Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2019 Achter Senat - 8 AZR 228/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 4. August 2017 - 2 Ca 237/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 911/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Darlegungs - und Beweislast - Zweifel am Betriebs - (teil)übergang - als einfacher Rechtsbegriff? - Prüfungsumfang - Unterrichtung - Wide r- spruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Verwirkung des Widerspruchsrechts Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 8 AZR 201/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 228/18 8 Sa 911/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Februar 2019 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbei tsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Stahl und Schirp für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 911 /17 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Lüneburg vom 4. August 2017 - 2 Ca 237/16 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unve r- änder ten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger war seit dem 1. August 1997 bei der V GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin) als Schlachthilfe zu einem monatlichen Bruttoentgelt iHv. 2.300,00 l- Mit Sch reiben vom 5. August 2015, welches dem Kläger zusammen mit einem weiteren Schreiben der Schuldnerin am 11. September 2015 zuging, Unterrichtung über B e- triebsübergang Im Rah men einer geplanten Umstrukturierung sollen die Stall bis Eingang Kühlhaus an die Firma C GmbH, B übertragen werden. Zu diesem Zweck wurde ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Gem. § 613a Abs. 5 BGB informieren wir Sie hiermit über d ies en Betriebsübergang. Der Betriebsübergang wird nach der jetzigen Planung zum 01.09.2015 erfolgen. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 4 - Die Übertragung der bisher in Eigenregie durchgeführten Arbeiten auf einen Dienstleister beruht auf einer u nterne h- merischen Entscheidung unserer Gesellschaft, um so auch in Zukunft eine Fortführung der Produktion gewährleisten zu können. Betroffen von dem Betriebsübergang sind sämtliche Mita r- beiter des Betriebsteils Stall und Schlachtung. Die B e- schäftigungsve rhältnisse aller Mitarbeiter und Mitarbeit e- rinnen dieses Betriebsteils gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten unter Anrechnung der vollen Betriebszugeh ö- rigkeit auf die erwerbende Gesellschaft über. Wir haften neben dem Dienstleister für die Verpflic h tung aus dem Arbeitsverhältnis soweit sie vor dem Betrieb s- übergang entstanden sind und vor Ablauf von 1,5 Jahren nach diesem Zeitpunkt fällig werden als Gesamtschuldner. a- nisationen werden von dem B etriebsübergang nicht b e- rührt. Es ist beabsichtigt das bestehende Geschäft weite r- zuführen. Folge des Betriebsüberganges für Sie ist damit der Wec h- sel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie d a- her, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15.08.2015 s chriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vorli e- gen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einverständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprech en. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass i m Falle eines Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine alternative Beschäft i- Bitte geben Sie die beigefügte n Einverständniserklärung bis zum 15.08.2015 bei i hrem Vorarbeiter N ab. - 4 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 5 - D er Kläger unterzeichnete noch im September 2015 die dem Unterric h- tungsschreiben beigefügte vorformulierte Einverständniserklärung, die den fo l- genden Wort laut hat: Einverständniserklärung Nachdem ich am 05.08.2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu u n- veränderten Bedingungen ab 01.09.2015 an die Firma C GmbH, B Einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH w i de r- sprach der Kläger zunächst nicht und arbeitete ab dem 1. September 2015 für diese. Die C GmbH wurde später in A GmbH umfi r miert. Über deren Vermögen wurde am 7. November 2016 das Insolvenzverfa h ren eröffnet. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hatte der Kläger dem Übe r gang seines Arbeitsverhäl t- nisses von der Schuldnerin auf die C GmbH w i de r sprochen. Am 31. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin eröffnet; mit Wirkung vom 24. Februar 2017 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter best immt . Mit seiner am 14. November 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fortbesteht . Er hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtung mit Schreiben vom 5. August 2015 sei fehlerhaft gewesen, weshalb die Frist fü r den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht zu la u- fen begonnen habe. Er habe weder auf sein Widerspruchsrecht verzichtet noch sei dieses zum Zeitpunkt seines Widerspruchs verwirkt gewesen . Der Kläger hat sinng emäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unverände r- ten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. 4 5 6 7 8 9 - 5 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 6 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- t reten, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die C GmbH nicht fristgerecht widersprochen. Die Unte r ric h- tung vom 5. August 2015 sei ordnungsgemäß . Im Übrigen habe der Kläger durch die Unterzeichnung der Einvers tändniserklärung auf sein Widerspruch s- recht verzichtet, jedenfalls sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg . Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Das Arbeitsve rhältnis zwischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hi n- aus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fort. A. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zulä s- sig , insbesondere wurde sie innerhalb der Revisionsbegründu ngsfrist or d- nungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO b e- gründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das e r- fordert eine Auseinander setzung mit den tragenden Gründen der angefocht e- nen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 7 - das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( zu diesen Anforderungen an die Revisionsbegründung vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 20 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere vo n- einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsb e- gründung muss, ihre Bere chtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel in s- gesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr. : BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13 , BAGE 122, 293 ; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14 ) . II. D ie Revisionsbegründung wird d ie sen Anforderungen gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage ab weisende Entsche i- dung zum einen tragend darauf gestützt, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die C GmbH nicht wirksam wide r- sprochen. Er habe zuvor auf sein Widerspruchsrecht verzichtet. Die von ihm im Septem ber 2015 unterzeichnete Einverständniserklärung sei als Ve r zichtserkl ä- rung zu verstehen. Entgeg en der vom Landesarbeitsgericht Saarland in seinem Urteil vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) geäußerten Recht s au f fassung kö n- ne auch bei nicht ordnungsgemäßer U nterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden. Zum anderen hat das Landesa r- beitsgericht seine Entscheidung tragend darauf gestützt, das W i derspruch s- recht sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen. Die Schu l d- nerin habe aufgrund des Gesamtverhaltens des Klägers darauf ve r trauen dü r- fen, dieser werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. 2. Die Revisionsbegründung setzt sich ausreichend mit beiden selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungs gerichts auseinander und enthält eine hinreichende Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll . Darauf, ob die Ausführungen in der , kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht an. 15 16 17 - 7 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 8 - a) Der Kläger hat in der Revisionsbegründung ausgeführt, er habe einem e- bracht, dem mit einem Betriebs(teil)übergang ve rbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin nicht zugestimmt zu haben. Aus der Einverständniserklärung aus September 2015 folge nichts anderes. Ihm sei nicht erklärt worden, dass er durch eine Unterschrift unter der Einverstän dnise r- klärung auf sei n Widerspruchsrecht verzichte. Damit wendet sich der Kläger gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Einve r- ständniserklärung als Verzicht. Der Kläger hat darüber hinaus eingewandt, eine etwaige Verzichtserklärung s ei unwirksam. Die Unterrichtung habe nicht den Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen. Das Berufungsgericht sei ins o- weit rechtsfehlerhaft - entgegen dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) - davon ausgegangen, dass es auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht ankomme. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Die Schuldnerin habe ihn durch den im Unterric h- tungsschreiben enthaltenen Hinweis darauf, dass die Beendigung seines A r- beitsverhältnisses m it dieser drohen könne, von der Ausübung seines Wide r- spruchsrechts abgehalten. Damit hat der Kläger ausreichende Gesichtspunkte dargelegt, weshalb die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Widerspruch s- recht sei verwirkt, recht s fehlerhaft sein soll. b) So weit der Beklagte rügt, die Revisionsbegründung setze sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit dem Berufungsurteil auseinander und enthalte im Wesentlichen eine bloße Wiederholung der Ausführungen des Klägers aus der Berufung, führt dies zu keiner andere n Beurteilung. Zwar kann eine wortgetreue Wiederholung von Passagen aus früheren Schriftsätzen im Einzelfall dahin zu würdigen sein, der Revisionskläger habe sich mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht (ausreichend) auseinandergesetzt (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 - Rn. 13; 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 12) . Die Revis i- onsbegründung des Klägers lässt eine solche Würdigung indes nicht zu. Der Kläger hat insbesondere nicht lediglich seine Erwägungen an die Stelle derjen i- gen des Landesar beitsgerichts gesetzt, ohne sich mit diesen inhaltlich ause i- nanderzusetzen. Vielmehr hat der Kläger mit den unter Rn. 18 wiedergegeb e- 18 19 - 8 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 9 - nen Ausführungen beide, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sel b- ständig tragende n rechtliche n Erwägungen angegriffen , sich mit diesen ause i- nandergesetzt und dargetan, weshalb das angefochtene Urteil insoweit recht s- fehlerhaft sein soll . Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf Seite 4 der Revisionsbegründung mehrmals auf die Ausführungen bzw. die Rechtsauff ein offensichtlicher Schreib - bzw. Kopierfehler vor, der nicht zur Unzulässigkeit der Revision führt. B. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgericht s ist di e zulässige Klage begründet. I. Die Klage ist zulässig. D e r Kläger begehrt die Feststellung, dass zw i- schen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten vertraglichen Bedingungen besteht. Dieser Antrag ist auf die Fes tstellung des Bestehens eines Rec htsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse gegeben. D er Beklagte bestreitet, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. II. Die Klage ist auch begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsve rtragl i- chen Bedingungen. Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Senat an die Ausführungen des La n desa r- beitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, was zweifelhaft ist . Die Klage hat in jedem Fall in der Sache Erfolg. Hat kein Betriebs(teil)übergang stattg efunden, ist die Klage b e- reits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete A r beitsve r- hältnis des Klägers nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die C GmbH übergegangen ist und der Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 2016 ins Leere g ing. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 20 21 22 - 9 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 10 - Satz 1 BGB stattgefunden, hat der Kläger dem Übergang seines A r beitsverhäl t- nisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam w i de r- sprochen. 1. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Schuldnerin auf die C GmbH stattg e funden hat und in diesem Zusammenhang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Vo r liegen eines Betriebs(teil)übergangs gebunden ist. Dies ist zweifelhaft. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand des Berufungsurteils au s- l- September 2015 auf die C GmbH übergegangen, dieser B e- triebsübergang sei - wie angekündigt - durchgeführt worden und der Kläger h a- be fortan für die C GmbH gearbeitet. In den Entscheidungsgründen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des K lägers sei nach § 613a BGB auf die C GmbH übergegangen. b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob es zum 1. September 2015 ta t- sächlich zu einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB g e- kommen ist. Soweit das Landesarbeitsgericht hierzu übe rhaupt konkrete Tats a- chen festgestellt hat, lassen diese Feststellungen nämlich Umstände erkennen, die gegen einen Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spr e- chen könnten. aa) Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identitä t bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378) . Entscheid end für einen Betriebs(teil) - übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksic h- 23 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 11 - tigt werde n. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegl i- che Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaf t durch den neuen Inhaber, der etwa i- ge Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventue l- len Unterbrechung dieser Tätigkeiten , denen je nach der Art des betrof fenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BAG 2 5. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN) . Ein Betriebs(teil)ü bergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ferner nur dann vor, wenn die f ür den Betrieb der wir t- schaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (vgl. etwa BAG 2 5. Janua r 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 161, 378 ) . bb) Das Berufungsurteil enthält keine konkreten Feststellungen zu den für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs relevanten Tatsachen. Es lässt nicht erkennen, woraus sich ergeben soll, dass es 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, mithin um eine wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität im Sinne einer org a- nisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftl i- chen Haupt - oder Nebentätigkeit handelt. So fehlt es bereits an Feststellungen und Ausführungen dazu, ob für die dort zu verrichtenden Tätigkeiten etwa auch sächliche Betriebsmittel oder weitere Faktoren von Bedeutung sind, ob auch diese ggf. auf die C GmbH übergegangen sind und wie die zu berücksic h tige n- den Tatsachen im Streitfall zu gewichten sind. Soweit - wie hier - nicht e r ken n- bar ist, was die bisherige Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausg e macht hat, kann auch nicht beurteilt werden, ob d iese bei einem etwaigen ne u en Inh a- ber bewahrt wurde. 28 29 - 11 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 12 - cc) Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen lassen - im Gegenteil - vielmehr Umstände erkennen, die Zweifel am Vorliegen eines B e- triebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begr ünden. Danach könnte es an dem für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs erforderlichen Wec h- sel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen natürl i- chen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberve r- pflic htungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, fehlen. (1) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, insbesondere dem Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 ergibt sich nur, dass das Recht s- geschäft zwischen der Schuldnerin und der C GmbH ein Dienstleistung s vertrag war. Feststellungen zum konkreten Inhalt des Dienstleistungsvertrags hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Damit hat es nicht geklärt, ob di e ser Ve r- e tall GmbH keine Fre i- heit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Dienstleistung g e bli e- ben wäre (zur Charakterisierung bloßer Bereitstellung von Personal für e i nen Auftraggeber vgl. e twa EuGH 10. Dezember 1998 - C - 173/96 und C - 247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 2 7 ) . Für einen derartigen Inhalt des Dienstlei s tungsvertrags sprechen im Übrigen weitere Passagen im Unterric h tungsschre i ben vom 5. August 2015. Dort heißt es nämlich, dass die betrieb l i chen Strukt u ren und die r e rührt würden und dass beabsichtigt sei, das bestehende Geschäft weiterzufü h ren. Und an anderer Stelle heißt es, im Rahmen der geplanten U m strukturi e rung würden (nur) (2) Aus dem Vorbringen des insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Beklagten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BAG 2 3. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn . 26; 1 0. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28) . Soweit sich 30 31 32 - 12 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 13 - der Beklagte als Anspruchsgegner auf den für ihn günstigen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zur C GmbH stü t zen will, obliegt ihm also die Darlegungs - und Beweis last für das Vorliegen de s sen Tatbestandsvoraussetzungen. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag. (3) Nach alledem bleibt es zumindest zweifelhaft, ob es zu dem für die A n- nahme eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erforderl i- chen Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortl i- chen natürlichen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbei t- geberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, gekommen ist. c) Sofern es für die Entscheidung des Rech tsstreits darauf ankommen sollte, ob ein Betriebs(teil)übergang von der Schuldnerin auf die C GmbH stat t- gefunden hat, würde sich vor dem Hintergrund der unter Rn. 25 ff. aufg e zeigten Zweifel die Frage stellen, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausfü h- rungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil) übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist. aa) Nach § 559 Abs. 2 ZPO ist für den Fall, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass eine tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für tatsächliche U m- stände (§ 138 Abs. 1 ZPO) , sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der j e- dem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist ( vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 75, BAGE 156, 71; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 38 mwN; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 22, BAGE 149, 18; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136, 340; BGH 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zu II 1 a aa der Gründe mwN, BGHZ 158, 295; 13. März 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 b der Gründe) . Zu prüfen ist allerdings, ob der jeweilige Begriff eine solche Einfachheit aufweist. Darauf, ob die Festste l- lung seiner Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich schwierig sein kann, kommt es hingegen nicht an (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - aaO ; 33 34 35 - 13 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 14 - 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 mwN; BGH 13. März 1998 - V ZR 190/97 - aaO ) . bb) 613a Abs. 1 Satz 1 ts in seinem Urteil vom 14. November 2007 ( - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) ausgeführt, dieser Begriff sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig sei . Die Übe rnahme eines Betriebs oder B etriebs teils mit der Rechtsfolge des Übe r- ga ngs der dort best ehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber sei ein häuf i- ger Vorgang, den eine Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bereits erfahren ha be . Zwar könn t en die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Einzelfa ll schwierig festzustell en sein; d ies änder e aber nichts daran, dass der Begriff einen einfachen rechtlichen Ge halt habe . Jedenfalls wenn Rechtsanwä l- te für die Parteien vortr ü gen, sei die Behauptung, ein Betriebsübergang habe stattgefunden, eine rechtliche Einkleidung tatsächlich er Umstände, die einer bindenden tatsächlichen Feststellung zugäng lich sei (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) . cc) iSv. § 613a Abs. 1 Satz e Einfachheit in seinem rechtlichen Gehalt aufweist. Nach Auffassung des Senats spricht vielmehr viel e- triebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz Richtlinie 2001/23/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union determiniert ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 2015 ( - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 43 f. ) a usdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den nationalen Gerichten dem Gerichtshof vorgelegten, die Auslegung s- schwierigkeiten und die Gefahr von Divergenzen in der Rechtsprechung d er nationalen Gerichte belegen. Schon allein deshalb spricht viel dafür, dass die Annahme, der Begriff 613a Abs. 1 Satz sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig 36 37 - 14 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 15 - sei, nicht gerechtfe rtigt ist. Vor diesem Hintergrund könnte es dann, wenn die Parteien übereinstimmend von einem Betriebs(teil)übergang ausgehen, geb o- ten sein, jedenfalls eine pauschale, summarische Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vo rzunehmen und vom Ber u- fungsgericht die Feststellung der hierfür notwendigen Tatsachen zu verlangen. d) Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebs(teil) - übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusamme n hang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausführungen des Lande s arbeit s- gerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, muss im vorliegenden Verfah ren indes nicht en t schieden werden. Die Klage ist in jedem Fall begründet. Hat kein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, ist die Klage bereits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die C GmbH überg e gangen ist und der Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 2016 ins Leere ging. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stat t- gefunden, besteht das zwischen der Schuldnerin und dem Klä ger b e gründete Arbeitsverhältnis über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten arbeit s- ve r traglichen Bedingungen fort, weil der Kläger dem Übergang seines Arbeit s- verhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wir k sam widersprochen ha t. 2. Hat ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam widersprochen. Er musste, da er nicht ordnungsgemäß iSv . § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wo r- den war, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht i n- nerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprechen. Entg e- gen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger durch seine U nte r- schrift unter die Einverständniserklärung nicht auf sein Widerspruchsrecht als solches verzichtet. Die Auslegung der Einverständniserklärung ergibt vielmehr, 38 39 40 - 15 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 16 - dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im U nterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruchsrechts verzichtet hat. Das Widerspruchsrecht war - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch nicht verwirkt. Der Widerspruch des Klägers stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. a) Der Kläger musste dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht innerhalb ei nes Monats nach Zugang der Unterrichtung vom 5. August 2015 widersprechen. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin hat die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Diese Unterrichtung entspricht nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. aa) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebs(teil) - übergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet kraft Gesetzes wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gewährleistet. Das Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wa hl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Das Widerspruch s- recht ist ein Gestaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung bewir kt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, der Arbeitnehmer also den alten Vertragspartner behält ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 157, 317; 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ) . Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Ko n- ze ption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtung s- pflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BT - Drs. 14/ 7760 S. 12) . Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroff e- nen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführten Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung 41 42 43 - 16 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 17 - ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbei t- nehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung dar über zu tre f- fen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen B e- triebs(teil)inhaber widersprechen will. Deshalb haben Veräußerer und/oder E r- werber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über den Gege n- stand des Betriebs (teil) üb ergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grun d- lage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 1 4. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) . Nach § 613a Abs. 6 Sa tz 1 BGB wird dem Arbeitnehmer zwar für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB gesetzt. Allerdings wird die Widerspruchsfrist nac h § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsg e- mäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 2 2. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arb eitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- widersprechen kann und ergibt sich im Übrigen aus dem unter Rn. 43 darg e- stellten wechselseitigen Bezug von Unterrichtung und Widerspruch srecht. Ob eine Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB en t- spr icht , unterliegt der gerichtlichen Überprüfung . Soweit die formalen Anford e- rungen zur Unterrichtung über die Person des Betriebserwerbers nicht erfüllt sind und/oder Ausführungen zu einem in § 613a Abs. 5 BGB genannten U m- stand fehlen bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft sind (vgl. etwa BAG 1 0. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 25) , liegt eine offensichtlich fehlerhafte Unterrichtung vor. Darüber hinaus gilt gr undsätzlich eine abgestufte Darlegungs - und Beweislast (vgl. etwa BAG 3 1. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 29 ; 1 4. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 23 f. mwN ) . 44 45 - 17 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 18 - bb) Danach hat das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 die Monatsfri st des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Die Unterrichtung vom 5. August 2015 war nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin entspricht offensichtlich nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Ha f- tungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt. (1) Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 1 BGB, soweit sie vor dem Z n- über wird in der Unterrichtung vom 5. August 2015 zwar zutreffend darauf hi n- t- eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längere gesamtschuldnerische Haftung vorgespiegelt wird. (2) Eine Unterrichtung über die in § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung der Haftung, wonach in dem Fall, dass entsprechende Verpflic h- tungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werden, der bisherige Arbei t- geber für sie nur in dem Umfang haftet, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht, fehlt gänzlich. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsger ichts hat der Kläger durch die Einverständniserklärung aus September 2015 nicht auf sein Widerspruch s- recht als solches verzichtet. Vielmehr hat der Kläger allenfalls temporär, nä m- lich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreibe n der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruchsrechts ve r- zichtet. Dies ergibt die Auslegung der Einverständniserklärung, die der Senat selbst vornehmen kann, da es si ch bei dieser Erklärung um Allgemeine G e- 46 47 48 49 - 18 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 19 - schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt, wovon auch das Lande s- arbeitsgericht ausgegangen ist. aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einse i- tige Erklärung verzichtet werden (vgl. etw a BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45 , BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Ve r- trags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 14 0 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbei t- nehmer erklärte r Zusage ; vgl. auch MüKo BGB /Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 1 2 . Aufl. § 613a BGB Rn. 77 ) . Denkbar ist insowe it sowohl ein Verzicht auf das Widerspruch s- recht als solches als auch ein zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung. V o- raussetzung eines Verzichts auf das Widerspruchsrecht als solches oder auf dessen Ausübung ist a llerdings das Bewusst sein , ein solches Re cht zu haben (BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO ) . Ob ein Verzicht auf das Wide r- spruchsrecht oder dessen Ausübung zudem eine ordnungsgemäße Unterric h- tung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iVm. § 613a Abs. 5 BGB (dafür LAG Saarland 1 2. August 2009 - 2 Sa 52/ 09 - ; dagegen LAG Niedersachsen 5. Februar 2018 - 8 Sa 833 / 17 - sowie ua. das hier angegriffene Berufungsurteil ) oder j e- (vgl. ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/1 4 - Rn. 15, BAGE 153, 296 ) voraussetzt, kann vorliegend offen bleiben, da der Kläger a l- lenfalls zeitweilig, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im U n- terrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Mon at nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines W i- derspruchsrechts verzichtet hat. bb) Die Auslegung der Einver ständniserklärung des Klägers aus September 2015 ergibt, dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterric h- tungsschreibens verzichtet hat. 50 51 - 19 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 20 - (1) Die Einver ständniserklärung des Klägers aus September 2015 ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen. (a) Bei dieser Einverständniserklärung handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Die Einverständniserklärung, deren Vordruck dem Unterrichtung s- schreiben vom 5. August 2015 beigefügt war, enthält Vertragsbedingungen, die von der Schuldnerin für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert wurden. Dass diese von der Schuldnerin auch gestellt wurden, unterliegt ke i- nem Zweifel. Der Umstand, dass es sich bei der Einverständniserklärung um eine einseitige Erklärung des Klägers handelt, steht der Annahme von Allg e- meinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch einseitige Erklärungen des Ve r tragspartn ers des Verwenders, die auf einer Vorformulierung des Verwe n- ders beruhen (vgl. etwa Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 305 BGB Rn. 16; Palandt/Grüneberg 7 8 . Aufl. § 305 Rn. 5; CKK/ Clemenz 2. Aufl. § 305 BGB Rn. 15 ; Däub ler/Bonin /Deinert /Deinert 4. Aufl. § 305 Rn. 6, jeweils mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BGH ) . Im Übrigen ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Ei n- verständniserklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, was im Revisio nsverfahren nicht angegriffen wurde. (b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweis e b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) . Die Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 2 1. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN) . 52 53 54 55 - 20 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 21 - (2) Die Einver ständniserklärung des Klägers aus September 2015 ist unter Berücksicht igung des Inhalts des Unterrichtungsschreibens vom 5. August 2015 auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Einverständniserklärung und das U n- terrichtungsschreiben eine Einheit darstellen. Das Unterrichtungsschreiben, das von der Schuldnerin ebenfal ls für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde, enthält Erläuterungen zur Einverständniserklärung, ein Vordruck der Einve r- ständniserklärung war dem Unterrichtungsschreiben in der Anlage beigefügt. Aber auch dann, wenn das Unterrichtungsschreiben und d ie Einverständnise r- klärung keine Einheit bilden würden, wäre das Unterrichtungsschreiben bei der Auslegung der Einverständniserklärung zu berücksichtigen. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, da ss Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht he r- angezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB , wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände n ur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichti gen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begleitu m- stände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmeh r nur konkret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht au s- schlie ß lich die konkre te Situation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden ver gleichbaren rechtsgeschäftlichen Abrede begleiten (v gl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 ) . Dies ist bei dem Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 der Fall, weil der Vordruck der Einverständniserklärung dem von der Schuldnerin für alle vom Betriebs(teil) - übergang betroffenen Arbeitne hmer vorformulierten Unterrichtungsschreiben als Anlage beigefügt war. (3) Bei der Auslegung der Einverständniserklärung des Klägers aus Se p- tember 2015 ist zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgeme i- nen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Vorau s- 56 57 58 - 21 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 22 - setzungen angenommen werden kann. Dies gilt insbesondere für Rechte, die - wie das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehen. Das Widerspruchsrecht, das den grundrechtlichen Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt, hat für die Betroffenen eine hohe Bedeutung. Diese Bedeutung des Wide r- spruchsrechts ist bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf das Wide r- spruchsrecht zu beachten. Ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa BAG 2 8. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 38 mwN; BGH 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - Rn. 17 mwN; 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15 - Rn. 44 mwN; 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - Rn. 51 m wN; 30. September 2005 - V ZR 197/04 - zu II 1 der Gründe mwN) . Soweit demgegenüber einzelne ältere Entscheidungen des Bundesa r- beitsgerichts zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses beim Betriebs(teil)übergang dahin verstanden werden kön nten, dass ein wen i- ger strenger Maßstab gelten soll (etwa BAG 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 88, 196 ) , hält der Senat daran nicht fest. (4) Die Auslegung der Einvers t ändniserklärung des Klägers aus September 2015 nach diesen Grun dsätzen und Vorgaben ergibt, dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens, jedoch nicht auf sein Wide r- spruchsrecht als solches verzichtet hat. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig ei n- d eutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob ein in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen erklärter Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder seine Ausübung einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhielte, insbesondere, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensationslos hierauf verzichtet we r- den kann. 59 - 22 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 23 - (a) veränderten Bedingungen ab dem 1. September 2015 erklärt. Diese Erklärung steht in unmittelbarem Z u- sammenhang mit der Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015, in der es heißt: Wec hsel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie daher, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsve rhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erkl ä- rung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vo r- liegen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einve r- ständ nis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu wide r- sprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch i n- nerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch k ann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle e i- nes Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältni s- ses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersa tzlos wegfällt und ggf. eine a l- (b) Unter Berücksichtigung dieser Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 kann die Einvers tändniserklärung des Klägers aus Se p- tember 2015 nur dahin ausg elegt werden, dass der Kläger allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist auf die Ausübung se i- nes Widerspruchsrechts verzichtet hat. Ein weitergehend er Verzichtswille lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Der Kläger hat mit der Einverständniserklärung zum Ausdruck gebracht, dass er ab dem Betriebs(teil)übergang bereit war, sein Arbeitsverhältnis mit der C GmbH fortzusetzen und seine Arbeitslei stung als Schlachthilfe für diese zu erbringen. Die Schuldnerin hatte den Kläger im Unterrichtungsschreiben vom 60 61 62 - 23 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 24 - 5. August 2015 gebeten, seine Tätigkeit - wie auch in der Vergangenheit - bei der C GmbH fortzusetzen und für den Fall, dass er mit der Fort setzung des A r- beitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sollte, sein Ei n ve r stän d- nis auf der beigefügten Erklärung schriftlich zu erklären. Genau dieser Bitte ist der Kläger nachgekommen. Das Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 enthäl t über die Au s- führungen zur Einverständniserklärung hinaus aber auch Ausführungen zum Widerspruchsrecht. Insoweit hatte die Schuldnerin den Kläger sowohl über das Widerspruchsrecht als solches als auch darüber unterrichtet, innerhalb welcher Frist der Wide rspruch wem gegenüber in welcher Form erklärt werden musste. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf d ie C GmbH und zum Wide r- spruch s recht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Ve r- z icht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februa r 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte der Kläger die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterric h- tungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einve r- ständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des W i- derspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunde n war. In der unter Rn. 60 wiedergegebenen Passage des Unterrichtungsschreibens wird deutlich zwischen dem Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhäl t- nisses mit der C GmbH auf der einen Seite und einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbei tsverhältnisses auf die C GmbH auf der anderen Seite u n- terschieden. Die Schuldnerin hatte den Kläger gebeten, für den Fall, dass er mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH ei n versta n den sein sollte, sein Einverständnis auf der b eigefügten Erklärung bis zum 15. August 2015 schriftlich zu erklären. Dieser Zeitpunkt lag nicht nur deu t lich vor dem Zeitpunkt des geplanten Betriebs(teil)übergangs, sondern auch vor dem Ende 63 - 24 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 25 - der im Unterrichtungsschreiben mitgeteilten Monatsfrist für die Erkl ä rung des Widerspruchs. Es kommt hinzu, dass die Einverständniserklärung beim Vora r- beiter N und damit bei der Schuldnerin abzugeben war, während der Wide r- spruch ausweislich des Unterrichtungsschreibens sowohl gegenüber der Schuldnerin als a uch gegenüber der C GmbH erklärt we r den konnte. Diese Ausführu n gen musste der Kläger zwar dahin verstehen, dass es der Schuldn e- rin mit der erbetenen Einverständniserklärung darum ging, sich möglichst frü h- zeitig Pl a nungssicherheit zu verschaffen und zu diesem Zweck noch vor dem geplanten Betriebs(teil)übergang in Erfahrung zu bringen, mit welchen Arbei t- nehmern die C GmbH die Arbeit ab dem Zeitpunkt des B e triebs(teil)übergangs würde fortsetzen können. Der Kläger musste diese Au s führungen allerdings ni cht d a hin verstehen, dass ein Widerspruch nach Abgabe der erbetenen Ei n- verstän d niserklärung ausgeschlossen war. Auf diese Recht s folge hatte die Schuldnerin den Kläger in der Unterrichtung schon nicht in der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Insoweit wirkt sich insbesondere aus, dass die Schuldnerin den Kläger im Unterrichtungsschreiben zudem darüber informiert hatte, dass sie in dem Fall, dass bis zum 15. August 2015 eine au s drückliche Erklärung nicht vo r liegen sollte, von einem stillschweigenden Ein ve r ständnis des Klägers ausg e hen würde. Damit hatte die Schuldnerin zum Au s druck g e- bracht, dass die erb e tene Einverständniserklärung ohnehin bede u tungslos war. (c) Etwas anderes folgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Betriebs(te il)übergangs für die C GmbH gearbeitet hat, noch da r- aus, dass das Unterrichtungsschreiben de m Kläger erst am 11. September 2015 und damit nach Ablauf der im Unterrichtungsschreiben für die Abgabe der Einverständniserklärung auf den 15. August 2015 best immten Frist zugegangen ist, und der Kläger die Einverständniserklärung im September 2015 abgegeben hat. Dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs tatsächlich für die C GmbH gearbeitet hat, stellt sich lediglich als ein Verhalten in Vol l zi e- hung der Rechtsfolgen dar, die ihm mit dem Unterrichtungsschreiben b e kannt gemacht worden waren. Weiterzuarbeiten ist schlicht die vom Gesetz vorges e- hene Folge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Fall eines B e- triebs(teil)übergangs, und zwar un abhängig vom Lauf einer etwa noch best e- 64 - 25 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 26 - henden Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung. Mit der Einverständniserklärung hat der Kläger genau dies bestätigt. c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgeri chts war das Wide r- spruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch d en Kläger nicht verwirkt. aa ) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ( § 242 B GB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15 ; 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) . (1) Die Verwirkung ist ein Sonderfall d er unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Ver wirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsm o- ment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Se iten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) . (2) Zeit - und Umstandsmome nt beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - miteinander verbunden (vgl. BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine G eltendm a- chung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch 65 66 67 68 - 26 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 27 - oder Recht verwirken (BAG 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27) . Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbe itnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen s o- wohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 1 7 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) . (3) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwicke l- ten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesicht s- punkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 2 8. J uni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 1 1. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 2 0. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) . bb) Danach war das Widerspruchsrecht de s Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 entgegen der Annahme des Landesarbei tsgerichts nicht ver wirkt . (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung, den anschließenden Wechsel zur C GmbH, die Arbeitsaufnahme bei dieser und die unbedingte Weiterarbeit für meh r als ein Jahr erkennbar über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Aufgrund seines Gesamtverhaltens habe die Schuldnerin darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Zeitmoment und Umstandsmoment seien gegeben. Der Klä ger habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, eigentlicher Grund für den Widerspruch sei der bevorstehende weitere Betriebsübergang zur V GmbH g e- 69 70 71 - 27 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 28 - wesen; im Zuge dessen seien Verträge mit schlechteren Arbeitsb e dingun gen vorgelegt worden. Mit einer geringeren Vergütung seien die Arbei t nehmer j e- doch nicht einverstanden gewesen; wären die Arbeitsbedingungen unverändert geblieben, wären sie nicht aktiv geworden, sondern hätten an i h rem Arbeit s- platz weiter gearbeitet, ganz gleich für welches Unternehmen. (2) Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. (a) Die bloße widerspruchslose Weiterarbeit bei einem neuen Inhaber stellt allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erfor derliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschu l- deten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) . (b) Auch die weiteren vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstände verwirklichen für sich betrachtet nicht das Umstandsmoment; sie treten auch m- ( aa ) Dies gilt zunächst für die Einverständniserklärung des Klägers aus Se p- tember 2015. Der Kläger hat hiermit nicht über den Bestand des Arbeitsverhäl t- nisses disponiert. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein A r- beitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arb eitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Ve r- einbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grun d- lage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - R n. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Wide r- spruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - 72 73 74 75 76 - 28 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 29 - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als tre uwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger vor Ausübung seines Widerspruchsrechts die vorformulierte Einverständniserklärung unterzeichnet hat, keine Disposition über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses dar. Hie r- durch wurde das Arbeitsverhältnis weder beendet noch auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt. Insbesondere liegt in der Einverständniserklärung aus September 2015 kein Aufhebungsvertrag. Abgesehen dav on, dass es b e- reits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111 ; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) feh lt, hat der Kläger mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit war, seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des B e- triebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, we shalb mit dem Ei n ve r- ständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Wide r spruch s- rechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtung s schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zu gang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde. Darin liegt keine Disposit i- on über das Arbeitsverhältnis, das ja - im Gegenteil - im Fall e i nes B e- triebs(teil)übergangs fortbesteht. (bb ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts dürfen etwaige M o- tive des Klägers für seinen Widerspruch im Rahmen der Prüfung der Verwi r- kung des Widerspruchsrechts nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus den in § 613a Abs. 6 BGB getroffenen Wertungen. D er Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB b e- wusst davon abgesehen, die Ausübung des Widerspruchsrechts von bestim m- ten Motiven oder Sachgründen abhängig zu machen ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 27 , BAGE 129, 343 ) . Bereits vor Kodif i- zierung des § 613a Abs. 6 BGB war die Angabe eines Grundes für die Au s- übung des Widerspruchsrechts ebenso wenig von Belang wie das zugrunde 77 78 79 - 29 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 30 - liegende Motiv des Widersprechenden. Der Gesetzgeber, dem die se Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspruchsrecht bekannt war (BT - D r s. 14/7760 S. 20) , hat gleichwohl bei der Einfügung von § 613a Abs. 6 BGB außer dem Schriftformerfordernis und der Frist keine weiteren Vorausse t- zungen genannt. Auch nach der zum 1. April 2002 in Kraft getretenen gesetzl i- chen Regelung bedarf e s daher keines sachlichen Grundes für die Ausübung des Widerspruchs ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 24 mwN, aaO ) . Diese gesetzgeberischen Wertungen müssen auch bei der Prüfung der Verwirkung des Widerspruchsrechts beachtet werden. Die Motive des W i- dersprechenden können deshalb kein Umstandsmoment begründen, das zur Verwirkung führen kann. (3 ) Das angefochtene Urteil stellt sich im Hinblick auf die Frage der Verwi r- kung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Zwar st ellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber ode r dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des G e- genstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folge n- sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. gru ndlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) . Allerdings ist d ie widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältn isses unter Angabe der in Rn. 81 a n- geführten grundlegenden Information en einschließlich seines Widerspruch s- rechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter richtet wurde, kein Umstandsmoment von einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anforderungen zu 80 81 82 - 30 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 - 31 - stellen wären. Denn mit der Weiterarbeit erfüllt der Arbei tnehmer lediglich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - obliegenden Ve r- tragspflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inhaber als seinen Arbeitgeber ansieht. Dies entspricht allerdings nur der im Zeitpunkt der Tätig keit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weitera r- beit für den neuen Inhaber rechtfertigt es deshalb erst dann, die späte Au s- übung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unve r- einbar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jah ren als angemessen ( vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) . Da der Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen hat, fehlt es bereits an d er Voraussetzung einer widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Kläger, der nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, durch das Unt errichtungsschreiben der Schul d- nerin die unter Rn. 81 angegebenen grundlegenden Informationen erhalten hat. d) Der Widerspruch des Klägers stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger nicht vor Ausübung seines Widerspruchsrechts dadurch über sein Arbeitsverhältnis disponiert, dass er die Kündigung des Insolvenzverwa l- ters der A GmbH vom 7. November 2016 nicht angegriffen hätte. Dabei kann auch hier dahi nstehen, ob der Umstand, dass ein Arbei t- nehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines A r- beitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruch s- rechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen 83 84 85 - 31 - 8 AZR 228/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR228.18.0 widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Der Kläger hat j e- denfalls bereits vor dem Zugang der Insolvenzverwalterkündigung vom 7. November 2016, nämlich mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen. S chlewing Winter Vogelsang B. Stahl A. Schirp
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