Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2019 Achter Senat - 8 AZR 230/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 I. Arbeitsgericht Lüneburg Urteil vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 452/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 835/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsübergang - Darlegungs - und Beweislast - Zweifel am B e- triebs(teil)übergang - - Prüfungsumfang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verzicht auf das Widerspruchsrecht - Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 8 AZR 201/18 - ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 230/18 8 Sa 835/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Februar 2019 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. B eklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bun desarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Stahl und Schirp für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Februar 2018 - 8 Sa 835/17 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Lüneburg vom 27. Juli 2017 - 4 Ca 452/16 - a b- geändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu un ve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis be steht. Die Klägerin war seit dem 3. Januar 2005 bei der V GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin) als Schlachthilfe zu einem mo natlichen Bruttoen t- gelt iHv. 1.9 00,00 n gang Mit Schrei ben vom 5. August 2015, welches der Klägerin zusammen mit einem weiteren Schreiben der Schuldnerin am 11. September 2015 zuging, Unterrichtung über B e- triebsübergang Im Rah men einer geplanten Umstrukturierung sollen die an die Firma C GmbH, B übertragen werden. Zu diesem Zweck wurde ein Dienstleistungsvertrag geschlossen. Gem. § 613a Abs. 5 BGB informieren wir Sie hiermit üb er d ies en Betriebsübergang. Der Betriebsübergang wird nach der jetzigen Planung zum 01.09.2015 erfolgen. 1 2 3 - 3 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 4 - Die Übertragung der bisher in Eigenregie durchgeführten Arbeiten auf einen Dienstleister beruht auf einer unterne h- merischen Entscheidung unserer Gese llschaft, um so auch in Zukunft eine Fortführung der Produktion gewährleisten zu können. Betroffen von dem Betriebsübergang sind sämtliche Mita r- beiter des Betriebsteils Stall und Schlachtung. Die B e- schäftigungsverhältnisse aller Mitarbeiter und Mitarbeit e- rinnen dieses Betriebsteils gehen mit sämtlichen Rechten und Pflichten unter Anrechnung der vollen Betriebszugeh ö- rigkeit auf die erwerbende Gesellschaft über. Wir haften neben dem Dienstleister für die Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis soweit sie vor dem Betrieb s- übergang entstanden sind und vor Ablauf von 1,5 Jahren nach diesem Zeitpunkt fällig werden als Gesamtschuldner. a- nisationen werden von dem Betriebsübergang nicht b e- rührt. Es ist beab sichtigt das bestehende Geschäft weite r- zuführen. Folge des Betriebsüberganges für Sie ist damit der Wec h- sel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie d a- her, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vorli e- gen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einverständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspru ch innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Falle eines Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine alternative Beschäft i- Bitte geben Sie die beigefügte n Einverständniser klärung bis zu m 15.08.2015 bei i hrem Vorarbeiter N ab. - 4 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 5 - D ie Klägerin unterzeichnete noch im September 2015 die dem Unte r- richtungsschreiben beigefügte vorformulierte Einverständniserklärung, die den folgenden Wortlaut hat: Einverständniserklärung Nachd em ich am 05.08.2015 über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, erkläre ich hiermit mein Einverständnis für die Übertragung meines Arbeitsverhältnisses zu u n- veränderten Bedingungen a b 01.09.2015 an die Firma C Einem Übergang ihres Ar beitsve rhältnisses auf die C GmbH wide r- sprach die Klägerin zunächst nicht und arbeitete ab dem 1. September 2015 für diese. Die C GmbH wurde später in A GmbH umfirmiert. Über deren Verm ö gen wurde am 7. November 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schre i ben vom 24. Oktober 2016 hatte die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhäl t- nisses von der Schuldnerin auf die C GmbH widerspr o chen. Am 31. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin eröffnet; mit Wirkung vom 24. Februar 201 7 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter best immt . Mit ihrer am 21 . November 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin über den 31. August 2015 hinaus fortbest eht . Sie hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtung mit Schreiben vom 5. August 2015 sei fehlerhaft gewesen, weshalb die Frist für den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht zu la u fen begonnen habe. Sie habe we der auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet noch sei dieses zum Zeitpunkt ihres Widerspruchs verwirkt gewesen . Die Klägerin hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus zu un verände r- ten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht. 4 5 6 7 8 9 - 5 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 6 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, die Klägerin habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses vo n der Schuldnerin auf die C GmbH nicht fristgerecht wider sprochen. Die Unterric h- tung vom 5. August 2015 sei ordnungsgemäß . Im Übrigen habe die Klägerin durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung auf ihr Widerspruch s- recht ve r zichtet, jedenfalls sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rev i- sion. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg . Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hi n- aus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fort. A. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zulä s- sig , insbesondere wurde sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist or d- nungsgemäß iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO b e- gründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört z um notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Lan desarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das e r- fordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefocht e- nen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen 10 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 7 - das an gefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( zu diesen Anforderungen an die Revisionsbegründung vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 20 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere vo n- einander unabhängige, selbständig trage nde rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsb e- gründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit ein er der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel in s- gesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr. : BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13 , BAGE 122, 293 ; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14 ) . II. D ie Revisionsbegründung wird d ie sen Anforderungen gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entsche i- dung zum einen tragend darauf gestützt, die Klägerin habe dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses vo n der Sch uldnerin auf die C GmbH nicht wirksam wide r- sprochen. Sie habe zuvor auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet. Die von ihr im September 2015 unterzeichnete Einverständniserklärung sei als Verzichtserkl ä- rung zu verstehen. Entgeg en der vom Landesarbeitsgericht Sa arland in seinem Urteil vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) geäußerten Recht s auffassung kö n- ne auch bei nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB auf das Widerspruchsrecht verzichtet werden. Zum anderen hat das Landesa r- beitsgericht seine E ntscheidung tragend darauf gestützt, das Widerspruch s- recht sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt gewesen. Die Schul d- nerin habe aufgrund des Gesamtverhaltens der Klägerin darauf vertrauen dü r- fen, diese werde ihr Widerspruchsrecht nicht mehr aus üben. 2. Die Revisionsbegründung setzt sich ausreichend mit beiden selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander und enthält eine hinreichende Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das ang e- fochtene Urteil rechtsfehlerhaf t sein soll . Darauf, ob die Ausführungen in der kommt es für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht an. 15 16 17 - 7 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 8 - a) Die Klägerin hat in der Revisionsbegründung ausgeführt, sie h abe e i- gebracht, dem mit einem Betriebs(teil)übergang verbundenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin nicht zugestimmt zu haben. Aus der Einverständniserkl ärung aus September 2015 folge nichts anderes. Ihr sei nicht erklärt worden, dass sie durch eine Unterschrift unter der Einverständni s- erklärung auf ihr Widerspruchsrecht verzichte. Damit wendet sich die Klägerin gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenomm ene Auslegung der Einve r- ständniserklärung als Verzicht. Die Klägerin hat darüber hinaus eingewandt, eine etwaige Verzichtserklärung sei unwirksam. Die Unterrichtung habe nicht den Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB entsprochen. Das Berufungsgericht sei insowei t rechtsfehlerhaft - entgegen dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Saa r- land vom 12. August 2009 ( - 2 Sa 52/09 - ) - davon ausgegangen, dass es auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht ankomme. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Die Sc huldnerin habe sie durch den im Unte r- richtungsschreiben enthaltenen Hinweis darauf, dass die Beendigung ihres A r- beitsverhältnisses mit dieser drohen könne, von der Ausübung ihres Wide r- spruchsrechts abgehalten. Damit hat die Klägerin ausreichende Gesichtspu nkte dargelegt, weshalb die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Widerspruch s- recht sei verwirkt, recht s fehlerhaft sein soll. b) Soweit der Beklagte rügt, die Revisionsbegründung setze sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit dem Berufungsurteil ausein ander und enthalte im Wesentlichen eine bloße Wiederholung der Ausführungen der Klägerin aus der Berufung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine wortgetreue Wiederholung von Passagen aus früheren Schriftsätzen im Einzelfall dahin zu würd igen sein, der Revisionskläger habe sich mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht (ausreichend) auseinandergesetzt (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 - Rn. 13; 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 12) . Die Revis i- onsbegründung der Klägerin lässt e ine solche Würdigung indes nicht zu. Die Klägerin hat insbesondere nicht lediglich ihre Erwägungen an die Stelle derjen i- gen des Landesarbeitsgerichts gesetzt, ohne sich mit diesen inhaltlich ause i- nanderzusetzen. Vielmehr hat die Klägerin mit den unter Rn. 18 wiedergegeb e- 18 19 - 8 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 9 - nen Ausführungen beide, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sel b- ständig tragende n rechtliche n Erwägungen angegriffen, sich mit diesen ause i- nandergesetzt und dargetan, weshalb das angefochtene Urteil insoweit recht s- fehlerhaft sein soll . Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf Seite 3 der Revisionsbegründung mehrmals auf die Ausführungen bzw. die ein offensichtlicher Schreib - bzw. Kopierfehler vor, der nicht zur Unzulässigkeit der Revision führt. B. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgericht s ist die zulässige Klage begründet. I. Die Klage ist zulässig. D ie Klägerin begehrt die Feststellung, dass zw i- schen den Par teien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten vertraglichen Bedingungen besteht. Dieser Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rec htsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet (vgl. etwa BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 32, BAGE 146, 353) . Für den Antrag ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse gegeben. D er Beklagte bestreitet, dass zwischen den Parteien über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. II. Die Klage ist auch begründet. Zwischen den Parteien besteht über den 31. August 2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertragl i- chen Bedingungen. Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge eines Betriebs(teil)übe rgangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 vo n der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Senat an die Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Ab s. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, was zweifelhaft ist . Die Klage hat in jedem Fall in der Sache Erfolg. Hat kein Betriebs(teil)übergang stattgefunden, ist die Klage b e- reits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsve r- hältnis der Kläger in nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die C GmbH übergegangen ist und der Widerspruch der Klägerin vom 24. Oktober 2016 ins Le e re ging. Hat demgegenüber ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 20 21 22 - 9 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 10 - Satz 1 BGB stattgefunden, hat die Klägerin dem Überg ang ihres Arbeitsverhäl t- nisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam wide r- sprochen. 1. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Schuldnerin auf die C GmbH stattg e funden hat un d in diesem Zusammenhang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Vo r liegen eines Betriebs(teil)übergangs gebunden ist. Dies ist zweifelhaft. a) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand des Ber ufungsurteils au s- l- September 2015 auf die C GmbH übergegangen, dieser B e- triebsübergang sei - wie angekündigt - durchgeführt worden und die Klägerin habe fortan für die C GmbH gearbeitet. In den Entscheidungsgründen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nach § 613a BGB auf die C GmbH übergegangen. b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob es zum 1. September 2015 ta t- sächlic h zu einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB g e- kommen ist. Soweit das Landesarbeitsgericht hierzu überhaupt konkrete Tats a- chen festgestellt hat, lassen diese Feststellungen nämlich Umstände erkennen, die gegen einen Betriebs(teil)übergan g iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB spr e- chen könnten. aa) Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen H aupt - oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378) . Entscheidend für einen Betriebs(teil) - übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksic h- 23 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 11 - tigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und b ewegl i- che Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwa i- ge Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang ver richteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventue l- len Unterbrechung dieser Tätigkeiten , denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions - oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BAG 2 5. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN) . Ein Betriebs(teil )übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ferner nur dann vor, wenn die für den Betrieb der wir t- schaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgebe rverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (vgl. etwa BAG 2 5. Janua r 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 161, 378 ) . bb) Das Berufungsurteil enthält keine konkreten Feststellungen zu den für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs relevanten Tatsachen. Es lässt 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, mithin um eine wirtschaftliche Ei nheit mit eigener Identität im Sinne einer org a- nisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftl i- chen Haupt - oder Nebentätigkeit handelt. So fehlt es bereits an Feststellungen und Ausführungen dazu, ob für die dort zu verrichtenden Tätigkeiten etwa auch sächliche Betriebsmittel oder weitere Faktoren von Bedeutung sind, ob auch diese ggf. auf die C GmbH übergegangen sind und wie die zu berücksic h tige n- den Tatsachen im Streitfall zu gewichten sind. Soweit - wie hier - nicht e r ken n- ba r ist, was die bisherige Identität einer wirtschaftlichen Einheit ausg e macht hat, kann auch nicht beurteilt werden, ob diese bei einem etwaigen ne u en Inh a- ber bewahrt wurde. 28 29 - 11 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 12 - cc) Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen lassen - im Gegenteil - vielmehr Umstände erkennen, die Zweifel am Vorliegen eines B e- triebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Danach könnte es an dem für die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs erforderlichen Wec h- sel in der für den Betrieb der wirtschaf tlichen Einheit verantwortlichen natürl i- chen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberve r- pflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, fehlen. (1) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, insbesondere dem Unterrichtu ngsschreiben vom 5. August 2015 ergibt sich nur, dass das Recht s- geschäft zwischen der Schuldnerin und der C GmbH ein Dienstleistung s vertrag war. Feststellungen zum konkreten Inhalt des Dienstleistungsvertrags hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffe n. Damit hat es nicht geklärt, ob di e ser Ve r- e GmbH keine Fre i- heit in der Organisation und Durchführung der fraglich en Dienstleistung g e bli e- ben wäre (zur Charakterisierung bloßer Bereitstellung von Personal für e i nen Auftraggeber vgl. etwa EuGH 10. Dezember 1998 - C - 173/96 und C - 247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 2 7 ) . Für einen derartigen Inhalt des Dienstlei s tungsvertrags spr echen im Übrigen weitere Passagen im Unterric h tungsschre i ben vom 5. August 2015. Dort heißt es nämlich, dass die betriebl i chen Strukt u ren und die r e rührt würden und dass beabsichtigt sei, das be stehende Geschäft weiterzufü h ren. Und an anderer Stelle heißt es, im Rahmen der geplanten U m strukturi e rung würden (2) Aus dem Vorbringen des insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Beklagten ergib t sich nichts Gegenteiliges. Im Rahmen des § 613a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs - und Beweislast. Danach trägt der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner trägt sie für die rechts vernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BAG 2 3. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 26; 1 0. Mai 2012 - 8 AZR 434/11 - Rn. 28) . Soweit sich 30 31 32 - 12 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 13 - der Beklagte als Anspruchsgegner auf den für ihn günstigen Umstand eines Betrie bs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zur C GmbH stü t zen will, obliegt ihm also die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen de s sen Tatbestandsvoraussetzungen. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag. (3) Nach alledem bleibt es zumindest zweifel haft, ob es zu dem für die A n- nahme eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erforderl i- chen Wechsel in der für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortl i- chen natürlichen oder juristischen Person, die in dieser Eigenschaft die A rbei t- geberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, gekommen ist. c) Sofern es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommen sollte, ob ein Betriebs(teil)übergang von der Schuldnerin auf die C GmbH stat t- gefunden hat, würde sich vor dem Hintergrund der unter Rn. 25 ff. aufg e zeigten Zweifel die Frage stellen, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausfü h- rungen des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Betriebs(teil) übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist. aa) Nac h § 559 Abs. 2 ZPO ist für den Fall, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass eine tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung e in zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für tatsächliche U m- stände (§ 138 Abs. 1 ZPO) , sondern auch für Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegrif f geschieht, der j e- dem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist ( vgl. etwa BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 75, BAGE 156, 71; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 38 mwN; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 22, BAGE 149, 18; 16. Dezember 2010 - 6 AZ R 487/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 136, 340; BGH 19. März 2004 - V ZR 104/03 - zu II 1 a aa der Gründe mwN, BGHZ 158, 295; 13. März 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 b der Gründe) . Zu prüfen ist allerdings, ob der jeweilige Begriff eine solche Einfachheit aufweist. D arauf, ob die Festste l- lung seiner Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich schwierig sein kann, kommt es hingegen nicht an (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - aaO ; 33 34 35 - 13 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 14 - 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 mwN; BGH 13. März 1998 - V ZR 190/97 - aaO ) . bb) 613a Abs. 1 Satz 1 14. November 2007 ( - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) ausgeführt, dieser Begriff sei ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben geläufig sei . Die Übe rnahme eines Betriebs oder B etriebs teils mit der Rechtsfolge des Übe r- gangs der dort best ehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber sei ein häuf i- ger Vorgang, den eine Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitneh mern bereits erfahren ha be . Zwar könn t en die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Einzelfa ll schwierig festzustellen sein; d ies änder e aber nichts daran, dass der Begriff einen einfachen rechtlichen Ge halt habe . Jedenfalls wenn Rechtsanwä l- te für die Parteien vortr ü gen, sei die Behauptung, ein Betriebsübergang habe stattgefunden, eine rechtliche Einkleidung tatsächlicher Umstände, die einer bindenden tatsächlichen Feststellung zugäng lich sei (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 29) . cc) Der Se iSv. § 613a Abs. 1 Satz rechtlichen Gehalt aufweist. Nach Auffassung des Senats spricht vielmehr viel für das Gegenteil. Insoweit wirkt e- triebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz Richtlinie 2001/23/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union determiniert ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof d er Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 2015 ( - C - 160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 43 f. ) ausdrücklich darauf hingewi e- sen, dass die von den nationalen Gerichten dem Gerichtshof vorgelegten, die Auslegungsschwierigkeiten und die Gefahr von Divergenzen in der Rechtspr e- chung der nationalen Gerichte belegen. Schon allein deshalb spricht viel dafür, dass die Annahme, der Begriff 613 a Abs. 1 Satz 1 ein einfacher Rechtsbegriff, der den Teilnehmern am Arbeitsleben 36 37 - 14 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 15 - geläufig sei, nicht gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund könnte es dann, wenn die Parteien übereinstimmend von einem Betriebs(teil)übergang ausg e- hen, geboten se in, jedenfalls eine pauschale, summarische Prüfung der tatb e- standlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen und vom Berufungsgericht die Feststellung der hierfür notwendigen Tatsachen zu verlangen. d) Ob das Arbeitsverhältnis der Kläg erin infolge eines Betriebs(teil) - übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 1. September 2015 von der Schuldnerin auf die C GmbH übergegangen ist und in diesem Zusamme n hang, ob der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO an die Ausführungen des Lande s arbeit s- geri chts zum Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, muss im vorliegenden Verfahren indes nicht en t schieden werden. Die Klage ist in jedem Fall begründet. Hat kein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BG B stattg e- funden, ist die Klage bereits deshalb begründet, weil das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die C GmbH überg e gangen ist und der Widerspruch der Klägerin vom 24. Oktober 2016 ins Leere ging. Hat demgegenübe r ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stat t- gefunden, besteht das zwischen der Schuldnerin und der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis über den 31. August 2015 hinaus zu unverände r ten arbeit s- ve r traglichen Bedingungen fort, weil die Kl ägerin dem Übergang i h res Arbeit s- verhältnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wir k sam widersprochen hat. 2. Hat ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattg e- funden, hat die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhä ltnisses auf die C GmbH mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wirksam widersprochen. Sie musste, da sie nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wo r- den war, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht inne r- halb der Mona tsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprechen. Entg e gen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin durch ihre Unte r schrift unter die Einverständniserklärung nicht auf ihr Widerspruchsrecht als solches 38 39 40 - 15 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 16 - verzichtet. Die Auslegung der Einverst ändniserklärung ergibt vielmehr, dass die Klägerin allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf d ie Ausübung ihres Widerspruchsrechts verzichtet hat. Das Widerspruchsrecht war - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch nicht verwirkt. Der Widerspruch der Klägerin stellt sich auch nicht aus anderen Grü n- den als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. a) Die Klägerin musste dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vom 5. August 2015 widersprechen. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin hat die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Diese Unterrichtung entspricht nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB. aa) § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass im Fall eines Betriebs(teil) - übergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt; in diesem Fall findet wird aber nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gewährlei stet. Das Widerspruchsrecht trägt den grundrechtlichen Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, der dem Arbeitnehmer die freie Wahl des Arbeitsplatzes und damit auch die freie Wahl des Vertragspartners garantiert. Das Widerspruch s- recht ist ein Gestaltungs recht, dessen wirksame Ausübung bewir kt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten, der Arbeitnehmer also den alten Vertragspartner behält ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 157, 317; 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ) . Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB steht nach der Ko n- zeption von § 613a BGB in einem wechselseitigen Bezug zur Unterrichtung s- pflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (vgl. BT - Drs. 14/ 7760 S. 12) . Danach haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroff e- nen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die in § 613a Abs. 5 41 42 43 - 16 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 17 - Nr. 1 bis Nr. 4 BGB aufgeführten Umstände zu unterrichten. Die Unterrichtung ist teleol ogisch auf das Widerspruchsrecht ausgerichtet. Sie soll den Arbei t- nehmer in die Lage versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu tre f- fen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen B e- triebs(teil)inhaber widersprechen will. Deshal b haben Veräußerer und/oder E r- werber den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über den Gege n- stand des Betriebs (teil) übergangs und die Person des Übernehmers sowie über die in § 613a Abs. Arbe itnehmer soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und gegebenenfalls beraten zu lassen, um dann auf dieser Grun d- lage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. etwa BAG 1 5. D ezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 317 ; 1 4. November 2013 - 8 AZR 824/12 - Rn. 18 und 19 mwN) . Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird dem Arbeitnehmer zwar für die wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist von einem Monat nach Zugang de r Unterrichtung iSv. § 613a Abs. 5 BGB gesetzt. Allerdings wird die Widerspruchsfrist nac h § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nur durch eine ordnungsg e- mäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 5. Dezember 2016 - 8 AZR 612/15 - Rn. 34, BAGE 157, 3 17 ; 2 2. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 23 mwN) . Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhäl t- widers prechen kann und ergibt sich im Übrigen aus dem unter Rn. 43 darg e- stellten wechselseitigen Bezug von Unterrichtung und Widerspruchsrecht. Ob eine Unterrichtung den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB en t- spr icht , unterliegt der gerichtlichen Überprüfung . Soweit die formalen Anford e- rungen zur Unterrichtung über die Person des Betriebserwerbers nicht erfüllt sind und/oder Ausführungen zu einem in § 613a Abs. 5 BGB genannten U m- stand fehlen bzw. unverständlich oder auf den ersten Blick mangelhaft sind (vgl. et wa BAG 1 0. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 25) , liegt eine offensichtlich fehlerhafte Unterrichtung vor. Darüber hinaus gilt grundsätzlich eine abgestufte 44 45 - 17 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 18 - Darlegungs - und Beweislast (vgl. etwa BAG 3 1. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 - Rn. 29 ; 1 4. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - Rn. 23 f. mwN ) . bb) Danach hat das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Die Unterrichtung vom 5. August 2015 war nicht ordnungsgemäß iSv. § 613 a Abs. 5 BGB. Das Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin entspricht offensichtlich nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, weil es das Ha f- tungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt. (1) Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Verpflichtungen nach § 613a Abs. n- über wird in der Unterrichtung vom 5. August 2015 zwar zutreffend darauf hi n- t- Nicht zutreffend ist allerdings der Satzteil eine im Vergleich zur gesetzlichen Regelung längere gesamtschuldnerische Haftung vorgespiegelt wird. (2) Eine Unterrichtung über die in § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung der Haftung, wonach in dem Fall, dass entsprechende Verpflic h- tungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werden, der bisherige Arbei t- geber für sie nur in dem Umfang haftet, der dem im Zeitpunkt d es Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht, fehlt gänzlich. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin durch die Einverständniserklärung aus September 2015 nicht auf ihr Wide r- spruchsrecht als solches verzic htet. Vielmehr hat die Klägerin allenfalls temp o- rär, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung ihres Widerspruch s- 46 47 48 49 - 18 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 19 - rechts verzichtet. Dies ergibt die Auslegung der Einverständniserklärung, die der Senat selbst vornehmen kann, da es sich bei dieser Erklärung um Allg e- meine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt, wovon auch das Landesarbeitsgerich t ausgegangen ist. aa) Auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB kann durch einse i- tige Erklärung verzichtet werden (vgl. etwa BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 45 , BAGE 121, 289; 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 88, 196 zur verwandten Möglichkeit des Ausschlusses kraft Ve r- trags; 15. Februar 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 45, 140 zu den verwandten Möglichkeiten der Vereinbarung bzw. einseitig vom Arbei t- nehmer erklärte r Zusage ; vgl. auch MüKo BGB /Müll er - Glöge 7. Aufl. § 613a Rn. 115; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 104; KR/Treber 1 2 . Aufl. § 613a BGB Rn. 77 ) . Denkbar ist insoweit sowohl ein Verzicht auf das Widerspruch s- recht als solches als auch ein zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung. V o- raus setzung eines Verzichts auf das Widerspruchsrecht als solches oder auf dessen Ausübung ist a llerdings das Bewusst sein , ein solches Recht zu haben (BAG 1 5. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO ) . Ob ein Verzicht auf das Wide r- spruchsrecht oder dessen Ausübung zu dem eine ordnungsgemäße Unterric h- tung iSv. § 613a Abs. 6 Satz 1 iVm. § 613a Abs. 5 BGB (dafür LAG Saarland 1 2. August 2009 - 2 Sa 52/09 - ; dagegen LAG Niedersachsen 5. Februar 2018 - 8 Sa 83 3 / 17 - sowie ua. das hier angegriffene Berufungsurteil ) oder jede nfalls o- (vgl. ua. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15, BAGE 153, 296) voraussetzt, kann vorliegend offen bleiben, da die Klägerin allenfalls zei t- weilig, nämlich höch stens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung auf die Ausübung ihres Widerspruch s- rechts verzichtet hat. bb) Die Auslegung der Einve rständniserklärung der Klägerin aus Septe m- ber 2015 ergibt, dass die Klägerin allenfalls temporär, nämlich maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 50 51 - 19 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 20 - 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zuga ng des Unterric h- tungsschreibens verzichtet hat. (1) Die Einverst ändniserklärung der Klägerin aus September 2015 ist nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen. (a) Bei dieser Einverständniserklärung handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Die Einverständniserklärung, deren Vordruck dem Unterrichtung s- schreiben vom 5. August 2015 beigefügt war, enthält Vertragsbedingungen, die von der Schuldnerin für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert wurden. Dass diese von der Schuldnerin auch gestellt wurden, unterliegt ke i- nem Zweifel. Der Umstand, dass es sich bei der Einverständniserklärung um eine einseitige Erklärung der Klägerin handelt, steht der Annahme von Allg e- meinen Gesc häftsbedingungen nicht entgegen. Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch einseitige Erklärungen des Ve r tragspartners des Verwenders, die auf einer Vorformulierung des Verwe n- ders beruhen (vgl. etwa Ulmer/Habersack in Ulmer/Bra ndner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 305 BGB Rn. 16; Palandt/Grüneberg 7 8 . Aufl. § 305 Rn. 5; CKK/ Clemenz 2. Aufl. § 305 BGB Rn. 15 ; Däub ler/Bonin/Deinert /Deinert 4. Aufl. § 305 Rn. 6, jeweils mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des BGH ) . Im Übrigen ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Ei n- verständniserklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, was im Revisionsverfahren nicht angegriffen wurde. (b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertra gspartners zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 26 mwN) . Die Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 2 1. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN) . 52 53 54 55 - 20 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 21 - (2) Die Einverst ändniserklärung der Klägerin aus September 2015 ist unter Berücksichtigung des Inhalts des Unterrichtungsschreibens vom 5. August 2015 auszulegen. Dies folgt bereits daraus, dass di e Einverständniserklärung und das U n- terrichtungsschreiben eine Einheit darstellen. Das Unterrichtungsschreiben, das von der Schuldnerin ebenfalls für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurde, enthält Erläuterungen zur Einverständniserklärung, ein Vordr uck der Einve r- ständniserklärung war dem Unterrichtungsschreiben in der Anlage beigefügt. Aber auch dann, wenn das Unterrichtungsschreiben und die Einverständnise r- klärung keine Einheit bilden würden, wäre das Unterrichtungsschreiben bei der Auslegung der Ei nverständniserklärung zu berücksichtigen. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichn en, grundsätzlich nicht he r- angezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB , wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichti gen sind. Dies bedeutet a llerdings nicht, dass jegliche Begleitu m- stände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht au s- schl ie ß lich die konkre te Situation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden ver gleichbaren rechtsgeschäftlichen Abrede begleiten (v gl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 ) . Dies ist bei dem Unterrichtung s- schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 der Fall, weil der Vordruck der Einverständniserklärung dem von der Schuldnerin für alle vom Betriebs(teil) - übergang betroffenen Arbeitnehmer vorformulierten Unterrichtungsschreiben als Anlage beigefügt war. (3) Bei der Auslegung der Einverständnise rklärung der Klägerin aus Se p- tember 2015 ist zudem zu beachten, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgeme i- nen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Vorau s- 56 57 58 - 21 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 22 - setzungen angenommen werden kann. Dies gilt insbesondere für Rechte, die - wi e das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehen. Das Widerspruchsrecht, das den grundrechtlichen Wertungen aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt, hat für die Betroffenen eine hohe Bedeutung. D iese Bedeutung des Widerspruch s- rechts ist bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht auf das Widerspruch s- recht zu beachten. Ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. etwa BAG 2 8. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 38 m wN; BGH 14. November 2017 - VIII ZR 101/17 - Rn. 17 mwN; 4. Dezember 2015 - V ZR 22/15 - Rn. 44 mwN; 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - Rn. 51 mwN; 30. September 2005 - V ZR 197/04 - zu II 1 der Gründe ) . Soweit demgegenüber einzelne ältere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses beim Betriebs(teil)übergang d a- hin verstanden werden könnten, dass ein weniger strenger Maßstab gelten soll (etwa BAG 19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - zu I 3 b der Gründe, B AGE 88, 196 ) , hält der Senat daran nicht fest. (4) Die Auslegung der Einverständniserklärung der Klägerin aus Septe m- ber 2015 nach diesen Grundsätzen und Vorgaben ergibt, dass die Klägerin a l- lenfalls temporär, nämlich höchstens für die Zeit bis kurz vor Ab lauf der im U n- terrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten M o- natsfrist nach Zugang des Unterrichtungsschreibens, jedoch nicht auf ihr W i- derspruchsrecht als solches verzichtet hat. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Begri Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er muss aber anderweitig ei n- deutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es. Aus diesem Grund kann dahinstehen , ob ein in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen erklärter Verzicht auf das Widerspruchsrecht oder seine Ausübung einer Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhielte, insbesondere, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensationslos hierauf verzichte t we r- den kann. 59 - 22 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 23 - (a) dem 1. September 2015 erklärt. Diese Erklärung steht in unmittelbarem Z u- sammenhang mit der Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015, in der es heißt: Wechsel des Arbeitgebers. An den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Wir bitten Sie daher, Ihre Tätigkeit wie auch in der Vergangenheit bei Ihrem neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Sofern Sie sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden, bitten wir Sie Ihr Einverständnis auf der beigefügten Erkl ä- rung bis zum 15.08.2015 schri ftlich zu erklären. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdrückliche Erklärung nicht vo r- liegen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einve r- ständnis mit dem Betriebsübergang aus. Ihnen steht es frei, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zu wide r- sprechen. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch i n- nerhalb eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich zu erfolgen hat. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber uns oder dem Dienstleistungsunternehmen erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass im Fal le e i- nes Widerspruchs die Beendigung Ihres Arbeitsverhältni s- ses drohen kann, da aufgrund des Betriebsübergangs Ihr bisheriger Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und ggf. eine a l- (b) Unter Berücksichtig ung dieser Passage im Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 kann die Einverständniserklärung der Klägerin aus Se p- tember 2015 nur dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin allenfalls zeitweilig, nämlich höchstens bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtun gsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Monatsfrist auf die Ausübung i h- res Widerspruchsrechts verzichtet hat. Ein weitergehender Verzichtswille lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Die Klägerin hat mit der Einverständniserklärung zum Ausdruck g e- bracht, dass sie ab dem Betriebs(teil)übergang bereit war, ihr Arbeitsverhältnis mit der C GmbH fortzusetzen und ihre Arbeitsleistung als Schlachthilfe für diese zu erbringen. Die Schuldnerin hatte die Klägerin im Unterrichtungsschre i ben 60 61 62 - 23 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 24 - vom 5. August 2015 gebeten, ihre Tätigkeit - wie auch in der Vergange n- heit - bei der C GmbH fortzusetzen und für den Fall, dass sie mit der For t se t- zung des Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH einverstanden sein sol l te, ihr Einverständnis auf der b eigefügten Erklärung schriftlich zu erklären. G e nau di e- ser Bitte ist die Klägerin nachgekommen. Das Unterrichtungsschreiben vom 5. August 2015 enthält über die Au s- führungen zur Einverständniserklärung hinaus aber auch Ausführungen zum Widerspruchsrecht. I nsoweit hatte die Schuldnerin die Klägerin sowohl über das Widerspruchsrecht als solches als auch darüber unterrichtet, innerhalb welcher Frist der Widerspruch wem gegenüber in welcher Form erklärt werden musste. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der C GmbH bzw. mit dem Betriebsübergang auf die C GmbH und zum W i de r- spruch s recht in derselben Passage des Unterrichtungsschreibens finden, und da ss in der Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Fortsetzung se i nes Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber einverstanden, im Einzelfall ein Ve r- zicht auf das Widerspruchsrecht liegen kann (vgl. etwa BAG 15. Februa r 1984 - 5 AZR 123/82 - zu III 2 a d er Gründe, BAGE 45, 140) , konnte die Kläg e- rin die unter Rn. 60 wiedergegebenen Ausführungen der Schuldnerin im Unte r- richtungsschreiben vom 5. August 2015 nur dahin verstehen, dass mit der Ei n- verständniserklärung allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts maximal für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterric h- tungsschreiben der Schuldnerin aufgeführten Monatsfrist verbunden war. In der unter Rn. 60 wiedergegebenen Passage des Unterrichtungsschreibens wird deutlich zwischen dem Einverständnis mit der Fortsetzung des Arbeitsverhäl t- nisses mit der C GmbH auf der einen Seite und einem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH auf der anderen Seite u n- terschieden. Die Schuldnerin hatte die Kläg erin gebeten, für den Fall, dass sie mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der C GmbH ei n ve r sta n den sein sollte, ihr Einverständnis auf der beigefügten Erklärung bis zum 15. August 2015 schriftlich zu erklären. Dieser Zeitpunkt lag nicht nur deutlich vor dem Zeitpunkt des geplanten Betriebs(teil)übergangs, sondern auch vor dem Ende 63 - 24 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 25 - der im Unterrichtungsschreiben mitgeteilten Monatsfrist für die Erkl ä rung des Widerspruchs. Es kommt hinzu, dass die Einverständniserklärung beim Vora r- beiter N und damit bei der Schuldnerin abzugeben war, während der W i de r- spruch ausweislich des Unterrichtungsschreibens sowohl gegenüber der Schuldnerin als auch gegenüber der C GmbH erklärt we r den konnte. Diese Ausführungen musste die Klägerin zwar dahi n verstehen, dass es der Schul d- nerin mit der erbetenen Einverständniserklärung darum ging, sich möglichst frühzeitig Planungssicherheit zu verschaffen und zu diesem Zweck noch vor dem geplanten Betriebs(teil)übergang in Erfahrung zu bringen, mit welchen A r- beitnehmern die C GmbH die Arbeit ab dem Zeitpunkt des B e triebs(teil)über - gangs würde fortsetzen können. Die Klägerin musste diese Au s führungen alle r- dings nicht dahin verstehen, dass ein Widerspruch nach A b gabe der erbetenen Einverständniserklärung ausg eschlossen war. Auf diese Recht s folge hatte die Schuldnerin die Klägerin in der Unterrichtung schon nicht in der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen. Insoweit wirkt sich insbesondere aus, dass die Schuldnerin die Klägerin im Unterrichtungsschreiben zud em da r über informiert hatte, dass sie in dem Fall, dass bis zum 15. August 2015 eine au s drückliche Erklärung nicht vorliegen sollte, von einem stillschweigenden Einve r ständnis der Klägerin ausgehen würde. Damit hatte die Schuldnerin zum Au s druck g e- bracht, dass die erbetene Einverständniserklärung ohnehin bede u tungslos war. (c) Etwas anderes folgt weder aus dem Umstand, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH gearbeitet hat, noch daraus, dass das Unterrichtungsschr eiben der Klägerin erst am 11. September 2015 und damit nach Ablauf der im Unterrichtungsschreiben für die Abgabe der Einverständniserklärung auf den 15. August 2015 bestimmten Frist zugegangen ist, und die Klägerin die Einverständniserklärung im Septe m ber 2015 abgeg e- ben hat. Dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt des B e triebs(teil)übergangs ta t- sächlich für die C GmbH gearbeitet hat, stellt sich lediglich als ein Verha l ten in Vollziehung der Rechtsfolgen dar, die ihr mit dem Unterrichtungsschre i ben b e- kannt gemacht worden waren. Weiterzuarbeiten ist schlicht die vom G e setz vorgesehene Folge des Übergangs des Arbeitsverhäl t nisses im Fall eines B e- triebs(teil)übergangs, und zwar unabhängig vom Lauf einer etwa noch b e st e- 64 - 25 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 26 - henden Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung. Mit der Einverständni s erklärung hat die Kläg e- rin genau dies bestätigt. c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war das Wide r- spruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch d ie Kläger in nicht verwirkt. aa ) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15 ; 2 4. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) . (1) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) . Mit ihr wird die illoyal verspätet e Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung. Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpfl ichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen woll e, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsm o- ment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) . (2) Zeit - und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - miteinander verbunden (vgl. BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30) . Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendm a- chung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspr uch 65 66 67 68 - 26 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 27 - oder Recht verwirken (BAG 2 4. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - Rn. 27) . Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment (BAG 2 2. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) . Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen s o- wohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 2 8. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 1 7 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) . (3) Die Beurteilung der Frage, ob ein Recht verwirkt ist, obliegt grundsät z- lic h den Tatsachengerichten. Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwicke l- ten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erhebl i- chen Gesichtspunkte berücksichtigt h at und ob die Bewertung dieser Gesicht s- punkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 2 8. J uni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18 ; 1 7. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 1 1. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 2 0. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) . bb) Danach war das Widerspruchsrecht de r Kläger in zum Zeitpunkt seiner Ausübung mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht ver wirkt . (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung, den anschließenden Wechsel zur C GmbH, die Arbeitsaufnahme bei dieser und die unbedingte Weitera r beit für mehr als ein Jahr erkennbar über ihr Arbeitsverhältnis disponiert. Au f grund ih res Gesamtverhaltens habe die Schuldnerin darauf vertrauen dürfen, die Kl ä- gerin werde ihr Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Zeitmoment und U m- standsmoment seien gegeben. Die Klägerin habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, eigentlicher Grund für den Widerspruch sei der bevorstehende we it ere Betriebsübergang zur V GmbH g e- 69 70 71 - 27 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 28 - wesen; im Zuge dessen seien Verträge mit schlechteren Arbeitsb e dingungen vorgelegt worden. Mit einer geringeren Vergütung seien die Arbei t nehme r j e- doch nicht einverstanden gewesen; wären die Arbeitsbedingungen unverändert geblieben, wären sie nicht aktiv geworden, sondern hätten an i h rem Arbeit s- platz weiter gearbeitet, ganz gleich für welches Unternehmen. (2) Diese Würdigung hält einer revisions rechtlichen Überprüfung nicht stand. (a) Die bloße widerspruchslose Weiterarbeit bei einem neuen Inhaber stellt allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschu l- deten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Wider spruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) . (b) Auch die weiteren vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstände verwirklichen für sich betrachtet nicht das Umstandsmoment; sie treten auch nicht als für die A m- ( aa ) Dies gilt zunächst für die Einverständniserklärung der Klägerin aus Se p- tember 2015. Die Klägerin hat hiermit nicht über den Bestand des Arbeitsve r- hältnisses disponiert. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob der Umstand, dass ein A r- beitnehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Beendigung desselben oder durch eine Ve r- einbarung, mit der das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grun d- lage gestellt wurde - disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 35 7/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Ausübung des Wide r- spruchsrechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - 72 73 74 75 76 - 28 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 29 - wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 1 60, 70) . Jedenfalls stellt der Umstand, dass die Klägerin vor Ausübung ihres Widerspruchsrechts die vorformulierte Einverständniserklärung unterzeichnet hat, keine Disposition über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses dar. Hie r- durch wurde das Arbeitsve rhältnis weder beendet noch auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt. Insbesondere liegt in der Einverständniserklärung aus September 2015 kein Aufhebungsvertrag. Abgesehen davon, dass es b e- reits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111 ; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat die Klägerin mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 6 2 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit war, ihre Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des B e- triebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Ei n ve r- ständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht au f die Ausübung des Wide r spruch s- rechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtung s schreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde. Darin liegt keine D isposit i- on über das Arbeitsverhältnis, das ja - im Gegenteil - im Fall e i nes B e triebs(teil) - über gangs fortbesteht. (bb ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts dürfen etwaige M o- tive der Klägerin für ihren Widerspruch im Rahmen der Prüfung der Verwir kung des Widerspruchsrechts nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus den in § 613a Abs. 6 BGB getroffenen Wertungen. D er Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 613a Abs. 6 BGB b e- wusst davon abgesehen, die Ausübung des Widerspruchsrechts v on bestim m- ten Motiven oder Sachgründen abhängig zu machen ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 27 , BAGE 129, 343 ) . Bereits vor Kodif i- zierung des § 613a Abs. 6 BGB war die Angabe eines Grundes für die Au s- übung des Widerspruchsrec hts ebenso wenig von Belang wie das zugrunde 77 78 79 - 29 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 30 - liegende Motiv des Widersprechenden. Der Gesetzgeber, dem die se Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspruchsrecht bekannt war (BT - Dr s. 14/7760 S. 20) , hat gleichwohl bei der Einfügung von § 613a Abs. 6 BGB außer dem Schriftformerfordernis und der Frist keine weiteren Vorausse t- zungen genannt. Auch nach der zum 1. April 2002 in Kraft getretenen gesetzl i- chen Regelung bedarf es daher keines sachlichen Grundes für die Ausübung des Widerspruchs ( vgl. etwa BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 - Rn. 24 mwN, aaO ) . Diese gesetzgeberischen Wertungen müssen auch bei der Prüfung der Verwirkung des Widerspruchsrechts beachtet werden. Die Motive des Widersprechenden können deshalb kein Umstandsmoment beg ründen, das zur Verwirkung führen kann. (3 ) Das angefochtene Urteil stellt sich im Hinblick auf die Frage der Verwi r- kung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Zwar stellt die widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber in de m Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, aber im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des G e- genstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (im Folge n- sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt wurde (vgl. zu den grundlegenden Informationen schon BAG 1 9. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 15 , BAGE 153, 296 ) ein Umstandsmoment dar, das zur Verwirkung führen kann (vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 25 ff., BAGE 160 , 70) . Allerdings ist d ie widerspruchslose Weiterarbeit des Arbeitnehmers, der über den Übergang seines Arbeitsverhältn isses unter Angabe der in Rn. 81 a n- geführten grundlegenden Informationen einschließlich seines Widerspruch s- rechts nach § 613a Abs. 6 BGB unter richtet wurde, kein Umstandsmoment von einem solchen Gewicht, dass an das Zeitmoment nur geringe Anforderungen zu 80 81 82 - 30 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 - 31 - stellen wären. Denn mit der Weiterarbeit erfüllt der Arbeitnehmer lediglich die ihm unverändert - nunmehr gegenüber dem neue n Inhaber - obliegenden Ve r- tragspflichten. Er gibt damit zwar zu erkennen, dass er den neuen Inhaber als seinen Arbeitgeber ansieht. Dies entspricht allerdings nur der im Zeitpunkt der Tätigkeit bestehenden objektiven Rechtslage. Die widerspruchslose Weite ra r- beit für den neuen Inhaber rechtfertigt es deshalb erst dann, die späte Au s- übung des Widerspruchsrechts als mit Treu und Glauben ( § 242 BGB ) unve r- einbar und für den vormaligen Arbeitgeber als unzumutbar anzusehen, wenn sie über einen erheblichen Zeitrau m erfolgt. Diesen Zeitraum, der frühestens mit dem Betriebsübergang beginnt, erachtet der Senat unter Berücksichtigung der wechselseitigen schutzwürdigen Interessen mit regelmäßig sieben Jahren als angemessen ( vgl. grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 2 65/16 - Rn. 27, BAGE 160, 70) . Da die Klägerin bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen hat, fehlt es bereits an der Voraussetzung einer widerspruchslosen Weiterarbeit bei dem neu en Inhaber über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Klägerin, die nicht ordnungsgemäß iSv. § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet wurde, durch das Unterrichtungsschreiben der Schul d- nerin die unter Rn. 81 angegeben en grundlegenden Informationen erhalten hat. d) Der Widerspruch der Klägerin stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin nicht vor Ausübung ihres Widerspruchsrechts dadurch über ihr Arbeitsverhältnis disponiert, dass sie die Kündigung des Insolvenzverwalters der A GmbH vom 7. November 2016 nicht angegriffen hätte. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Umstand, dass ein Arbei t- nehmer vor Ausübung des Widerspruchsrechts über den Bestand seines A r- beitsverhältnisses disponiert hat, zur Verwirkung führen kann (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32; 18. März 2010 - 8 AZR 840/08 - Rn. 35; 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 45) , oder ob sich die Au sübung des Widerspruch s- rechts in einer solchen Situation - unabhängig von einem Zeitmoment - wegen 83 84 85 - 31 - 8 AZR 230/18 ECLI:DE:BAG:2019:280219.U.8AZR230.18.0 widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB als treuwidrig darstellt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 50, BAGE 160, 70) . Die Klägerin hat j e- denfalls bereits vor dem Zugang der Insolvenzverwalterkündigung vom 7. November 2016, nämlich mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dem Übe r- gang ihres Arbeitsverhältnisses auf die C GmbH widersprochen. Schlewing Winter Vogelsang B. Stahl A. Schirp
Full & Egal Universal Law Academy