 1995 - C - 48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I - 2745) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesam t- heit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigk eit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN) . Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden A r- beitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufg e- nommen wird (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [ Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN) . b) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der au s- geübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unte r- schiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C - 232/04 und C - 233/04 - [Güney - Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I - 11237; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müs sen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich 26 27 - 10 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 11 - die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immat eriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbele g- schaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verricht e- ten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigke i- ten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden G e- samtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I - 95; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - aaO; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 , BAGE 148, 168 ) . aa) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennen s- werter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Ei n- heit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funkt i- oniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übe r- nimmt ( vgl. EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I - 7491; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 22 , BAGE 148, 168 ) . bb) Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C - 172/ 99 - [ Liikenne ] Rn. 39, Slg. 2001, I - 745) . Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [ Ferreira da Sil va e Brito ua. ] Rn. 29) . 28 29 - 11 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 12 - cc) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein B e- triebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, S lg. 2011, I - 95; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23 , BAGE 148, 168 ) . 2. h- rung ihrer Identität vom J auf den Beklagten übergegangen. a) Zwar führt der Beklagte seit dem 1. Juni 201 1, dh. ohne zeitliche Unte r- brechung, den bodengebundenen Rettungsdienst selbst durch und nutzt hierfür die zuvor vom J genutzten Rettungswachen samt Inventar. Auch beschäftigt der Beklagte all die Personen, die zuvor für den J tätig waren. Dabei kann vorli e- gend dahinstehen, ob diesem Umstand bereits deshalb kein besonderes G e- wicht zukommt, weil der Beklagte sich entschlossen hatte, den Personalb e darf durch Neueinstellungen abzudecken und ob er seine Auswahlentscheidung den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG ent sprechend nach dem Grundsatz der Be s- tenauslese getroffen hat mit der Folge, dass er nicht mehr frei war in der En t- sche idung, die ursprünglich beim J Beschäftigten einzustellen. Ebenso kann offenbleiben, ob und ggf. wie sich im Rahmen der Gesamtbewertung de r U m- stand auswirken kann, dass der Beklagte mehr Personal im Rettungsdienst b e- schäftigt als zuvor beim J zum Einsatz kam und dass er die Dienstpläne a n ders gestaltet. b) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB scheitert vorliegend d a- ran, dass der Bek lagte sämtli che Fahrzeuge, mit denen der J bis zum 31. Mai 2011 den bodengebundenen Rettungsdienst durchführte, nämlich die fünf RTW, den KTW sowie das NEF, nicht übernommen hat. Diesen Fahrze u gen kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung neben de m Pers o- nal und den Rettungswachen eine identitätsbestimmende Wirkung zu. Sie sind aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts sind zwar nicht (ausschließlich) die materiellen Betriebs mittel - insbesondere die Fahrzeuge - 30 31 32 33 34 - 12 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 13 - i- tät des Rettungsdienstes ebenso durch das Rettungspersonal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes unverz ichtbar ist, über eine bestimmte Ausbildung/Qualifizierung verfügen muss und nicht ohne Weiteres durch anderes Rettungspersonal ersetzt werden kann. Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 10. Mai 2012 ( - 8 AZR 434/11 - Rn. 36 ff. ; - 8 AZR 639/10 - Rn . 36 ff. ; - 8 AZR 433/11 - Rn. 33 ff. und - 8 AZR 436/11 - Rn. 37 ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest. Nach § 3 Abs. 1 RettDVO - LSA vom 15. November 1994 (im Folgenden RettDVO - LSA) müssen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettun gswagen und Krankentransportwagen im Einsatz mit mindestens zwei Personen besetzt sein, von denen zumindest in der Notfallrettung mindestens eine die Erlaubnis zur haben muss, wäh rend die Ü brigen mindestens die Ausbildung zu Rettungssan i- tätern erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Auch der Rettungsdienstb e- reichsplan des Beklagten enthält klare - auch zeitliche - Vorgaben für die B e- setzung der Fahrzeuge. Danach müssen der KTW in S von Montag bis Fre i tag in der Zeit von 7 : 00 Uhr bis 17 : 00 Uhr mit zwei Rettungssanit ä tern, die RTW in S, A, R und Sch durchgängig mit je einem Rettungsassistenten und einem Re t- tungssanitäter und das NEF in S - ebenfalls durchgängig - mit einem Rettung s- san itäter und e i nem Notarzt besetzt sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rettungspersonal auch nicht ohne Weiteres durch anderes ersetzbar. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich auf die Ausschreibung des Beklagten, mit der dieser mehr als 50 Rettungssanitäter/innen und Rettungsassistenten/innen su chte, über die 41 zuvor beim J Beschäftigten hinaus lediglich 29 Personen beworben haben und der Beklagte mit diesen allein die offenen Stellen nicht hätte besetzen und d a- mit den Rettungsdienst nicht hätte durchführen können. bb) Allerdings verbleibt es dabei, dass vorliegend die Identität des Re t- tungsdienstes auch durch die Fahrzeuge, die der Beklagte nicht übernommen hat, entscheidend mitgeprägt wird. Auch diese sind für die Durchführung des 35 36 37 - 13 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 14 - Rettun gsdienstes unverzichtbar. Die Fahrzeuge müssen zudem bestimmten Vorgaben im Hinblick auf die medizintechnische Ausstattung genügen. Nach § 2 Abs. 1 RettDVO - LSA sollen die im Rettungsdienst eingesetzten Rettung s- mittel dem Stand der Technik entsprechen. Nach § 2 Abs. 2 RettDVO - LSA sind die Fahrzeuge für die Notfallrettung bzw. für den qualifizierten Krankentransport auszustatten. Dies schließt die Ausstattung mit der erforderlichen medizintec h- nischen Ausrüstung mit ein. Bereits aus diesem Grund kommt die Einh t- - entgegen der Rechtsauffas sung des Klägers - nicht ohne ne n- nenswerte materielle Vermögenswerte aus, es kommt beim Rettungsdienst (1) Aus dem von de m Kläger angeführt en Umstand, dass die Fahrzeuge Zwar haben Abschreibungen die Funktion, Wertminderungen zu erfa s- sen und zu verrechnen, die bei Vermögensgegenständen des Umlauf - oder A n- lagevermögens eintreten (vgl. etwa Baumbach/Hopt/Merkt HGB 37. Aufl. § 253 Rn. 10) . Die Abschreibung besagt aber nichts darüber, ob der entsprechende Vermögensgegenstand tatsächlich noch verwendbar und damit werthaltig ist. g der Rettungsfahrzeuge nichts darüber, ob diese noch funktions - und einsatzfähig waren. Nur hierauf kommt es vorliegend aber an. § 613a Abs. 1 BGB macht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2001/23/EG - den Übergang der Arbeitsverhältnisse davon abhängig, dass der Betrieb unter Wahrung seiner Identität übernommen wurde, wobei im Rahmen der Gesamtbewertung auch der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmi t- tel zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hätt e die Fahrzeuge, die noch funktions - und einsatzfähig waren und die vom J ab dem 1. Juni 2011 in einem and e ren Rettungsdienstbereich eingesetzt wurden, übernehmen können. Er hat dies aber nicht getan, sondern neue Fahrzeuge mit einer zum Teil veränderten m e- dizintechnischen Ausstattung angeschafft. (2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fahrze u- e- 38 39 40 - 14 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 - 15 - wiesen, was sich daraus ergebe, dass diese über einen Zeitraum v on sechs Jahren abgeschrieben würden und die Krankenkassen danach neue Fahrzeuge finanzierten. Abgesehen davon, dass der J letztmalig im Jahr 2006 Neufahrzeuge beschafft hatte und der Abschreibungszeitraum von sechs Jahren weder zum Zeitpunkt der Bestell ung der Neufahrzeuge durch den Beklagten Anfang 2011 noch am 1. Juni 2011, ab dem der Beklagte den Rettungsdienst selbst durc h- führte, abgelauf en war, rechtfertigt die von dem Kläger e- ie Ann ahme, die Fahrzeuge, die vom J auf eigene Rechnung angeschafft worden waren, se i en diesem nur temporär bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums zugewi e sen worden. Zwar gehören die Abschreibungen auf die Fahrzeuge zu den b e trieb s- wirtschaftlichen Kost en des Rettungsdienstes, die die Träger des bode n gebu n- denen Rettungsdienstes iSv. § 3 Abs. 1 RettDG LSA vom 21. März 2006 (im Folgenden RettDG LSA) und ggf. die Leistungserbringer iSv. § 3 Abs. 2 RettDG LSA nach § 12 Abs. 1 RettDG LSA für ihren jeweiligen Bereich unter Berüc k- sichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ermitteln und auf deren Grundlage sie nach § 12 Abs. 2 RettDG LSA mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) ko s tendeckende Benutzungse ntgelte vereinbaren, die vom Träger des Rettung s dienstes gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA in der so festgesetzten Höhe durch Satzung gege n- über allen Nutzern des Rettungsdienstes bestimmt werden. Di e se mittelbare Refinanzierung der Anschaffungskosten der Fahrze uge über die Benutzung s- entgelte, die ihrerseits letztlich von den Kostenträgern, dh. den Krankenkassen bzw. den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden, ändert allerdings nichts daran, dass die vom J angeschafften Re t tungsfahrzeuge au ch nach Ablauf des Abschreibungszeitraums weiter genutzt werden konnten. Der J hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und die Fahrze u ge - wenn auch in einem anderen Rettungsdienstbereich - ei n gesetzt. (3) Letztlich ist es auch unerheblich, ob der Beklagte, sofern er von den 41 42 - 15 - 8 AZR 6 3 /15 ECLI:DE:BAG:2016:250816.U.8AZR63.15.0 Fahrzeuge erhalten hätte, die Fahrzeuge des J übernommen hätte und ob der J , wenn er den Rettungsdienst fortgeführt hätte, Neufahrzeuge ang e schaff t hä t- te. Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inh a ber tatsächlich ihre Identität bewahrt. Danach ist hier für eine hyp o thetische B e- trachtung kein Raum. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Vogelsang Roloff Volz R. Kandler 43
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