Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2019 Achter Senat - 8 AZR 208/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 471/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 831/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Darlegungs - und Beweislast - Zweifel am B e- triebs(teil)übergang - - Prüfungsumfang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Verwirkung des Widerspruchsrechts Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 8 AZR 201/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 208/18 8 Sa 831/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Februar 2019 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Stahl und Schirp für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 831/17 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Lüneburg vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 471/16 - a b- geändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältni s zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen i hnen über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war seit dem 8. Mai 2006 bei der V GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin) als Schlachthilfe zu einem monatlichen Bruttoentgelt iHv. 1.900,00 Euro beschäftigt. Er war dort im l- Mit Schreiben vom 5. August 2015, welches dem Kläger zusammen mit einem weiteren Schreiben der Schuldnerin am 11. September 2015 zuging, Unterrichtung über B e- triebsübergang Im Rahmen einer geplanten Umstrukturierung sollen die Stall bis Eingang Kühlhaus an die Firma C GmbH, B übertragen werden. Zu diesem Zweck wurde ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Gem. § 613a Abs. 5 BGB informieren wir Sie hiermit über d ies en Betriebsübergang. Der Betriebsübergang wird nach der jetzigen Planung zum 01.09.2015 erfolgen. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 4 - Die Übertragung der bisher in Eigenregie durchgeführten Arbeiten auf einen Dienstleister beruht auf einer unterne h- merischen Entscheidung unserer Gesellschaft, um so auch in Zukunft eine Fortführung der Produktion gewährleisten zu können. Betroffen von dem Betriebsübergang sind sämtliche Mita r- beiter des Betriebsteils Stall und Schlachtung. Die B e- sch äftigungsverhältnisse aller Mitarbeiter und Mitarbeit e- rinnen dieses Betriebsteils gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten unter Anrechnung der vollen Betriebszugeh ö- rigkeit auf die erwerbende Gesellschaft über. Wir haften neben dem Dienstleister für di e Verpflic htung aus dem Arbeitsverhältnis soweit sie vor dem Betrieb s- übergang entstanden sind und vor Ablauf von 1,5 Jahren nach diesem Zeitpunkt fällig werden als Gesamtschuldner. a- nisationen werde n von dem Betriebsübergang nicht b e- rührt. Es ist beabsichtigt das bestehende Geschäft weite r- zuführen. Folge des Betriebsüberganges für Sie ist damit der Wec h- sel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie d a- her, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 1 5.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vorli e- gen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einverständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie a ber, dass im Falle eines Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine alternative Beschäft i- Bitte geben Sie die beigefügte n Einverständniserklärung bi s zum 15.08.2015 bei i hrem Vorarbeiter N ab. - 4 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 5 - D er Kläger unterzeichnete noch im September 2015 die dem Unterric h- tungsschreiben beigefügte vorformulierte Einverständniserklärung, die den fo l- ge nden Wortlaut hat: Einverständniserklärung Nachdem ich am 05.08.2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu u n- veränderten Bedingungen ab 01.09.2015 an die Firma C GmbH, Einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH wide r- sprach der Kläger zunächst nicht und arbeitete ab dem 1. September 2015 für diese. Die C GmbH wurde später in A GmbH umfirmiert. Über deren Vermögen wurde am 7. November 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hatte der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses von der Schuldnerin auf die C GmbH widersprochen. Am 31. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin eröffnet; mit Wirkung vom 24. Februar 2017 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter best immt . Mit seiner am 2. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhä ltnis mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fortbesteht . Er hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtung mit Schreiben vom 5. August 2015 sei fehlerhaft gewesen, weshalb die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhä ltnisses auf die C GmbH nicht zu la u- fen begonnen habe. Er habe weder auf sein Widerspruchsrecht verzichtet noch sei dieses zum Zeitpunkt seines Widerspruchs verwirkt gewesen . Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unverände r- ten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. 4 5 6 7 8 9 - 5 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 6 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, der Kläger habe dem Übergang seines Arb eitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die C GmbH nicht fristgerecht widersprochen. Die Unterric h- tung vom 5. August 2015 sei ordnungsgemäß . Im Übrigen habe der Kläger durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung auf sein Widerspruch s- recht verzic htet, jedenfalls sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht über den 31 . August 2015 hi n- aus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fort. A. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zulä s- sig , insbesondere wurde sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist or d- nungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO b e- gründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rec htsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das e r- fordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefocht e- nen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 7 - das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( zu diesen Anforderungen an die Revisionsbegründung vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 20 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere vo n- einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsb e- gründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel in s- gesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr. : BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13 , BAGE 122, 293 ; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14 ) . II. D ie Revisionsbegründung wird d ie sen Anforderungen gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entsche i- dung zum einen tragend darauf gestützt, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die C GmbH nicht wirksam wide r- sprochen. Er habe zuvor auf sein Widerspruchsrecht verzichtet. Die von ihm im September 2015 unterzeichnete Einverständn iserklärung sei als Verzichtserkl ä- rung zu verstehen. Entgegen der vom Landesarbeitsgericht Saarland in seinem Urteil vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) geäußerten Recht s auffassung kö n- ne auch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden. Zum anderen hat das Landesa r- beitsgericht seine Entscheidung tragend darauf gestützt, das Widerspruch s- recht sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen. Die Schul d- nerin habe aufgrund des Gesamtverh altens des Klägers darauf vertrauen dü r- fen, dieser werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. 2. Die Revisionsbegründung setzt sich ausreichend mit beiden selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander und enthält ein e hinreichende Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll . Darauf, ob die Ausführungen in der kommt es für die Frage der Zulässi gkeit der Revision nicht an. 15 16 17 - 7 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 8 - a) Der Kläger hat in der Revisionsbegründung ausgeführt, er habe einem e- bracht, dem mit einem Betriebs(teil)übergang verbundenen Übergang seines Arbeitsver hältnisses auf die Betriebserwerberin nicht zugestimmt zu haben. Aus der Einverständniserklärung aus September 2015 folge nichts anderes. Ihm sei nicht erklärt worden, dass er durch eine Unterschrift unter der Einverständnise r- klärung auf sei n Widerspruchsr echt verzichte. Damit wendet sich der Kläger gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Einve r- ständniserklärung als Verzicht. Der Kläger hat darüber hinaus eingewandt, eine etwaige Verzichtserklärung sei unwirksam. Die Unterrichtung habe nicht den Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen. Das Berufungsgericht sei ins o- weit rechtsfehlerhaft - entgegen dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) - davon ausgegangen, dass es auf eine ordnungsgemäße Unt errichtung nicht ankomme. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Die Schuldnerin habe ihn durch den im Unterric h- tungsschreiben enthaltenen Hinweis darauf, dass die Beendigung seines A r- beitsverhältnisses mit dieser drohen könne, von der Ausü bung seines Wide r- spruchsrechts abgehalten. Damit hat der Kläger ausreichende Gesichtspunkte dargelegt, weshalb die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Widerspruch s- recht sei verwirkt, recht s fehlerhaft sein soll. b) Soweit der Beklagte rügt, die Revision sbegründung setze sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit dem Berufungsurteil auseinander und enthalte im Wesentlichen eine bloße Wiederholung der Ausführungen des Klägers aus der Berufung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine wortge treue Wiederholung von Passagen aus früheren Schriftsätzen im Einzelfall dahin zu würdigen sein, der Revisionskläger habe sich mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht (ausreichend) auseinandergesetzt (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 - Rn. 13; 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 12) . Die Revis i- onsbegründung des Klägers lässt eine solche Würdigung indes nicht zu. Der Kläger hat insbesondere nicht lediglich seine Erwägungen an die Stelle derjen i- gen des Landesarbeitsgerichts gesetzt, ohne sich mit diesen inhaltlich ause i- nanderzusetzen. Vielmehr hat der Kläger mit den unter Rn. 18 wiedergegeb e- 18 19 - 8 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 9 - nen Ausführungen beide, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sel b- ständig tragende n rechtliche n Erwägungen angegriffen, sich mit diesen ause i- nandergesetzt und dargetan, weshalb das angefochtene Urteil insoweit recht s- fehlerhaft sein soll . Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf Seite 4 der Revisionsbegründung mehrmals auf die Ausführungen bzw. die enommen wurde. Insoweit liegt ein offensichtlicher Schreib - bzw. Kopierfehler vor, der nicht zur Unzulässigkeit der Revision führt. B. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgericht s ist die zulässige Klage begründet. I. Die Klage ist zulässig. D e r Kläger begehrt die Feststellung, dass zw i- schen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten vertraglichen Bedingungen besteht. Dieser Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rec htsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse gegeben. D er Beklagte bestreitet, dass zwische n den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. II. Die Klage ist auch begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertragl i- chen Bedingungen. Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Senat an die Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, was zweifelhaft ist . Die Klage hat in jedem Fall in der Sache Erfolg. Hat kein Betriebs(teil)übergang stattgefunden, ist die Klage b e- reits deshal b begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsve r- hältnis des Klägers nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die C GmbH übergegangen ist und der Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 2016 ins Leere ging. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)ü bergang iSv. § 613a Abs. 1 20 21 22 - 9 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 10 - Satz 1 BGB stattgefunden, hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam wide r- sprochen. 1. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Schuldnerin auf die C GmbH stattgefunden hat und in diesem Zusammenhang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs gebunden ist . Dies ist zweifelhaft. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand des Berufungsurteils au s- l- September 2015 auf die C GmbH übergegangen, dieser B e- triebsüber gang sei - wie angekündigt - durchgeführt worden und der Kläger h a- be fortan für die C GmbH gearbeitet. In den Entscheidungsgründen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nach § 613a BGB auf die C GmbH übergegangen. b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob es zum 1. September 2015 ta t- sächlich zu einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB g e- kommen ist. Soweit das Landesarbeitsgericht hierzu überhaupt konkrete Tats a- chen festgestellt hat, lassen diese Fest stellungen nämlich Umstände erkennen, die gegen einen Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spr e- chen könnten. aa) Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisie rten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378) . Entscheidend für einen Betriebs(teil) - übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksic h- 23 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 11 - tigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegl i- che Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwa i- ge Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventue l- len Unterbrechung dieser Tätigkeiten , denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, j e nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BAG 2 5. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN) . Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ferner nur dann vor, wenn die für den Betrieb der wir t- schaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (vgl. etwa BAG 2 5. Janua r 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 161, 378 ) . bb) Das Berufungsurteil enthält keine konkreten Feststellungen zu den für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs relevanten Tatsachen. Es lässt bis Ein 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, mithin um eine wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität im Sinne einer org a- nisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftl i- chen Haupt - oder Nebentätigkeit ha ndelt. So fehlt es bereits an Feststellungen und Ausführungen dazu, ob für die dort zu verrichtenden Tätigkeiten etwa auch sächliche Betriebsmittel oder weitere Faktoren von Bedeutung sind, ob auch diese ggf. auf die C GmbH übergegangen sind und wie die zu berücksichtige n- den Tatsachen im Streitfall zu gewichten sind. Soweit - wie hier - nicht erken n- bar ist, was die bisherige Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausgemacht hat, kann auch nicht beurteilt werden, ob diese bei einem etwaigen neuen Inh a- ber b ewahrt wurde. 28 29 - 11 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 12 - cc) Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen lassen - im Gegenteil - vielmehr Umstände erkennen, die Zweifel am Vorliegen eines B e- triebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Danach könnte es an dem für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs erforderlichen Wec h- sel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen natürl i- chen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberve r- pflichtungen gegenüber den Beschäftigten ein geht, fehlen. (1) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, insbesondere dem Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 ergibt sich nur, dass das Recht s- geschäft zwischen der Schuldnerin und der C GmbH ein Dienstleistungsvertrag war. Feststellungen zum konkreten Inhalt des Dienstleistungsvertrags hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Damit hat es nicht geklärt, ob dieser Ve r- atte, bei der der C GmbH keine Fre i- heit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Dienstleistung gebli e- ben wäre (zur Charakterisierung bloßer Bereitstellung von Personal für einen Auftraggeber vgl. etwa EuGH 10. Dezember 1998 - C - 173/96 und C - 247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 2 7 ) . Für einen derartigen Inhalt des Dienstleistungsvertrags sprechen im Übrigen weitere Passagen im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015. Dort heißt es nämlich, dass die betrieblichen Strukturen und die betrieblichen Orga und dass beabsichtigt sei, das bestehende Geschäft weiterzuführen. Und an anderer Stelle heißt es, im Rahmen der geplanten Umstrukturierung würden agen. (2) Aus dem Vorbringen des insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Beklagten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegu ngs - und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BAG 2 3. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26; 1 0. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28) . Soweit sich 30 31 32 - 12 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 13 - der Beklagte als Anspruchsgegner auf den für ihn günstigen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 6 13a Abs. 1 Satz 1 BGB zur C GmbH stützen will, obliegt ihm also die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen dessen Tatbestandsvorauss etzungen. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag. (3) Nach alledem bleibt es zumindest zweifelhaft, ob es zu dem für die A n- nahme eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erforderl i- chen Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einhei t verantwortl i- chen natürlichen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbei t- geberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, gekommen ist. c) Sofern es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommen sollte, ob ein Betrieb s(teil)übergang von der Schuldnerin auf die C GmbH stat t- gefunden hat, würde sich vor dem Hintergrund der unter Rn. 25 ff. aufgezeigten Zweifel die Frage stellen, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausfü h- rungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil) übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist. aa) Nach § 559 Abs. 2 ZPO ist für den Fall, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass eine tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für tatsächliche U m- stände (§ 138 Abs. 1 ZPO) , sondern auch für Tatsa chen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der j e- dem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist ( vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 75, BAGE 156, 71; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 3 8 mwN; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 22, BAGE 149, 18; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136, 340; BGH 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zu II 1 a aa der Gründe mwN, BGHZ 158, 295; 13. März 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 b der Gründe) . Zu prüfen ist allerdings, ob der jeweilige Begriff eine solche Einfachheit aufweist. Darauf, ob die Festste l- lung seiner Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich schwierig sein kann, kommt es hingegen nicht an (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - aaO ; 33 34 35 - 13 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 14 - 14. Nov ember 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 mwN; BGH 13. März 1998 - V ZR 190/97 - aaO ) . bb) 613a Abs. 1 Satz 1 14. November 2007 ( - 4 AZR 8 61/06 - Rn. 29) ausgeführt, dieser Begriff sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig sei . Die Übe rnahme eines Betriebs oder B etriebs teils mit der Rechtsfolge des Übe r- gangs der dort best ehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber sei ein häuf i- ger Vorgang, den eine Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bereits erfahren ha be . Zwar könn t en die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Einzelfa ll schwierig festzustellen sein; d ies änder e aber nichts daran, dass der Beg riff einen einfachen rechtlichen Ge halt habe . Jedenfalls wenn Rechtsanwä l- te für die Parteien vortr ü gen, sei die Behauptung, ein Betriebsübergang habe stattgefunden, eine rechtliche Einkleidung tatsächlicher Umstände, die einer bindenden tatsächlichen Fests tellung zugäng lich sei (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) . cc) iSv. § 613a Abs. 1 Satz rechtlichen Gehalt aufweist. Nach Auffassung des Senats spricht vielmehr viel e- triebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz Richtlinie 2001/23/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs d er Europä i- schen Union determiniert ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 2015 ( - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 43 f. ) ausdrücklich darauf hingewi e- sen, dass die von den nati onalen Gerichten dem Gerichtshof vorgelegten, die Auslegungsschwierigkeiten und die Gefahr von Divergenzen in der Rechtspr e- chung der nationalen Gerichte belegen. Schon allein deshalb spricht viel dafür, dass die Annahme, der Begriff 613a Abs. 1 Satz 1 ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben 36 37 - 14 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 15 - geläufig sei, nicht gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund könnte es dann, wen n die Parteien übereinstimmend von einem Betriebs(teil)übergang ausg e- hen, geboten sein, jedenfalls eine pauschale, summarische Prüfung der tatb e- standlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen und vom Berufungsgericht die Feststellung d er hierfür notwendigen Tatsachen zu verlangen. d) Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebs(teil) - übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusammenhan g, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausführungen des Landesarbeit s- gerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, muss im vorliegenden Verfahren indes nicht entschieden werden. Die Klage ist in jede m Fall begründet. Hat kein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, ist die Klage bereits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die C GmbH übergegangen ist und der Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 2016 ins Leere ging. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stat t- gefunden, besteht das zwischen der Schuldnerin und dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten arbeit s- ve r traglichen Bedingungen fort, weil der Kläger dem Übergang seines Arbeit s- verhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam widersprochen hat. 2. Hat ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam widersprochen. Er musste, da er nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wo r- den war, dem Übergang seines A rbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht i n- nerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprechen. Entg e- gen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger durch seine Unte r- schrift unter die Einverständniserklärung nicht auf sein Widerspru chsrecht als 38 39 40 - 15 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 16 - solches verzichtet. Die Auslegung der Einverständniserklärung ergibt vielmehr, dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruchsrechts verzichtet hat. Das Widerspruchsrecht war - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch nicht verwirkt. Der Widerspruch d es Klägers stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. a) Der Kläger musste dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vom 5. August 2015 widersprechen. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin hat die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Diese Unterrichtung entspricht nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. aa) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Bet riebs(teil) - übergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet wird aber na ch § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gewährleistet. Das Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners g arantiert. Das Widerspruch s- recht ist ein Gestaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung bewir kt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, der Arbeitnehmer also den alten Vertragspartner behält ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2 016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 157, 317; 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ) . Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Ko n- zeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtung s- pflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BT - Drs. 14/ 7760 S. 12) . Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroff e- nen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 41 42 43 - 16 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 17 - Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführte n Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbei t- nehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu tre f- fen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf de n neuen B e- triebs(teil)inhaber widersprechen will. Deshalb haben Veräußerer und/oder E r- werber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über den Gege n- stand des Betriebs (teil) übergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. 5 Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grun d- lage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 1 4. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) . Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird dem Arbeitnehmer zwar für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB gesetzt. Allerdings wird die Widerspruchsfrist nac h § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsg e- mäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etw a BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 2 2. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses innerhalb eines widersprechen kann und ergibt sich im Übrigen aus dem unter Rn. 43 darg e- stellten wechselseitigen Bezug von Unterrichtung und Widerspruchsrecht. Ob eine Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB en t- spr icht , unterliegt der gerichtlichen Überprüfung . Soweit die formalen Anford e- rungen zur Unterrichtung über die Person des Betriebserwerbers nicht erfüllt sind und/oder Ausführungen zu einem in § 613a Abs. 5 BGB genannten U m- stand fehlen bzw. unver ständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft sind (vgl. etwa BAG 1 0. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 25) , liegt eine offensichtlich fehlerhafte Unterrichtung vor. Darüber hinaus gilt grundsätzlich eine abgestufte 44 45 - 17 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 18 - Darlegungs - und Beweislast (vgl. etwa BAG 3 1. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 29 ; 1 4. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 23 f. mwN ) . bb) Danach hat das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Die Unterri chtung vom 5. August 2015 war nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin entspricht offensichtlich nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Ha f- tungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB nicht zutreffen d wiedergibt. (1) Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen nach § 613a Abs. vor Ablauf von einem J n- über wird in der Unterrichtung vom 5. August 2015 zwar zutreffend darauf hi n- t- eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längere gesamtschuldnerisc he Haftung vorgespiegelt wird. (2) Eine Unterrichtung über die in § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung der Haftung, wonach in dem Fall, dass entsprechende Verpflic h- tungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werden, der bisherige Arbei t- ge ber für sie nur in dem Umfang haftet, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht, fehlt gänzlich. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger durch die Einverständniserklärung aus Septemb er 2015 nicht auf sein Widerspruch s- recht als solches verzichtet. Vielmehr hat der Kläger allenfalls temporär, nä m- lich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem M onat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruchsrechts ve r- 46 47 48 49 - 18 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 19 - zichtet. Dies ergibt die Auslegung der Einverständniserklärung, die der Senat selbst vornehmen kann, da es sich bei dieser Erklärung um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt, wovon auch das Lande s- arbeitsgericht ausgegangen ist. aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einse i- tige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45 , BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Ve r- trags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbei t- nehmer erklärte r Zusage ; vgl. auch MüKo BGB /Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 1 2 . Aufl. § 613a BGB Rn. 77 ) . Denkbar ist insoweit sowohl ein Verzicht auf das Widerspruch s- recht als solches als a uch ein zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung. V o- raussetzung eines Verzichts auf das Widerspruchsrecht als solches oder auf dessen Ausübung ist a llerdings das Bewusst sein , ein solches Recht zu haben (BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO ) . Ob ein V erzicht auf das Wide r- spruchsrecht oder dessen Ausübung zudem eine ordnungsgemäße Unterric h- tung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iVm. § 613a Abs. 5 BGB (dafür LAG Saarland 1 2. August 2009 - 2 Sa 52/09 - ; dagegen LAG Niedersachsen 5. Februar 2018 - 8 Sa 833 / 17 - so wie ua. das hier angegriffene Berufungsurteil ) oder j e- (vgl. ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296) voraussetzt, kann vorliegend offen blei ben, da der Kläger a l- lenfalls zeitweilig, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im U n- terrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines W i- derspru chsrechts verzichtet hat. bb) Die Auslegung der Einvers tändniserklärung des Klägers aus September 2015 ergibt, dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 50 51 - 19 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 20 - 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterric h- tungsschreibens verzi chtet hat. (1) Die Einver ständniserklärung des Klägers aus September 2015 ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen. (a) Bei dieser Einverständniserklärung handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Die Einverständniserklärung, deren Vordruck dem Unterrichtung s- schreiben vom 5. August 2015 beigefügt war, enthält Vertragsbedingungen, die von der Schuldnerin für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert wurden. Dass diese v on der Schuldnerin auch gestellt wurden, unterliegt ke i- nem Zweifel. Der Umstand, dass es sich bei der Einverständniserklärung um eine einseitige Erklärung des Klägers handelt, steht der Annahme von Allg e- meinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Allgemein e Geschäftsbedi n- gungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch einseitige Erklärungen des Ve r tragspartners des Verwenders, die auf einer Vorformulierung des Verwe n- ders beruhen (vgl. etwa Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 305 BGB Rn. 16; Palandt/Grüneberg 7 8 . Aufl. § 305 Rn. 5; CKK/ Clemenz 2. Aufl. § 305 BGB Rn. 15 ; Däub ler/Bonin/Deinert /Deinert 4. Aufl. § 305 Rn. 6, jeweils mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BGH ) . Im Übrigen ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, d ass es sich bei der Ei n- verständniserklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, was im Revisionsverfahren nicht angegriffen wurde. (b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. et wa BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) . Die Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 2 1. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN) . 52 53 54 55 - 20 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 21 - (2) Die Einvers tändniserklärung des Klägers aus September 2015 ist unter Berücksichtigung des Inhalts des Unterrichtungsschreibens vom 5. August 2015 auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Einverständniserklärung und das U n- terrichtungsschreiben eine Einheit darstellen. Das Unterrichtungsschreiben, das von der Schuldnerin ebenfalls für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde, enthält Erläuterungen zur Einverständniserklärung, ein Vordruck der Einve r- ständniserklärung war dem Unterrichtungsschreiben in der Anlage beigefügt. Aber auch dann, wenn das Unterrichtungsschreiben und die Einverständnise r- klärung keine Einheit bilden würden, wäre das Unterrichtungsschreiben bei der Auslegung der Einverständniserklärung zu berücksicht igen. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht he r- angezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB , wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichti gen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begle itu m- stände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht au s- schlie ß lich die konkre te Situation betre ffen, sondern den Abschluss einer jeden ver gleichbaren rechtsgeschäftlichen Abrede begleiten (v gl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 ) . Dies ist bei dem Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 der Fall, weil der Vordruck de r Einverständniserklärung dem von der Schuldnerin für alle vom Betriebs(teil) - übergang betroffenen Arbeitnehmer vorformulierten Unterrichtungsschreiben als Anlage beigefügt war. (3) Bei der Auslegung der Einverständniserklärung des Klägers aus Se p- tember 2 015 ist zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgeme i- nen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Vorau s- 56 57 58 - 21 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 22 - setzungen angenommen werden kann. Dies gilt insbesondere für Rechte, die - wie das Widerspruchsrecht nach § 613a Ab s. 6 BGB - mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehen. Das Widerspruchsrecht, das den grundrechtlichen Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt, hat für die Betroffenen eine hohe Bedeutung. Diese Bedeutung des Widerspruch s- rechts ist bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf das Widerspruch s- recht zu beachten. Ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa BAG 2 8. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 38 mwN; BGH 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - Rn. 17 mwN; 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15 - Rn. 44 mwN; 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - Rn. 51 mwN; 30. September 2005 - V ZR 197/04 - zu II 1 der Gründe mwN) . Soweit demg e- genüber einzelne ältere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum W i- derspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses beim B e- triebs(teil)übergang dahin verstanden werden könnten, dass ein weniger stre n- ger Maßstab gelten soll (etwa BAG 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 88, 196 ) , hält der Senat dar an nicht fest. (4) Die Auslegung der Einver ständniserklärung des Klägers aus September 2015 nach diesen Grundsätzen und Vorgaben ergibt, dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens, jedoch nicht auf sein Wide r- spruchsrecht als solches verzichtet hat. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, serklärung nicht vorkommt. Ein Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig ei n- deutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob ein in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen erklärter Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder seine Ausübung einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhielte, insbesondere, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensationslos hierauf verzichtet we r- den kann. 59 - 22 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 23 - (a) Der Kläger h ab dem 1. September 2015 erklärt. Diese Erklärung steht in unmittelbarem Z u- sammenhang mit der Passage im Unterrichtungsschr eiben vom 5. August 2015, in der es heißt: Wechsel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie daher, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erkl ä- rung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vo r- liegen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einve r- ständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu wide r- sprechen. Bitte beachten Sie, dass der Wider spruch i n- nerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle e i- nes Widerspruchs die Beendigu ng Ihres Arbeitsverhältni s- ses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine a l- (b) Unter Berücksichtigung dieser Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 kann die Einver ständniserklärung des Klägers aus Se p- tember 2015 nur dahin ausgelegt werden, dass der Kläger allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldner in vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist auf die Ausübung se i- nes Widerspruchsrechts verzichtet hat. Ein weitergehender Verzichtswille lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Der Kläger hat mit der Einverständniserklärung zum Ausdruck gebracht, dass er ab dem Betriebs(teil)übergang bereit war, sein Arbeitsverhältnis mit der C GmbH fortzusetzen und seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe für diese zu erbringen. Die Schuldnerin hatte den Kläger im Unterrichtungsschreiben vom 60 61 62 - 23 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 24 - 5. August 2015 gebeten, sei ne Tätigkeit - wie auch in der Vergangenheit - bei der C GmbH fortzusetzen und für den Fall, dass er mit der Fortsetzung des A r- beitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sollte, sein Einverstän d- nis auf der beigefügten Erklärung schriftlich zu erk lären. Genau dieser Bitte ist der Kläger nachgekommen. Das Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 enthält über die Au s- führungen zur Einverständniserklärung hinaus aber auch Ausführungen zum Widerspruchsrecht. Insoweit hatte die Schuldnerin den Kläger sowohl über das Widerspruchsrecht als solches als auch darüber unterrichtet, innerhalb welcher Frist der Widerspruch wem gegenüber in welcher Form erklärt werden musste. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einve rständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum Wide r- spruch s recht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Ve r- zicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte der Kläger die unt er Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterric h- tungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einve r- ständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des W i- derspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war. In der unter Rn. 60 wiedergegebenen Passage des Unterrichtungsschreibens wird deutlich zwischen dem Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsve rhäl t- nisses mit der C GmbH auf der einen Seite und einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH auf der anderen Seite u n- terschieden. Die Schuldnerin hatte den Kläger gebeten, für den Fall, dass er mit der Fortsetzung des Arb eitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sollte, sein Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15. August 2015 schriftlich zu erklären. Dieser Zeitpunkt lag nicht nur deutlich vor dem Zeitpunkt des geplanten Betriebs(teil)übergangs, sondern auch vor dem Ende 63 - 24 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 25 - der im Unterrichtungsschreiben mitgeteilten Monatsfrist für die Erklärung des Widerspruchs. Es kommt hinzu, dass die Einverständniserklärung beim Vora r- beiter N und damit bei der Schuldnerin abzugeben war, während der Wide r- spruch a usweislich des Unterrichtungsschreibens sowohl gegenüber der Schuldnerin als auch gegenüber der C GmbH erklärt werden konnte. Diese Ausführungen musste der Kläger zwar dahin verstehen, dass es der Schuldn e- rin mit der erbetenen Einverständniserklärung darum ging, sich möglichst frü h- zeitig Planungssicherheit zu verschaffen und zu diesem Zweck noch vor dem geplanten Betriebs(teil)übergang in Erfahrung zu bringen, mit welchen Arbei t- nehmern die C GmbH die Arbeit ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs würde fortsetzen können. Der Kläger musste diese Ausführungen allerdings nicht dahin verstehen, dass ein Widerspruch nach Abgabe der erbetenen Ei n- verständniserklärung ausgeschlossen war. Auf diese Rechtsfolge hatte die Schuldnerin den Kläger in der Unterr ichtung schon nicht in der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Insoweit wirkt sich insbesondere aus, dass die Schuldnerin den Kläger im Unterrichtungsschreiben zudem darüber informiert hatte, dass sie in dem Fall, dass bis zum 15. August 2015 eine aus drückliche Erklärung nicht vorliegen sollte, von einem stillschweigenden Einverständnis des Klägers ausgehen würde. Damit hatte die Schuldnerin zum Ausdruck g e- bracht, dass die erbetene Einverständniserklärung ohnehin bedeutungslos war. (c) Etwas anderes f olgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH gearbeitet hat, noch da r- aus, dass das Unterrichtungsschreiben de m Kläger erst am 11. September 2015 und damit nach Ablauf der im Unterrichtungsschreiben für die Abgabe der Einverständniserklärung auf den 15. August 2015 bestimmten Frist zugegangen ist, und der Kläger die Einverständniserklärung im September 2015 abgegeben hat. Dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs tatsächlich für di e C GmbH gearbeitet hat, stellt sich lediglich als ein Verhalten in Vollzi e- hung der Rechtsfolgen dar, die ihm mit dem Unterrichtungsschreiben bekannt gemacht worden waren. Weiterzuarbeiten ist schlicht die vom Gesetz vorges e- hene Folge des Übergangs des Arb eitsverhältnisses im Fall eines B e- triebs(teil)übergangs, und zwar unabhängig vom Lauf einer etwa noch best e- 64 - 25 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 26 - henden Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung. Mit der Einverständniserklärung hat der Kläger genau dies bestätigt. c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war das Wide r- spruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch d en Kläger nicht verwirkt. aa ) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15 ; 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) . (1) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). D er Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstand sm o- ment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 1 7 . Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) . (2) Zeit - und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - miteinander verbunden (vgl. BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendm a- chung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch 65 66 67 68 - 26 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 27 - oder Recht verwirken (BAG 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27) . Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Ze itpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen s o- wohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 A ZR 100/17 - Rn. 1 7 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) . (3) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwicke l- ten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesicht s- punkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 2 8. J uni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 1 1. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 2 0. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) . bb) Danach war das Widerspruchsrecht de s Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausübung mi t Schreiben vom 24. Oktober 2016 entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht ver wirkt . (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung, den anschließenden Wechsel zur C GmbH, die A rbeitsaufnahme bei dieser und die unbedingte Weiterarbeit für mehr als ein Jahr erkennbar über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Aufgrund seines Gesamtverhaltens habe die Schuldnerin darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde sein Widerspruchsrecht nicht m ehr ausüben. Zeitmoment und Umstandsmoment seien gegeben. Der Kläger habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, eigentlicher Grund für den Widerspruch sei der bevorstehende weitere Betriebsübergang zur V GmbH g e- 69 70 71 - 27 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 28 - wesen; im Zuge dessen seien Verträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen vorgelegt worden. Mit einer geringeren Vergütung seien die Arbeitnehmer j e- doch nicht einverstanden gewesen; wären die Arbeitsbedingungen unverändert geblieben, wären sie nicht aktiv geworden, sondern hätten an ihrem Arbeit s- platz weiter gearbeitet, ganz gleich für welches Unternehmen. (2) Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. (a) Die bloße widerspruchslose Weiterarbeit bei einem neuen Inhaber stellt allein ke inen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschu l- deten Arbeitsleistung für den neuen Inha ber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) . (b) Auch die weiteren vom Land esarbeitsgericht angeführten Umstände verwirklichen für sich betrachtet nicht das Umstandsmoment; sie treten auch m- zu. ( aa ) Dies gilt zunächst für die Einverständniserklärung des Klägers aus Se p- tember 2015. Der Kläger hat hiermit nicht über den Bestand des Arbeitsverhäl t- nisses disponiert. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein A r- beitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Ve r- einbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grun d- lage gestellt wurde - disponier t hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Wide r- spruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von ein em Zeitmoment - 72 73 74 75 76 - 28 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 29 - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger vor Ausübung seines Widerspruchsrechts die vorformulie rte Einverständniserklärung unterzeichnet hat, keine Disposition über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses dar. Hie r- durch wurde das Arbeitsverhältnis weder beendet noch auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt. Insbesondere liegt in der Einver ständniserklärung aus September 2015 kein Aufhebungsvertrag. Abgesehen davon, dass es b e- reits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BA GE 122, 111 ; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat der Kläger mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit war, seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)über - gangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Einverständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des U n- terrichtungsschreibens erklärt wurde. Darin liegt keine Disposition über das A r- beitsverhältnis, das ja - im Gegenteil - im Fall eines Betriebs(teil)übergangs fortbesteht. ( bb ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts dürfen etwaige M o- tive des Klägers für seinen Widerspruch im Rahmen der Prüfung der Verwi r- kung des Widerspruchsrechts nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus den in § 613a Abs. 6 BGB getroffenen Wertung en. D er Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB b e- wusst davon abgesehen, die Ausübung des Widerspruchsrechts von bestim m- ten Motiven oder Sachgründen abhängig zu machen ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 27 , BA GE 129, 343 ) . Bereits vor Kodif i- zierung des § 613a Abs. 6 BGB war die Angabe eines Grundes für die Au s- übung des Widerspruchsrechts ebenso wenig von Belang wie das zugrunde 77 78 79 - 29 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 30 - liegende Motiv des Widersprechenden. Der Gesetzgeber, dem die se Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspru chsrecht bekannt war (BT - Drs. 14/7760 S. 20) , hat gleichwohl bei der Einfügung von § 613a Abs. 6 BGB außer dem Schriftformerfordernis und der Frist keine weiteren Vorausse t- zungen genannt. Auch nach der zum 1. April 2002 in Kraft getretenen gese tzl i- chen Regelung bedarf es daher keines sachlichen Grundes für die Ausübung des Widerspruchs ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 24 mwN, aaO ) . Diese gesetzgeberischen Wertungen müssen auch bei der Prüfung der Verwirkung des Widerspruchsr echts beachtet werden. Die Motive des Widersprechenden können deshalb kein Umstandsmoment begründen, das zur Verwirkung führen kann. (3 ) Das angefochtene Urteil stellt sich im Hinblick auf die Frage der Verwi r- kung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB v on dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des G e- genstands des Betriebsübergangs und des Betrie bsübernehmers (im Folge n- sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) . Allerdings ist d ie widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältn isses unter Angabe der in Rn. 81 a n- geführten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruch s- rechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter richtet wurde, kein Umstandsmoment von einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anforderungen zu 80 81 82 - 30 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 - 31 - stellen wären. Denn mit der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer lediglich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - obliegenden Ve r- tragspflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inhaber als seinen Arbeitgeber ansieht. Dies entspricht allerd ings nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weitera r- beit für den neuen Inhaber rechtfertigt es deshalb erst dann, die späte Au s- übung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unve r- einbar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen I nteressen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen ( vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) . Da der Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widerspro chen hat, fehlt es bereits an der Voraussetzung einer widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Kläger, der nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB un terrichtet wurde, durch das Unterrichtungsschreiben der Schul d- nerin die unter Rn. 81 angegebenen grundlegenden Informationen erhalten hat. d) Der Widerspruch des Klägers stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. Entgeg en der Auffassung des Beklagten hat der Kläger nicht vor Ausübung seines Widerspruchsrechts dadurch über sein Arbeitsverhältnis disponiert, dass er die Kündigung des Insolvenzverwa l- ters der A GmbH vom 7. November 2016 nicht angegriffen hätte. Dabei kann a uch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbei t- nehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines A r- beitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840 /08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruch s- rechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen 83 84 85 - 31 - 8 AZR 208/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR208.18.0 widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Der Kläger hat j e- denfalls bereits vor dem Zugang der Insolvenzverwalterkündigung vom 7. November 2016, nämlich mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widerspr ochen. Schlewing Winter Vogelsang B. Stahl A. Schirp
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