Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Achter Senat - 8 AZR 70/18 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 3. Mai 2017 - 1 Ca 1272/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21. November 2017 - 8 Sa 477/17 - Entscheidungsstichwort : Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Hinweis des Senats: führender Sache - 8 AZR 26/18 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 70/18 8 Sa 477/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und Reiners für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2017 - 8 Sa 477/17 - teilweise aufgehoben und zu r Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsg e- richts Oberhausen vom 3. Mai 2017 - 1 Ca 1272/16 - tei l- weise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu g e- f asst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus 384,69 Euro seit dem 12. August 2016 sowie aus 256,46 Euro seit dem 12. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter I n- stanz haben der Kläger 16 vH und die Beklagte 84 vH zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro wegen Ve r- zugs der Beklagten mit der Zahlung von Besitzstandszulagen für die Monate Juli, August sowie September 2016. Der Kläger war langjährig be i der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. April 2014 info l- ge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte zahlte z u- nächst an den Kläger und andere Arbeitnehmer monatlich eine (wei tere) B e- 1 2 - 3 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 4 - sitzstandszulage iHv. 128,23 Euro brutto. Ab dem 1. Mai 2016 stellte sie diese Zahlungen ein. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung rüc k- ständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis Juli 2016 iHv. insgesamt 384,69 E uro brutto nebst Zinsen sowie die Zahlung von drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro verlangt. Mit seiner Klageerwe i- terung hat er die Beklagte auf Zahlung weiterer rückständiger Besitzstandsz u- lagen für die Monate August und Septem ber 2016 iHv. insgesamt 256,46 Euro brutto nebst Zinsen in Anspruch genommen und zugleich klargestellt, dass er die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Besitzstandszulagen für die Monate Juli, August und Se p- tember 2016 begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB drei Pauschalen iHv. jeweils 40,00 Euro zu. Die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB getroffene Neuregelung zähle zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts; sie s ei mangels einer Bereichsausnahme auch im Arbeitsrecht anwendbar. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- sitzstandszulagen iHv. insgesamt 641,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszins satz aus 384,69 Euro seit dem 12 . August 2016 sowie aus 256,46 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht nicht anwendbar. Der Anwendung dieser Bestimmung stehe § 12a Abs. 1 ArbGG analog entgegen. Die Vorinstanzen haben der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der 3 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 5 - Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verurteilt. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend g e- machten Pauschalen. Zwar ist der Kläger, dem die Beklagte rückständige B e- sitzstandszulagen (auch) für die Monate Juli bis September 2016 schuldet, Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Dem A n- spruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrech t- liche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, so n- dern auch e inen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. I. Der Kläger ist Gläubiger vo n Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 1. Nach § 288 Abs. 5 BGB, der am 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zah lung einer Pauschale iHv. 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Ko s- ten der R echtsverfolgung begründet ist. 8 9 10 - 5 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 6 - 2. Bei den vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten A n- sprüchen auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen (auch) für die Monate Juli bis September 2016 iHv. insgesamt 384,69 Euro brutto handelt es sich um Entgeltforderungen iSd. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. a) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 18/1 309 S. 19) orientiert 288 Abs. 5 Satz 1 BGB an dem en t- sprechenden Begriff in § 288 Abs. 2 BGB. Eine Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenle istung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Diens t- lei s tungen besteht, wobei sich allerdings nicht nach § 611 BGB bes timmt, sondern weiter gefasst ist. Zudem bedarf es keiner syna l- lagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Za h- lung durch den Schuldner. Vielmehr reicht eine konditionale Verknüpfung in dem Sinne aus, dass die Leistung des einen Te ils Bedingung für die Entst e- hung der Verpflichtung des anderen Teils ist ( vgl. BGH 12. April 2018 - IX ZR 88/17 - Rn. 33; 20. Juli 2017 - III ZR 545/16 - Rn. 31; 6. November 2013 - KZR 58/11 - Rn. 70, BGHZ 199, 1; 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09 - Rn. 12 f. ; 21. April 2010 - XII ZR 10/08 - Rn. 21 und 23) . b) Danach handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ford e- rungen um Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Die (weiteren) Besitzstandszulagen dienten nach den von der Revision nicht ang egriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, die Arbeitsvergütung des Kl ä- gers nach dem Betriebsübergang der Höhe nach wieder an die von der Recht s- vorgängerin der Beklagten geschuldete und gezahlte Arbeitsvergütung anz u- passen, so dass sich die Besitzstandszulagen als Gegenleistung für die Arbeit s- leistung des Klägers darstellen. 3. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 7 - a) Aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts steht rechtskräftig fest, da ss die Beklagte dem Kläger (auch) für die Monate Juli bis September 2016 Besitzstandszulagen iHv. insgesamt 384,69 Euro brutto schuldet. b) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsve r- zug im Geschäftsverkehr (im Folgenden Richtlinie 2011/7/EU) umgesetzt hat (BT - Drs. 18/1309 S. 19) , ergeben sich im Hinblick auf die Person des Gläub i- gers keine weitergehenden Anforderungen. aa) Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU hat den folgenden Wortlaut: denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pa u- schalbetrags von mindestens 40 EUR hat. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als En t- schädigung für die Beitre ibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist. (3) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusät z- lich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Za h- lungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungsko s- ten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die B e- auftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounte r- bb) Zwar fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7/EU auswei s- lich deren Art. 1 nur der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, wobei der Au s- 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU nur G e- schäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und ö f- fentlichen Stellen bezeichnet, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbri n- gung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. In Übereinstimmung hiermit heißt es in Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2011/7/EU, dass der Anwendung s- 15 16 17 18 - 7 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 8 - bereich der Richtlinie auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte gelei steten Za h- lungen beschränkt sein und dass die Richtlinie ua. nicht Geschäfte mit Verbra u- chern umfassen sollte. cc) Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Rich t- linie 2011/7/EU überschießend umgesetzt. Danach verbleibt es zwar dabei, dass Schuldner einer Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, Gläubiger iSd. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann demgegenüber auch ein Verbraucher sein. Da der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 13 BGB ist, kann er auc h Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein (vgl. st. Rspr. zu § 310 Abs. 3 BGB : BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V 1 b dd der Gründe, BAGE 115, 19) . Dass Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch ein Verb raucher sein kann, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach Schuldner der Entgeltforderung nur sein kann, wer nicht Verbraucher ist, wä h- rend eine entsprechende Einschränkung für den Gläubiger nicht besteht. Dies entspricht zudem dem au sdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist. Während der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in der 17. Legislaturperiode zunächst nur für den unternehmerischen G eschäftsve r- kehr eingebracht hatte (vgl. BT - Drs. 17/10491) , hat er in der 18. Legislaturper i- ode an dem Gesetzesentwurf eine wesentliche Veränderung vorgenommen: Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 18/1309 S. 13) kommt der neue Verbrauch erinnen und Verbrauchern zugute . Auch di e- se sind nach dem Willen des Gesetzgebers geschützt, wenn sie Gläubiger von Nichtverbrauchern sind. Demgegenüber sind Verbraucher, die Schuldner von Entgeltforderungen sind, von dem Vorschlag nicht betroffe n und haben deshalb keine zusätzlichen Belastungen zu erwarten. In der Begründung zu § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (BT - Drs. 18/1309 S. 19) Anspruchs auf eine Pauschale kann nur eine Person sein, die nicht Verbra u- cher ist. Anderes g ilt für den Gläubiger. Dieser kann nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB - E - insoweit über den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7/EU 19 20 - 8 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 9 - hinausgehend - auch ein Verbraucher sein. Der Erweiterung des Schutzes von Gläubigern, die Verbraucher sind, liegen dieselben Überlegungen zugrunde wie in § 271 Absatz 5 Nummer 2 BGB - E: Durch die vorgeschlagene Formulierung soll vermieden werden, dass Verbraucher, die Gläubiger von Nichtverbrauchern c) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer aus dem Kreis der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bewusst ausne h- men und insoweit bewusst zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gläub i- gern, dh. hier Verbrauchern differenzieren wollte, sind - en tgegen der Auffa s- sung der Beklagten - nicht ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus der Syst e- m a tik der Bestimmung noch aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere hat eine Bereichsausnahme für Arbeitsverhältnisse keinen Anklang im Wortlaut der Bestimmung gef unden (zu diesen Kriterien vgl. : BVerfG 4. Juli 2018 - 1 BvR 3041/13 - ; 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 73, 74) . 4. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB findet vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung. Zwar ist § 288 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 gelte nden Fa s- sung nach der in Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB getroffenen Regelung nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. A l- lerdings folgt aus Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB, dass § 288 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 gelte nden Fassung auch auf ein vorher entstandenes Daue r- schuldverhältnis anzuwenden ist, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Der Kläger hat seine Gegenleistung für die von der Bekla g- ten für die Monate Juli bis September 2016 geschulde ten Besitzstandszulagen durch Arbeitsleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht. II. Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht jedoch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nic ht nur einen prozessualen Kostenerstattungsa n- spruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibung s- kosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus. 21 22 23 - 9 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 10 - 1. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des er s- ten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung w e- gen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. 2. Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Koste n- erstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor - bzw. außergerichtlicher Kosten au s- schließt (vgl. etwa BAG 11. März 20 08 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung : vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29, 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - B AGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) . An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die vom Bunde s- arbeitsgericht für die von ihm vorgenommene Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gegebene Begründung überzeugt nach wie vor. a) Bereits der Wortlaut von § 12a Abs. 1 Satz n- best eht , spricht für eine Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahin, dass jeder Erstattun gsanspruch - und nicht nur ein prozessualer - ausgeschlossen sein soll. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (so ausdrücklich Schleusener/K ühn NZA 2008, 147, 148) . b) Ein solches Verständnis von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Norm. 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 11 - § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wurde durch die Arbeitsgerichtsnovelle 1979 in das Gesetz eingefügt und hat den früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 ohne inhaltliche Änderungen übernommen. Diese Bestimmung wiederum entsprach wortgleich der im Arbeitsgerichtsgesetz 1926 getroffenen Regelung, die ihrerseits auf einen Beschluss des sozialpolitischen Ausschusses des Reichstags zurückging. Die von der Reichsregierung im damaligen Gesetzg e- bungsverfahren vorgeschlagene Regelung, wonach der obsiegenden Partei die Versäumnis - und Vertretungskosten insoweit erstattet werden sollten, als dies der Billigkeit entspräche, ist nicht Geset z geworden. § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwac h- senen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (vgl. hierzu etwa BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 3 der Gründe, BAGE 70, 191) . c) Auch der Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - sowie der seiner Vorgängerregelungen - gebietet einen Ausschluss der materiell - rechtlichen Ko s tenerstattung. aa) Der Zwe ck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - sowie seiner Vorgänge r- regelungen - besteht zunächst darin, das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren zum Schutz des in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmers möglichst zu verbilligen und damit das Kostenrisik o überschaubar zu halten. Arbeitnehmer sollen - wegen ihrer typischerweise bestehenden wirtschaftlichen Unterlegenheit - auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unterliegen, nicht mit den in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannten Kosten belastet werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass sie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten von einer gerichtlichen Verfolgung bestehender Ansprüche absehen. Allerdings gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aus Gründen der gebotenen Parität auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt (zur Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 vgl. BAG 23. Se p- tember 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39) . Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens 28 29 30 - 11 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 12 - die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zei t- versäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäu m- nis des G egners auferlegt werden. bb) Der Schutz bedürftiger Parteien im Sinne des Prozesskostenhilferechts vor erheblichen Prozesskosten ist demgegenüber nicht Zweck der Norm, da auch die arme obsiegende Partei keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterleg ene, möglicherweise wirtschaftlich deutlich stärkere Partei hat. Der G e- danke der sozialen Billigkeit mag dem Entwurf des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 noch zugrunde gelegen haben, der eine Erstattungspflicht nach Billigkeit vorsah, dieser Entwurf ist später aber nicht Gesetz geworden (BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 4 der Gründe, BAGE 70, 191) . cc) Der Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie seiner Vorgängerr e- gelungen erfordert nicht nur den Ausschluss prozessualer, sondern auch mat e- riell - rechtlicher Kostenerstattungsansprüche, auch soweit vor - und außerg e- rich t liche Kosten in Rede stehen. Es wäre mit dem Anliegen des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Kostenrisiko überscha u- bar zu halten, unvereinbar, d er Partei, die eine arbeitsrechtliche Streitigkeit o h- ne Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte beendet, grundsätzlich einen Koste n- erstattungsanspruch zuzubilligen, ihr aber in dem Fall, dass es zu einem a r- beitsgerichtlichen Verfahren kommt, die entsprechende Erstattung zu versagen. Wie unter Rn. 30 ausgeführt, soll mit der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG g e- troffenen Regelung vermieden werden, dass Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wegen des Kostenrisikos von einer gerichtlichen Durchsetzung besteh ender Ansprüche absehen. Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist es aber nicht, die Arbeitnehmer zu einer Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes zu veranlassen. Ein solcher Effekt würde allerdings eintreten, wenn Arbeitnehmer im Fall einer auß ergerichtlichen vergleichsweisen Streitbe i- legung, die häufig vorkommt, ggf. Kostenerstattungsansprüchen der Gegense i- te ausgesetzt wären. Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung, dass Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwalt skosten 31 32 - 12 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 13 - nicht erörtert werden muss (so zur Vorgängerfassung des § 12a Abs. 1 ArbGG, BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - BAGE 29, 426) . d) Der gesetzliche Ausschluss jedweder Kostenerstattung wegen Zeitve r- säumnis und wegen der Hinzuziehung eines Prozess bevollmächtigten nach § 12a Abs. 1 ArbGG ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 20. Juli 1971 ( - 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306) ausdrücklich als sachlich gerechtfertigte, weil dem Schutz des Arbeitnehmers als dem sozial Schwachen dienende Bestimmung gebilligt. Insoweit hat es darauf hingewiesen, dass das soziale Argument seit dem Erlass des Gesetzes im Jahre 1953 zwar schwächer geworden sein möge, allerdings habe es für die Masse der Arbeitnehmer weiterhin seine Berechtigung. Dass sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestimmung unter U m- ständen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts dar an ändere, dass das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG überschaubarer werde, weil jede Partei von vornherein wisse, dass sie an außergerichtlichen Kosten immer und äußerstenfalls nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet (BVerfG 20. Juli 19 71 - 1 BvR 231/69 - zu II 2 c der Gründe, aaO ) . Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfa s- sungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 ( - 1 BvR 1806/02 - Rn. 58 , BVerfGK 13, 262 ) , wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG be wirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typischerweise s o- zial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt. e) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Ostermeier NJW 2008, 551, 554; Witschen/Röleke NJW 2017, 1702, 1704) g e- bietet auch der Umstand, dass vorprozessuale Anwaltskosten seit dem Inkraf t- treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 1. Juli 2004 keine (p o- tentiellen) Kosten des Rechtsstreits mehr sind, keine Veranlassung, die ständ i- ge Rechtsprechung des Bundesarbeitsg erichts zur Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu modifizieren oder gar aufzugeben. Durch diesen Umstand wird die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, das Kostenrisiko in a r- 33 34 35 - 13 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 14 - beitsrechtlichen Streitigkeiten überschaubar zu halten, nicht in F rage gestellt. Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden G e- bühren hat keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebü h- ren zu erstatten sind (BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 8) . 3. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sch ließt als spezielle arbeitsrechtliche R e- gelung einen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und insoweit auch einen A n- spruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (so auch Dil ler NZA 2015, 1095, 1096; ErfK/Koch 18. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 1; Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 288 Rn. 15; Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7; aA MüKoBGB/ Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 843; GK - ArbGG/Schleusener Stand November 201 7 § 12a Rn. 18a; Schwab/We th/Vollstädt 5. Aufl. ArbGG § 12a Rn. 27b; Weigert NZA - RR 2017, 337, 339) . a) Zwei Rechtsnormen, die als einfachgesetzliche Regelungen im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, beanspruchen zwar grundsätzlich gleiche r- maßen Geltung und können grundsätzlich nebeneinander anwendbar sein. Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn ein Fall von Spezialität gegeben ist, also die ve r- drängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Nor m enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestands hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität in diesem Sinne beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem au sdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (vgl . BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15. 14 - Rn. 14 mwN, BVerwGE 152, 264) . Letzteres ist der Fall. b) Der Gesetzgeber hat mit § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der nicht nur den prozessualen Kostener stattungsanspruch, sondern darüber hinaus auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch - unabhängig von seiner A n- spruchsgrundlage - ausschließt, die abschließende Grundentscheidung getro f- fen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkei ten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss 36 37 38 - 14 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 15 - einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Diese gesetzgeber i- sche Grundentscheidung gilt es zu respektieren. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell - rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 8 mwN) . Au s- nahmen sind nur dort geboten, wo Si nn und Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Ausschluss der Kostenerstattung nicht rechtfertigen (vgl. GMP/ Germelmann/Künzl aaO ) . c) Im Hinblick auf den in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelten Anspruch auf eine Pauschale ist eine Ausnahme von dem durc h § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss materiell - rechtlicher Kostenerstattungsansprüche indes nicht veranlasst. aa) Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann der Gläubiger einer Entgeltford e- rung iSv. § 288 Abs. 2 BGB bei Verzug des Schuldners mit der Z ahlung des Entgelts grundsätzlich eine Pauschale iHv. 40,00 Euro beanspruchen. Gerade auch den für Arbeitsverhältnisse typischen Fall, dass die Parteien über Entgelt - ansprüche des Arbeitnehmers streiten, hatte der Gesetzgeber mit dem in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeordneten Ausschluss jedweder Kostenerstattung im Auge (vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 73, 314) . bb) Zudem schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Erstattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten typischerweise entstehenden und wir t- schaftlich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibungskosten aus. De s- halb kann gegen einen Ausschluss eines auf § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestüt z- ten Anspruchs nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht sämtliche Beitreibungskosten, sondern ausdrücklich nur die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitve r- säumnis genannt sind (so aber P. Stein AuR 2017, 13, 17; aA Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7) . Hierdur ch wird die grundlegende Entscheidung des G e- setzgebers, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch übe r- schaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an Beitre i- 39 40 41 - 15 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 16 - bungskosten, die bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstehen, stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet, nicht in F rage gestellt. (1) Von den in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgeführten Kosten für die Hi n- zuziehung eines Bevollmächtigten werden sowohl die Gebühren des Bevol l- mächtigten als auch dessen Auslagen sowie Reisekosten erfasst. Die Zeitve r- säumnis der Partei iSv. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG umfasst sowohl den Zei t- aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung selbst einschließlich der Anreise als auch den Zeitaufwand für v orbereitende Handlungen wie zB die Klageerh e- bung, das Aufsuchen des Bevollmächtigten etc. Ausgeschlossen durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist darüber hinaus die Geltendmachung eines Verdiens t- ausfalls (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 16; Sc hleusener/ Kühn NZA 2008, 147, 148) . Damit schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine E r- stattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten typischerweise entst e- henden und wirtschaftlich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibung s- kosten aus. (2) Da ss § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Erstattung von Auslagen der Prozesspartei wie Portokosten, Sachaufwendungen oder Fotokopien sowie der Kosten, die der Partei für die Wahrnehmung des Gerichtstermins tatsächlich entstehen, nicht ausschließt, und dass auch i n dem Fall, dass eine Partei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet, die hie r- durch entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig si nd (vgl. hierzu BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 14) , führt zu keiner anderen Bewertung. Durch diese Ausnahmen wird die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - wie unter Rn. 30 ausgeführt - überschaubar zu halten, nicht in F rage gestellt. Deshalb ist es auch unerheblich, ob § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch die Erstattung von Auslagen, die der Partei für die außergerichtliche Geltendmachung entstehen, ausschließt, was von der höchstrichterlich en Rechtsprechung bislang nicht g e- 42 43 - 16 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 1 7 - klärt wurde (vgl. hierzu auch GK - ArbGG/Schleusener Stand November 201 7 § 12a Rn. 19 - 21 mwN; Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7) . cc) Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Reg e- lung einem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entgegensteht, kann auch nicht erfolgreich mit dem Argument a n- gegriffen werden, bei dem Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handele es avon bestehe, ob Be i- treibungskosten überhaupt entstanden seien und der (deshalb) im Wesentl i- chen Strafcharakter habe bzw. - wie auch der Kläger meint - zumindest schwerpunktmäßig der Prävention diene (zu den Zwecken von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB vgl. etwa : Dornis JURA 2015, 887, 890 f.; ders. JZ 2018, 327, 330; Lembke NZA 2016, 1501, 1504; Richter ArbRAktuell 2016, 229, 231; P. Stein AuR 2017, 13, 15 f.; Tonikidis FA 2017, 8, 9; Weller/Harms WM 2012, 2305, 2312) . Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB is e- 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung vorginge. (1) Bei § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um eine Bestimmung mit Strafcharakter, insbesondere sieht sie keinen Strafschadensersatz vor. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Regelung über die zivilrechtliche Haftung des Schuldners an dessen Verzug die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes knüpft. Union srechtliche B e- denken hiergegen bestehen nicht. Die Richtlinie 2011/7/EU verpflichtet die Mi t- gliedstaaten nicht, einen Strafschadensersatz zu schaf fen, sondern sieht in Art. 6 ausschließlich eine Entschädigung für Beitreibungskosten vor. Zudem heißt es im E rwägungsgrund Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des hlungsverzugs entstandenen (2) Die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelte Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalen dient auch nicht schwerpunktmäßig der Prävention bzw. A b- 44 45 46 - 17 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 18 - schreckung. Vielme hr verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Verpflichtung mehr e- re Ziele, von denen keinem aufgrund seiner Bedeutung der Vorrang vor and e- ren zukommt. (a) Der Gesetzgeber wollte mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zunächst die mit der Beitreibung typischerweise verbund enen Kosten pauschalieren, um dem Gläubiger den nach § 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB andernfalls notwendigen Nachweis, auch der Schadenshöhe, zu ersparen, und hierdurch die Durchse t- zung eines Verzugsschadens vereinfachen und erleichtern. § 288 Abs. 5 Satz 1 BG B dient damit zunächst der vereinfachten Schadenskompensation. Dies wird durch die Gesetzesbegründung belegt, in der es ausdrücklich 40 Euro. Da diese Pauschalierung unabhängig von de r tatsächlichen Sch a- denshöhe ist, geht der Entwurf nicht über den von der Richtlinie 2011/7/EU vo r- gegebenen Mindestbetrag von 40 Euro hinaus. Der Zahlungsanspruch aus § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB - E steht dem Gläubiger bereits in voller Höhe mit Verzugseintrit t zu. Er ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Dass es dem Gesetzgeber um Schadenskompensation ging, wird auch durch die Neufassung der Überschrift des § son dass der im Entwurf vorgeschlagene § 288 Absatz 5 mit der Pauschale nu n- mehr eine weitere gesetzliche Form des Verzugsschadens neben den Verzug s- (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . D arüber hinaus bestimmt § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, dass die geschuldete Pauschale auf einen geschuldeten Sch a- densersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfo l- gung begründet ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in § 288 Abs. 5 Sa tz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitre i- bungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorg a- ben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung des Pa uschalbetrages nur für interne Beitre i- bungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich ggf. daraus im Hinblick 47 48 49 - 18 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 19 - auf die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben (zu dieser Problematik vgl. BGH 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 - ) . Unabhängig von der Frage, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB getroffene Regelung den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU gerecht wird, hat der Gesetzgeber auch mit dieser Bestimmung bestätigt, dass es ihm mit der Pauschale in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB um die Kompensation eines Verzugsschadens geht. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung: 5 Satz 3 regelt den Fall, dass der Gläubiger einen weiteren Verzug s- (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Durchsetzung eines Verzugsschadens vereinfachen und erleichtern will, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB mithin insoweit der vereinfachten Schadenskompensation dient, steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Na ch Art. 6 Abs. 2 iVm. Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der in Abs. 1 genannte Pauschalbetrag als Entschädigung für Beitreibungskosten des Glä u- bigers zu zahlen ist. Auch in den Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlini e bzw. die Rede. (b) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zudem - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie - den Zw eck, den Schuldner unter dem Druck einer andernfalls folgenden Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschale zur fristgerechten Leistung anzuhalten. Insoweit hat § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB präventiven, dh. verhaltenssteuernden Charakter. Die Richtlinie 2011/7/EU bestimmt ihrerseits in ihrem Erwägungsgrund 19, dass eine gerec h- te Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten erforderlich sei, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschreck en. (c) Letztlich verfolgt der Gesetzgeber mit der in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelten Pauschale auch das Ziel, die mit der Beitreibung verbundenen inte r- nen Kosten zu begrenzen, und dient insoweit auch der prozessualen Effizienz. Dies entspricht den Vor gaben des Erwägungsgrundes 19 der Richtlinie 50 51 52 - 19 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 20 - 2011/7/EU, wonach die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und i n- ternen Kosten zu beschränken. (d) Anhaltspunkte dafür, dass ein em der vorgenannten Zwecke ein Vorrang vor anderen zukommen soll, lassen sich weder der Richtlinie 2011/7/EU noch § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entnehmen. dd) Dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss eines Anspruchs auf Pauschalen nach § 288 Ab s. 5 Satz 1 BGB kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen A n- spruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht ausschließt und dass § 288 Abs. 5 Satz dor t geregelte Pauschale einräumt. Zwar sind sowohl der Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch darauf gerichtet, den Schuldner zur Vertragstreue anzuhalten (vgl. Erwägung s- grund 12 der Richtlinie 2011/7/EU) . Allerdings sind beide Ansprüche nicht u n- trennbar miteinander verknüpft, sondern bestehen unabhängig voneinander. Sowohl die Richtlinie 2011/7/EU als auch - dieser folgend - der deutsche G e- setzgeber, wie bereits aus der Überschrift von § 288 BGB ersichtlic h, unte r- scheiden genau zwischen Zinsansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz der Be i- treibungskosten. Insbesondere zeigt die Regelung in § 288 Abs. 4 BGB, w o- nach die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist, dass der Zinsanspruch nach § 2 88 Abs. 1 BGB neben den sonstigen Sch a- densersatzansprüchen besteht. Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtl i- nie 2011/7/EU. Insoweit heißt es in Erwägungsgrund 19, dass für die Beitre i- der mit Anspruch aus § 288 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB pauschalierte Schadensersatzansprüche sind, ändert nichts daran, dass es sich um unterschiedli che Ansprüche handelt. ee) Dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss auch m a- teriell - rechtlicher Kostenerstattungsansprüche kann letztlich auch nicht erfol g- 53 54 55 - 20 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 21 - reich mit dem Argument begegnet werden, es fehle seit dem Inkrafttreten von § 288 Ab s. 5 BGB insoweit an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (so GK - ArbGG/Schleusener Stand Novembe r 201 7 § 12a Rn. 18a) . Wie bereits unter Rn. 25 ausgeführt, ist die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - ebenso wie die Vorgänger regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabh ä n- gig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Ersta t- tung vor - bzw. außergerichtlicher Beitreibungskosten ausschließt. Zudem lässt sich § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - wie unter Rn. 30 ausgeführt - die gesetzgeb e- rische Grundentscheidung entnehmen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstand e- nen Beitreibungskosten stets und maximal das zu tr agen hat, was sie selbst aufwendet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in unmittelbarer Anwendung, dass insoweit für eine Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB kein Raum ist, so dass sich die Frage nach dem Vorliegen der V o- raussetzun gen für eine Analogie nicht stellt. d ) Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die R e- gelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wäre es nach all e- dem Sa che des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden soll. Eine derartige Einschränkung ist hingegen nicht erfolgt. Im Gegenteil spricht nach der Entstehungsgeschichte von § 288 Abs. 5 BGB viel dafür, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach dem Willen des Geset z- gebers durch § 288 Abs. 5 BGB gerade keine Einschränkung erfahren sollte. Rich t linie 2000/35/EG hat de r Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf En t- schädigung für so genannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Artikel 6 56 57 - 21 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 - 22 - Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder e ines Inkassounterne h- mens entstehen. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum (BT - Drs. 18 / 1309 S. 19) . Ferner wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf E r- satz dieser durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen Beitre i- bungskosten in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB gewährleistet werde, hingegen sei der pauschale Zahlung s- anspruch dem deutschen Recht bislang unbeka nnt (BT - Drs. 18/1309 S. 11) . Da dem Gesetzgeber - wie unter Rn. 56 ausgeführt - bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und die hierzu erga n- gene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wusst e er auch, dass diese Beitreibungskosten, soweit sie bis zum Schluss e i- ner eventuellen ersten Instanz entstehen würden, gerade nicht nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB erstattungsfähig waren, weshalb sich der Hi n- weis auf die geltende Rechtslage insowe it nicht auf arbeitsrechtliche Streitigke i- ten über die fristgerechte Zahlung von Entgelt beziehen konnte. Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die mit der überschießenden Umsetzung der Rich t- linie 2011/7/EU bewirkte Erweiterung des Kreises der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz r- schutz dienen konnte. e ) Der durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Arbeitnehmer bewirkte Au s- schluss eines Anspruchs nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB begegnet auch keinen verfassu ngsrechtlichen Bedenken. Hierdurch werden Arbeitnehmer gegenüber den übrigen Verbrauchern, die ihre Entgeltansprüche vor den ordentlichen G e- richten geltend machen müssen, nicht entgegen den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt. Den Arbeitnehmern steht mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein e f- fizienterer und kostengünstigerer Weg zur Beitreibung ihrer Ent geltansprüche zur Verfügung, so dass sie des in den Erwägungsgründen 12 und 33 der Rich t- linie 2011/7/EU geforderten Schutzes vor einem langsamen und nicht wirks a- 58 59 - 22 - 8 AZR 70/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR70.18.0 men Beitreibungsverfahren, das dem Arbeitgeber als Schuldner finanzielle Vo r- teile brächte, nicht in gleichem Maße bedürfen wie die übrigen Verbraucher. So sind ausweislich der einschlägigen Kostenverzeichnisse n icht nur die Gericht s- kosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren niedriger als im Zivilprozess. Die kl a- gende Partei - und damit typischerweise der Arbeitnehmer - ist zudem nach § 11 GKG von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses befreit. Es kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 ArbGG den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht - unabhängig vom Streitwert - selbst führen kann. Zudem kann er sich ua. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG kostengünstig von (s)einer Gewerkschaft vertreten lassen. Er k ann seine Klage darüber hi n- aus - auch ohne die Hilfe eines Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen zu müssen - auf der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erheben, § 7 Abs. 1 ArbGG (GMP/Prütting 9. Aufl. § 7 Rn. 22; ausf. Hermann Die Arbeitsgericht s- b arkeit FS zum 100jährigen Bestehen des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes 1994 S. 265, 275 . Erscheint der Arbeitgeber im Gütetermin nicht und ist die Klage schlüssig, ergeht sehr zeitnah ein Versäumnisurteil, § 54 Abs. 4 ArbGG, das einer verkürzten Ei nspruchsfrist von einer Woche unterliegt, § 59 Satz 1 ArbGG. Erstreitet der Arbeitnehmer seinen Zahlungstitel im Kammertermin durch streitiges Urteil, ist dieses Urteil kraft Gesetzes - ohne Sicherheitslei s- tung - für ihn vorläufig vollstreckbar, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Schlewing Vogelsang Roloff von Schuckmann N. Reiners
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