Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/18 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 9. März 2017 - 4 Ca 1280/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa 284/17 - Entscheidungsstichwort : Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB Leitsatz : § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Reg e- lung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf P Abs. 5 Satz 1 BGB aus. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 26/18 8 Sa 284/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richter am Bunde sarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und Reiners für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa 284/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsg e- richts Oberhausen vom 9. März 2017 - 4 Ca 1280/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellun g wie folgt neu g e- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 641,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus 384,69 Euro seit dem 13. August 2016 sowie aus 256,46 Euro seit dem 28. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übri gen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter I n- stanz haben der Kläger 16 vH und die Beklagte 84 vH zu tragen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand In der Revis ionsinstanz streiten die Parteien noch üb er die Zahlung von P auschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 12 0,00 Euro wegen Ve r- zugs der Beklagten mit der Zahlung von Besitzstandszu lagen für die Monate Juli, August sowie September 2016. Der Kläger war langjährig bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. April 2014 info l- ge eines Betriebsübergangs auf die Be klagte über. D ie Beklagte zahlte z u- nächst an den Kläger und andere Arbeitnehmer monat lich eine ( weitere ) B e- 1 2 - 3 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 4 - sitzstandszulage iHv. 128,23 Euro brutto . Ab dem 1. Mai 2016 stellte sie die se Zahlungen ein . Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung rüc k- ständi ger Besitzstandszulage n für di e Monate Mai bis Juli 2016 iHv. insg esamt 384,69 Euro brutto nebst Zinsen sowie die Zahlung von drei P auschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro verlangt. Mit seiner Klageerwe i- terung hat er die Beklagte auf Zahlung weiterer rückständiger Besitzstandsz u- lage n für die Monate Aug ust und September 2016 iHv . insgesamt 256,46 Euro b rutto nebst Zinsen in Anspruch genommen und zugleich klargestellt , dass er die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Besitzstandszulagen für die Monate Jul i, August und Se p- tember 2016 begehrt . Der Kläger hat die Auffassung vertreten , ihm st ünden nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB drei Pauschalen iHv. jeweils 40,00 Euro zu . Die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB getroffene Neuregelung zähle zum Allgemeinen Teil des Schul drechts ; sie sei mangels einer Bereichsausnahme auch im Arbeitsrecht an wendbar . Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- sitzstandszulagen iHv. insgesamt 641,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus 384,69 Euro seit dem 13. August 2016 sowie aus 256,46 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 120 ,00 Euro zu zahlen. Di e Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht nicht anwendbar . D er Anwendung dieser Bestimmung stehe § 12a Abs. 1 ArbGG analog entgegen . Die Vorinstanzen haben der Klage im vollen Umfang sta ttgegeben. Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der 3 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 5 - Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgeric ht hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verurteilt. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend g e- machten Pauschalen . Zwar ist der Kläger , dem die Beklagte rückständige B e- sitzstandszulagen (auch) für die Monate Juli bis Sep tember 2016 schuldet, Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB . Dem A n- spruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrech t- liche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsan spruch , so n- dern auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsan spruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstande ne Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. I. Der Kläger ist Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 1. Nach § 288 Abs. 5 BGB , der am 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale iHv. 40,00 Euro. Dies gil t auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Ko s- ten der Rechtsverfolgung begründet ist. 8 9 10 - 5 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 6 - 2. Bei den vo m Kläger gegenüber der B eklagte n geltend gemachten A n- sprüchen auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen (auch) für die Monate Juli bis September 2016 iHv. insge samt 384,69 Euro brutto handelt es sich um Entgeltforderung en i Sd. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. a) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 18/1309 S. 19) orientiert 288 Abs. 5 Satz 1 BGB an dem en t- sprechenden Begriff in § 288 Abs. 2 BGB. E ine Entgeltforde rung iSv. § 288 Abs. 2 BGB liegt vor , wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Diens t- lei s tungen besteht , wobei d er Be si ch allerdings nicht nach § 611 BGB bestimmt, sondern weiter gefasst ist . Zudem bedarf es keiner syna l- lagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Za h- lung durch den Schuldner . Vielmehr reicht eine konditiona le Verknüpfung in dem Sinne aus, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entst e- hung der Verpflichtung des ande ren Teils ist ( vgl. BGH 12. April 2018 - IX ZR 88/17 - Rn. 33; 20. Juli 2017 - III ZR 545/16 - Rn. 31 ; 6. November 2013 - KZR 58/11 - Rn. 70, BGHZ 199, 1; 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09 - Rn. 12 f.; 21. April 2010 - XII ZR 10/08 - Rn. 21 und 23 ) . b) Danach handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ford e- rungen um Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Die ( weiteren ) Besitzstandszulagen dienten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, die Arbeitsvergütung des Kl ä- gers nach dem Betriebsübergang der Höhe nach wieder an die von der Recht s- vorgängerin der Beklagten geschul dete und gezahlte Arbeitsvergütung anz u- pa ssen, so dass sich die Besitzstandszulagen als Gegenleistung für die Arbeit s- leis tung des Klägers darstell en. 3. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 11 12 13 14 - 6 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 7 - a) Aufgrund de s Urteils des Landesarbeitsgerichts steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte dem Kläger (auch) für die Monate Juli bis September 2016 Besitzstandszulagen iHv. insgesamt 384,69 Euro brutto schuldet. b) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 288 Ab s. 5 Satz 1 BGB den Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsve r- zug im Geschäftsverkehr (im Folgenden Richtlinie 2011/7/EU) umgesetzt hat (BT - Drs. 18/1309 S. 19) , ergeben sich im Hinblick auf die Person des Gläub i- gers keine weitergehenden Anforderungen . aa) Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU hat den folgenden Wortlaut: denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pa u- schalbetrags von mindestens 40 EUR hat. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pausc halbetrag ohne Mahnung und als En t- schädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist. (3) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusät z- lich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Za h- lungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungsko s- ten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die B e- auftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounte r- bb ) Zwar fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7/EU auswei s- lich dere n Art. 1 nur der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, wobei der Au s- 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU nur G e- schäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zw ischen Unternehmen und ö f- fentlichen Stellen bezeichnet , die zu einer Lieferung von Waren oder Erbri n- gung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen . In Übereinstimmung hiermit heißt es in Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2011/7/EU, dass der Anwendung s- 15 16 17 18 - 7 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 8 - bereich der Richtlinie auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Za h- lungen beschränkt sein und dass die Richtlinie ua. nicht Geschäfte mit Verbra u- chern umfassen sollte. cc ) Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Rich t- linie 201 1/7/EU überschießend umgesetzt. Danach verbleibt es zwar dabei, dass Schuldner einer Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, Gläubi ger iSd. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann demgegenüber auch ein Verbrau cher sein. D a de r Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 13 BGB ist, kann er auch Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein ( vgl. st. Rspr. zu § 310 Abs. 3 BGB : BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V 1 b dd der Gründe, BAGE 115, 19) . Das s Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch ein Verbraucher sein kann, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach Schuldner der Entgeltforderung nur sein kann, wer nicht Verbrauche r ist, wä h- rend eine entsprechende Einschränkun g für den Gläubiger nicht besteht . D ies entspricht zudem dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist. Während der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverz ug im Geschäftsverkehr in der 17. L egislaturperiode zunächst nur für den unternehmerischen Geschäftsve r- kehr eingebracht hatte (vgl. BT - Drs. 17/10491) , hat er in der 18. Legislaturper i- ode an dem Gesetzesentwurf eine wesentliche Veränderung vorgenom men: Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 18/1309 S. 13) kommt der neue Gesetz es Auch di e- se sind nach dem Willen des Gesetzgebers geschützt, wenn sie Gläubiger von Nichtverbrauchern sind. Demgegenüber sind Verbraucher, die Schuldner von Entgeltforderun gen sind, von dem Vorschlag nicht betroffen und haben deshalb keine zusätzlichen Belastungen zu erwar ten . I n der Begründung zu § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (BT - Drs. 18/1309 S. 19) heißt es zudem : Anspruchs auf eine Pauschale kann n ur eine Person sein, die nicht Verbra u- cher ist. Anderes gilt für den Gläubiger. Dieser kann n ach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB - E - insoweit über den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7/EU 19 20 - 8 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 9 - hinausgehend - auch ein Verbraucher sein. Der Erweiterung des Schutz es von Gläubigern, die Verbraucher sind, liegen dieselben Überlegungen zugrunde wie in § 271 Absatz 5 Nummer 2 BGB - E: Durch die vorgeschlagene Formulierung soll vermieden werden, dass Verbraucher, die Gläubiger von Nichtverbrauchern sind, gegenüber Nichtverbrauchern schlechter gestellt wer den . c ) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Arbeitnehmer aus dem Kreis der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bewusst ausne h- men und insoweit bewusst zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gläub i- gern , dh. hier Verbrauchern differenzieren wollte, sind - entgegen der Auffa s- sung der Beklagten - nicht ersichtlich . Sie ergeben sich weder aus der Syst e- m a tik der Bestimmung noch aus den Gesetzesmaterialien , insbesondere hat eine Bereichsausnahme für Arbeitsverhältnisse keinen Anklang im Wortlaut der Bestimmung gefunden (zu diesen Kriterien vgl.: BVerfG 4. Juli 2018 - 1 BvR 3041/13 - ; 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 73, 74) . 4 . § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB findet vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung . Zwar ist § 288 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fa s- sung nach der in Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB getroffenen Regelung nur auf ein Schuldverhältnis anzuwen den , das nach d em 28. Juli 2014 entstanden ist . A l- lerdings folgt aus Ar t. 229 § 34 Satz 2 EGBGB, dass § 288 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung auch auf ein vorher entstandenes Daue r- schuldverhältnis anzuwenden ist , soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird . Der Kläger hat s eine Gegen leistung für die von der Bekla g- ten für die Monate Juli bis Sep tember 2016 geschuldeten Besitzstandszulagen durch Arbeitsleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht. II . Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Ab s. 5 Satz 1 BGB steht jedoch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Die se Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsa n- spruch, so ndern auch einen materiell - rechtlichen A n spruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstande ne n Beitr eibung s- kosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus. 21 22 23 - 9 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 10 - 1. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des er s- ten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung w e- gen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinz uziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. 2. Diese Bestimmung ist - ebenso wie die ihr vorangegangene Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - n ach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerich ts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Koste n- erstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage , und damit auch einen Anspruc h auf Erstattung vor - bzw. außerg erichtlicher Kosten au s- schließt (vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 22, BAGE 124, 175; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - zu B II 4 b der Gründe; 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - zu B II 2 a aa und bb (2) der Gründe, BAGE 77, 273; 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - BAGE 70, 191; 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - BAGE 65, 139; zur Vorgängerregelung : vgl. BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - zu 1 der Gründe, BAGE 29, 426; 18. Dezember 1972 - 5 AZR 248/72 - BAGE 24, 486; 30. April 1968 - 5 AZR 190/67 - BAGE 21, 1; 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39 ) . An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die vom Bunde s- arbeitsgericht für die von ihm vorgenommene Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gegebene Begründung überzeugt nach wie vor. a ) Bereits der Wortlaut von § 12a Abs. 1 Satz n- besteht, spricht für ei ne Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahin , dass jeder Erstattungsanspruch - und nicht nur ein prozessualer - ausgeschlossen sein soll. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur de r zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (so ausdrücklich Schleusener/Kühn NZA 2008, 147, 148) . b ) Ein solches V erständnis von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Norm . 24 25 26 27 - 10 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 11 - § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wurde durch die Arbeitsgerichtsnovelle 1979 in das Ge setz eingefügt und hat den früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 ohne inhaltliche Änderungen übernommen. Diese Bestimmung wiederum entsprach wortgleich der im Arbeitsgerichtsgeset z 1926 getroffenen Regelung , die ihrers eits auf einen Beschluss des sozialpolitischen Ausschusses des Reichstags zurück ging . D ie von der Reichsregierung im damaligen Gesetzg e- bungsverfahren vorgeschlagene Regel ung, wonach der obsiegenden Partei die Versäumnis - und Vertretungskosten insoweit erst attet werden sollten, als dies der Billigkeit en tspräche, ist nicht Gesetz geworden. § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, dass die der Partei erwac h- senen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (vg l. hierzu etwa BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 3 der Gründe, BAGE 70, 191) . c ) Auch der Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - sowie der seiner Vorgängerregelungen - gebietet einen Ausschluss der materiell - rechtlichen Ko s tenerstattung . aa ) D er Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - sowie seiner Vorgänge r- regelungen - besteht zunächst darin, das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren zum Schutz des in der Regel sozial schwächeren Arbeitnehmers mög lichst zu verbilligen und damit das Kostenrisiko überschau bar zu halten . Arbeitnehmer sollen - wegen ihrer typischerweise beste henden wirtschaftlichen Unterlegenheit - auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unter liegen, nicht mit den in § 12a Abs. 1 Sat z 1 ArbGG genannten Kosten belastet werden. Hierdurch soll vermieden werden , dass sie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten von einer gerichtlic hen Verfolgung bestehender Ansprüche absehen . Allerdings gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aus Gründen der gebotenen Pari tät auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt (zur Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 vgl. BAG 23. Se p- tember 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Grün de, BAGE 10, 39) . Danach soll k eine Par tei damit rechnen können und müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens 28 29 30 - 11 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 12 - die Kosten der Hinzuziehung eines B evollmächtigten sowie die Kosten für Zei t- versäumnis er stattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens d ie Kosten des B evollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäu m- nis des Geg ners auferlegt werden. bb ) Der S chutz bedürftiger Parteien im Sinne des Prozesskostenhilferechts vor erheblichen Prozesskosten ist demgegenüber nicht Z weck der Norm, da auch die arme obsiegende Par tei keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene, möglicherweise wirtschaftlich deutlich stärkere Partei hat . Der G e- danke der sozialen Billig keit mag dem E ntwurf des Arbeitsgerichtsgesetz es 1926 noch zugrunde gele gen haben, der eine Erstatt ungspflicht nach Billigkeit vorsah, diese r Entwurf i st später aber nicht Gesetz geworden (BAG 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 4 der Gründe, BAGE 70, 191) . cc ) Der Z weck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie seiner Vorgängerr e- g elungen erfordert nicht nur den Ausschluss prozessua ler, sondern auch mat e- riell - rechtlicher Kostenerstattungsansprüche , auch soweit vor - und außerg e- rich t li che Kosten in Rede stehen . Es wä re mit dem Anliegen des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG , in arbeitsrechtlichen Streitig keiten das Kostenrisiko überscha u- bar zu halten, unvereinbar , der Par tei, die eine arbeitsrechtliche Streitigkeit o h- ne Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte beendet, grundsätzlich einen Koste n- erstattungsanspruch zuzubilligen, ihr ab er in dem Fall, dass es zu einem a r- beitsgerichtlichen V erfahren kommt, die entsprechende Erstattung zu versagen. Wie unter Rn. 30 ausgeführt, soll mit der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG g e- troffenen Regelung vermieden werden, dass Arbeitnehmer in arbeitsrecht lichen Streitigkeiten wegen des Kostenrisikos von einer gerichtlichen Durchsetzung bestehender Ansprüche absehen. Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist es aber nicht, die Arbeitnehm er zu einer Inanspruchnahme arbeitsgericht lichen Rechtsschutzes zu veranl assen . Ein solcher Ef fekt würde allerdings eintreten, wenn Arbeitnehmer im Fall einer außergerichtlichen vergleichsweisen Streitbe i- legung , die häufig vorkommt, gg f . Kostenerstattungsansprüchen der Gegense i- te ausgesetzt wären. Im Übri gen zeigt auch die Erfa hrung, dass Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten 31 32 - 12 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 13 - nicht erörtert werden muss (so zur Vorgängerfassung des § 12a Abs. 1 ArbGG, BAG 14. Dezember 1977 - 5 AZR 711/76 - BAGE 29, 426) . d ) Der gesetzliche Ausschluss jedweder Kostenerstattung wegen Zeitve r- säum nis und wegen der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtig ten nach § 12a Abs. 1 ArbGG ist auch verfassungsrechtlich unbedenk lich . Das Bundesverfassungsge richt hat die Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 20. Juli 1971 ( - 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306) ausdrücklich als sachlich gerechtfertigte, weil dem Schutz des Arbeitnehmers als dem sozial Schwachen dienende Bestimmung gebilligt . Insoweit hat es darauf hinge wiesen, dass das soziale Argument seit dem Erlass des Gesetzes im Jahre 1953 zwar schwächer geworden sein möge, allerdings habe es für die Masse der Arbeitnehmer weiterhin seine Berechtigung. Dass sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestim mung unter U m- ständen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts daran ändere, dass das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG überschaubarer werde, weil j ede Par tei von vornherein wisse , dass sie an außerger ichtlichen Kosten immer und äußersten falls nur das zu tragen habe , was sie selbst aufwendet (BVerfG 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 - zu II 2 c der Gründe, aaO ) . Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfa s- sungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 31. Januar 2008 ( - 1 BvR 1806/02 - Rn. 58 , BVerfGK 13, 262 ) , wiederum unter Hinweis auf den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG be wirkten Schutz des Arbeitnehmers als des typ i- scherweise sozial schwächeren Prozessbeteiligten bestätigt. e ) Entgegen einer in der Literatur vert retenen Rechtsauffassung (vgl. Ostermeier NJW 2008, 551, 554; Wi t schen/Röleke NJW 2017, 1702, 1704) g e- bietet auch der Umstand, dass vorprozessuale Anwaltskosten seit dem Inkraf t- treten des Rechtsan waltsvergütungsgesetzes (RVG) a m 1. Juli 2004 keine (p o- tent iellen) Kosten des Rechtsstreits mehr sind, keine Veranlassung, die ständ i- ge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu modifizieren oder gar aufzugeben. Durch diesen Umstand wird die grundlegende gesetzgeberisc he Entscheidung , das Kostenrisiko in a r- 33 34 35 - 13 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 14 - beitsrechtlichen Streitigkeiten überschaubar zu halten, nicht in F r age gestellt. Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden G e- bühren hat keinerlei Ausw irkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebü h- ren zu er statten sind ( BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 8 ) . 3. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche R e- gelung einen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und insoweit auch einen A n- spruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (so auch Diller NZA 2015, 1095, 1096 ; ErfK/Koch 18. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 1; Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 288 Rn. 15; Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7; aA MüKoBGB/ Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 843; GK - ArbGG/Schleusener Stand November 201 7 § 12a Rn. 18a; Schwab/Weth/Vollstädt 5. Aufl. ArbGG § 12a Rn. 27b; Weigert NZA - RR 2017, 337, 339) . a) Zwei Rechtsnormen, die als einfachgesetzliche Regelungen im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, beanspruchen zwar grundsätzlich gleiche r- maßen Geltung und können grundsätzlich nebeneinander anwendbar sein. Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn e in Fall von Spezialität gegeben ist, also die ve r- drängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestands hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität in diesem Sinne beruhen des Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (vgl . BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15. 14 - Rn. 14 mwN, BVerwGE 152, 264) . Letzteres ist der Fall. b ) Der Gesetzgeber hat mit § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG , der nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern darüber hinaus auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch - unabhängig von seiner A n- spruchsgrundlage - au sschließt , die abschließende Grundentscheidung getro f- fen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten , dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss 36 37 38 - 14 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 15 - einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungsk osten stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet . Diese gesetzgeber i- sche Grundentscheidung gilt es zu respektieren. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell - rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlau fen werden (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 8 mwN) . Au s- nahmen sind nur dort geboten, wo Sinn und Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Ausschluss der Kostenerstattung nicht rechtfer tigen (vgl. GMP/ Germelmann/Künzl aaO ) . c ) Im Hinblick auf den in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelte n Anspruch auf eine Pauschale ist eine Ausnahme von dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 Ar bGG bewirkten Ausschluss materiell - rechtlicher Kostenerstattungsan sprüche indes nicht veranlasst . aa) Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann der Gläubiger einer Entgeltford e- rung iSv. § 288 Abs. 2 BGB bei Verzug des Schuldners mit der Zahlung des Entgelts grundsätzlich eine Pauschale iHv. 40,00 Euro beanspruchen. Gerade auch d en für Arbeitsverhältnisse typischen Fall, dass die Parteien über Entgelt - ansprüche des Arbeitnehmers streiten, hatte der Gesetzgeber mit dem in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeordneten Ausschluss jedweder Kostenerstattung im Auge (vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 73, 314) . bb) Zudem schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Erstattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten typischerweise entstehenden und wir t- schaftlich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibungskosten aus. De s- halb kann g egen einen Ausschluss eines auf § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestüt z- ten Anspru chs nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass in § 12a Abs. 1 Satz 1 Ar bGG nicht sämtliche Beitreibungs kosten, sondern ausdrücklich nu r die Kosten der Hinzuziehung eines B evollmächtigten sowie die Kosten f ür Zeitve r- säumnis genannt sind (so aber P. Stein AuR 2017, 13, 17; aA Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7) . Hierdurch wird die grundlegende Entscheidung des G e- setzgebers, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch übe r- schaubar zu halten, dass jede Parte i von vornherein weiß, dass sie an Beitre i- 39 40 41 - 15 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 16 - bungsk osten , die bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstehen, stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet, nicht in F rage ge stellt. (1 ) Von den in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgeführten Kosten für die Hi n- zuziehung eines Bevollmächtigten werden sowohl die Gebühren des Bevol l- mächtigten als auch dessen Auslagen sowie Reisekos ten erfasst. D ie Zeitve r- säumnis der Partei iSv. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG umfasst sowohl den Zei t- aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung selbst einschließlich der Anreise als auch den Zeitaufwand für vorbereitende Handlungen wie zB die Klageerh e- bung, das Aufsuchen des Bevollmächtigten etc. Ausgeschlossen durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist d arüber hinaus die Geltendmachung eines Verdiens t- ausfalls (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 16; Schleuse ner/ Kühn NZA 2008, 147, 148 ) . Damit schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 Ar bGG eine E r- stattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten typischerweise entst e- hen den und wirtschaftlich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibung s- kosten aus. (2 ) Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Erstattung von Auslagen der Prozesspartei wie Portokosten, Sachaufwendungen oder Fotokopien sowie der Kosten, die der Partei für die Wahrnehmung des Gerichtstermins tatsächlich entstehen, nicht ausschließt, und dass auch in dem Fall, dass eine Partei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet, die hie r- durch entstehenden Kos ten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig sind (vgl. hierzu BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 14) , führt zu keiner anderen Bewertung . D urch diese Ausnahmen wird die grun dlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - wie unter Rn. 30 ausgeführt - überschaubar zu halten, nicht in F rage gestellt. Deshalb ist es auch unerheblich , ob § 12a Abs. 1 Satz 1 Ar bGG auch die Erstattung von Ausla gen, die der Partei für die außer gerichtli che Geltendma chung entstehen, aus schließt, was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht g e- 42 43 - 16 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 17 - klärt wurde (vgl. hierzu auch GK - ArbGG/Schleusener Stand November 201 7 § 12a Rn. 19 - 21 mwN ; Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7 ) . cc) Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Reg e- lung einem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entgegensteht, kann auch nicht erfolgreich mit dem Ar gument a n- g egriffen werden, bei dem Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handele es der unabhängig davon bestehe , ob Be i- trei bungskosten überhaupt entstanden seien und der ( deshalb ) im Wesentl i- chen Strafcharakter habe bzw. - wie auch der Kläger meint - zumindest schwerpunktmäßig der Prävention diene ( zu d en Zwecken von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB vgl. etwa : Dornis JURA 2015, 887, 890 f.; ders. JZ 2018, 327, 330 ; Lembke NZA 2016, 1501, 1504; Richter ArbRAktuell 2016, 229, 231; P. Stein AuR 2017, 13, 15 f.; Tonikidis FA 2017, 8, 9; Wel ler/Harms WM 2012, 2305, 2312 ) . Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist kein e- seinerseits als spezialgesetzliche Regelung der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung vorginge. (1) Bei § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handelt es sich nicht um eine Bestimmung mit Strafcharakter, insbesondere sieht sie keinen Strafschadensersatz vor. Dies folgt bereits daraus, da ss der Gesetzgeber im Rahmen einer Regelung über die z ivilrechtliche Haf tung des Schuldners an dessen Verzug die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes knüpft . U nionsrechtliche B e- denken hiergegen bestehen nicht. Die Richtlinie 2011/7/EU verpflichtet die Mi t- gliedstaa ten nicht, eine n Strafschadensersatz zu schaffen , sondern sieht in Art. 6 ausschließlich eine Entschädigung für Beitreibungskosten vor. Zudem heißt es im Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2011/7/EU Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Verwaltungskos (2) Die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelte Verpflichtung zur Zahlung von Pauschale n dient auch nicht schwerpunktmäßig der Prävention bzw. A b- 44 45 46 - 17 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 18 - schreckung. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Ve rpflichtung mehr e- re Ziele, von denen keinem aufgrund seiner Bedeutung der Vorrang vor and e- ren zukommt . (a) Der Gesetzgeber wollte mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zunächst die mit der Beitreibung typischerweise verbundenen Kosten pauschalieren, um dem Gläubig er den nach § 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB andernfalls notwendigen Nachweis, auch der Schadenshöhe, zu ersparen, und hierdurch die Durchse t- zung eines Verzugsschadens vereinfachen und erleichtern. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB dient damit zunächst der vereinfachten Schadenskompensation. Dies wird durch die Gesetzesbegründung belegt, in der es ausdrücklich 40 Euro. Da diese Pauschalierung unabhängig von der tatsächlichen Sch a- denshöhe ist, geht de r Entwurf nicht über den von der Richtlinie 2011/7/EU vo r- gegebenen Mindestbetrag von 40 Euro hinaus. Der Zahlungsanspruch aus § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB - E steht dem Gläubiger bereits in voller Höhe mit Verzugseintritt zu. Er ist unabhängig davon, ob tatsäch lich ein entsprechender ( BT - Drs. 18/1309 S. 19 ) . Dass es dem Gesetzgeber um Schadenskompensation ging, wird auch durch die Neufassung der Überschrift des § oll berücksich tigt wer den, dass der im Entwurf vorgeschlagene § 288 Absatz 5 mit der Pauschale nu n- mehr eine weitere gesetzliche Form des Verzugsschadens neben den Verzug s- zinsen kennt (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Darüber hinaus bestimmt § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, dass die geschuldete Pauschale auf einen geschuldeten Sch a- densersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfo l- gung begründet ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitre i- bungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BG B im Hinblick auf die Vorg a- ben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages nur für interne Bei tre i- bungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich ggf. daraus im Hinblick 47 48 49 - 18 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 19 - auf die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben (zu dieser Problematik vgl. BGH 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 - ) . Unabhängig von der Frage, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB getroffene Regelung den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU gerecht wird, hat der Gesetzgeber auch mit dieser Bestimmung bestätigt, dass es ihm mit der Pauschale in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB um die Kompensation eines Verzugsschadens geht. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung: 5 Satz 3 regelt den Fall, dass der Gläubiger einen weiteren Verzug s- (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Dass der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Durchsetzung eines Verzugsschadens vereinfachen und erleichtern will, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB mithin insoweit der vereinfachten Schadenskompensation dient, steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 6 Abs. 2 iVm. Abs. 1 der Ric htlinie 2011/7/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der in Abs. 1 genannte Pauschalbetrag als Entschädigung für Beitreibungskosten des Glä u- bigers zu zahlen ist. Auch in den Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/ 7/EU ist jeweils von einer E ntschädigung für Beitreibungskosten bzw. einem die Rede . (b) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zudem - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie - den Zweck, den Schuldner unter dem Druck e iner andernfalls folgenden Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschale zur fristgerechten Leistung anzuhalten. Insoweit hat § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB präventiven, dh. verhaltenssteuernden Charakter. Die Richtlinie 2011/7/EU bestimmt ihrerseits in ihrem Erwägun gsgrund 19, dass eine gerec h- te Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten erforderlich sei, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. (c) Letztlich verfolgt der Gese tzgeber mit der in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB geregelte n Pauscha le auch das Ziel , die mit der Beitreibung verbundenen inte r- nen Kosten zu be grenzen, und dient insoweit auch der prozessualen Effizienz. Dies entspricht den Vorgaben des Erwägungsgrund es 19 der Richtlinie 50 51 52 - 19 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 20 - 2011/7/EU, wonach die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und i n- ternen Kosten zu beschränken. (d) Anhaltspunkte da für, dass einem der vorgenannten Zwecke ein Vorrang vor anderen zukommen soll, lassen sich weder der Richtlinie 2011/7/EU noch § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entnehmen. dd) Dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss eines Anspruchs auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann auch n icht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen A n- spruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht aus schließt und dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB dem Gläubiger dort geregelte Pauschale einrä umt . Zwar sind sowohl der Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB als auch der A nspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch darauf gerichtet, den Schuldner zur Vertragstreue anzuhalten (vgl. Erwägung s- grund 12 der Richtlinie 2011/7/EU) . Allerdings sind beide Ansprüche nicht u n- trennbar miteinander verknüpft, sondern bestehen unabhängig voneinander. Sowohl die Richtli nie 2011/7/EU als auch - dieser folgend - der deutsche G e- setzgeber , wie bereits aus der Überschrift von § 288 BGB ersichtlich, unte r- scheiden genau zwischen Zinsansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz der Be i- treibungskosten. Insbesondere zeigt die Regelung in § 288 Abs. 4 BGB, w o- nach die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist, dass der Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB neben de n sonstigen Sch a- densersatzansprüchen be steht. Dies entspricht auch de n Vorgaben der Richtl i- nie 2011/7 /EU. Insoweit heißt es in Erwägungsgrund 19, dass für die Beitre i- Verzugszinsen Allein der Um stand, dass so wohl der Anspruch aus § 288 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB pauscha lierte Schadensersatzan sprüche sind , ändert nichts daran, dass es sich um unterschiedliche Ansprüche handelt. ee) Dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss auch m a- teriell - rechtlicher Kostenerstattungsansprüche kann letztlich auch nicht erfol g- 53 54 55 - 20 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 21 - reich mit dem Argument begegnet werden, es fehle seit dem Inkrafttreten von § 288 Abs. 5 BGB inso weit an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (so GK - ArbGG/Schleusener Stand November 201 7 § 12a Rn. 18a) . Wie bereits unter Rn. 25 ausgeführt, ist die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 Ar bGG - ebenso wie die Vorgängerr egelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, son dern auch einen materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhä n- gig von seiner Ansp ruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruc h auf Ersta t- tung vor - bzw. außergerichtlicher Beitreibungskosten ausschließt. Zudem lässt sich § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - wie unter Rn. 30 ausgeführt - die gesetzgeb e- rische Grundentscheidung entnehmen, das Koste nrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstand e- nen Beitreibungsk osten stets und maxi mal das zu tragen hat, was sie sel bst aufwendet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in unmittelbarer Anwendung, dass insoweit für eine Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB kein Raum ist, so dass sich die Frage nach dem Vorliegen der V o- raussetzungen für eine Analogie nicht stellt. d ) Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die R e- gelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wäre es nach all e- dem Sache des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen, dass § 12a Abs. 1 Sa tz 1 ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden soll. Eine derartige Einschränkung ist hingegen nicht erfolgt. Im Gegenteil spricht nach der Entstehungsgeschichte von § 288 Abs. 5 BGB viel dafür, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nach dem Willen des Geset z- ge bers durch § 288 Abs. 5 BGB gerade keine Einschränkung erfahren sollte. Rich t linie 2000/35/EG hat der Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf En t- schädigung für so genannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Artikel 6 56 57 - 21 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 - 22 - Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounterne h- mens entstehen. Das entspric ht der g eltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Ferner wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, d ass d er Anspruch auf E r- satz dieser durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufe nen Beitre i- bungskos ten in Deutsch land bereits durch die Regelung en in § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB gewährleistet werde , hingegen sei der pauscha le Zahlung s- anspruch dem deutschen Recht bislang unbe kannt (BT - Drs. 18/1309 S. 11) . Da dem Gesetzgeber - wie unter Rn. 56 ausgeführt - bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und die hierzu erga n- gene ständige Rechtsprechung des Bundesa rbeitsgerichts bekannt waren, wusste er auch, dass diese Beitrei bungskosten, soweit sie bis zum Schluss e i- ner eventuellen ersten Instanz entstehen würden, gerade nicht nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB erstattungsfähig waren, weshalb sich der Hi n- weis auf die geltende Rechtsl age insoweit nicht auf arbeitsrechtliche Streitigke i- ten über die fristgerechte Zahl ung von Entgelt beziehen konnte . Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die mit der überschießenden Umsetzung der Rich t- linie 2011/7/EU bewirkte Erweiterung des Kreises der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz nicht speziell dem Arbeitnehme r- schutz dienen konnte . e ) Der durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Arbeitnehmer bewirkte Au s- schluss eines Anspru chs nach § 288 Abs. 5 Sat z 1 BGB begegnet auch keinen verfassungsrecht lichen Bedenken . Hierdurch werden Arbeitnehmer gegenüber den übrigen Verbrauchern , die ihre Entgeltansprüche vor den ordentlichen G e- richten geltend machen müssen, nicht entgegen den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt . Den Arbeitnehmern steht mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein e f- fizienterer und kostengünstiger er Weg zur Beitreibung ihrer Entgeltansprüche zur Verfügung , so dass sie des in den Erwägungsgründen 12 und 33 der R ich t- linie 2011/7/EU geforderten Schutzes vor einem langsa men und nicht wirks a- 58 59 - 22 - 8 AZR 26/18 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.8AZR26.18. 0 men Beitreibungsverfahren , das dem Arbeitgeber als Schuldner finanzielle Vo r- teile brächte , nicht in gleichem Maße bedürfen wie die übrigen Verbraucher . So sind ausweislich der einschlägigen Kostenverzeichnisse nicht nur die Gericht s- kos ten in arbeitsgerichtlichen Verfahren niedri ger als im Zivilprozess . D ie kl a- gende Partei - und damit typischerweise der Arbeitnehmer - ist zudem nach § 11 GKG von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschus ses befreit . Es kommt hinzu, dass der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 ArbGG den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht - unabhängig vom Streitwert - selbst führen kann . Zudem kann er sich ua. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG kostengünst ig von (s)einer Gewerkschaft vertreten lassen. Er kann seine Klage darüber hinaus - auch ohne die Hilfe eines Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen zu müssen - auf der Re chtsantragstelle des Arbeitsgerichts erheben, § 7 Abs. 1 ArbGG (GMP/Prütting 9. Aufl. § 7 Rn. 22; ausf. Hermann Die Arbeitsgericht s- barkeit FS zum 100jährigen Bestehen des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes 1994 S. 265, 275 . Erscheint der Arbeitgeber im Gütetermin nicht und ist die Klage schlüssig, ergeht sehr zeitnah ein Versäumn isurteil, § 54 Abs. 4 ArbGG, das einer verkürzten Einspruchsfrist von einer Woche unterliegt, § 59 Satz 1 ArbGG. Erstreitet der Arbeitnehmer seinen Zahlungstitel im Kammertermin durch streitiges Urteil, ist dieses Urteil kraft Gesetzes - ohne Sicherheitsle i s- tung - für ihn vorläufig vollstreckbar, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Schlewing Vogelsang Roloff von Schuckmann N. Reiners
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