Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2019 Achter Senat - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 453/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 830/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Darlegungs - und Beweislast - Zweifel am B e- - iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 - Prüfungsumfang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Verwirkung des Widerspruchsrechts Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 8 AZR 201/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 229/18 8 Sa 830/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Februar 2019 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte r, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbe itsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Stahl und Schirp für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 83 0/17 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Lüneburg vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 453/16 - a b- geändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unve r- ändert en arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. D er Kläger war seit dem 11. Februar 2008 bei der V GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin) als Schlachthilfe zu einem monatlichen Bruttoen t- gelt iHv. 1.800,00 Mit Schreiben vom 5. August 2015, welches dem Kläger zusammen mit einem weiteren Schreiben der Schuldnerin am 11. September 2015 zuging, Unterrichtung über B e- triebsübergang Im Rahmen einer gep lanten Umstrukturierung sollen die an die Firma C GmbH, B übertragen werden. Zu diesem Zweck wu r de ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Gem. § 613a Abs. 5 BGB info rmieren wir Sie hiermit über diesen Bet riebsübergang. Der Betriebsübergang wird nach der jetzigen Planung zum 01.09.2015 erfolgen. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 4 - Die Übertragung der bisher in Eigenregie durchgeführten Arbeiten auf einen Dienstleister beruht auf einer unterne h- merischen Entscheidung unserer Gesellschaft, um so auch in Zukunft eine Fortführung der Produktion gewährleisten zu können. Betroffen von dem Betriebsübergang sind sämtliche Mita r- beiter des Betriebsteils Stall und Schlachtung. Die B e- schäftigungsverhältnisse aller Mitarbeiter und Mitarbeit e- rinnen diese s Betriebsteils gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten unter Anrechnung der vollen Betriebszugeh ö- rigkeit auf die erwerbende Gesellschaft über. Wir haften neben dem Dienstleister für die Verpflic htung aus dem Arbeitsverhältnis soweit sie vor dem Betri eb s- übergang entstanden sind und vor Ablauf von 1,5 Jahren nach diesem Zeitpunkt fällig werden als Gesamtschuldner. a- nisationen werden von dem Betriebsübergang nicht b e- rührt. Es ist beabsichtigt das bestehende Geschäft weite r- zuführen. Folge des Betriebsüberganges für Sie ist damit der Wec h- sel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie d a- her, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt ein e ausdrückliche Erklärung nicht vorli e- gen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einverständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle eines Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeits verhältnisses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine alternative Beschäft i- Bitte geben Sie die beigefügte n Einverständniser klärung bis zum 15.08.2015 bei i hrem Vorarbeiter N ab. - 4 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 5 - D er Kläger unterzeichnete noch im September 2015 die dem Unterric h- tungsschreiben beigefügte vorformulierte Einverständniserklärung, die den fo l- genden Wortlaut hat: Einverständniserklärung Nachdem ich am 05.08 .2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu u n- veränderten Bedingungen ab 01.09.2015 an die Firma C G mbH, Einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses au f die C GmbH wide r- sprach der Kläger zunächst nicht und arbeitete ab dem 1. September 2015 für diese. Die C GmbH wurde später in A GmbH umfi r miert. Über deren Vermögen wurde am 7. November 2016 das Insolvenzverfa h ren eröffnet. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 hatte der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses von der Schuldnerin auf die C GmbH wide r sprochen. Am 31. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin eröffnet; mit Wirkung vom 24. Februar 2017 wurde der Bekla gte zum Insolvenzverwalter bestimmt . Mit seiner am 21. November 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fortbesteht. Er hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtung mit Schreiben vom 5. August 2015 sei fehlerhaft gewesen, weshalb die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht zu la u- fen begonnen habe. Er habe weder auf sein Wider spruchsrecht verzichtet noch sei dieses zum Zeitpunkt seines Widerspruchs verwirkt gewesen . Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu unverände r- ten arbeit svertraglichen Bedingungen fortbesteht. 4 5 6 7 8 9 - 5 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 6 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die C GmbH nicht fristgerecht widersprochen. Die Unterr ic h- tung vom 5. August 2015 sei ordnungsgemäß . Im Übrigen habe der Kläger durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung auf sein Widerspruch s- recht verzichtet, jedenfalls sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg . Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hi n- aus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fort. A. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zulä s- sig , insbesondere wurde sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist or d- nungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO b e- gründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das e r- fordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefocht e- nen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 7 - das angefochtene Urteil rec htsfehlerhaft sein soll ( zu diesen Anforderungen an die Revisionsbegründung vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 20 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere vo n- einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägu ngen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsb e- gründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tr agenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel in s- gesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr. : BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13 , BAGE 122, 293 ; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14 ) . II. D ie Revisionsbegründung wird d ie sen Anforderungen gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entsche i- dung zum einen tragend darauf gestützt, der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Schuldnerin auf die C Gmb H nicht wirksam wide r- sprochen. Er habe zuvor auf sein Widerspruchsrecht verzichtet. Die von ihm im September 2015 unterzeichnete Einverständniserklärung sei als Verzichtserkl ä- rung zu verstehen. Entgeg en der vom Landesarbeitsgericht Saarland in seinem Urtei l vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) geäußerten Recht s auffassung kö n- ne auch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden. Zum anderen hat das Landesa r- beitsgericht seine Entscheidung tragend da rauf gestützt, das Widerspruch s- recht sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen. Die Schul d- nerin habe aufgrund des Gesamtverhaltens des Klägers darauf vertrauen dü r- fen, dieser werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. 2. Die Revisio nsbegründung setzt sich ausreichend mit beiden selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander und enthält eine hinreichende Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll . Darauf, ob die Ausführungen in der kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht an. 15 16 17 - 7 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 8 - a) Der Kläger hat in der Revisionsbegründung ausgeführt, er habe einem e- bracht, dem mit einem Betriebs(teil)übergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin nicht zugestimmt zu haben. Aus der Einverständniserklärung aus September 2015 folge nichts anderes. Ihm sei nicht erklärt worden, dass er durch eine Unterschrift unter der Einverständnise r- klärung auf sei n Widerspruchsrecht verzichte. Damit wendet sich der Kläger gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Einve r- st ändniserklärung als Verzicht. Der Kläger hat darüber hinaus eingewandt, eine etwaige Verzichtserklärung sei unwirksam. Die Unterrichtung habe nicht den Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen. Das Berufungsgericht sei ins o- weit rechtsfehlerhaft - entgege n dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) - davon ausgegangen, dass es auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht ankomme. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Die Schuldnerin habe ihn durch den im Unterric h- tungsschreiben enthaltenen Hinweis darauf, dass die Beendigung seines A r- beitsverhältnisses mit dieser drohen könne, von der Ausübung seines Wide r- spruchsrechts abgehalten. Damit hat der Kläger ausreichende Gesichtspunkte dargelegt, weshalb die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Widerspruch s- recht sei verwirkt, recht s fehlerhaft sein soll. b) Soweit der Beklagte rügt, die Revisionsbegründung setze sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit dem Berufungsurteil auseinander und enthalte im Wesent lichen eine bloße Wiederholung der Ausführungen des Klägers aus der Berufung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine wortgetreue Wiederholung von Passagen aus früheren Schriftsätzen im Einzelfall dahin zu würdigen sein, der Revisionskläge r habe sich mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht (ausreichend) auseinandergesetzt (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 - Rn. 13; 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 12) . Die Revis i- onsbegründung des Klägers lässt eine solche Würdigung indes nic ht zu. Der Kläger hat insbesondere nicht lediglich seine Erwägungen an die Stelle derjen i- gen des Landesarbeitsgerichts gesetzt, ohne sich mit diesen inhaltlich ause i- nanderzusetzen. Vielmehr hat der Kläger mit den unter Rn. 18 wiedergegeb e- 18 19 - 8 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 9 - nen Ausführungen b eide, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sel b- ständig tragende n rechtliche n Erwägungen angegriffen, sich mit diesen ause i- nandergesetzt und dargetan, weshalb das angefochtene Urteil insoweit recht s- fehlerhaft sein soll . Etwas anderes ergibt si ch auch nicht daraus, dass auf Seite 4 der Revisionsbegründung mehrmals auf die Ausführungen bzw. die ein offensichtlicher Schreib - bzw. Kopierfehler vor, der nicht zur Unzulässigkeit der Revision führt. B. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgericht s ist die zulässige Klage begründet. I. Die Klage ist zulässig. D e r Kläger begehrt die Feststellung, dass zw i- schen den Parteien über den 31. August 2015 hinau s ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten vertraglichen Bedingungen besteht. Dieser Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rec htsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 3 53) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse gegeben. D er Beklagte bestreitet, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. II. Die Klage ist auch begründet. Zwisc hen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertragl i- chen Bedingungen. Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebs(teil)übergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Senat an die Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, was zwe ifelhaft ist . Die Klage hat in jedem Fall in der Sache Erfolg. Hat kein Betriebs(teil)übergang stattgefunden, ist die Klage b e- reits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsve r- hältnis des Klägers nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die C GmbH übergegangen ist und der Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 2016 ins Leere ging. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 20 21 22 - 9 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 10 - Satz 1 BGB stattgefunden, hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- nisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam wide r- sprochen. 1. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Schuldnerin auf die C GmbH stattg e funden hat und in diesem Zusammenhang, ob der Senat n ach § 559 Abs. 2 ZPO an die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Vo r liegen eines Betriebs(teil)übergangs gebunden ist. Dies ist zweifelhaft. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand des Berufungsurteils au s- l- September 2015 auf die C GmbH übergegangen, dieser B e- triebsübergang sei - wie angekündigt - durchgeführt worden und der Kläger h a- be fortan für die C GmbH gearbeitet. In den Entschei dungsgründen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nach § 613a BGB auf die C GmbH übergegangen. b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob es zum 1. September 2015 ta t- sächlich zu einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 61 3a Abs. 1 Satz 1 BGB g e- kommen ist. Soweit das Landesarbeitsgericht hierzu überhaupt konkrete Tats a- chen festgestellt hat, lassen diese Feststellungen nämlich Umstände erkennen, die gegen einen Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spr e- chen kö nnten. aa) Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. et wa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378) . Entscheidend für einen Betriebs(teil) - übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämt liche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksic h- 23 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 11 - tigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegl i- che Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwa i- ge Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer e ventue l- len Unterbrechung dieser Tätigkeiten , denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. zu den Voraussetzunge n etwa BAG 2 5. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN) . Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/ EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ferner nur dann vor, wenn die für den Betrieb der wir t- schaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigte n eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (vgl. etwa BAG 2 5. Janua r 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 161, 378 ) . bb) Das Berufungsurteil enthält keine konkreten Feststellungen zu den für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs rele vanten Tatsachen. Es lässt 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, mithin um eine wirtschaftliche Einheit mit eigener Identität im Sinne einer org a- nisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftl i- chen Haupt - oder Nebentätigkeit handelt. So fehlt es bereits an Feststellungen und Ausführungen dazu, ob für die dort zu verrichtenden Tätigkeiten etwa auch sächliche Betriebsmit tel oder weitere Faktoren von Bedeutung sind, ob auch diese ggf. auf die C GmbH übergegangen sind und wie die zu berücksichtige n- den Tatsachen im Streitfall zu gewichten sind. Soweit - wie hier - nicht erken n- bar ist, was die bisherige Identität einer wirtsc haftlichen Einheit ausg e macht hat, kann auch nicht beurteilt werden, ob diese bei einem etwaigen neuen Inh a- ber bewahrt wurde. 28 29 - 11 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 12 - cc) Die vom Landesarbeitsgericht getr offenen Feststellungen lassen - im Gegenteil - vielmehr Umstände erkennen, die Zweifel am V orliegen eines B e- triebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Danach könnte es an dem für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs erforderlichen Wec h- sel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortlichen natürl i- chen od er juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberve r- pflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, fehlen. (1) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, insbesondere dem Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 ergibt sich nur , dass das Recht s- geschäft zwischen der Schuldnerin und der C GmbH ein Dienstleistung s vertrag war. Feststellungen zum konkreten Inhalt des Dienstleistungsvertrags hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Damit hat es nicht geklärt, ob dieser Ve r- trag ei e GmbH keine Fre i- heit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Dienstleistung gebli e- ben wäre (zur Charakterisierung bloßer Bereitstellung von Personal für e i nen Auftraggeber vgl. etwa EuGH 10. Dezember 1998 - C - 173/96 und C - 247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 2 7 ) . Für einen derartigen Inhalt des Dienstlei s tungsvertrags sprechen im Übrigen weitere Passagen im Unterric h tungsschr e i ben vom 5. August 2015. Dort heißt es nämlich, dass die betriebl i chen Strukt u ren und die r e rührt würden und dass beabsichtigt sei, das bestehende Geschäft weiterzufü h ren. Und an anderer Stelle heißt es, im Rahmen der geplanten U m strukturi e rung würden (2) Aus dem Vorbringen des insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Beklagten ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Rahmen des § 613a BGB g elten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tat bestandsmerkmale (vgl. etwa BAG 2 3. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26; 1 0. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28) . Soweit sich 30 31 32 - 12 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 13 - der Beklagte als Anspruchsgegner auf den für ihn günstigen Umstand eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zur C GmbH stü t zen will, obliegt ihm also die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen de s sen Tatbestandsvoraussetzungen. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag. (3) Nach alledem bleibt es zumindest zweifelhaft, ob es zu dem für die A n- nahme eines Betriebs(teil) übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erforderl i- chen Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortl i- chen natürlichen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbei t- geberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten e ingeht, gekommen ist. c) Sofern es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommen sollte, ob ein Betriebs(teil)übergang von der Schuldnerin auf die C GmbH stat t- gefunden hat, würde sich vor dem Hintergrund der unter Rn. 25 ff. aufg e zeigten Zwei fel die Frage stellen, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausfü h- rungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil) übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist. aa) Nach § 559 Abs. 2 ZPO ist für den Fall, dass das Berufungs gericht festgestellt hat, dass eine tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für tatsächliche U m- stände (§ 138 Abs. 1 ZPO) , sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der j e- dem Teilnehmer des Rechtsverkehrs ge läufig ist ( vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 75, BAGE 156, 71; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 38 mwN; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 22, BAGE 149, 18; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136, 340; BGH 19 . März 2004 - V ZR 104/03 - zu II 1 a aa der Gründe mwN, BGHZ 158, 295; 1 3. März 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 b der Gründe) . Zu prüfen ist allerdings, ob der jeweilige Begriff eine solche Einfachheit aufweist. Darauf, ob die Festste l- lung seiner Voraussetzungen recht lich und tatsächlich schwierig sein kann, kommt es hingegen nicht an (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - aaO ; 33 34 35 - 13 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 14 - 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 mwN; BGH 13. März 1998 - V ZR 190/97 - aaO ) . bb) 613 a Abs. 1 Satz 1 14. November 2007 ( - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) ausgeführt, dieser Begriff sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig sei . Die Übe rnahme eines Betriebs oder B etriebs teils mit der Rechtsfolge des Übe r- gangs der dort best ehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber sei ein häuf i- ger Vorgang, den eine Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bereits erfahren ha be . Zwar könn t en die Voraussetz ungen eines Betriebsübergangs im Einzelfa ll schwierig festzustellen sein; d ies änder e aber nichts daran, dass der Begriff einen einfachen rechtlichen Ge halt habe . Jedenfalls wenn Rechtsanwä l- te für die Parteien vortr ü gen, sei die Behauptung, ein Betriebsübe rgang habe stattgefunden, eine rechtliche Einkleidung tatsächlicher Umstände, die einer bindenden tatsächlichen Feststellung zugäng lich sei (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) . cc) il)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz rechtlichen Gehalt aufweist. Nach Auffassung des Senats spricht vielmehr viel e- triebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz rch die Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union determiniert ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 2015 ( - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 43 f. ) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von den nationalen Gerichten dem Gerichtshof vorgelegten, die Auslegung s- schwi erigkeiten und die Gefahr von Divergenzen in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte belegen. Schon allein deshalb spricht viel dafür, dass die Annahme, der Begriff 613a Abs. 1 Satz sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig 36 37 - 14 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 15 - sei, nicht gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund könnte es dann, wenn die Parteien übereinstimmend von einem Betriebs(teil)übergang ausgehen, geb o- ten sein, jedenfalls eine pauschale, summarische Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen und vom Ber u- fungsgericht die Feststellung der hierfür notwendigen Tatsachen zu verlangen. d) Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebs(teil) - übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusamme n hang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausführungen des Lande s arbeit s- gerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, muss im vorliegenden Verfahren indes nicht en t schieden werden. Die Klage ist in jedem Fall begründet. Hat kein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, ist die Klage bereits deshalb begründe t, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die C GmbH überg e gangen ist und der Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 2016 ins Leere ging. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BG B stat t- gefunden, besteht das zwischen der Schuldnerin und dem Kläger b e gründete Arbeitsverhältnis über den 31. August 2015 hinaus zu unveränderten arbeit s- ve r traglichen Bedingungen fort, weil der Kläger dem Übergang seines Arbeit s- verhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wir k sam widersprochen hat. 2. Hat ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB statt - gefunden, hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam widersprochen. Er musste, da er nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wo r- den war, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht i n- nerhalb der Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprechen. Entg e- ge n der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger durch seine Unte r- schrift unter die Einverständniserklärung nicht auf sein Widerspruchsrecht als solches verzichtet. Die Auslegung der Einverständniserklärung ergibt vielmehr, 38 39 40 - 15 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 16 - dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruchsrechts verzichtet hat. Das Wid erspruchsrecht war - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch nicht verwirkt. Der Widerspruch des Klägers stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. a) Der Kläger musste dem Überga ng seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vom 5. August 2015 widersprechen. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin hat die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetz t. Diese Unterrichtung entspricht nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. aa) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebs(teil) - übergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gewährleistet. Das Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertung en des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Das Widerspruch s- recht ist ein Gestaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung bewir kt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, der Arbeitnehmer also den alten Vertragspartner behält ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 157, 317; 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ) . Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Ko n- zeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtung s- pflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BT - Drs. 14/ 7760 S. 12) . Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inh aber die von einem Übergang betroff e- nen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführten Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung 41 42 43 - 16 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 17 - ist teleologisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den A rbei t- nehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu tre f- fen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen B e- triebs(teil)inhaber widersprechen will. Deshalb haben Veräußerer und/oder E r- werber den Arbeitnehmer so zu i nformieren, dass dieser sich über den Gege n- stand des Betriebs (teil) übergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. Arbeitnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weit ergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grun d- lage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 1 4. Nove mber 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) . Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird dem Arbeitnehmer zwar für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB gesetzt. Allerdings wi rd die Widerspruchsfrist nac h § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsg e- mäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 2 2. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- g der Unterrichtung nach Absatz widersprechen kann und ergibt sich im Übrigen aus dem unter Rn. 43 darg e- stellten wechselseitigen Bezug von Unterrichtung und Widerspruchsrecht. Ob eine Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB en t- spr icht , unterliegt der gerichtlichen Überprüfung . Soweit die formalen Anford e- rungen zur Unterrichtung über die Person des Betriebserwerbers nicht erfüllt sind und/oder Ausführungen zu einem in § 613a Abs. 5 BGB genannten U m- stand fehlen bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft sind (vgl. etwa BAG 1 0. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 25) , liegt eine offensichtlich fehlerhafte Unterrichtung vor. Darüber hinaus gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungs - und Beweislast (vgl. etwa BAG 3 1. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 29 ; 1 4. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 23 f. mwN ) . 44 45 - 17 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 18 - bb) Danach hat das Unt errichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Die Unterrichtung vom 5. August 2015 war nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin ent spricht offensichtlich nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Ha f- tungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt. (1) Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber als Gesamtschul dner für Verpflichtungen nach § 613a Abs. n- über wird in der Unterrichtung vom 5. August 2015 zwar zutreffend darau f hi n- t- atzteil von 1,5 eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längere gesamtschuldnerische Haftung vorgespiegelt wird. (2) Eine Unterrichtung über die in § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung der Haftung, wonach in dem Fall, dass entsprechende Verpflic h- tungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werden, der bisherige Arbei t- geber für sie nur in dem Umfang haftet, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums ents pricht, fehlt gänzlich. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger durch die Einverständniserklärung aus September 2015 nicht auf sein Widerspruch s- recht als solches verzichtet. Vielmehr hat der Kläger allenfalls temporär, nä m- lich höc hstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruchsrechts ve r- zichtet. Dies ergibt die Auslegung der E inverständniserklärung, die der Senat selbst vornehmen kann, da es sich bei dieser Erklärung um Allgemeine G e- 46 47 48 49 - 18 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 19 - schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt, wovon auch das Lande s- arbeitsgericht ausgegangen ist. aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a A bs. 6 BGB kann durch einse i- tige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45 , BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Ve r- trags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbei t- nehmer erklärte r Zusage ; vgl. auch MüKo BGB /Müller - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613 a Rn. 104; KR/Treber 1 2 . Aufl. § 613a BGB Rn. 77 ) . Denkbar ist insoweit sowohl ein Verzicht auf das Widerspruch s- recht als solches als auch ein zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung. V o- raussetzung eines Verzichts auf das Widerspruchsrecht als solches od er auf dessen Ausübung ist a llerdings das Bewusst sein , ein solches Recht zu haben (BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO ) . Ob ein Verzicht auf das Wide r- spruchsrecht oder dessen Ausübung zudem eine ordnungsgemäße Unterric h- tung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iVm. § 613a Abs. 5 BGB (dafür LAG Saarland 1 2. August 2009 - 2 Sa 52/09 - ; dagegen LAG Niedersachsen 5. Februar 2018 - 8 Sa 833 / 17 - sowie ua. das hier angegriffene Berufungsurteil ) oder jedenfalls dlegenden Informati o- ( vgl. ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296 ) voraussetzt, kann vorliegend offen bleiben, da der Kläger allenfalls zeitwe i- lig, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtung s- schrei ben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung seines Widerspruch s- rechts verzichtet hat. bb) Die Auslegung der Einvers tändniserklärung des Klägers aus September 2015 ergibt, dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterric h- tungsschreibens verzichtet hat. 50 51 - 19 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 20 - (1) Die Einverständn iserklärung des Klägers aus September 2015 ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen. (a) Bei dieser Einverständniserklärung handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Die Einverständ niserklärung, deren Vordruck dem Unterrichtung s- schreiben vom 5. August 2015 beigefügt war, enthält Vertragsbedingungen, die von der Schuldnerin für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert wurden. Dass diese von der Schuldnerin auch gestellt wurden, unterliegt ke i- nem Zweifel. Der Umstand, dass es sich bei der Einverständniserklärung um eine einseitige Erklärung des Klägers handelt, steht der Annahme von Allg e- meinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen iSv. § 30 5 Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch einseitige Erklärungen des Ve r tragspartners des Verwenders, die auf einer Vorformulierung des Verwe n- ders beruhen (vgl. etwa Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 305 BGB Rn. 16; Palandt/Grüneberg 7 8 . A ufl. § 305 Rn. 5; CKK/ Clemenz 2. Aufl. § 305 BGB Rn. 15 ; Däub ler/Bonin/Deinert /Deinert 4. Aufl. § 305 Rn. 6, jeweils mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BGH ) . Im Übrigen ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Ei n- verständn iserklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, was im Revisionsverfahren nicht angegriffen wurde. (b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) . Die Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 2 1. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN) . 52 53 54 55 - 20 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 21 - (2) Die Einv ers tändniserklärung des Klägers aus September 2015 ist unter Berücksichtigung des Inhalts des Unterrichtungsschreibens vom 5. August 2015 auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Einverständniserklärung und das U n- terrichtungsschreiben eine Einheit darstellen. Das Unterrichtungsschreiben, das von der Schuldnerin ebenfalls für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde, enthält Erläuterungen zur Einverständniserklärung, ein Vordruck der Einve r- ständniserklärung war dem Unterrichtungsschreiben in der Anlage beigefügt. Aber auch dann, wenn das Unterrichtungsschreiben und die Einverständnise r- klärung keine Einheit bilden würden, wäre das Unterrichtungsschreiben bei der Auslegung der Einverständniserklärung zu berücksichtigen. Zwar ist es eine Folge der ob jektiven, typisierten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht he r- angezogen werden dürfen. Dies ergibt sich au ch aus § 310 A bs. 3 Nr. 3 BGB , wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichti gen sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begleitu m- stände für die Auslegung Allgem einer Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht au s- schlie ß lich die konkre te Situation betreffen, sondern den Abschluss einer j eden ver gleichbaren rechtsgeschäftlichen Abrede begleiten (v gl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 ) . Dies ist bei dem Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 der Fall, weil der Vordruck der Einverständniserklärung dem von d er Schuldnerin für alle vom Betriebs(teil) - übergang betroffenen Arbeitnehmer vorformulierten Unterrichtungsschreiben als Anlage beigefügt war. (3) Bei der Auslegung der Einverständniserklärung des Klägers aus Se p- tember 2015 ist zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgeme i- nen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Vorau s- 56 57 58 - 21 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 22 - setzungen angenommen werden kann. Dies gilt insbesondere für Rechte, die - wie das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - mit dem Bestand des Arb eitsverhältnisses im Zusammenhang stehen. Das Widerspruchsrecht, das den grundrechtlichen Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt, hat für die Betroffenen eine hohe Bedeutung. Diese Bedeutung des Widerspruch s- rechts ist bei der Auslegung einer Erklär ung als Verzicht auf das Widerspruch s- recht zu beachten. Ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa BAG 2 8. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 38 mwN; BGH 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - Rn. 17 mwN; 4. Dezember 201 5 - V ZR 22/15 - Rn. 44 mwN; 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - Rn. 51 mwN; 30. September 2005 - V ZR 197/04 - zu II 1 der Gründe mwN) . Soweit demg e- genüber einzelne ältere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum W i- derspruch gegen den Übergang des Arb eitsverhältnisses beim Betriebs(teil) - übergang dahin verstanden werden könnten, dass ein weniger strenger Ma ß- stab gelten soll (etwa BAG 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 88, 196 ) , hält der Senat daran nicht fest. (4) Die Auslegung der Einverständniserkläru ng des Klägers aus September 2015 nach diesen Grundsätzen und Vorgaben ergibt, dass der Kläger allenfalls temporär, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 201 5 angeführten Monatsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens, jedoch nicht auf sein Wide r- spruchsrecht als solches verzichtet hat. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, Ver zicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig ei n- deutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob ein in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen erklärter Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder seine Ausübung einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhielte, insbesondere, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensationslos hierauf verzichtet we r- den kann. 59 - 22 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 23 - (a) Der Kläger hat in der Einverständniserklärung ab dem 1. September 2015 erklärt. Diese Erklärung steht in unmittelbarem Z u- sammenhang mit der Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015, in der e s heißt: Wechsel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie daher, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erkl ä- rung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche E rklärung nicht vo r- liegen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einve r- ständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu wide r- sprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch i n- nerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle e i- nes Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältni s- ses droh en kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine a l- (b) Unter Berücksichtigung dieser Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 kan n die Einverständniserkläru ng des Klägers aus Se p- tember 2015 nur dahin ausgelegt werden, dass der Kläger allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist auf die Ausübung se i- nes Widerspruchsrechts verzichtet hat. Ein weitergehender Verzichtswille lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Der Kläger hat mit der Einverständniserklärung zum Ausdruck gebracht, dass er ab dem Betriebs(teil)übergang bereit war, sein Arbeitsverhältnis mit der C GmbH fortzusetzen und seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe für diese zu erbringen. Die Schuldnerin hatte den Kläger im Unterrichtungsschreiben vom 60 61 62 - 23 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 24 - 5. August 2015 gebeten, seine Tätigkeit - wie auch in der Vergangenhe it - bei der C GmbH fortzusetzen und für den Fall, dass er mit der Fortsetzung des A r- beitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sollte, sein Ei n ve r stän d- nis auf der beigefügten Erklärung schriftlich zu erklären. Genau dieser Bitte ist der Kläger nachgekommen. Das Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 enthält über die Au s- führungen zur Einverständniserklärung hinaus aber auch Ausführungen zum Widerspruchsrecht. Insoweit hatte die Schuldnerin den Kläger sowohl über das Widerspruchsrecht als solches als auch darüber unterrichtet, innerhalb welcher Frist der Widerspruch wem gegenüber in welcher Form erklärt werden musste. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum W i de r- spruch s recht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und dass in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung se i nes Ar beitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Ve r- zicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februa r 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140) , konnte der Kläger die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unterric h- tungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Einve r- ständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des W i- derspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war. In der unter Rn. 60 wiedergegebenen Passage des Unterrichtungsschreibens wird deutlich zwischen dem Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhäl t- nisses mit der C GmbH auf der einen Seite und einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH auf der anderen Seite u n- terschieden. Die Schuldnerin hatte den Kläger gebeten, für den Fall, dass er mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH ei n versta n den sein sollte, sein Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15. August 2015 schriftlich zu erklären. Dieser Zeitpunkt lag nicht nur deu t lich vor dem Zeitpunkt des geplanten Betriebs(teil)übergangs, sondern auch vor dem Ende 63 - 24 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 25 - der im Unterrichtungsschreiben mitgeteilten Monatsfrist für die Erkl ä rung des Widerspruchs. Es kommt hinzu, dass die Einverständniserklärung beim Vora r- beiter N und damit bei der Schuldnerin abzugeben war, während der W i de r- spruch aus weislich des Unterrichtungsschreibens sowohl gegenüber der Schuld nerin als auch gegenüber der C GmbH erklärt we r den konnte. Diese Ausführungen musste der Kläger zwar dahin verstehen, dass es der Schuldn e- rin mit der erbetenen Einverständniserklärung dar um ging, sich möglichst frü h- zeitig Planungssicherheit zu verschaffen und zu diesem Zweck noch vor dem geplanten Betriebs(teil)übergang in Erfahrung zu bringen, mit welchen Arbei t- nehmern die C GmbH die Arbeit ab dem Zeitpunkt des B e triebs(teil)übergangs würde fortsetzen können. Der Kläger musste diese Au s führungen allerdings nicht dahin verstehen, dass ein Widerspruch nach Abgabe der erbetenen Ei n- verständniserklärung ausgeschlossen war. Auf diese Recht s folge hatte die Schuldnerin den Kläger in der Unterr ichtung schon nicht in der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Insoweit wirkt sich insbesondere aus, dass die Schuldnerin den Kläger im Unterrichtungsschreiben zudem darüber informiert hatte, dass sie in dem Fall, dass bis zum 15. August 2015 eine au s drückliche Erklärung nicht vorliegen sollte, von einem stillschweigenden Einve r ständnis des Klägers ausgehen würde. Damit hatte die Schuldnerin zum Au s druck g e- bracht, dass die erbetene Einverständniserklärung ohnehin bede u tungslos war. (c) Etwas anderes f olgt weder aus dem Umstand, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH gearbeitet hat, noch da r- aus, dass das Unterrichtungsschreiben dem Kläger erst am 11. September 2015 und damit nach Ablauf der im Unterrichtungsschre iben für die Abgabe der Einverständniserklärung auf den 15. August 2015 bestimmten Frist zugegangen ist, und der Kläger die Einverständniserklärung im September 2015 abgegeben hat. Dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs tatsächlich fü r die C GmbH gearbeitet hat, stellt sich lediglich als ein Verhalten in Vol l zi e- hung der Rechtsfolgen dar, die ihm mit dem Unterrichtungsschreiben b e kannt gemacht worden waren. Weiterzuarbeiten ist schlicht die vom Gesetz vorges e- hene Folge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Fall eines B e triebs(teil) - übergangs, und zwar unabhängig vom Lauf einer etwa noch best e henden W i- 64 - 25 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 26 - derspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung. Mit der Einverständniserklärung hat der Kläger genau dies bestätigt. c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war das Wide r- spruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch d en Kläger nicht verwirkt. aa ) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Re cht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15 ; 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) . (1) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) . Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und tr ägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmo ment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsm o- ment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn . 16; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) . (2) Zeit - und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - miteinander verbunden (vgl. BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - R n. 30) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendm a- chung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch 65 66 67 68 - 26 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 27 - oder Recht verwirken (BAG 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27) . Umgekehrt gilt, je mehr Zeit sei t dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich be sondere Verhaltensweisen s o- wohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 2 8. Juni 20 18 - 8 AZR 100/17 - Rn. 1 7 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) . (3) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lich den Tatsachengerichten. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachen gericht die von der Rechtsprechung entwicke l- ten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesicht s- punkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getrage n wird (vgl. BAG 2 8. J uni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 1 1. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 2 0. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) . bb) Danach war das Widerspruchsrecht de s Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausü bung mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht ver wirkt . (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung, den anschließenden Wechsel zur C GmbH, die Arbeitsaufnahme bei dieser und die unbedingte Weiterarbeit für mehr als ein Jahr erkennbar über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Aufgrund seines Gesamtverhaltens habe die Schuldnerin darauf vertrauen dürfen, der Kläger werde sein Widerspruchsre cht nicht mehr ausüben. Zeitmoment und Umstandsmoment seien gegeben. Der Kläger habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, eigentlicher Grund für den Widerspruch sei der bevorstehende weitere Betriebsübergang zur V GmbH g e- 69 70 71 - 27 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 28 - wesen; im Zuge dessen seien Verträge mit schlechteren Arbeitsb e dingungen vorgelegt worden. Mit einer geringeren Vergütung seien die Arbei t nehmer j e- doch nicht einverstanden gewesen; wären die Arbeitsbedingungen unverändert geblieben, wären sie nicht aktiv geworden, sondern hätten an i h rem Arbeit s- platz weiter gearbeitet, ganz gleich für welches Unternehmen. (2) Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. (a) Die bloße widerspruchslose Weiterarbeit bei einem neuen Inhaber stellt allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschu l- deten Arbeitsleistung fü r den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) . (b) Auch die w eiteren vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstände verwirklichen für sich betrachtet nicht das Umstandsmoment; sie treten auch m- euen Inhaber hinzu. ( aa ) Dies gilt zunächst für die Einverständniserklärung des Klägers aus Se p- tember 2015. Der Kläger hat hiermit nicht über den Bestand des Arbeitsverhäl t- nisses disponiert. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein A r- beitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Ve r- einbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grun d- lage gestellt wurde - disponi ert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Wide r- spruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von e inem Zeitmoment - 72 73 74 75 76 - 28 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 29 - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger vor Ausübung seines Widerspruchsrechts die vorformul ierte Einverständniserklärung unterzeichnet hat, keine Disposition über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses dar. Hie r- durch wurde das Arbeitsverhältnis weder beendet noch auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt. Insbesondere liegt in der Einv erständniserklärung aus September 2015 kein Aufhebungsvertrag. Abgesehen davon, dass es b e- reits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 12 2, 111 ; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - B GHZ 113, 48, 51) fehlt, hat der Kläger mit der Einverständniserklä rung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit war, seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab d em Zeitpunkt des Betriebs(teil)über - gangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Einverständnis a l lenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreibe n der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Z u gang des U n- terrichtungsschreibens erklärt wurde. Darin liegt keine Disposition über das A r- beitsverhältnis, das ja - im Gegenteil - im Fall eines Betriebs(teil) übergangs fortbes teht. (bb ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts dürfen etwaige M o- tive des Klägers für seinen Widerspruch im Rahmen der Prüfung der Verwi r- kung des Widerspruchsrechts nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus den in § 613a Abs. 6 BGB getroffenen Wertungen. D er Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB b e- wusst davon abgesehen, die Ausübung des Widerspruchsrechts von bestim m- ten Motiven oder Sachgründen abhängig zu machen ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn . 27 , BAGE 129, 343 ) . Bereits vor Kodif i- zierung des § 613a Abs. 6 BGB war die Angabe eines Grundes für die Au s- übung des Widerspruchsrechts ebenso wenig von Belang wie das zugrunde 77 78 79 - 29 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 30 - liegende Motiv des Widersprechenden. Der Gesetzgeber, dem die se Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspruchsrecht bekannt war (BT - Dr s. 14/7760 S. 20) , hat gleichwohl bei der Einfügung von § 613a Abs. 6 BGB außer dem Schriftformerfordernis und der Frist keine weiteren Vorausse t- zungen genannt. Au ch nach der zum 1. April 2002 in Kraft getretenen gesetzl i- chen Regelung bedarf es daher keines sachlichen Grundes für die Ausübung des Widerspruchs ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 24 mwN , aaO ) . Diese gesetzgeberischen Wertungen müssen auch bei der Prüfung der Verwirkung des Widerspruchsrechts beachtet werden. Die Motive des W i- dersprechenden können deshalb kein Umstandsmoment begründen, das zur Verwirkung führen kann. (3 ) Das angefochtene Urteil stellt sich im Hinblick auf die Frage der Verwi r- kung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in dem Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahm en einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des G e- genstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folge n- sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Information en schon BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. Augu st 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160, 70) . Allerdings ist d ie widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbei tsverhältn isses unter Angabe der in Rn. 81 a n- geführten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruch s- rechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter richtet wurde, kein Umstandsmoment von einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur ger inge Anforderungen zu 80 81 82 - 30 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 - 31 - stellen wären. Denn mit der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer lediglich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - obliegenden Ve r- tragspflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inhaber als seine n Arbeitgeber ansieht. Dies entspricht allerdings nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weitera r- beit für den neuen Inhaber rechtfertigt es deshalb erst dann, die späte Au s- übung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unve r- einbar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksi chtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen ( vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) . Da der Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen hat, fehlt es bereits an der Voraussetzung einer widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Kläger, der nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, durch das Unterrichtungsschreiben der Schul d- nerin die unter Rn. 81 angegebenen grundlegenden Informationen erhalten hat. d) Der Widerspruch des Klägers stellt sich auch nicht aus einem and eren Grund als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger nicht vor Ausübung seines Widerspruchsrechts dadurch über sein Arbeitsverhältnis disponiert, dass er die Kündigung des Insolvenzverwa l- ters der A GmbH vom 7. November 2016 nicht angegriffen hätte. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbei t- nehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines A r- beitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Widerspruch s- rechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen 83 84 85 - 31 - 8 AZR 229/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR229.18.0 widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Der Kläger hat j e- denfalls bereits vor dem Zugang der Insolvenzverwalterkündigung vom 7. November 2016, nämlich mit Schreiben vom 24. Oktober 20 16 dem Übe r- gang seines Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen. Schlewing Winter Vogelsang B. Stahl A. Schirp
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