Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2017 Achter Senat - 8 AZR 90/15 - ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 9. April 2014 - 6 Ca 186/14 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 27. November 2014 - 15 Sa 530/14 - Entscheidungsstichwort e : Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - E r- werb von Gesellschaftsanteilen - Beherrschung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 91/15 - ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 90/15 15 Sa 530/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. März 2017 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbekla gte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 3 - Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bloesinger und Soost für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014 - 15 Sa 530/14 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin rückständ i- ges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 sowie eine rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 schuldet. Die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, betreibt eine große Rehabilitat i- onsklinik. Ausweislich der aktuellen Handelsregisterauszüge ist persönlich ha f- tende Gesellschafterin (Komplement ärin) der Beklagten die F Verwaltungs - G esellschaft mbH. Kommanditistin der Beklagten ist die K gesellschaft mbH & Co. KG. Deren Komplementärin ist die K verwa l tung s gesellschaft mbH. Ko m- manditistin der K g e sellschaft mbH & Co. KG ist die M AG. Nach den Fes t ste l- lungen des Landesa r beitsge richts wurde die M AG mit Wirkung zum 1. Januar 2002 Gesel l schafterin der Beklagte n. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1997 bei der Beklagten als Kra n- kenschwester beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. Juli 1997 heißt es auszugsweise: 2 Tarifvertrag Für das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vo r- schriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a 1 2 3 - 3 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 4 - und 1b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die F erlass e nen Betriebsvereinbarungen, Die nstanweisungen und Unter dem 9. April 2008 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine n- halt: Präambel Zur wirtschaftlichen Rettung der F u n ter Z u s i ch e rung der Arbeitsplätze sind unter anderem R e d u zi e rungen der Pe r- sonalkosten unausweichlich, um e i nen we i teren Pe r sona l- abbau zu verhindern und den B e stand der Klinik und der Arbeitsplätze langf ristig zu s i chern. G e schäftsfü h rung und Betriebsrat sind sich hierbei bewusst, dass di e ses für alle Betroffenen erhebliche pe r sönliche Härten b e deutet. In diesem Bewusstsein wird die folgende Betrieb s verei n b a- rung abgeschlossen. I. Geltungsbereich Di e Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der M F GmbH & Co. KG, die den in der Anl a ge zu dieser B e- triebsvereinbarung befindlichen Änd e rung s ve r trag u n te r- zeichnet haben. Hierbei hand elt es sich um A r beitne h mer, die vor dem 1.1.2005 eingestellt worden sind und die en t- sprechenden Altverträge vereinbart h a ben. II. Rechtswirkungen Es besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung un mittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestehen. Diese Betriebsvereinbarung wird in den Änderungsvereinbaru n- gen in Bezug genommen und damit auch individualrechtl i- cher Bestandteil der Arbeitsverträge. Mitarbeiter, die den in der Anlage zu dieser B etriebsve r- einbarung befindlichen Änderungsvertrag nicht unte r- zeichnet haben, haben keinen Anspruch auf Rechte, G a- rantien, auch der M Geschäftsführungs - GmbH, und Schutznormen dieser Betriebsvereinbarung. Es gelten auch bei deren möglicher Kündigung n ur die allgemeinen 4 - 4 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 5 - Bestimmungen. Diese sind auch bei Höchstkündigung s- zahlen nicht mitzurechnen. III. Erklärungen des Betriebsrates Der Betriebsrat wird den Beschäftigten die Annahme der Änderungsvereinbarungen empfehlen. VII. Änderungen der Individualverträge Den Arbeitnehmern mit BAT - Verträgen werden Änd e- rungsvereinbarungen zu ihrem Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Änderungsvereinbarungen beinhalten im wesentlichen die folgenden Regelungen: 1. Die Arbeitnehmer verzichten für die Laufzeit auf die tarifliche Sonderzahlung, die Nachzahlung von So n- derzahlungen für die Vergangenheit und das U r- laubsgeld. 2. Sie erhalten eine Sonderzahlung von 300 In 2008 im Mai, ab 2009 jeweils im November eines Jahres. 3. Der BAT gilt s tatisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVÖD). 4. Die Eingruppierung und Entgelthöhe gilt entspr e- chend der Abrechnung für Oktober 2007. (Bewä h- rungsaufstiege und Stufensteigerungen wegen B e- triebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen). 5. Entgelterhöhungen erfolgen für das Jahr 2008 en t- sprechend der durchschnittlichen Entgeltveränderung aller Kliniken im Konzern (M ). 6. Ab dem Jahr 2009 gilt für Entgelterhöhungen die Zi f- fer 5, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigeru n- gen des TVÖD. 9. Die vorliegende Betriebsvereinbarung wird durch U n- terzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer Bestandteil des Änderungsvertrages. - 5 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 6 - Die Klägerin unterzeichnete den ihr angebotenen Änderungsvertrag nicht. In einem von mehreren zwischen den Parteien über die Höhe der Ve r- gütung der Klägerin geführten Verfahren erließ das Arbeitsgericht Essen am 15. Februar 2007 un ter dem Aktenzeichen - 8 Ca 4612 /06 - ein Urteil mit ua. folgendem Tenor: Es wird festg estellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.07.2006 nach der Entgel t- gruppe 9 b Stufe 6 der Kr - Anwendungstabelle Anl a- ge 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschä f- tigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung de s Übergang srechts (TVÜ - VKA) vom 13.09.2005 zu vergüten. 3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 ei n- schließlich der diese Vorschriften ergän zenden, ä n- dernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer j e- Die Beklagte zahlt e an die Klägerin in der Zeit von Januar bis März 2013 ei ne Vergütung iHv. monatlich 2.779,00 Euro brutto und in der Zeit von April bi s Dezember 2013 iHv. monatlich 2.810,00 Euro brutto. Die Klägerin hat mit der Klage die Differenz zwischen der ihr für die Monate Januar bis Dezember 2013 gezahlten Vergütung und der sich für di e- sen Zeitraum aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 der Kr - Anwendu ngstabelle zum TVÜ - VKA ergebenden Vergütung sowie rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, auf das A r- beitsverhältnis fänden der TVöD sowie der TVÜ - VKA in ihrer jeweils geltenden Fassung, und dami t auch § 20 TVöD Anwendung. Zudem schulde ihr die B e- klagte ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA. Beides stehe a ufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612 /06 - ) rechtskräftig fest . 5 6 7 8 - 6 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 7 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.427,90 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 2. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der P arteien finde nicht der TVöD zei t- dynamisch, sondern der BAT statisch Anwendung. Sie sei aufgrund der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (E uGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) nicht an die dynamische Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. Juli 1997 gebu n- den. Die M AG habe zum 1. Januar 2002 sämtliche Gesellschaftsanteile an ihr, der Beklagten, übernommen (Share - Deal) und übe seitdem die Kontrolle über sie aus . Hierin liege ein Unter nehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Da sie zudem als privatrechtlich organisiertes Unternehmen weder auf das Tari f- werk für den öffentlichen Dienst Einfluss nehmen könne, noch die Möglic hkeit habe, dem tarifschließenden Arbeitgeberverband beizutreten, sei eine dynam i- sche Bindung an den TVöD und den TVÜ - VKA mit Art. 3 der Rich t l i- nie 2001/23/EG und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Un i- on ( im Folgenden GRC) unvereinbar. Aus dem rechtskräftigen Urteil des A r- beitsger ichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612 /06 - ) ergebe sich nichts anderes. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) werde dessen Rec htskraft durchbrochen. Jedenfalls könne die Klägerin Leistungen allenfalls nach Ma ß- gabe der BV beanspruchen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolg t die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. 9 10 11 - 7 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Klägeri n stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. I. Die Klägerin hat für die Monate Januar bis Dezember 2013 einen A n- spruch auf rückständiges Entgelt iHv. insgesamt 6.072,09 Euro brutto. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2 007 ( - 8 Ca 4612 /06 - ) steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin E ntgelt nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwen - dungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B) zu zahlen. Danach schuld et di e Beklagte der Klägerin rückständiges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 iHv. insg esamt 6.072,09 Euro brutto . 1. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612 /06 - ) steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin E ntgelt nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B) zu za h- len. An diese Feststellung ist der Senat nach § 322 Abs. 1 ZPO gebunden (zur Rechtskraft von Eingruppierungsurteilen vgl. etwa BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 14; 16. April 1997 - 4 AZR 270/96 - zu B II 4 der Gründe) . Die Rechtskraft bewirkt, dass (unter den Parteien) über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn in einem nachfolgenden Prozess über den gleichen prozessualen Anspruch g e- stritten wird, sondern auch dann, wenn es sich - wie hier - zwar um einen and e- ren Anspruch handelt, für diesen aber - wie hier - die bereits rechtskräftig fes t- gestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist. Hat da s Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage 12 13 14 - 8 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 9 - erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sac h- liche Prüfung zu beachten (vgl. etwa BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a aa der Gründe mwN; 1 1. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 94, 313; BGH 6 . März 1985 - IVb ZR 76/83 - zu 1 der Gründe) . a) Zwar heißt es im Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612 /06 - ) verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.0 7.2006 nach der E ntgeltgruppe 9 b St u- fe 6 der Kr - Anwendungstabelle Anlage 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergang srechts (TVÜ - VKA) vom 13.09.2005 jedoch dahin zu verstehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein E ntgelt nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 der maßgeblichen Kr - Anwendungs - tabelle in ihrer jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Dies war im Jahr 2013, für das die Klägerin Ansprüche gelt end macht, die Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B). Die im Urteil angef ührte Anlage 5 zum TVÜ - VKA ist in der Anlage 4 zum TVÜ - VKA aufg e- gangen. Durch Ziff. 3 des Urteilstenors ist zudem klargestellt, dass d ie Kr - Anwendungstabelle in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommt. Soweit im Urteil de s Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9b genannt wird, ist der Tenor dahin auszulegen, dass die höchste Stufe g emeint is t. Das war sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 die Stu fe 5; eine Stufe 6 gab es - auch damals - in der Entgeltgruppe 9b nicht. Darüber, dass für die Klägerin die Stufe 5 maßgeblich ist, streiten die Parteien zudem nicht. b) Entgegen der Annahme der Beklagten folgt aus den Bestimmungen der BV nichts Abweichendes. Zwar heißt es in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. Juli 1997, dass für das Arbeitsverhältnis auch die für die Beklagte e r- lassenen Betriebsvereinbarungen gelten. Allerdings finden die Bestimmungen 15 16 - 9 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 10 - der BV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Nach II. der BV besteht Einvernehmen zwischen den Betriebspartnern, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber b e- stehen. Nach der von den Betriebspartnern unter I. zum Geltungsbereich der BV getroffenen Abrede gilt diese nur für Arbeitnehmer, die den in der Anlage befindlichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben. Eine solche Änderung s- vereinbarung hat die Klägerin jedoch nicht u n terzeichne t, weshalb offen bleiben kann, ob es sich bei der BV überhaupt um eine Betriebsvereinbarung im Rechtssinne handelt. c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann vorliegend dahi n- stehen, ob die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Es sen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612 /06 - ) durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt durchbrochen werden kann und ob das U r- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.]) üb erhaupt den Inhalt hat, den die Beklagte dieser En t- scheidung entnimmt. Selbst wenn beides der Fall sein sollte, würde das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) nicht zu einer Du rchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612/06 - ) führen. Weder der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtliche Gesellschaftsanteile an ihr, der Beklagten, übernommen hat, noc h der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass die M AG sei t dem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie au s übt, führen dazu, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendung s b e reich der Richtlinie 2001/23/EG u nd von Art. 16 GRC fällt. Der bloße Erwerb von A n teilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht für die A n nahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - und Betriebste i- len iSd. Richtlinie 2001/23/EG. 17 - 10 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 11 - aa) Zwar trifft es zu, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantier ten Grundrechte, darunter Art. 16 GRC, besteht (vgl. dazu - neben Art. 51 Abs. 1 GRC - die st. Rspr. des EuGH, ua. 21. Dezember 2016 - C - 201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 62 mwN) . Außerhalb unionsrechtlich geregelter Fallgestaltungen finden diese Grundrechte all erdings keine Anwendung (st. Rspr., ua. EuGH 21. Dezember 2016 - C - 119/15 - 24 mwN) . De m- nach wären Art. 16 GRC und das Urteil in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) hier nur zu beachten, wenn eine unionsrech t- lich geregelte Fallgestaltung iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorläge. bb) Dies ist aber nicht der Fall. Der vorliegende Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Insbesondere handelt es sich nicht um einen - auch bei der Au slegung und Anwendung von § 613a BGB maßg e- bend zu berücksichtigenden - Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/ EG. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Deshalb kommt es hier - anders als die Beklagte meint - w eder auf das Urteil in der Rechtssache Alemo - Herron ua. , noch auf Art. 16 GRC oder das in diesem Zusammenhang ergangene Vorabentscheidungsersuchen des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2015 in den Sachen - 4 AZR 61/14 (A) - (BAGE 152, 1 2) sowie - 4 AZR 95/14 (A) - an. (1) Die Ri chtlinie f- ten der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, B etrieben oder Unternehmens - oder B e- triebs Die Richtlinie 2001/23/EG soll nach ständiger Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union die Kontinuität der im Rahmen einer wir t- schaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Für die Anwendbarkeit der Richtlini e 2001/23 / EG ist n ach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. b deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende (auf Dauer angelegte ) wirtschaftliche 18 19 20 21 - 11 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 12 - Einheit im Sinne einer organisierten Z usammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 31; 9. September 2015 - C - 160/14 - [ Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 25; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 201 4 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN , Slg. 2011, I - 7491 zur Vorgänge r- richtlinie 77/187/EWG; 29. Juli 2010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 26, Slg. 2010, I - 7591; 13. September 2007 - C - 458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 26. September 2000 - C - 175/99 - [Mayeur] Rn. 32, Slg. 2000, I - 7755 zur Vo r- gängerrichtlinie 77/187/EWG) . Darauf, ob es sich dabei um ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Unternehmens - oder Betriebsteil - auch iSd. jewei ligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 30, Slg. 2011, I - 95) . Im Übrigen ist die Richtlinie 2001/23/EG nach st ändiger Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur in den Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürl i- che oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua. ] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) . Ein 2001/23/EG (st. Rspr., ua. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 60 mwN , Slg. 2011, I - 7491 ) . Diese Rechtsprechung ist auch für das Verständnis der anzuwendenden Bestimmungen des nationalen Rechts, hier: § 613a BGB, maßgebend. 22 - 12 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 13 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG. Diese Bestimmung stellt entgegen der Rechtsauffassung Richtlinie für öffentliche Unternehmen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit au s- üben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht (EuGH 26. No vember 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 24; 20. Januar 2011 - C - 463/09 - [CLECE] Rn. 25, Slg. 2011, I - 95) . Ausgenommen sind nur die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlic hen Verwaltung auf eine andere (EuGH 26. September 2000 - C - 175/99 - [Mayeur] Rn. 33, Slg. 2000, I - 7755; 15. Oktober 1996 - C - 298/94 - [Henke] Rn. 14 f., Slg. 1996, I - 4989) . (2) Vorliegend ist keine Übernahme iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfolgt, denn es fe hlt an einem Wechsel in der natürlichen oder juristischen Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht; es fehlt e- klagten angeführte Umstand, dass die M AG sämtliche Gesellschaftsa n te i le an der Beklagten übernommen hat, noch der von ihr vorgetragene U m stand, dass die M AG seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsäc h liche Her r schaft s- macht über sie ausübt, ändern etwas daran, dass nach wie vor die B e klagte Arbeitgeberin ist. Beide Umstände betreffen lediglich das (Innen - )Verhältnis der Beklagten zur M AG. Der Fortbestand und die Identität der Beklagten we r den durch die Übernahme der Gesellschaftsanteile und die Ausübung von Her r- schaftsmacht durch die M AG nicht berührt (vgl. etwa BGH 3. November 2015 - II ZR 446/13 - Rn. 27; 8. November 1965 - II ZR 223/64 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 44, 229; BAG 1 2. Juli 1990 - 2 AZR 39/90 - zu B II 1 a der Gründe) . Damit liegt der vorl iegende Sachverhalt auch außerhalb des Anwe n- dungsbereichs von Art. 16 GRC. 23 24 25 - 13 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 14 - (3) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insb e- sondere durch die unter Rn. 21 bis 23 angeführten Entscheidungen des G e- richtshofs der Europäischen Union ausreichend geklärt. 2. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf rückständ i- ges Entgelt für die Monate Januar bis Dezember 2013 auf insgesamt 6.072,09 Euro brutto. D as Tabellene ntgelt nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 der Anlage 4 zum TVÜ - VKA (Kr - Anwendungstabelle - Geltungsbereich § 40 BT - K bzw. § 40 BT - B) betrug in der Zeit von Janua r bis Juli 2013 monatlich 3.289,07 Euro brutto und in der Zeit von August bis Dezem ber 2013 monat lich 3.335,12 Euro brutto. Dies führt unter Abzug der von der Beklagten an die Kl ä- gerin gezahlten Bruttovergütung zu der eingeklagten Entgeltdifferenz iHv. in s- gesamt 6.072,09 Euro brutto. Im Übrigen ist die Beklagte der Berechnung der Klägeri n nicht entgegengetreten. II. Die Beklagte ist zudem verpflichtet, an die Klägerin eine rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 iHv. 2.355,81 Euro brutto zu zahlen. Der Anspruch der Kl ägerin folgt aus § 20 TVöD. 1. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612/06 - ) steht rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien di e Vorschriften des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 einsch ließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung A n- wendung finden. Auch an diese Feststellung ist d er Senat aus den unter Rn. 14 angeführten Gründen nach § 322 Abs. 1 ZPO gebunden. Dass dabei der Tari f- vertrag für den Bereich der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberve r- bände) und nicht der für den Bereich des Bundes oder der TdL (Tarifgemei n- schaft der Länder) einschlägig ist, steht zwische n den Parteien nicht im Streit. 26 27 28 29 - 14 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 - 15 - 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann wiederum dahi n- stehen, ob die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612/06 - ) durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt durchbrochen werden ka nn und ob das U r- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.]) überhaupt den Inhalt hat, den die Beklagte dieser En t- scheidung entnimmt. Selbst wenn beides der Fall sein sollte, würde das Urteil des Gericht shofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Februar 2007 ( - 8 Ca 4612 /06 - ) führen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter Rn. 17 ff. Bezug genommen. 3. Anders als die B eklagte meint, ergibt sich - wie unter Rn. 16 ausg e- führt - aus den Bestimmungen der BV auch im Hinblick auf die Jahressonde r- zahlung nichts Abweichendes. 4 . Der Anspruch der Kläger in auf rückständige Jahressonderz ahlung nach § 20 Abs. 1 TVöD beläuf t sich nach § 20 Abs. 2 TVöD auf 2.355,81 Euro brutto. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Beschäftigten, für die - wie für die Klägerin - die Regelungen des Tarifg e- biets West A nwendung finden, in den Entgeltgruppen 9 bis 12 , und dam it auch in der Entgeltgruppe 9b 80 vH des der/dem Beschäftigten in den Kalenderm o- naten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen En t- gelts . Das durchschnittliche monatliche Entgelt der Klägerin in ihrer Entgel t- gruppe 9b belief sich in den Monaten Juli bis September 2013 auf 3.319,77 Euro brutto. 80 vH davon sind 2.655,81 Euro brutto. Nach Abzug der von der Beklagten gezahlten 300,00 Euro erg ibt sich damit ein restlicher A n- spruch iHv. 2.3 55,81 Euro . Die Beklagte ist der Berechnung der Klägerin auch insoweit nicht entgegengetreten. 30 31 32 33 - 15 - 8 AZR 90/15 ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.8AZR90.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Vogelsang Roloff Bloesinger Soost 34
Full & Egal Universal Law Academy