Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZR 82/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 8. Juni 2016 - 28 Ca 425/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. Januar 2017 - 6 Sa 54/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Z u- ordnung der Arbeitnehmer - Interessenausgleich Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 63/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 82/17 6 Sa 54/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter Rojahn und Schirp für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 11 . Januar 2017 - 6 Sa 54/16 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Hamburg vom 8. Juni 2016 - 28 Ca 425/15 - a b- geändert. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis z u den zwischen der Klägerin und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 ge l- tenden Arbeitsbedingungen in H besteht. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den zuletzt zwischen dieser und der L R S GmbH geltenden Arbeit s- bedingungen als Allrounder 2 in H weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwan d- lungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin der Klägerin, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zur Beschäftigung der Klägerin zu den zuletzt mit der LRS vereinba r ten A r- beitsbedingungen verpflichtet ist. Die Klägerin war langjährig für die LRS in d l- Analyse von Daten in elektronischer Form im Bereich Abrechnungen im Luf t- verkehr spezialisiert und stellte in diesem Zusammenhang Abrechnungssyst e- me zur Ve rfügung, überwachte Schnittstellen, optimierte Prozesse, prüfte Qual i- tätskriterien und entwickelte Softwarelösungen. Dafür unterhielt sie einen B e- trieb in N. Hauptauftraggeberin der LRS war deren Muttergesellschaft, die D L AG (im Folgenden DL AG). 1 2 - 3 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 4 - Im Februar 2013 entschied die DL AG, die bisher an die LRS vergeb e- nen Aufträge künftig an Dritte, konzernangehörige Gesellschaften im Ausland sowie an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu einem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im Inland z u vergeben. Vor diesem Hinte r- grund beschloss die Gesellschafterversammlung der LRS, die LRS in zwei neu soll e- triebsmittel übertragen werden, die weiterhin in Deutschland verbleiben (Onsh o- re - diesen dienenden Betriebsmitte l übertragen werden sollten, die nur noch v o- rübergehend in Deutschland verbleiben und sodann entweder als sog. Nea r- shore - Tätigkeit oder als sog. Offshore - Tätigkeit an Dritte vergeben werden sol l- ten und damit absehbar wegfielen. Die Aufteilung und Zuordnung der Mitarbe i- e- führten Prozessen und Tätigkeiten erfolgen. Parallel zum Beschluss der Gesel l- schafterver sammlung der LRS über die unternehmensrechtliche Aufspaltung der LRS beschloss die Geschäftsleitung der LRS, den Betrieb der LRS in N entsprechend auf zuspalten. Am 6. März 2014 schloss die LRS mit dem im Betrieb N gebildeten B e- triebsrat einen Interessenau sgleich, der in Auszügen den folgenden Inhalt hat: Präambel Die Hauptauftraggeberin der LRS, die L AG, hat zur Res t- rukturierung und Kostensenkung ein konzernweites Pr o- n- zernprogramms ist das für Global Business Services Efficiency und hat zum Ziel bei administrativen Dienstleistungen in verschiedenen G e- schäftsfeldern der L - Gruppe den Marktanforderungen nach Flexibilität und Transparenz durch Veränderungen Rechnun an dem die LRS selbst im Rahmen der Konzernstrukturen mitwirkt, hat der Vorstand der L AG beschlossen, die bi s- her durch die LRS durchgeführten Aufträge künftig an Dri t- te, konzernangehörige Gesellschaften im Aus land, sowie 3 4 - 4 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 5 - an konzernfremde Gesellschaften im Ausland und zu e i- nem Teil an eine konzernangehörige Gesellschaft im I n- land zu vergeben. Mit dem vollständigen Wegfall der Au f- gaben ist für die LRS eine betriebswirtschaftlich vertretb a- re Weiterführung des Betr iebes N wie auch des Unte r- nehmens LRS ausgeschlossen. Aus diesem Grunde wird die LRS mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgespalten und e- teilt. Entsprechend wird auch der Betrieb N aufgespalten und aufgeteil 31.12.2019 bestehen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in einem Gesellschaftsbezeichnung der beiden entstehe nden G e- sellschaften erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, sie ist derzeit noch nicht bekannt, weshalb für die Zwecke dieses verwendet werden. A. Geltungsbereich (1) Der vorliegende Interessenausgleich gilt für alle Mi t- arbeiter der LRS, die am 08.10.2013 räumlich dem Betrieb N zugeordnet mit der LRS in einem Beschä f- B. Gegenstand der Betriebsänderung (1) Im Zuge der Aufspaltung des Unternehmens LRS wird auch der Betrieb N gespalten und die dort b e- Wirkung zum 01.01.2015 durchgeführt. (2) der L Basis H, aufnehmen und dort die sich aus A n- lage 1 ergebenden Bereiche bis zum 31.12.2018 for t- führen. (3) f- nehmen. Dieser Betrieb wird bis zum 31 .12.2019 au f- rechterhalten. Zum 31.12.2019 wird der Betrieb vol l- ständig geschlossen, es sei denn, es befinden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mitarbeiter mehr in - 5 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 6 - C. Durchführung (1) Beginnend spätestens mit dem 01.01.2014 werden bis längstens 31.12.2014 die bisher von der LRS durchgeführten Arbeiten entsprechend dem Shoring - Konzept verlagert. ... (3) Mit rechtlicher Wirkung zum 01.01.2015 wird in Folge eines Spaltungsvertrages und eines Spaltungsplanes die LRS GmbH aufgespalten. Die Spaltung der LRS GmbH wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2014 beschlossen und 2015 eingetragen, und damit ggfs. rüc kwirkend zum 01.01.2015 wirksam. ln Zusamme n- hang mit dieser Unternehmensaufspaltung wird auch der bisherige einheitliche Betrieb der LRS GmbH in N gespalten. Die Spaltung des Betriebes wird mit Wi r- kung zum 01.01.2015 ggf. im Vorgriff auf die gesel l- schaftsr echtliche Spaltung, die erst mit Eintragung ins Handelsregister formell wirksam ist, durchgeführt. Die Mitarbeiter werden analog der von ihnen bisher au s- geführten Aufgaben auf die beiden Gesellschaften, a ufgeteilt und zugeordnet. Soweit die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Betriebsspaltung noch nicht Rechtsnachfolger geworden sind, werden zwei selbstständige betriebliche Einheiten gebildet, die sodann mit Wirksamwerden der Aufspaltung auf die beiden Gesell schaften übertragen werden. (4) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 3 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, übergehen. Die Aufgaben dieser Mitarbeiter werden entsprechend d em Shoring - übertragen. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Ra h- men dieses Interessenausgleichs wie auch im Spa l- gehen auf diese über. (5) Diesem Interessenausgleich ist als Anlage 4 eine Mitarbeiterliste gemäß § 323 Abs. 2 UmwG beigefügt, die die Namen der Mitarbeiter enthält, die auf die i- ter werden entweder entsprechend dem Shoring - Konzept fremd vergeben und entfallen damit oder werden im weiteren Zeitablauf nicht mehr benötigt und entfallen deshalb. Die betroffenen Mitarbeiter sind im Rahmen dieses Interessenausgleiches, wie - 6 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 7 - (6) Die Arbeit sverhältnisse der in der Anlage 3 enthalt e- nen Mitarbeiter werden gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG Basis H, fortgesetzt. Die Änderung des Arbeitsortes erfolgt im Wege der Versetzung. Die L H wird den Betrieb am Standort H bis zum 31.12.2018 aufrech t- (8) 31.12.2019 verbleiben und die Arbeitsverhältnisse der auf der Anlage 4 verzeichneten Mitarbeiter gemäß §§ 126 ff., 324 UmwG fortsetzen, es sei denn, es b e- finden sich zu einem früheren Zeitpunkt keine Mita r- beiter mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Neben der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufg a- ben werden die betreffenden Mitarbeiter im Rahmen eines Weiterbi ldungs - und Schulungskonzeptes für den internen, wie externen Arbeitsmarkt weitergebi l- Am 18. Juli 2014 schloss die LRS mit dem in ihrem Betrieb in s- mit der die im Interessenausgleich vom 6. März 2014 323 Abs. Die Anlage 3 zur Ergänzenden Vereinbarung enthält die Namen von insgesamt 117, die Anlage 4 die Namen von insgesamt 189 Bes chäftigten der LRS. Der Name der Klägerin befand sich auf der Anlage 4. Am 17. November 2014 wurde die Beklagte und am 19. November 2014 wurde die LJS in das Handelsregister eingetragen. Ausweislich des Ha n- delsregisters ist Gegenstand des Unternehmens de r Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen ua. im Bereich Revenue Accounting, Gegenstand des U n- ternehmens der LJS ist die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitskräften innerhalb und außerhalb des Konzerns der DL AG. Zum 1. Januar 2015 wurden die sog. Onshore - Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Betriebsmittel auf die Beklagte, die sog. Nearshore - und Off - 5 6 7 8 - 7 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 8 - shore - Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Betriebsmittel auf die LJS übe r- tragen. Mit Schreiben vom 16. April 2015 unterrichtete die LR S die Klägerin über einen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die LJS. In diesem Schre i- ben heißt es: Unterrichtung über den gesetzlichen Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses von der L R S GmbH (nachfo l- ) auf die L J S N GmbH (nachfolg ) die L R S GmbH beabsichtigt ihr Unternehmen gemäß § 126 UmwG durch Spaltung zur Aufnahme zu spalten und auf die LJS, die L G B S ) und die LCH G B ) andererseits zu übe r- tragen. Durch diese Übertragung kommt es zu einem B e- triebsübergang im Sinne von § 613 a des Bürgerlichen Über die geplante Übertragung Ihres Arbeitsverhältnisses auf die LJS und deren Bedeutung für Ihr Arbeitsverhältnis möchten wir Sie gern gemäß § 613 a Abs. 5 BGB wie folgt Am 27. Mai 2015 wurde in das zuständige Handelsregister der LRS eingetragen, dass diese aufgrund eines Aufspaltungs - und Übernahmevertrags vom 11. Mai 2015 ihr Vermögen unter Auflösung o hne Abwicklung durch gleichzeitige Übertragung der im Aufspaltungs - und Übernahmevertrag b e- zeichneten Vermögen s teile jeweils als Gesamtheit auf die Beklagte, die LJS und die LCH G B mbH (im Folgenden LCH) übertragen hat. Das Arbeitsverhäl t- nis der Klägerin war im Aufspaltungs - zugeordnet, die auf die LJS übertragen wurden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Beklagte übergega n- gen. Jede nfalls sei ihre Zuordnung zur LJS im Interessenausgleich nicht tragf ä- hig. Der Interessenausgleich sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Für seinen Abschluss sei der im Betrieb N gebildete Betriebsrat nicht zuständig. Zudem sei ihre Zuordnung zur LJS grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG. Die b- 9 10 11 - 8 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 9 - grenzbare betriebliche Einheit, sondern lediglich die Zusammenfassung von Aufgaben und Prozessen, die nicht mehr benötigt würden. Eine Zuordnung zu 613a BGB zuw i- der. Überdies verstoße ihre Zuordnung zur LJS auch gegen §§ 1, 2 KSchG. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass seit dem 27. Mai 2015 zwisch en ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht, zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihr und der LRS b e- standen hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den zuletzt zw i- schen ihr und der LRS geltenden Arbeitsvertragsb e- dingungen als Allrounder 2 weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei auf die LJS übergegangen. Im Rahmen der unternehmensrechtlichen Aufspal tung der LRS und der Spaltung b- grenzungsfähige Teileinheiten iSv. § 613a BGB zugeordnet worden. Die Zuor d- nung der Mitarbeiter sei nach den bisher ausgeübten Tätigkeiten und somit nach sachlichen Kriterien erfolgt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung d er Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet. I. Die Klage ist zulässig, dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Der A n- trag ist, da die Klägerin den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den 12 13 14 15 16 - 9 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 10 - Parteien festgestellt wissen will, auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse geg e- ben. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Klägerin seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. in diesem Zusammen hang : BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 23; 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 12) . II. Die Klage ist begründet. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirksamwerden der Aufspaltung der LRS am 27. Mai 2015 infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat der Antrag Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist das Arbeit s- verhältnis der Klägerin nicht im Wege d er (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS übergegangen. Zwar ist das A r- beitsverhältnis der Klägerin im Spaltungs - s- as Arbeitsve r- hältnis der Klägerin ist auch nicht infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die LJS übergegangen. Allerdings konnte das Arbeit s- verhältnis der Klägerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS nur mit Z u- stimmung der Klägerin überge hen. Eine solche Zustimmung hat diese nicht e r- teilt. Aus dem Umstand, dass die LRS und der im Betrieb N gebildete Betrieb s- e- ordnet haben, folgt nichts Abweichendes. Diese Zuordnung ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Infolge der fehlenden Zustimmung der Klägerin zu e i- nem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Wege der (partiellen) Gesam t- rechtsnachfolge nac h § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS hatte die Klägerin nach der Aufspaltung und dem damit verbundenen Untergang ihrer bisherigen Arbeitgeberin ein Wahlrecht, das sie dahin ausgeübt hat, dass sie in einem A r- beitsverhältnis zur Beklagten steht. 17 - 10 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 11 - 1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bewirkt die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers, dass das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs - und Übe r- nahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übe r- nehmenden Rechtsträger übergeht. a) Die Vorschrift ordnet eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge an (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 25, BAGE 144, 36; 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120) . Ein gesonderter Übertragungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenstände des Vermögens ist nicht erforderlich. Welche Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers bei einer Au f- spaltung iSv. § 123 Abs. 1 UmwG auf welchen übernehmenden Rechtsträger übergehe n, richtet sich nach der Vereinbarung im Spaltungs - und Übernahm e- vertrag (vgl. BGH 25. Januar 2008 - V ZR 79/07 - Rn. 22, BGHZ 175, 123) . b) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG können auch Arbeitsverhältnisse im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge von ei nem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen. aa) Ein solcher Übergang setzt allerdings nicht nur voraus, dass das A r- beitsverhältnis im Spaltungs - und Übernahmevertrag dem übernehmenden Rechtsträger bzw. der Einheit zugeordnet wurde, die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird, was hier der Fall ist, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin den Prozessen zugeordnet wurde, die auf die LJS übergingen. bb) Das betroffene Arbeitsverhältnis darf zudem nicht infolge eines B e- triebs( teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der überne h- menden Rechtsträger übergehen. Dies folgt bereits aus den zwingenden Vo r- gaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, denen § 324 UmwG Rechnung trägt. Danach bleiben § 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt. Dies bedeutet nicht nur, dass eine Zuordnung eines Arbeitsverhäl t- nisses im Spaltungsvertrag nicht entgegen den Vorgaben von § 613a Abs. 1 BGB erfol gen darf. An der zwingenden Wirkung des § 613a BGB kann der 18 19 20 21 22 - 11 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 12 - Spa l tungsvertrag nichts ändern (vgl. auch Priester in Lutter UmwG 5. Aufl. § 126 Rn. 69) . Zudem muss das Vorliegen eines Betriebs(teil - )übergangs bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensüb ertragung für jede der in B e- tracht kommenden Einheiten eigenständig und vorrangig geprüft werden (vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 30, BAGE 155, 44; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 95, 1) . cc) Liegen die unter Rn. 22 aufgeführten Voraussetzungen vor, weil das betroffene Arbeitsverhältnis nicht bereits infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der übernehmenden Rechtsträger übergeht, setzt der Übergang eines Arbeitsverhältnisses vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrecht s- nachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG - jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers - des Weiteren voraus, dass der Arbeitne h- mer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zustimmt (vgl. Schaub ArbR - HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 116 Rn. 10; NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 34; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 126 Rn. 30; Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 80 f.; aA Mück l in Mückl/Fuhl - rott ua. Arbeitsrecht in der Umstrukturierung 4. Aufl. 4. Kap. Rn. 52) . (1) Für das Zustimmungserfordernis spricht bereits die Gesetzesgeschichte (ausführlich NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 34) . Nach der Gesetzesbegrü n- dung zu § 126 Abs. 1 N r. 9 UmwG bestimmen die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, ob Gegenstände und die ihnen zuzuordnenden Hilfsrechte bei der Zuweisung getrennt werden können, ob etwa bestimmte Rechte bei der Spa l- tung erlöschen oder ob sie bei einer Abspaltung oder Ausgl iederung übergele i- tet werden können. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts zählt der Gesetzgeber ua. § 613 Satz 2 BGB (vgl. BT - Drs. 12/6699 S. 118) , wonach der Anspruch auf die Dienste im Zweifel nicht übertragbar ist. Dieser Grundsatz galt nac h § 132 UmwG in der bis zum 24. April 2007 geltenden Fassung (im Folgenden UmwG aF) ausdrücklich auch in Fällen der Spaltung. § 132 UmwG aF bestimmte, dass allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen 23 24 - 12 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 13 - knüpfen oder nach denen die Übertragung eines bestimmten Gegenstandes einer staatlichen Genehmigung bedarf, durch die Wirkungen der Eintragung nach § 131 UmwG unberührt bleiben. Der Umstand, dass § 132 UmwG aF mit Wirkung zum 2 5. April 2007 aufgehoben wurde, hat an dem Erfordernis einer Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zum Übergang seines Arbeitsve r- hältnisses von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nichts geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind weiterhin höchs t- persönliche Rechte und Pflichten von der Rechtsnachfolge ausgenommen (vgl. BT - Drs. 16/2919 S. 19) . (2) Das Erfordernis der Zustimmung des betroffenen Arbeitne hmers folgt - jedenfalls im Fall einer Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers - auch aus den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeit s- platzes und dami t auch die freie Wahl des Vertragspartners. Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezembe r 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 317) . Diesen grundrechtlichen Wertungen kann jedenfalls im Fall der Aufspaltung des übertragenden Rechtsträgers, da dieser mit dem Wir k- samwerden der Aufspaltung untergeht, nur durch ein Zustimmungserfordernis ausre ichend Rechnung getragen werden. 2. Vorliegend scheitert ein Übergang des Arbeitsverhältnisses der Kläg e- rin auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG an der fehlenden Zustimmung der Klägerin. a) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit Wirksamwerden der Spaltung der LRS am 27. Mai 2015 nicht infolge eines Betriebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS übergegangen. aa) Ein Betriebs(teil - )übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BG B - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche 25 26 27 28 - 13 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 14 - natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gege n- über den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wec h- selt und die i n Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre - vor der Übernahme vorhandene - Identität bewahrt (vgl. etwa EuGH 26. November 2015 - C - 509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) . Der Übergang muss eine ihre Identität bewahrende - auf Dauer ang e- legte - wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassu ng von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentäti g- keit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen T ä- tigkeit mit eigenem Zweck (BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - aaO; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - aaO) . Die Kontinuität der im Rahmen ein er wirtschaftl i- chen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inh a- berwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb, dass die betreffende Einheit ihre Ident i- tät bewahrt, was n amentlich dann zu bejahen ist, wenn die Einheit tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 f.) . Dem Übergang eines ge samten Betriebs steht, soweit die Vorausse t- zungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wir tschaftliche Einheit ihre Selb ständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahr t oder nicht (vgl. EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 ff. mwN; 12. Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 50) ; entscheidend ist, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übertragen en Faktoren beibehalten wird und es dem Erwerber derart e r- möglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen 29 30 - 14 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 15 - wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 33; 12 . Februar 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg] Rn. 53; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 26, BAGE 148, 168) . bb) Danach ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht infolge eines B e- triebs(teil - )übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die LJS übergega n- gen. Die LJS hat keine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG unter Wahrung ihrer Identität übernommen. t- schaftliche Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wir t- schaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck, die darauf angelegt war, ihre vor der Übernahme vorhandene Identität nach der Übernahme zu bewahren. Sie war von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsmöglichkeit zu den ursprünglich ve r- einbarten Arbeitsbedi ngungen nach der Übernahme/Spaltung mangels entspr e- chender Aufträge durch die DL AG alsbald entfallen würde. Zwar wurden der For t führung der von der LRS ausgeübten Tätigkeit noch der Ausübung einer zugeordneten Mitarbeiter nach der Übernahme durch die LJS nur noch mit der punktuellen Abarbeitung einzelner Aufgaben befasst und im Übrigen im Ra h- men eines Wei terbildungs - und Schulungskonzepts für den internen, wie exte r- nen Arbeitsmarkt weitergebildet werden sollten. b) Die nach alledem für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Kl ä- gerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die LJS erforderliche Zustimmung d er Klägerin war nicht deshalb entbehrlich, weil die LRS und der im Betrieb N gebi l- dete Betriebsrat die Klägerin unter Anwendung von § 323 Abs. 2 UmwG in der e- 31 32 33 - 15 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 16 - gen der Annahme des Landesa rbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten räumt § 323 Abs. 2 UmwG den zuständigen Betriebspartnern nicht d- nen, es sei denn, die Zuordnung ließe sich unter keinem Gesichts punkt sachlich rechtfertigen. Zwar gibt § 323 Abs. 2 UmwG den Betriebspartnern die Möglic h- keit einer von den Arbeitsgerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Zuordnung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nicht bereits nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ü bergeht; allerdings muss die Zuordnung nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übergangsfähigen wir t- schaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG erfolgen. § 323 Abs. 2 UmwG ergänzt in se inem Anwendungsb e- reich der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG l e- diglich die zwingend vorrangige Regelung des § 613a Abs. 1 BGB (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 87; Wlotzke DB 199 5, 40, 45; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 31, 38; Henssler/Strohn/Moll 3. Aufl. UmwG § 323 Rn. 19; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; Wälzholz in Widmann/Mayer Umwandlungsrecht Stand 1. Mai 2016 § 323 Rn. 20.1, 35; KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 36; aA NK - GA/Boecken § 323 UmwG Rn. 42; Lindemann EWiR 2017, 59, 60; Wi l- lemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. § 324 Rn. 59) und bewirkt insoweit eine gewisse Flexibilisierung. Erfolgt die Zuordnung indes - wie hier (vgl. Ausführu n- gen unter Rn. 32 ) - nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG, die darauf angelegt ist, identität s- wahrend fortgeführt zu werden, ist die Zuordnung grob fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. Dies ergibt die Auslegung des § 323 Abs. 2 UmwG. aa) Nach § 323 Abs. 2 UmwG kann, sofern bei einer Verschmelzung, Spa l- tung oder Vermögensübertragung ein Interessenausgleich zustande kommt, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach d er Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehle r- haftigkeit überprüft werden. 34 - 16 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 17 - bb) Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Arbeitgeber und B e- trieb srat nicht nur die Möglichkeit geschaffen, bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung die Zuordnung der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Umwandlung zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil in einem Int e- ressenausgleich über eine geplante Betriebsänderung nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festzulegen. Er hat den Betriebsparteien mit der Auflockerung der a r- beitsgerichtlichen Kontrolldichte zudem einen gewissen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Hierdurch soll die Zuordnung von Arbeitnehmern, der en Arbeit s- verhältnis nicht bereits nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht, insbesondere bei Spaltungen von Betrieben oder Betriebsteilen erleichtert werden (vgl. etwa HWK/Willemsen 7. Aufl. § 323 UmwG Rn. 20; KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 30; Willem sen in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukt u- rierung und Übertragung von Unternehmen 5. Aufl. G Rn. 138 ) . Im Anwe n- dungsbereich von § 323 Abs. Zuordnung von Arbeitsverhältnissen möglich (vgl. etwa KK - UmwG/Hohenstatt/ Schramm aaO) . cc) Nach § 323 Abs. 2 UmwG muss die Zuordnung der Arbeitnehmer nach den Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB und damit zu einer übe r- gangsfähigen wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richt linie 2001/23/EG erfolgen. (1) § 323 Abs. 2 UmwG enthält selbst keine Kriterien für eine fehlerfreie Zuordnung der Arbeitnehmer, sondern ordnet lediglich eine Auflockerung der arbeitsgerichtlichen Kontrolldichte an und setzt damit bestehende Zuordnung s- kr iterien voraus. Zudem bestimmt § 323 Abs. 2 UmwG nicht, dass die Zuor d- grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann, sondern erfordert die Zuordnung § 323 Abs. 2 UmwG die in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Regelung in Bezug. (2) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Betriebs - oder Betriebsteilübe r- gang voraus. Der Übergang muss demnach - wie unter Rn. 29 au sgeführt - eine 35 36 37 38 - 17 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 18 - ihre Identität bewahrende, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betreffen (vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . (3) Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen mit dem Übergang einer so l- chen wirtschaftlichen Einheit allerdings nur die Arbeitsverhältnisse auf den ne u- en Arbeitgeber über, die n- den wirtschaftlichen Einheit zugeordnet sind (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23 f. ) . Die Richtlinie 2001 /23/EG soll nach ständiger Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kon h- n- gig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Darauf, ob es sich bei der wir t- r- nehmens - - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. BAG 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30 mwN; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 159, 1 ) . § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgt dasselbe Ziel: Der Verbund zwischen dem Arbeitsverhäl t- nis und einer übergehenden wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG muss demnach bestehen bleiben. Die A r- beitsverhältnisse müssen mit dem Betrieb oder Betriebsteil, dh. mit der wir t- schaftlichen Einheit verbunden bleiben, zu der sie funktional gehören. (4) Geht der gesamte Betrieb auf einen neuen Inhaber über, bereitet die Feststellung der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer regelmäßig keine Probleme; es gehen alle Arbeitsverhältnis se der betriebsangehörigen Arbeitnehmer auf den neuen Inhaber über. Schwierigkeiten in der Beurteilung können aber auftr e- ten, wenn nur einer von mehreren Betrieben oder lediglich ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übertragen wird und der Arbeitnehmer in mehreren Betri e- ben oder Betriebsteilen tätig war (vgl. etwa Willemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. § 324 Rn. 54; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 28) . Gerade di e- sen Schwierigkeiten soll mit der in § 323 Abs. 2 UmwG angeordneten aufgel o- 39 40 - 18 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 19 - ckerten arbe itsgerichtlichen Kontrolldichte begegnet werden, um so eine mö g- lichst gerichtsfeste Zuordnung der Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen. Damit sind die Betriebspartner zwar - auf der einen Seite - bei der Zuordnung von A r- beitsverhältnissen an die insoweit bes tehenden Vorgaben des § 613a Abs. 1 BGB gebunden; sie können aber - auf der anderen Seite - in Zweifelsfällen, in denen Arbeitnehmer in mehreren Betrieben oder Betriebsteilen tätig waren, e i- ne Zuordnung treffen, die von den Arbeitsgerichten nur auf grobe F ehlerha f- tigkeit überprüft werden kann (vgl. etwa KK - UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 36) . Die wesentliche praktische Bedeutung des § 323 Abs. 2 UmwG b e- i- chen, wo ein klarer Schwerp unkt des Arbeitsverhältnisses fehlt. (5) Dass § 323 Abs. 2 UmwG nur die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen entsprechend den Kriterien und Vorgaben von § 613a Abs. 1 BGB und damit auch nur zu einer auf einen Übergang auf einen anderen Rechtsträger angele g- t en wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG ermöglicht, wird auch durch den systematischen Zusammenhang der Bestimmung mit § 324 UmwG, der seinerseits - wie unter Rn. 22 ausg e- führt - eine Rechtsgrundverweisung a uf § 613a Abs. 1 BGB enthält, bestätigt. § 323 Abs. 2 UmwG wurde zeitgleich mit dem ihm nachfolgenden § 324 UmwG in die Übergangs - und Schlussvorschriften des UmwG aufgenommen. Auch unter systematischen Gesichtspunkten spricht daher alles dafür, dass die Kriterien und Vorgaben des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch für Zuordnungen in einem Interessenausgleich maßgeblich sind und dass § 323 Abs. 2 UmwG nicht - umgekehrt - die zwingende und vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB inhaltli ch modifiziert oder verdrängt (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 41, 50) . Wäre etwas anderes gewollt gewesen, hätte dies zumindest in der Gese t- zesbegründung Erwähnung finden müssen, was nicht der Fall ist. A uch die in § 324 UmwG getroffene Bestimmung bestätigt mithin, dass die Betriebsparteien die Zuordnung nicht nur an den Kriterien des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausz u- richten haben, sondern dass sie auch nicht von der insoweit vorgegebenen Z u- 41 42 - 19 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 20 - einen Übergang angelegten wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG abweichen dürfen; sie haben mithin nicht die Rechtsmacht, Arbeitnehmer in einem Int eressenausgleich einer nicht übe r- gangsfähigen wirtschaftlichen Einheit zuzuordnen. dd) Da die Betriebsparteien das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Intere s- senausgleich - wie unter Rn. 32 ausgeführt - nicht einer wirtschaftlichen Einheit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und iSd. Richtlinie 2001/23/EG zugeordnet h a- ben, die darauf angelegt war, identitätswahrend fortgeführt zu werden, und die auch nicht identitätswahrend fortgeführt wurde, ist die Zuordnung - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - gro b fehlerhaft iSv. § 323 Abs. 2 UmwG und damit unverbindlich. c) Damit verbleibt es vorliegend bei den Wertungen des § 613 Satz 2 BGB und des Art. 12 Abs. 1 GG, weshalb der Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin von der LRS auf die LJS im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnac h- folge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der Zustimmung der Klägerin bedurfte. Die Klägerin hat indes eine Zustimmung nicht erteilt. Die fehlende Zustimmung der Klägerin führt allerdings weder dazu, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wi r k- samwerden der Spaltung erlosch (aA in Fällen der fehlenden Zustimmung NK - GA/Boecken § 324 UmwG Rn. 36; A. Brinkmann Die Spaltung von Rechtstr ä- gern nach dem neuen Umwandlungsrecht S. 128; Mengel Umwandlungen im Arbeitsrecht S. 220 f.: Neuzuordnung; Wälzho lz in Widmann/Mayer Umw an d- lungsrecht Stand 1. Oktober 2016 § 324 UmwG Rn. 65) , noch dazu, dass es mit allen neuen Rechtsträgern, dh. mit der LJS und der Beklagten einheitlich for t- besteht (aA Däubler RdA 1995, 136, 142) . Vielmehr steht der Klägerin ein Wahl recht zu, mit welchem der neuen Rechtsträger das Arbeitsverhältnis for t- gesetzt wird (vgl. für die unklare Zuordnung APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; im Erg. Boecken Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht Rn. 77 für die unterbliebene Zuordnung) . D ie Klägerin hat dieses Wahlrecht dahin au s- geübt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird. 43 44 - 20 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 - 21 - aa) Wird - wie hier - der übertragende Rechtsträger aufgespalten und fehlt es - wie hier - an der erforderlichen Zustimmung zum Übergang des A rbeitsve r- hältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger, führt dies nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirksamwerden der Aufspaltung automatisch erlischt. Andernfalls könnte das Arbeitsverhältnis im Spaltungs - und Übernahmevertrag entgegen den zwingenden Vorgaben von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2001/23/EG einer nicht übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit z u- geordnet werden. Dies würde das Zustimmungserforde rnis aushöhlen. bb) Der Annahme eines (einheitlichen) Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit sämtlichen neuen Rechtsträgern, dh. vorliegend der LJS und der Beklagten, stehen die grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls entg e- gen, wonach d er Arbeitnehmer nicht verpflichtet werden soll, für einen Arbei t- geber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (vgl. zB BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 f., 76, BVerfGE 128, 157; BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 30, BAGE 157, 3 17) . cc) Die Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebieten es vorliegend vielmehr, der Klägerin ein Wahlrecht einzuräumen, mit welchem der neuen Rechtsträger sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen will. Aus dem Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 ( - 8 AZR 157/07 - Rn. 24, BAGE 126, 105) folgt nichts Abwe i- chendes. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung angenommen, dass es mit Blick auf die durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Vertrags - und Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eines Widersp ruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB zur Abwehr eines aufgedrängten Vertragspartners nicht bedürfe, wenn der bisherige Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschen sei. Wolle der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht bei dem ne u- en Arb eitgeber fortsetzen, so könne er ohne Rechtsverlust von seinem Künd i- gungsrecht Gebrauch machen. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2008 ( - 8 AZR 157/07 - aaO) entschiedenen Verfa h- ren ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin im vorliegenden Verfahren - wie unter Rn. 32 ausgeführt - nicht infolge ein es Betriebsübergangs auf den Rechtsträger 45 46 47 - 21 - 8 AZR 82/17 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.8AZR82.17.0 übergegangen, mit dem die Klägerin das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte. Vielmehr möchte sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklag ten fortsetzen. Dies ist den am Aufspaltungsvorgang beteiligten übernehmenden Rechtstr ä- gern und insbesondere der Beklagten auch zumutbar. Bedarf der Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger - wie hier - der Zustimmung des Arbeitnehmers und liegt diese nicht vor, dürfen die am Aufspaltungsvorgang beteiligten Rechtsträger aus der gesellschaftsrechtl i- chen Auflösung des ursprünglichen Arbeitgebers dann kein e Vorteile ziehen, wenn sie es in der Hand gehabt hätten, einen Übergang des Arbeitsverhältni s- ses infolge ein es Betriebs(teil - )übergangs auf einen der übernehmenden Rechtsträger nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu bewirken. Dies gilt umso mehr, wenn der übern ehmende Rechtsträger - wie hier - alsbald abgewickelt wird. 3. Da die Klägerin ihr Wahlrecht dahin ausgeübt hat, dass ihr Arbeitsve r- hältnis mit der Beklagten fortgesetzt wird, besteht zwischen ihr und der Bekla g- ten seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhäl tnis zu den Bedingungen des A r- beitsverhältnisses, das bis zum 26. Mai 2015 zwischen ihr und der LRS besta n- den hat. Zudem ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin vertragsgerecht - wie beantragt - in H zu beschäftigen (zum Beschäftigungsanspruch im beste henden Arbeitsverhältnis vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 14, BAGE 148, 16) . Schlewing Vogelsang Roloff F. Rojahn Schirp 48
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