Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. April 2016 Achter Senat - 8 AZR 771/14 - ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 2. August 2012 - 3 Ca 130/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Mai 2014 - 7 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Mehrere Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung - unzu - lässige Rechtsausübung Bestimmung en : BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6, § 242; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2001/23/EG; Richtlinie 77/187/EWG Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 773/14 - vom 19. November 2015 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 771/14 7 Sa 329/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. April 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Sch lewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Lüken und Soost für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts v om 27. Mai 2014 - 7 Sa 329/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach zwei Betrieb s- übergängen ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten als Mitarbeiterin der B e- September 2007 im Wege des Betriebsübergangs von der Beklagten auf die V GmbH (im Folge n- den V) über. Hierüber war die Klägerin durch Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V zunächst nicht und arbe i- tete nach dem Betriebsübergang für die V. Der Senat h at später zu einem wor t- gleichen Unterrichtungsschreiben der V, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend entschieden, dass die Unterrichtung fe h- lerhaft war, da sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach (BA G 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - ) . Am 1. Dezember 2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang von der V auf die T G GmbH (im Folgenden T). Hierüber hatten die V und die T die Kläg e- rin mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtet. Mit einem weiteren Schr eiben vom 25. Oktober 2008 hatte die V der Dezember 2008 fünf Standorte der V, ua. den Standort G an die T. Die Veräußerungen seien Teil eines umfasse n- 1 2 3 4 - 3 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 4 - ukunfts - und wettbewerbsfähig aufzustellen. Die Klägerin arbeitete in der Folgezeit für die T, ohne dem Übergang i h- res Arbeitsverhältnisses auf diese zu widersprechen . Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 widersprach die Klägerin gege n- über der Beklagten de m Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von dieser auf die V. Mit Wirkung zum 30. Juni 2012 wurde der Betrieb der T stillgelegt. Die T kündigte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer, so auch das A r- beitsverhältnis der Klägerin bet riebsbedingt zum 3 0. Juni 2012. Mit der beim Arbeitsgericht am 6. Februar 2012 eingegangenen Klage hat die Klägerin ua. die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der Bekla g- ten über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie hat die Ansicht vertre ten, aufgrund der fehlerhaften Unterrichtung vom 26. Juli 2007 habe die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhäl t- nisses von der Beklagten auf die V nicht zu laufen begonnen. Sie hat zuletzt beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 1. September 2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dies vor allem damit begründet, dass die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der R e- vision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist u nbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de r Kläger in gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurüc k- gewiesen. Zwischen de r Kläger in und der Beklagten besteht seit dem 1. September 2007 kein Arbeitsverhältnis mehr. D ie Kläger in konnte am 13. Oktober 2011 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V nicht mehr wirksam widersprechen, da ihr diesbezügliches Wide r- spruchsrecht noch vor dem weiteren Betriebsübergang von der V auf die T e r- loschen war. A. Das Landesarbeitsg ericht hat zu Recht erkannt, dass die V am 1. September 2007 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflic h- ten der Beklagten aus dem mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnis ei n- getreten war und dass der Widerspruch der Klägerin vom 13. Oktob er 2011 g e- gen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V hi e- ran nichts geändert hat. Dies folgt allerdings - anders als das Landesarbeitsg e- richt unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 24. April 2014 ( - 8 AZR 369/13 - BAGE 1 48, 90) angenommen hat - nicht erst daraus, dass die Klägerin dem mit dem letzten Betriebsübergang verbundenen Übergang ihres Arbeit s- verhältnisses von der V auf die T nicht bzw. nicht erfolgreich widersprochen hat, sondern bereits daraus, dass die Klägerin dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens der V und der T vom 25. Oktober 2008 widersprochen hat. I. Der Senat h at in seiner Rechtsprechung, der das Landesarbeitsgericht gefolgt ist, erkannt, dass der Arbeitnehmer den Widerspruch gegen den Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur gege n- Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem weiteren Betriebsübergang und hat der Arbeitnehmer bis dahin dem mit dem vorangegangenen Betrieb s- 12 13 14 - 5 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 6 - übergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widerspr o- chen, verliert der r- 613a Abs. 6 Satz 2 BGB an den Zwischenerwerber. Will der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältni s- ses zum vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfol g- reich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines A r- beitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen (grundlegend BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17 ff., BAGE 148, 90; zu den Folgeen t- scheidungen : vg l. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 629/13 - ; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 696/13 - ; 13. Nove mber 2014 - 8 AZR 919/13 - ; 11. Dezember 2014 - 8 AZR 967/13 - ; 16. April 2015 - 8 AZR 273/14 - ; 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - ) . Hieran hält der Senat fest. II. Soweit der Senat jedoch mit Urteil vom 11. Dezember 2014 ( - 8 AZR 943/13 - Rn. 29 ff.) angenommen hat, der Arbeitnehmer könne in einem so l- chen Fall ein etwa fortbestehendes Recht zum Widerspruch gegen den infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs einge tretenen Übergang seines A r- beitsverhältnisses auf den Zwischenerwerber stets so lange ausüben, wie die Rechtsausübung nicht ausnahmsweise dem durchgreifenden Einwand der u n- zulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausgesetzt ist, bedarf dies einer Ei n- schränkun g: Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen über den mit dem letzten und dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen jeweiligen Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung de s Zeitpunktes oder des g e- planten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des Betriebsübergangs und des in Kenntnis gesetzt und widerspricht er dem infolge des vorangegangenen B e- triebsüb ergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht bi n- nen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung über den info l- ge des weiteren Betriebsübergangs eintretenden Übergang des Arbeitsverhäl t- nisses, erlischt regelmäßig sein auf d en vorangegangenen Betriebsübergang bezogenes Widerspruchsrecht. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass di e- se Monatsfrist ihrerseits noch vor dem weiteren Betriebsübergang abläuft. Dies 15 - 6 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 7 - gilt unabhängig davon, ob die Unterrichtung über den an den weiter en Betriebs - übergang geknüpften Übergang des Arbeitsverhältnisses im Übrigen ordnung s- gemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB ist. 1. § 613a Abs. 1 S atz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebsübe r- gangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet kraft ( vgl. ua. EuGH 24. Januar 2002 - C - 51/00 - [Tem co] Rn. 35, Slg. 2002, I - 969) . § 613a Abs. 1 BGB dient im Zusammenwirken mit der in § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB getroffenen Regelung, wonach Kündigungen unwirksam sind, die der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber wegen des Betriebsübergangs ausspricht , dem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz (vgl. etwa BAG 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 105, 338) . Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhabe r- wechsel sichergestellt werden (ua. EuGH 29. Juli 2010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 22 mwN, Slg. 2010, I - 7591; 18. März 1986 - 24/85 - [Spijkers] Rn. 1 1 , Slg. 1986, 1119) . 2. Den Arbeitnehmern wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Wide r- spruchsrecht gewährleistet. Da s Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT - Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91 , C - 138/91 u nd C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 32 , Slg. 1992, I - 6577 ; BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18, BAGE 148, 90 ) . a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG g arantiert neben der freien Wahl des Be rufs auch di e freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des V ertragspartners . Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie A r- 16 17 18 - 7 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 8 - beitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine k onkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, dies e beizubehalten oder aufzugeben ( st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) . b) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung b e- wirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2014 - 8 AZR 619/13 - Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 21, BAGE 148, 90; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 129, 343; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 13 9/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I - 6577 ) . Wird das Wider spruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausg e- übt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner b e- hält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Beda rf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157) . Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vo r- behalten (vgl. BV erfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) . 3. Nach § 613a Abs. 5 BGB haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgefüh r- ten Umstände zu unterrichten. Diese Unterrichtungs pflicht steht nach der Ko n- zeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zum Widerspruch s- recht nach § 613a Abs. 6 BGB (BT - Drs. 14/7760 S. 12) . Die Unterrichtung soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung da r- über zu treffen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebs (teil) inhaber wi dersprechen will . Nach § 613a Abs. 6 BGB wird ihm a l- lerdings für die wirksame Ausübung des Widerspruchs rechts eine Frist von e i- nem Monat na ch Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BG B gesetzt. 19 20 - 8 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 9 - Damit trägt das Gesetz auch den Interessen des bisherigen Arbeitgebers sowie des neuen Inhabers an Planungssicherheit Rechnung. Beide sollen es in der Hand habe n, durch eine ordnungs gemäße Unterrichtung innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat nach deren Zugang eine rechtssichere Zuordnung der von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber zu bewi rken. Bei rechtzeitiger ordnung s- gemäßer Unterrichtung weiß der neue Inhaber frühzeitig, mit welchen Arbei t- nehmern er rechnen kann und ob er ggf. Neueinstellungen vornehmen muss. Ebenso hat der Betriebsveräußerer alsbald Klarheit, welche Arbeitnehmer er wei terbeschäftigen oder ggf. unter Einhaltung der kündigungsrechtlichen Reg e- lungen entlassen muss (BT - Drs. 14/7760 S. 19) . 4. Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem weiteren Betrieb s- übergang und hatte der Arbeitnehmer bis dahin dem infolge des vorange ga n- genen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht wirksam widersprochen, findet kraft Gesetzes (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) ein weiterer Arbeitgeberwechsel auf den nunmehrigen neuen I n- haber statt. Auch der weitere Betriebsübergang löst nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht aus, das ebenfalls in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB steht. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem durch den v o- rangegangenen Betriebsübergang eingetretenen Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses zu widersprechen, allerdings nur dann noch wirksam ausüben, wenn er erfolgreich dem mit dem weiteren Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhä ltnisses auf den neuen Inhaber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB widersprochen hat. Dies folgt aus einer Auslegung von § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach der Arbeitnehmer den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 Satz erklären kann. a) 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 17, BAGE 148, 90) . Da im Falle eines B e- 21 22 - 9 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 10 - triebsübergangs die Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB a u- § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübe r- gang, also vor dem neuen I nhaber den Betrieb innehatte (vgl. etwa BAG 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - aaO) und nicht mehr der vormalige Arbeitgeber, mithin nicht mehr der Arbeitgeber, mit dem bis zu dem dem letzten Betrieb s- übergang vorangegangenen Betriebsübergang ein Arbeitsverhäl tnis bestand. b) § 613a Abs. 6 Satz 613a Abs. 6 Satz 2 BGB stets auf den jeweiligen Betriebsübergang bezogen. Jeder Betriebsübergang löst ein auf diesen Betriebsübergang bezogenes Wide r- spruchsrecht aus. Will der Arbeitnehmer aber durch einen erst nach dem weit e- ren Betriebsübergang erklärten Widerspruch bewirken, dass sein Arbeitsve r- hältnis - entgegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - mit dem v ormaligen Arbeitgeber fortbesteht, muss er zunächst den Eintritt der Rechtsfolgen verhindern bzw. b e- seitigen, die das Gesetz an den weiteren Betriebsübergang knüpft. Das bede u- tet, dass er zunächst erfolgreich dem infolge des weiteren Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB automatisch eintretenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen muss. Nur dann iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB und der Zw ischenerwerber seine Eigenschaft 613a Abs. 6 Satz 2 BGB - beides auf den vorang e- gangenen Betriebsübergang bezogen - wiedererlangen. Jeder weitere Betriebsübergang auf einen neuen Inhaber stellt eine Z ä- sur dar. Mit jedem weitere n Betriebsübergang tritt eine wesentliche Veränd e- rung der Sach - und Rechtslage ein. Der Betrieb bzw. Betriebsteil geht auf den neuen Inhaber über. Dadurch entsteht das Risiko, dass der Arbeitnehmer nu n- mehr von demjenigen, der vor dem neuen Inhaber den Betr ieb innehatte, nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann. Diesem Risiko begegnet § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schutze der Arbeitnehmer vor einem Auseinanderfallen von Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsmöglichkeit mit dem gesetzlich angeordn e- 23 24 - 10 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 11 - ten Arbeitgebe rwechsel auf den neuen Betriebs(teil)inhaber. Dabei knüpft § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt des j e- weils letzten Betriebsübergangs und nicht an eine fiktive Rechtslage an, die bestehen würde, wenn der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht zum Widerspruch bezogen auf den vorangegangenen Betriebsübergang au s- geübt hätte. Bei § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich - wie auch bei der Richtlinie 2001/23/EG - um zwingendes Recht; der Übergang der Arbeitsve r- hältnisse erfolg t von Rechts wegen ( vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C - 478/03 - [Celtec] Rn. 38 mwN, Slg. 2005, I - 4389; 25. Juli 1991 - C - 362/89 - Rn. 20, Slg. 1991, I - 4105; 10. Februar 1988 - C - 324/86 - [Foreningen af 14, Slg. 1988, 739; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81) . Hat der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des weiteren Betriebsübe r- gangs dem durch den vorangegangenen Betriebsübergang eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersp rochen, stellt sich die (zwi n- gende) objektive Rechtslage so dar, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem vorm a- ligen Arbeitgeber automatisch auf den Zwischenerwerber übergegangen ist. Der Zwischenerwerber wird hierdurch - auf den weiteren Betriebsübergang b e- zog en - zum bisherigen Arbeitgeber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Will der Arbeitnehmer durch einen erst nach dem weiteren Betriebsübergang erklärten Widerspruch erreichen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem vormaligen Arbei t- geber fortbesteht, muss er deshal b zunächst erfolgreich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB w i- dersprechen. Der Umstand, dass ein Widerspruch, der nach dem Betriebsübe r- gang erklärt wird, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats a uf den Zei t- punkt des Betriebsübergangs zurückwirkt (vgl. etwa BAG 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - Rn. 51, BAGE 131, 258; 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 9 1 ) , steht dem nicht entgegen. Rückwirkung kann ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nur dann entfalten, wenn das Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung noch bestand und wirksam ausgeübt wurde . 25 - 11 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 12 - 5. Hat der Arbeitnehmer dem mit dem weiteren Betriebsübergang eintr e- tenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber erfolgreich widersprochen, so führt dies jedoch - anders als der Senat dies bislang ang e- nommen hat (BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 29 ff.) - nicht in jedem Fall dazu, dass der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom vormaligen Arbeitgeber auf den Zwischenerwerber zu widersprechen, bis zur Grenze der unzulässigen Recht s- ausübung (§ 242 BGB) au süben könnte; nicht in jedem Fall eines erfolgreichen Widerspruchs des Arbeitnehmers gegen den mit dem letzten Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses werden der vormalige A r- beitgeber und der Zwischenerwerber - auf den vorangegang enen Betriebsübe r- gang bezogen - 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Das Recht, dem infolge des vorangegangenen Betrieb s- übergangs eingetretenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, kann zuvor erl oschen sein. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbei t- nehmer von den in § 613a Abs. 5 BGB genannten Personen im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB die grundlegenden Informationen erha l- ten hat, dh. über den mit dem letzten und dem voran gegangenen Betriebsübe r- gang verbundenen jeweiligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mi t- teilung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegensta n- des des jeweiligen Betriebsübergangs und des jeweiligen Betriebsübernehmers ( Rn. 15 ) in Kenntnis gesetzt wurde, er dem infolge des vorangegangenen B e- triebsübergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht bi n- nen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung über den mit dem letzten Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses widersprochen hat und diese Monatsfrist ihrerseits noch vor dem letzten Betriebsübergang ablief. Darauf, ob die Unterrichtungen über den infolge des vorangegangenen und weiteren Betriebsübergangs eintretenden Übergang d es Arbeitsverhältnisses auf den jeweiligen neuen Inhaber im Übrigen ordnung s- gemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB sind, kommt es insoweit nicht an. a) Zwar wird die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., 26 27 - 12 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 13 - vgl. etwa BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BG B , wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeit s- b- satz § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprechende U nterrichtung voraus. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus Sinn und Zweck der in § 613a Abs. 5 BGB geregelten Unterrichtungspflicht. Danach haben Veräußerer und/oder Erwerber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehme rs und über die in § 613a Abs. s- grundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT - Dr s . 14/7760 S. 19) . Dem Arbe itnehmer soll auch die Möglic h- keit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls b e- raten zu lassen, um dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 14. N ovember 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) . b) Der Arbeitnehmer kann aber ein auf den vorangegangenen Betrieb s- übergang bezogenes fortbestehe n des Wider spruchsrecht nicht zeitlich unb e- grenzt ausüben. Dies folgt aus der § 613a Abs. 6 BGB immanenten Befri e- dungsfunktion. Das Gesetz sieht in § 613a Abs. 5 BGB eine Verpflichtung zur Unte r- richtung vor und verbindet diese in § 613a Abs. 6 BGB mit dem Widerspruch s- recht. Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältn isses auf den neuen Inhaber nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB widersprechen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht nur dem Interesse des Arbei t- nehmers an einer für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruch s- rechts ausreichenden Wissensgrundlage, sondern auch dem Bedürfnis von bi s- herigem Arbeitgeber und neuem Inhaber an Planungssicherheit Rechnung g e- tragen. Letztere sollen durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung innerhalb 28 29 - 13 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 14 - einer kurzen Zeit eine rec htssichere Zuordnung der Arbeitsverhältnisse herbe i- führen können (vgl. BT - Drs. 14/7760 S. 19) . Dieses Gesetzesziel könnte nicht erreicht werden, wenn bei mehreren Betriebs übergängen zeitlich unbegrenzt auch die frühe ren Arbeitgeberwechsel noch inf rage gest ellt werde n könnten. c) b- lauf der Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung über den weit e- ren Betriebsübergang wird der Arbeitnehmer auch regelmäßig nicht unverhäl t- nismäßig in sei nem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitgebers beeinträchtigt, sofern er von den in § 613a Abs. 5 BGB genannten Personen im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den infolge des letzten und des vorangega ngenen Betriebsübergangs g e- setzlich angeordneten jeweiligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der in Rn. 15 aufgeführten grundlegenden Informationen in Textform in Kenntnis gesetzt wurde. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, da ss die Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung über den an den we i- teren Betriebsübergang geknüpften Übergang des Arbeitsverhältnisses ihre r- seits noch vor dem weiteren Betriebsübergang abläuft. aa) Der Arbeitnehmer muss zunächst über den infolg e der jeweiligen B e- triebsübergänge eintretenden jeweiligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses von den in § 613a Abs. 5 BGB genannten Personen in Textform unterrichtet worden sein. Dies folgt aus der in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB getroffenen B e- stimmung, mit der der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Interesse von bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber an Planungssiche r- heit durch eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverhältnisse nur dann für schützenswert erachtet, wenn der Arbeitnehmer ü berhaupt eine Unterrichtung erhält. bb) Für eine ausreichende Information ist insoweit nicht erforderlich, dass diese sämtlichen in § 613a Abs. 5 BGB genannten Anforderungen gerecht wird, also ordnungsgemäß im Sinne dieser Bestimmung ist; vielmehr re icht es in di e- sem Zusammenhang aus, wenn der Arbeitnehmer über den jeweiligen Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der in Rn. 15 angeführten 30 31 32 - 14 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 15 - grundlegenden Informationen, dh. unter Mitteilung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des jeweiligen Betriebsübe r- gangs und des jeweiligen Betriebsübernehmers informiert wurde. Bereits der so gefassten, anlässlich des vorangegangenen Betrieb s- übergangs gegebenen Unterrichtung konnte der Arbeitnehmer hinreichend deutlich ent nehmen, dass sein vormaliger Arbeitgeber infolge dieses Betrieb s- b- geben würde. Mit der entsprechend gefassten Unterrichtung, die der Arbei t- nehmer anlässlich des weiteren Betriebsüberga ngs erhält, wird ihm sodann nochmals deutlich vor Augen geführt, dass sich nicht mehr der vormalige A r- diese Position kraft Gesetzes an den neuen Inhaber abgeben wird. Dem Arbei t- ne hmer wird zudem unmissverständlich klargemacht, dass es zu einer weiteren Verlagerung der Beschäftigungsmöglichkeit, nunmehr auf den neuen Inhaber kommt und sich damit die Frage, ob der Arbeitnehmer den vormaligen Arbei t- geber als seinen Vertragspartner beh alten will, in besonderer Schärfe stellt. Dann kann - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen von Art. 12 Abs. 1 GG - von dem Arbeitnehmer regelmäßig erwartet werden, dass er sich alsbald entscheidet, ob er dem mit dem vorangegangenen Betriebsü bergang eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses noch widersprechen will. cc) Da dem bisherigen Arbeitgeber und dem neuen Inhaber nach § 613a Abs. 6 BGB selbst im Fall einer ordnungsgemäßen Unterrichtung abverlangt wird, nach Zugang der Unterric htung einen Monat abzuwarten, bevor eine rechtssichere Zuordnung der Arbeitsverhältnisse bewirkt werden kann, ist dem Arbeitnehmer diese Frist auch für die Erklärung seines Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom vormaligen Arbeitge ber auf den Zwischenerwerber zuzugestehen. Diese Monatsfrist lässt dem Arbeitnehmer regelmäßig ausreichend Zeit, um sich weitergehend zu erkundigen und geg e- benenfalls beraten zu lassen, und dann über einen etwaigen Verbleib seines Arbeitsverhältnisses beim vormaligen Arbeitgeber zu entscheiden. Erklärt sich der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist nicht, dürfen der vormalige Arbeitgeber 33 34 - 15 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 16 - und der Zwischenerwerber regelmäßig darauf ver trauen, dass die Rechtslage, die durch den vorangegangenen B etriebsübergang e ntstanden ist , nicht mehr in f rage gestellt wird. dd) Allerdings ist diese Monatsfrist nur dann ausreichend bemessen, wenn der Ablauf dieser Frist noch vor dem weiteren Betriebsübergang eintritt. Dies folgt nicht nur daraus, dass nach § 613a Abs. 5 BGB der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitne h- Arbeitnehmer andernfalls gezwungen sein könnte, sich unabhängig davon, ob die Unte rrichtung über den an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB ist, innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung zu entscheiden, ob er (auch) dem Übergang seines Arbeitsve rhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen will. Vor dem Hintergrund, dass die in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB bestimmte Frist nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt wird, muss gewährleistet sein, dass es nicht zu e i- ner faktischen zeitlichen Beschränkung des Rechts des Arbeitnehmers kommt, dem mit dem weiteren Betriebsübergang eintretenden Übergang seines A r- beitsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen. ee) Dem steht nicht entgegen, dass § 613a Abs. 6 BGB für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts vorsieht . Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrank enlos gewährleistet wäre. 6. Die Richtlinie 2001/23/EG steht dieser Auslegung von § 613a BGB nicht entgegen. In dieser Richtlinie ist zwar - wie auch zuvor in der Richtlinie 77/187/EWG - d as R echt, dem mit dem Betriebsübergang verbundenen Übe r- gang des Arbeitsverhältniss es zu widersprechen, nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt (ua. EuGH 24. Januar 2002 - C - 51/00 - [Temco] Rn. 36 f., Slg. 2002, I - 969; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] 35 36 37 - 16 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 17 - Rn. 30 ff. mwN, Slg. 1992, I - 6577) . Der Inhalt jenes Rechts ist unionsrechtlich allerdings nicht ausgestaltet; die Rechtsfolgen eines Widerspruchs für das A r- beitsverhältnis richten sich vielmehr nach nationale m Recht (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] Rn. 35, Slg. 1996, I - 1253; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 35 und 37, aaO) . Für die Voraussetzungen des Widerspruchsrechts ergibt sich nicht s anderes (ua. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 321/14 - Rn. 14; 16. Oktober 2014 - 8 AZR 670/13 - Rn. 14) . Zudem verpflichtet die Richtlinie die Mitglie d- staaten schon nicht, die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsve r- hältnisses mit dem Veräußerer f ür den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer sich frei dafür entscheidet, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen (ua. EuGH 7. März 1996 - C - 171/94 und C - 172/94 - [Merckx, Neuhuys] aaO ; 16. Dezember 1992 - C - 132/91, C - 138/91 und C - 139/91 - [Katsikas ua.] aaO) . § 613a Abs. 6 BGB gewährt den Arbei t- nehmern insofern weitergehende Rechte . III. Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem weiteren Betrieb s- übergang und wurde der Arbeitnehmer von den in § 613a Abs . 5 BGB genan n- ten Personen im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB über den mit dem vorangegangenen und dem weiteren Betriebsübergang verbund e- nen jeweiligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Angabe der in Rn. 15 angeführten grundlegen den Information en , dh. unter Mitteilung des Zei t- punktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des jeweil i- gen Betriebsübergangs und des jeweiligen Betriebsübernehmers in Kenntnis gesetzt, gilt nach alledem Folgendes: 1. Erfolgte die Informa tion über den mit dem weiteren Betriebsübergang eintretenden Übergang des Arbeitsverhältnisses so rechtzeitig, dass die Frist von einem Monat nach Zugang dieser Unterrichtung noch vor dem weiteren Betriebsübergang abläuft, erlischt das Recht des Arbeitnehm ers zum Wide r- spruch gegen den infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetret e- nen Übergang seines Arbeitsverhältnisses regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer diese Monatsfrist ungenutzt verstreichen lässt. In einem solchen Fall kann der 38 39 - 17 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 18 - Arbeitnehmer dur ch einen späteren Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom vormaligen Arbeitgeber auf den Zwischenerwerber den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber auch dann nicht mehr herbeiführen, wenn sein Widersp ruch gegen den an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber erfolgreich ist. Hat der Arbeitnehmer dem Übergang se i- nes Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber erfolgreich widersprochen, hat dies n ur zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber übergeht, sondern beim Zwischenerwerber verbleibt. 2. Erfolgte die Information des Arbeitnehmers über den mit dem weiteren Betriebsübergang eintretenden Übergang seines Arbeitsverhältni sses so rech t- zeitig, dass die Frist von einem Monat nach Zugang dieser Unterrichtung noch vor dem weiteren Betriebsübergang abläuft und widerspricht der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übe rgang seines Arbeitsverhältnisses, ist zunächst die Wirksa m- keit dieses Widerspruchs zu klären. Dem Arbeitnehmer bleibt es in einem solchen Fall allerdings unb e- nommen, auch dem mit dem weiteren Betriebsübergang verbundenen Übe r- gang seines Arbeitsverhältni sses auf den neuen Inhaber für den Fall zu wide r- sprechen, dass sich sein Widerspruch gegen den infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses als nicht durchgreifend erweisen sollte. Für den Widerspruch geg en den mit dem letzten Betriebsübergang eintretenden Übergang des Arbeitsverhältnisses ve r- bleibt es dabei, dass die in § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB bestimmte Frist nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB in Lauf gesetzt wird. 3. Läu ft die Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung über den mit dem weiteren Betriebsübergang verbundenen Übergang des Arbeit s- verhältnisses erst nach dem weiteren Betriebsübergang ab, ist der Arbeitne h- mer zwar nicht gehalten, ein etwa fortbestehend es Recht zum Widerspruch g e- gen den infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übe r- 40 41 42 - 18 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 - 19 - gang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Monatsfrist auszuüben. Will er durch einen Widerspruch aber bewirken, dass der an den vorangegangenen Betriebs übergang geknüpfte Arbeitgeberwechsel letztlich nicht stattfindet, ve r- bleibt es dabei, dass er zunächst den Eintritt der Rechtsfolgen verhindern muss, die das Gesetz an den weiteren Betriebsübergang knüpft. Das bedeutet, dass er zunächst erfolgreich dem in folge des weiteren Betriebsübergangs kraft G e- setzes eintretenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inh a- ber widersprechen muss. IV. In Anwendung dieser Grundsätze bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten seit dem 1. September 2007 k ein Arbeitsverhältnis mehr. 1. Zwar war das Recht der Klägerin, dem Übergang ihres Arbeitsverhäl t- nisses von der Beklagten auf die V zu widersprechen, nicht mit Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung über diesen Betriebsübergang erloschen, so n- dern best and zunächst fort. Die Klägerin war nämlich durch das Schreiben der V vom 26. Juli 2007 nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB über den mit dem Betriebsübergang von der Beklagten auf die V verbundenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses unterrichtet wo rden, sodass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen begann. Die Klägerin hat aber sowohl durch das Schreiben der V vom 26. Juli 2007 als auch durch das Schreiben der V und der T vom 25. Oktober 2008 die in Rn. 15 angeführten grundlege nden Informationen erhalten, dh. sie war über den jeweiligen Übergang ihre s Arbeit s- verhältnisses von der Beklagten auf die V und von der V auf die T unter Mitte i- lung des Zeitpunktes oder des geplanten Zeitpunktes sowie des Gegenstandes des jeweiligen Betri ebsübergangs und des jeweiligen Betriebsübernehmers in Kenntnis gesetzt worden; auch war die Unterrichtung über den bevorstehenden Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T so frühzeitig erfolgt, dass die Frist von einem Monat nach Zugang die ser Unterrichtung noch vor dem Betriebsübergang von der V auf die T ablief. Danach hätte die Klägerin, um ein Erlöschen ihres Widerspruchsrechts bezogen auf den vorangegangenen Betriebsübergang zu vermeiden, dem infolge des vorangegangenen Betrieb s- übergang s eingetretenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Bekla g- 43 44 - 19 - 8 AZR 771/14 ECLI:DE:BAG:2016:210416.U.8AZR771.14.0 ten auf die V innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Unterric h- tungsschreibens vom 25. Oktober 2008 widersprechen müssen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie hat erst am 13. Oktober 2011 und damit erst nach E r- löschen ihres Widerspruchsrechts widersprochen. Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der V auf die T , wie sie allerdings erstmals in der Revisionsbegründung vorgetragen ha t, mit weiterem Schreiben vom 13. Oktober 2011 - wirksam - widersprochen hat. 2. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine andere Bewertung gebieten könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich die Beklagte auch nicht aufgrund des weiteren Schreibens der V vom 25. Oktober 2008 so beha n- deln lassen, als sei sie über den 1. September 2007 hinaus Arbeitgeberin der Klägerin gewesen. Dieses Schreiben stammt nicht von d er Beklagten, sondern 1. Dezember 2008 fünf Standorte der V, ua. den Standort G, an die T veräuß e- re. Damit wurde gerade klargestellt, dass derzeitiger Betriebsinhaber die V war und neuer Inhaber die T werden würde. V . Auf die Frage, ob die Klägerin ihr Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die V verwirkt hatte, kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Schlewing Winter Vogelsang Lüken Soost 45 46 47 48
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