Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2019 Achter Senat - 8 AZR 202/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 460/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 832/17 - Entscheidungsstichworte : Betriebsübergang - Darlegungs - und Beweislast - Zweifel am B e- triebs(teil)übergang 613a Abs. 1 Satz 1 BGB als einfacher Rechtsbegriff? - Prüfungsumfang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Verwirkung des Widerspruchsrechts Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 8 AZR 201/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 202/18 8 Sa 832/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Februar 2019 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Stahl und Schirp für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 832/17 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Lüneburg vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 460/16 - a b- geändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältni s zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen i hnen über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war seit dem 16. Februar 1990 bei der V GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin) als Schlachthilfe zu einem monatlichen Bruttoen t- gelt iHv. 2.200,00 Euro beschäftigt. Er war dor Mit Schreiben vom 5. August 2015, welches dem Kläger zusammen mit einem weiteren Schreiben der Schuldnerin am 11. September 2015 zuging, Unterrichtung über B e- triebsübergang Im Rahmen einer geplanten Umstrukturierung sollen die Stall bis Eingang Kühlhaus an die Firma C GmbH, B übertragen werden. Zu diesem Zweck wurde ein Dienstleistungsvertrag geschlosse n. Gem. § 613a Abs. 5 BGB informieren wir Sie hiermit über diesen Betriebsübergang. Der Betriebsübergang wird nach 1 2 3 - 3 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 4 - der jetzigen Planung zum 01.09.2015 erfolgen. Die Übertragung der bisher in Eigenregie durchgeführten Arbeiten auf einen Dienstleister beruht auf einer unterne h- merischen Entscheidung unserer Gesellschaft, um so auch in Zukunft eine Fortführung der Produktion gewährleisten zu können. Betroffen von dem Betriebsübergang sind sämtliche Mita r- beiter des Betriebsteils Stall und Schlachtung. Di e B e- schäftigungsverhältnisse aller Mitarbeiter und Mitarbeit e- rinnen dieses Betriebsteils gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten unter Anrechnung der vollen Betriebszugeh ö- rigkeit auf die erwerbende Gesellschaft über. Wir haften neben dem Dienstleister für die Verpflic htung aus dem Arbeitsverhältnis soweit sie vor dem Betrieb s- übergang entstanden sind und vor Ablauf von 1,5 Jahren nach diesem Zeitpunkt fällig werden als Gesamtschuldner. a- nisationen werden von dem Betriebsübergang nicht b e- rührt. Es ist beabsichtigt das bestehende Geschäft weite r- zuführen. Folge des Betriebsüberganges für Sie ist damit der Wec h- sel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ände rt sich nichts. Wir bitten Sie d a- her, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erk lärung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vorli e- gen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einverständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsv erhältnisses zu widersprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitt e beachten Sie aber, dass im Falle eines Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine alternative Beschäft i- - 4 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 5 - gungsmöglichkeit nicht existier Bitte geben Sie die beigefügte n Einverständniser klärung bis zum 15.08.2015 bei i hrem Vorarbeiter N ab. D er Kläger unterzeichnete noch im September 2015 die dem Unterric h- tungsschreiben beigefügte vorformulierte Einverständniserklärung, die de n fo l- genden Wortlaut hat: Einverständniserklärung Nachdem ich am 05.08.2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu u n- veränderten Bedingungen ab 01.09.2015 an die Firma C GmbH, B E inem Übergang seines Ar beitsverhältnisses auf die C GmbH wide r- sprach der Kläger zunächst nicht und arbeitete ab dem 1. September 2015 für diese. Die C GmbH wurde später in A GmbH umfirmiert. Über deren Vermögen wurde am 7. November 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hatte der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses von der Schuldnerin auf die C GmbH widersprochen. Am 31. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin eröffnet; mit Wirkung vom 24. Februar 2017 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter best immt . Mit seiner am 25. November 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverh ältnis mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fort besteht. Er hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtung mit Schreiben vom 5. August 2015 sei fehlerhaft gewesen , weshalb die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverh ältnisses auf die C GmbH nicht zu la u- fen begonnen habe . Er habe weder auf sein Widerspruchsrecht verzichtet noch sei dieses zum Zeitpunkt seines Widerspruchs verwirkt gewesen . 4 5 6 7 8 - 5 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 6 - Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unverände r- ten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, der Kläger habe dem Übergang seines Arbei tsverhältnisses v on der Schuldnerin auf die C GmbH nicht fristgerecht widersprochen. Die Unterric h- tung vom 5. August 2015 sei ordnungsgemäß . Im Übrigen habe der Kläger durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung auf sein Widerspruch s- recht verzicht et, jedenfalls sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zu rückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg . Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hi n- aus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fort. A. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zulä s- sig , insbesondere wurde sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist or d- nungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO b e- gründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Sat z 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss 9 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 7 - den angenommene n Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das e r- fordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefocht e- nen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspu nkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( zu diesen Anforderungen an die Revisionsbegründung vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 20 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere vo n- einander unabhäng ige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsb e- gründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revis ionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel in s- gesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr. : BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13 , BAGE 122, 293 ; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14 ) . II. D ie Revisionsbegründung wird d ie sen Anforderungen gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage a bweisende Entsche i- dung zum einen tragend darauf gestützt, d er Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses v on der Schuldnerin auf die C GmbH nicht wirksam wide r- sprochen. Er habe zuvor auf sein Widerspruchsrecht verzichtet. Die von ih m im September 2015 unterzeichnete Einverständniserklärung sei als Verzichtserkl ä- rung zu verstehen. Entgeg en der vom Landesarbeitsgericht Saarland in seinem Urteil vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) geäußerten Recht s auffassung kö n- ne auch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden. Zum anderen hat das Landesa r- beitsgericht seine Entscheidung tragend darauf gestützt, das Widerspruch s- recht sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen. Die Sch ul d- nerin habe a ufgrund des Gesamtverhaltens des Klägers darauf vertrauen dü r- fen, diese r werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. 2. Die Revisionsbegründung setzt sich ausreichend mit beiden selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufung sgerichts auseinander und 15 16 17 - 7 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 8 - enthält eine hinreichende Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll . Darauf, ob die Ausführungen in der d, kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht an. a) Der Kläger hat in der Re visionsbegründung ausgeführt, er habe einem er erkennbar zum Ausdruck g e- bracht, dem mit einem Betriebs(teil)übergang v erbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin nicht zugestimmt zu haben. Aus der Einverständniserklärung aus September 2015 folge nichts anderes. Ih m sei nicht erklärt worden, dass er durch eine Unterschrift unter der Einverstä ndnise r- klärung auf sei n Widerspruchsrecht verzichte. Damit wendet sich der Kläger gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Einve r- ständniser klärung als Verzicht. Der Kläger hat darüber hinaus eingewandt, eine etwaige Verzichtserklärung sei unwirksam. Die Unterrichtung habe nicht den Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen. Das Berufungsgericht sei ins o- weit rechtsfehlerhaft - entgegen dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) - davon ausgegangen , dass es auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht ankomme. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Die Schuldnerin habe ihn durch den im Unterric h- tungsschreiben enthaltenen Hinwe is darauf, dass die Beendigung seines A r- beitsverhältnisses mit dieser drohen könne, von der Ausübung seines Wide r- spruchsrechts ab gehalten. Damit hat der Kläger ausreichende Gesichtspunkte dargelegt, weshalb die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Widerspruch s- recht sei verwirkt, recht s fehlerhaft sein soll. b) S oweit der Beklagte rügt, die Revisionsbegründung setze sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit dem Berufungsurteil auseinander und enthalte im Wesentlichen eine bloße W iederholung der Ausführungen des Kläger s aus der Berufung, führt dies zu keiner ander en Beurteilung. Zwar kann eine wortgetreue Wiederholung von Passagen aus früheren Schriftsätzen im Einzelfall dahin zu würdigen sein, der Revisionskläger habe sich mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht (ausreichend) auseinandergesetzt (vgl. BAG 31. Juli 2018 18 19 - 8 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 9 - - 3 AZR 386/17 - Rn. 13; 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 12) . Die Revis i- onsbegründung des Kläger s lässt eine solche Würdigung indes nicht zu. D er Kläger hat insbesondere nicht lediglich seine Erwägungen an die Stelle derjen i- gen des Landesa rbeitsgerichts gesetzt, ohne sich mit diesen inhaltlich ause i- nander zusetzen. Vielmehr hat d e r Kläger mit den unter Rn. 18 wiedergegeb e- nen Ausführungen beide, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sel b- ständig tragende n rechtliche n Erwägungen angegriffen, sich mit diesen ause i- nandergesetzt und dargetan, weshalb das angefochtene Urteil insoweit recht s- fehlerhaft sein soll . Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf Seite 4 der Revisionsbegründung mehrmals auf die Ausführungen bzw. die ein offensichtlicher Schreib - bzw. Kopierfehler vor, der nicht zur Unz ulässigkeit der Revision führt. B. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgeri cht s ist die zulässige Klage begründet. I. Die Klage ist zulässig. D e r Kläger begehrt die Feststellung, dass zw i- schen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten vertraglichen Bedingungen besteht. Dieser Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rec htsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse ge geben. D er Beklagte bestreitet, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. II. Die Klage ist auch begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderte n arbeitsvertragl i- chen Bedingungen. Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis de s Kläger s infolge eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 v on der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusamm enhang, ob der Senat an die Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, was zweifelhaft ist . Die Klage hat in jedem Fall in der 20 21 22 - 9 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 10 - Sache Erfolg. Hat kein Betriebs(teil)übergang stattgefunden, ist die Klage b e- reits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründe te Arbeitsve r- hältnis des Kläger s nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die C GmbH übergegangen ist und der Widerspruch de s Kläger s vom 24. Oktober 2016 ins Leere ging. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 S atz 1 BGB stattgefunden, hat der Kläger dem Übergang s eines Arbeitsverhäl t- n isses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam wide r- sprochen. 1. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB v on der Schuldnerin auf die C GmbH stattgefunden hat und in diesem Zusammenhang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die entsprechenden Ausführungen des Land esarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs gebunden ist. Dies ist zweifelhaft. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand des Berufungsurteils au s- l- sei zum 1. September 2015 auf die C GmbH übergegangen, dieser B e- triebsübergang sei - wie angekündi gt - durchgeführt worden und der Kläger h a- be fortan für die C GmbH gearbeitet. In den Entscheidungsgründen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das Arbeit sverhältnis de s Kläger s s ei nach § 613a BGB auf die C GmbH übergegangen. b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob es zum 1. September 2015 ta t- sächlich zu einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB g e- kommen ist. Soweit das Landesarbeitsgeric ht hierzu überhaupt konkrete Tats a- chen festgestellt hat, lassen diese Feststellungen nämlich Umstände erkennen, die gegen einen Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spr e- chen könnten. aa) Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen 23 24 25 26 - 10 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 11 - Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 37 8) . Entscheidend für einen Betriebs(teil) - übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksic h- tigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegl i- che Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwa i- ge Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventue l- len Unterbrechung dieser Tätigkeiten , denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BAG 2 5. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN) . Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lie gt ferner nur dann vor, wenn die für den Betrieb der wir t- schaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehu ngen) wechselt (vgl. etwa BAG 2 5. Janua r 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 161, 378 ) . bb) Das Berufungsurteil enthält keine konkreten Feststellungen zu den für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs relevanten Tatsachen. Es lässt nicht erkennen, 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, mithin um eine wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität im Sinne einer org a- nisierten Zusammenfassung von Ressource n zur Verfolgung einer wirtschaftl i- chen Haupt - oder Nebentätigkeit handelt. So fehlt es bereits an Feststellungen und Ausführungen dazu, ob für die dort zu verrichtenden Tätigkeiten etwa auch sächliche Betriebsmittel oder weitere Faktoren von Bedeutung sin d, ob auch 27 28 29 - 11 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 12 - diese ggf. auf die C GmbH übergegangen sind und wie die zu berücksichtige n- den Tatsachen im Streitfall zu gewichten sind. Soweit - wie hier - nicht erken n- bar ist, was die bisherige Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausgemacht hat, kann auc h nicht beurteilt werden, ob diese bei einem etwaigen neuen Inh a- ber bewahrt wurde. cc) Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen lassen - im Gegenteil - vielmehr Umstände erkennen, die Zweifel am Vorliegen eines B e- triebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Danach könnte es an dem für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs erforderlichen Wec h- sel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen natürl i- chen oder juristischen Person, die in dieser Eigen schaft die Arbeitgeberve r- pflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, fehlen. (1) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, insbesondere dem Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 ergibt sich nur, dass das Recht s- geschäft zwisch en der Schu ldnerin und der C GmbH ein Dienstleistungsvertrag war. Feststellungen zum konkreten Inhalt des Dienstleistungsvertrags hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Damit hat es nicht geklärt, ob dieser Ve r- enstand hatte, bei der der C GmbH keine Fre i- heit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Dienstleistung gebli e- ben wäre (zur Charakterisierung bloßer Bereitstellung von Personal für ein en Auftraggeber vgl. etwa EuGH 10. Dezember 1998 - C - 173/96 und C - 247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 2 7 ) . Für einen derartigen Inhalt des Dienstleistungsvertrags sprechen im Übrigen weitere Passagen im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015. Dort heißt es nämlich, dass die betrieblichen Strukturen und die und dass beabsichtigt sei, das bestehende Geschäft weiterzuführen. Und an anderer Stelle heißt es, im Rahmen der geplanten Umstr ukturierung würden (2) Aus dem Vorbringen des insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Beklagten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Rahmen des § 613a BGB gelten 30 31 32 - 12 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 13 - die allgemeinen Grundsätze der Dar legungs - und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BAG 2 3. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26; 1 0. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28) . Soweit sich der Beklagte als Anspruchsgegner auf den für ihn günstigen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zur C GmbH stützen will, obliegt ihm also die D arlegungs - und Beweislast für das Vorliegen dessen Tatbestandsvoraussetzungen. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag. (3) Nach alledem bleibt es zumindest zweifelhaft, ob es zu dem für die A n- nahme eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfo rderl i- chen Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortl i- chen natürlichen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbei t- geberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, gekommen ist. c) Sofern es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommen sollte, ob ein Betriebs(teil)übergang v on der Schuldnerin auf die C GmbH stat t- gefunden hat, würde sich vor dem Hintergrund der unter Rn. 25 ff. aufgezeigten Zweifel die Frage stellen, ob der Senat nach § 559 A bs. 2 ZPO an die Ausfü h- rungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil) übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist. aa) Nach § 559 Abs. 2 ZPO ist für den Fall, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass eine tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für tatsächliche U m- stände (§ 138 Abs. 1 ZPO) , sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der j e- dem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist ( vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 75, BAGE 156, 71; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 38 mwN; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 22, BAGE 149, 18; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136, 340; BGH 33 34 35 - 13 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 14 - 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zu II 1 a aa der Gründe mwN, BG HZ 158, 295; 13. März 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 b der Gründe) . Zu prüfen ist allerdings, ob der jeweilige Begriff eine solche Einfachheit aufweist. Darauf, ob die Festste l- lung seiner Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich schwierig sein kann, kommt e s hingegen nicht an (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - aaO ; 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 mwN; BGH 13. März 1998 - V ZR 190/97 - aaO ) . bb) 613a Abs. 1 Satz 1 desarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 14. November 2007 ( - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) ausgeführt, dieser Begriff sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig sei . Die Übe rnahme eines Betriebs oder B etriebs teils mit der Rechts folge des Übe r- gangs der dort best ehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber sei ein häuf i- ger Vorgang, den eine Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bereits erfahren ha be . Zwar könn t en die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Einzelfa ll schwierig festzustellen sein; d ies änder e aber nichts daran, dass der Begriff einen einfachen rechtlichen Ge halt habe . Jedenfalls wenn Rechtsanwä l- te für die Parteien vortr ü gen, sei die Behauptung, ein Betriebsübergang habe stattgefunden, eine rechtliche Ei nkleidung tatsächlicher Umstände, die einer bindenden tatsächlichen Feststellung zugäng lich sei (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) . cc) iSv. § 613a Abs. 1 Satz atsächlich eine solche Einfachheit in seinem rechtlichen Gehalt aufweist. Nach Auffassung des Senats spricht vielmehr viel e- triebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz gaben der Richtlinie 2001/23/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union determiniert ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 2015 ( - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Br i to ua.] Rn. 43 f. ) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den nationalen Gerichten dem Gerichtshof vorgelegten, die Auslegung 36 37 - 14 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 15 - s- schwierigkeiten und die Gefahr von Divergenzen in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte belegen. Schon allein deshalb spricht viel dafür, dass die Annahme, der Begriff 613a Abs. 1 Satz sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig sei, nicht gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund könnte es dann, wenn die Parteien übereinstimmend von einem Betriebs(teil)übergang ausgehen, geb o- ten sein, jedenfalls eine pauschale, summarische Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen und vom Ber u- fungsgericht die Feststellung der hierfür notwendigen Tatsachen zu verlangen. d) Ob das Arbeitsverhältnis des Kläger s infolge eines Betriebs(teil) - übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 v on der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausführungen des Landesarbeit s- gerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, muss im vo rliegenden Verfahren indes nicht entschieden werden. Die Klage ist in jedem Fall begründet. Hat kein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, ist die Klage bereits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbei tsverhältnis des Kläger s nicht auf die C GmbH übergegan gen ist und der Widerspruch des Kläger s vom 24. Oktober 2016 ins Leere ging. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stat t- gefunden, besteht das zwischen der Schuldneri n und dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten arbeit s- ve r trag lichen Bedingungen fort, weil d e r Kläger dem Übergang seines Arbeit s- verhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam widersp rochen hat. 2. Hat ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, hat d er Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktob er 2016 wirksam widersprochen. Er muss te, da er nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wo r- 38 39 40 - 15 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 16 - den war, dem Übergang seines Ar beitsverhältnisses auf die C GmbH nicht i n- nerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprechen. Entg e- gen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat d er Kläger durch seine Unte r- schrift unter die Einverständniserklärung nicht auf sein Widerspruchsrecht als solches verzichtet. Die Auslegung der Einverständniserklärung ergibt vielmehr, dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor A blauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruchsrechts verzichtet hat. Das Widerspruchsrecht war - anders als das Berufungsgericht a ngenommen hat - zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch nic ht verwirkt. Der Widerspruch des Kläger s stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. a) D er Kläger musste dem Übergang s eines Ar beitsverhältnisses auf die C GmbH nicht in nerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vom 5. August 2015 widersprechen. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin hat die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Diese Unterrichtung entspricht nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. aa) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebs(teil) - übergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet kraft wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gewährleistet. Das Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer di e freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Das Widerspruch s- recht ist ein Gestaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung bewir kt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, der Arbeitn ehmer also den alten Vertragspartner behält ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 157, 317; 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ) . 41 42 - 16 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 17 - Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Ko n- zeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtung s- pflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BT - Drs. 14/ 7760 S. 12) . Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroff e- nen Arbeitnehmer vor de m Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführten Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbei t- nehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entsch eidung darüber zu tre f- fen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen B e- triebs(teil)inhaber widersprechen will. Deshalb haben Veräußerer und/oder E r- werber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über den Gege n- stand des Betrie bs (teil) übergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen , um dann auf dieser Grun d- lage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 1 4. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) . Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird dem Arbeitnehmer zwar für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB gesetzt. Allerdings wird die Widerspruchsfrist nac h § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsg e- mäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 2 2. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- widersprechen kann und ergibt sich im Übrigen aus dem unter Rn. 43 darg e- stellten wechselseitigen Bezug von Unterrichtung u nd Widerspruchsrecht. Ob eine Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB en t- spr icht , unterliegt der gerichtlichen Überprüfung . Soweit die formalen Anford e- rungen zur Unterrichtung über die Person des Betriebserwerbers nicht erfüllt 43 44 45 - 17 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 18 - sind und/ode r Ausführungen zu einem in § 613a Abs. 5 BGB genannten U m- stand fehlen bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft sind (vgl. etwa BAG 1 0. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 25) , liegt eine offensichtlich fehlerhafte Unterrichtung vor. Darüber hinaus gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungs - und Beweislast (vgl. etwa BAG 3 1. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 29 ; 1 4. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 23 f. mwN ) . bb) Danach hat das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Die Unterrichtung vom 5. August 2015 war nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB. Das Unterrichtungsschreiben d er Schuldnerin entspricht offensichtlich nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Ha f- tungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt. (1) Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhab er als Gesamtschuldner für Verpflichtungen nach § 613a Abs. n- über wird in der Unterrichtung vom 5. August 2015 zwa r zutreffend darauf hi n- t- il eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längere gesamtschuldnerische Haftung vorgespiegelt wird. (2) Eine Unterrichtung über die in § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung der Haftung, wonach in dem Fall, dass entsprechende Verpflic h- tungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werden, der bisherige Arbei t- geber für sie nur in dem Umfang haftet, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemess ungszeitraums entspricht, fehlt gänzlich. b) Entgegen der Annahme d es Landesarbeitsgerichts hat der Kläger durch die Einverständniserklärung aus September 2015 nicht auf sein Widerspruch s- 46 47 48 49 - 18 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 19 - recht als solches ve rzichtet. Vielmehr hat der Kläger allenfalls tem porär, nä m- lich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruchsrechts ve r- zichtet. Dies ergibt d ie Auslegung der Einverständniserklärung, die der Senat selbst vornehmen kann, da es sich bei dieser Erklärung um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt, wovon auch das Lande s- arbeitsgeri cht ausgegangen ist. aa) Auf das Widerspruchsr echt nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einse i- tige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45 , BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschluss es kraft Ve r- trags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbei t- nehmer erklärte r Zusage ; vgl. auch MüKo BGB /Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 1 2 . Aufl. § 613a BGB Rn. 77 ) . Denkbar ist insoweit sowohl ein Verzicht auf das Widerspruch s- recht als solches als auch ein zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung. V o- raussetzung eines Verzichts auf das Widerspruchsrecht als solches oder auf dessen Ausübung ist a llerdings das Bewusst sein , ein solches Recht zu haben (BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO ) . Ob ein Verzicht auf das Wide r- spruchsrecht oder dessen Ausübu ng zudem eine ordnungsgemäße Unterric h- tung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iVm. § 613a Abs. 5 BGB (dafür LAG Saarland 1 2. August 2009 - 2 Sa 52/09 - ; dagegen LAG Niedersachsen 5. Februar 2018 - 8 Sa 833 / 17 - sowie ua. das hier angegriffene Berufungsurteil ) oder j e- (vgl. ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296 ) voraussetzt, kann vorliegend offen bleiben, da der Kläger a l- lenfalls zeitweilig, nämlich hö chstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im U n- terrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines W i- derspruchsrechts verz ichtet hat. 50 - 19 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 20 - bb) Die Auslegung der Einverständniserklärung de s Kläger s aus Septem ber 2015 ergibt, dass d e r Kläger allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterric h- tungsschreibens verzichtet hat. (1) Die Einverständniserklä rung des Kläger s aus September 2015 ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen ge ltenden Grundsätzen auszulegen. (a) Bei dieser Einverständniserklärung handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbed ingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Die Einverständniserkl ärung, deren Vordruck dem Unterrichtung s- schreiben vom 5. August 2015 beigefügt war, enthält Vertragsbedingungen, die von der Schuldnerin für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert wurden. Dass diese von der Schuldnerin auch gestellt wurden , unterliegt ke i- nem Zweifel. Der Umstand, dass es sich bei der Einverständniserklärung um eine einseitige Erklärung des Kläger s handelt, steht der Annahme von Allg e- meinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch einseitige Erklärungen des Ve r tragspartners des Verwenders, die auf einer Vorformulierung des Verwe n- ders beruhen (vgl. etwa Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 305 BGB Rn. 16; Palandt/Grüneberg 7 8 . Aufl. § 305 Rn. 5; C KK/ Clemenz 2. Aufl. § 305 BGB Rn. 15 ; Däub ler/Bonin/Deinert /Deinert 4. Aufl. § 305 Rn. 6, jeweils mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BGH ) . Im Übrigen ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Ei n- verständniserklä rung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, was im Revisionsverfahren nicht angegriffen wurde. (b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa 51 52 53 54 55 - 20 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 21 - BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) . Die Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 2 1. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN) . (2) Die Einverständniserklärung de s Kläger s aus September 2015 ist unter Berücksichtigung des Inhalts des Unterrichtungsschreibens vom 5. August 2015 auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Einverständniserklärung und das U n- terrichtungsschreiben eine Einheit darstellen. Das Unterrichtungsschreiben, das von der Schuldnerin ebenfalls für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert w urde, enthält Erläuterungen zur Einverständniserklärung, ein Vordruck der Einve r- ständniserklärung war dem Unterrichtungsschreiben in der Anlage beigefügt. Aber auch dann, wenn das Unterrichtungsschreiben und die Einverständnise r- klärung keine Einheit bilden würden, wäre das Unterrichtungsschreiben bei der Auslegung der Einverständniserklärung zu berücksichtigen. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragsp artnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht he r- angezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB , wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachtei ligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichti gen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begleitu m- stände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret - individuelle Umstände. Zur Ausleg ung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht au s- schlie ß lich die konkre te Situation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden ver gleichbaren rechtsgeschäftlichen Abrede begleiten (v gl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 ) . Dies ist bei dem Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 der Fall, weil der Vordruck der Einverständniserklärung dem von der Schuldnerin für alle vom Betriebs(teil) - übergang betroffenen Arbeitnehmer vorformulierten Unterrichtungsschreiben al s Anlage beigefügt war. 56 57 - 21 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 22 - (3) Bei der Auslegung der Einverständniserklärung des Kläger s aus Se p- tember 2015 ist zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgeme i- nen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Vorau s- setzungen ang enommen werden kann. Dies gilt insbesondere für Rechte, die - wie das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehen. Das Widerspruchsrecht, das den grundrechtlichen Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 G G Rechnung trägt, hat für die Betroffenen eine hohe Bedeutung. Diese Bedeutung des Widerspruch s- rechts ist bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf das Widerspruch s- recht zu beachten. Ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebrac ht werden (vgl. etwa BAG 2 8. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 38 mwN; BGH 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - Rn. 17 mwN; 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15 - Rn. 44 mwN; 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - Rn. 51 mwN; 30. September 2005 - V ZR 197/04 - zu II 1 der Gründe mwN) . Soweit demg e- genüber einzelne ältere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum W i- derspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses beim B e- triebs(teil)übergang dahin verstanden werden könnten, dass ein weniger stre n- ger Maßstab gelten soll (etwa BAG 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 88, 196 ) , hält der Senat daran nicht fest. (4) Die Auslegung der Einverständniserklärung de s Kläger s aus September 2015 nach diesen Grundsätzen und Vorgaben ergibt, dass d er Kläger allenfalls temporär, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens, jedoch nicht auf sein Wide r- spruchsrecht als solches verzichtet hat. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig ei n- deutig, zweifelsfrei und unmissverständlich z um Ausdruck kommen. Daran fehlt es. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob ein in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen erklärter Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder seine Ausübung einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhielte, insbesondere, ob i n 58 59 - 22 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 23 - Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensationslos hierauf verzichtet we r- den kann. (a) D e r Kläger hat in der Einverständniserklärung sein Einver Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen ab dem 1. September 20 15 erklärt. Diese Erklärung steht in unmittelbarem Z u- sammenhang mit der Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015, in der es heißt: Wechsel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pfli chten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie daher, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Ei nverständnis auf der beigefügten Erkl ä- rung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vo r- liegen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einve r- ständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu wide r- sprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch i n- nerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistu ngsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle e i- nes Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältni s- ses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine a l- ternative Besch (b) Unter Berücksichtigung dieser Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 kann die Einverständniserklärung des Kläger s aus Se p- tember 2015 nur dahin ausgelegt werden, dass d er Kläger allenfalls z eitweilig, nämlich höchstens bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist auf die Ausübung se i- nes Widerspruchsrechts verzichtet hat. Ein weitergehender Verzichtswille lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. D e r Kläger hat mit der Einverständniserklärung zum Ausdruck gebracht, dass er ab dem Betriebs(teil)übergang bereit war, sein Arbeitsverhältnis mit der 60 61 62 - 23 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 24 - C GmbH fortzusetzen und seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe für diese zu erb ringen . Die Schuldnerin hatte d e n Kläger im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 gebeten, seine Tätigkeit - wie auch in d er Vergangenheit - bei der C GmbH fortzusetzen und für den Fall, dass er mit der Fortsetzung des A r- beitsverhältnisses bei der C GmbH ei nverstanden sein sollte, sein Einverstän d- nis auf der beigefügten Erklärung schriftlich zu erklären. Genau dieser Bitte ist d er Kläger nachgekommen. Das Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 enthält über die Au s- führungen zur Einverständniserklärung hi naus aber auch Ausführungen zum Widerspruchsrecht. In soweit hatte die Schuldnerin den Kläger sowohl über das Widerspruchsrecht als solches als auch darüber unterrichtet, innerhalb welcher Frist der Widerspruch wem gegenüber in welcher Form erklärt werden musste. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einv erständnis mit der Fortsetzung des Ar beitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit de m Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Wide r- spruch s recht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mi t der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Ve r- zicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte der Kläger die un ter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterric h- tungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einve r- ständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des W i- derspruchsrechts maximal für die Zei t bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war. In der unter Rn. 60 wiedergegebenen Passage des Unterrichtungsschreibens wird deutlich zwischen dem Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsv erhäl t- nisses mit der C GmbH auf der einen Seite und einem Widerspruch gegen den Übergang des Ar beitsverhältnisses auf die C GmbH auf der anderen Seite u n- tersch ieden. Die Schuldnerin hatte den Kläger gebeten, für den Fall, dass er mit der Fortsetzung des Ar beitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sollte, sein Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15. August 63 - 24 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 25 - 2015 schriftlich zu erklären. Dieser Zeitpunkt lag nicht nur deutlich vor dem Zeitpunkt des geplanten Betriebs(teil)übergangs, sondern auch vor dem Ende der im Unterrichtungsschreiben mitgeteilten Monatsfrist für die Erklärung des Widerspruchs. Es kommt hinzu, dass die Einverständniserklärung beim Vora r- beiter N und damit bei der Schuldnerin abzugeben war, während der Wide r- spruch ausweislich des Unterrichtungsschreibens sowohl gegenüber der Schuldne rin als auch gegenüber der C GmbH erklärt werden konnte. Diese Ausführungen musste d er Kläger zwar dahin verstehen, dass es der Schuldn e- rin mit der erbetenen Einverständniserklärung daru m ging, sich möglichst frü h- zeitig Planungssicherheit zu verschaffen und zu diesem Zweck noch vor dem geplanten Betriebs(teil)übergang in Erfahrung zu bringen, mit welchen Arbei t- nehmern die C GmbH die Arbeit ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs würd e fortsetzen können. D er Kläger musste diese Ausführungen allerdings nicht dahin verstehen, dass ein Widerspruch nach Abgabe der erbetenen Ei n- verständniserklärung ausgeschlossen war. Auf diese Rechtsfolge hatte die Schuldnerin d en Kläger in der Unterrichtu ng schon nicht in der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Insoweit wirkt sich insbesonde re aus, dass die Schuldnerin den Kläger im Unterrichtungsschreiben zudem darüber informiert hatte, dass sie in dem Fall, dass bis zum 15. August 2015 eine ausdrück liche Erklärung nicht vorliegen sollte, von einem stillschweigenden Einverständnis de s Kläger s ausgehen würde. Damit hatte die Schuldnerin zum Ausdruck g e- bracht, dass die erbetene Einverständniserklärung ohnehin bedeu tungslos war. (c) Etwas anderes folgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Betri ebs(teil)übergangs für die C GmbH gearbeitet hat, noch da r- aus, dass das Unterrichtungsschreiben dem Kläger erst am 11. September 2015 und damit nach Ablauf der im Unterrichtungsschreiben für die Abgabe der Einverständniserklärung auf den 15. August 2015 bestimmt en Frist zugegangen ist, und der Kläger die Einverständniserklärung im Septem ber 2015 abgegeben hat. Dass d e r Kläger ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übe rgangs tatsächlich für die C GmbH gearbeitet hat, stellt sich lediglich als ein Verhalten in Voll - ziehu ng der Rechtsfolgen dar, die ihm mit dem Unterrichtungsschreiben b e- kannt gemacht worden waren. We iterzuarbeiten ist schlicht die vom Gesetz 64 - 25 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 26 - vorgesehene Folge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Fall eines B e- triebs(teil)übergangs, und zwar unabhängig vom Lauf einer etwa noch best e- henden Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Mo nat nach Zugang der Unterrichtung. Mit der Einverständnis erklärung hat der Kläger genau dies bestätigt. c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war das Wide r- spruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch d en Kläger nicht verwirkt. aa ) Das Wid erspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15 ; 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) . (1) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn de ssen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsm o- ment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspr uchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) . (2) Zeit - und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - miteinander verbunden (vgl. BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30) . Je 65 66 67 68 - 26 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 27 - stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendm a- chung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruc h oder Recht verwirken (BAG 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27) . Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die A nforderungen an das Umstandsmoment (BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen s o- wohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Tr eu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 1 7 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) . (3) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwicke l- ten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesicht s- punkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 2 8. J uni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 1 1. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 2 0. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) . bb) Danach war das Widerspruchsrecht de s Kläger s zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht ver wirkt . (1) Das Landesa rbeitsgericht hat angenommen, der Klä ger habe durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung, den a nschließenden Wechsel zur C GmbH, die Arbeitsaufnahme bei dieser und die unbedingte Weiterarbeit für mehr als ein Jahr erkennbar über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Aufgrund seines Gesamtverhaltens habe die Schuldne rin darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Zeitmoment und Umstandsmoment seien gegeben. D er Kläger habe zudem in der mündlichen 69 70 71 - 27 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 28 - Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklär t, eigentlicher Grund für den Widerspruch sei der bevorstehende weit ere Betriebsübergang zur V GmbH g e- wesen; im Zuge dessen seien Verträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen vorgelegt worden. Mit einer geringeren Vergütung seien die Arbeitnehmer j e- doch ni cht einverstanden gewesen; wären die Arbeitsbedingungen unverändert geblieben, wären sie nicht aktiv geworden, sondern hätten an ihrem Arbeit s- platz weiter gearbeitet, ganz gleich für welches Unternehmen. (2) Diese Würdigung hält einer revisionsrecht lichen Überprüfung nicht stand. (a) Die bloße widerspruchslose Weiterarbeit bei einem neuen Inhaber stellt allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte. Ohne das Hinzutreten weiterer Ums tände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschu l- deten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) . (b) Auch die weiteren vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstände verwirklichen für sich betrachtet nicht das Umstandsmoment; sie treten auch nicht als für die Annahme des U m- ( aa ) Dies gilt zunächst für die Einverständniserklärung des Kläger s aus Se p- tember 2015. Der Kläger hat hiermit nicht über den Bestand des Ar beitsverhäl t- nisses disponiert. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein A r- beitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Ve r- einbarung, m it der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grun d- lage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 72 73 74 75 76 - 28 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 29 - 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Wide r- spruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Jede nfa lls stellt der Umstand, dass der Kläger vor Ausübung seines Widerspruchsrechts die vorformulierte Einverständniserklärung unterzeichnet hat, keine Disposition über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses dar. Hie r- durch wurde das Arbeitsverhältnis weder beendet noch auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt. Insbesondere liegt in der Einverständniserklärung aus September 2015 kein Aufhebungsvertrag. Abgesehen davon, dass es b e- reits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteie n auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111 ; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat d er Kläger mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - le digli ch zum Ausdruck gebracht, dass er bereit war, seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des B e- tri ebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Ein - verständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Wide r- spruchsrechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde. Darin liegt keine Disposition über das Arbeitsverhältnis, das ja - im Gegenteil - im Fall e i- nes Betriebs(teil)übergangs fortbesteht. (bb ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts dürfen etwaige M o- tive de s Kläger s für seinen Widerspruch im Rahmen der Prüfung der Verwi r- kung des Widerspruchsrechts nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus den in § 613a Ab s. 6 BGB getroffenen Wertungen. D er Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB b e- wusst davon abgesehen, die Ausübung des Widerspruchsrechts von bestim m- ten Motiven oder Sachgründen abhängig zu machen ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 27 , BAGE 129, 343 ) . Bereits vor Kodif i- 77 78 79 - 29 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 30 - zierung des § 613a Abs. 6 BGB war die Angabe eines Grundes für die Au s- übung des Widerspruchsrechts ebenso wenig von Belang wie das zugrunde liegende Motiv des Widersprechenden. Der Gesetzgeber, dem die se Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspruchsrecht bekannt war (BT - Dr s. 14/7760 S. 20) , hat gleichwohl bei der Einfügung von § 613a Abs. 6 BGB außer dem Schriftformerfordernis und der Frist keine weiteren Vorausse t- zungen genannt. Auch nach der zum 1. April 2002 in Kraft getretenen gesetzl i- chen Regelung bedarf es daher keines sachlichen Grundes für die Ausübung des Wide rspruchs ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 24 mwN , aaO ) . Diese gesetzgeberischen Wertungen müssen auch bei der Prüfung der Verwirkung des Widerspruchsrechts beachtet werden. Die Motive des W i- dersprechenden können deshalb kein Umstandsmom ent begründen, das zur Verwirkung führen kann. (3 ) Das angefochtene Urteil stellt sich im Hinblick auf die Frage der Verwi r- kung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhabe r in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbu ndenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des G e- genstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folge n- d über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) . Allerdings ist d ie widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältn isses unter Angabe der in Rn. 81 a n- geführten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruch s- 80 81 82 - 30 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 - 31 - rechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter richtet wurde, kein Umstandsmoment von einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anfor derungen zu stellen wären. Denn mit der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer lediglich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - obliegenden Ve r- tragspflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inhaber als seinen Arbeitge ber ansieht. Dies entspricht allerdings nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weitera r- beit für den neuen Inhaber rechtfertigt es deshalb erst dann, die späte Au s- übung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unve r- einbar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung d er wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen ( vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) . Da der Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übe r- gang seines Ar beitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen hat, fehlt es bereits an der Voraussetzung einer widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob d er Kläger , der ni cht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, durch das Unterrichtungsschreiben der Schul d- nerin die unter Rn. 81 angegebenen grundlegenden Informationen erhalten hat. d) Der Widerspruch de s Kläger s stellt sich auch nicht aus einem anderen G rund als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger nicht vor Ausübung seines Widerspruchsrechts dadurch über sein Arbeitsverhältnis disponiert, dass er die Kündigung des Insolvenzverwa l- ters der A GmbH vom 7. Novembe r 2016 nicht angegriffen hätte. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbei t- nehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines A r- beitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZ R 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 83 84 85 - 31 - 8 AZR 202/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR202.18.0 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruch s- rechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 B GB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . D er Kläger hat j e- denfalls bereits vor dem Zugang der Insolvenzverwalterkündigung vom 7. November 2016, nämlich mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übe r- gang seines A r beitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen. Schlewing Winter Vogelsang B. Stahl A. Schirp
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