Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2018 Achter Senat 8 AZR 513/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 29. Juni 2016 - 8 Ca 80/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 7 Sa 82/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - - Betriebsspaltung - Z u- ordnung der Arbeitnehmer - Interessenausgleich Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 63/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 513/17 7 Sa 82/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogels ang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Rojahn und Schirp für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2017 - 7 Sa 82/16 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird da s Urteil des Arbeit s- gerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 - 8 Ca 80/15 - abg e- ändert. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen der Klägerin und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 ge l- tenden A rbeitsbedingungen in H besteht. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen dieser und der L R S GmbH geltenden Arbeit s- bedingungen als Allrounder 2 in H weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwan d- lungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin der Klägerin, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklag te zur Beschäftigung der Klägerin zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten A r- beitsbedingungen verpflichtet ist. l- n Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich Abrechnungen im Luf t- verkehr spezialisiert und stellte in diesem Zusammenhang Abrechnungssyst e- me zur Verfügung, überwachte Schnittstellen, optimierte Prozesse, prüfte Qual i- tätskriterien und entwickelte S oftwarelösungen. Dafür unterhielt sie einen B e- trieb in N. Hauptauftraggeberin der LRS war deren Muttergesellschaft, die D L AG (im Folgenden DL AG). 1 2 - 3 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 4 - Im Februar 2013 entschied die DL AG, die bisher an die LRS vergeb e- nen Aufträge künftig an Dritte, konzernangehörige Gesellschaften im Ausland sowie an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu einem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland zu vergeben. Vor diesem Hinte r- grund beschloss die Gesellschafterversammlung der LRS, die LRS in zwei neu e- triebsmittel übertragen werden, die weiterhin in Deutschland verbleiben (Onsh o- re - diesen dienenden Betriebsmittel übertragen werden sollten, die nur noch v o- rübergehend in Deutschland verbleiben und sodann en tweder als sog. Nea r- shore - Tätigkeit oder als sog. Offshore - Tätigkeit an Dritte vergeben werden sol l- ten und damit absehbar wegfielen. Die Aufteilung und Zuordnung der Mitarbe i- e- führten Prozessen und Tätigkeiten erfolgen. Parallel zum Beschluss der Gesel l- schafterversammlung der LRS über die unternehmensrechtliche Aufspaltung der LRS beschloss die Geschäftslei tung der LRS, den Betrieb der LRS in N entsprechend auf zuspalten. Am 6. März 2014 schloss die LRS mit dem im Betrieb N gebildeten B e- triebsrat einen Interessenausgleich, der in Auszügen den folgenden Inhalt hat: Präambel Die Hauptauftraggeberin der LRS, die L AG, hat zur Res t- rukturierung und Kostensenkung ein konzernweites Pr o- n- für Global Business Services Efficiency und hat zum Ziel bei adminis trativen Dienstleistungen in verschiedenen G e- schäftsfeldern der L - Gruppe den Marktanforderungen nach Flexibilität und Transparenz durch Veränderungen an dem die LRS selbst im Rahmen der Konzernstrukturen mitwirkt, hat der Vorstand der L AG beschlossen, die bi s- her durch die LRS durchgeführten Aufträge künftig an Dri t- te, konzernangehörige Gesellschaften im Ausland, sowie 3 4 - 4 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 5 - an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu e i- nem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im I n- land zu vergeben. Mit dem vollständigen Wegfall der Au f- gaben ist für die LRS eine betriebswirtschaftlich vertretb a- re Weiterführung des Betriebes N wie auch des Unte r- nehmens LRS ausgeschlossen. Aus diesem Grunde wird die LRS mit Wirkung zu m 01.01.2015 aufgespalten und e- teilt. Entsprechend wird auch der Betrieb N aufgespalten 31.12.2019 bestehen, es sei denn, es befinden sich zu ein em früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Gesellschaftsbezeichnung der beiden entstehenden G e- sellschaften erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, sie ist derzeit noch nicht bekannt, weshal b für die Zwecke dieses verwendet werden. A. Geltungsbereich (1) Der vorliegende Interessenausgleich gilt für alle Mi t- arbeiter der LRS, die am 08.10.2013 räumlich dem Betrieb N zugeordnet mit der LRS in einem Beschä f- B. Gegenstand der Betriebsänderung (1) Im Zuge der Aufspaltung des Unternehmens LRS wird auch der Betrieb N gespalten und die dort b e- Wirkung zum 01.01.2015 durchgeführt. (2) auf der L Basis H , aufnehmen und dort die sich aus A n- lage 1 ergebenden Bereiche bis zum 31.12.2018 for t- führen. (3) f- nehmen. Dieser Betrieb wird bis zum 31.12.2019 au f- rechterhalten. Zum 31.12.2019 wird der Betrieb vol l- ständig geschlossen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter me hr in - 5 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 6 - C. Durchführung (1) Beginnend spätestens mit dem 01.01.2014 werden bis längstens 31.12.2014 die bisher von der LRS durchgeführten Arbeiten entsprechend dem Shoring - Konzept verlagert. ... (3) Mit rechtlicher Wirkung zum 01.01.2015 wird in Folge eines Spaltungsvertrages und eines Spaltungsplanes die LRS GmbH aufgespalten. Die Spaltung der LRS GmbH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und dami t ggfs. rückwirkend zum 01.01.2015 wirksam. ln Zusamme n- hang mit dieser Unternehmensaufspaltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der LRS GmbH in N gespalten. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wi r- kung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die ges el l- schaftsrechtliche Spaltung, die erst mit Eintragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgeführt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher au s- geführten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, ererseits aufgeteilt und zugeordnet. Soweit die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die be iden Gesellschaften übertragen werden. (4) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 3 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter wer den entsprechend dem Shoring - übertragen. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Ra h- men dieses Interessenausgleichs wie auch im Spa l- gehen auf diese über. (5) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 4 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die i- ter werden entweder entsprechend dem Shoring - Konzept fremd vergeben und entfallen damit oder werden im weiteren Zeitablauf nicht mehr benötigt und entfallen deshalb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleiches, wie - 6 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 7 - (6) Die Arbeitsverhältnisse der in der Anlage 3 enthalt e- nen Mitarbeiter werden gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG Basis H, fortgesetzt. Die Änderung des Arbeitsortes erfolgt im Wege der Versetzung. Die L H wird den Betrieb am Standort H bis zum 31.12.2018 aufrech t- (8) 31.12.2019 verbleiben und die Arbeitsverhältnisse der auf der Anlage 4 verzeichneten Mitarbeiter gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG fortsetzen, es sei denn, es b e- finden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mita r- beiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Neben der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufg a- ben werden die betreffenden Mitarbeiter im Rah men eines Weiterbildungs - und Schulungskonzeptes für den internen, wie externen Arbeitsmarkt weitergebi l- Am 18. Juli 2014 schloss die LRS mit dem in ihrem Betrieb in s- März 2014 Die Anlage 3 zur Ergänzenden Vereinbarung enthält die Namen von insgesamt 117, die Anlage 4 die Name n von insgesamt 189 Beschäftigten der LRS. Der Name der Klägerin befand sich auf der Anlage 4. Am 17. November 2014 wurde die Beklagte und am 19. November 2014 wurde die LJS in das Handelsregister eingetragen. Ausweislich des Ha n- delsregisters ist Gegenst and des Unternehmens der Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen ua. im Bereich Revenue Accounting, Gegenstand des U n- ternehmens der LJS ist die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb des Konzerns der DL AG. Zum 1. Januar 2015 wurden die sog. Onshore - Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Betriebsmittel auf die Beklagte, die sog. Nearshore - und Off - 5 6 7 8 - 7 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 8 - shore - Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Betriebsmittel auf die LJS übe r- tragen. Mit Schreiben vom 16. April 20 15 unterrichtete die LRS die Klägerin über einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die LJS. In diesem Schre i- ben heißt es: Unterrichtung über den gesetzlichen Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses von der L R S GmbH (nachfo l- ) auf die L J S ) die L R S GmbH beabsichtigt ihr Unternehmen gemäß § 126 UmwG durch Spaltung zur Aufnahme zu spalten und auf die LJS, die L G B S ) und die LCH G ) andererseits zu übe r- tragen. Durch diese Übertragung kommt es zu einem B e- triebsübergang im Sinne von § 613 a des Bürgerlichen Über die geplante Übertragung Ihres Arbeitsverhältnisses auf die LJS und deren Bedeutung für Ihr Arbeitsverhält nis möchten wir Sie gern gemäß § 613 a Abs. 5 BGB wie folgt Am 27. Mai 2015 wurde in das zuständige Handelsregister der LRS eingetragen, dass diese aufgrund eines Aufspaltungs - und Übernahmevertrags vom 11. Mai 2015 ihr Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung durch gleichzeitige Übertragung der im Aufspaltungs - und Übernahmevertrag b e- zeichneten Vermögen s teile jeweils als Gesamtheit auf die Beklagte, die LJS und die LCH G B mbH (im Folgenden LCH) übertragen hat. Das Arbeitsverhäl t- nis d er Klägerin war im Aufspaltungs - zugeordnet, die auf die LJS übertragen wurden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- gen. Jedenfalls sei ihre Zuordnung zur LJS im Interessenausgleich nicht tragf ä- hig. Der Interessenausgleich sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Für seinen Abschluss sei der im Betrieb N gebildete Betriebsrat nicht zuständig. Zudem sei ihre Zuordnung zur LJS grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG. Die b- 9 10 11 - 8 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 9 - grenzbare betriebliche Einheit, sondern lediglich die Zusammenfassung von Aufgaben und Prozessen, die nicht mehr benö tigt würden. Eine Zuordnung zu 613a BGB zuw i- der. Überdies verstoße ihre Zuordnung zur LJS auch gegen §§ 1, 2 KSchG. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass seit dem 2 7. Mai 2015 zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihr und der LRS b e- standen hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den zuletzt zw i- schen ihr und de r LRS geltenden Arbeitsvertragsb e- dingungen als Allrounder 2 weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei auf die LJS übergegangen. Im Rahmen der unternehmensrec htlichen Aufspaltung der LRS und der Spaltung b- grenzungsfähige Teileinheiten iSv. § 613a BGB zugeordnet worden. Die Zuor d- nung der Mitarbeiter sei nach den bisher ausgeübten Tätigkeite n und somit nach sachlichen Kriterien erfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet. I. Die Klage ist zulässig, dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Der A n- trag ist, da die Klägerin den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den 12 13 14 15 16 - 9 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 10 - Parteien festgestellt wissen will, auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21 . November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse geg e- ben. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Klägerin seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. in diesem Zusammenhang : BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 23; 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 12) . II. Die Klage ist begründet. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirksamwerden der Au fspaltung der LRS am 27. Mai 2015 infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat der Antrag Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Arbeit s- verhäl tnis der Klägerin nicht im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS übergegangen. Zwar ist das A r- beitsverhältnis der Klägerin im Spaltungs - s- übertragen wurden; d as Arbeitsve r- hältnis der Klägerin ist auch nicht infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die LJS übergegangen. Allerdings konnte das Arbeit s- verhältnis der Klägerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS nur m it Z u- stimmung der Klägerin übergehen. Eine solche Zustimmung hat diese nicht e r- teilt. Aus dem Umstand, dass die LRS und der im Betrieb N gebildete Betrieb s- e- ordnet haben, folgt nich ts Abweichendes. Diese Zuordnung ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Infolge der fehlenden Zustimmung der Klägerin zu e i- nem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Wege der (part iellen) Gesam t- rechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS hatte die Klägerin nach der Aufspaltung und dem damit verbundenen Untergang ihrer bisherigen Arbeitgeberin ein Wahlrecht, das sie dahin ausgeübt hat, dass sie in einem A r- beitsverhältnis zur Beklagten steht. 17 - 10 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 11 - 1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs - und Übe r- nahmevertrag vo rgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übe r- nehmenden Rechtsträger übergeht. a) Die Vorschrift ordnet eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 25, BAGE 144, 36; 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120) . Ein gesonderter Übertr a- gungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenstände des Vermögens ist nicht e r- forderlich. Welche Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers bei einer Aufspaltung iSv. § 123 Abs. 1 UmwG auf welchen überneh menden Rechtsträger übergehen, richtet sich nach der Vereinbarung im Spaltungs - und Übernahmevertrag (vgl. BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 22, BGHZ 175, 123) . b) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG können auch Arbeitsverhältnisse im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen. aa) Ein solcher Übergang setzt allerdings nicht nur voraus, dass das A r- beitsverhältnis im Spaltungs - und Übernahmevertrag dem übernehmenden Rechtsträger bzw. de r Einheit zugeordnet wurde, die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird, was hier der Fall ist, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin den Prozessen zugeordnet wurde, die auf die LJS übergingen. bb) Das betroffene Arbeitsverhältnis darf zudem n icht infolge eines B e- triebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der überne h- menden Rechtsträger übergehen. Dies folgt bereits aus den zwingenden Vo r- gaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, denen § 324 UmwG Rechnung trägt. Danach bleiben § 613 a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt. Dies bedeutet nicht nur, dass eine Zuordnung eines Arbeitsverhäl t- nisses im Spaltungsvertrag nicht entgegen den Vorgaben von § 613a Abs. 1 18 19 20 21 22 - 11 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 12 - BGB erfolgen darf. An der zwingenden Wirkung des § 613a BGB kann der Spa l tungsvertrag nichts ändern (vgl. auch Priester in Lutter UmwG 5. Aufl. § 126 Rn. 69) . Zudem muss das Vorliegen eines Betriebs(teil - )übergangs bei einer Verschmelzun g, Spaltung oder Vermögensübertragung für jede der in B e- tracht kommenden Einheiten eigenständig und vorrangig geprüft werden (vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 30, BAGE 155, 44; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 95, 1 ) . cc) Liegen die unter Rn. 22 aufgeführten Voraussetzungen vor, weil das betroffene Arbeitsverhältnis nicht bereits infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der übernehmenden Rechtsträger übergeht, setzt der Überga ng eines Arbeitsverhältnisses vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrecht s- nachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG - jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers - des Weiteren voraus, dass der Arbeitne h- mer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zustimmt (vgl. Schaub ArbR - HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 116 Rn. 10; NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 34; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 126 Rn. 30; Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 80 f.; aA Mückl in Mückl/ Fuhlrott ua. Arbeitsrecht in der Umstrukturierung 4. Aufl. 4. Kap. Rn. 52) . (1) Für das Zustimmungserfordernis spricht bereits die Gesetzesgeschichte (ausführlich NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 34) . Nach der Gesetzesbegrü n- dung zu § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bestimmen die allgemeinen G rundsätze des Zivilrechts, ob Gegenstände und die ihnen zuzuordnenden Hilfsrechte bei der Zuweisung getrennt werden können, ob etwa bestimmte Rechte bei der Spa l- tung erlöschen oder ob sie bei einer Abspaltung oder Ausgliederung übergele i- tet werden können. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts zählt der Gesetzgeber ua. § 613 Satz 2 BGB (vgl. BT - Drs. 12/6699 S. 118) , wonach der Anspruch auf die Dienste im Zweifel nicht übertragbar ist. Dieser Grundsatz galt nach § 132 UmwG in der bis zum 24. April 2007 geltenden Fassung (im Folgenden UmwG aF) ausdrücklich auch in Fällen der Spaltung. § 132 UmwG aF bestimmte, dass allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines 23 24 - 12 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 13 - bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 UmwG unberührt bleiben. Der Umstand, dass § 132 UmwG aF mit Wirkung zum 25. April 2007 aufgehoben wurde, hat an dem Erfordernis einer Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zum Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nichts geänd ert. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind weiterhin höchs t- persönliche Rechte und Pflichten von der Rechtsnachfolge ausgenommen (vgl. BT - Drs. 16/2919 S. 19) . (2) Das Erfordernis der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers folgt - jedenfalls im Fall einer Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers - auch aus den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeit s- platzes und damit auch die freie Wahl des Vertrags partners. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BA GE 157, 317) . Diesen grundrechtlichen Wertungen kann jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers, da dieser mit dem Wir k- samwerden der Aufspaltung untergeht, nur durch ein Zustimmungserfordernis ausreichend Rechnung getragen werden. 2. Vorliegend scheitert ein Übergang des Arbeitsverhältnisses der Kläg e- rin auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG an der fehlenden Zustimmung der Klägerin. a) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit Wirk samwerden der Spaltung der LRS am 27. Mai 2015 nicht infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS übergegangen. 25 26 27 - 13 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 14 - aa) Ein Betriebs(teil - )übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wec h- selt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durc h den neuen Arbeitgeber ihre - vor der Übernahme vorhandene - Identität bewahrt (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mw N; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . Der Übergang muss eine ihre Identität bewahrende - auf Dauer ang e- legte - wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentäti g- keit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Person en und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen T ä- tigkeit mit eigenem Zweck (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - aaO; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - aaO) . Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftl i- chen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll un abhängig von einem Inh a- berwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb, dass die betreffende Einheit ihre Ident i- tät bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weiterg eführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 f.) . Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorausse t- zungen des § 613a BGB er füllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirt schaftliche Einheit ihre Selbst ändigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 50) ; entscheidend ist, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen 28 29 30 - 14 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 15 - den übertragenen Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart e r- möglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 33; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26, BAGE 148, 168) . bb) Danach ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht infolge eines B e- triebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS übergega n- gen. Die LJS hat keine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit iSv . § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG unter Wahrung ihrer Identität übernommen. t- schaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG. Die E selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir t- schaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die darauf angelegt war, ihre vor der Übernahme vorhandene Identität nach der Übernahm e zu bewahren. Sie war von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsmöglichkeit zu den ursprünglich ve r- einbarten Arbeitsbedingungen nach der Übernahme/Spaltung mangels entspr e- chender Aufträge durch die DL AG alsbald entfallen würde. Zwar wurden der For t führung der von der LRS ausgeübten Tätigkeit noch der Ausübung einer gleichartigen Tätigkeit. Insoweit wirkt sich aus, da zugeordneten Mitarbeiter nach der Übernahme durch die LJS nur noch mit der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben befasst und im Übrigen im Ra h- men eines Weiterbildungs - und Schulungskonzepts für den internen, wie exte r- nen A rbeitsmarkt weitergebildet werden sollten. b) Die nach alledem für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Kl ä- gerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS erforderliche Zustimmung der Klägerin war nicht deshalb entbehrlich, weil die LRS und der im Betrieb N gebi l- 31 32 33 - 15 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 16 - dete Betriebsrat die Klägerin unter Anwendung von § 323 Abs. 2 UmwG in der e- gen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten räumt § 323 A bs. 2 UmwG den zuständigen Betriebspartnern nicht d- nen, es sei denn, die Zuordnung ließe sich unter keinem Gesichtspunkt sachlich rechtfertigen. Zwar gibt § 323 Abs. 2 UmwG den Betri ebspartnern die Möglic h- keit einer von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Zuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nicht bereits nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht; allerdings muss die Zuordnung nach den Kriterien und Vorga ben des § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übergangsfähigen wir t- schaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. § 323 Abs. 2 UmwG ergänzt in seinem Anwendungsb e- reich der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG l e- diglich die zwingend vorrangige Regelung des § 613a Abs. 1 BGB (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 87; Wlotzke DB 1995, 40, 45; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 31, 38; Henssler /Strohn/Moll 3. Aufl. UmwG § 323 Rn. 19; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; Wälzholz in Widmann/Mayer Umwandlungsrecht Stand 1. Mai 2016 § 323 Rn. 20.1, 35; KK - UmwG/Hohenstatt/ Schramm § 323 Rn. 36; aA NK - GA/Boecken § 323 UmwG Rn. 42; Lindemann EWiR 2 017, 59, 60; Willemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. § 324 Rn. 59) und bewirkt insoweit eine gewisse Flexibilisierung. Erfolgt die Zuordnung indes - wie hier (vgl. Ausführungen unter Rn. 32 ) - nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG, die darauf ang e- legt ist, identitätswahrend fortgeführt zu werden, ist die Zuordnung grob fehle r- haft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Dies ergibt die Ausl e- gung des § 323 Abs. 2 UmwG. aa) Nach § 323 Abs. 2 UmwG kann, sofern bei einer Verschmelzung, Spa l- tung oder Vermögensübertragung ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, 34 - 16 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 17 - die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehle r- haftigkeit überprüft werden. bb) Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Arbeitgeber und B e- triebsrat nicht nur die Möglichkeit geschaffen, bei Verschmelzung, Spalt ung oder Vermögensübertragung die Zuordnung der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Umwandlung zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil in einem Int e- ressenausgleich über eine geplante Betriebsänderung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festzulegen. Er ha t den Betriebsparteien mit der Auflockerung der a r- beitsgerichtlichen Kontrolldichte zudem einen gewissen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Hierdurch soll die Zuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeit s- verhältnis nicht bereits nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB üb ergeht, insbesondere bei Spaltungen von Betrieben oder Betriebsteilen erleichtert werden (vgl. etwa HWK/Willemsen 7. Aufl. § 323 UmwG Rn. 20; KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 30; Willemsen in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukt u- rierung und Ü bertragung von Unternehmen 5. Aufl. G Rn. 138 ) . Im Anwe n- dungsbereich von § 323 Abs. Zuordnung von Arbeitsverhältnissen möglich (vgl. etwa KK - UmwG/Hohenstatt/ Schramm aaO) . cc) Nach § 323 Abs. 2 UmwG muss d ie Zuordnung der Arbeitnehmer nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übe r- gangsfähigen wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. (1) § 323 Abs. 2 UmwG enthält selbst keine Kriterien für eine fehlerfreie Zuordnung der Arbeitnehmer, sondern ordnet lediglich eine Auflockerung der arbeitsgerichtlichen Kontrolldichte an und setzt damit bestehende Zuordnung s- kriterien voraus. Zudem bestimmt § 323 Abs. 2 UmwG nicht, dass die Z uor d- grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann, sondern erfordert die Zuordnung § 323 Abs. 2 UmwG die i n § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Regelung in Bezug. 35 36 37 - 17 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 18 - (2) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Betriebs - oder Betriebsteilübe r- gang voraus. Der Übergang muss demnach - wie unter Rn. 29 ausgeführt - eine ihre Identität bewahrende, auf Dauer angelegte wir tschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . (3) Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen mit dem Übergang einer so l- chen wirtschaftlichen Einheit allerdings nur die Arbeitsverhältnisse auf den ne u- n- den wirtschaftlic hen Einheit zugeordnet sind (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23 f. ) . Die Richtlinie 2001/23/EG soll nach ständiger Rechtspr e- h- n- gig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Darauf, ob es sich bei d er wir t- r- nehmens - - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 A ZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgt dasselbe Ziel: Der Verbund zwischen dem Arbeitsverhäl t- nis und einer übergehenden wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG muss demnach beste hen bleiben. Die A r- beitsverhältnisse müssen mit dem Betrieb oder Betriebsteil, dh. mit der wir t- schaftlichen Einheit verbunden bleiben, zu der sie funktional gehören. (4) Geht der gesamte Betrieb auf einen neuen Inhaber über, bereitet die Feststellung der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer regelmäßig keine Probleme; es gehen alle Arbeitsverhältnisse der betriebsangehörigen Arbeitnehmer auf den neuen Inhaber über. Schwierigkeiten in der Beurteilung können aber auftr e- ten, wenn nur einer von mehreren Betrieben od er lediglich ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übertragen wird und der Arbeitnehmer in mehreren Betri e- ben oder Betriebsteilen tätig war (vgl. etwa Willemsen in Kallmeyer UmwG 38 39 40 - 18 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 19 - 6. Aufl. § 324 Rn. 54; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 28) . Gerade di e- sen Schwierigkeiten soll mit der in § 323 Abs. 2 UmwG angeordneten aufgel o- ckerten arbeitsgerichtlichen Kontrolldichte begegnet werden, um so eine mö g- lichst gerichtsfeste Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Damit sind die Betriebspartner z war - auf der einen Seite - bei der Zuordnung von A r- beitsverhältnissen an die insoweit bestehenden Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB gebunden; sie können aber - auf der anderen Seite - in Zweifelsfällen, in denen Arbeitnehmer in mehreren Betrieben oder Betrie bsteilen tätig waren, e i- ne Zuordnung treffen, die von den Arbeitsgerichten nur auf grobe Fehlerha f- tigkeit überprüft werden kann (vgl. etwa KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 36) . Die wesentliche praktische Bedeutung des § 323 Abs. 2 UmwG b e- steht mithin d i- chen, wo ein klarer Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses fehlt. (5) Dass § 323 Abs. 2 UmwG nur die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen entsprechend den Kriterien und Vorgaben von § 613a Abs. 1 BGB und damit auch nur zu einer auf einen Übergang auf einen anderen Rechtsträger angele g- ten wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG ermöglicht, wird auch durch den systematischen Zusammenhang der Bestimmung mi t § 324 UmwG, der seinerseits - wie unter Rn. 22 ausg e- führt - eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1 BGB enthält, bestätigt. § 323 Abs. 2 UmwG wurde zeitgleich mit dem ihm nachfolgenden § 324 UmwG in die Übergangs - und Schlussvorschriften des UmwG aufgenommen. Auch unter systematischen Gesichtspunkten spricht daher alles dafür, dass die Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch für Zuordnungen in einem Interessenausgleich maßgeblich sind und dass § 323 Abs. 2 UmwG nicht - umgekehrt - die zwingende und vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB inhaltlich modifiziert oder verdrängt (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 41, 50) . Wäre etwas anderes gewollt gewesen, hätte d ies zumindest in der Gese t- zesbegründung Erwähnung finden müssen, was nicht der Fall ist. Auch die in § 324 UmwG getroffene Bestimmung bestätigt mithin, dass die Betriebsparteien 41 42 - 19 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 20 - die Zuordnung nicht nur an den Kriterien des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausz u- ric hten haben, sondern dass sie auch nicht von der insoweit vorgegebenen Z u- einen Übergang angelegten wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001 /23/EG abweichen dürfen; sie haben mithin nicht die Rechtsmacht, Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich einer nicht übe r- gangsfähigen wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. dd) Da die Betriebsparteien das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Intere s- senausgle ich - wie unter Rn. 32 ausgeführt - nicht einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG zugeordnet h a- ben, die darauf angelegt war, identitätswahrend fortgeführt zu werden, und die auch nicht identitätswahrend f ortgeführt wurde, ist die Zuordnung - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. c) Damit verbleibt es vorliegend bei den Wertungen des § 613 Satz 2 BGB und des Art. 12 Abs. 1 GG, wesh alb der Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin von der LRS auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnac h- folge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Zustimmung der Klägerin bedurfte. Die Klägerin hat indes eine Zustimmung nicht erteilt. Die fehle nde Zustimmung der Klägerin führt allerdings weder dazu, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wir k- samwerden der Spaltung erlosch (aA in Fällen der fehlenden Zustimmung NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 36; A. Brinkmann Die Spaltung von Rechtstr ä- gern nach dem neuen Um wandlungsrecht S. 128; Mengel Umwandlungen im Arbeitsrecht S. 220 f.: Neuzuordnung; Wälzholz in Widmann/Mayer Umw an d- lungsrecht Stand 1. Oktober 2016 § 324 UmwG Rn. 65) , noch dazu, dass es mit allen neuen Rechtsträgern, dh. mit der LJS und der Beklagten ein heitlich for t- besteht (aA Däubler RdA 1995, 136, 142) . Vielmehr steht der Klägerin ein Wahlrecht zu, mit welchem der neuen Rechtsträger das Arbeitsverhältnis for t- gesetzt wird (vgl. für die unklare Zuordnung APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; im Erg. Bo ecken Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht Rn. 77 43 44 - 20 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 - 21 - für die unterbliebene Zuordnung) . Die Klägerin hat dieses Wahlrecht dahin au s- geübt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird. aa) Wird - wie hier - der übertragende Rechtsträger aufgespalten und fehlt es - wie hier - an der erforderlichen Zustimmung zum Übergang des Arbeitsve r- hältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger, führt dies nicht dazu, dass das Ar beitsverhältnis mit Wirksamwerden der Aufspaltung automatisch erlischt. Andernfalls könnte das Arbeitsverhältnis im Spaltungs - und Übernahmevertrag entgegen den zwingenden Vorgaben von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG einer nicht übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit z u- geordnet werden. Dies würde das Zustimmungserfordernis aushöhlen. bb) Der Annahme eines (einheitlichen) Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit sämtlichen neuen Rechtsträgern, dh. vorliegend der LJS und der Bekla gten, stehen die grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls entg e- gen, wonach der Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden soll, für einen Arbei t- geber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 317) . cc) Die Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebieten es vorliegend vielmehr, der Klägerin ein Wahlrecht einzuräumen, mit welchem der neuen Rechtsträger sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen will. Aus dem Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 ( - 8 AZR 157/07 - Rn. 24, BAGE 126, 105) folgt nichts Abwe i- chendes. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung angenommen, dass es mit Blick auf die durch Art. 2 Abs. 1 und A rt. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Vertrags - und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB zur Abwehr eines aufgedrängten Vertragspartners nicht bedürfe, wenn der bisherige Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Versc hmelzung erloschen sei. Wolle der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht bei dem ne u- en Arbeitgeber fortsetzen, so könne er ohne Rechtsverlust von seinem Künd i- gungsrecht Gebrauch machen. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Februa r 2008 ( - 8 AZR 157/07 - aaO) entschiedenen Verfa h- 45 46 47 - 21 - 8 AZR 513/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR513.17.0 ren ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin im vorliegenden Verfahren - wie unter Rn. 32 ausgeführt - nicht i nfolge ein es Betriebsübergangs auf den Rechtsträger übergegangen, mit dem die Klägerin das Arbeits verhältnis nicht fortsetzen möchte. Vielmehr möchte sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortsetzen. Dies ist den am Aufspaltungsvorgang beteiligten übernehmenden Rechtstr ä- gern und insbesondere der Beklagten auch zumutbar. Bedarf der Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger - wie hier - der Zustimmung des Arbeitnehmers und liegt diese nicht vor, dürfen die am Aufspaltungsvorgang beteiligten Recht sträger aus der gesellschaftsrechtl i- chen Auflösung des ursprünglichen Arbeitgebers dann keine Vorteile ziehen, wenn sie es in der Hand gehabt hätten, einen Übergang des Arbeitsverhältni s- ses infolge ein es Betriebs(teil - )übergangs auf einen der übernehmenden Rechtsträger nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu bewirken. Dies gilt umso mehr, wenn der übernehmende Rechtsträger - wie hier - alsbald abgewickelt wird. 3. Da die Klägerin ihr Wahlrecht dahin ausgeübt hat, dass ihr Arbeitsve r- hältnis mit der Beklagten fort gesetzt wird, besteht zwischen ihr und der Bekla g- ten seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des A r- beitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihr und der LRS besta n- den hat. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin vertragsgerecht - wie beantragt - in H zu beschäftigen (zum Beschäftigungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 14, BAGE 148, 16) . Schlewing Vogelsang Roloff F. Rojahn Schirp 48
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