Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2017 Achter Senat - 8 AZR 858/15 - ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 20. Februar 2015 - 7 Ca 3022/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 27. November 2015 - 9 Sa 333/15 - Entscheidungsstichwort e : Übergang iSd. Richtlin ie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - E r werb von Gesellschaftsanteilen - Beherrschu ng - Rechtzeitige Ladung iSv. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Au s legung - Überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. Hinweis des Senats: Parallelents cheidung zu führender Sache - 8 AZR 859/15 - ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 8 58 /15 9 Sa 333 /15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. April 2017 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 3 - Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Stahl und Lüken für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urtei l des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2015 - 9 Sa 333 /15 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden hat sowie dar über , ob die Beklagte der Klägerin rückst ändiges Entgelt für die Mon a- te September bis November 2014 und eine rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 schuldet . Die Beklagte , eine GmbH & Co. KG, betreibt eine große Rehabilitat i- onsklinik. Ausweislich der aktuellen Handelsregis terauszüge ist persönlich ha f- tende Gesellschafterin (Komplementärin) der Beklagten die F Verwaltungs - Gesellschaft mbH . Kommanditis tin der Beklagten ist die KB mbH & Co. KG. Deren Komplementärin ist die K mbH . Kommanditistin der KB mbH & Co. KG ist die M AG . Nach den Fes t stellungen des Landesarbeitsgerichts erwarb die M AG a m 1. Januar 2002 die Gesellschaft santeile der Beklagten. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1996 bei der Beklagten als Kranke n- schwester im Schicht - und Wechseldienst , nahezu durchgängig mit einer w ö- chentlichen Arbeitszeit von 22,47 Stunden teilzeit beschäftigt. Im Arbeitsver trag der Parteien vom 2. November 199 5 heißt es auszugsweise: 1 2 3 - 3 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 4 - 2 Tarifvertrag Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vo r- schriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die F erlassenen Betrieb svereinbarungen, Dienstanweisungen und Am 1. Oktober 2005 wurde der BAT ua. durch den TVöD abgelöst. Gleichzeitig trat der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der komm u- nalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergang srechts (TVÜ - VKA) in Kraft . In dieser Zeit geführte Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages scheiterten. Die Be klagte wandte weiterhin den BAT an. Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung nach VergGr. Kr. Va BAT. Unter dem 9. April 2008 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebild e- den folgenden Inhalt: Präambel Zur wirtschaftlichen Rettung der F unter Zusicherung der Arbeitsplätze sind unter anderem Reduzierungen der Pe r- sonalkosten unausweichlich, um einen weiteren Persona l- abbau zu verhindern und den Bestand der Klinik und der Arbeitsplätze langfristig zu sichern. Geschäftsführung und Betriebsrat sind sich hierbei bewusst, dass dieses für alle Betroffenen erhebliche persönliche Härten bedeutet. In diesem Bewusstsein wird die folgende Betriebsvereinb a- rung abgeschlossen. I. Geltungsbereich Die Betr iebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der M GmbH & Co. KG, die den in der An lage zu dieser B e- triebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag unte r- zeichnet haben. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2005 eingestellt worden sind und die en t- sprechenden Altverträge vereinbart haben. 4 5 - 4 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 5 - II. Rechtswirkungen Es besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betrie bsrat und Arbeitgeber bestehen. Diese Betriebsver einbarung wird in den Änderungsvereinbaru n- gen in Bezug genommen und damit auch individualrechtl i- cher Bestandteil der Arbeitsverträge. Mitarbeiter, die den in der Anlage zu dieser Betriebsve r- einbarung befindlichen Änderungsvertrag nicht unte r- zeichnet haben, haben keinen Anspruch auf Rechte, G a- rantien, auch der M Geschäftsführungs - GmbH, und Schutznormen dieser Betriebsvereinbarung. Es gelten auch bei deren möglicher Kündigung nur die allgemeinen Bestimmungen. Diese sind auch bei Höchstkündigung s- zahlen n icht mitzurechnen. III. Erklärungen des Betriebsrates Der Betriebsrat wird den Beschäftigten die Annahme der Änderungsvereinbarungen empfehlen. IV. Garantieerklärung Die M Geschäftsführungs - GmbH, O, - die Verwaltungs - und Betreibergesellschaf t der Muttergesellschaft des u n- terzeichnenden Konzernunternehmens - übernimmt für die Laufzeit der Vereinbarung, längstens bis zum 31. Mai 2014, für den Fall der Insolvenz der M GmbH & Co. KG die Garantie hinsichtlich der Arbeitsentgelte der Beschä f- tigten gemäß dem Geltungsbereich gemäß Ziffer I. Sie tritt insoweit der vorliegenden Betriebsvereinbarung bei und unterzeichnet die Betriebsvereinbarung mit. Vorausse t- zung der Garantie ist, dass diese Mitarbeiter spätestens bis zum Ende der Erklärungsfrist (25. A pril)) den Änd e- rungsvertrag unterzeichnet haben. Maßgeblich hierfür ist der rechtzeitige Eingang bei der Geschäftsführung der F. Soweit der Arbeitgeber bis zum 29. Mai 2008 trotz nicht erreichtem Quorum die Betriebsvereinbarung in Kraft se t- zen (siehe VIII) , nehmen eventuelle in der Frist bis zum 29.5.2008 eingegangene unterzeichnete Änderungsve r- träge an den Garantien teil. - 5 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 6 - VI. Kündigungsschutz Betriebsbedingte Kündigungen werden für die Laufzeit der Vereinbarung nur unter folgenden Voraussetzungen au s- gesprochen: 1. Der Arbeitgeber behält sich vor, im persönlichen Ge l- tungsbereich dieser Betriebsvereinbarung maximal vier betriebsbedingte Kündigungen pro Kalenderjahr, frühestens ab Mai 2009, auszusprechen, sofern diese durch verändert e Anforderungen der Kostenträger erforderlich werden. Diese Kündigungen führen grundsätzlich nicht zur dauerhaften Reduzierungen in der Beschäftigtenzahl am Standort E. 2. Betriebsbedingte Kündigungen zur Reduzierung der Beschäftigtenzahl sind dann möglich, wenn die Bel e- gung für mindestens 60 aufeinanderfolgende n Kale n- dertage unter 370 Betten im Durchschnitt abgesu n- ken ist. Kündigungsvorbereitende Maßnahmen (z.B. Betriebs rats anhörungen) bleiben hiervon unberührt. Die Monate Januar und Dezember eines Jahres ble i- ben unberücksichtigt. Weiter unberücksichtigt bleiben Belegungsabsenkungen, die nachgewiesenermaßen durch Umbaumaßnahmen bedingt sind, wenn hie r- durch Belegungswünsche abgewiesen worden. Der Kündigungsschutz lebt für ungekündigte Beschäftigte sof ort in vollem Umfang wieder auf, wenn die Bel e- gungszahlen an 30 aufeinanderfolgenden Kalende r- tage 370 im Durchschnitt wieder übersteigt. Ein Wi e- dereinstellungsanspruch gekündigter MA besteht nicht. 3. Soweit es zu betriebsbedingten Kündigungen unter den o.g. Voraussetzungen kommt, erhalten betroffene Mitarbeiter entgangene Sonderzahlungen (Urlaubs - und Weihnachtsgeld) nachgezahlt. VII. Änderungen der Individualverträge Den Arbeitnehmern mit BAT - Verträgen werden Änd e- rungsvereinbarungen zu ihrem Arbe itsvertrag vorgelegt. Die Änderungsvereinbarungen beinhalten im wesentl i- che m die folgenden . Regelungen: 1. Die Arbeitnehmer verzichten für die Laufzeit auf die tarifliche Sonderzahlung, die Nachzahlung von So n- derzahlungen für die Vergangenheit und das U r- laubsgeld. - 6 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 7 - 2. Sie erhalten eine Sonderzahlung von 300 In 2008 im Mai, ab 2009 jeweils im November eines Jahres. 3. Der BAT gilt statisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVÖD). 4. Die Eingruppierung und Entgelthöhe gilt entspr e- chend der Abrechnung für Oktober 2007. (Bewä h- rungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen B e- triebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen). 5. Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 en t- sprechend der durchschnittlichen Entgeltveränderung aller Kliniken im Konzern (M). 6. Ab dem Jahr 2009 gilt für Entgelterhöhungen die Zi f- fer 5, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigeru n- gen des TVÖD. 8. Die Änderungsvereinbarung endete mit dem Ausla u- fen dieser Betriebsvereinbarung. 9. Die vorliegende Betriebsvereinbarung wird durch U n- terzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Änderungsvertrages. VIII. Aufschiebende Bedingung Die Betriebsvereinbarung und die darauf aufbauenden individuellen Änderungsvereinbarungen , stehen unter dem - e- rungsvereinbarung bis zum 25. April 2008 unterschreiben. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, kann die M Geschäftsführungs - GmbH dennoch durch einseitige s chriftliche Erklärung die unterzeichnete Betriebsvereinb a- rung bis zum 29. Mai 2008 in Kraft setzen. In diesem Fall gelten auch die individuellen Änderungsvereinbarungen. IX. Laufzeit und Kündigung 1. Die Betriebsvereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31. Mai 2014 und ist ordentlich bis zu diesem Zei t- punkt unkündbar. 2. Sie kann durch den Betriebsrat oder den Arbeitg e- ber ab dem 1. Juni 2014 bis zum 31.08.2014 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende g e- kündigt werden. Sollte die Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt unterbleiben, verlängert sich die Ge l- - 7 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 8 - tungsdauer dieser Betriebsvereinbarung um ein we i- teres Jahr. 3. Diese Betriebsvereinbarung kann weiterhin durch den Betriebsrat einseitig bis zum 31.08.2011 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden (Sonderkündigungsrecht): X. Nachwirkungen 1. Nach Auslaufen der Betriebsvereinbarung oder nach der (Sonder - )Kündigung , erhalten die Beschäftigten ihre jeweiligen individualvertraglichen Leistungen, u.a. Wei h- nachtsgeld - und Urlaubsgeldzahlungen. Nachzahlungen erfolgen für die vergangenen Jahre nicht. Vergütungsanpassungen erfolgen dann entsprechend den vertraglichen Rege lungen, wobei ausgebliebene Verg ü- tungsanpassungen nicht nachgeholt werden. Die Laufzeit der Individualänderungsverträge endet mit der der Betriebsvereinbarung. In den Individualverträgen wird die Betriebsvereinbarung als Bestandteil in Bezug genommen und Unter dem 1 5. April 2008 r ichtete die Beklagte folge ndes Schreiben an die Klägerin : Änderungsvereinbarung Ihres Arbeitsvertrages wie Sie wissen, befindet sich die F in schwieriger Lage, die nur mit tiefgreifenden Sanierungsmaßnahmen übe r- wunden werden kann. Die Geschäftsführung hat hierzu ein Budget - und Sanierungskonzept für die nächsten Ja h- re erstellt, das s grundsätzlich die Billigung der Gesel l- schafter und die Zustimmung des Betriebsrates gefun den hat. Die Geschäftsführung und der Betriebsrat haben dazu jetzt eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die die notwendigen Einschnitte und entsprechende Kompensat i- onen regelt. Diese Betriebsvereinbarung wurde Ihnen im Rahmen einer Mitarbeiterversamm lung präsentiert. Allerdings ist es unumgänglich, dass auch Ihr Arbeitsve r- trag mit der F GmbH & Co. KG wie nachfolgend modifiziert wird: 6 - 8 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 9 - 1. Nach dem zwischen Ihnen und der F GmbH & Co. KG derzeit geschlossenen Arbeitsvertrag finde t der Bundesangestellt entarifvertrag (BAT) und diesen e r- gänzende Tarifverträge in ihrer jeweils aktuellen Fa s- sung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären Sie sich damit einverstanden, dass der BAT statisch mit Stand 31.01 .2003 vor Überleitung in den TVÖ D gilt. Dies bedeutet, da s nachfolgende Änderungen, Erse t- zungen und Ergänzungen des BAT für das Arbeit s- verhältnis mit Ihnen nicht gelten sollen, sofern in di e- sem Schreiben nicht etwas anderes geregelt ist. 2. Sie erklären sich damit einverstanden, dass für die Eingruppierung und Entgelthöhe die abgerechnete und Ihnen mitgeteilte Eingruppierung und Entgelthöhe gemäß der Entgeltabrechnung Oktober 2007 gilt. Für Mitarbeiter, die wegen Elternzeit, Wegfall Lohnfor t- zahlung o.ä. im Okt ober 2007 keine Vergütung erha l- ten haben, gilt die Entgelthöhe, die sich bei vertrag s- gemäßer Arbeitsleistung nach dem für sie geltenden Entgeltrahmen der Fachklinik (Stand Oktober 2007) ergeben hätte. BAT - Bewährungsaufstiege und BAT - Stufensteigerungen wege n Betriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen. 3. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung verzichten Sie mit Wirkung zum 01.01.200 7 für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung auf die Sonderzahlungen U r- laubs - und Weihnachtsgeld. Bereits in den Vorjahren gewährtes Urlaubs - und Weihnachtsgeld wird nicht zurück gefordert. Für die Laufzeit der Betriebsverei n- barung erhalten Sie eine jährliche Sonderzahlung von 300,00 EUR (Teilzeitbeschäftigte anteilmäßig) . Die Sonderzahlung wird im Mai 2008 fällig, ab 2009 j e- weils im November eines Jahres. 4. Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 en t- sprechend den durchschnittlichen Entgeltveränderu n- gen aller Kliniken im Konzern (M). 5. Ab dem Jahr 2009 gilt für Entgelterhöhungen die Zi f- fer 4, mindestens aber die Häl fte der Tarifsteigeru n- gen des TV Ö D. .. . 7. Die vorliegende Änderungsvereinbarung endet mit den in der Betriebsvereinbarung schriftlich festgele g- ten Beendigungsmöglichkeiten. - 9 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 10 - 8. Die vorliegende Änderungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden - Mitarbeiter / Verträge im B e- trieb) gleichlautende Änderungsvereinbarungen bis zum 25. April 2008 unterschreiben. Bis dahin stellt die von Ihnen unterschriebene Änderungsvereinbarung nur ein Angebot zur Änd erung des Arbeitsvertrages dar. 9. Sollte dieses Quorum (gemäß Ziff. 8) nicht erreicht werden, erhält die M Geschäftsführungs - GmbH von den Parteien dieser Änderungsvereinbarung das u n- widerrufliche Recht, dennoch durch einseitige schrif t- liche Erklärung di e unterzeichnete Betriebsvereinb a- rung und diese Änderungsvereinbarung bis zum 29. Mai 2008 in Kraft setzen. In diesem Fall gilt auch diese individuelle Änderungsvereinbarung. 10. Die Betriebsvereinbarung wird durch Unterzeic h- nung der Änderungsvereinbarun g durch den A r- beitnehmer Bestandteil des Arbeitsvertrages. D e- ren inhaltliche Bestandteile werden für diesen A r- beitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbei t- nehmer fest vereinbart. Sie sollen arbeitsvertra g- lich unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit als B etriebsvereinbarung gelten. Der Inhalt der Betriebsvereinbarung verliert seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der Betriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbaru n- gen in der Betriebsvere inbarung. 11. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie zugleich, die oben zitierte Betriebsvereinbarung in Papierform erhalten zu haben. Die Klägerin unterzeichnete die ihr angebotene und von der Beklagten unter dem 16. April 2008 unterschriebene Änderung s vere inbarung a m 7 . Mai 2008 . Das in Ziff. 8 d er Änderungsv ereinbarung vorgesehene Quorum wurde erreicht. D er Betriebsrat kündigte die BV mit Schreiben vom 4. Juni 2014 zum 31. August 2014. Zuvor hatte der Betriebsratsv orsitzende B die Mitglieder des Betriebsrats mit Schrei ben vom 2. Juni 2014 zur ordentlichen Betriebsratssi t- zung für Mittwoch, den 4. Juni 2014 um 11:00 Uhr ein gela den. Bei dieser B e- triebsratssitzung handelte es sich um die erste ordentliche Betriebsratssitzung 7 8 - 10 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 11 - nach Beginn der Amtsze it des neuen Betriebsrats am 20. Mai 2014. I m Einl a- dungs schreiben war zudem die Tagesordnung mitgeteilt , die unter Tagesor d- Beschluss über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 0 9. 04. auswies . In die in der Betrieb s- ratssit zung am 4. Juni 2014 erstellte Anwesenheitslis te trugen sich sieben von neun Betriebsratsmitgliedern ein. Ein weiteres Betriebsratsmitglied unterzeic h- nete als Schriftführer die Niederschrift dieser Sitzung. Nicht anwesend war d as Betriebsratsmitglied G , das in der Zeit vom 2. bis zum 4. Juni 2014 Nachtdienst schrift über die B e- triebsratssitzun g beschloss der Betriebsrat mit den Stimmen seiner acht anw e- senden Mitglieder, die BV zum 31. August 2014 zu kündigen. D ie Beklagte zahlte an die Klägerin i n den Monaten September bis N o- vember 2014 - wie auch zuvor - ein monat liches Entgelt nach Maßgabe d er Ä n- derungs vere inbarung vom 16 . April /7. Mai 2008 . Dieses setzte sich aus einer Grundvergütung iHv. 1. 225 , 90 Euro bru tto, einem Ortszuschlag iHv. 369,49 Euro brutto , einer allgemeinen Zulage iHv. 69,04 Euro brutto , einer Schichtzulage i Hv. 35,79 Euro brutto und einem Sonderbonus i Hv. 6,7 0 Euro brutto zusamme n . Hinzu kamen Nachtdienst - , Feiertags - , Sonntags - und Sam s- tagszuschlä ge in unterschiedlicher Höhe sowie teilweise Entgelt wegen Kran k- heit bzw. Urlaub . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, au f das Ar beitsverhältnis fänden nach Kündigung der BV und dem damit verbundenen Ende der Änd e- rungsvereinbarung ab dem 1. September 2014 der TVöD sowie der TVÜ - VKA in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung . D ie Kündigung der BV sei wir k- sam, ihr liege ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde. Auch das B e- triebsratsmitglied G sei ordnungsgemäß zu d er Sitzung am 4. Juni 2014 gel a- den worden. Da die Änderungsvereinbarung rückwirkend entfalle, werde ihr Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1. Oktober 2005 in den TV öD übergeleitet. S ie habe Anspruch auf ein Entgelt nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgrup pe K R 7a TVöD . Vor dem Hintergrund, dass sie eine Vergütung 9 10 11 - 11 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 12 - nach der Ver gGr. Kr. Va BAT bezogen habe, sei sie der Entgeltgruppe 7a der Kr - Anwe ndungstabelle zuzuordnen. Das für die Zuordnung zu den Stufen di e- ser Entgeltgruppe nach § 5 TVÜ - VKA maßgebliche Vergleichsentgelt habe , was unstreitig ist, über der höchsten Stufe der betreffenden E ntgeltgruppe der Kr - Anwendungstabell e gelegen. F ür die Mo nate September bis November 2014 stehe ihr damit die Differenz zwischen dem ihr gezahlten Entgelt und dem sich für diesen Zeitraum nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgrup pe K R 7a TVöD ergebenden Entgelt zu. Schließlich h abe sie für das Kalenderja hr 2014 auch einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD. Die Klägerin hat - soweit für d ie Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien die Vorschriften des Tarifver trages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich VKA ei n- schließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ä n- dernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer j e- weils gültigen Fassung Anwendung finden ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Dezember 2014 nach einer individue l- len Endstufe der Entgeltgruppe 7 a der Kr - Anwen - dungstabelle Anlage E des TVöD iHv. 1. 832,66 Euro sowie a b dem 1. März 2015 iHv. 1. 876,65 Euro (b e- rechnet j eweils auf der Basis Teilzeit 22,47 Stunden) zu vergüten; 3. d ie Beklagte zu verurteilen, an d ie Klägerin für Se p- tember 2014 163,32 Euro brutto sowie steu erfreie Sonntagszuschläge iHv. 2,17 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Bas iszins satz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen; 4. d ie Beklagte zu verurteilen, an d ie Klägerin für Okt o- ber 2014 163,32 Euro brutto sowie steuerfreie Son n- tagszuschläge iHv. 4,26 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit dem 1. November 2014 zu zahlen; 5. d ie Beklagte zu verurteilen, an d ie Klägerin für N o- vember 2014 163,32 Euro brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge iHv. 4,94 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit dem 1. Dezember 2014 zu za hlen; 12 - 12 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 13 - 6. d ie Beklagte zu verurteilen, an d ie Klägerin für N o- vember 2014 eine Sonderzahlung iHv. 1.6 59,53 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde nicht der TVöD zei t- dynamisch, sondern der BAT statisch Anwendung. Sie sei aufgrund der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssach e Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) nicht an die dynamische Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrag e s der Parteien vom 2. November 1995 gebunden. Die M AG habe zum 1. Januar 2002 sämtliche Gesellschafts anteile an ihr, der Beklagten, übernommen (Share - Deal) und übe seitdem die Kontrolle über sie aus . Hierin liege ein Unternehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Da sie zudem als privatrechtlich organisiertes Unternehmen weder auf das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst Einfluss nehmen könne, noch die Möglichkeit habe, dem tarifschließenden Arbeitgeberverband beizutreten, sei eine dynamische Bindung an den TVöD und den TVÜ - VKA mit Art. 3 der Rich t- linie 2001/23/EG und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden GRC) unvereinbar. Zudem habe die Änderungsvereinbarung vom 16. April/7. Mai 2008 ihre Wirksamkeit nicht gemäß ihrer Ziff. 7 verloren. Der Kü ndigung der BV liege kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde, weil das Betriebsratsmitglied G nicht rechtzeitig unter Mitteilung der Ta gesordnung geladen worden sei. Selbst wenn die Än derungsvereinbarung ih re Wirkung verloren hätte und der TVöD zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien An wendung fände, sei die Klägerin jedenfalls erst zum 1. September 2014 nach Maßgabe der im August 2014 erhaltenen Be züge in den TVöD überzuleiten. Auf eine rückwi r- kende Überleitung in den T VöD zum 1. Oktober 2005 habe die Klägerin durch Absc hluss der Änderungsvereinbarung verzic htet. Dies folge insbesondere aus der in Ziff . 10 der Änderungsvereinbarung in Bezug genommenen Regelung unter X Abs. 2 der BV. Die se Bestimmungen seien gegenüber den Mitarbeitern 13 14 - 13 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 14 - in zwei Betriebsversammlungen erläu tert worden. Auch in den sich anschli e- ßen den Einzelgesprä chen sei dargelegt worden , das s nach Auslaufen der BV ausgebliebe ne Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt würden . Eine Jahre s- sonderzahlung nach § 20 TVöD für das Kalenderjahr 2014 stehe der Klägerin aufgrund der Änderungsvereinba rung nicht zu, jedenfalls komme wegen des in Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung enthaltenen Ver zichts allenfalls ein anteiliger Anspruch für die Zeit ab dem 1. September 2014 in Betracht. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen teilweise stattgegeben und festge stellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden ; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. D as La ndesarbeitsgericht hat den Berufungen der Parteien teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass auf das Arbeit s- verhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich der VKA einschließlich der di ese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gült i- gen Fassung Anwendung finden, sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflic h- tet ist, die Klägerin ab dem 1. Dezember 2014 nach einer individuellen Endstufe der En tgeltgruppe 7a der Kr - Anwendungstabelle Anlage E des TVöD zu verg ü- ten . Zudem hat es die Beklagte - soweit für die Revision von Bedeutung - a n- tragsgemäß zu weiteren Zahlungen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die B e- klagte ihr Begehren auf vollständige K lageabweisung weiter. Die Klägerin bea n- tragt die Zurückweisung der Revisi on. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. D as Landesarbeitsge richt hat der Klage zu Recht in dem aus dem Tenor seines Urteils ersichtlichen U m- fang stattgegeben . W egen einer erforderlichen Klarstellung im Hinblick auf die 15 16 - 14 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 15 - Entscheidung über den Antrag zu 2. wird auf die Ausführungen unter Rn. 51 Bezug genommen . A. Das Landesarbeitsgericht hat dem auf die Feststellung gerichteten Kl a- geantrag zu 1., das s auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD f ür den Bereich der VKA ein schließlich der diesen ergänzenden, än der n- den oder ersetzenden Tarifv erträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwe n- dung finden, zu Recht entsprochen . I. D er Klagea ntrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung (zu r Auslegung prozessualer Willenserklärungen vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 20 mwN) zulässig. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Antrag au f die Feststellung gerichtet ist, dass die von der Klägerin aufg e- führten Tarifbestimmungen ab dem 1. September 2014 anzuwenden sind. Die Kläge rin macht geltend, die Änderungsvereinbarung vom 16. April/7. Mai 2008 ent falte aufgrund der Kündigung der BV durc h den Betriebs rat mit Ablauf des 31. August 2014 kei ne Wirkung mehr mit der Folge, dass ab dem 1. September 2014 aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. November 1995 enthalt e- nen Verweisung der TVöD sowie die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tar ifverträge in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden seien. 2. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ZPO) . a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ( näher zu den Vorgaben etwa BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 17 ; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11) . Die Beklagte kann bei einem dem Feststellungsantrag zu 1. stattgebenden Urteil ohne Weitere s erkennen , ab welchem Zeitpunkt wel che tariflichen Bestimmu n- gen im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin anzuwenden sind . b) D er Feststellungsantrag zu 1. ist auch nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus 17 18 19 20 21 22 - 15 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 16 - einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang ein er Leistungspflicht beschränken . Der Antrag, dass ein b e- stimmter Tarifvertrag oder ein bestimmtes Tarifwerk auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist , stellt ein feststell ungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. etwa BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN , BAGE 128, 165 ) . Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Eine en tsprechende Feststellung ist geeignet, den Streit der Parteien über den Umfang der gege n- wärtigen und zukünftigen Leistungspflichten, d ie sich aus der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995 erg eben , zu b e- reinig en ( zu den Vo raussetzungen vgl. etwa BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 10 ) . II. Der Feststellungsa ntrag zu 1. ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ab dem 1. September 2014 die Vorschriften des TVöD f ür den Bereich der VKA ein schließlich der diesen ergänzenden, än dernden oder ersetzenden Tarifv erträge in ihrer jewei ls geltenden Fassung - also zeitdyn a- misch - Anwendung . 1. Dies folgt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat , aus § 2 des Arbeitsvertrag e s der Parteien vom 2. November 1995. N ach § 2 des Arbeitsvertrag e s der Parteien vom 2. November 1995 , bei dem es sich um einen For mulararbeitsvertrag handelt, der demzufolge vom S e- nat selbst ausgelegt werden kann (vgl. etwa BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 605/15 - Rn. 32 mwN) , gelten für das Arbeitsverhältnis entsprechend die Vo r- schriften des BAT vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b z um BAT) und die diesen Tarifver trag ergänzenden, ändernden oder ersetze n- den Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fa ssung. Diese arbeitsvertragliche Verweisung erfasst nach der Ta rifsukzession auch den TVöD und die diesen Tarifver trag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweil s geltenden Fassung. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BAT e rsetzenden Tarifvertrag iSd . Bezugnahmek lausel ( näher etwa BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 32 mwN ; 25. Februar 2015 - 5 AZR 484/13 - Rn. 16 ; 23 24 25 - 16 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 17 - 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff. ; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21 ff., BAGE 130, 286) . Dass dabei der Ta rifvertrag für den Bereich der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und nicht der für den Bereich des Bundes oder der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) einschlägig ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2 . Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Bekla g- ten nicht aus der Richtlinie 2001/23/EG und Art. 16 GRC in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - [ Alemo - Herron ua. ] ) , unabhängig davon, ob dieses Urteil übe r- haupt den Inhalt hat, den die Beklag te dieser Entscheidung entnimmt. Weder der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtliche Gesel l- schaftsanteile an ihr, der Beklagten, übernommen hat, noch der von der B e- kla g ten vorgetragene Umstand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Ko n- tro l le, dh. die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie ausübt, führen dazu, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und von Art. 16 GRC f ällt. Der bloße Erw erb von Anteilen an einem Unter nehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unterne h- men durch ein anderes Unternehmen genügen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für die Annahme eines Übergan g s von Un terneh men, Betrieben oder Unternehmens - und Betriebsteile n iSd. Rich t- linie 2001/23/EG. a ) Zwar trifft es zu, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte , daru nter Art. 16 GRC, besteht ( vgl. dazu - neben Art. 51 Abs. 1 GRC - die st. Rspr. des EuGH, ua . 21. Dezember 2016 - C - 201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 62 mwN ) . A ußerhalb unionsrechtlich geregelte r Fallgestaltungen finden diese Grundrechte allerdings keine Anwendu ng ( st. Rspr., ua. EuGH 21. Dezember 2016 - C - 119/15 - [ ] Rn. 24 mwN) . De m- nach wären Art. 16 GRC und das Urteil in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) hier nur zu beachten, wenn eine unionsrech t- lich geregelte Fallgestaltung iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorläge . 26 27 - 17 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 18 - b) Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. D er Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Insbesondere handelt es sich nicht um einen - auch bei der Auslegung und Anwendung von § 613a BGB maßgebend zu berücksichtigenden - Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Deshalb kommt es hier - anders als die Beklagte meint - weder auf das Urteil in der Rechtssache Alemo - Herron ua. noch auf Art. 16 GRC oder das in diesem Zusammenhang ergangene Vorabentscheidungsersuchen des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2015 in den Sachen - 4 AZR 61/14 (A) - (BAGE 152, 12) sowie - 4 AZR 95/14 (A) - an. aa) Die Richtlinie 2001/23/EG Angleichung der Rechtsvorschri f- ten der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, B etrieben oder Unternehmens - und Betriebsteilen Die Richtlinie 2001/23/EG soll nach ständiger Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union die Kontinuität der im Rahmen einer wir t- schaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. F ür die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende (auf Dauer angelegte ) wirtschaftl i- che Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung ein er wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua. ] Rn. 31; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 25; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN ) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eig e- nem Zweck ( EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN ; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN , Slg. 2011, I - 7491 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 26, Slg. 2010, I - 7591 ; 13. September 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 26. Septemb er 2000 - C - 175/99 - [Mayeur] Rn. 32, Slg. 2000, 28 29 30 - 18 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 19 - I - 7755 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) . Darauf, ob es sich dabei um ein - s- - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 30, Slg. 2011, I - 95) . Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftli che Einheit handelt . Zudem ist d ie R ichtlinie 2001/23 /EG nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur in d en Fällen an wendbar , in d e- nen die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den B e- schäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua. ] Rn. 28 ; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) . 2001/23/EG erfordert eine Übernahm e durch einen neuen ( st. Rspr., ua. EuGH 6. April 2017 - C - 336/15 - [Unionen] Rn. 18 mwN ; 6. März 2014 - C - 45 8/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN ; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scat tolon] Rn. 60 mwN , Slg. 2011, I - 7491 ) . Diese Rechtsprechung ist auch für das Verständnis der anzuwendenden Bestimmungen des nationalen Rechts, hier: § 613a BGB, maßgebend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23 /EG. Diese Bestimmung stellt entgegen der Rechtsauffassung Richtlinie für öffentliche Unternehmen gilt, d ie eine wirtschaftliche Tätigkeit au s- üben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht (EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 24; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 25, Slg. 2011, I - 95) . Ausgenommen sind nur die s trukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere (EuGH 26. September 2000 - C - 175/99 - [ Mayeur ] Rn. 33, Slg . 2000, I - 7755 ; 15. Oktober 1996 - C - 298/94 - [Henke] Rn. 14 f., Slg . 1996, I - 4989 ) . 31 32 - 19 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 20 - bb) Vorliegend ist keine Übernahme iSd. Richtlinie 2001/23 /EG erfolgt, denn es fehlt an einem Wechsel in der natürliche n oder juristische n Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüb er den Beschäftigten einge ht ; es fehlt e- klagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten übernommen hat, noch der von ihr vorgetragene Umstand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche Herrschaft s- macht über sie ausübt, ändern etwas daran, dass nach wie vor die Beklagte Arbeitgeberin ist. Beide Umstände betreffen lediglich das (Innen - ) V erhältnis der Beklagten zur M AG. Der Fortbestand und die Identität der Beklagten werden durch die Übernahme der Gesellschaftsanteile und die Ausübung von Herrschaftsmacht durch die M AG nicht berührt ( vgl. etwa BGH 3. November 2015 - I I ZR 446/13 - Rn. 27 ; 8 . November 1965 - I I ZR 223/64 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 44, 229; BAG 12. Juli 1990 - 2 AZR 39/90 - zu B II 1 a der Gründe ) . Damit liegt der vorliegende Sachverhalt auch außerhalb des Anwe n- dungsbereichs von Art. 16 GRC. cc) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insb e- sondere d urch die unter Rn. 3 0 f. angeführten Entscheidungen des Gericht s- hofs der Europäischen Union ausreichend geklärt. c) D a kein Unternehme ns - oder Betriebsübergang iSv. § 613a BGB bzw. iSd. Richtlinie 2001/23/EG vor liegt , kann vorliegend auch dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - an das Vorliegen einer sog. Gleichstellungsabre de gering e- re Anforderungen zu stellen sind, als bislang vom V ierten Senat des Bundesa r- beitsgerichts angenommen wurde ( vgl. dazu etwa BAG 26 . August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 21; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 20 mwN ) . 3. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt auch aus der Ä n- derungsvereinbarung der Parteien vom 16. April/7. Mai 2008 nichts Abweiche n- des. Diese hat aufgrund wirksamer Kündigung der BV durch den Betriebsrat mit 33 34 35 36 37 - 20 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 21 - Ablauf des 31. August 2014 ihr Ende gefunden mit der Folge, dass sich die Frage, welche Tarifverträge in welcher Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, ab dem 1. September 201 4 ausschließlich nach der in § 2 des Arbeitsvertrag es der Pa rteien vom 2. November 1995 getroffenen Vereinbarung beantwortet . Dies folgt aus Ziff. 7 iVm. Ziff. 10 der Änderungsve r- einbarung . a) Nach Ziff. 7 der Änderungsvereinbarung endet die Änderungsvereinb a- rung i- Bereits m it die ser Bestimmung haben die Parteien zum Ausdruc k gebracht, dass die Geltungsdauer der Änderungsvereinbarung von der Laufzeit der BV abhängen soll. Zudem sind die Parteien in Ziff. 10 Sätze 1 und 4 der Änderungsvereinbarung übereingekommen, dass r- einbarung durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbei t- e- triebsvereinbarung seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der Betriebsvereinbarung nach den aus drüc k- ausweislich der in Ziff. 10 Satz 3 der Änderungsvereinbarung getroffenen Abr e- de nicht darauf an kommt, ob es sich bei der BV vom 9. April 2008 um eine B e- triebsvereinbarung im Rechtssinne oder um eine schuldrechtliche Regelung s- abrede ohne normative Wirkung handelt ( zur sog. Regelungsabrede etwa BAG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 19 mwN , BAGE 135, 264 ) . Damit stand der Änderungsvertrag unter der auflösende n Bedingung d er wirksamen Künd i- gung der BV. Dies führt nach § 158 Abs. 2 BGB dazu, dass mit Eintritt der B e- dingung die Wir kung des Änderungsvertrages endigt und der frühere Rechtsz u- stand wieder eintritt. b) Die so vereinbarte auflösende Bedingung ist - wie das Landesa rbeit s- gericht zutreffend angenommen hat - eingetreten. Der Betriebsrat hat die BV mit Schreiben vom 4. Juni 2014 fristgerecht und wirksam zum 31. August 2014 ge kündigt. 38 39 - 21 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 22 - aa ) Nach IX Nr. 2 Satz 1 der BV k onnte der Betriebsrat die BV ab dem 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigung des Betriebsrats vom 4. Juni 2014 wahrt diese Frist. Hierüber besteht unter den Parteien auch kein Streit. bb) Der Betriebsrat hat die BV auch wirksam zum 31. August 2014 gekü n- digt. Mit ihrer Rüge, die Kündigung der BV sei unwirksam, da d as Betriebsrat s- mitglied G nicht ordnungsgemäß zur Betriebsrats sitzung am 4. Juni 2014 gel a- den worden sei , dringt die Beklagte nicht durch. Das Landesarbeitsgericht, das im Einve rständnis mit den Parteien die Zeugena us sage des Betriebsratsmi t- glieds G in dem vor dem L andesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 8 Sa 329/15 - geführten Verfah ren im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat ( zur Verwertung s chriftliche r Aussagen und v on Protokolle n über die Au s- sagen von Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbewe i- ses vgl. etwa : BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 20 mwN ; BGH 12. Juli 2013 - V ZR 85/12 - Rn. 7 f. mwN) , ist zu der Überzeugung gelangt, das B e- triebsratsmitglied G habe die Ladung zur Betriebsratssitzung am 4. Juni 2014 unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 3. Juni 2014 erhalten und sei deshalb rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Betriebsratssitzung geladen wo r- den. Diese Würdigung ist rev isionsrechtlich nicht zu beanstanden. (1 ) Die Wirksamkeit der Kündigung der BV setzt voraus, dass der Betrieb s- rat hierüber einen nach § 33 BetrVG wirksamen Beschluss gefasst hat, was seinerseits ua. voraussetzt, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder und ggf. erforderliche Ersatzmitglieder nach § 29 Abs . 2 BetrVG ordnungsgemäß - insb. rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung - geladen waren ( ua. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 32 ; 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 ( B ) - Rn. 25, BAGE 148, 26; 22. Januar 2014 - 7 AS 6/13 - Rn. 7; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17) . Das Gesetz sieht keine Einladungsfrist vor, bestimmt aber, dass die Einladung rechtzeitig zu erfolgen hat (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) . (2 ) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts , dem Betriebsratsmitglied G sei die Ladung zur Betriebsratss itzung am 4. Juni 2014 unter Mitteilung der T a- 40 41 42 43 - 22 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 23 - gesordnung spätesten s am 3. Juni 2014 zugegangen , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (a) Diese Würdigung ist nur eingeschränkt revisibel. Di e revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich d as Tatsachengericht entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 29 mwN; 19. Mai 2015 - 9 AZR 863/13 - Rn. 23 mwN) . (b) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. (a a) Das Landesarbeitsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen mit dem Prozessstoff , insbesondere mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen G , umfassend und widerspru chsfrei auseinandergesetzt und dabei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht gege n Denkgese tze und Erfahrungssätze ve r- stoßen. Es hat auch keinen wesentlichen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage etwa in Frage stellenden Gesichtspunkt a u- ßer Acht gelassen. (bb) Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts mit der Begründung angreift, es gebe keine ausreichenden Realkennzeichen für eine positive Erinnerung des Zeugen G an den Erhalt der Ladung zur Betr ieb s- ratssitzung am 4. Juni 2014, der Zeuge habe laut Vernehmungsprotokoll nicht ei nmal mit Bestimmtheit angegeben, wo er die Ladung vorgefunden habe, ob im sog. Nachtwachenpostfach oder in seinem eigenen Fach, es liege vielmehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er sich konkret an diese L a- dung erinnern könne , führt dies nic ht zu einer anderen Bewertung. D as La n- desarbeitsgericht hat anhand des konkreten In halts der Bekundungen des Ze u- gen begründet , warum es dessen Aussage für ergiebig hält und warum diese aus seiner Sicht ausre ichende Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit eine r positive n Erinnerung des Zeugen an den Tag des Erhalts der Ladung aus weist. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit insbe sondere der Erklärung des Zeugen, 44 45 46 47 - 23 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 24 - er sei nicht zur Betriebsratssitzung erschienen, da er nach dem Nachtdienst verschlafen habe, Bed eutung beigemessen . Ge rade aus dem Umstand, dass der Zeuge damit einen für ihn unangenehmen Sachverhalt offenbart hatte, hat das Landesarbeitsge richt auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage geschlo s- sen . (3) Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Zeuge G sei rech t- zeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu der Betriebsratssitzung geladen worden , hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. (a) Auch diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nur beschränkt revisibel. iSv. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Landesarbeit s- gerichts, ob die Ladung und die Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig iSv. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG er folgten , kann deshalb n ur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst ve r- kannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßge b- liche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem Prozesssto ff umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vol l- ständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ( vgl. e t- wa BAG 11. A ugust 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 37 mwN; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 44 , BAGE 155, 202 ) . (b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält einer solchen eing e- schränkten Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat ausführlich b e- gründet, warum es die Zeit, die dem Betriebsrat smitglied G zur Verfügung stand, um die Betriebsratssitzung im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt 4. vorzubereiten, selbst für den Fall, dass der Zeuge G die Ladung nebst Tage s- ordnung erst am 3. Juni 2014 erhalten haben sollte, für ausreichend erachtete. Insoweit hat für das Landesarbeitsgericht den Ausschlag gegeben, dass das Betriebsratsmitglied G auch ohne Mitteilung der Tagesordnung wusste, dass am 4. Juni 2014 über die Kündigung der BV beraten und abgestimmt werden sollte, und dass er die Formulierung der Kündigung noch während seiner bis 48 49 50 - 24 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 25 - zum 19. Mai 2014 währenden Amtszeit mit dem Rechtsbeistand des Betrieb s- rats abgestimmt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeit zur Vorbereitung des dennoch ni cht ausreichend bemessen war, hat die Beklagte nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. B. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht dem auf die Feststellung gerichteten An trag zu 2. der Kläge rin entsprochen, dass die Beklagte verpfl ic h- tet ist, d ie Klägerin ab dem 1. Dezember 2014 nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 7 a der Kr - Anwendungstabelle Anlage E des TVöD zu verg ü- ten . Soweit das Landesarbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung das ab dem 1. Dezember 2014 geschuldete monatliche Entgelt mit 1.832,86 Euro s o- wie das a b dem 1. März 2015 geschuldete monatliche Entgelt mit 1.876,85 Euro beziffert hat, bedarf dies der Klarstellung. Das Landesarbeitsg e- richt wollte erkennbar antragsgemäß entscheiden und keinesfalls über den A n- trag der Klägerin hinausgehen, weshalb sich das ab dem 1. Dezember 2014 geschuldete monatliche Entgelt auf 1.832, 66 Euro sowie das a b dem 1. März 2015 geschuldete monatliche Entgelt auf 1.876, 65 Euro (berechnet j eweils auf der Basis Teilzeit 22, 47 Stunden) beläuft . I. Der Klagea ntrag zu 2. ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet den anzuwenden den Tarifvertrag, die Entgeltgruppe, die Entgeltst u- fe sowie den Beschäftigungsumfang und benennt den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung begehrt wird . Der Feststellungsantrag zu 2. ist auch nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis geric h- tet, dessen Feststellung geeignet ist, den Streit der Partei en über den Umfang der Leistungspflicht zu bereinigen. II. Der Klagea ntrag zu 2. ist begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die als Kranke n- schwester im Schicht - und Wechseldienst tätige Klägerin, die nach VergGr. Kr. Va BAT vergütet wurde, nach §§ 3, 4 TVÜ - VKA zum 1. Oktober 51 52 53 54 55 - 25 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 26 - 2005 aufgrund der Kr - Anwendungstabelle des TVÜ - VKA in die Entgeltgru p- pe 7a übergeleitet war . Es hat ferner angenommen, dass das für die Überle i- tung zu berücksichtigende Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ - VKA über der höchsten Stufe der nach § 4 TVÜ - VKA bestimmten Entgeltgruppe lag, so dass die Klägerin nach § 6 Abs. 4 TVÜ - VKA einer individuellen Endstufe zuzuordnen war. 2. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Ein gruppierung der Klägerin in die VergGr. Kr. Va BAT unzutreffend war , t rägt die Beklagte nicht vor; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erfolgte die Überleitung der Klägerin in die entsprechende Entgeltg ruppe der einschlägigen Kr - Anwendungstabelle des TVÜ - VKA auch zum 1. Oktober 2005. aa) D ie Klägerin hatte - anders als die Beklagte meint - nicht dadurch auf eine Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 verzichtet, dass sie sich in Ziff. 1 der Änderu ngsvereinbarung einverstanden erklärt hatte, dass der BAT statisch mit dem Stand 31. Januar 2003 vor der Überleitung in den TVöD gelten sollte. Dies folgt bereits daraus, dass der Änderungsvertrag - wie unter Rn. 38 ausgeführt - unter der auflösenden Bedin gung der wirksamen Kündigung der BV stand und diese Bedingung eingetreten war. Da der Betriebsrat die BV - wie unter Rn. 39 ff. ausgeführt - wirksam zum 31. August 2014 gekündigt hatte, e n- dete nach § 158 Abs. 2 BGB die Wirkung des Änderungsvertrages mit Ablauf dieses Tages . Zum selben Zeitpunkt trat der frühere Rechtszustand wieder ein mit der Folge, dass sich der Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. November 1995 getroffenen Vereinb a- rung nach den Regelunge n des TVÜ - VKA bestimmte . Dies war nach § 3 TVÜ - VKA der 1. Oktober 2005. Im Übrigen wirkt sich aus, dass an die Feststellung eines etwaigen Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa BAG 17. April 2012 - 3 AZR 380/10 - Rn. 46 mwN ) und da ss die in Ziff. 1 des 56 57 58 59 - 26 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 27 - Änderungsvertrages getroffene Abrede keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verzichtswillen enthält. bb) Auch aus der in Ziff. 10 der Änderungs vere inbarung vom 16. April/7. Mai 2008 in Bezug g enommenen Bestimmung in X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 der BV folgt nicht, dass die Klägerin erst ab dem 1. September 2014 in die entsprechende Entgeltgruppe der einschlägigen Kr - Anwendungstabelle des TVÜ - VKA ü bergeleitet war. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob diese Regelung in der BV überhaupt wirksamer Bestandteil der Änderungsvereinb a- rung der Parteien ge worden ist. Die unter X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 der BV g e- troffene Bestimmung ist nämlich nicht - in dem von der Beklagten gewünschten Sinne - dahin zu verstehen, dass eine Überleitung in den TVöD erst mit dem Ende der BV und damit korrespondierend der Änderungsvereinbarung der Pa r- teien erfolgte, sondern dahin, dass die Überleitung zum 1. Oktober 2005 erfol g- te. Das ergibt die Ausle gung von X Abs. 1 der BV . X der BV ent hä lt keine ausdrückliche Regelung über einen abweiche n- den Überleitungszeitpunkt. Vielmehr bestimmt X Abs. 1 Satz 1 der BV , dass die Beschäftigten nach Auslaufen der BV oder nach deren (Sonder - )Kündigung ihre jeweiligen individualve rtraglichen Leistung en, u a. Weihnachtsgeld - und Urlaubs - geldzahlungen erhal ten . Im Hinblick auf die Vergütungsanpassungen ist sodann in X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 der BV vorgesehen, dass diese dann entsprechend den vertraglichen Regelungen erfolgen. Damit ve rweisen sowohl X Abs. 1 Satz 1 der BV als auch X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 der BV auf die im Arbeitsve r- trag der Parteien getroffenen Vereinbarungen und damit auch auf § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 2. November 1995 , wonach sich die Anspr ü- che der Klägerin nach dem TVöD und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmen. Damit bestimmt sich auch die Höhe des Entgelts der Klägerin nach der jeweils aktuellen Entgeltta belle. Dem entspricht nach § 3 TVÜ - VKA eine Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 200 5 . Soweit es in X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 der BV weiter heißt, dass ausg e- bliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt werden, folgt daraus nichts 60 61 62 - 27 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 28 - Abweichendes. Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, dass eine Übe r- leitung in den TVöD erst zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die BV und damit ko r- respondierend die Änderungsvereinbarung ihr Ende finden, sondern dahin, dass es grundsätzlich bei der Anwendung der jeweils a ktuellen Entgelttabelle und damit bei der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 verbleiben soll, dass allerdings von dem jeweils aktuell geschuldeten Entgelt, wie es sich aus der aktuellen Entgelttabelle ergibt, die Beträge in Abzug zu bringen sind, um die sich die Vergütung bzw. das Entgelt der Klägerin ab dem 1. Februar 2003 nach den jeweils geltenden Vergütungs - bzw. Entgelttabellen erhöht hatte, soweit Erhöhungen nicht bereits nach den Bestimmungen der Änderungsve r- einbarung ausgeglichen wurden. Di es folgt daraus, dass die in X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 der BV getroffene Bestimmung unmittelbar an die Regelung in X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 der BV anknüpft und diese damit als Ausgangspunkt enen bei der konkreten Berech nung des Entgelts sind . 3. Nach Ablösung der bisherige n Kr - Anwendungstabelle ab dem 1. Januar 2017 durch die sog. P - Tabelle ( für Beschäftigte in der P flege) sind die insoweit ersetzenden Tarifnormen vom Feststellungstenor mitumfasst. C. Soweit sich die Bekla gte mit ihrer Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung rückständigen Entgelts für die Monate September bis November 2014 sowie gegen ihre Verur teilung zur Zahlung einer rückständigen Jahressonde r- zahlung wendet, bleibt die Revision ebenfalls erfolglos. Der Klägerin stehen die vom Landesarbeitsger icht ausgeurteilten Beträge zu. I. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat die Klägerin für den streitigen Zeitraum Anspruch auf ein Entgelt nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 7a der Kr - Anwendungstabelle, wie sie sich aus der für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28 . Februar 2015 geltenden Entgelttabelle ergibt . Dabei ist - entgegen der in X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 der BV getroffenen Bestimmung - kein Abzug um die Beträge vorzunehmen, um die sich die Verg ü- tung bzw. d as Entgelt der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2 003 bis zum 63 64 65 - 28 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 29 - 31. August 2014 nach den jeweils geltenden Vergütungs - bzw. Entgelttabellen erhöht hatte, so weit nicht bereits nach den Bestimmungen der Änderungsve r- einbarung eine Anhebung erfolgt war . Die in X Abs. 1 Satz 3 Halbs . 2 der BV getroffene Bestimm ung findet im Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwe n- dung. 1. Es kann vorliegend dahinstehen , ob es sich bei der am 9. April 2008 zwischen der Beklagten und d em Betriebsrat abgeschlossenen BV um eine B e- triebsvereinbarung iSv. § 77 Abs. 2 BetrVG oder u m eine schuldrechtliche R e- gelungsabrede handelt . Eine unmittelbare und zwingende Wirkung der in X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 der BV getroffenen Bestimmung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG scheidet bereits deshalb aus, weil die Betriebspartner unter II Abs. 1 der BV Einvernehmen darüber erzielt haben, dass die Rechte aus der Betrieb s- vereinbarung unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestehen und nur durch eine Inb ezugnahme in den Änderungsvereinbarungen individualrech t- licher Bestandt eil der Arbeitsvertr äge werden. 2. Die Beklagte kann sich auch nicht aufgrund der Verweisung in Ziff. 10 der Änderungsvereinbarung der Parteien vom 16. April/7. Mai 2008 mit Erfolg auf die in X Abs. 1 Satz 3 Halbs . 2 der BV getroffene Bestimmung beru fen. Di e- se Bestimmung der BV ist überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Bestandteil der Änderungs vere inbarung der Parteien und damit auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 2. November 1995 gewo r- den . a) Bei den in Ziff. 10 der Änderungsvereinbar ung der Parteien vom 16. April/7. Mai 2008 in Bezug genommenen Regelungen der BV handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB , auf die § 305c Abs. 1 BGB Anwendung findet. b) Die in X Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 der BV getroff ene Bestimmung, wonach ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt werden, ist überr a- schend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb nicht Bestandteil der Änderung s- 66 67 68 69 - 29 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 30 - vereinbarung der Parteien und damit auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertr a- ges der Kläge rin geworden. aa ) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuß e- ren Erscheinungsbild des Vertrag e s so ungewöhnlich sind, dass der Vertrag s- partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsb e- standteil. h- nen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten E r- wartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Wide r- spruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Ersche i- nungsbild des Vertrag e s ergeben kann, ist es möglich, dass auch das Unte r- bringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie deswegen als Überraschungsklausel erscheinen lässt. Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch he r- vorheben (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 22; 15. Februar 2 007 - 6 AZR 286/06 - Rn. 22, BAGE 121, 257; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 24, BAGE 115, 372) . bb ) Danach handelt es sich bei der im Änderungsvertrag in Bezug geno m- menen Klausel in X Abs . 1 Satz 3 Halbs . 2 der BV um eine überraschende Klausel iSv . § 305c Abs. 1 BGB . (1) Die Parteien hatten sich in Ziff. 7 der Änderungsvereinbarung darauf a- in Ziff . 10 Sätze 1 und 4 der Änderungsvereinbarung übereingekommen, dass t für den individuellen A r- a- 70 71 72 73 - 30 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 31 - rung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der Betriebsverei n- s keine der in der BV getroffenen Regelungen über das Ende der Änderungsvereinbarung hinaus Bedeutung für ihr Arbeitsverhältnis haben würde . (2) Daran ändert auch die in Ziff. 10 der Änderungsvereinbarung enthalt e- offenen Abreden nichts. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass sich dort eine Besti m- mung - wie X Abs. 1 Satz 3 der BV - finden würde, die für die Zeit nach dem Ende der Änderungsvereinbarung vorsieht, dass sich ihr monatliches Entgelt zwar ausgehe nd von der jeweils aktuellen Entgelttabelle errechnet, dass von dem so ermittelten Betrag allerdings die Beträge in Abzug zu bringen sind, um die sich ihre Vergü tung bzw. ihr Ent gelt in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. August 2014 nach den jeweils geltenden Vergütungs - bzw. Entgelttabellen erhöht hatte, soweit nicht bereits nach den Bestimmungen der Änderungsve r- einbarung eine Anhebung erfolgt war. Dies folgt zum einen daraus, dass die Berechnungsregel in X Abs. 1 Satz 3 der BV die in Ziff. 7 iVm. Zi ff. 10 der Änd e- rungsvereinbarung getroffene Abrede erheblich modifiziert, weil sich die Verg ü- tungseinbußen, die die Klägerin für die Laufzeit der Änderungsvereinbarung hinzunehmen bereit war, in der Zeit nach Beendigung der Änderungsvereinb a- rung unbefriste t - und zudem kompensationslos - fortsetzen würden . Darüber hinaus handelt es sich bei der Berechnungsregel in X Abs. 1 Satz 3 der BV um eine Bestimmung, die von vornherein nur für die Zeit nach Beendigung der BV und damit korrespondierend nach Beendigung der Änderungsvereinbarung Ge l- tung haben sollte. Da Nachwir kung indes die unmittelbare, aber nicht mehr zwingende Weitergeltung von Normen einer Betriebsvereinbarung bedeutet (Fitting BetrVG 28. Aufl. § 77 Rn. 1 77) , musste die Klägerin nicht damit rec h- nen, dass sich in X der BV Bestimmungen finden würden, die eigens für die Zeit nach Beendigung der BV geschaffen wu r- den . Dass die in Ziff. 10 der Änderungsvereinbarung enthaltene Bezugnahme auf die BV durch Fettdruck her vorgehoben wurde, ändert daran nichts. 74 75 - 31 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 32 - (3) Soweit die Beklagte einwendet, sie habe den Mitarbeitern den In halt der Änderungsv ereinbarung sowohl auf Betriebsversammlungen als auch in Einze l- gesprä chen erläutert und darauf hingewiesen, dass ausgebliebene Ve rg ü- tungsanpassungen nicht nachgeholt würden, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beklagte hat nicht im Einzelnen zum jeweiligen G e- sprächsverlauf und dazu vorgetragen, dass sie die Mitarbeiter konkret über die Bedeutung von X Abs. 1 Satz 3 der BV aufgeklärt hat . Insoweit vertritt sie im Übrigen nach wie vor die Auffassung, dass mit der in X Abs. 1 Satz 3 der BV getroffene n Bestimmung der Überleitungsstichtag festgelegt wurde. 3 . Danach steht der Klägerin rückständiges Entgelt für die Zeit von Se p- tember bis November 2014 in der vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten H ö- he zu . Über die Berechnung des geschuldeten Entgelts besteht unter den Pa r- teien kein Streit. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Zusch läge. II. Die Klägerin hat auch Anspruch auf eine rückständige Jahressonde r- zahlung für das Jahr 2014 in der vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten H ö- he. 1. Der Anspruch folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995 iVm. § 20 Abs . 1 und Abs. 2 TVöD . Nach § 20 Abs. 1 TVöD haben Beschäftigte, die - wie die Klägerin - am 1. Dezember im Arbeitsverhäl t- nis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Nach § 20 Abs. 2 TVöD beträgt die Jahressonderzahlung bei Beschäftigten, für die - wie für die Kläg e- rin - die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, in den Entgel t- gruppen 1 bis 8 - und damit auc h in der Entgeltgruppe 7a - 90 v.H. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durc h- schnittlich gez ahlten monatlichen Entgelts. 2. Entgegen der Recht s auffassung der Beklagten hat die Klägerin nicht nur Anspruch auf eine - nur die Beschäftigungszeit ab dem 1. September 2014 berücksichtigende - anteilige Jahressonderzahlung. 76 77 78 79 80 - 32 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 - 33 - a) Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 4 TVöD. D a- nach vermindert sich der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Diese Voraussetzu ngen liegen nicht vor. b) Die Beklagte kann insoweit auch aus Ziff. 3 Satz 1 der Änderungsve r- einbarung der Parteien vom 16. April/7. Mai 2008 nichts zu ihren Gunsten able i- ten. Zwar hat die Klägerin in Ziff. 3 Satz 1 der Änderungsvereinbarung auf die Sond erzahlungen Urlaubs - und Weihnachtsgeld verzich tet, dies allerdings au s- drücklich nur für die Laufzeit der BV und damit korrespondierend auch nur für die Laufzeit der Änderungsvereinbarung . Diese hat indes mit Ablauf des 31. August 2014 geen det. Eine Verein barung darüber, was für den Anspruch auf Jahressonderzahlung nach dem En de der Änderungsvereinbarung gelten soll, haben die Parteien in der Änderungsvereinbarung nicht, auch nicht für den Fall einer Beendigung der Änderungsvereinbarung im laufenden Kalende rjahr getroffen. D amit verbleibt es auch im Hinblick auf die Jahressonderzahlung d a- bei, dass sich dieser Anspruch nach dem Ende der Änderungsvereinba rung aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages der Par teien vom 2. November 1995 enthaltenen Verweisung auf den TVöD in seiner jeweils geltenden Fassung nach § 20 TVöD bestimmt. Desungeachtet steht Ziff. 3 Satz 1 der Änderung s- vereinbarung vom 16. April/7. Mai 2008 dem Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 TVöD auch deshalb nicht entge gen, weil Ziff. 3 Satz 1 der Änderungsvereinbarung ausdrücklich nur die Sonderza h- lung en Urlaubs - und Weihnachtsg eld - nach dem BAT - und nicht die Jahre s- s onderzah lung nach § 20 TVöD, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änd e- r ungsvereinbarung bereits in Kraft wa r, betrifft. D. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die vom Landesa r- beitsgericht ausgeurteilte Kostenquote revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit einer Quote von 5% wird das teilw eise Obsiegen der Bekl agten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO angemessen abgebildet. Die ses b ezieht sich lediglich darauf, dass der Klägerin nicht - wie in erster und zunächst auch in 81 82 83 - 33 - 8 AZR 858/15 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.8AZR858.15.0 zweiter Instanz beantragt - die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8a der K r - Anwendungst abelle zugesprochen wurde, sondern nur nach der Entgeltgru p- pe 7a der K r - Anwendungstabelle. Weder aufgrund der Vergütungsdifferenzen zwischen diesen beiden Entgeltgruppen noch aufgrund der teilweisen Abwe i- sung der Zahlungsanträge ergibt sich jedenfalls ein Teilunterliegen der Klägerin, das signifikant von der tenorierten Kostenquote abweicht. E. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Winter Vogelsang B. Stahl Lüken 84
Full & Egal Universal Law Academy