Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Achter Senat - 8 AZR 27/18 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 9. März 2017 - 1 Ca 1271/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa 285/17 - Entscheidungsstichwort : Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 26/18 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 27/18 8 Sa 285/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und Reiners für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa 285/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsg e- richts Oberhausen vom 9. März 2017 - 1 Ca 1271/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu g e- f asst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus 384,69 Euro seit dem 31. August 2016 sowie aus 256,46 Euro seit dem 12. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter I n- stanz haben der Kläger 16 vH und die Beklagte 84 vH zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro wegen Ve r- zugs der Beklagten mit der Zahlung von Besitzstandszulagen für die Monate Juli, August sowie September 2016. Der Kläger war langjährig be i der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. April 2014 info l- ge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte zahlte z u- nächst an den Kläger und andere Arbeitnehmer monatlich eine (wei tere) B e- 1 2 - 3 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 4 - sitzstandszulage iHv. 128,23 Euro brutto. Ab dem 1. Mai 2016 stellte sie diese Zahlungen ein. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung rüc k- ständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis Juli 2016 iHv. insgesamt 384,69 E uro brutto nebst Zinsen sowie die Zahlung von drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro verlangt. Mit seiner Klageerwe i- terung hat er die Beklagte auf Zahlung weiterer rückständiger Besitzstandsz u- lagen für die Monate August und Septem ber 2016 iHv. insgesamt 256,46 Euro brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen und zugleich klargestellt, dass er die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Besitzstandszulagen für die Monate Juli, August und Se p- tember 2016 begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB drei Pauschalen iHv. jeweils 40,00 Euro zu. Die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB getroffene Neuregelung zähle zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts; sie s ei mangels einer Bereichsausnahme auch im Arbeitsrecht anwendbar. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- sitzstandszulagen iHv. insgesamt 641,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus 384,69 Euro seit dem 3 1 . August 2016 sowie aus 256,46 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht nicht anwendbar. Der Anwendung dieser Bestimmung stehe § 12a Abs. 1 ArbGG analog entgegen. Die Vorinstanzen haben der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der 3 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 5 - Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verurteilt. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend g e- machten Pauschalen. Zwar ist der Kläger, dem die Beklagte rückständige B e- sitzstandszulagen (auch) für die Monate Juli bis September 2016 schuldet, Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Dem A n- spruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Sa tz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrech t- liche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, so n- dern auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zu m Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. I. Der Kläger ist Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 1. Nach § 288 Abs. 5 BGB, der am 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale iHv. 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn es s ich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Ko s- ten der Rechtsverfolgung begründet ist. 8 9 10 - 5 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 6 - 2. Bei den vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten A n- sprüchen auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen (auch) für die Monate Juli bis September 2016 iHv. insgesamt 384,69 Euro brutto handelt es sich um Entgeltforderungen iSd. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. a) Ausw eislich der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 18/1309 S. 19) orientiert 288 Abs. 5 Satz 1 BGB an dem en t- sprechenden Begriff in § 288 Abs. 2 BGB. Eine Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Forderun g auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Diens t- lei s tungen besteht, wobei sich allerd ings nicht nach § 611 BGB bestimmt, sondern weiter gefasst ist. Zudem bedarf es keiner syna l- lagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Za h- lung durch den Schuldner. Vielmehr reicht eine konditionale Verknüpfung in d em Sinne aus, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entst e- hung der Verpflichtung des anderen Teils ist ( vgl. BGH 12. April 2018 - IX ZR 88/17 - Rn. 33; 20. Juli 2017 - III ZR 545/16 - Rn. 31; 6. November 2013 - KZR 58/11 - Rn. 70, BGHZ 199, 1 ; 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09 - Rn. 12 f.; 21. April 2010 - XII ZR 10/08 - Rn. 21 und 23) . b) Danach handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ford e- rungen um Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Die (weiteren) Besitzstandszulagen dienten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, die Arbeitsvergütung des Kl ä- gers nach dem Betriebsübergang der Höhe nach wieder an die von der Recht s- vorgängerin der Beklagten geschuldete und gezahlte Ar beitsvergütung anz u- passen, so dass sich die Besitzstandszulagen als Gegenleistung für die Arbeit s- leistung des Klägers darstellen. 3. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 7 - a) Aufgrund des Urteils des Landes arbeitsgerichts steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte dem Kläger (auch) für die Monate Juli bis September 2016 Besitzstandszulagen iHv. insgesamt 384,69 Euro brutto schuldet. b) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsve r- zug im Geschäftsverkehr (im Folgenden Richtlinie 2011/7/EU) umgesetzt hat (BT - Drs. 18/1309 S. 19) , ergeben sich i m Hinblick auf die Person des Gläub i- gers keine weitergehenden Anforderungen. aa) Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU hat den folgenden Wortlaut: denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pa u- schalbetrags von mindestens 40 EUR hat. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mah nung und als En t- schädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist. (3) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusät z- lich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Za h- lungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungsko s- ten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die B e- auftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounte r- bb) Zwar fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7/EU auswei s- lich deren Art. 1 nur der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, wobei der Au s- 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU nur G e- schäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Untern ehmen und ö f- fentlichen Stellen bezeichnet, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbri n- gung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. In Übereinstimmung hiermit heißt es in Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2011/7/EU, dass der Anwendung s- bereich der Richtlin ie auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Za h- 15 16 17 18 - 7 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 8 - lungen beschränkt sein und dass die Richtlinie ua. nicht Geschäfte mit Verbra u- chern umfassen sollte. cc) Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Rich t- linie 2011/7/EU übersc hießend umgesetzt. Danach verbleibt es zwar dabei, dass Schuldner einer Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, Gläubiger iSd. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann demgegenüber auch ein Verbraucher sein. Da der Arbeitnehme r Verbraucher iSv. § 13 BGB ist, kann er auch Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein (vgl. st. Rspr. zu § 310 Abs. 3 BGB : BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V 1 b dd der Gründe, BAGE 115, 19) . Dass Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch ein Verbraucher sein kann, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach Schuldner der Entgeltforderung nur sein kann, wer nicht Verbraucher ist, wä h- rend eine entsprechende Einschränkung für den G läubiger nicht besteht. Dies entspricht zudem dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist. Während der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in der 17. Legisl aturperiode zunächst nur für den unternehmerischen Geschäftsve r- kehr eingebracht hatte (vgl. BT - Drs. 17/10491) , hat er in der 18. Legislaturper i- ode an dem Gesetzesentwurf eine wesentliche Veränderung vorgenommen: Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 18/1309 S. 13) kommt der neue . Auch di e- se sind nach dem Willen des Gesetzgebers geschützt, wenn sie Gläubiger von Nichtverbrauchern sind. Demgegenüber sind Verbraucher, die Schuldner von Entge ltforderungen sind, von dem Vorschlag nicht betroffen und haben deshalb keine zusätzlichen Belastungen zu erwarten. In der Begründung zu § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (BT - Drs. 18/1309 S. 19) Anspruchs auf eine Pauschale kann nur ei ne Person sein, die nicht Verbra u- cher ist. Anderes gilt für den Gläubiger. Dieser kann nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB - E - insoweit über den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7/EU hinausgehend - auch ein Verbraucher sein. Der Erweiterung des Schutzes vo n 19 20 - 8 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 9 - Gläubigern, die Verbraucher sind, liegen dieselben Überlegungen zugrunde wie in § 271 Absatz 5 Nummer 2 BGB - E: Durch die vorgeschlagene Formulierung soll vermieden werden, dass Verbraucher, die Gläubiger von Nichtverbrauchern sind, gegenüber Nichtverbrau c) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer aus dem Kreis der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bewusst ausne h- men und insoweit bewusst zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gläub i- gern, dh . hier Verbrauchern differenzieren wollte, sind - entgegen der Auffa s- sung der Beklagten - nicht ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus der Syst e- m a tik der Bestimmung noch aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere hat eine Bereichsausnahme für Arbeitsverhäl tnisse keinen Anklang im Wortlaut der Bestimmung gefunden (zu diesen Kriterien vgl. : BVerfG 4. Juli 2018 - 1 BvR 3041/13 - ; 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 73, 74) . 4. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB findet vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung. Zw ar ist § 288 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fa s- sung nach der in Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB getroffenen Regelung nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. A l- lerdings folgt aus Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB , dass § 288 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung auch auf ein vorher entstandenes Daue r- schuldverhältnis anzuwenden ist, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Der Kläger hat seine Gegenleistung für die von der Bekla g- ten für die Monate Juli bis September 2016 geschuldeten Besitzstandszulagen durch Arbeitsleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht. II. Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht jedoch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung s chließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsa n- spruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibung s- kosten u nd damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus. 21 22 23 - 9 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 10 - 1. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des er s- ten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung w e- gen Zeitversäumnis und auf Erstat tung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. 2. Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts dahin auszul egen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Koste n- erstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor - bzw. außergerichtlicher Ko sten au s- schließt (vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung : vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29 , 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) . An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die vom Bunde s- arbeitsgericht für die von ihm vorgenommene Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gegebene Begründung überzeugt nach wie vor. a) Bereits der Wortlaut von § 12a Abs. 1 Satz n- , spricht für eine Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahin, dass jeder Erstattungsanspruch - und nicht nur ein prozessualer - ausgeschlossen sein soll. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach de r Rechtsnatur der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (so ausdrücklich Schleusener/Kühn NZA 2008, 147, 148) . b) Ein solches Verständnis von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Norm. 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 11 - § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wurde durch die Arbeitsgerichtsnovelle 1979 in das Gesetz eingefügt und hat den früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 ohne inhaltliche Änderungen übernommen. Diese Bestimmung wiederum entsprach wortgleich der im Arbeitsgerichtsgesetz 1926 getroffenen Regelung, die ihrerseits auf einen Beschluss des sozialpolitischen Ausschusses des Reichstags zurückging. Die von der Reichsregierung im damaligen Gesetzg e- bungsverfahren vorgeschlagene Regelung, wonach der obsiegenden Partei die Versäumnis - und Vertretungskosten ins oweit erstattet werden sollten, als dies der Billigkeit entspräche, ist nicht Gesetz geworden. § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwac h- senen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (vgl. hierzu etwa BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 3 der Gründe, BAGE 70, 191) . c) Auch der Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - sowie der seiner Vorgängerregelungen - gebietet einen Ausschluss der materiell - rechtlichen Ko s tenerstattung. aa) Der Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - sowie seiner Vorgänge r- regelungen - besteht zunächst darin, das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren zum Schutz des in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmers möglichst zu verbilligen und damit das Kostenrisiko überschaubar zu halten. Arbeitnehmer sollen - wegen ihrer typischerweise bestehenden wirtschaftlichen Unterlegenheit - auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unterl iegen, nicht mit den in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannten Kosten belastet werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass sie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten von einer gerichtlichen Verfolgung bestehender Ansprüche absehen. Allerdings gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aus Gründen der gebotenen Parität auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt (zur Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 vgl. BAG 23. Se p- tember 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründ e, BAGE 10, 39) . Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens 28 29 30 - 11 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 12 - die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zei t- versäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens di e Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäu m- nis des Gegners auferlegt werden. bb) Der Schutz bedürftiger Parteien im Sinne des Prozesskostenhilferechts vor erheblichen Prozesskosten ist demgegenüber nicht Zweck der Norm, da auch die arme obsiegende Partei keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene, möglicherweise wirtschaftlich deutlich stärkere Partei hat. Der G e- danke der sozialen Billigkeit mag dem Entwurf des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 noch zugrunde gelegen h aben, der eine Erstattungspflicht nach Billigkeit vorsah, dieser Entwurf ist später aber nicht Gesetz geworden (BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 4 der Gründe, BAGE 70, 191) . cc) Der Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie seiner Vorgängerr e- ge lungen erfordert nicht nur den Ausschluss prozessualer, sondern auch mat e- riell - rechtlicher Kostenerstattungsansprüche, auch soweit vor - und außerg e- rich t liche Kosten in Rede stehen. Es wäre mit dem Anliegen des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, in arbeitsrechtlich en Streitigkeiten das Kostenrisiko überscha u- bar zu halten, unvereinbar, der Partei, die eine arbeitsrechtliche Streitigkeit o h- ne Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte beendet, grundsätzlich einen Koste n- erstattungsanspruch zuzubilligen, ihr aber in dem Fall, dass es zu einem a r- beitsgerichtlichen Verfahren kommt, die entsprechende Erstattung zu versagen. Wie unter Rn. 30 ausgeführt, soll mit der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG g e- troffenen Regelung vermieden werden, dass Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Streitigk eiten wegen des Kostenrisikos von einer gerichtlichen Durchsetzung bestehender Ansprüche absehen. Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist es aber nicht, die Arbeitnehmer zu einer Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes zu veranlassen. Ein solch er Effekt würde allerdings eintreten, wenn Arbeitnehmer im Fall einer außergerichtlichen vergleichsweisen Streitbe i- legung, die häufig vorkommt, ggf. Kostenerstattungsansprüchen der Gegense i- te ausgesetzt wären. Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung, dass Verg leiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten 31 32 - 12 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 13 - nicht erörtert werden muss (so zur Vorgängerfassung des § 12a Abs. 1 ArbGG, BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - BAGE 29, 426) . d) Der gesetzliche Ausschluss jedweder Koste nerstattung wegen Zeitve r- säumnis und wegen der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nach § 12a Abs. 1 ArbGG ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 20. Juli 1971 ( - 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306) ausdrücklich als sachlich gerechtfertigte, weil dem Schutz des Arbeitnehmers als dem sozial Schwachen dienende Bestimmung gebilligt. Insoweit hat es darauf hingewiesen, dass das soziale Argume nt seit dem Erlass des Gesetzes im Jahre 1953 zwar schwächer geworden sein möge, allerdings habe es für die Masse der Arbeitnehmer weiterhin seine Berechtigung. Dass sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestimmung unter U m- ständen auch zum N achteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts daran ändere, dass das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG überschaubarer werde, weil jede Partei von vornherein wisse, dass sie an außergerichtlichen Kosten immer und äuß erstenfalls nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet (BVerfG 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 - zu II 2 c der Gründe, aaO ) . Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfa s- sungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 ( - 1 BvR 1806/02 - Rn. 58 , BVe rfGK 13, 262 ) , wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typischerweise s o- zial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt. e) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Ostermeier NJW 2008, 551, 554; Witschen/Röleke NJW 2017, 1702, 1704) g e- bietet auch der Umstand, dass vorprozessuale Anwaltskosten seit dem Inkraf t- treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 1. Juli 2004 keine (p o- tentiellen) Kosten des Rechtsstrei ts mehr sind, keine Veranlassung, die ständ i- ge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu modifizieren oder gar aufzugeben. Durch diesen Umstand wird die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, das Kostenris iko in a r- 33 34 35 - 13 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 14 - beitsrechtlichen Streitigkeiten überschaubar zu halten, nicht in F rage gestellt. Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden G e- bühren hat keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebü h- ren zu erstatten sind (BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 8) . 3. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche R e- gelung einen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und insoweit auch einen A n- spruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (so auch Diller NZA 2015, 1095, 1096 ; ErfK/Koch 18. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 1; Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 288 Rn. 15; Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7; aA MüKoBGB/ Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 843; GK - ArbGG/Schleusener Stand November 201 7 § 12a Rn. 18a; Schwab/Weth/Vollstädt 5. Aufl. ArbGG § 12a Rn. 27b; Weigert NZA - RR 2017, 337, 339) . a) Zwei Rechtsnormen, die als einfachgesetzliche Regelungen im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, beanspruchen zwar grundsätzlich gleiche r- maßen Geltung und können grundsätzlich nebeneinander anwendbar sein. Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn ein Fall von Spezialität gegeben ist , also die ve r- drängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestands hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität in diesem Sinne beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (vgl . BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15. 14 - Rn. 14 mwN, BVerwGE 152, 264) . Letzteres ist der Fall. b) Der Gesetzgeber h at mit § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern darüber hinaus auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch - unabhängig von seiner A n- spruchsgrundlage - ausschließt, die abschließende Grunde ntscheidung getro f- fen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss 36 37 38 - 14 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 15 - einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maxima l nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Diese gesetzgeber i- sche Grundentscheidung gilt es zu respektieren. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell - rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden (vgl. etwa GMP/Germelman n/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 8 mwN) . Au s- nahmen sind nur dort geboten, wo Sinn und Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Ausschluss der Kostenerstattung nicht rechtfertigen (vgl. GMP/ Germelmann/Künzl aaO ) . c) Im Hinblick auf den in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelten Anspruch auf eine Pauschale ist eine Ausnahme von dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss materiell - rechtlicher Kostenerstattungsansprüche indes nicht veranlasst. aa) Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann der Gläubiger einer E ntgeltford e- rung iSv. § 288 Abs. 2 BGB bei Verzug des Schuldners mit der Zahlung des Entgelts grundsätzlich eine Pauschale iHv. 40,00 Euro beanspruchen. Gerade auch den für Arbeitsverhältnisse typischen Fall, dass die Parteien über Entge l- tansprüche des Arbe itnehmers streiten, hatte der Gesetzgeber mit dem in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeordneten Ausschluss jedweder Kostenerstattung im Auge (vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 73, 314) . bb) Zudem schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Erstattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten typischerweise entstehenden und wir t- schaftlich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibungskosten aus. De s- halb kann gegen einen Ausschluss eines auf § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestüt z- t en Anspruchs nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht sämtliche Beitreibungskosten, sondern ausdrücklich nur die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitve r- säumnis genannt sind (so aber P. Stein AuR 2017, 13, 17; aA Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7) . Hierdurch wird die grundlegende Entscheidung des G e- setzgebers, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch übe r- schaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an Beitre i- 39 40 41 - 15 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 16 - bungskosten, die bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstehen, stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet, nicht in F rage gestellt. (1) Von den in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgeführten Kosten für die Hi n- zuziehung eines Bevollmächtigten werden sowohl die Gebühren des Bevol l- mächtigten als auch dessen Auslagen sowie Reisekosten erfasst. Die Zeitve r- säumnis der Partei iSv. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG umfasst sowohl den Zei t- aufwand für die Teilnahme an der Verha ndlung selbst einschließlich der Anreise als auch den Zeitaufwand für vorbereitende Handlungen wie zB die Klageerh e- bung, das Aufsuchen des Bevollmächtigten etc. Ausgeschlossen durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist darüber hinaus die Geltendmachung eines Verd iens t- ausfalls (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 16; Schleusener/ Kühn NZA 2008, 147, 148) . Damit schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine E r- stattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten typischerweise entst e- henden und wirtschaftl ich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibung s- kosten aus. (2) Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Erstattung von Auslagen der Prozesspartei wie Portokosten, Sachaufwendungen oder Fotokopien sowie der Kosten, die der Partei für die Wahrnehmung des Ge richtstermins tatsächlich entstehen, nicht ausschließt, und dass auch in dem Fall, dass eine Partei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet, die hie r- durch entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, d ie der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig sind (vgl. hierzu BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 14) , führt zu keiner anderen Bewertung. Durch diese Ausnahmen wird die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Kostenris iko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - wie unter Rn. 30 ausgeführt - überschaubar zu halten, nicht in F rage gestellt. Deshalb ist es auch unerheblich, ob § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch die Erstattung von Auslagen, die der Partei für die außergerichtlic he Geltendmachung entstehen, ausschließt, was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht g e- 42 43 - 16 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 17 - klärt wurde (vgl. hierzu auch GK - ArbGG/Schleusener Stand November 201 7 § 12a Rn. 19 - 21 mwN; Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7) . cc) Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Reg e- lung einem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entgegensteht, kann auch nicht erfolgreich mit dem Argument a n- gegriffen werden, bei dem Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handele es i- treibungskosten überhaupt entstanden seien und der (deshalb) im Wesentl i- chen Strafcharakter habe bzw. - wie auch der Kläger meint - zumindest schwerpunktmäßig der Pr ävention diene (zu den Zwecken von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB vgl. etwa : Dornis JURA 2015, 887, 890 f.; ders. JZ 2018, 327, 330; Lembke NZA 2016, 1501, 1504; Richter ArbRAktuell 2016, 229, 231; P. Stein AuR 2017, 13, 15 f.; Tonikidis FA 2017, 8, 9; Weller/Harms WM 2012, 2305, 2312) . Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz e- 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung vorginge. (1) Bei § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um eine Bestimmung mit Strafcharakter, insbesondere sieht sie keinen Strafschadensersatz vor. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Regelung über die zivilrechtliche Haftung des Schuldners an dessen Verzug di e Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes knüpft. Unionsrechtliche B e- denken hiergegen bestehen nicht. Die Richtlinie 2011/7/EU verpflichtet die Mi t- gliedstaaten nicht, einen Strafschadensersatz zu schaffen, sondern sieht in Art. 6 au sschließlich eine Entschädigung für Beitreibungskosten vor. Zudem heißt es im Erwägungsgrund Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des erforderlich sei und dass in den (2) Die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelte Verpflichtung zur Zahlung von Pausch alen dient auch nicht schwerpunktmäßig der Prävention bzw. A b- 44 45 46 - 17 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 18 - schreckung. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Verpflichtung mehr e- re Ziele, von denen keinem aufgrund seiner Bedeutung der Vorrang vor and e- ren zukommt. (a) Der Gesetzgeber wollte mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zunächst die mit der Beitreibung typischerweise verbundenen Kosten pauschalieren, um dem Gläubiger den nach § 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB andernfalls notwendigen Nachweis, auch der Schadenshöhe, zu ersparen, und hierdurch die Durchse t- zung eines Verzugsschadens vereinfachen und erleichtern. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB dient damit zunächst der vereinfachten Schadenskompensation. Dies wird durch die Gesetzesbegründung belegt, in der es ausdrücklich einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Da diese Pauschalierung unabhängig von der tatsächlichen Sch a- denshöhe ist, geht der Entwurf nicht über den von der Richtlinie 2011/7/EU vo r- gegebenen Mindestbetrag von 40 Euro hinaus. Der Zahlungsanspruch aus § 288 Absa tz 5 Satz 1 BGB - E steht dem Gläubiger bereits in voller Höhe mit Verzugseintritt zu. Er ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Dass es dem Gesetzgeber um Schadenskompensation ging, wird au ch durch die Neufassung der Überschrift des § dass der im Entwurf vorgeschlagene § 288 Absatz 5 mit der Pauschale nu n- mehr eine weitere gesetzliche For m des Verzugsschadens neben den Verzug s- (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Darüber hinaus bestimmt § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, dass die geschuldete Pauschale auf einen geschuldeten Sch a- densersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverf o l- gung begründet ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitre i- bungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorg a- ben der Richtlinie 2011/7/EU unio nsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages nur für interne Beitre i- bungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich ggf. daraus im Hinblick 47 48 49 - 18 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 19 - auf die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pa uschale auf externe Beitreibungskosten ergeben (zu dieser Problematik vgl. BGH 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 - ) . Unabhängig von der Frage, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB getroffene Regelung den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU gerecht wird, hat der G esetzgeber auch mit dieser Bestimmung bestätigt, dass es ihm mit der Pauschale in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB um die Kompensation eines Verzugsschadens geht. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung: 5 Satz 3 regelt den Fall, dass der Gläubiger eine n weiteren Verzug s- (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Durchsetzung eines Verzugsschadens vereinfachen und erleichtern will, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB mithin insoweit der vereinfachten Schaden skompensation dient, steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 6 Abs. 2 iVm. Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der in Abs. 1 genannte Pauschalbetrag als Entschädigung für Beitreibungskosten des G lä u- bigers zu zahlen ist. Auch in den Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie bzw. die Rede. (b) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 288 Abs. 5 S atz 1 BGB zudem - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie - den Zweck, den Schuldner unter dem Druck einer andernfalls folgenden Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschale zur fristgerechten Leistung anzuhalten. Insoweit hat § 288 Abs. 5 Satz 1 B GB präventiven, dh. verhaltenssteuernden Charakter. Die Richtlinie 2011/7/EU bestimmt ihrerseits in ihrem Erwägungsgrund 19, dass eine gerec h- te Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskoste n erforderlich sei, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. (c) Letztlich verfolgt der Gesetzgeber mit der in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelten Pauschale auch das Ziel, die mit der Beitreibung verbundenen inte r- nen Kosten zu begrenzen , und dient insoweit auch der prozessualen Effizienz. Dies entspricht den Vorgaben des Erwägungsgrundes 19 der Richtlinie 50 51 52 - 19 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 20 - 2011/7/EU, wonach die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungs kosten und i n- ternen Kosten zu beschränken. (d) Anhaltspunkte dafür, dass einem der vorgenannten Zwecke ein Vorrang vor anderen zukommen soll, lassen sich weder der Richtlinie 2011/7/EU noch § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entnehmen. dd) Dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss eines Anspruchs auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen A n- spruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht ausschließt und da ss § 288 Abs. 5 Satz dort geregelte Pauschale einräumt. Zwar sind sowohl der Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch darauf gerichtet, den Schuldner zu r Vertragstreue anzuhalten (vgl. Erwägung s- grund 12 der Richtlinie 2011/7/EU) . Allerdings sind beide Ansprüche nicht u n- trennbar miteinander verknüpft, sondern bestehen unabhängig voneinander. Sowohl die Richtlinie 2011/7/EU als auch - dieser folgend - der deutsche G e- setzgeber, wie bereits aus der Überschrift von § 288 BGB ersichtlich, unte r- scheiden genau zwischen Zinsansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz der Be i- treibungskosten. Insbesondere zeigt die Regelung in § 288 Abs. 4 BGB, w o- nach die Geltendmachung ei nes weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist, dass der Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB neben den sonstigen Sch a- densersatzansprüchen besteht. Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtl i- nie 2011/7/EU. Insoweit heißt es in Erwägungsgrund 19, dass für d ie Beitre i- Anspruch aus § 288 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB pauschalierte Sc hadensersatzansprüche sind, ändert nichts daran, dass es sich um unterschiedliche Ansprüche handelt. ee) Dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss auch m a- teriell - rechtlicher Kostenerstattungsansprüche kann letztlich auch nicht erfol g- 53 54 55 - 20 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 21 - reich mit dem Argument begegnet werden, es fehle seit dem Inkrafttreten von § 288 Abs. 5 BGB insoweit an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (so GK - ArbGG/Schleusener Stand November 201 7 § 12a Rn. 18a) . Wie bereits unter Rn. 25 ausgef ührt, ist die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsansp ruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhä n- gig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Ersta t- tung vor - bzw. außergerichtlicher Beitreibungskosten ausschließt. Zudem lässt sich § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - wie unter Rn. 30 ausgeführt - die gesetzgeb e- rische Grundentscheidung entnehmen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss einer eventuel len ersten Instanz entstand e- nen Beitreibungskosten stets und maximal das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in unmittelbarer Anwendung, dass insoweit für eine Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB kein Raum ist, so dass sich die Frage nach dem Vorliegen der V o- raussetzungen für eine Analogie nicht stellt. d ) Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die R e- gelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie die hierzu ergangene ständige R echtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wäre es nach all e- dem Sache des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden soll. Eine derartige Einschränkung ist hingeg en nicht erfolgt. Im Gegenteil spricht nach der Entstehungsgeschichte von § 288 Abs. 5 BGB viel dafür, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach dem Willen des Geset z- gebers durch § 288 Abs. 5 BGB gerade keine Einschränkung erfahren sollte. So heißt es in der G Rich t linie 2000/35/EG hat der Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf En t- schädigung für so genannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Artikel 6 56 57 - 21 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 - 22 - Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, u nter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounterne h- mens entstehen. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum (BT - Drs. 18 / 1309 S. 19) . Ferner wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf E r- satz dieser durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen Beitre i- bungskosten in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB gewährleistet werde, hin gegen sei der pauschale Zahlung s- anspruch dem deutschen Recht bislang unbekannt (BT - Drs. 18/1309 S. 11) . Da dem Gesetzgeber - wie unter Rn. 56 ausgeführt - bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und die hierzu erga n- gene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wusste er auch, dass diese Beitreibungskosten, soweit sie bis zum Schluss e i- ner eventuellen ersten Instanz entstehen würden, gerade nicht nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB erstattu ngsfähig waren, weshalb sich der Hi n- weis auf die geltende Rechtslage insoweit nicht auf arbeitsrechtliche Streitigke i- ten über die fristgerechte Zahlung von Entgelt beziehen konnte. Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die mit der überschießenden Umsetz ung der Rich t- linie 2011/7/EU bewirkte Erweiterung des Kreises der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz r- schutz dienen konnte. e ) Der durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Arbeitnehmer bewirkte Au s- schluss eines Anspruchs nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch werden Arbeitnehmer gegenüber den übrigen Verbrauchern, die ihre Entgeltansprüche vor den ordentlichen G e- richten geltend machen müssen, nicht entg egen den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Den Arbeitnehmern steht mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein e f- fizienterer und kostengünstigerer Weg zur Beitreibung ihrer Ent geltansprüche zur Verfügung, so dass sie des i n den Erwägungsgründen 12 und 33 der Rich t- linie 2011/7/EU geforderten Schutzes vor einem langsamen und nicht wirks a- 58 59 - 22 - 8 AZR 27/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR27.18.0 men Beitreibungsverfahren, das dem Arbeitgeber als Schuldner finanzielle Vo r- teile brächte, nicht in gleichem Maße bedürfen wie die übrigen Ve rbraucher. So sind ausweislich der einschlägigen Kostenverzeichnisse nicht nur die Gericht s- kosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren niedriger als im Zivilprozess. Die kl a- gende Partei - und damit typischerweise der Arbeitnehmer - ist zudem nach § 11 GKG von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses befreit. Es kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 ArbGG den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht - unabhängig vom Streitwert - selbst führen kann. Zudem kann er sich ua. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG kostengünstig von (s)einer Gewerkschaft vertreten lassen. Er kann seine Klage darüber hi n- aus - auch ohne die Hilfe eines Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen zu müssen - auf der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erheben, § 7 Abs. 1 ArbGG (GMP/Prütting 9. Aufl. § 7 Rn. 22; ausf. Hermann Die Arbeitsgericht s- barkeit FS zum 100jährigen Bestehen des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes 1994 S. 265, 275 . Erscheint der Arbeitgeber im Gütetermin nicht und ist die Klage schlüssig, ergeht sehr ze itnah ein Versäumnisurteil, § 54 Abs. 4 ArbGG, das einer verkürzten Einspruchsfrist von einer Woche unterliegt, § 59 Satz 1 ArbGG. Erstreitet der Arbeitnehmer seinen Zahlungstitel im Kammertermin durch streitiges Urteil, ist dieses Urteil kraft Gesetzes - ohne Sicherheitslei s- tung - für ihn vorläufig vollstreckbar, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Schlewing Vogelsang Roloff von Schuckmann N. Reiners
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