Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 574/16 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19. November 2015 - 5 Ca 234/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 26. April 2016 - 4 Sa 2/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Z u- ordnung der Arbeitnehmer - Interessenausgleich Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 63/16 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 574/16 4 Sa 2/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbekl agte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und Dr. Volz für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2016 - 4 Sa 2/16 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Hamburg vom 19. November 2015 - 5 Ca 234/15 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen dem Kläger un d der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 gelte n- den Arbeitsbedingungen besteht. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwan d- lungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin des Klägers, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die B e- klagte zur Beschäftigung des Klägers zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeit s bedingungen verpflichtet ist. Der Kläger war langjährig für die LRS in deren Betrieb in N Sac h- bearbeiter (Jobgruppe Professional) o- zesse zur systematischen Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich Abrechnungen im Luftverkehr spezialisiert und stellte in diesem Zusamme n- hang Abrechnungssysteme zur Verfügung, überwachte Schnittstellen, optimie r- te Prozesse, prüfte Qualitätskriterien und entwickelte So ftwarelösu n gen. Dafür unterhielt sie einen Betrieb in N . Hauptauftraggeberin der LRS war deren Mu t- tergesellschaft, die D L AG (im Folgenden DL AG). 1 2 - 3 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 4 - Im Februar 2013 entschied die DL AG, die bisher an die LRS vergeb e- nen Aufträge künftig an Dritte, konzernang ehörige Gesellschaften im Ausland sowie an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu einem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland zu vergeben. Vor diesem Hinte r- grund beschloss die Gesellschafterversammlung der LRS, die LRS in zwei neu z L J S N L H L H e- triebsmi t tel übertragen werden, die w eiterhin in Deutschland verbleiben (Onsh o- re - Tätigkeiten), wä h diesen dienenden Betriebsmittel übertragen werden sollten, die nur noch v o- rübergehend in Deutschland verbleiben und sodann entweder als so g. Nea r- shore - Tätigkeit oder als sog. Offshore - Tätigkeit an Dritte vergeben werden sol l- ten und damit absehbar wegfielen. Die Aufteilung und Zuordnung der Mitarbe i- terinnen und Mitarbe i L H anderen Seite sollte analog zu den von diesen zuletzt ausg e- führten Prozessen und Tätigkeiten erfolgen. Parallel zum Beschluss der Gesel l- schafterversammlung der LRS über die unternehmensrechtl i che Aufspaltung der LRS beschloss die Geschäftsleitung der LRS, den Betrieb der LRS in N entsprechend au f zuspalten. Am 6. März 2014 schloss die LRS mit dem im Betrieb N gebildeten B e- triebsrat einen Interessenausgleich, der in Auszügen den folgenden Inhalt hat: Präambel Die Hauptauftraggeberin der LRS, die L AG, hat zur Res t- rukturierung und Kostensenkung ein konzernweites Pr o- n- für Global Business Services Efficiency und hat zum Ziel bei administrativen Dien stleistungen in verschiedenen G e- schäftsfeldern der L - Gruppe den Marktanforderungen nach Flexibilität und Transparenz durch Veränd e rungen an dem die LRS selbst im Rahmen der Ko n zernstrukturen mitwirkt, ha t der Vorstand der L AG beschlossen, die bi s- her durch die LRS durchgeführten Aufträge künftig an Dri t- te, konzernangehörige Gesel l schaften im Ausland, sowie 3 4 - 4 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 5 - an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu e i- nem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im I n- land zu vergeben. Mit dem vollständigen Wegfall der Au f- gaben ist für die LRS eine betriebswirtschaftlich vertretb a- re Weiterführung des Betriebes N wie auch des Unte r- nehmens LRS ausgeschlo s sen. Aus diesem Grunde wird die LRS mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgespalten und L H e- teilt. Entsprechend wird auch der Betrieb N aufg e spalten 31.12.2019 bestehen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Z eitpunkt keine Mitarbeiter mehr in e i nem Arbeitsverhäl t N . Die genaue Gesellschaftsbezeichnung der beiden entstehenden G e- sellschaften erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, sie ist de r zeit noch nicht bekannt, weshalb für die Zwe cke dieses Interessenausgleiches die Arbeitst i L H verwendet werden. A. Geltungsbereich (1) Der vorliegende Interessenausgleich gilt für alle Mi t- arbeiter der LRS, die am 08.10.2013 räumlich dem Betrieb N zugeordnet mit der LRS in einem Beschä f- B. Gegenstand der Betriebsänderung (1) Im Zuge der Aufspaltung des Unternehmens LRS wird auch der Betrieb N gespalten und die dort b e- L H Die Spaltung des Betri e bes wird mit Wirkung zum 01.01.2015 durchg e führt. (2) L H H , voraussich t lich auf der L Basis H , aufnehmen und dort die sich aus A n- lage 1 ergebenden Bereiche bis zum 31.12.2018 for t- führen. (3) N ihren Betrieb au f- nehmen. Dieser Betrieb wird bis zum 31.12.2019 au f- rechterhalten. Zum 31.12.2019 wird der Betrieb vol l- ständig geschlossen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mi t arbeiter mehr in einem Be - 5 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 6 - C. Durchführung (1) Beginnend spätestens mit dem 01.01.2014 werden bis längstens 31.12.2014 die bisher von der LRS durchgeführten Arbeiten entsprechend dem Shoring - Konzept verlagert. ... (3) Mit rec htlicher Wirkung zum 01.01.2015 wird in Folge eines Spaltungsvertrages und eines Spaltungsplanes die LRS GmbH aufgespalten. Die Spaltung der LRS GmbH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und damit ggfs. rückwirken d zum 01.01.2015 wirksam. ln Zusamme n- hang mit dieser Unternehmensaufspaltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der LRS GmbH in N gespalten. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wi r- kung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die gesel l- schaftsrechtlic he Spaltung, die erst mit Ei n tragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgeführt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher au s- geführten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, L H n dererseits aufgetei lt und zugeordnet. Soweit die G e sellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesellschafte n übe r tragen werden. (4) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 3 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, L H übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend dem Shor ing - L H übertragen. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Ra h- men dieses Interessenausgleichs wie auch im Spa l- tungsvertrag d a L H g e hen auf diese über. (5) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 4 eine Mit arbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die i- ter werden entweder entsprechend dem Shoring - Konzept fremd vergeben und entfallen damit oder werden im weit eren Zeitablauf nicht mehr benötigt und entfallen deshalb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleiches, wie - 6 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 7 - (6) Die Arbeitsverhält nisse der in der Anlage 3 enthalt e- nen Mitarbeiter werden gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG L H H , v o raussichtlich auf der L Basis H , for t gesetzt. Die Änderung des Arbeitsortes erfolgt im Wege der Ve r setzung. Die L H wird den Betrieb am Stand ort H bis zum 31.12.2018 aufrech t- erha l (8) 31.12.2019 verbleiben und die Arbeitsve r hältnisse der auf der Anlage 4 verzeichneten Mita r beiter gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG fortsetzen, es sei denn, es b e- finden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mita r- beiter mehr in einem Beschäftigungsve r hältnis mit der N . Neben der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufg a- ben werden die betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eines Weiterbildungs - und Schulungskonzeptes für den internen, wie externen Arbeitsmarkt weitergebi l- Am 18. Juli 2014 schloss die LRS mit dem in ihrem Betrieb in N s- die im Interessenausgleich vom 6. März 2014 323 Abs. a lisiert wurden. Die Anlage 3 zur Ergänzenden Vereinbarung enthält die Namen von insgesamt 117, die Anlage 4 die Namen von insgesamt 189 Beschäftigte n der LRS. Der Name des Klägers befand sich auf der Anlage 4. Am 17. November 2014 wurde die Beklagte und am 19. November 2014 wurde die LJS in das Handelsregister eingetragen. Ausweislich des Ha n- delsregisters ist Gegenstand des Unternehmens der Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen ua. im Bereich Revenue Accounting, Gegenstand des U n- ternehmens der LJS ist die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb des Konzerns der DL AG. Zum 1. Januar 2015 wurden die sog. Onshor e - Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Betriebsmittel auf die Beklagte, die sog. Nearshore - und Off - 5 6 7 8 - 7 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 8 - shore - Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Betriebsmittel auf die LJS übe r- tragen. Mit Schreiben vom 16. April 2015 unterrichtete die LRS den Kläger über einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die LJS. In diesem Schreiben heißt es: Unterrichtung über den gesetzlichen Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses von der L R S GmbH (nachfo l- LRS ) auf die L J S N GmbH (nac h LJS ) Sehr die L R S GmbH beabsichtigt ihr Unternehmen gemäß § 126 UmwG durch Spaltung zur Aufnahme zu spalten und auf die LJS, die L G B S H GmbH (nachfo l gend L H ) und die LCH G B mbH ( LCH GB ) andererseits zu übe r- tragen. Durch diese Übertragung kommt es zu einem B e- triebsübergang im Sinne von § 613 a des Bürgerl i chen Über die geplante Übertragung Ihres Arbeitsverhältnisses auf die LJS und deren Bedeutung für Ihr Arbeitsverhältnis möchten wir Sie gern gemäß § 613 a Abs . 5 BGB wie folgt Am 27. Mai 2015 wurde in das zuständige Handelsregister der LRS eingetragen, dass diese aufgrund eines Aufspaltungs - und Übernahmevertrags vom 11. Mai 2015 ihr Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung durch gleichzei tige Übertragung der im Aufspaltungs - und Übernahmevertrag b e- zeichneten Vermögen s teile jeweils als Gesamtheit auf die Beklagte, die LJS und die LCH G B mbH (im Folgenden LCH) übertragen hat. Das Arbeitsverhäl t- nis des Klägers war im Aufspaltungs - und Überna s zugeordnet, die auf die LJS übertragen wurden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- gen. Jedenfalls sei seine Zuordnung zur L JS im Interessenausgleich nicht tra g- fähig. Der Interessenausgleich sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Für seinen Abschluss sei der im Betrieb N gebildete Betriebsrat nicht zuständig. Zudem sei seine Zuordnung zur LJS grob fehlerhaft iSv. § 323 Ab s. 2 UmwG. 9 10 11 - 8 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 9 - abgrenzbare betriebliche Einheit, sondern lediglich die Zusa m menfassung von Aufgaben und Prozessen, die nicht mehr benötigt würden. E i ne Zuordnung zu einem derartigen 613a BGB zuw i- der. Überdies verstoße seine Zuordnung zur LJS auch gegen §§ 1, 2 KSchG. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass seit dem 27. Mai 2015 zwischen ihm und der Beklagten ein Arb eitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihm und der LRS bestanden hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den zuletzt zw i- schen ihm und der LRS geltenden Arbeitsvertrag s- bedingungen als weiterzubeschäft i- gen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auf die LJS übergegangen. Im Rahmen der unternehmensrechtlichen Aufspaltung der LRS und der Spaltung des Betriebs der LRS in N L H b- grenzungsfähige Teileinheiten iSv. § 613a BGB zugeordnet worden. Die Zuor d- nung der Mitarbeiter sei nach den bisher ausgeübten Tätigkeiten und somit nach sachlichen Kriterien erfolgt. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe D ie zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Die Klage mit dem auf Feststellung gerichteten Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. Ob der auf Beschäftigung gerichtete zulässige Klageantrag zu 2. begründet ist, kann der Senat aufgrund der vom Landesarbei tsgericht bislang getroffenen Feststellu n- 12 13 14 15 - 9 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 10 - gen nicht abschließend beurteilen; den Parteien ist zudem Gelegenheit zu e r- gänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit , als der Antrag des Kläger s zu 2. abgewiesen wurde sowie im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . A. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und be gründet. I. Der Klageantrag zu 1 . ist zulässig. Der Antrag ist, da der Kläger den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt wissen will, auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gericht et (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und dem Kläger seit dem 27. Mai 2015 ei n Arbeitsverhältnis b e- steht (vgl. in diesem Zusammenhang : BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 23; 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 12) . II. Der Klageantrag zu 1 . ist auch begründet. Dabei kann vorliegend d a- hinstehen, ob das Arbeitsverhältnis d es Klägers mit Wirksamwerden der Au f- spaltung der LRS am 27. Mai 2015 infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat der Antrag Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Bekla g- ten ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht im Wege der (partiellen) Gesam t- rechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS übergegangen. Zwar ist das Arbeitsverhältnis des Klägers im Spaltungs - und Übernahmeve r- geordnet worden, die auf die LJS übertragen wurden; d as Arbeitsverhältnis des Kläger s ist auch nicht infolge eines Betriebs(teil - ) übergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die LJS übergegangen. Allerdings konnte das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 131 Abs . 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS nur mit Zustimmung des Klägers übergehen. Eine solche Zustimmung hat dieser nicht erteilt. Aus dem Umstand, dass die LRS und der im Betrieb N n ausgleich der 16 17 18 - 10 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 11 - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts grob fehle r haft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Infolge der fehlenden Zustimmung des Klägers zu einem Übergang seines Arbeitsv erhältnisses im Wege der (partie l- len) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS hatte der Kläger nach der Aufspaltung und dem damit verbundenen Untergang seiner bisherigen Arbeitgeberin ein Wahlrecht, das er dahin ausg e übt hat, dass er in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. 1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltung s - und Übe r- nahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übe r- nehmenden Rechtsträger übergeht. a) Die Vorschrift ordnet eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 25, BAGE 144, 36; 11. M ärz 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120) . Ein gesonderter Übertragungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenstände des Vermögens ist nicht erforderlich. Welche Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers bei einer Au f- spaltung iSv. § 123 Abs. 1 UmwG auf welchen übernehmenden Rechtsträger übergehen, richtet sich nach der Vereinbarung im Spaltungs - und Übernahm e- vertrag (vgl. BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 22, BGHZ 175, 123) . b) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG können auch Arbeitsverhältni sse im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen. aa) Ein solcher Übergang setzt allerdings nicht nur voraus, dass das A r- beitsverhältnis im Spaltungs - und Übernahmevertrag dem überne hmenden Rechtsträger bzw. der Einheit zugeordnet wurde, die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird, was hier der Fall ist, da das Arbeitsverhältnis des Klägers den Prozessen zugeordnet wurde, die auf die LJS übergingen. 19 20 21 22 - 11 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 12 - bb) Das betroffene Arbe itsverhältnis darf zudem nicht infolge eines B e- triebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der überne h- menden Rechtsträger übergehen. Dies folgt bereits aus den zwingenden Vo r- gaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, denen § 324 UmwG Rechnung t rägt. Danach bleiben § 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt. Dies bedeutet nicht nur, dass eine Zuordnung eines Arbeitsverhäl t- nisses im Spaltungsvertrag n icht entgegen den Vorgaben von § 613a Abs. 1 BGB erfolgen darf. An der zwingenden Wirkung des § 613a BGB kann der Spa l tungsvertrag nichts ändern (vgl. auch Priester in Lutter UmwG 5. Aufl. § 126 Rn. 69) . Zudem muss das Vorliegen eines Betriebs(teil - )überga ngs bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung für jede der in B e- tracht kommenden Einheiten eigenständig und vorrangig geprüft werden (vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 30, BAGE 155, 44; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 95, 1) . cc) Liegen die unter Rn. 23 aufgeführten Voraussetzungen vor, weil das betroffene Arbeitsverhältnis nicht bereits infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der übernehmenden Rechtsträger üb ergeht, setzt der Übergang eines Arbeitsverhältnisses vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrecht s- nachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG - jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers - de s Weiteren voraus, dass der Arbeitne h- mer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zustimmt (vgl. Schaub ArbR - HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 116 Rn. 10; NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 34; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 126 Rn. 30; Studt Der umwandlungsrechtliche Intere ssenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 80 f.; aA Mückl in Mückl/ Fuhlrott ua. Arbeitsrecht in der Umstrukturierung 4. Aufl. 4. Kap. Rn. 52) . (1) Für das Zustimmungserfordernis spricht bereits die Gesetzesgeschichte (ausführlich NK - GA/Boecken § 324 UmwG R n. 34) . Nach der Gesetzesbegrü n- dung zu § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bestimmen die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, ob Gegenstände und die ihnen zuzuordnenden Hilfsrechte bei der 23 24 25 - 12 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 13 - Zuweisung getrennt werden können, ob etwa bestimmte Rechte bei der Spa l- tung erlöschen oder ob sie bei einer Abspaltung oder Ausgliederung übergele i- tet werden können. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts zählt der Gesetzgeber ua. § 613 Satz 2 BGB (vgl. BT - Drs. 12/6699 S. 118) , wonach der Anspruch auf die Dienste im Zwe ifel nicht übertragbar ist. Dieser Grundsatz galt nach § 132 UmwG in der bis zum 24. April 2007 geltenden Fassung (im Folgenden UmwG aF) ausdrücklich auch in Fällen der Spaltung. § 132 UmwG aF bestimmte, dass allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbar keit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 UmwG unberührt bleib en. Der Umstand, dass § 132 UmwG aF mit Wirkung zum 25. April 2007 aufgehoben wurde, hat an dem Erfordernis einer Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zum Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nichts geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind weiterhin höchs t- persönliche Rechte und Pflichten von der Rechtsnachfolge ausgenommen (vgl. BT - Drs. 16/2919 S. 19) . (2) Da s Erfordernis der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers folgt - jedenfalls im Fall einer Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers - auch aus den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert dem Ar beitnehmer die freie Wahl des Arbeit s- platzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/ 09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 317) . Diesen grundrechtlichen Wertungen kann jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers, da dieser mit dem Wir k- samwerden der Aufspaltung untergeht, nur durch ein Zustimmungserfordernis ausreichend Rechnung getragen werden. 26 - 13 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 14 - 2. Vorliegend scheitert ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG an der fehlenden Zustimmung des Klägers. a) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirksamwerden der Spaltung der LRS am 27. Mai 2015 nicht infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS übergegangen. aa) Ein Betriebs(teil - ) übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertrag licher Beziehungen wec h- selt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre - vor der Übernahme vorhandene - Identität bewahrt (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . Der Übergang muss eine ihre Identität bewahrende - auf Dauer ang e- legte - wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisiert en Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentäti g- keit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . Um eine solche Einheit handelt e s sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen T ä- tigkeit mit eigenem Zweck (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - aaO; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - aaO) . Die Kontinuität d er im Rahmen einer wirtschaftl i- chen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inh a- berwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb, dass die betreffende Einheit ihre Ident i- tä t bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. Sep tember 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 f.) . 27 28 29 30 - 14 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 15 - Dem Ü bergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorausse t- zungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirts chaftliche Einheit ihre Selbst ändigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 50) ; entscheidend ist, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwische n den übertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart e r- möglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 33; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26, BAGE 148, 168) . bb) Danach ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht infolge eines B e- triebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf di e LJS übergega n- gen. Die LJS hat keine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG unter Wahrung ihrer Identität übernommen. t- schaft liche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtl i- nie selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir t- schaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die d arauf angelegt war, ihre vor der Übernahme vorhandene Identität nach der Übernahme zu bewahren. Sie war von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsmöglichkeit zu den ursprünglich ve r- einbart en Arbeitsbedingungen nach der Übernahme/Spaltung mangels entspr e- chender Aufträge durch die DL AG alsbald entfallen würde. Zwar wurden der For t führung der von der LRS ausgeübten Tätig keit noch der Ausübung einer 31 32 33 - 15 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 16 - zugeordneten Mitarbeiter nach der Übernahme durch die LJS nur noch mit der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben befasst und im Übrigen im Ra h- men eines Weiterbildungs - und Schulungskonzepts für den internen, wie exte r- nen Arbeitsmarkt weitergebildet werden sollten. b) Die nach alledem für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Kl ä- gers nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS erforderliche Zustimmung des Klägers war nicht deshalb entbehrlich, weil die LRS und der im Betrieb N gebi l- dete Betriebsrat den Kläger unter Anwendung von § 323 Abs. 2 UmwG in der e- gen der Annahme de s Landesarbeitsgerichts und der Rechtsau f fassung der Beklagten räumt § 323 Abs. 2 UmwG den zuständigen Betrieb s partnern nicht d- nen, es sei denn, die Zuordnung ließe sich unter keinem G e sichtspunkt sachlich rechtfertigen. Zwar gibt § 323 Abs. 2 UmwG den Betriebspartnern die Möglic h- keit einer von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Zuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nicht b e reits nach § 613a Abs. 1 Sat z 1 BGB übergeht; allerdings muss die Zuordnung nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übergangsfähigen wir t- schaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtl i- nie 2001/23/EG erfolgen. § 323 Abs. 2 UmwG ergä nzt in seinem Anwendung s- bereich der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG lediglich die zwingend vorrangige Regelung des § 613a Abs. 1 BGB (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 87; Wlotz ke DB 1995, 40, 45; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 31, 38; Henssler/Strohn/Moll 3. Aufl. UmwG § 323 Rn. 19; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; Wälzholz in Widmann/Mayer U m wandlungsrecht Stand 1. Mai 2016 § 323 Rn. 20.1, 35; KK - UmwG/Hohenstatt / Schramm § 323 Rn. 36; aA NK - GA/Boecken § 323 UmwG Rn. 42; Lindemann EWiR 2017, 59, 60; Wi l- lemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. § 324 Rn. 59) und bewirkt insoweit eine gewisse Flexibilisierung. Erfolgt die Zuordnung indes - wie hier (vgl. Ausführu n- gen unter Rn. 33 ) - nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG, die darauf ang e legt ist, identität s- 34 - 16 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 17 - wahrend fortgeführt zu werden, ist die Zuordnung grob fehle r haft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindli ch. Dies ergibt die Ausl e gung des § 323 Abs. 2 UmwG. aa) Nach § 323 Abs. 2 UmwG kann, sofern bei einer Verschmelzung, Spa l- tung oder Vermögensübertragung ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, d ie nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehle r- haftigkeit überprüft werden. bb) Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Arbeitgeber und B e- triebsrat nicht nur die Möglichkeit geschaffen, bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung die Zuordnung der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Umwandlung zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil in einem Int e- ressenausgleich über eine g eplante Betriebsänderung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festzulegen. Er hat den Betriebsparteien mit der Auflockerung der a r- beitsgerichtlichen Kontrolldichte zudem einen gewissen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Hierdurch soll die Zuordnung von Arbeitnehm ern, deren Arbeit s- verhältnis nicht bereits nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht, insbesondere bei Spaltungen von Betrieben oder Betriebsteilen erleichtert werden (vgl. etwa HWK/Willemsen 7. Aufl. § 323 UmwG Rn. 20; KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 30 ; Willemsen in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukt u- rierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. G Rn. 138 ) . Im Anwe n- dungsbereich von § 323 Abs. Zuordnung von Arbeitsverhältnissen möglich (vgl. etwa KK - UmwG/Hohenstatt/ Schramm aaO). cc) Nach § 323 Abs. 2 UmwG muss die Zuordnung der Arbeitnehmer nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übe r- gangsfähigen wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd . Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. 35 36 37 - 17 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 18 - (1) § 323 Abs. 2 UmwG enthält selbst keine Kriterien für eine fehlerfreie Zuordnung der Arbeitnehmer, sondern ordnet lediglich eine Auflockerung der arbeitsgerichtlichen Kontrolldichte an und setzt damit bestehende Zuordn ung s- kriterien voraus. Zudem bestimmt § 323 Abs. 2 UmwG nicht, dass die Zuor d- grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann, sondern erfordert die Zuordnung § 323 Abs. 2 UmwG die in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Regelung in Bezug. (2) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Betriebs - oder Betriebsteilübe r- gang voraus. Der Übergang muss demnach - wie unter Rn. 30 ausgeführt - eine ihre Identität bewahrende, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 201 7 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . (3) Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen mit dem Übergang einer so l- chen wirtschaftlichen Einheit allerdings nur die Arbeitsverhältnisse auf den ne u- en Arbeitgeber über, d n- den wirtschaftlichen Einheit zugeordnet sind (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23 f. ) . Die Richtlinie 2001 /23/EG soll nach ständiger Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union die h- n- gig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Darauf, ob es sich bei der wir t- r- nehmens - - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgt dasselbe Ziel: Der Verbund zwischen dem Arbeitsverhäl t- nis und einer übergehenden wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG muss demnach bestehen bleiben. Die A r- 38 39 40 - 18 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 19 - beitsverhältnisse müssen mit dem Betrieb oder Betriebsteil, dh. mit der wir t- schaftlichen Einheit verbunden bleiben, zu der sie funktional gehören. (4) Geht der gesamte Betrieb auf einen neuen Inhaber über, bereitet die Feststellung der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer regelmäßig keine Probleme; es gehen alle Arbeitsverhältniss e der betriebsangehörigen Arbeitnehmer auf den neuen Inhaber über. Schwierigkeiten in der Beurteilung können aber auftr e- ten, wenn nur einer von mehreren Betrieben oder lediglich ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übertragen wird und der Arbeitnehmer in mehreren Betri e- ben oder Betriebsteilen tätig war (vgl. etwa Willemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. § 324 Rn. 54; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 28) . Gerade di e- sen Schwierigkeiten soll mit der in § 323 Abs. 2 UmwG angeordneten aufgel o- ckerten arbei tsgerichtlichen Kontrolldichte begegnet werden, um so eine mö g- lichst gerichtsfeste Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Damit sind die Betriebspartner zwar - auf der einen Seite - bei der Zuordnung von A r- beitsverhältnissen an die insoweit best ehenden Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB gebunden; sie können aber - auf der anderen Seite - in Zweifelsfällen, in denen Arbeitnehmer in mehreren Betrieben oder Betriebsteilen tätig waren, e i- ne Zuordnung treffen, die von den Arbeitsgerichten nur auf grobe Fe hlerha f- tigkeit überprüft werden kann (vgl. etwa KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 36) . Die wesentliche praktische Bedeutung des § 323 Abs. 2 UmwG b e- i- chen, wo ein klarer Schwerpu nkt des Arbeitsverhältnisses fehlt. (5) Dass § 323 Abs. 2 UmwG nur die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen entsprechend den Kriterien und Vorgaben von § 613a Abs. 1 BGB und damit auch nur zu einer auf einen Übergang auf einen anderen Rechtsträger angele g- ten wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtl i- nie 2001/23/EG ermöglicht, wird auch durch den systematischen Zusamme n- hang der Bestimmung mit § 324 UmwG, der seinerseits - wie unter Rn. 23 au s- geführt - eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1 BGB enthält, bestätigt. § 323 Abs. 2 UmwG wurde zeitgleich mit dem ihm nachfolgenden § 324 UmwG in die Übergangs - und Schlussvorschriften des UmwG aufgenommen. 41 42 43 - 19 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 20 - Auch unter systematischen Gesichtspunkten spricht daher alles dafür, dass die Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch für Zuordnungen in einem Interessenausgleich maßgeblich sind und dass § 323 Abs. 2 UmwG nicht - umgekehrt - die zwingende und vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB inhaltli ch modifiziert oder verdrängt (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 41, 50) . Wäre etwas anderes gewollt gewesen, hätte dies zumindest in der Gese t- zesbegründung Erwähnung finden müssen, was nicht der Fall ist. A uch die in § 324 UmwG getroffene Bestimmung bestätigt mithin, dass die Betriebsparteien die Zuordnung nicht nur an den Kriterien des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausz u- richten haben, sondern dass sie auch nicht von der insoweit vorgegebenen Z u- einen Übergang angelegten wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG abweichen dürfen; sie haben mithin nicht die Rechtsmacht, Arbeitnehmer in einem Int eressenausgleich einer nicht übe r- gangsfähigen wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. dd) Da die Betriebsparteien das Arbeitsverhältnis des Klägers im Intere s- senausgleich - wie unter Rn. 33 ausgeführt - nicht einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG zugeordnet h a- ben, die darauf angelegt war, identitätswahrend fortgeführt zu werden, und die auch nicht identitätswahrend fortgeführt wurde, ist die Zuordnung - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. c) Damit verbleibt es vorliegend bei den Wertungen des § 613 Satz 2 BGB und des Art. 12 Abs. 1 GG, weshalb der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der LRS auf die LJS im Wege der (p artiellen) Gesamtrechtsnac h- folge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Zustimmung des Klägers bedurfte. Der Kläger hat indes eine Zustimmung nicht erteilt. Die fehlende Zustimmung des Klägers führt allerdings weder dazu, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wir k- samw erden der Spaltung erlosch (aA in Fällen der fehlenden Zustimmung NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 36; A. Brinkmann Die Spaltung von Rechtstr ä- 44 45 - 20 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 21 - gern nach dem neuen Umwandlungsrecht S. 128; Mengel Umwandlungen im Arbeitsrecht S. 220 f.: Neuzuordnung; Wälzholz in Widmann/Mayer Umw an d- lungsrecht Stand 1. Oktober 2016 § 324 UmwG Rn. 65) , noch dazu, dass es mit allen neuen Rechtsträgern, dh. mit der LJS und der Beklagten einheitlich for t- besteht (aA Däubler RdA 1995, 136, 142) . Vielmehr steht dem Kläger ein Wah l- recht zu , mit welchem der neuen Rechtsträger das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird (vgl. für die unklare Zuordnung APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; im Erg. Boecken Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht Rn. 77 für die unterbliebene Zuordnung) . Der Kläge r hat dieses Wahlrecht dahin ausgeübt, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird. aa) Wird - wie hier - der übertragende Rechtsträger aufgespalten und fehlt es - wie hier - an der erforderlichen Zustimmung zum Übergang des Arbeitsve r- h ältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger, führt dies nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirksamwerden der Aufspaltung automatisch erlischt. Andernfalls könnte das Arbei tsverhältnis im Spaltungs - und Übernahmevertrag entgegen den zwingenden Vorgaben von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG einer nicht übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit z u- geordnet werden. Dies würde das Zustimmungserfordernis aushö hlen. bb) Der Annahme eines (einheitlichen) Arbeitsverhältnisses des Klägers mit sämtlichen neuen Rechtsträgern, dh. vorliegend der LJS und der Beklagten, stehen die grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls entg e- gen, wonach der Arbeitneh mer nicht verpflichtet werden soll, für einen Arbei t- geber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 317) . cc) Di e Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebieten es vorliegend vielmehr, dem Kläger ein Wahlrecht einzuräumen, mit welchem der neuen Rechtsträger er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will. Aus dem Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 ( - 8 AZR 157/07 - Rn. 24, B AGE 126, 105) folgt nichts Abwe i- chendes. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung angenommen, dass es mit 46 47 48 - 21 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 - 22 - Blick auf die durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Vertrags - und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB zur Abwehr eines aufgedrängten Vertragspartners nicht bedürfe, wenn der bisherige Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschen sei. Wolle der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht bei dem ne u- en Arbeitgeber fortsetze n, so könne er ohne Rechtsverlust von seinem Künd i- gungsrecht Gebrauch machen. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2008 ( - 8 AZR 157/07 - aaO) entschiedenen Verfa h- ren ist das Arbeitsverhältnis des Klägers im vorliegenden Ve rfahren - wie unter Rn. 33 ausgeführt - nicht infolge eines Betriebsübergangs auf den Rechtsträger übergegangen, mit dem der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möc h- te. Vielmehr möchte er sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortsetzen. Dies ist den am Aufspaltungsvorgang beteiligten übernehmenden Rechtsträgern und insbesondere der Beklagten auch zumutbar. Bedarf der Übergang eines A r- beitsverhältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehm enden Rechtsträger - wie hier - der Z u- stimmung des Arbeitnehmers und liegt diese nicht vor, dürfen die am Aufspa l- tungsvorgang beteiligten Rechtsträger aus der gesellschaftsrechtlichen Aufl ö- sung des ursprünglichen Arbeitgebers dann keine Vorteile ziehen, we nn sie es in der Hand gehabt hätten, einen Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebs(teil - )übergangs auf einen der übernehmenden Rechtsträger nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu bewirken. Dies gilt umso mehr, wenn der übernehmende Rechtsträger - wie hier - alsbald abgewickelt wird. 3. Da der Kläger sein Wahlrecht dahin ausgeübt hat, dass sein Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird, besteht zwischen ihm und der B e- klagten seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingunge n des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihm und der LRS b e- standen hat. B. Ob der auf Beschäftigung gerichtete zulässige Klageantrag zu 2. b e- gründet ist, kann vom Senat aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Festste llungen nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist 49 50 - 22 - 8 AZR 574/16 ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR574.16.0 zudem Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit, als der Antrag de s Klägers zu 2. abgewiesen wurde sowie im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . I. Der auf Beschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. ist zulässig, insb e- so ndere ist er hinreichend bestim mt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag ist - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat - dahin auszulegen, dass der Kläger seine Beschäftigung als oder mit ei ner vergleichbaren Tätigkeit in H verlangt (vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Beschäftigungsantrag s BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1 ) . II. Da der Klageantrag zu 1. begründet ist, ist die Beklagte zwar grun d- sät z lich verp flichtet, den Kläger im bestehenden Arbeitsverhältnis vertragsg e- recht zu beschäftigen (zum Beschäftigungsanspruch im bestehenden Arbeit s- verhältnis vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 14, BAGE 148, 16) . Allerdings kann der Senat aufgrund der bislan g vom Landesarbeitsgericht g e- troffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Beklagten eine Beschäftigung des Kläger s als oder mit einer vergleichbaren T ä- tigkeit in H möglich ist. Insoweit ist d en Par teien zudem Gelegenheit zu ergä n- zendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) im Kostenpunkt und insoweit, als der Antrag zu 2 . de s Kl ä- ger s abge wiesen wurde , sowie im Umfang der Aufhebung zur Zurückverwe i- sung der Sache zur neuen Verh andlung und Entscheidung - auch über die Ko s- ten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Schlewing Winter Vogelsang Schuckmann Volz 51 52
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