Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 573/16 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 Arbeitsgericht Neumünster Urteil vom 12. August 2015 - 3 Ca 341 d/15 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 7. Juli 2016 - 5 Sa 414/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Z u- ordnung der Arbeitnehmer - Interessenausgleich Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 63/16 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 573/16 5 Sa 414/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und Dr. Volz für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 7. Juli 2016 - 5 Sa 414/15 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Neumünster vom 12. August 2015 - 3 Ca 341d/15 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass zw ischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen dem Kläger und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 gelte n- den Arbeitsbedingungen besteht. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den zuletzt zw i- schen diesem und der L R S G mbH geltenden Arbeitsb e- dingungen als Allrounder 2 i n H weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwan d- lungsrechtlichen Auf spaltung der bisherigen Arbeitgeberin des Klägers, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die B e- klagte zur Beschäftigung des Klägers zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist. Der Kläger war langjährig für die LRS in deren Betrieb in N n- a- lyse von Daten in elektronischer Form im Bereich Abrechnungen im Luftverkehr spezialisiert und stellte in die sem Zusammenhang Abrechnungssysteme zur Verfügung, überwachte Schnittstellen, optimierte Prozesse, prüfte Qualitätskr i- terien und entwickelte Softwarelösungen. Dafür unterhielt sie einen Betrieb in N . Hauptauftraggeberin der LRS war deren Muttergesellschaft , die D L AG (im Folgenden DL AG). 1 2 - 3 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 4 - Im Februar 2013 entschied die DL AG, die bisher an die LRS vergeb e- nen Aufträge künftig an Dritte, konzernangehörige Gesellschaften im Ausland sowie an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu einem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland zu vergeben. Vor diesem Hinte r- grund beschloss die Gesellschafterversammlung der LRS, die LRS in zwei neu L J S N L H L H e- triebsmittel übertragen werden, die weiterhin in Deutschland verbleiben (Onsh o- re - sse und die diesen dienenden Betriebsmittel übertragen werden sollten, die nur noch v o- rübergehend in Deutschland verbleiben und sodann entweder als sog. Nea r- shore - Tätigkeit oder als sog. Offshore - Tätigkeit an Dritte vergeben werden sol l- ten und damit absehb ar wegfielen. Die Aufteilung und Zuordnung der Mitarbe i- L H e- führten Prozessen und Tätigkeiten erfolgen. Pa rallel zum Beschluss der Gesel l- schafterversammlung der LRS über die unternehmensrechtliche Aufspaltung der LRS beschloss die Geschäftsleitung der LRS, den Betrieb der LRS in N entsprechend aufzus palten. Am 6. März 2014 schloss die LRS mit dem im Betrieb N gebildeten B e- triebsrat einen Interessenausgleich, der in Auszügen den folgenden Inhalt hat: Präambel Die Hauptauftraggeberin der LRS, die L AG, hat zur Res t- rukturierung und Kostensenkung ein konzernweites Pr o- ojekt dieses Ko n- für Global Business Services Efficiency und hat zum Ziel bei administrativen Dienstleistungen in verschiedenen G e- schäftsfeldern der L - Gruppe den Marktanforderungen nach Flexibilität und T ransparenz durch Veränderungen an dem die LRS selbst im Rahmen der Konzernstrukturen mitwirkt, hat der Vorstand der L AG beschlossen, die bi s- her durch die LRS durchgeführten Aufträge künftig an Dri t- te, k onzernangehörige Gesellschaften im Ausland, sowie 3 4 - 4 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 5 - an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu e i- nem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im I n- land zu vergeben. Mit dem vollständigen Wegfall der Au f- gaben ist für die LRS eine betriebswirtschaftl ich vertretb a- re Weiterführung des Betriebes N wie auch des Unte r- nehmens LRS ausgeschlossen. Aus diesem Grunde wird die LRS mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgespalten und L H e- teilt. Entsprechend wird auch de r Betrieb N aufgespalten 31.12.2019 bestehen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem N . Die genaue Gesell schaftsbezeichnung der beiden entstehenden G e- sellschaften erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, sie ist derzeit noch nicht bekannt, weshalb für die Zwecke dieses L H verwendet werden. A. Geltungsbereich (1) Der vorliegende Interessenausgleich gilt für alle Mi t- arbeiter der LRS, die am 08.10.2013 räumlich dem Betrieb N zugeordnet mit der LRS in einem Beschä f- B. Gegenstand der Betriebsänderung (1) Im Zuge der Aufspaltung des Unternehmens LRS wird auch der Betrieb N gespalten und die dort b e- L H Wirkung zum 01.01.2015 durchgeführt. (2) L H H , voraussichtlich auf der L Basis H , aufnehmen und dort die sich aus A n- lage 1 ergebenden Bereiche bis zum 31.12.2018 for t- führen. (3) N ihren Betrieb au f- nehmen. Dieser Betrieb wird bis zum 31.12.2019 au f- rechterhalten. Zum 31.12.2019 wird der Betrieb vol l- ständig geschlossen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in - 5 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 6 - C. Durchführung (1) Beginnend spätestens mit dem 01.01.2014 werden bis längstens 31.12.2014 die bisher von der LRS durchgeführten Arbeiten entsprechend dem Shoring - Konzept verlagert. ... (3) Mit rechtlicher Wirkung zum 01.01.2015 wird in Folge eines Spaltungsvertrages und eines Spaltungsplanes die LRS GmbH aufgespalten. Die Spaltung der LRS GmbH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und damit ggfs. rüc kwirkend zum 01.01.2015 wirksam. ln Zusamme n- hang mit dieser Unternehmensaufspaltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der LRS GmbH in N gespalten. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wi r- kung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die gesel l- schaftsr echtliche Spaltung, die erst mit Eintragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgeführt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher au s- geführten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, L H a ufgeteilt und zugeordnet. Soweit die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesell schaften übertragen werden. (4) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 3 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, L H übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend d em Shoring - L H übertragen. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Ra h- men dieses Interessenausgleichs wie auch im Spa l- L H gehen auf diese über. (5) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 4 e ine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die i- ter werden entweder entsprechend dem Shoring - Konzept fremd vergeben und entfallen damit oder werden im weiteren Zeitablauf nicht mehr benötigt und entfallen deshalb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleiches, wie - 6 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 7 - (6) Die Arbeitsverhältnisse der in der Anlage 3 enthalt e- nen Mitarbeiter werden gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG L H H , voraussichtlich auf der L Basis H , fortgesetzt. Die Änderung des Arbeitsortes erfolgt im Wege der Versetzung. Die L H wird de n Betrieb am Standort H bis zum 31.12.2018 aufrech t- (8) 31.12.2019 verbleiben und die Arbeitsverhältnisse der auf der Anlage 4 verzeichneten Mitarbeiter gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG fortsetze n, es sei denn, es b e- finden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mita r- beiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der N . Neben der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufg a- ben werden die betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eine s Weiterbildungs - und Schulungskonzeptes für den internen, wie externen Arbeitsmarkt weitergebi l- Am 18. Juli 2014 schloss die LRS mit dem in ihrem Betrieb in N s- gleich vom März 2014 323 Abs. lisiert wu r den. Die Anlage 3 zur Ergänzenden Vereinbarung enthält die Namen von insg e samt 117, die Anlage 4 die Namen von insg esamt 189 Beschäftigten der LRS. Der Name des Klägers befand sich auf der Anlage 4. Am 17. November 2014 wurde die Beklagte und am 19. November 2014 wurde die LJS in das Handelsregister eingetragen. Ausweislich des Ha n- delsregisters ist Gegenstand des Unte rnehmens der Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen ua. im Bereich Revenue Accounting, Gegenstand des U n- ternehmens der LJS ist die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb des Konzerns der DL AG. Zum 1. Januar 2015 wurden die sog. Onshore - Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Betriebsmittel auf die Beklagte, die sog. Nearshore - und Off - 5 6 7 8 - 7 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 8 - shore - Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Betriebsmittel auf die LJS übe r- tragen. Mit Schreiben vom 16. April 2015 unterrichtete die LRS den Kläger über einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die LJS. In diesem Schreiben heißt es: Unterrichtung über den gesetzlichen Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses von der L R S GmbH (nachfo l- gend ) auf die L J S N LJS ) Sehr geehrte r die L R S GmbH beabsichtigt ihr Unternehmen gemäß § 126 UmwG durch Spaltung zur Aufnahme zu spalten und auf die LJS, die L G B S H L H ) und die LCH G LCH GB ) andererseits zu übe r- t ragen. Durch diese Übertragung kommt es zu einem B e- triebsübergang im Sinne von § 613 a des Bürgerlichen Über die geplante Übertragung Ihres Arbeitsverhältnisses auf die LJS und deren Bedeutung für Ihr Arbeitsverhältnis mö chten wir Sie gern gemäß § 613 a Abs. 5 BGB wie folgt Am 27. Mai 2015 wurde in das zuständige Handelsregister der LRS eingetragen, dass diese aufgrund eines Aufspaltungs - und Übernahmevertrags vom 11. Mai 2015 ihr Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung durch gleichzeitige Übertragung der im Aufspaltungs - un d Übernahmevertrag b e- zeichneten Vermögen s teile jeweils als Gesamtheit auf die Beklagte, die LJS und die LCH G B mbH (im Folgenden LCH) übertragen hat. Das Arbeitsverhäl t- nis de s Kläger s war im Aufspaltungs - zugeordnet, d ie auf die LJS übertragen wurden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- gen. Jedenfalls sei seine Zuordnung zur LJS im Interessenausgleich nicht tra g- fähi g. Der Interessenausgleich sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Für seinen Abschluss sei der im Betrieb N gebildete Betriebsrat nicht zuständig. Zudem sei seine Zuordnung zur LJS grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG. 9 10 11 - 8 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 9 - abgrenzbare betriebliche Einheit, sondern lediglich die Zusammen fassung von Aufgaben und Prozessen, die nicht mehr benötigt würden. Eine Zuordnung zu 613a BGB zuw i- der. Überdies verstoße seine Zuordnung zu r LJS auch gegen §§ 1, 2 KSchG. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass seit dem 27. Mai 2015 zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihm und der LRS bestanden hat; 2. die Beklagte z u verurteilen, ihn zu den zuletzt zw i- schen ihm und der LRS geltenden Arbeitsvertrag s- bedingungen als Allrounder 2 weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auf die LJS übergegangen. Im Rahmen der unternehmensrechtlichen Aufspaltung der LRS und der Spaltung des Betriebs der LRS in N L H b- grenzungsfähige Teileinheiten iSv. § 613a BGB zugeordnet worden. Die Zuor d- nung der Mitarbeiter sei nach den bisher ausgeübten Tätigkeiten und somit nach sachlichen Kriterien erfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgew iesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ha t Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet. 12 13 14 15 - 9 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 10 - I. Die Klage ist zulässig, dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Der A n- trag ist, da d er Kläger den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien fest gestellt wissen will, auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes tstellungsinteresse geg e- ben. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und de m Kläger seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. in diesem Zusammenhang : BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 23; 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 12) . II. Die Klage ist begründet. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirksamwerden der Aufspaltung der LRS am 27. Mai 2015 infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen is t. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat der Antrag Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Arbeit s- verhältnis des Klägers nicht im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS übergegangen. Zwa r ist das A r- beitsverhältnis des Klägers im Spaltungs - s- as Arbeitsve r- hältnis des Kläger s ist auch nicht infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die LJS übergegangen. Allerdings konnte das Arbeit s- verhältnis des Klägers nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS nur mit Z u- stimmung de s Kläger s übergehen. Eine solche Zustimmung hat diese r nicht erteilt. Aus dem Umstand, dass die LRS und der im Betrieb N gebil dete B e- triebsrat den zugeordnet haben, folgt nichts Abweichendes. Diese Zuordnung ist entgegen der Annahme des Landesarbe itsgerichts grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Info lge der fehlenden Zustimmung des Kläger s zu einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Wege der (partiellen) G e- samtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS h atte d er Kl ä- ger nach der Aufspaltung und dem damit verbundenen Untergang seiner bish e- 16 17 - 10 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 11 - rigen Arbeitgeberin ein Wahlrecht, das er dahin ausgeübt hat, dass er in einem Arbeits verhältnis zur Beklagten steht. 1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs - und Übe r- nahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übe r- nehmenden R echtsträger übergeht. a) Die Vorschrift ordnet eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 25, BAGE 144, 36; 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120) . Ein gesonderter Übertragungsakt hinsichtlic h der einzelnen Gegenstände des Vermögens ist nicht erforderlich. Welche Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers bei einer Au f- spaltung iSv. § 123 Abs. 1 UmwG auf welchen übernehmenden Rechtsträger übergehen, richtet sich nach der Vereinbarung i m Spaltungs - und Übernahm e- vertrag (vgl. BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 22, BGHZ 175, 123) . b) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG können auch Arbeitsverhältnisse im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge von einem übertragenden auf einen übernehme nden Rechtsträger übergehen. aa) Ein solcher Übergang setzt allerdings nicht nur voraus, dass das A r- beitsverhältnis im Spaltungs - und Übernahmevertrag dem übernehmenden Rechtsträger bzw. der Einheit zugeordnet wurde, die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird, was hier der Fall ist, da das Arbeitsverhältnis de s Kläger s den Prozessen zugeordnet wurde, die auf die LJS übergingen. bb) Das betroffene Arbeitsverhältnis darf zudem nicht infolge eines B e- triebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der überne h- menden Rechtsträger übergehen. Dies folgt bereits aus den zwingenden Vo r- gaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, denen § 324 UmwG Rechnung trägt. Danach bleiben § 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragun g einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung 18 19 20 21 22 - 11 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 12 - unberührt. Dies bedeutet nicht nur, dass eine Zuordnung eines Arbeitsverhäl t- nisses im Spaltungsvertrag nicht entgegen den Vorgaben von § 613a Abs. 1 BGB erfolgen darf. An der zwingenden Wirkung des § 613a BGB kann der Spa l tungsvertrag nichts ändern (vgl. auch Priester in Lutter UmwG 5. Aufl. § 126 Rn. 69) . Zudem muss das Vorliegen eines Betriebs(teil - )übergangs bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung für jede der in B e- tracht komme nden Einheiten eigenständig und vorrangig geprüft werden (vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 30, BAGE 155, 44; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 95, 1) . cc) Liegen die unter Rn. 22 aufgeführten Voraussetzungen vor, we il das betroffene Arbeitsverhältnis nicht bereits infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der übernehmenden Rechtsträger übergeht, setzt der Übergang eines Arbeitsverhältnisses vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrecht s- nachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG - jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers - des Weiteren voraus, dass der Arbeitne h- mer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zustimmt (vg l. Schaub ArbR - HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 116 Rn. 10; NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 34; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 126 Rn. 30; Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 80 f.; aA Mückl in Mückl/ Fuhlrott ua. Arbeitsrecht in der Umstrukturierung 4. Aufl. 4. Kap. Rn. 52) . (1) Für das Zustimmungserfordernis spricht bereits die Gesetzesgeschichte (ausführlich NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 34) . Nach der Gesetzesbegrü n- dung zu § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bestimmen die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, ob Gegenstände und die ihnen zuzuordnenden Hilfsrechte bei der Zuweisung getrennt werden können, ob etwa bestimmte Rechte bei der Spa l- tung erlöschen oder ob sie bei einer Abspaltung oder Ausgliederung übergele i- tet werden können. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts zählt der Gesetzgeber ua. § 613 Satz 2 BGB (vgl. BT - Drs. 12/6699 S. 118) , wonach der Anspruch auf die Dienste im Zweifel nicht übertragbar ist. Dieser Grundsatz galt nach § 132 UmwG in der bis zum 24. Apri l 2007 geltenden Fassung (im 23 24 - 12 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 13 - Folgenden UmwG aF) ausdrücklich auch in Fällen der Spaltung. § 132 UmwG aF bestimmte, dass allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 UmwG unberührt bleiben. Der Umstand, dass § 132 UmwG aF mit Wirkung zum 25. April 2007 aufgehoben wurde, hat an dem Erfordernis einer Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zum Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nichts geänd ert. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind weiterhin höchs t- persönliche Rechte und Pflichten von der Rechtsnachfolge ausgenommen (vgl. BT - Drs. 16/2919 S. 19) . (2) Das Erfordernis der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers folgt - jedenfalls im Fall ei ner Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers - auch aus den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeit s- platzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspa rtners. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 317) . Diesen grundrechtlichen Wertungen kann jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers, da dieser mit dem Wir k- samwerden der Aufspaltung untergeht, nur durch ein Zustimmungserfordernis ausreichend Rechnung getragen werden. 2. Vorliegend scheitert ein Übergang des Arbeitsverhältnisses de s Kläger s auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG an der fehlenden Zustimmung de s Kläger s . 25 26 - 13 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 14 - a) Das Arbeitsverhältnis de s Kläger s ist mit Wirksamwe rden der Spaltung der LRS am 27. Mai 2015 nicht infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS übergegangen. aa) Ein Betriebs(teil - )übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wec h- selt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre - vor der Übernahme vorhandene - Identität bewahrt (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . Der Übergang muss eine ihre Identität bewahrende - auf Dauer ang e- legte - wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebent äti g- keit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen T ä- tigkeit mit eigenem Zweck (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - aaO; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - aaO ) . Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftl i- chen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inh a- berwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb, dass die betreffende Einheit ihre Ident i- tät bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weite rgeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 f.) . Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorausse t- zungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wir tschaftliche Einheit ihre 27 28 29 30 - 14 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 15 - Selb ständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] R n. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 50) ; entscheidend ist, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart e r- möglich t wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 33; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26, BAGE 148, 168) . bb) Danach ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht infolge eines B e- triebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS übergega n- gen. Die LJS hat keine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG unter Wahrung ihrer Identität übernommen. t- schaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtl i- nie 2001/23/EG. Die Ei selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir t- schaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die darauf angelegt war, ihre vor der Übernahme vorhandene Identität nach der Übernahme zu bewahren. Sie war von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsmöglichkeit zu den ursprünglich ve r- einbarten Arbeitsbedingungen nach der Übernahme/Spaltung mangels entspr e- chender Aufträge durch die DL AG alsbald entfallen würde. Zwar wurden der For t führung der von der LRS ausgeübten Tätigkeit noch der Ausübung einer gleichartigen Tätigkeit. Insoweit wirkt sich aus, das zugeordneten Mitarbeiter nach der Übernahme durch die LJS nur noch mit der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben befasst und im Übrigen im Ra h- 31 32 - 15 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 16 - men eines Weiterbildungs - und Schulungskonzepts für den internen, wie exte r- nen Ar beitsmarkt weitergebildet werden sollten. b) Die nach alledem für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses de s Kl ä- ger s nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS erforderliche Zustimmung des Klägers war nicht deshalb entbehrlich, weil die LRS und der im Betr ieb N gebi l- dete Betriebsrat den Kläger unter Anwendung von § 323 Abs. 2 UmwG in der e- gen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten räumt § 323 Abs. 2 UmwG den zuständigen Betriebspartnern nicht d- nen, es sei denn, die Zuordnung ließe sich unter keinem Gesichtspunkt sachlich rechtfertigen. Zwar gibt § 323 Abs. 2 UmwG den Betriebspar tnern die Möglic h- keit einer von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Zuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nicht bereits nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht; allerdings muss die Zuordnung nach den Kriterien und Vorgaben de s § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übergangsfähigen wir t- schaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. § 323 Abs. 2 UmwG ergänzt in seinem Anwendungsb e- reich der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Ab s. 1 Nr. 1 UmwG l e- diglich die zwingend vorrangige Regelung des § 613a Abs. 1 BGB (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 87; Wlotzke DB 1995, 40, 45; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 31, 38; Henssler/Stroh n/Moll 3. Aufl. UmwG § 323 Rn. 19; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; Wälzholz in Widmann/Mayer Umwandlungsrecht Stand 1. Mai 2016 § 323 Rn. 20.1, 35; KK - UmwG/Hohenstatt/ Schramm § 323 Rn. 36; aA NK - GA/Boecken § 323 UmwG Rn. 42; Lindemann EWiR 2017, 5 9, 60; Willemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. § 324 Rn. 59) und bewirkt insoweit eine gewisse Flexibilisierung. Erfolgt die Zuordnung indes - wie hier (vgl. Ausführungen unter Rn. 32 ) - nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB un d iSd. Richtlinie 2001/23/EG, die darauf ang e- legt ist, identitätswahrend fortgeführt zu werden, ist die Zuordnung grob fehle r- 33 - 16 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 17 - haft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Dies ergibt die Ausl e- gung des § 323 Abs. 2 UmwG. aa) Nach § 323 Abs. 2 UmwG k ann, sofern bei einer Verschmelzung, Spa l- tung oder Vermögensübertragung ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werde n, die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehle r- haftigkeit überprüft werden. bb) Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Arbeitgeber und B e- triebsrat nicht nur die Möglichkeit geschaffen, bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung die Zuordnung der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Umwandlung zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil in einem Int e- ressenausgleich über eine geplante Betriebsänderung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festzulegen. Er hat den Betriebsparteien mit der Auflockerung der a r- beitsgerichtlichen Kontrolldichte zudem einen gewissen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Hierdurch soll die Zuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeit s- verhältnis nicht bereits nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergeh t, insbesondere bei Spaltungen von Betrieben oder Betriebsteilen erleichtert werden (vgl. etwa HWK/Willemsen 7. Aufl. § 323 UmwG Rn. 20; KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 30; Willemsen in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukt u- rierung und Übertr agung von Unternehmen 5. Aufl. G Rn. 138 ) . Im Anwe n- dungsbereich von § 323 Abs. Zuordnung von Arbeitsverhältnissen möglich (vgl. etwa K K - UmwG/Hohenstatt/ Schramm aaO) . cc) Nach § 323 Abs. 2 UmwG muss die Zuo rdnung der Arbeitnehmer nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übe r- gangsfähigen wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. (1) § 323 Abs. 2 UmwG enthält selbst keine Kr iterien für eine fehlerfreie Zuordnung der Arbeitnehmer, sondern ordnet lediglich eine Auflockerung der 34 35 36 37 - 17 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 18 - arbeitsgerichtlichen Kontrolldichte an und setzt damit bestehende Zuordnung s- kriterien voraus. Zudem bestimmt § 323 Abs. 2 UmwG nicht, dass die Zuor d- nung grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann, sondern erfordert die Zuordnung § 323 Abs. 2 UmwG die in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Regelung in Bezug. (2) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Betriebs - oder Betriebsteilübe r- gang voraus. Der Übergang muss demnach - wie unter Rn. 29 ausgeführt - eine ihre Identität bewahrende, auf Dauer angelegte wirtschaftl iche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 15 9, 1 ) . (3) Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen mit dem Übergang einer so l- chen wirtschaftlichen Einheit allerdings nur die Arbeitsverhältnisse auf den ne u- n- den wirtschaftlichen Einh eit zugeordnet sind (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23 f. ) . Die Richtlinie 2001 /23/EG soll nach ständiger Rechtspr e- h- men einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsver n- gig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Darauf, ob es sich bei der wir t- r- nehmens - - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgt dasselbe Ziel: Der Verbund zwischen dem Arbeitsverhäl t- nis und einer übergehenden wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG muss demnach bestehen bleiben. Die A r- beitsverhältnisse müssen mit dem Betrieb oder Betriebsteil, dh. mit der wir t- schaftlichen Einheit verbunden bleiben, zu der sie funktional gehören. 38 39 - 18 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 19 - (4 ) Geht der gesamte Betrieb auf einen neuen Inhaber über, bereitet die Feststellung der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer regelmäßig keine Probleme; es gehen alle Arbeitsverhältnisse der betriebsangehörigen Arbeitnehmer auf den neuen Inhaber über. Schwierigkei ten in der Beurteilung können aber auftr e- ten, wenn nur einer von mehreren Betrieben oder lediglich ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übertragen wird und der Arbeitnehmer in mehreren Betri e- ben oder Betriebsteilen tätig war (vgl. etwa Willemsen in Kal lmeyer UmwG 6. Aufl. § 324 Rn. 54; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 28) . Gerade di e- sen Schwierigkeiten soll mit der in § 323 Abs. 2 UmwG angeordneten aufgel o- ckerten arbeitsgerichtlichen Kontrolldichte begegnet werden, um so eine mö g- lichst gerichtsfe ste Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Damit sind die Betriebspartner zwar - auf der einen Seite - bei der Zuordnung von A r- beitsverhältnissen an die insoweit bestehenden Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB gebunden; sie können aber - auf der ande ren Seite - in Zweifelsfällen, in denen Arbeitnehmer in mehreren Betrieben oder Betriebsteilen tätig waren, e i- ne Zuordnung treffen, die von den Arbeitsgerichten nur auf grobe Fehlerha f- tigkeit überprüft werden kann (vgl. etwa KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 32 3 Rn. 36) . Die wesentliche praktische Bedeutung des § 323 Abs. 2 UmwG b e- i- chen, wo ein klarer Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses fehlt. (5) Dass § 323 Abs. 2 UmwG nur die Zuordnu ng von Arbeitsverhältnissen entsprechend den Kriterien und Vorgaben von § 613a Abs. 1 BGB und damit auch nur zu einer auf einen Übergang auf einen anderen Rechtsträger angele g- ten wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtl i- nie 20 01/23/EG ermöglicht, wird auch durch den systematischen Zusamme n- hang der Bestimmung mit § 324 UmwG, der seinerseits - wie unter Rn. 22 au s- geführt - eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1 BGB enthält, bestätigt. § 323 Abs. 2 UmwG wurde zeitgleich mit dem ihm nachfolgenden § 324 UmwG in die Übergangs - und Schlussvorschriften des UmwG aufgenommen. 40 41 42 - 19 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 20 - Auch unter systematischen Gesichtspunkten spricht daher alles dafür, dass die Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 S atz 1 BGB auch für Zuordnungen in einem Interessenausgleich maßgeblich sind und dass § 323 Abs. 2 UmwG nicht - umgekehrt - die zwingende und vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB inhaltlich modifiziert oder verdrängt (vgl. Studt D er umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 41, 50) . Wäre etwas anderes gewollt gewesen, hätte dies zumindest in der Gese t- zesbegründung Erwähnung finden müssen, was nicht der Fall ist. Auch die in § 324 UmwG getroffene Bestimmung bestätigt mithin, dass die Betriebsparteien die Zuordnung nicht nur an den Kriterien des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausz u- richten haben, sondern dass sie auch nicht von der insoweit vorgegebenen Z u- amit zu einer auf einen Übergang angelegten wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG abweichen dürfen; sie haben mithin nicht die Rechtsmacht, Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich einer nicht übe r- gangsfähig en wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. dd) Da die Betriebsparteien das Arbeitsverhältnis de s Kläger s im Intere s- senausgleich - wie unter Rn. 32 ausgeführt - nicht einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG zugeordnet h a- ben, die darauf angelegt war, identitätswahrend fortgeführt zu werden, und die auch nicht identitätswahrend fortgeführt wurde, ist die Zuordnung - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und dami t unverbindlich. c) Damit verbleibt es vorliegend bei den Wertungen des § 613 Satz 2 BGB und des Art. 12 Abs. 1 GG, weshalb der Übergang des Arbeitsverhältnisses de s Kläger s von der LRS auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnac h- folge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Zustimmung de s Kläger s bedurf te. Der Kläger hat indes eine Zustimmung nicht erteilt. Die fehlende Zustimmung de s Klägers führt allerdings weder dazu, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wir k- samwerden der Spaltung erlosch (aA in Fällen de r fehlenden Zustimmung NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 36; A. Brinkmann Die Spaltung von Rechtstr ä- 43 44 - 20 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 21 - gern nach dem neuen Umwandlungsrecht S. 128; Mengel Umwandlungen im Arbeitsrecht S. 220 f.: Neuzuordnung; Wälzholz in Widmann/Mayer Umw an d- lungsrecht Stand 1. Okt ober 2016 § 324 UmwG Rn. 65) , noch dazu, dass es mit allen neuen Rechtsträgern, dh. mit der LJS und der Beklagten einheitlich for t- besteht (aA Däubler RdA 1995, 136, 142) . Vielmehr steht de m Kläger ein Wah l- recht zu, mit welchem der neuen Rechtsträger das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird (vgl. für die unklare Zuordnung APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; im Erg. Boecken Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht Rn. 77 für die unterbliebene Zuordnung) . D e r Kläger hat dieses Wahlrecht dahin ausgeübt, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird. aa) Wird - wie hier - der übertragende Rechtsträger aufgespalten und fehlt es - wie hier - an der erforderlichen Zustimmung zum Übergang des Arb eitsve r- hältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger, führt dies nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirksamwerden der Aufspaltung automatisch erlischt. Andernfalls könnte d as Arbeitsverhältnis im Spaltungs - und Übernahmevertrag entgegen den zwingenden Vorgaben von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG einer nicht übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit z u- geordnet werden. Dies würde das Zu stimmungserfordern is aushöhlen. bb) Der Annahme eines (einheitlichen) Arbeitsverhältnisses de s Klägers mit sämtlichen neuen Rechtsträgern, dh. vorliegend der LJS und der Beklagten, stehen die grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls entg e- gen, wonach der A rbeitnehmer nicht verpflichtet werden soll, für einen Arbei t- geber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 317) . cc) Die Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebi eten es vorliegend vielmehr, dem Kläger ein Wahlrecht einzuräumen, mit welchem der neuen Rechtsträger er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will. Aus dem Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 ( - 8 AZR 157/07 - Rn . 24, BAGE 126, 105) folgt nichts Abwe i- 45 46 47 - 21 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 - 22 - chendes. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung angenommen, dass es mit Blick auf die durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Vertrags - und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB zur Abwehr eines aufgedrängten Vertragspartners nicht bedürfe, wenn der bisherige Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschen sei. Wolle der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht bei dem ne u- en Arbeitgeber fo rtsetzen, so könne er ohne Rechtsverlust von seinem Künd i- gungsrecht Gebrauch machen. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2008 ( - 8 AZR 157/07 - aaO) entschiedenen Verfa h- ren ist das Arbeitsverhältnis de s Klägers im vorliege nden Verfahren - wie unter Rn . 32 ausgeführt - nicht infolge eines Betriebsübergangs auf den Rechtsträger übergegangen, mit dem d er Kläger das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möc h- te. Vielmehr möchte er sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortsetzen . Dies ist den am Aufspaltungsvorgang beteiligten übernehmenden Rechtsträgern und insbesondere der Beklagten auch zumutbar. Bedarf der Übergang eines A r- beitsverhältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den ü bernehmenden Rechtsträger - wie hier - der Z u- stimmung des Arbeitnehmers und liegt diese nicht vor, dürfen die am Aufspa l- tungsvorgang beteiligten Rechtsträger aus der gesellschaftsrechtlichen Aufl ö- sung des ursprünglichen Arbeitgebers dann keine Vorteile zie hen, wenn sie es in der Hand gehabt hätten, einen Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebs(teil - )übergangs auf einen der übernehmenden Rechtsträger nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu bewirken. Dies gilt umso mehr, wenn der übernehmende Rechts träger - wie hier - alsbald abgewi ckelt wird. 3. Da der Kläger sein Wahlrecht dahin ausgeübt hat, dass sein Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird, besteht zwischen ihm und der B e- klagten seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den Bed ingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihm und der LRS b e- standen hat. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger vertragsgerecht - wie beantragt - in H zu beschäftigen (zum Beschäftigungsanspruch im best e- 48 - 22 - 8 AZR 573/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR573.16.0 henden Arbeitsve rhältnis vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 14, BAGE 148, 16) . Schlewing Winter Vogelsang Schuckmann Volz
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